Begründung und Realisierung in Rheinland Pfalz

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1 Begründung und Realisierung in Rheinland Pfalz Seminar: Seminarleiter: Referent: Kommunalökonomie in der Praxis Helmut Schröer O.B.a.D. Philipp Clasen B.Sc. Universität Trier WS 09/

2 1 Begründung des KFA Realisierung des KFA 2 3 Besonderheiten in RLP 4 Beispiel der Stadt Trier

3 Den Artikel Gemeinden 28 GG: Finanzierung muss das Recht der Selbstverwaltung gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

4 Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, Artikel 28 GG: finanziering der Selbstverwaltung alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

5 Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt. Artikel 28 Abs. 2 GG: Finanzierung der Selbstverwaltung Artikel 106 Abs. 7 GG: Durch Anteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern Landesgesetzgebung bestimmt über Verteilung

6 Von Artikel dem 28 Länderanteil Abs. 2 GG: Finanzierung am Gesamtaufkommen der der Selbstverwaltung Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden Artikel 106 Abs. und 7 GG: Gemeindeverbänden Durch Anteil am Gesamtaufkommen Gemeinschaftssteuern insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Landesgesetzgebung Hundertsatz bestimmt über zu. Verteilung Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

7 Artikel 28 Abs. 2 GG: Finanzierung der Selbstverwaltung Artikel 106 Abs. 7 GG: Durch Anteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern Landesgesetzgebung bestimmt über Verteilung Aufteilen der Steuerkraft Redistributives Ziel Finanzierung der weisungsgebunden Aufgaben Allokatives Ziel

8 Bund Länder Kommunen Zölle Verbrauchersteuern KFZ-Steuer Kapitalverkehrssteuer Vermögensabgaben Ergänzungsabgaben EU Abgaben Vermögenssteuer Erschaftssteuer Biersteuer EK von Casinos Gewerbesteuer Grundsteuer Hundesteuer Vergnügenssteuer Jagtsteuer Zweitwohnsitzsteuer

9 Umfang Verbundmasse x Verbundsatz Verbundsatz in RLP 21 v.h. Bedarf Einwohnerzahl x Schlüsselzuweisung + Ergänzende Einwohnerzahlen Fin.Kraft Standartisierung der Finanzkraft Finanzkraftmessz. = Steuerkraftmessz. + Schlüsselzwsg.

10 Verbundmasse Verbund Satz Finanzausgleichsmasse akitre V gs uarel Horizontaler Ausgleich Finanzausgleichsumlage hci el Steuerkraftsumme > Finanzbedarf/ Kopf

11 Bund Verbundmasse Finanzausgleichs masse Bundesland Kommunen Bürger Unternehmen

12 ½ x (Bedarfsmesszahl - Steuerkraftmesszahl) = KFA Veredelung der Bedarfsmesszahl nach Einwohneranzahl ( Ergänzung der Bedarfsmesszahl um Neben- & Ergänzungssetze

13 originäre Ertragsz uweisun g Sekundä re Ergänzu ngszuwei sung KFA

14 Verbundmasse (dem Land zustehende Einnahmen) Einkommens- Körperschafts- Umsatz- KFZ- Vermögensteuer Länderfinanzausgleich Ergänzungszuweisungen des Bundes Finanzausgleichsmasse Verbundsatz (21 v.h.) x Der Finanzausgleichsmasse Finanzausgleichsumlage Kommunale Umlage Addiert sich zu Finanzausgleichsmasse

15 Schlüsslzuweisung B (Kopfbeträge) Pauschale Estattung der Aufwendungen für staatl. Aufgaben Schlüsslzuweisung B2 (Leistungsansatz) = Steuerkraft + SZ B x 1/2 Schlüsselzuweisung A (Sockel) Ausgleich der Steuerkraftunter- Schiede auf 74% der durchschnittlichen Landessteuerkraft

16 Familienangehörige der ausländischen Stationierungsstreitkräfte: + 50% der Anzahl am des Vorjahres Für Bäder: 600 Fremdenübernachtungen = ein EW Zentrale Orte(nach LEP od. ROP): Anteil am Verflechtungsbereich (3,5% als U.Z., 2,5 als M.Z., 0,75 als O.Z) Für Soziallasten: Sofern oberhalb des Landesdurchschnitt: 1,5% dereinwohnerzahl Für Schüler: Gynmasium/ Realschule: 35% der Schüler; Berufsbildend: 20% der Schüler Flächenansatz: Je km² über dem Landesdurchschnitt: 2 EW

17 Konjunturelles Schwanken der Gewerbesteuereinn ahmen Beistandspakt Verstetigungsfond Garantie einer konstanten Finanzausgleichsmassen Zinsloser Kredit des Landes

18 Finanzausgleichsmasse Garantiesumme Verstetigungsdarlehen Finanzausgleichumlage Allgemeine Zuweisungen Zweckgebundene Zuweisungen

19 Einwohner am : Steuerkraftmeßzahl( 13 LFAG): Durchschnitt/ EW: 703,62 Landesdurchschnitt/ EW: 733,00 =>unterdurchschnittliche Steuerkraft Kein Finanzausgleichsumlage Begründung des KFA Realisierung des KFA Besonderheiten in RLP Realisierung in Trier

20 Schlüßel- & Investitionszuweisungen Ausgleichsleistungen Jahresfehlbetrag Steuerkraftmess zahl 743 /EW (2008) insges. (2008) Summe der Zuweisungen steigt Summe der Ausgleichsleistungen sinkt Jahresfehlbetrag stagniert Gesamtansatz Einwohner ausl. Streitkräfte zentrale Orte soziallasten Schulansatz

21 Schlüßel- & Investitionszuweisungen Gesamtansatz Ausgleichsleistungen Jahresfehlbetrag Steuerkraftmess zahl 743 /EW (2008) Einwohner insges. (2008) Summe der Zuweisungen steigt Summe der Ausgleichsleistungen sinkt Jahresfehlbetrag stagniert ausl. Streitkräfte zentrale Orte soziallasten

22 Trotz Stabilisierungsfond und Beistandspakt hoher Fehlbetrag in der Gemeindekasse => Kassenkredit Strukturelles Problem des Finanzausgleich Kreisfreiheit nicht gewichtet Sozialausgaben untergewichtet Oberzentrumsfunktion untergewichtet Gesetzverstoß: GG LFAG GO

23 Der kommunale Finanzhaushalt ist ein vertikaler Ausgleich mit horizontaler Komponente Die Veredelung der Bevölkerung erfolgt durch Nebenansätze indirekt Die Kreisfreiheit wird nicht Berücksichtigt

24

25 Literatur: Schwarting, Gunnar (1993):Der kommunale Haushalt. Haushalts- und Kassenwesen- Haushaltssteuerung Rechnungswesen. Berlin 1993, Erich Schmidt Verlag GmbH. Bedarfsermittlung im kommunalen Finanzausgleich. Ein Erfahrungsaustausch von Praktikern und Wissenschaftlern. Berlin 1991, Analytica Verlag. Wehling Hans-Georg(2007): Kommunen früher und heute. Informationen zur politischen Bildung (Heft 242) Zimmermann, Horst (1999)Kommunalfinanzen: Eine Einführung in die finanzwissenschaftliche Analyse der kommunalen Finanzwirtschaft. In: Schriften zur öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Wirtschaft; Bd Statistisches Landesamt Rheinland Pfalz ( Hrsg.) (2009): statistische Berichte. Kennziffer L II j/08 Haushaltsplan der Stadt Trier 2009 Haushaltsplan der Stadt Trier 2010

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