Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ID-Nummer
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- Hedwig Adler
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1 Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ID-Nummer zum 2. überarbeiteten Entwurf des Offshore-Netzplan Nordsee, veröffentlicht vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) am Zusammenfassung Die deutschen Versicherer begrüßen die Absicht von Politik und Verwaltung, mit dem Offshore-Netzplan Nordsee (ONPN) Planungs- und Investitionssicherheit im Zuge der Energiewende herzustellen. Der überarbeitete 2. ONPN-Entwurf bedarf jedoch inhaltlicher Änderungen. Die deutschen Versicherer haben bereits mehrfach unmissverständlich betont, dass die privatwirtschaftlich verfügbaren Erst- und Rückversicherungskapazitäten unter den aktuellen BSH-Vorgaben mittelfristig möglicherweise eingeschränkt, aufgebraucht bzw. nicht mehr zu ökonomisch sinnvollen Prämien angeboten werden könnten. Der ONPN-Entwurf enthält nach wie vor keine Regelung, die wachsende Risikoballung auf See (sog. Kumule) besser beherrschbar zu machen. Stattdessen orientiert er sich in weiten Teilen an planerischen und technischen Mindestanforderungen. Damit verfehlt er aus Sicht der Versicherungswirtschaft das vom Gesetzgeber gesetzte Ziel einer vorausschauenden Netzplanung. Eine einseitige Konzentration auf Mindestanforderungen birgt - mangels risikomindernder Faktoren - die Gefahr hoher Schadenpotentiale. Hohe Schadenpotenziale können dazu führen, dass die mittelfristig verfügbaren Versicherungskapazitäten nicht ausreichen könnten, die geplanten Risiken in Deckung zu nehmen. Damit wäre die weitere Realisierbarkeit der Offshore-Ausbauziele Deutschlands in Frage gestellt. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße 43 / 43 G, Berlin Postfach , Berlin Tel.: Fax: , rue Montoyer B Brüssel Tel.: Fax: Ansprechpartner: Oliver Hauner Leiter Sach- und Technische Versicherung, Schadenverhütung, Statistik Tel.: Fax: o.hauner@gdv.de Frank Thyrolf Referent Sach- und Technische Versicherung, Schadenverhütung, Statistik Tel.: Fax: f.thyrolf@gdv.de
2 Risikotragfähigkeit der Versicherungswirtschaft Politik und Wirtschaft haben zu Recht hohe Erwartungen an die Risikotragfähigkeit der Versicherungswirtschaft. Deshalb hat der GDV bereits mehrfach Vorschläge und Argumente für ein besseres Offshore- Risikomanagement sowie zur nachhaltigen Sicherstellung der Versicherbarkeit vorgelegt. Zuletzt nahmen Branchenvertreter an dem durch die Stiftung Offshore-Windenergie am in Hamburg initiierten Seekabel-Workshop teil. Dort hat ein externer technischer Fachgutachter die kritische Offshore-Risikobewertung der deutschen Versicherer bestätigt und gestärkt. Der Workshop hat allerdings auch offenbart, dass bei Dritten weiterhin falsche Vorstellungen bezüglich Haftung und Deckungsmöglichkeiten für Offshore-Schadenereignisse bestehen. Grundsätzlich gilt: Unmittelbar vorhersehbare Schäden sind nicht versicherbar. Sie sind ausgeschlossen, selbst wenn nach ingenieurtechnischer oder seemännischer Kunst vermeintlich alles richtig gemacht wird. Die Haftung für systemimmanente Gefahren gehört kurz gesagt zum einfachen unternehmerischen Risiko. Korrosions- oder Verschleißschäden an in Seewasser stehenden Anlagen werden daher beispielsweise regelmäßig ausgeschlossen. Ferner sind Versicherer an strenge aufsichtsrechtliche Vorgaben gebunden. Danach müssen sie den wahrscheinlichen Höchstschaden mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von mindestens 200 Jahren zur Grundlage ihrer Kalkulation machen. Grund: Versicherungsunternehmen müssen auch in diesem Fall in der Lage bleiben, den versicherten Schaden begleichen zu können - es darf nicht zu einer Insolvenz kommen. Allein schon aufsichtsrechtlich ist es also nicht relevant, ob Dritte unter Berücksichtigung technischer Aspekte den wahrscheinlichen Höchstschaden der Versicherer für unwahrscheinlich halten. Darum sind auch Hinweise, die Forderungen der Versicherer seien lediglich von abstrakten Bedenken getragen, haltlos. Für den Eintritt des wahrscheinlichen Höchstschadens verlangt das Aufsichtsrecht vom Versicherer, ausreichend Eigenkapital vorzuhalten. Daneben kann er auch Rückversicherungsschutz einkaufen. Eigenkapital und (Rück)-Versicherungskapazitäten für Offshore-Risiken stehen jedoch selbst international nicht unbegrenzt zur Verfügung. Sind die Kapazitäten erschöpft, können Versicherer keinen weiteren Versicherungsschutz mehr anbieten. Risikominimierende technische Faktoren reduzieren den wahrscheinlichen Höchstschaden. Dadurch stehen dann die vorhandenen Versicherungskapazitäten u. a. für weitere Risiken zur Verfügung. Seite 2 / 6
3 Da Versicherungskapazitäten nicht zuletzt von den Schadenpotentialen abhängen, birgt eine einseitige Konzentration des OPNP auf Mindestanforderungen die Gefahr, dass unnötig hohe Schadenpotentiale verbleiben. Mittelfristig könnten die verfügbaren Versicherungskapazitäten dann nicht ausreichen, um die geplanten Risiken in Deckung zu nehmen. Es liegt in der Verantwortung des BSH, risikominimierenden Faktoren in die Netzplanung aufzunehmen, damit diese am Ende in den Netzplänen der Übertragungsnetzbetreiber Berücksichtigung finden. Versorgungssicherheit als Planungsgrundsatz Die Versicherungswirtschaft vermisst im Netzplanentwurf eine deutlichere Festlegung der Versorgungssicherheit als maßgebliches staatliches Planungsziel etwa in Anlehnung an 17 Energiewirtschaftsgesetz. Stattdessen beschränkt sich der ONPN-Entwurf auf die Berücksichtigung der für Schifffahrt, Umweltschutz und Bautechnik relevanten Aspekte. Dies allein ist nicht ausreichend. Versorgungssicherheit kann nur hergestellt werden, wenn für Offshore-Netz und -Anlagen ein risikoadäquates Mindestschutzniveau und vorausschauende Vorgaben zum Risikomanagement rechtlich bindend festgeschrieben werden. Soweit dies formell nicht im ONPN, sondern in parallel laufenden Gesetzgebungsvorhaben zu regeln ist, sollten trotzdem die entscheidenden planerischen Eckpfeiler möglichst im ONPN vordefiniert werden. Ziel eines adäquaten und nachhaltigen Risikomanagements sollte die maßgebliche Minderung der potenziellen Ausfallgefahren für die Offshore- Energieversorgung (Betriebsunterbrechung) sein. Hierzu gehört es z.b., Ersatzteile für alle kritischen technischen Elemente vorzuhalten, entsprechende Reparaturkapazitäten und Spezialschiffe. Nur so entsteht ein schlüssiges Sicherheitskonzept für die gesamte Stromversorgung vom Meer. Andernfalls steigt für Deutschland die Gefahr eines großflächigeren Blackouts. Abstände der Umspann- und Netzanschlusstechnik auf See Die Versicherungswirtschaft begrüßt ausdrücklich die bereits in Ansätzen erkennbare Abkehr des BSH von den sog. Mehrfachsteckdosen auf See. Die Branche sieht jedoch unverändert dringenden Handlungsbedarf bei den Regelungsvorgaben für Mutter-Tochter-Konzepte. Die Netzbetreiber haben aus Gründen der Vereinfachung das Konzept der Doppelsteckdose mit einer 30 bis 50-Meter-Brückenverbindung zwi- Seite 3 / 6
4 schen beiden Konverterplattformen entwickelt. Diese Doppelsteckdose stellt jedoch versicherungstechnisch eine Einheit dar, die von Totalausfall durch die gleiche Gefahr bedroht sein kann (z.b. Schiffsanprall, Riesenwellen, Extremsturmereignis, Feuer/Explosion, Sabotage/Terrorakt). Außerdem sind die Konverterstandorte bisher am Rande der Cluster geplant, wo sie gegenüber den Risiken aus Schiffsanprall besonders exponiert ausgesetzt sind. Um die extreme Werte- und Risikokonzentration von Doppelsteckdosen aus Versicherersicht zu verdeutlichen, wird beispielhaft folgende (vereinfachte) Kumulbetrachtung angenommen: Bei doppelter AC/DC-Konverterplattform von je MW kann bei einem technischen Totalschaden (bis zu 1 Milliarde Euro) und einem Betriebsunterbrechungsschaden von etwa 2,7 Milliarden Euro aus 2 Jahren Haftzeit (für eine Neuanschaffung) ein Gesamtschaden von bis zu 4 Milliarden Euro entstehen. Eine signifikante Erhöhung des Abstandes der Konverterplattformen halbiert jedoch auf einen Schlag nicht nur das Totalausfallrisiko für den Betreiber. Gleichzeitig reduziert sich dadurch der vom Versicherer zu kalkulierende Höchstschaden entscheidend. Allein die Übertragung dieses einen Beispiels auf die erhebliche Anzahl noch zu errichtender Konverterplattformen verdeutlicht die Dimension der Wertekonzentration der Offshore-Standorte. Zugleich zeigt es, welch einfache und doch höchst wirksame Lösung der Risikominderung besteht: räumliche Trennung. Diese Überlegungen sollten verantwortungsvoll in Regelvorgaben für die Pläne der Netzbetreiber überführt werden. Als zusätzliches Argument für eine deutliche räumliche Trennung der Konverterplattformen spricht der spürbare Platz- und Sicherheitsgewinn bei dem für Errichtung und Wartung technisch notwendigen sog. Aktivradius. Der Netzplanentwurf legt für jede andere Offshore-Struktur ohnehin einen Aktivradius von 500 Metern fest. Die gleichen Anforderungen sollten auch für Konverterplattformen gelten. GDV-Vorschläge: Aufgabe des Doppelsteckdosen-Konzepts; Abstandstrennung zwischen zwei Konverterplattformen wie vom BSH generell zwischen allen anderen Offshore-Strukturen vorgesehen von mindestens 500 Metern, bei unmittelbar angrenzenden Verkehrstrennungsgebieten i.d.r. jedoch 1000 Meter. Die vom Netzplan vorzusehende Sicherheitsabstandszone zum regulären Schiffsverkehr sollte für Konverterplattformen wenigstens 1000 Meter betragen. Soweit möglich sollte für noch nicht endgültig bestätigte Konver- Seite 4 / 6
5 terstandorte deren Umverlegung vom Clusterrand in den Innenbereich geprüft werden, um das Schiffsanprallrisiko weiter zu mindern. Mindestabstände und Verlegetiefen der Seekabel Im 2. ONPN-Entwurf sind im Vergleich zur ersten Fassung unverändert zu geringe Seekabel-Verlegeabstände von im Minimum 150 Metern und Verlegetiefen außerhalb der Verkehrstrennungsgebiete von nur 1,5 Metern aufgeführt. Die daraus resultierende extreme Kumulgefahr bleibt leider unberücksichtigt. Das Fehlen weiterer zusätzlicher An-Land-Offshore- Kabeltrassen führt zu einer Flaschenhalssituation, die bei Totalausfall die Energieversorgungssicherheit Deutschlands gefährdet. Wie zuvor schon zu den Konverterplattformen festgestellt, erschließt sich den deutschen Versicherern beim BSH-Planungsansatz zu Seekabeln nicht, warum gerade an den sensibelsten Punkten der zukünftigen Energieversorgung die niedrigsten technischen Mindestanforderungen gelten sollen. Der Seekabel-Workshop am hat diesbezüglich leider hinsichtlich Verlegeabstände und tiefen keine Fortschritte gebracht. Im Gegenteil: Er hat nur bestätigt, dass eine rein akademische Anker-Diskussion mangels Referenzen für das Design der Ankerkörper und für die Seebodenverhältnisse nicht zielführend sein kann. Ein auch von der Versicherungswirtschaft mitgetragener Lösungsansatz könnte hier in flexibleren, an den örtlichen Bodengegebenheiten ausgerichteten ONPN-Vorgaben bestehen. Konkreter können diese ohnehin erst im einzelnen Genehmigungsverfahren spezifiziert werden. Dafür ist es aber erforderlich, die maßgeblichen Auslegungsparameter (Parametrisierung) parallel zur mindesterforderlichen Verlegtiefe im BSH-Netzplan mit aufzunehmen. Nur so sind am Ende höhere Seekabelsicherheiten realisierbar. Auf dieser Basis sollten wissenschaftliche und ingenieurtechnische Untersuchungen gezielt weiter vorangetrieben werden, um für alle Beteiligten tragbare Lösungen zu finden. Ein pragmatischerer Ansatz entbindet das BSH natürlich nicht von der Verantwortung, den potenziellen Seekabelrisiken mit einem ausreichenden Risikozuschlag zu begegnen. Insoweit wiederholen die Versicherer noch einmal ihre Verlegeanforderungen aus der GDV-Stellungnahme zum 1. Netzplanentwurf. Auch hier ist der wahrscheinliche Höchstschaden in einer Wiederkehrperiode von 200 Jahren die aufsichtsrechtliche gebotene Anforderung an das Risiko. Daran haben sich die Versicherer zu orientieren. Seite 5 / 6
6 GDV-Vorschläge: Seekabel-Mindestabstände innerhalb der Parks nie unter 200 Metern, ansonsten i.d.r. 500 Meter; Verlegetiefe 2 Meter außerhalb der Verkehrstrennungsgebiete und innerhalb i.d.r. 4 Meter; Regelabweichungen hier nur nach Einzelfalluntersuchung der konkreten Bodenverhältnisse im gesamten Verlauf der Kabeltrasse; Vorschrift zur regelmäßigen Lage- und Abdeckungskontrolle aller Seekabel (z.b. auch Online-Überwachung). Weitere planerische Vorgaben zur Risikominderung Der ONPN-Entwurf enthält erste Hinweise auf risikominimierende Maßnahmen zum Aufbau von Redundanzen im Gesamtnetz ( Vermaschung ). Eine weitere Konkretisierung aus raumordnungstechnischer Sicht ist aber notwendig. Sonst fehlt es am Handlungsdruck für die nachfolgenden Planungsschritte der Übertragungsnetzbetreiber. Sie könnten sonst von der Errichtung von Quer- und Ersatzverbindungen absehen bzw. deren Errichtung keine hinreichende Priorität einräumen. Das BSH sollte daher auch zeitliche Vorgaben zur stärkeren Vermaschung der einzelnen Offshorewindparks untereinander und zu Offshore-Netzen der Nachbarstaaten in seinen Offshore-Netzplan Nordsee aufnehmen. Berlin, Annex: Hinweis auf die bisherigen Stellungnahmen des GDV zum Offshore-Risikomanagement Stellungnahme Offshore-Haftung vom zum EnWG-Gesetzentwurf, siehe Stellungnahme vom zum 1. BSH-Netzplan-Entwurf: siehe Positionspapier Offshore-Risikobewertung vom , siehe Seite 6 / 6
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