1. Welche Punkte sollten Ihrer Ansicht nach auf der Agenda einer sinnvollen Arbeitsrechtsreform ganz oben stehen?

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1 Stellungnahme zum Grünbuch Arbeitsrecht der EU-Kommission Der Landesverband Groß- und Außenhandel, Vertrieb und Dienstleistungen Bayern e.v. (LGAD) ist ein Unternehmer- und Arbeitgeberverband der intermediären Wirtschaft. Mit rund Unternehmen und einem Umsatz von 110 Mrd. bietet der bayerische Groß- und Außenhandel ca Menschen Arbeit und trägt damit maßgeblich zur Beschäftigung in Bayern bei. Zum Fragenkatalog des von der EU-Kommission vorgelegten Grünbuch Ein modernes Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts nehmen wir Stellung wie folgt: 1. Welche Punkte sollten Ihrer Ansicht nach auf der Agenda einer sinnvollen Arbeitsrechtsreform ganz oben stehen? Von höchster Bedeutung für die Großhandelsunternehmen in Bayern ist die Schaffung eines flexiblen Arbeitsmarkts. Die Firmen müssen auf Veränderungen in Ihrem Umfeld entsprechend schnell und umfassend reagieren können, um wettbewerbsfähig zu bleiben. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass gerade die Handelsunternehmen stark von den jeweiligen Kundenwünschen abhängig sind, und deshalb in diesem Bereich eine hohe Flexibilität erforderlich ist. Hierfür ist auch eine flexible Handhabung der Beschäftigungsverhältnisse notwendig. Den Arbeitgebern müssen seitens des Gesetzgebers Instrumentarien an die Hand gegeben werden, um die Beschäftigungsverhältnisse entsprechend dem jeweiligen Bedarf auszugestalten. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, die Möglichkeiten zum Abschluss von befristeten 1

2 Arbeitsverträgen sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten von Leiharbeitnehmern zu erweitern. Um das Ziel eines ausgewogenen Gleichgewichts zwischen Flexibilität und Sicherheit des Arbeitsplatzes zu erreichen, bedarf es des Abbaus von Hürden beim Zugang zum Arbeitsmarkt. Dazu gehört eine spürbare Verringerung des administrativen Aufwands für die Unternehmen. Auch die überobligatorische Erfüllung von EU- Richtlinien sollte zukünftig vermieden werden. 2. Kann eine Anpassung des Arbeitsrechts und der Tarifverträge zur Erhöhung der Flexibilität und der Beschäftigungssicherheit sowie zur Verringerung der Segmentierung des Arbeitsmarktes beitragen? Wenn ja, wie? Aus unserer Sicht kann durch die Deregulierung des Arbeitsrechts als auch durch die Flexibilisierung von Tarifverträgen eine Verbesserung der Beschäftigungssicherheit erreicht werden. Eine langfristige und dauerhafte Beschäftigungssicherheit ist nur durch den Wegfall von Einstellungshindernissen möglich. Wenn den Firmen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Belegschaft an den Arbeitsanfall anzupassen, erhöht sich die Bereitschaft der Arbeitgeber neue Arbeitsverhältnisse zu begründen, insbesondere in Form von Neueinstellungen von Arbeitnehmern in unbefristete Arbeitsverhältnisse. In Bezug auf die Tarifverträge sind Öffnungsklauseln in Tarifverträgen grundsätzlich zu begrüßen. Nur mittels Öffnungsklausel ist die Flexibilität für die Unternehmen gewährleistet, da nur so regionale und firmenspezifische Unterschiede ausreichend berücksichtigt werden können. Der Verhandlungsspielraum der Tarifvertragsparteien darf keinesfalls weder durch den nationalen noch durch den EU-Gesetzgeber weiter eingeschränkt werden. 2

3 3. Wirken die geltenden Regelungen, seien es Gesetze oder Tarifverträge, hemmend oder fördernd für Unternehmen und Beschäftigte, die die Chancen zur Erhöhung der Produktivität nutzen und sich an die Einführung neuer Technologien und an die mit dem internationalen Wettbewerb verbundenen Veränderungen anpassen wollen? Wie können die für die KMU relevanten Regelungen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der angestrebten Ziele verbessert werden? Im Groß- und Außenhandel haben sich die Arbeitprozesse in der Vergangenheit durch die fortschreitende Technisierung grundlegend geändert. Die Änderungen umfassen das gesamte Spektrum des Großhandels, d.h. Einkauf, Verkauf sowie die Steuerung der Warenströme im Lager- und Logistikbereich. Es ist zu erwarten, dass dieser Prozess anhält. Der Großhandel ist daher in besonderem Maße darauf angewiesen ist, flexibel reagieren zu können und deshalb durch die geltenden Regelungen in besonderem Maße betroffen und eingeschränkt. Der bayerische Groß- und Außenhandel besteht mehrheitlich aus KMU. Gerade für den Mittelstand stellen die umfangreichen und teilweise komplizierten Regelungen im Arbeitsrecht eine große administrative Belastung und damit ein Einstellungshindernis dar. Dies gilt in besonderem Maße für kleinere Unternehmen, die zwischen 10 und 30 Mitarbeitern beschäftigen. Deshalb sollten Unternehmen, insbesondere KMU, von den Anforderungen des Kündigungsschutzrechts entlastet werden. 4. Wie könnte die Aufnahme befristeter oder unbefristeter Arbeitsverhältnisse arbeitsrechtlich oder tarifvertraglich erleichtert werden, so dass im Rahmen der zu Grunde liegenden Arbeitsverträge ein höherer Grad an Flexibilität ermöglicht und gleichzeitig aber auch eine angemessene Beschäftigungssicherheit und ein angemessener sozialer Schutz gewährleistet werden? In der Praxis sind befristete Arbeitsvertrage für die Firmen eine gute Möglichkeit Einstellungen vorzunehmen, ohne sich den umfangreichen und komplizierten 3

4 Vorschriften des Kündigungsschutzes auszusetzen. Die bisher bestehenden Befristungsmöglichkeiten werden von den Firmen im bayerischen Groß- und Außenhandel insbesondere als Zwischenschritt zum Abschluss von unbefristeten Arbeitsverträgen in hohem Maße genutzt. In unserer täglichen Beratungspaxis zeigt sich oftmals, dass viele Firmen manche Arbeitsverhältnisse nicht eingegangen wären, wenn nicht die Möglichkeit der Befristung bestanden hätte. Die Möglichkeit befristete Arbeitsverträge abzuschließen fördert daher den Arbeitsmarkt in hohem Maße. Aus diesem Grunde sind die Möglichkeiten der Befristung von Arbeitsverhältnissen unbedingt zu erweitern. Im Hinblick auf die sachgrundlose Befristung ist insbesondere das Vorbeschäftigungsverbot abzuschaffen, das den Firmen aufgrund der unbegrenzten Zeitspanne unüberwindbare organisatorische Hürden beschert. Zudem wäre eine Verlängerung der bisher bestehenden maximalen Befristungsdauer von 24 Monaten auf 48 oder 60 Monate sehr begrüßenswert. Die im Gesetz vorgesehne Befristung mit Sachgrund ist inhaltlich grundsätzlich sachgerecht ausgestaltet, insbesondere hinsichtlich Dauer und Häufigkeit der Befristungen. In der Praxis sind für die Unternehmen mit einer Sachgrundbefristung jedoch enorme rechtliche Risiken verbunden, da der Arbeitgeber im Streitfall das Vorliegen des sachlichen Grundes beweisen muss. In Anbetracht der diesbezüglich restriktiven Rechtsprechung nehmen viele Arbeitgeber Abstand vom Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Sachgrund und verzichten, wenn die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung bspw. wegen des Vorbeschäftigungsverbots nicht besteht, vollständig auf die Einstellung des Bewerbers. Eine Ausweitung der Befristungsmöglichkeiten insgesamt ist gerade als Korrektiv für den in Deutschland weitreichenden Kündigungsschutz erforderlich und dem Arbeitsmarkt dienlich. 5. (entfällt) 4

5 6. Welche Rolle könnten Gesetze und/oder von den Sozialpartnern ausgehandelte Tarifverträge spielen im Hinblick auf die Förderung des Zugangs zur Ausbildung und die Erleichterung von Übergängen zwischen verschiedenen Vertragsformen mit dem Ziel, eine zunehmend bessere Beschäftigungssituation im Laufe eines durchgehend aktiven Berufslebens zu erlangen? Es ist sinnvoll, wenn der Gesetzgeber die Firmen bei ihrem Angebot von Ausbildungsund Qualifizierungsmaßnahmen unterstützt, bspw. durch finanzielle Entlastungen bei Steuern oder Sozialversicherungen. Am wichtigsten ist jedoch, bereits den jungen Menschen zu vermitteln, dass in erster Linie sie selbst verantwortlich sind für die Gestaltung ihrer Zukunft und diese nur mit der notwendigen Motivation und dem Willen zum Lernen erfolgreich bestritten werden kann. Dies ist eine gesellschaftliche Aufgabe. Der Staat muss gewährleisten, dass die Jugendlichen die Schulen ausbildungsfähig verlassen. Die Ausbildungsbetriebe sind nicht in der Lage schulische und persönliche Defizite der Schulabgänger aufzufangen und auszugleichen. Auch die im Berufsleben stehenden Mitarbeiter müssen den Willen haben, sich kontinuierlich fortzubilden. Ohne diese Grundvoraussetzungen wird es für Arbeitnehmer zunehmend schwieriger werden, das Ziel eines durchgehend aktiven Berufslebens zu erreichen. Hier muss ein Bewusstsein dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer und das Unternehmen gemeinsam den jeweils möglichen Beitrag leisten müssen und Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nicht alleine vom Arbeitgeber getragen werden können. 7. Ist bei den in den Mitgliedstaaten geltenden juristischen Definitionen von Beschäftigung und Selbstständigkeit größere Klarheit erforderlich, um 5

6 bona-fide -Übergänge zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit und umgekehrt zu erleichtern? Zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Arbeit besteht eine langjährige gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitgerichts. In Deutschland ist die Abgrenzung damit bereits klar genug. Eine zusätzliche europäische Definition wird diesseits deshalb als überflüssig angesehen. 8. Braucht man einen Grundstock an Vorschriften, welche die Arbeitsbedingungen aller Beschäftigten, unabhängig von der Form ihres Arbeitsvertrags, regeln? Wie würden sich derartige Mindesterfordernisse Ihrer Ansicht nach auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und auf den Arbeitnehmerschutz auswirken? Ein ausreichender Grundstock besteht in Deutschland bereits für Arbeitsverhältnisse. Eine Ausweitung dieses Grundstocks auf Selbstständige wird nicht für sinnvoll erachtet, da dies eine weitreichende Einschränkung der unternehmerischen Freiheit zur Folge hätte und würde sich bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze in jedem Falle hinderlich auswirken würde 9. entfällt 10. entfällt 11. Wie könnten Mindestanforderungen im Zusammenhang mit der Organisation der Arbeitszeit so geändert werden, dass sie sowohl zu mehr Flexibilität für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer führen, als auch zu einem höheren Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer? Mit welchen Aspekten der Arbeitszeitorganisation sollte die Gemeinschaft sich vorrangig befassen? 6

7 Aufgrund des zunehmenden Wettbewerbs werden flexible Arbeitszeiten für die Unternehmen immer wichtiger. Nur mit flexiblen Arbeitszeiten können die Unternehmen auf konjunkturell und saisonal bedingte Schwankungen entsprechend reagieren. Deshalb ist es wichtig, dass die Vorgaben auf nationaler und EU-Ebene den betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern möglichst große Gestaltungsspielräume lassen, d.h die EU muss sich dabei auf die Regelung von Mindestbedingungen beschränken. 12. entfällt Mit freundlichen Grüßen DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG Susanne Völker LGAD Landesverband Groß- und Außenhandel, Vertrieb und Dienstleistungen Bayern Unternehmer- und Arbeitgeberverband der intermediären Wirtschaft e. V. Max-Joseph-Straße München 7

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