Masterarbeit. Im Studiengang Agrarwissenschaften. Fachrichtung Agribusiness

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1 Masterarbeit Im Studiengang Agrarwissenschaften Fachrichtung Agribusiness Rechtsformwahl ländlicher Unternehmen unter besonderer Berücksichtigung der Einkommensdiversifizierung und Unternehmensnachfolge Vorgelegt von Ann-Kristin Schmidt Kiel, im Mai 2011 Erster Prüfer: Prof. Dr. U. Latacz- Lohmann Zweiter Prüfer: Dr. A. Piltz Institut für Agrarökonomie Agrar- und Ernährungswissenschaftliche Fakultät Abteilung für landwirtschaftliche Betriebslehre und Produktionsökonomie Christian- Albrechts- Universität zu Kiel

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... III Abbildungsverzeichnis... VI Tabellenverzeichnis... VI 1. Einleitung Problemstellung Zielsetzung Grundlagen zur Besteuerung der Rechtsformen Steuerarten Einkommensteuer (ESt) Körperschaftsteuer (KSt) Gewerbesteuer (GewSt) Umsatzsteuer (USt) Grundsteuer (GrSt) Begriffliche Einordnung der Einkommensdiversifizierung Rechtsformen Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Kommanditgesellschaft (KG) Körperschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Aktiengesellschaft (AG) Eingetragene Genossenschaft (eg) Mischformen GmbH & Co. KG Relevante Aspekte im Rahmen der Rechtsformwahl Betriebswirtschaftliche Aspekte Gründungsaufwand Haftung Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse Gewinn- und Verlustbeteiligung Rechnungslegung und Publizität Austritt und (zwangsweises) Ausscheiden eines Gesellschafters Steuerrechtliche Aspekte GbR KG GmbH AG I

3 Inhaltsverzeichnis Genossenschaften GmbH & Co. KG Aspekte der Unternehmensnachfolge Erwerb von Todes wegen Übertragung der Gesellschaftsanteile zu Lebzeiten Beispielrechnung für den Zusammenschluss dreier Betriebe im Betriebszweig Ackerbau Vorstellung der Ausgangsbetriebe Ausgangsbetrieb Hennings Ausgangsbetrieb Sieh Ausgangsbetrieb Bern Vorstellung des Zusammenschlusses im Betriebszweig Ackerbau Einfluss der betriebswirtschaftlichen Aspekte Einfluss der steuerrechtlichen Aspekte Gewinnverteilung innerhalb der Betriebsgemeinschaft Einkommen der Landwirte in der Ausgangssituation Einkommen GbR Einkommen GmbH Einkommensvergleich Einfluss Unternehmensnachfolge auf die Wahl von GbR und KG Fazit Zusammenfassung Literaturverzeichnis II

4 Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Abs. AG AktG AO Absatz Aktiengesellschaft Aktiengesetz Abgabenordnung BewG BG BGB bzw. Bewertungsgesetz Betriebsgemeinschaft Bürgerliches Gesetzbuch beziehungsweise dt Dezitonne eg ESt EStG eingetragene Genossenschaft Einkommensteuer Einkommensteuergesetz ff. fortfolgende GbR GenG ggf. GewSt Gesellschaft bürgerlichen Rechts Genossenschaftsgesetz gegebenenfalls Gewerbesteuer III

5 Abkürzungsverzeichnis GewStG GmbH GmbHG Gewerbesteuergesetz Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung GmbH & Co. KG Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Compagnie Kommanditgesellschaft GrEStG GrSt GrStG Grunderwerbsteuergesetz Grundsteuer Grundsteuergesetz h ha Stunde Hektar InvZulG i.s.d. Investitionszulagengesetz im Sinne des KapCoRiLiG KG KGaA KSt KStG Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft auf Aktien Körperschaftsteuer Körperschaftsteuergesetz LW Landwirtschaft IV

6 Abkürzungsverzeichnis MoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen OHG PublG Offene Handelsgesellschaft Publizitätsgesetz sog. SolZG sogenannte Solidaritätszuschlagsgesetz u.a. UG USt UStG unter anderem Unternehmergesellschaft Umsatzsteuer Umsatzsteuergesetz WpHG Wertpapierhandelsgesetz V

7 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Grenz- und Durchschnittssteuersätze Abb. 2: Rechtsformen ländlicher Unternehmen Abb. 3: Einkommensvergleich der Gesellschafter Tabellenverzeichnis Tab. 1: Berechnung der Einkommensteuer... 6 Tab. 2: Berechnung der Gewerbesteuer Tab. 3: Ermittlung der Grundsteuer Tab. 4: Anteil der Betriebe an den verschiedenen Rechtsformen in der LW Tab. 5: Anteil der Fläche an den verschiedenen Rechtsformen in der LW Tab. 6: Höhe eingebrachter Flächenanteile in die Betriebsgemeinschaft Tab. 7: Ertrag zur Entlohnung von Arbeit, Fläche und Kapital (Ausgangssituation) Tab. 8: Einkommen Hennings Ausgangsituation Tab. 9: Einkommen Sieh in der Ausgangssituation Tab. 10: Einkommen Bern in der Ausgangssituation Tab. 11: Ertrag zur Entlohnung von Arbeit, Fläche und Kapital (BG) Tab. 12: Restgewinn der GbR pro ha eingebrachter Fläche Tab. 13: Einkommen der Gesellschafter der GbR Tab. 14: Gewinn der GmbH Tab. 15 a: Einkommen der Gesellschafter der GmbH Tab. 15 b: Einkommen der Gesellschafter der GmbH VI

8 Einleitung 1. Einleitung Durch die Agrarpolitik der EU, den intensiven Wettbewerbsdruck und den anhaltenden Agrarstrukturwandel sind die ländlichen Unternehmen gefordert, neue Marktchancen sowie Alternativen zu den bisherigen Unternehmensaktivitäten aufzudecken (Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft, 2003). Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn eine Einkommensstabilisierung oder -erhöhung nicht durch Wachstum in den bereits bestehenden Betriebszweigen erreicht werden kann (Rathmann, 2007). Eine Möglichkeit dem steigenden Kostendruck in der Landwirtschaft zu entgehen, besteht beispielsweise in dem Eingehen von Kooperationen mit anderen Landwirten. Ebenfalls bietet die Erschließung neuer Märkte vor allem im Bereich der Erneuerbaren Energien, aber auch des Landtourismus, der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der Landschaftspflege hohes Potenzial. Die Rechtsform liefert dabei den rechtlichen Rahmen für die Unternehmen. Die landwirtschaftliche Produktion in Deutschland wird nach Rechtsformen betrachtet im Wesentlichen durch Familienbetriebe, das heißt Einzelunternehmen natürlicher Personen, erzeugt. Diese nehmen einen Anteil an den verschiedenen Rechtsformen von ca. 94 % ein. Demgegenüber sind Personengesellschaften und juristische Personen lediglich mit einem Anteil von 5 bzw. 1 % weniger verbreitet (BMELV, 2010). Vor allem die juristischen Personen, zu denen im Bereich der Landwirtschaft hauptsächlich Kapitalgesellschaften und eingetragene Genossenschaften zählen, haben erst nach der Wiedervereinigung Deutschlands und der damit einhergehenden Überführung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der neuen Bundesländer in andere Rechtsformen an Bedeutung gewonnen (Destatis, 2009). 1.1 Problemstellung Die Wahl der geeigneten Rechtsform ist von großer Bedeutung, da sie weitreichende Auswirkungen auf die Organisation, die Haftung sowie die steuerrechtliche Behandlung des Unternehmens hat. Da Rechtsformen gesetzlich normiert und somit nicht ohne weiteres veränderbar sind, ist es wichtig langfristige Perspektiven für das Unternehmen zu entwickeln. Dies bedeutet, dass die jeweilige Rechtsform nicht nur bei der Gründung, sondern auch zu späteren Zeitpunkten überdacht werden muss. Neben der Änderung der (steuer-)rechtlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber sowie 1

9 Einleitung betriebswirtschaftlichen Aspekten betrifft dies auch die Veränderung der Gesellschaftsverhältnisse durch Ausscheiden oder Aufnahme von Gesellschaftern. Darüber hinaus ist insbesondere im landwirtschaftlichen Sektor die Bedeutung des Generationenwechsels nach wie vor enorm hoch. Erlangt jemand ein Unternehmen von Todes wegen, stellt sich die Frage, inwiefern es unter der bestehenden Rechtsform weitergeführt werden kann. Entsprechend verhält es sich, wenn bereits zu Lebzeiten spätere Erben ein Unternehmen erhalten oder Gesellschaftsanteile übertragen werden sollen. 1.2 Zielsetzung Ziel dieser Arbeit ist es, einen Überblick darüber zu geben, welche Rechtsformen für ländliche Unternehmen von Bedeutung sind und welche Aspekte bei der Auswahl eine Rolle spielen. Kapitel 2 stellt zunächst die Grundlagen der Besteuerung dar. Anschließend wird eine kurze Erläuterung des Begriffs der Einkommensdiversifizierung vorgenommen, bevor in Kapitel 4 und 5 die innerhalb ländlicher Unternehmen relevanten Rechtsformen sowie die Aspekte, die bei der Rechtsformwahl berücksichtigt werden müssen, erläutert werden. Dies ist neben betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Einflussfaktoren auch der Aspekt der Unternehmensnachfolge. Aufbauend auf die vorangegangenen Kapitel wird anhand eines Fallbeispiels für drei in Schleswig-Holstein ansässige Betriebe, die sich im Betriebszweig Ackerbau zu einer Betriebsgemeinschaft zusammenschließen wollen, ermittelt, welche Rechtsform dafür am günstigsten ist. Dazu wird anhand von betriebswirtschaftlichen Aspekten eine Vorauswahl in Frage kommender Rechtsformen getroffen. Anschließend wird das Einkommen der Landwirte in der Ausgangsituation berechnet und bildet damit die Vergleichsgrundlage für die Einkommen, die sich in den jeweiligen Rechtsformen ergeben würden. Abschließend erfolgt eine Beurteilung inwiefern der Aspekt der Unternehmensnachfolge auf die verbliebenen Rechtsformen Einfluss nimmt. 2

10 Grundlagen zur Besteuerung der Rechtsformen 2. Grundlagen zur Besteuerung der Rechtsformen Die Besteuerung der ländlichen Unternehmen setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Die Einkommensteuer stellt die elementare Steuer für natürliche Personen, Einzelunternehmer und Personengesellschaften dar, wohingegen die Körperschaftsteuer für juristische Personen anfällt. Bei Personengesellschaften ist die Gesellschaft jedoch an sich nicht Subjekt der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer (Transparenzprinzip), sondern der Gewinn der Gesellschaft wird den Gesellschaftern direkt als Einkommen zugerechnet. Man spricht in diesem Fall auch vom sogenannten Gewinnentstehungsprinzip, d.h. Gewinne sind bei der Entstehung sofort zu versteuern. Als Zusatz zu der Einkommensteuer sind die Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer und der Solidaritätszuschlag zu erbringen. Die Personengesellschaft selbst schuldet für die von ihr erzielten Umsätze Umsatzsteuer und für ihren vorhandenen Grundbesitz bzw. bei Erwerb eines Grundstücks Grundsteuer. Handelt es sich bei der Personengesellschaft um ein Gewerbe, wird auch die Gewerbesteuer fällig (Niehus u. Wilke, 2010) Bei der Besteuerung der Körperschaften ist zwischen der Ebene der Gesellschaft und der Ebene der Gesellschafter zu unterscheiden (Trennungsprinzip). Unter dem Trennungsprinzip ist zu verstehen, dass die Besteuerung der Gesellschafter unabhängig von der Gesellschaft erfolgt. Die Gesellschafter selbst unterliegen dem Gewinnausschüttungsprinzip. Dies bedeutet, dass sie erst bei Ausschüttung der Gewinne einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielen. Die Körperschaften müssen neben der Körperschaftsteuer (zuzüglich Kapitalertragsteuer/ Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag) Gewerbesteuer und ebenso wie die Personengesellschaften Umsatz- und Grundsteuer zahlen (Scheffler, 2009). Im Folgenden werden die wichtigsten Steuern kurz erläutert. 2.2 Steuerarten Einkommensteuer (ESt) Nach 1 EStG ist jede im Inland lebende natürliche Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Insgesamt unterliegen der Einkommensteuer sieben Einkunftsarten ( 2 Abs. 1 EStG). 3

11 Grundlagen zur Besteuerung der Rechtsformen Dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Dabei stellt der Gewinn nach 2 Abs. 2 Satz 1 EStG bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit die Einkünfte dar. Bei den anderen Einkunftsarten sind die Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ( 2 Abs. 2 Satz 2 EStG). Aus der Summe dieser sieben Einkunftsarten ergibt sich nach Abzug des Altersentlastungsbetrags, des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sowie Jagdeinkünften, sofern diese mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb in Zusammenhang stehen, der Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 EStG). Wird dieser Betrag um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen gekürzt, erhält man das Einkommen. Dieses ergibt wiederum nach Abzug diverser Freibeträge gemäß 2 Abs. 4-5 EStG das zu versteuernde Einkommen. Wie stark das Einkommen mit der Einkommensteuer belastet wird und wie sich Erhöhungen oder Verringerungen des Einkommens steuerlich auswirken, hängt vom Durchschnitts- und Grenzsteuersatz ab. Der Durchschnittssteuersatz gibt an, wie hoch der prozentuale Anteil der festgesetzten Einkommensteuer am zu versteuernden Einkommen ist, d.h. mit wie viel Einkommensteuer im Durchschnitt ein verdienter Euro besteuert wird. Der Grenzsteuersatz zeigt auf, mit welchem Prozentsatz ein zusätzliches Einkommen besteuert wird bzw. ein Einkommensrückgang steuerlich entlastend wirkt (Schreiber, 2008). Der Verlauf von Durchschnitts- und Grenzsteuersatz ist in Abbildung 1 dargestellt. 4

12 Grundlagen zur Besteuerung der Rechtsformen Abb. 1: Grenz- und Durchschnittssteuersätze 2010 Quelle: Bundesfinanzministerium (2010) Abhängig vom Familienstand und dem zu versteuernden Einkommen wird die endgültige Jahressteuerschuld mit dem Einkommensteuertarif des betreffenden Veranlagungszeitraums berechnet. Die Tarifformel ist in 32a EStG aufgeführt. Dabei ist zwischen zwei Tarifen zu unterscheiden, dem Grundtarif und dem Splittingtarif. Der Grundtarif gilt für Ledige, dauernd getrennt lebende Ehegatten, Geschiedene und Verwitwete ab dem zweiten Jahr nach dem Tod des Ehegatten. Außerdem gilt er für Verheiratete, die sich für eine getrennte Veranlagung oder für die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung entscheiden. Die genaue Berechnung der Höhe der Einkommensteuer ist in Tabelle 1 dargestellt. 5

13 Grundlagen zur Besteuerung der Rechtsformen Tab. 1: Berechnung der Einkommensteuer Zu versteuerndes Einkommen (Y) Einkommensteuer (ESt) in bis (Grundfreibetrag) ESt = 0 von ESt = (912,17 * y ) * y bis y = (Y )/ von ESt = (228,74 * z ) * z bis z = (Y )/ von bis ESt = 0,42 * Y ab ESt = 0,45 * Y Quelle: Eigene Darstellung nach 32a EStG (2011) Wäre für den Steuerpflichtigen die Einkommensteuerlast niedriger, wenn die Einkommensteuer über alle sieben Einkunftsarten gemeinsam berechnet wird, so kann er dies beantragen ( 32d Abs. 6 EStG). Darüber hinaus können Ehegatten zwischen getrennter Veranlagung ( 26a EStG) und Zusammenveranlagung (Splittingtarif, 26b EStG) wählen. Handelt es sich um die getrennte Veranlagung wird das Einkommen der Ehegatten getrennt berechnet und anschließend separat besteuert. Der günstigere Splittingtarif gilt für Verheiratete mit Zusammenveranlagung. Verwitwete erhalten ihn letztmals im Jahr nach dem Tod des Ehegatten. Auch getrennt lebende Ehegatten und Geschiedene können im Jahr der erstmaligen Trennung bzw. im Jahr der Scheidung den Splittingtarif wählen. Eingetragene Lebenspartner hingegen können den Splittingtarif nicht erhalten. Bei Zusammenveranlagung nach 26b EStG beträgt die tarifliche Einkommensteuer für die Ehegatten das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach 32a Abs. 1 EStG ergibt. Die Lohnsteuer und die Abgeltungsteuer stellen eine weitere besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Denn während die Erhebung der Einkommensteuer unmittelbar bei den Steuerpflichtigen erfolgt, werden die Lohn- und die Abgeltungsteuer direkt an der Quelle ihrer Entstehung erhoben. Die Abgeltungsteuer zielt auf eine abschließende Besteuerung von privaten Kapitalerträgen durch einen pauschalen Steuerabzug an der Quelle (Quellensteuer). Sie wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben ( 20 EStG) und wurde zum im Zuge der 6

14 Grundlagen zur Besteuerung der Rechtsformen Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführt. Damit hat sie die bisherige Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlagsteuer ersetzt. Im Vergleich zur bisherigen Regelung ist die Abgeltungsteuer keine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, sondern eine endgültige Abgeltung der Steuer auf Kapitaleinkünfte. Die Kapitalerträge unterliegen einer pauschalen Besteuerung, deren Höhe unabhängig von dem persönlichen Einkommensteuersatz ist. Der steuerliche Abzug beträgt pauschal 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % und ggf. Kirchensteuer. Dabei ist der Sparerpauschbetrag in einer Höhe von 801 bei Ledigen und bei gemeinsam veranlagten Ehegatten zu berücksichtigen. Um diesen Freibetrag nutzen zu können, muss der Anleger einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank einreichen. Die Rechtsgrundlage für den Abgeltungssteuertarif stellt 32d EStG dar. Mit dem erfolgten Steuerabzug ist die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen abgegolten. Das bedeutet, dass Kapitalerträge, bei denen dieser Steuerabzug vorgenommen wurde, nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Wenn der individuelle Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen aufgrund geringer Einkünfte unter 25 %, also unter dem Abgeltungssteuertarif liegt, besteht die Möglichkeit, sich zur regulären Einkommensteuerberechnung auch der Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlagen zu lassen. Der Steuerpflichtige kann unter diesen Bedingungen seine Kapitalerträge in der Steuererklärung aufführen und anhand einer Günstigerprüfung durch das Finanzamt wird entschieden, ob der Abgeltungssteuersatz oder der persönliche Einkommensteuertarif für den Steuerpflichtigen letztlich vorteilhafter ist (Kleining, 2008). Ausgenommen von der Abgeltungsteuer und damit nach dem Teileinkünfteverfahren zu besteuern, das ebenfalls im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführt wurde, sind Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des 17 EStG. Voraussetzung ist, dass der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Das Gleiche gilt für betriebliche Kapitalerträge, d.h., wenn Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder von einer Personengesellschaft vereinnahmt werden. Nach dem Teileinkünfteverfahren sind Dividenden, GmbH-Anteile und entsprechende Veräußerungsgewinne nur zu 60 % in den steuerpflichtigen Gewinn einzubeziehen ( 3 Satz 40 EStG). Dementsprechend sind auch nur 60 % der anfallenden Werbungskosten zu berücksichtigen ( 3c EStG). 7

15 Grundlagen zur Besteuerung der Rechtsformen Die Lohnsteuer wird nach 38 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erhoben und entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Die Höhe der Lohnsteuer bemisst sich dabei nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht ( 38a EStG). Bei der Ermittlung werden die unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer in Abhängigkeit ihres Familienstandes in Steuerklassen eingeteilt es werden entsprechende Lohnsteuerkarten ausgestellt sowie Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge berücksichtigt ( 38 ff. EStG). Nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz muss der Steuerpflichtige zusätzlich zur Einkommensteuer einen Solidaritätszuschlag zahlen ( 1 SolZG). Dieser wird unter Beachtung von Freigrenzen bereits auf die Vorauszahlungen der Einkommensteuer, wie beispielsweise die Lohnsteuer, fällig ( 3 SolZG). Die Höhe des Solidaritätszuschlags beträgt 5,5 % der zu zahlenden Einkommensteuer ( 4 SolZG) Körperschaftsteuer (KSt) Während die Einkommensteuer nur natürliche Personen betrifft, gilt die Körperschaftsteuer ausschließlich für juristische Personen. Darüber hinaus unterliegt der Körperschaftsteuer lediglich eine Art von Einkünften. Diese stellen Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb dar. Der für diese Arbeit relevanten unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen nach 1 KStG Kapitalgesellschaften, Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts sowie Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Nach 7 Abs. 1 KStG bemisst sich die Körperschaftsteuer nach dem zu versteuernden Einkommen. Dieses errechnet sich aus dem Einkommen, von dem die Freibeträge für bestimmte Körperschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, abzuziehen sind ( 7 Abs. 2 KStG). Dabei wird das Einkommen nach den Bestimmungen des EStG und den besonderen Vorschriften des KStG ermittelt. Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die 8

16 Grundlagen zur Besteuerung der Rechtsformen nach den Vorschriften des HGB zur Führung von Büchern verpflichtet sind, gelten alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Einkommen). Eventuelle Abzüge, Hinzurechnungen und Freibeträge sind in den 8a - 10, 24 und 25 KStG festgehalten. Die Höhe der Körperschaftsteuer beträgt nach 23 KStG 15 % des zu versteuernden Einkommens. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Freibetrag von 5.000, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. Davon ausgeschlossen sind Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des 20 Abs. 1 Satz 1 oder 2 EStG führen (beispielsweise Bezüge, mit denen das Recht am Gewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist) sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben ( 24 KStG). Darüber hinaus wird Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Land- und Forstwirtschaft betreibenden Vereinen ein Freibetrag von bis zu gewährt. Dieser kann im Veranlagungszeitraum der Gründung sowie in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen vom Einkommen abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein Flächen und eventuell erforderliche Gebäude zur Nutzung überlassen. Außerdem muss der Wert der von den Mitgliedern eingebrachten Flächen im Verhältnis zum Wert der gesamten Fläche der Genossenschaft oder des Vereins ungefähr dem Anteil der Mitglieder an der Genossenschaft oder dem Verein entsprechen ( 25 KStG). Außerdem ergibt sich für die neuen Bundesländer durch Investitionszulagen ein weiterer steuerfreier Ertrag, der bei der Berechnung der Körperschaftsteuer abgezogen werden kann. Die genauen Regelungen finden sich im Investitionszulagengesetz (InvZulG, 2010). Die Möglichkeit, die Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe abzusetzen, besteht für Kapitalgesellschaften seit der Unternehmenssteuerreform 2008 nicht mehr. Wie bei der Einkommensteuer muss der Steuerpflichtige als Zusatz zur Körperschaftsteuer den Solidaritätszuschlag zahlen ( 1 SolZG). Die Bemessungsgrundlage stellt die zu zahlende Körperschaftsteuer dar. Nach 4 SolZG beträgt der Steuersatz 5,5 % Gewerbesteuer (GewSt) Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben ( 1 GewStG). Ihr unterliegt nach 2 Abs. 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Als Gewerbebetrieb gelten dabei die Tätigkeiten der Kapitalgesellschaften, der 9

17 Grundlagen zur Besteuerung der Rechtsformen Genossenschaften einschließlich Europäischer Gesellschaften sowie der Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit ( 2 Abs. 2 GewStG). Ebenso zum Gewerbebetrieb gehört die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Davon ausgenommen sind gem. 2 Abs. 3 GewStG Land- und Forstwirtschaft. Wer von der Gewerbesteuer befreit ist, ist in 3 GewStG geregelt. Hierunter fallen beispielsweise Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, deren Tätigkeit sich unter den Voraussetzungen nach 25 KStG auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt (Vgl. Kapitel 2.2.2). Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist nach 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der um Hinzurechnungen und Kürzungen bereinigt werden muss ( 7 ff. GewStG). Weist der Gewerbebetrieb für die vorangegangen Erhebungszeiträume Fehlbeträge auf, kann der maßgebende Gewerbebetrag bis zu einem Betrag von 1 Million um die Fehlbeträge gekürzt werden ( 10a GewStG). Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen, der durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln ist. Bei natürlichen Personen sowie Personengesellschaften wird der Gewerbeertrag um einen Freibetrag in Höhe von gekürzt. Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 % ( 11 GewStG). Wird der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl multipliziert, ergibt sich der Steuermessbetrag. Dieser wird wiederum mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde multipliziert, der nach 16 GewStG mindestens 200 % betragen muss. 10

18 Grundlagen zur Besteuerung der Rechtsformen Tab. 2: Berechnung der Gewerbesteuer Gewinn nach EStG oder KStG +/ - Hinzurechnungen/ Kürzungen Freibetrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften = Gewerbeertrag Steuermesszahl (3,5 %) = Steuermessbetrag Hebesatz = zu zahlende Gewerbesteuer Quelle: Eigene Darstellung Hinzuzufügen ist, dass die Gewerbesteuer, analog zur Körperschaftsteuer, seit der Unternehmenssteuerreform 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar ist. Dies gilt sowohl für Kapitalgesellschaften als auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Schaumburg u. Rödder, 2007) Umsatzsteuer (USt) Der Umsatzsteuer unterliegen nach 1 UStG die Umsätze von Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen ein Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg sowie der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. Das Umsatzsteuergesetz nennt eine Vielzahl von Umsätzen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Diese sind in 4 UStG festgehalten. Die Höhe der Steuer beträgt 19 % des Umsatzes. Ein ermäßigter Steuersatz von 7 % ergibt sich beispielsweise für Lebensmittel und für die Aufzucht und Haltung von Vieh ( 12 UStG). Bei der Ermittlung der von einem Unternehmer geschuldeten Umsatzsteuer wird auf die einzelnen getätigten Umsätze der jeweils gültige Steuersatz angewendet. Die erhaltenen Steuerbeträge werden summiert und ergeben die geschuldete Umsatzsteuer (Traglast), von der die für erhaltene Lieferungen und Leistungen gesondert ausgewiesene 11

19 Grundlagen zur Besteuerung der Rechtsformen Umsatzsteuer (Vorsteuer) abziehbar ist. Übersteigt die vereinnahmte Umsatzsteuer die Vorsteuer, ist der Saldo an das Finanzamt abzuführen (USt-Zahllast). Anderenfalls wird der Differenzbetrag vom Finanzamt erstattet (Köhne, 1995). Zum Vorsteuerabzug nach 15 UStG ist jedoch nur der Unternehmer berechtigt, nicht hingegen der Endverbraucher. Für landwirtschaftliche Betriebe besteht die Möglichkeit der Pauschalierung der Umsatzsteuer nach 24 UStG. In diesem Fall leistet der Landwirt beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen die jeweils fällige Umsatzsteuer von 7 % bzw. 19 % an den Verkäufer. Bei Verkauf von Waren und Dienstleistungen wird eine Umsatzsteuer von 10,7 % durch den Landwirt erhoben. Ein Umsatzsteuerabgleich mit dem Finanzamt ist nicht notwendig. Stattdessen behält der landwirtschaftliche Betrieb die eingenommene Umsatzsteuer ein, da auf gekaufte Waren und Dienstleistung Vorsteuer gezahlt wird, das Finanzamt diese aber nicht rückerstattet. In der Regel entscheiden sich landwirtschaftliche Betriebe bei der Umsatzbesteuerung für die Pauschalierung. Es ist jedoch auf Antrag auch die Regelbesteuerung möglich. Erfolgt ein Wechsel von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung ist dieser jedoch mindestens fünf Jahre bindend. Ländliche Unternehmen, die beispielsweise als Genossenschaft oder GmbH gewerblich sind, haben dieses Wahlrecht zwischen Pauschalierung und Regelbesteuerung nicht, sondern sind als Gewerbebetrieb zur Regelbesteuerung verpflichtet (Schmaunz, 2003) Grundsteuer (GrSt) Das Recht der Grundsteuererhebung steht nach 1 GrStG den Gemeinden zu. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, geht dieses Recht an das Land über. Nach 2 GrStG bildet der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes den Steuergegenstand. Dieser umfasst die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ( 33, 48a und 51a BewG) sowie Grundstücke nach den 68 und 70 des BewG. Diverse Befreiungen von der Grundsteuer sind in den 3 bis 9 GrStG festgelegt. Steuerschuldner ist in der Land- und Forstwirtschaft der Eigentümer der Flächen. Handelt es sich um mehrere Personen, denen der Steuergegenstand zugerechnet wird, sind diese als Gesamtschuldner zu behandeln ( 10 GrStG). 12

20 Grundlagen zur Besteuerung der Rechtsformen Bei der Bemessung der Grundsteuer ist der Steuermessbetrag zu ermitteln, der sich durch Multiplikation der Steuermesszahl mit dem Einheitswert oder einem steuerpflichtigen Teil des Einheitswertes ergibt ( 13 GrStG). Diese Regelung gilt für die alten Bundesländer. In den neuen Bundesländern dienen bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen hingegen sogenannte Ersatzwirtschaftswerte als Berechnungsgrundlage ( 125 BewG). Die Steuermesszahl beträgt innerhalb der alten Bundesländer nach den 14 und 15 GrStG für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 0,6 %, für Grundstücke 0,35 % und bei Ein- und Zweifamilienhäusern zwischen 0,26 % und 0,35 %. Der ermittelte Steuermessbetrag wird anschließend mit dem durch die Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert ( 25 GrStG). Darüber hinaus ist unter Anwendung des Hebesatzes zwischen Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen und Grundsteuer B für den übrigen Grundbesitz zu unterscheiden. Die allgemeine Vorgehensweise zur Ermittlung der Grundsteuer ist in Tabelle 3 dargestellt. Tab. 3: Ermittlung der Grundsteuer Einheitswert des Grundstücks 0,0035 (Steuermesszahl) = Steuermessbetrag Grundsteuerhebesatz A bzw. B der Gemeinde = Grundsteuer Quelle: Eigene Darstellung 13

21 Begriffliche Einordnung der Einkommensdiversifizierung 3. Begriffliche Einordnung der Einkommensdiversifizierung Nach Kühnle (1999) werden in der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre drei verschiedene Formen der Diversifizierung unterschieden. Dies ist zum einen der Begriff der horizontalen Diversifizierung, innerhalb derer neue Produkte in das Produktionsprogramm aufgenommen werden, die in einer engen Verbindung zur bisherigen Produktion stehen. Zum anderen gibt es die Möglichkeit der vertikalen Diversifizierung. Diese beinhaltet die Ausdehnung der wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens in vor- und nachgelagerte Bereiche. Dabei werden mehrere aufeinanderfolgende Be- und Verarbeitungsschritte in ein und demselben Unternehmen durchgeführt. Darüber hinaus spricht man von lateraler Diversifizierung, wenn zwischen zwei Bereichen eines Unternehmens weder hinsichtlich der Produktion noch des Absatz- bzw. des Bezugsmarktes eine Verbindung besteht, d.h. der neue Bereich ist dem Unternehmen völlig fremd. Der landwirtschaftliche Diversifikationsbegriff ist im Wesentlichen durch die Schaffung von zusätzlichem Einkommen der ländlichen Unternehmen durch neue, nicht der klassischen Pflanzen- und Tierproduktion zuzuordnende, Tätigkeitsfelder charakterisiert. Dabei erfolgt die Diversifizierung ländlicher Unternehmen im Allgemeinen in landwirtschaftliche, landwirtschaftsnahe bzw. außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten oder Dienstleistungen und soll einerseits Ansatzpunkte zur Stabilisierung und Weiterentwicklung der Unternehmen liefern und andererseits zur Einkommenssicherung und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beitragen. Von großer Bedeutung ist dabei der Aspekt der Gewerblichkeit der neuen Einkommensquelle, d.h. die Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft von einer Gewerbetätigkeit, um so insbesondere steuerliche Nachteile zu vermeiden. Eine Rolle spielt dies beispielsweise, wenn einzelne ländliche Unternehmen Betriebsgemeinschaften eingehen, um so die Produktionskosten zu senken und damit das Einkommen zu maximieren. Aber auch im Falle eines gewerbetreibenden ländlichen Unternehmens stellt sich die Frage, wie sich Diversifizierungsmaßnahmen auf das Unternehmen auswirken können. Zur Absicherung des Unternehmens im Zuge dieser Einkommensdiversifizierung ist ein rechtlicher Rahmen notwendig. Dieser wird durch die verschiedenen Rechtsformen geliefert, die im Folgenden dargestellt werden. 14

22 Rechtsformen 4. Rechtsformen Unter dem Begriff Rechtsform ist der rechtliche Rahmen zu verstehen, den ein Rechtssystem für ein Unternehmen zur Verfügung stellt. Dieser Rahmen wird in Form des Gesellschaftsvertrags weiter ausgefüllt. Gemäß 705 BGB regelt dieser die Rechte und Pflichten von Gesellschaftern, die sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen haben. Grundsätzlich kann im Gesellschaftsvertrag alles vereinbart werden, was nicht gegen das zwingende Recht verstößt. Unter dem zwingenden Recht sind Rechtsnormen zu verstehen, die nicht durch vertragliche Vereinbarung geändert oder aufgehoben werden können. Gegenstück bildet das dispositive Recht. Dieses umfasst Rechtsnormen, die durch Vereinbarungen der Gesellschafter veränderbar sind (Rohlfing, 2005). Im Wesentlichen werden die Rechtsformen in Einzelunternehmen, juristische Personen und Personengesellschaften unterteilt, wobei im Rahmen dieser Arbeit der Schwerpunkt auf den beiden zuletzt genannten Rechtsformen liegt. Personengesellschaften werden von mindestens zwei natürlichen und/ oder juristischen Personen gegründet und dienen der Erzielung eines gemeinsamen Zwecks. Dabei gilt für den Gesellschafter die persönliche Haftung. Er haftet somit auch mit seinem Privatvermögen. Das Vermögen der Gesellschaft ist der Gesamtheit der Gesellschafter zugeordnet. Bei den juristischen Personen sind in der Landwirtschaft vor allem die zu den juristischen Personen des privaten Rechts gehörenden Körperschaften relevant, während die juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Vergleich dazu eine eher untergeordnete Rolle spielen (Vgl. Tab. 4 und 5). Sie werden daher im Folgenden außer Acht gelassen. Bei den Körperschaften handelt es sich um Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit gesetzlich anerkannter rechtlicher Selbständigkeit, d.h. sie können selbst Träger von Rechten und Pflichten sein, sind dabei aber keine natürliche Person. Sie haften im Gegensatz zu Personengesellschaften nur mit dem Gesellschaftsvermögen der juristischen Person. Dieses besteht aus den Einlagen der Gesellschafter (Klein-Blenkers, 2009). Darüber hinaus existieren sogenannte Mischformen, zu denen beispielsweise die GmbH & Co. KG zählt. Diese Mischformen setzen sich aus Rechtsformen der Personengesellschaften sowie juristischen Personen zusammen (König et al., 2010). 15

23 Rechtsformen Die innerhalb ländlicher Unternehmen wichtigsten Rechtsformen sind in Abbildung 2 dargestellt. Abb. 2: Rechtsformen ländlicher Unternehmen Rechtsformen Personengesellschaften Körperschaften Mischformen GbR OHG KG Genossenschaften Kapitalgesellschaften GmbH & Co. KG KGaA eg GmbH AG wirtschaftliche Vereine Stiftungen Quelle: Eigene Darstellung Die prozentuale Verbreitung der in der Landwirtschaft anzufindenden Rechtsformen nach der Anzahl der Betriebe und der Fläche ist in den Tabellen 4 und 5 dargestellt. Es wird deutlich, dass vor allem in den neuen Bundesländern die Verbreitung von Rechtsformen im Vergleich zu den alten Bundesländern sehr hoch ist. Sie beträgt 22 %, wobei der Anteil der Fläche ca. 74 % einnimmt. In den alten Ländern sind lediglich 5 % der Betriebe als Gesellschaften organisiert, die einen Flächenanteil von ca. 12 % umfassen. 16

24 Rechtsformen Tab. 4: Anteil der Betriebe an den verschiedenen Rechtsformen in der LW Rechtsform Anteil Betriebe % Alte Neue BRD 1 Länder 2 Länder 3 Einzelunternehmen 94,9 77,8 93,5 Personengesellschaften 4,6 10,8 5,1 davon Gesellschaft bürgerlichen Rechts 3,8 8,4 4,2 Offene Handelsgesellschaft 0,0 0,0 0,0 Kommanditgesellschaft 0,2 0,8 0,2 Sonstige Personengesellschaften 0,6 1,3 0,6 Juristische Personen des privaten Rechts 0,4 11,2 1,2 davon eingetragene Genossenschaft 0,0 3,4 0,3 GmbH 0,2 7,0 0,7 Aktiengesellschaft 0,0 0,2 0,0 Sonstige juristische Personen 0,1 0,4 0,2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts 0,2 0,2 0,2 Betriebe insgesamt 100,0 100,0 100,0 Quelle: BMELV - Ausgewählte Daten und Fakten der Agrarwirtschaft (2010) 1 Gesamtes Bundesgebiet einschließlich der Stadtstaaten 2 Ohne Stadtstaaten 3 Ohne Stadtstaaten 17

25 Rechtsformen Tab. 5: Anteil der Fläche an den verschiedenen Rechtsformen in der LW Rechtsform Anteil Fläche % Alte Neue BRD 4 Länder 5 Länder 6 Einzelunternehmen 88,9 26,4 68,4 Personengesellschaften 10,1 22,4 14,2 davon Gesellschaft bürgerlichen Rechts 9,4 14,7 11,1 Offene Handelsgesellschaft 0,0 0,0 0,0 Kommanditgesellschaft 0,5 2,4 1,1 Sonstige Personengesellschaften 0,3 51,1 1,9 Juristische Personen des privaten Rechts 0,6 51,1 17,2 davon eingetragene Genossenschaft 0,1 26,2 8,6 GmbH 0,2 23,2 7,7 Aktiengesellschaft 0,1 1,6 0,5 Sonstige juristische Personen 0,2 0,1 0,2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts 0,4 0,1 0,3 Betriebe insgesamt 100,0 100,0 100,0 Quelle: BMELV - Ausgewählte Daten und Fakten der Agrarwirtschaft (2010) In den folgenden Kapiteln werden die für ländliche Unternehmen bedeutendsten Rechtsformen der Personengesellschaften sowie der Körperschaften kurz beschrieben. 4 Gesamtes Bundesgebiet einschließlich der Stadtstaaten 5 Ohne Stadtstaaten 6 Ohne Stadtstaaten 18

26 Rechtsformen Auf Ausnahmeregelungen wird in Kapitel 5, das die zu berücksichtigenden Aspekte bei der Rechtsformwahl beinhaltet, eingegangen. 4.1 Personengesellschaften Wie bereits im vorangegangen Abschnitt erläutert, entsteht eine Personengesellschaft durch Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks. Dabei stehen die handelnden Personen (Gesellschafter) im Vordergrund (Klein-Blenkers, 2009). Obwohl Personengesellschaften nicht zu den juristischen Personen zählen, verfügen sie über eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft haften unbeschränkt. Das heißt, dass nicht nur das Gesellschaftsvermögen sondern auch ihr Privatvermögen involviert werden kann. Ausnahme bildet die Haftung des Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft. Seine Haftung ist nur auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt (Saenger, 2010). Als für ländliche Unternehmen in Frage kommende Personengesellschaften werden nun die GbR, die KG und die OHG vorgestellt. Letztere wird wegen ihrer im Vergleich zur GbR und zur KG eher geringeren Verbreitung in den später folgenden Kapiteln jedoch nicht weiter betrachtet Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die GbR ist eine Personenvereinigung, innerhalb der sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern ( 705 BGB). Da die Rechtsgrundlagen in den Bestimmungen des BGB ( ) festgelegt sind, wird die GbR auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet (König et al., 2009). Die GbR verfügt über eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit, was sie dazu befugt, im äußeren Rechtsverkehr teilzunehmen, Verträge abzuschließen oder rechtliche Ansprüche geltend zu machen. Die GbR darf keine kaufmännische Tätigkeit ausüben, weswegen sie weder ins Handelsregister eingetragen wird noch als Firma im juristischen Sinne auftreten darf. Es ist aber gestattet, der GbR einen Namen zu geben, unter dem sie im Geschäftsverkehr auftritt. Die Gesellschafter sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einen 19

27 Rechtsformen Gesellschaftsvertrag abzuschließen. Es ergibt sich aber der Zweck der GbR aus dem zwischen den Gesellschaftern abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag. Um welchen Zweck es sich dabei handelt, ist der GbR freigestellt (Saenger, 2010). Die Festlegung des Gesellschaftsvertrages kann formlos erfolgen. Die GbR ist darüber hinaus grundbuchfähig und kann unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben. Die Haftung für die Verbindlichkeiten der GbR erfolgt im Allgemeinen unbeschränkt gesamtschuldnerisch. Dies bedeutet nach 421 BGB, dass jeder Schuldner nicht nur seinen Anteil, sondern die gesamte Leistung schuldet, der Gläubiger diese Leistung aber nur einmal fordern darf. Dabei haften die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen. Die Führung der Geschäfte der GbR steht grundsätzlich den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Dies bedeutet, dass für jedes Geschäftsvorhaben die Zustimmung aller anderen Gesellschafter erforderlich ist. Diese Regelung kann durch den Gesellschaftsvertrag geändert werden. So kann beispielsweise die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden oder festgelegt werden, dass Entscheidungen durch die geschäftsführenden Gesellschafter mit Mehrheit der Stimmen getroffen werden können (König et al. 2009). Die Auflösung der GbR kann nach den BGB zum Beispiel durch Kündigung eines Gesellschafters, bei Unmöglichkeit der Realisierung des gemeinsamen Zwecks, durch Tod eines Gesellschafters oder aber durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters erfolgen Offene Handelsgesellschaft (OHG) Bei der OHG handelt es sich um eine Gesellschaft, deren Zweck im Unterschied zur GbR auf den Betrieb eines Handelsgewerbes nach 1 ff. HGB unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Dabei ist unter dem Begriff Firma der Name der OHG zu verstehen. Dieser muss die Bezeichnung offene Handelsgesellschaft oder eine geeignete Abkürzung enthalten ( 19 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Firma ist jedoch keine notwendige Voraussetzung für die Entstehung der OHG. Notwendig ist jedoch, dass ein Gewerbe betrieben wird, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ( 1 Abs. 2 HGB). Schließen sich mehrere Personen zusammen, die diese Schwelle nicht überschreiten und daher 20

28 Rechtsformen Kleingewerbebetreibende im Sinne des 2 HGB sind, bilden sie eine GbR. Liegt ein Handelsgewerbe vor, muss eine Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister erfolgen. Die Rechtsgrundlagen finden sich in den HGB, die durch die allgemeinen Vorschriften der BGB ergänzt werden. Zur formfreien Gründung der OHG bedarf es mindestens zwei Gründern. Die Gesellschafterstellung ist an die Person gebunden und kann nicht übertragen werden. Zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander dient der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. In diesem ist auch die Haftung der Gesellschafter geregelt. Diese ist bei keinem der Gesellschafter beschränkt, d.h. die Gläubiger der Gesellschaft können auf das gesamte Privatvermögen der Gesellschafter zugreifen. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters besteht die Haftung für diesen noch fünf Jahre für die Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehen. Ein neu eintretender Gesellschafter haftet auch für die Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt begründet wurden. Die Geschäftsführung und Vertretung der OHG kann grundsätzlich durch alle Gesellschafter erfolgen. Eine Übertragung auf eine oder mehrere Gesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, wodurch die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen sind. Sie besitzen aber bestimmte Kontrollrechte. Die Auflösung einer OHG ist in 131 HGB geregelt. Gründe für eine Auflösung sind Zeitablauf, Beschluss der Gesellschafter, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und gerichtliche Entscheidungen. Das Ausscheiden eines Gesellschafters durch seinen Tod führt im Gegensatz zu der Regelung bei der GbR nicht zu einer Auflösung der Gesellschaft, sondern die OHG wird mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Nach Auflösung der Gesellschaft erfolgt deren Liquidation, sofern es nicht anders durch die Gesellschafter festgelegt wurde. Nach Beendigung der OHG ist das Erlöschen der Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ( HGB) Kommanditgesellschaft (KG) Wie bei der OHG liegt bei der KG ein Handelsgewerbe vor, das unter gemeinschaftlicher Firma geführt wird. Die KG wird ebenfalls zur Erreichung eines 21

29 Rechtsformen gemeinsamen Zwecks gegründet. Die rechtlichen Grundlagen sind in den a HGB sowie den BGB geregelt. Die KG kann Träger von Rechten und Pflichten und damit auch eines Unternehmens sein (Klein-Blenkers, 2009). Zur Gründung sind wie bei der OHG mindestens zwei Gesellschafter notwendig. Der wesentliche Unterschied zur OHG besteht darin, dass es zwei Arten von Gesellschaftern gibt. Dies sind die Kommanditisten und die Komplementäre, von denen jeweils mindestens ein Gesellschafter vorhanden sein muss (König et al., 2009). Als Handelsgesellschaft im Sinne des 161 Abs. 1 HGB ist die KG stets Kaufmann kraft Rechtsform im Sinne von 6 Abs. 1 HGB. Der Komplementär besitzt Kaufmannseigenschaft, sobald er für die KG tätig wird. Der Kommanditist hingegen ist kein Kaufmann, weil er gemäß 170 HGB zwingend von der organschaftlichen Vertretung der KG ausgeschlossen ist. Während nach 161 HGB bei den Komplementären die Haftung unbeschränkt ist, ist die Haftung der Kommanditisten auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt. Der Kommanditist kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn er eine Einlage in Höhe der Haftsumme geleistet hat. Für die Entstehung einer KG ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags notwendig, der grundsätzlich formlos ist, soweit die Gesellschafter nicht eine formbedürftige Verpflichtung übernehmen. Dies ist beispielsweise bei der Übereignung eines Grundstücks oder bei der Einbringung eines GmbH-Anteils der Fall. Die Geschäftsführung sowie die Vertretung der KG obliegen allein den Komplementären, während der Kommanditist von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist (Saenger, 2010). Der Kommanditist kann jedoch zum Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten bestellt werden. Darüber hinaus steht den Kommanditisten ein Widerspruchsrecht zu, sofern es sich um ungewöhnliche Geschäfte handelt. Betreffen die Geschäfte den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes, gilt diese Regelung nicht (König et al., 2009). Die Auflösung und Abwicklung der KG entspricht den Regelungen, die bei der OHG Anwendung finden. 4.2 Körperschaften Innerhalb der Körperschaften sind im Bereich der Landwirtschaft speziell die Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH und AG) sowie die Genossenschaften von Bedeutung. Während die gesetzlichen Grundlagen der Personengesellschaften im HGB 22

30 Rechtsformen und BGB festgehalten sind, existieren für die im Folgenden vorgestellten Körperschaften zusätzlich zum HGB eigene Gesetze, die diese Rechtsformen regeln. Bei den Körperschaften handelt es sich um juristische Personen. Sie sind mitgliedschaftlich organisiert und bestehen aus natürlichen und/ oder juristischen Personen. Aufgrund der gesetzlich anerkannten rechtlichen Selbständigkeit, können sie selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie haften im Gegensatz zu Personengesellschaften nur mit dem Gesellschaftsvermögen der juristischen Person. Dieses umfasst die Einlagen der Gesellschafter, welche sie in die Gesellschaft einbringen (Klein-Blenkers, 2009) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die nach 1 GmbHG von einer oder mehreren Personen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden kann. Gesellschafter können Einzelpersonen oder Gesellschaften sein. Für die Gründung ist ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag notwendig ( 2 GmbHG). Das erforderliche Stammkapital muss nach 5 GmbHG mindestens betragen. Dieses ist durch Stammeinlagen zu erbringen, die jeweils mindestens 1 betragen müssen. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde in 5a GmbHG die Unternehmergesellschaft eingeführt, die eine Sonderform der GmbH darstellt. Diese Gesellschaft muss die Bezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) in ihrer Firma führen. Die Besonderheit der Unternehmergesellschaft besteht darin, dass sie mit einem geringeren Stammkapital als gegründet werden kann. Erforderlich ist lediglich ein Stammkapital von 1. Allerdings besteht die Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage gemäß 5a Abs. 3 GmbHG. In diese ist ein Viertel des um den Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses der Unternehmergesellschaft einzustellen. Eine Eintragung der GmbH in das Handelsregister kann erst erfolgen, wenn die Gesellschafter mindestens als Einlage geleistet haben ( 7 GmbHG). Was bei der Eintragung in das Handelsregister anzugeben ist, ist in 10 GmbHG festgelegt. Hierunter fallen beispielsweise Name und Sitz der Gesellschaft sowie die Höhe des Stammkapitals. Mit der Eintragung ins Handelsregister wird die GmbH eine 23

31 Rechtsformen rechtsfähige juristische Person, das heißt, sie hat selbständig ihre Rechten und Pflichten, kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden ( 13 GmbHG). Das Vermögen der GmbH stellt die Haftmasse für die Fremdkapitalbeschaffung dar (König et al., 2009). Organe der GmbH sind die Geschäftsführer gemäß 6 GmbHG und die Gesellschafterversammlung gemäß 48 GmbHG. Die Geschäftsführer können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Sie haben neben der Geschäftsführung die Aufgabe, die GmbH gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten ( 35 GmbHG). Die Gesellschafterversammlung dient dazu, dass die Gesellschafter ihre Rechte geltend machen können. Sie ist gegenüber den Geschäftsführern weisungsbefugt. Ein Aufsichtsrat ist erst dann erforderlich, wenn eine GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer umfasst (Klein-Blenkers, 2009). Die Gründe für die Auflösung der GmbH sind in 60 GmbHG festgesetzt. Die Auflösung kann zum Beispiel durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zeit erfolgen, durch gerichtliches Urteil oder aber durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Erfolgt eine Auflösung der Gesellschaft, ist diese gem. 65 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Anschließend findet die Liquidation statt, deren Ende ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist ( GmbHG) Aktiengesellschaft (AG) Bei der AG handelt es sich um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Sie stellt eine Handelsgesellschaft im Sinne des HBG dar. Rechtsgrundlage bildet dabei das Aktiengesetz (AktG) (König et al., 2009). An der Gründung der AG müssen eine oder mehrere Personen beteiligt sein, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen ( 2 AktG). Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals muss betragen ( 7 AktG). Der Mindestnennbetrag einer Aktie beträgt 1 ( 8 AktG). Aktien dürfen nicht ausgezahlt werden, sofern sie unterhalb des Aktiennennbetrages liegen ( 9 AktG). In der Regel werden die Aktien als reines Inhaberpapier ausgegeben. Die Inhaberaktie beurkundet, dass der Inhaber der Urkunde mit einem bestimmten Betrag oder Bruchteil als Aktionär an der AG beteiligt ist. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Aktie enger an die Person des Aktionärs zu binden. In diesem Fall spricht man von Namensaktien. Die Namensaktie weist aus, dass 24

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