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1 T O R S T E N S C H U H Rechts - und Steuerkanzlei Dresden Basteistraße 10 Telefon 0351 / Telefax 0351 / kanzlei@torsten-schuh.de M A N D A N T E N - R U N D S C H R E I B E N BERATUNGSBRIEF IV / SCHULDZINSENABZUG BEI GEMISCHT GENUTZTEN GEBÄUDEN Wenn ein Gebäude sowohl zu privaten Wohnzwecken als auch zu eigenen gewerblichen Zwecken genutzt wird, so können die Schuldzinsen, welche durch die Errichtung des Gebäudes entstanden sind, anteilig steuermindernd geltend gemacht werden, soweit diese rechnerisch auf den gewerblich genutzten Anteil des Gebäudes entfallen. Insoweit liegen dann abzugsfähige Betriebsausgaben vor. Wenn jedoch das Gebäude von Ehegatten (oder auch von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) gemeinsam erbaut oder erworben wird und nur ein Ehegatte die gewerblichen Einkünfte erzielt, so stellt sich die Frage, ob dieser Ehegatte die gesamten Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehen kann, falls er diese auch vollständig selbst gezahlt hat. In einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf hierzu entschieden, dass der gewerblich tätige Ehegatte unabhängig von der tatsächlichen Zahlung nur 50 % (entsprechend seinem Eigentumsanteil) der Zinsaufwendungen einkommensteuerlich abziehen kann. Zur Begründung hierzu wird darauf abgestellt, dass die Ehegatten gemeinsam Schuldner der Zinsen sind, unabhängig davon wer diese dann tatsächlich entrichtet. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Ehegatten ausdrücklich vereinbaren, dass die Schuldzinsen, soweit diese auf den betrieblich genutzten Teil des Gebäudes entfallen, von dem gewerblich tätigen Ehegatten alleine getragen werden. 2. FEHLER IN DER ELSTAM-DATENBANK: ARBEITNEHMER SOLLTEN IHRE LOHNABRECHNUNG PRÜFEN! Bei Bearbeitung der monatlichen Lohnabrechnung greift der Arbeitgeber bzw. das Lohnbuchhaltungsbüro auf die Lohndaten seiner Mitarbeiter zu, die beim Finanzamt elektronisch gespeichert sind (sogenannte ELStAM-Datenbank).

2 Anfang September 2015 kam es zu einer bundesweiten Panne seitens der Finanzverwaltung in der ELStAM-Datenbank. Arbeitnehmer mit Steuerklasse III wurden versehentlich rückwirkend zum 1. Januar 2015 in die Steuerklasse IV eingestuft. Dies hat zur Folge, dass verheiratete Arbeitnehmer in ihrer Lohnabrechnung wie ledige Arbeitnehmer steuerlich behandelt wurden. Ebenso kann es der Fall sein, dass statt der Steuerklasse III die Steuerklasse I zugrunde gelegt wurde. Beides hat zur Folge, dass wesentlich mehr Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurde. Der Fehler ist nicht auf das Lohnbuchhaltungsprogramm des Arbeitgebers zurückzuführen, sondern auf einen Systemfehler in der ELStAM-Datenbank. Arbeitnehmer sollten daher unbedingt auf der Lohnabrechnung des Monats September 2015 prüfen, ob die korrekte Steuerklasse zugrunde gelegt wurde. Ist dies nicht der Fall, sollte der Arbeitnehmer beim zuständigen Finanzamt eine Papierbescheinigung über die ELStAM-Daten beantragen. Ist auf dieser Papierbescheinigung immer noch die falsche Lohnsteuerklasse aufgeführt, muss ein schriftlicher Änderungsantrag beim Finanzamt erfolgen. Nach Erhalt der korrigierten Papierbescheinigung ist diese dem Arbeitgeber auszuhändigen. Der Arbeitgeber kann dann auf Grundlage dieser Papierbescheinigung den Lohnsteuerabzug berichtigen und die Daten auf der Papierbescheinigung den künftigen Lohnabrechnungen zugrunde legen (laut Pressemitteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom ). Leider kann die Änderung bzw. Korrektur der ELStAM-Daten nicht in elektronischer Form durch den Arbeitgeber erfolgen; hierzu bedarf es zwingend eines schriftlichen Antrags durch den Arbeitnehmer. Die Datenpanne ist zwar zunächst für den Arbeitnehmer ärgerlich, allerdings sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für den unterjährigen Lohnsteuerabzug maßgeblich. Soweit nach Ablauf des Jahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht wird, kann der Fehler berichtigt und die zu viel entrichtete Lohnsteuer zurückgeholt werden. 3. BESCHÄFTIGUNG VON FLÜCHTLINGEN UND ASYLSUCHENDEN Der Zustrom von geflüchteten Menschen nach Deutschland reißt nicht ab. In der Politik werden auf internationaler Ebene Lösungsmöglichkeiten für den Umgang mit dieser Entwicklung unserer modernen Zeit gesucht. Vielen Menschen in Deutschland ist es jedoch ein Anliegen, auch vor Ort im kleinen Rahmen Möglichkeiten für die Unterstützung und Integration geflüchteter Menschen zu finden. Viele Unternehmer denken darüber nach, geflüchtete Menschen durch eine Anstellung in unsere Gesellschaft zu integrieren. Hier stellt sich jedoch die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang geflüchtete Menschen und Asylsuchende beschäftigt werden können. Ob ein geflüchteter Mensch in Deutschland arbeiten darf, hängt maßgeblich von dem vorliegenden Aufenthaltstitel ab.

3 Liegt nach Abschluss des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis - die in der Regel auf ein bis drei Jahre befristet ist - vor, dürfen diese anerkannten Asylbewerberinnen und -bewerber grundsätzlich uneingeschränkt arbeiten. Bei der befristeten Aufenthaltserlaubnis kann damit gerechnet werden, dass diese verlängert wird oder ein Übergang in einen Daueraufenthalt stattfinden kann. Bei der Beschäftigung von asylsuchenden Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einem Duldungsstatus kann jedoch nicht per se eine uneingeschränkte Beschäftigung stattfinden, da eine positive Bescheidung des Asylantrags nicht vorliegt. Eine Aufenthaltsgestattung erhalten Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden und die dementsprechend mindestens bis zum Abschluss des Verfahrens in Deutschland leben. Für die Ausübung einer Beschäftigung ist die Genehmigung der Ausländerbehörde einzuholen. Dem Antrag auf die Arbeitsgenehmigung kann frühestens nach einem dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet stattgegeben werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde und bedarf daneben der Zustimmung der Arbeitsagentur, insofern sich der Asylsuchende noch nicht vier Jahre im Bundesgebiet aufhält. Die Aufenthaltsfrist beginnt am Tag der Meldung des Asylgesuchs und der Ausstellung der Aufenthaltsgestattung. Die Arbeitsagentur prüft, ob der Verdienst als auch die Arbeitszeiten angemessen sind und für die Asylsuchenden gleichwertige Arbeitsbedingungen wie für Personen mit uneingeschränkter Arbeitserlaubnis gewährleistet sind. Hält sich der Asylsuchende noch nicht länger als 15 Monate im Bundesgebiet auf, so findet zusätzlich eine Vorrangprüfung statt, nach der festgestellt wird, ob die offene Stelle mit arbeitssuchend gemeldeten Personen mit uneingeschränkter Arbeitserlaubnis besetzt werden kann. Einer Zustimmung durch die Arbeitsagentur bedarf es jedoch stets für eine Berufsausbildung, Praktika zu Weiterbildungszwecken, Freiwilligendienste oder die Arbeitsaufnahme von Hochqualifizierten nicht. Asylsuchende erhalten einen Duldungsstatus, wenn sie nicht als Asylsuchende anerkannt wurden, aber die Abschiebung ausgesetzt wurde. Dementsprechend wird die Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung - die Duldung genannt wird - ausgestellt. Für den Zugang zum Arbeitsmarkt gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie beim Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung, insofern der Asylsuchende mit einem Duldungsstatus keine falschen bzw. nicht ausreichenden Angaben über seine Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht hat. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Aussetzung einer Abschiebung theoretisch zu jedem Zeitpunkt aufgehoben werden kann und der Geduldete somit die Bundesrepublik verlassen muss. Ob und in welchem Rahmen Asylsuchende folglich beschäftigt werden können, hängt maßgeblich vom Aufenthaltstitel ab, der durch den Arbeitgeber zwingend eingesehen werden sollte. Befindet sich ein Asylsuchender in einem Arbeitsverhältnis, so kann dies beim Vorliegen eines Duldungsstatus als positive Integrationsleistung bei der Verlängerung der Duldung bzw. bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels Berücksichtigung finden.

4 Der Arbeitsverdienst wird auf die Asylbewerberleistungen angerechnet. Im Rahmen der Berufsausbildung kann sogar ein Anspruch auf BAföG oder Wohngeld entstehen, sodass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vollumfänglich entfallen. Die Asylsuchenden können in der Regel nach dreimonatigem Aufenthalt in der Bundesrepublik im ganzen Bundesgebiet eine Beschäftigung aufnehmen. Es besteht lediglich eine Wohnsitzauflage, nach der im Falle des Bezuges von Sozialleistungen dieser nicht frei gewählt werden darf. Auf Antrag kann die Ausländerbehörde die Genehmigung zum Wohnsitzwechsel erteilen. Daneben werden zahlreiche Kurse auch zur berufsbezogenen Sprachförderung angeboten, die über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales organisiert und gefördert werden. Für die Kursvermittlung sind die Bleiberechtsnetzwerke vor Ort zuständig. Entscheidet man sich also für die Beschäftigung eines geflüchteten Menschen, so hat man sich grundsätzlich zunächst den Aufenthaltstitel vorlegen zu lassen und mit der Ausländerbehörde zu klären, welche Form der Beschäftigung stattfinden kann. Hat der geflüchtete Mensch noch keine Aufenthaltserlaubnis, so ist es grundsätzlich auch möglich, dass der freie Arbeitsplatz im Rahmen der Vorrangprüfung mit einem arbeitslosen Deutschen besetzt wird. Beschäftigt man eine Person mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung, so muss der Arbeitgeber zudem damit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Abschiebung beendet werden kann. In jedem Fall sind jedoch die auch für deutsche Staatsangehörige geltenden Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Insbesondere ist der geltende Mindestlohn zu bezahlen. Zwar entfällt die Verpflichtung zur Bezahlung des Mindestlohns beim Vorliegen von Pflichtpraktika, Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten, die zur Orientierung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums dienen, ausbildungs- bzw. studienbegleitende Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten sowie Einstiegsqualifizierungen oder Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung, jedoch ist das Vorliegen dieser Voraussetzung stets kritisch zu prüfen. Hierbei handelt es sich zudem - anders als von der Arbeitsministerin propagiert - nicht um Sonderausnahmen für Asylbewerber, sondern vielmehr um die geltenden Bestimmungen des Mindestlohngesetzes.

5 Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltsgestattung Duldung uneingeschränkte Beschäftigung möglich Beschäftigung nach drei Monaten möglich Genehmigung durch Ausländerbehörde erforderlich Zustimmung Arbeitsagentur bei Aufenthalt < 4 Jahre Vorrangprüfung bei Aufenthalt < 15 Monate Beschäftigung nach drei Monaten möglich Genehmigung durch Ausländerbehörde erforderlich Zustimmung Arbeitsagentur bei Aufenthalt < 4 Jahre Vorrangprüfung bei Aufenthalt < 15 Monate Aber: Beschäftigungsverbot bei Falschangaben 4. NEUES VOM GELDMARKT Tendenz: Hier tut sich im Moment recht wenig. Die Anmerkungen der letzten Rundschreiben haben nach wie vor Gültigkeit. Die Geldversorgung der Banken bleibt gut, die Zinsen niedrig. Aktuelles Zinsbarometer ( Topkonditionen ): Kontokorrentkredite 5,0 7,0 % Darlehen 5 Jahre Festschreibung 1,8 2,5 % Darlehen 10 Jahre Festschreibung 2,1 2,9 % variabler Zinssatz ca. 2,9 % (Nominalzinssatz) Die obigen Zinssätze gelten insbesondere für Wohnungsbaudarlehen. Darlehen im gewerblichen Bereich sind ca. 0,5 % teurer. T. Schuh Rechts- und Steuerkanzlei Haftungsausschluss: Der Inhalt dieses Beitrages wurde in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Burkart-Völlinger & Partner nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Dieser Beitrag ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

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