Musterlösung Prüfung Öffentliches Recht II, 9. Januar 2013
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- Wilhelmine Pfeiffer
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1 Musterlösung Prüfung Öffentliches Recht II, 9. Januar 2013 Aufgabe 1 (40 Punkte) 1 (Juristische) Bedeutung der Unterscheidung Bei öffentlich-rechtlichen Eingriffen ins Eigentum unterscheidet man zwischen formeller und materieller Enteignung sowie entschädigungsloser öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Die Frage der Klassifizierung des vorliegenden Eingriffes ist somit (juristisch) bedeutsam, da sie darüber entscheidet, ob das allenfalls enteignende Gemeinwesen (vorliegend die Stadt R) dem betroffenen Eigentümer (E) eine Entschädigung schuldet. Gemäss Art. 26 Abs. 2 BV müsste die Stadt R den betroffenen Eigentümer E sowohl bei einer formellen als auch materiellen Enteignung voll entschädigen. 2. Formelle Enteignung Die beiden Votanten sind sich darüber einig, dass keine formelle Enteignung vorliegt. Während Stadträtin S dies ausdrücklich festhält, ist dies im Votum von Politiker P implizit enthalten, da er nur von einer materiellen Enteignung spricht. Diese materielle Enteignung kommt nur dann in Frage, wenn keine formelle Enteignung vorliegt. Aus juristischer Sicht ist das Verneinen einer formellen Enteignung völlig korrekt, da Eigentumsrechte von E nicht auf die Stadt R übergehen. E wird vielmehr in der Ausübung seiner Rechte beschränkt. 3. Materielle Enteignung 3.1 Allgemeines Eine materielle Enteignung liegt vor, wenn der Eingriff einer formellen Enteignung gleichkommt. Gemäss Bundesgericht ist dies der Fall, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seiner Sache untersagt bzw. besonders stark eingeschränkt wird oder der Eigentümer als sog. Sonderopfer so stark betroffen ist, dass sein Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar und mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar erscheint (BGE 91 I 329; BGE 125 II 431). Keine besonders starke Einschränkung liegt gemäss Bundesgericht vor, falls eine wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung möglich bleibt (BGE 123 II 481). 3.2 Schwere Einschränkung des Gebrauch: Bisheriger oder voraussehbarer künftiger Gebrauch untersagt oder besonders stark eingeschränkt Da E seine Wohnungen weiterhin vermieten sowie angemessen unterhalten und modernisieren kann (Art. 50 Abs. 1 KRPG, Bestandesgarantie), ist eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Parzelle 312 weiterhin möglich, sogar weitergehende Vorkehrungen gemäss Art. 50 Abs. 2 KRPG sind zulässig. Selbst falls E mit einem über der Bestandesgarantie hinausgehenden Neubau höhere Gewinne erzielen könnte, würde es sich trotzdem nicht um eine materielle Enteignung handeln. Denn als Wertegarantie gewährleistet die Eigentumsgarantie nicht, dass ein Grundstück dauernd bestmöglich ausgenutzt werden kann (Vallender, BV Kommentar S. 345). Es gibt durch die Eigentumsgarantie keine Gewährleistung von dauerhafter Nutzung soweit noch ein bestimmungsgemässer Gebrauch möglich ist. Für die Position von Stadträtin S eines geringfügigen Eingriffes spricht, dass E gemäss Art. 50 Abs. 1 KRPG (Bestandesgarantie) alle Wohnungen weiterhin vermieten sowie 1
2 unterhalten und modernisieren dürfte und gemäss Abs. 2 sogar weitergehende Vorkehren möglich sind. Allerdings wäre E bei einem Ausbau seiner Liegenschaft stark eingeschränkt. Zwei mögliche Szenarien könnten sich ergeben: Entweder dürfte er wie von S festgehalten nur einen kleinen Teil seines Grundstückes nutzen und hinter die Baulinie zurückweichen (wie das von S erwähnt wird und als möglich erscheint) oder er müsste eine Bewilligung gemäss Art. 50 Abs. 2 KRPG beantragen und die entschädigungslose Enteignung des Mehrwertes in Kauf nehmen. Im Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte für einen geplanten und unmittelbar bevorstehenden Ausbau der Liegenschaft 312. Allerdings sind die Realisierung der Baulinie sowie der Neubau der Tramhaltestelle gemäss Sachverhalt nicht ganz sicher. Rechtswirksam ist freilich die Verschiebung der Baulinie. Ein Verlust eines Drittels der Fläche der Parzelle als Bauland (aufgrund der Regelung der Baulinie) reicht nicht aus, um eine schwere Einschränkung zu bejahen, denn die Liegenschaft kann im bisherigen Umfang weiter genutzt werden. Die Rechtsprechung stellt hier weitaus höhere Anforderungen. Somit bleibt der Eingriff in Eigentum von E unter der Intensität einer schweren Einschränkung, die einer formellen Enteignung gleichkäme. Damit liegt keine materielle Enteignung vor. 3.3 Sonderopfer Das Sonderopfer wird nur subsidiär geprüft soweit keine schwerwiegende Einschränkung gegeben ist. Von der Änderung der Baulinie im Quartier Q ist ausschliesslich E als Eigentümer der Liegenschaft 312 betroffen. Der Eingriff ins Eigentum von E erfolgt zum Wohl der Allgemeinheit, um Land für eine (potentielle) spätere Tramlinie zu sichern. Die Intensität des Eingriffs ins Eigentum von E kommt nicht einer formellen Enteignung gleich, der Eingriff wiegt nicht besonders schwer. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Eigentumsrechte von E so betroffen sind, dass sein Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde. E kann seine Wohnungen zwar weiterhin vermieten, wertvermehrende Investitionen in die Liegenschaft sind aber nur mit Einwilligung in die allfällige entschädigungslose Enteignung des Mehrwerts möglich. Daher ist es möglich, dass das Grundstück von E wie von Politiker P prognostiziert wohl an Wert einbüssen wird. Der Bau neuer Tramhaltestellen ist für die Entwicklung rasch wachsender Quartiere wie dem Quartier Q ausserordentlich wichtig. Die bessere Anbindung an den öffentlichen Verkehr ist im RPG vorgeschrieben, sie schafft Vorteile für die Allgemeinheit und insbesondere auch für die Eigentümer der benachbarten Liegenschaften (inklusive die des E). Zwar muss E für die Ermöglichung dieser Tramhaltestelle ein grösseres Opfer als andere Grundeigentümer bringen, dies erscheint jedoch als zumutbar. da immer noch eine wirtschaftliche Nutzung möglich ist, bspw. eine Renovation. Die Wertgarantie befugt nicht zu bestmöglicher Ausnutzung, bestimmungsgemässer Gebrauch hingegen ist noch möglich. Eine andere Lösung mit guter Begründung ist ebenfalls zulässig. 2
3 4. Fazit Das Votum von S ist näher an der juristisch korrekten Sichtweise. Die Baulinie im Quartier Q kann demnach ohne Entschädigungsfolgen wie vom Stadtrat vorgeschlagen festgesetzt werden. Somit liegt keine materielle Enteignung vor. Eine andere Lösung mit guter Begründung ist ebenfalls zulässig. Aufgabe 2 a (9 Punkte) Fraglich ist, ob es sich beim Beschluss des Stadtparlaments um einen Rechtssatz oder eine Verfügung handelt. Das entscheidende Organ sowie die Form des Zustandekommens sind höchstens Indizien nicht jedoch entscheidend für die Qualifizierung des Beschlusses. Während Rechtssätze generell-abstrakter Natur sind, richten sich Verfügungen an einen bestimmten Personenkreis und regeln einen bestimmten Sachverhalt (individuell-konkret). Eine Ausnahme bildet die Allgemeinverfügung, welche zwar einen konkreten Sachverhalt regelt, sich aber an einen grösseren, nicht individuell bestimmten Kreis von Personen richtet (generell-konkret). Der Adressatenkreis kann dabei offen/unbestimmt oder geschlossen/bestimmbar (aber ohne namentliche Nennung) sein. Der Beschluss des Stadtparlaments regelt den klar abgegrenzten Sachverhalt der Überbaubarkeit der Grundstücke im Quartier Q. Er ist somit konkret. Während das kantonale Raumplanungsgesetz das Bauen über die Baulinie hinaus allen Personen untersagt, ist nur eine beschränkte Anzahl von Parzelleneigentümern davon tatsächlich betroffen. Somit ist der Adressatenkreis bestimmbar. Demnach ist der Beschluss des Stadtparlaments generellkonkret. Fazit: Der Beschluss des Stadtparlaments hat eine Rechtsnatur zwischen einem Rechtssatz und einer Verfügung. (Bundesgerichtliche Rechtsprechung für Zonenpläne und Nutzungspläne; BGE 106 Ia 383, E. 3.c). Eine andere Lösung mit guter Begründung ist ebenfalls zulässig. Aufgabe 2 b (9 Punkte) E könnte einen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen. Dieses gibt dem Einzelnen ein Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides, der in seine Rechtsstellung eingreift. Der Umfang des rechtlichen Gehörs bestimmt sich zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften. Subsidiär kommt die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV zum Zug. (BG Urteil 1A.199/2000, E. 2.a). Laut Sachverhalt sind die kantonalen Regeln in dieser Hinsicht eingehalten worden. Somit muss geprüft werden, ob E einen Anspruch auf frühere und persönliche Information aus Art. 29 Abs. 2 BV hat. Einer der Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV ist der Anspruch auf vorgängige Äusserung und Anhörung vor dem Erlass des Rechtsaktes. Massgebend für das Bestehen dieses Anspruches ist das Ausmass der individuellen Betroffenheit. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur bei Erlass von Verfügungen, nicht aber Rechtssätzen. Denn generell-abstrakte Rechtsakte berühren die Rechtsstellung des 3
4 Einzelnen i.d.r. nicht in einer Weise, die eine Anhörung rechtfertigen würde (BGE 121 I 230, E. 2.c; BGE 119 Ia 141 E. 5.c.aa). Aufgrund seiner speziellen Rechtsnatur sind für den vorliegenden Beschluss teilweise die für Verfügungen, teilweise die für Rechtssätze geltenden Grundsätze massgeblich. (Siehe oben Aufgabe 2a; Vgl. Zonenpläne BGE 106 Ia 383, E. 3.c) Fazit: Aufgrund der starken individuellen Betroffenheit des Grundeigentümers E steht ihm in casu ein Anspruch auf vorgängige Anhörung und Äusserung zu. Somit hatte E einen Anspruch auf persönliche Information vor dem Beschluss des Stadtparlaments. Aufgabe 3 a (31 Punkte) Hier müssen die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht gem. Art. 82ff. BGG geprüft werden. Gem. Art. 82 lit. a BGG muss ein Entscheid in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts als zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegen. Dies ist vorliegend mit dem Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichtes gegeben. Ausnahmen gem. Art. 83 BGG liegen keine vor. Da ist sich nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, sind die Streitwertgrenzen gem. Art. 85 BGG nicht relevant. Gem. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanzen sofern die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nicht zulässig. Der vorliegende Entscheid ist ein Entscheid der letzten kantonalen Instanz und eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nicht zulässig. Damit sind beide Voraussetzungen erfüllt und es ist eine zulässige Vorinstanz gegeben. Als Beschwerdegrund ist Art. 95 lit. c BGG zu nennen, die Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten, nämlich der faktisch in allen Kantonsverfassung enthalten Gemeindeautonomie, welche Art. 50 Abs. 1 BV verlangt. Hier besteht eine Konkurrenzsituation zwischen der Entscheidungsfreiheit durch die Gemeindeautonomie und der vollen Kognition des kantonalen Baurekursgerichtes. Die Beurteilung der Stadt R hat Vorrang und wird geschützt. Die Stadt R kann ihre Legitimation nicht auf Art. 89 Abs. 1 BGG stützten, das Bundesgericht lässt jene Legitimation einzig dann zu, wenn die Stadt durch einen Hoheitsakt wie eine Privatperson betroffen wäre, privatrechtlich auftreten würde oder in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen tatsächlicher Natur betroffen wäre. Gemeindeautonomie kommt der Gemeinde aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung zu, privatrechtlich tritt sie hingegen nicht auf. Die Stadt R ist gem. Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG als Gemeinde legitimiert, soweit sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Sie rügt die Verletzung der Gemeindeautonomie, welche Teil des kant. Verfassungsrechts ist. Ob die Autonomie der Gemeinde tatsächlich zukommt, ist bei der Beschwerdelegitimation nicht von Bedeutung sondern Teil der materiellen Prüfung. Somit ist die Stadt R gem. Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur Beschwerde legitimiert. Die Form muss gem. Art. 42 BGG eingehalten werden. Bei Verletzung von kantonalem Recht muss dies gem. dem in Art. 106 Abs. 2 BGG geregelten Rügeprinzip geltend gemacht werden, hier die Verletzung der Gemeindeautonomie. Es ist davon auszugehen, dass die Formvorschriften erfüllt sind. 4
5 Die Fristen müssen gem. Art. 100 BGG eingehalten werden, in vorliegendem Falle betragen diese gem. Abs Tage. Es ist davon auszugehen, dass die Fristen eingehalten werden. Fazit: Auf Bundesebenen kann somit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden. Das Bundesgericht wird auf die Beschwerde eintreten. Aufgabe 3 b (28 Punkte) Gem. Art. 50 Abs. 1 BV bestimmt sich der Umfang der (bundes-)verfassungsrechtlich geschützten Gemeindeautonomie nach dem einschlägigen Wortlaut kantonaler Verfassungsund Gesetzesvorschriften. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend regelt, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Im Einzelnen ergibt sich die kommunale Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht. Im vorliegenden Falle bestimmt Art. 58 Abs. 1 KRPG, dass Gemeinden für die Festsetzung von Bau- und Niveaulinien für kommunale Anlagen zuständig sind. Bei der Tramhaltestelle im Quartier Q handelt es sich um eine kommunale Anlage. Somit kommt der Stadt R bei der Festlegung der Baulinie im Quartier Q ein erhebliches Planungsermessen (relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit) und somit Autonomie in diesem Bereich zu. Da die Gemeinde Autonomie hat, ist diese von den kantonalen Gerichten zu respektieren. Die Rechtsmittelinstanzen müssen die relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit beachten. Materiell massgeblich ist das Urteil des Baurekursgerichts, da das Verwaltungsgericht dieses Urteil lediglich bestätigt, inhaltlich aber nicht abändert. Das Baurekursgericht überprüft die Ausübung des Ermessens der Gemeinde. Die zur Ermessenskontrolle befugten Rekursbehörden dürfen eingreifen soweit sich eine kommunale Lösung aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist oder wenn sie wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung widerspricht. Die Kantone sind mittels Rechtskontrolle befugt, die Vereinbarkeit eines Gemeindeaktes mit Bundesrecht zu überprüfen, einschliesslich Ermessensfehler. Dennoch darf das kantonale Baurekursgericht das Ermessen nicht überprüfen, obwohl ihm das kantonale Prozessrecht diese Kompetenz gibt, denn die Gemeindeautonomie steht dieser Überprüfung entgegen. Sie hat Vorrang, denn die gegenteilige Annahme würde die Gemeindeautonomie in wichtigen Bereichen aufheben. Damit wird die Gemeindeautonomie geschützt. Die Aufhebung des Entscheides ist nur zulässig soweit sie sich nicht als offensichtlich unzweckmässig oder unangemessen erweist. Rechtsmittelinstanzen üben sich bei planerischen Fragen in Zurückhaltung, soweit sich eine kommunale Lösung aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist oder wenn sie wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung widerspricht. Die Kantone sind mittels Rechtskontrolle befugt, die Vereinbarkeit eines Gemeindeaktes mit Bundesrecht zu überprüfen, einschliesslich Ermessensfehler. 5
6 Das Bundesgericht überprüft die Gemeindeautonomie, welches kantonale Gesetzesrecht betrifft, nur auf Willkür hin. Es handelt sich aber nicht um einen Ermessensmissbrauch bei der Überprüfung von Gemeindeentscheiden (Willkürprüfung), der kantonale Entscheid ist somit nicht willkürlich. Ebenso bejaht das Baurekursgericht nicht zu Unrecht eine Rechtsverletzung des kantonalen materiellen Rechts. Jedoch nimmt das Baurekursgericht eine Ermessenskontrolle ohne Befugnis vor, indem es sein Ermessen an jenes der Gemeinde setzt. Das Gericht verletzt deshalb die Gemeindeautonomie, weil es das Ermessen der Gemeinde durch sein eigenes Ermessen ersetzt. Mit der Begründung dass die Strasse bereits breit genug für eine Tramhaltestelle sei setzt das kantonale Baurekursgericht das eigene Beurteilungsermessen an jenes der Gemeinde. Damit überschreitet es seine eigene Ermessensbefugnis. Das bezieht sich sowohl auf das Rechtsfolgeermessen als auch auf das Beurteilungsermessen von Sachverhalten. Somit kann die Stadt R geltend machen, dass das kantonale Baurekursgericht sein Ermessen nicht zurückhaltend genug ausgeübt und dieses deshalb (wegen der Gemeindeautonomie) überschritten bzw. verletzt hat. Fazit: Da das kantonale Baurekursgericht sein Ermessen an jenes der Gemeinde setzt, verletzt das Gericht die Gemeindeautonomie. Das Bundesgericht wird damit die Beschwerde gutheissen. Aufgabe 4 a (13 Punkte) Gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG kann gegen Sendungen (Teil eines Programms, Art. 2 lit. b. RTVG) Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) eingelegt werden. Gemäss Art. 2 lit. b RTVG ist eine Sendung ein formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms. Der Bericht über den Umgang mit Steuergeldern ist in sich geschlossen und somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Laut Sachverhalt ist das Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle korrekt durchlaufen worden, so dass einer Beschwerde an die UBI nichts mehr im Wege steht (Vgl. Art. 94 Abs. 1 lit. a RTVG sowie Art. 95 Abs. 1 RTVG). Gemäss Art. 99 RTVG können Entscheide der UBI direkt mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden. Gestützt auf den Ausnahmetatbestand in Art. 32 Abs. 1 lit. g VGG kann ein Entscheid der UBI nicht ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Der hoheitliche Entscheid der UBI stützt sich auf das RTVG und ist somit ein Entscheid im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Keine der Ausnahmen von Art. 83 BGG ist einschlägig und die Streitwertgrenze in Art. 85 Abs. 1 BGG ist nicht relevant. Somit ist das Urteil der UBI ein zulässiges Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Gestützt auf Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG ist die UBI zudem zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts. Fazit: Gegen die Sendung kann eine Beschwerde an die UBI eingereicht werden. Der Entscheid der UBI kann dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht weitergezogen werden. 6
7 Aufgabe 4 b (22 Punkte) 1. Fragestellung Zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation von P zusammen mit den 45 Unterzeichnenden der Beschwerde im Verfahren vor der UBI sowie vor Bundesgericht. 2. UBI Um vor der UBI zur Beschwerde legitimiert zu sein, muss man gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a RTVG am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt gewesen sein. Zudem muss der Beschwerdeführer entweder gestützt auf Art. 94 Abs. 1 lit. b RTVG eine enge Beziehung zum Streitgegenstand haben oder aber gestützt auf Art. 94 Abs. 2 RTVG mindestens 20 Unterschriften beibringen. Schliesslich müssen der Beschwerdeführer sowie die allfälligen Unterzeichner der Beschwerde die Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 3 RTVG erfüllen. Laut Sachverhalt hat P das Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle eingeleitet und somit daran teilgenommen. Aber er hat höchstens einen indirekten Bezug zur von Tele T ausgestrahlten Sendung, da S wohl ein Mitglied der von ihm geleiteten Partei ist. Somit fehlt es P an einer engen Beziehung zum Streitgegenstand, so dass er nicht gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b RTVG zur Beschwerde legitimiert ist. Allerdings kann P mehr als 20 Unterschriften vorweisen, so dass er dennoch gestützt auf Art. 94 Abs. 2 RTVG zur Beschwerde legitimiert ist. Mangels anderer Angaben im Sachverhalt kann angenommen werden, dass P und die 45 Unterzeichnenden die Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 3 RTVG erfüllen. 3. Bundesgericht Zur Beschwerde ans Bundesgericht ist legitimiert, wer gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat (formeller Beschwer) sowie gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b besonders berührt ist und gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c ein schutzwürdiges Interesse vorweisen kann (materielle Beschwer). Da P und die 45 Unterzeichnenden keine juristische Person bilden, fällt eine Verbandsbeschwerde zum vorneherein ausser Betracht. Zu prüfen ist somit, ob P alleine zum Weiterzug des Urteils legitimiert ist. Da P den gesamten Instanzenzug durchlaufen will, hätte er am Verfahren vor der UBI teilgenommen. Besonders berührt ist sodann, wer in einer besonderen, beachtenswert nahen Beziehung zur Streitsache steht. Ein mittelbares oder ausschliesslich allgemeines, öffentliches Interesse genügt nicht (BGE 134 II 120). P wird in der kritisierten Sendung nicht selbst namentlich erwähnt. Sein Interesse ist höchstens mittelbarer Natur, da er seine Parteikollegin S unterstützen möchte. Eine besondere Berührtheit kann sich auch nicht aus der Stellung von P als Parteipräsident ableiten. Denn auch wer sich politisch engagiert oder über besonderes Fachwissen verfügt, kann daraus keine besondere Betroffenheit ableiten. Somit fehlt es P an der persönlichen Betroffenheit. (Vgl. BGE 134 II 120; 135 II 430; BGer Urteil 2C_495/2009 vom 12 Januar 2010) Die Parteistellung von P im Verfahren vor der UBI ändert nichts an seiner fehlenden Legitimation. Denn die Legitimation zum Weiterzug ans Bundesgericht richtet sich ausschliesslich nach dem BGG. Im Gegensatz zum RTVG lässt das BGG keine Popularbeschwerden zu. Die Beteiligung als Popularbeschwerdeführer am Verfahren vor der UBI reicht somit nicht aus um vor Bundesgericht legitimiert zu sein (BGE 134 II 120). 7
8 4. Fazit P ist zusammen mit den 45 Unterzeichnenden der Beschwerde im Verfahren vor der UBI legitimiert. Jedoch wird das Bundesgericht mangels Legitimation von P nicht auf die Beschwerde eintreten. 8
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