Gemeinde Ismaning. Bebauungsplan Nr. 70b Gewerbegebiet Nord Gemeinde Ismaning Schalltechnische Untersuchung

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1 Gemeinde Ismaning Bebauungsplan Nr. 70b Gewerbegebiet Nord Gemeinde Ismaning Schalltechnische Untersuchung Juni 2017

2 Auftraggeber: Auftragnehmer: Projekt-Nr.: Projektleiter: Projektbearbeitung: Gemeinde Ismaning Schloßstraße Ismaning C. Hentschel Consult Ing.-GmbH Oberer Graben 3a Freising / V01 Dipl. Ing.(FH) C.Hentschel Tel.: / Fax: / c.hentschel@c-h-consult.de M.Sc. Vanessa Hoffmann Tel.: / Fax: / v.hoffmann@c-h-consult.de Seitenzahl: I-III, 1-29 Anlagenzahl: 5 (8 Seiten) Freising, den 27. Juni 2017 C. HENTSCHEL CONSULT Ing.-GmbH für Immissionsschutz und Bauphysik gez. Claudia Hentschel gez. i. A. Vanessa Hoffmann Dieser Bericht darf nur in seiner Gesamtheit - einschließlich aller Anlagen - vervielfältigt, gezeigt oder veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung von Auszügen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die C.Hentschel Consult Ing.-GmbH. Seite II

3 INHALTSVERZEICHNIS 1 AUFGABENSTELLUNG UNTERLAGEN BEURTEILUNGSGRUNDLAGEN Bauleitplanung Betriebe und Anlagen ÖRTLICHE GEGEBENHEITEN MAßGEBLICHE IMMISSIONSORTE Untersuchungsgebiet Nachbarschaft außerhalb des Gewerbegebiets VERKEHRSLÄRM EINWIRKEND AUF DEN BP 70B Schallemissionen Straßenverkehr Schienenverkehr Schallimmissionen und Beurteilung Schutzmaßnahmen GERÄUSCHKONTINGENTIERUNG Planwert Emissionskontingent L EK Schallimmissionen und Beurteilung VORSCHLAG FÜR FESTSETZUNGEN IM BEBAUUNGSPLAN Begründungsvorschlag Festsetzungsvorschlag Hinweise ZUSAMMENFASSUNG LITERATURVERZEICHNIS ANLAGENVERZEICHNIS Seite III

4 1 AUFGABENSTELLUNG Die Gemeinde Ismaning stellt den Bebauungsplan (BP) Nr. 70b Gewerbegebiet Nord auf. Es handelt sich um die 2. Änderung des bestehenden Bebauungsplans Nr. 70 Gewerbegebiet Nord. Der BP Nr.70b gliedert wie bisher das Gebiet und setzt sechs GE-Flächen (GE) fest. Mit Ausnahme der nordwestlichen Grundstückfläche ist das Gebiet bereits mit Büro- und Verwaltungsgebäuden bebaut. Betriebswohnungen sind gemäß 8 der BauNVO ausnahmsweise zugelassen. Mit der 2. Änderung sollen das Maß der baulichen Nutzung, die Geschossigkeit und die Art der baulichen Nutzung erhöht bzw. festgesetzt werden und die damit verbundenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen angepasst werden. Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich B471 im Norden, der Freisinger Straße im Westen, der Max-von-Eyth-Straße im Süden und der S-Bahnstrecke S 8 (München Flughafen) im Osten. Die C. HENTSCHEL CONSULT Ing.-GmbH wurde von der Gemeinde Ismaning mit der schalltechnischen Untersuchung beauftragt. Folgende Punkte werden betrachtet: Berechnung und Beurteilung der Immissionsbelastung aus dem Straßen- und Schienenverkehr auf dem Plangebiet. Im rechtskräftigen BP 70 sind zum Schutz der Nachbarschaft immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (L w ) festgesetzt. Diese werden auf Grund der aktuellen Rechtsprechungen an die DIN Geräuschkontingent [1] angepasst. Die einwirkende Immissionsbelastung aus den benachbarten GE-Flächen wird nicht weiter betrachtet, da die Grundstücke bereits heute als GE festgesetzt und Betriebswohnungen zugelassen sind. Für die benachbarten Betriebe ergibt sich mit dem BP Nr. 70b keine Änderung, da bereits heute die Immissionsrichtwerte der TA Lärm [2] an den schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen im Geltungsbereich des BP Nr. 70b eingehalten werden müssen. Der Untersuchung liegt der B-Planentwurf vom zugrunde. 2 UNTERLAGEN Das vorliegende Gutachten beruht auf den unten genannten Besprechungen, Begehungen und Unterlagen. Auf Kopien der Unterlagen in einem Anhang wurde verzichtet. Ortstermin und Vorbesprechung mit dem Auftraggeber, Seite 1

5 Bebauungsplanentwurf Nr. 70b Gewerbegebiet Nord, Stand Verfasser: F.Feirer-Kornprobst, Architekt und Stadtplaner Flächenübersicht zum Bebauungsplanentwurf Nr. 70b Gewerbegebiet Nord, Stand , Verfasser: F.Feirer-Kornprobst, Architekt und Stadtplaner BP Nr. 70 Gewerbegebiet Nord, 1987 BP Nr. 70a Gewerbegebiet Nord, Änderungsbebauungsplan, 2001 Flächennutzungsplan Verkehrsuntersuchung Nordallianz-Gemeinden, 2013/2014 Prof.Dr.Kurzak, Zugzahlen Prognose 2025 der DB-AG, Stand März 2016 Katasterblatt im DXF Format Digitales Geländemodell, Vermessungsamt Bayern 3 BEURTEILUNGSGRUNDLAGEN 3.1 Bauleitplanung Gemäß 1 Abs. 5 Baugesetzbuch sind in der Bauleitplanung unter anderem die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Der Schallschutz wird dabei für die Praxis durch die DIN [3] "Schallschutz im Städtebau" konkretisiert. Nach DIN [3] sind bei der Bauleitplanung, gemäß dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Regel den verschiedenen schutzbedürftigen Nutzungen (z. B. Bauflächen, Baugebiete, sonstige Flächen), die nachfolgend in Tabelle 1 aufgeführten Orientierungswerte den Beurteilungspegeln zuzuordnen. Ihre Einhaltung oder Unterschreitung ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastung zu erfüllen. Tabelle 1 Orientierungswerte (ORW) nach DIN [3] Gebietsnutzung Tags Nachts (06:00-22:00 Uhr) (22:00-06:00 Uhr) Gewerbegebiete (GE) 65 db(a) 50 db(a)/55 db(a) Mischgebiete (MI) 60 db(a) 45 db(a)/50 db(a) Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 db(a) 40 db(a)/45 db(a) Seite 2

6 Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten und der höhere für Verkehrslärm. 3.2 Betriebe und Anlagen Für die Untersuchung von Gewerbelärm, hier für die Auslegung der Emissionskontingente, wird in der DIN [3] auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm [2], vom 26. August 1998, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom (BAnz AT B5)) verwiesen. Hierbei handelt es sich um die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Messungen und Beurteilungen von Geräuschimmissionen, die durch Gewerbe- und Industriebetriebe erzeugt werden. In der TA Lärm [2] werden Immissionsrichtwerte (IRW) festgesetzt, welche den Orientierungswerten in Tabelle 1 für Gewerbe entsprechen und 0,5 m vor dem Fenster eines schutzbedürftigen Aufenthaltsraums eingehalten werden müssen. Gemäß TA Lärm [2] muss der Immissionsrichtwert von allen im Einflussbereich stehenden Gewerbebetrieben gemeinsam eingehalten werden. Wird der Immissionsrichtwert um mehr als 10 db(a) unterschritten, liegt der Immissionsbeitrag außerhalb des Einwirkungsbereichs (TA Lärm [2] Abschnitt 2.2). Der Betriebsverkehr auf der öffentlichen Straße ist gemäß TA Lärm [2] in einem Abstand bis 500 m vom Betriebsgrundstück in Misch-, Allgemeinen und Reinen Wohngebieten durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit als möglich zu vermindern, soweit: sich die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 db(a) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der 16.BImSchV [4] erstmals oder weitergehend überschritten sind. Die Grundstücke des BP Nr.70b werden bereits heute gewerblich genutzt und sind von weiteren GE-Flächen umschlossen. Mit einer Zunahme des Verkehrsgeräuschs von 3 db(a) (entspricht in etwa einer Verdopplung) bei gleichzeitiger Überschreitung der Grenzwerte durch die Überplanung ist nicht rechnen, auf den rechnerischen Nachweis kann verzichtet werden. Betriebe, die sich zukünftig ansiedeln wollen, müssen im Rahmen des Bauantrags durch eine schalltechnische Untersuchung die Verträglichkeit prüfen. Seite 3

7 4 ÖRTLICHE GEGEBENHEITEN Der Geltungsbereich des BP Nr. 70b liegt am nördlichen Ortsrand von Ismaning und umfasst die Flurstücke 1685/6, 1685/5, 1685/20, 1685/21, 1685/18, 1685/19, 1685/11, 1685/12, 1685/13, 1685/14, 1685/31, 1685/29, 1685/17, 1685/32, 1685/15, 1685/16, 1685/10, Gemarkung Ismaning. Der BP Nr.70b überplant eine Teilfläche des rechtskräftigen BP Nr.70 aus dem Jahr Der Geltungsbereich grenzt im Westen und Süden an weitere Gewerbeflächen, im Norden an die Bundesstraße B471 und im Osten an die S-Bahnstrecke S 8 (München Flughafen). Westlich des Geltungsbereichs verläuft die Freisinger Straße, südlich die Max-von-Eyth-Straße. Abbildung 1 Auszug aus dem FNP mit Geltungsbereich des BP Nr.70b BP Nr. 70b Die Nachbargrundstücke liegen größtenteils im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne, siehe Anlage 2.1. Seite 4

8 Die Max-von-Eyth-Straße im Süden und die B471 im Norden queren die Bahn mittels einer Brücke (Höhe ca. 4 m über Gelände). Die B471 verläuft abschnittsweise zudem auf einem Damm. Ansonsten kann der Untersuchungsraum als eben angesehen werden. Für die Geländetopografie wurden Höhendaten des Vermessungsamts Bayern zugrunde gelegt. 5 MAßGEBLICHE IMMISSIONSORTE Im vorliegenden Fall ist zu unterscheiden zwischen den auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Immissionen und den zulässigen ausgehenden Emissionen. 5.1 Untersuchungsgebiet Die zu erwartende Immissionsbelastung aus dem Straßen- und Schienenverkehr wird in Form einer Isophonenkarte auf dem Planungsgebiet dargestellt. Aus den Isophonenkarten ist zu entnehmen, in welchem Abstand der Orientierungswert gemäß DIN [3] von 65 db(a) tagsüber und 55 db(a) nachts für ein Gewerbegebiet eingehalten werden kann. Hinsichtlich der gewerblichen Schallemissionen aus den Nachbarbetrieben muss im Rahmen der jeweiligen Betriebsgenehmigung nachgewiesen werden, dass am nächstgelegenen schutzbedürftigen Aufenthaltsraum der Immissionsrichtwert der TA Lärm [2] in Summe mit allen weiteren im Einflussbereich vorhandenen Betrieben eingehalten wird, bzw. der Betrieb als irrelevant im Sinne der TA Lärm [2] angesehen werden kann. Die Nachweispflicht kann im B- Plan festgesetzt werden. Gemäß Schreiben des StmUV vom ist hierbei auf den am stärksten betroffenen Rand der Fläche abzustellen, auf der die Erstellung eines schutzbedürftigen Raums zulässig ist. Sofern Betriebswohnungen generell ausgeschlossen sind, kann nachts der Immissionsrichtwert für den Tagzeitraum angewendet werden. Sofern Betriebswohnungen im Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich nur ausnahmeweise zugelassen sind (wie hier der Fall), kann gem. o.g. Schreiben auf einen Immissionsort mit Wohnnutzung verzichtet werden. Zu schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen zählen neben den Betriebswohnungen auch Büroräume, Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume. 5.2 Nachbarschaft außerhalb des Gewerbegebiets Die für die Auslegung der Geräuschkontingente maßgeblichen Immissionsorte liegen gemäß TA Lärm Abschnitt A.1.3 [2] bei bebauten Flächen 0,5 m vor dem geöffneten Fenster des am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes, oder bei unbebauten Flächen am Rand der Fläche, auf der nach Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen. Seite 5

9 Maßgeblich für die Auslegung der Geräuschkontingente im Zusammenhang mit dem gesamten Gewerbegebiet ist das angrenzende Wohn- und Mischgebiet. Dementsprechend wurden für die Festlegung der Emissionskontingente 6 Immissionsorte im benachbarten Wohn- und Mischgebiet ausgewählt, siehe Abbildung 2 und Anlage 1. Vorsorglich wurde bei unbebauten Grundstücken der Rand des FNP herangezogen. Abbildung 2 Immissionsorte (IO) im angrenzenden Wohn- und Mischgebiet, siehe Anlage 1 Seite 6

10 6 VERKEHRSLÄRM EINWIRKEND AUF DEN BP 70B 6.1 Schallemissionen Straßenverkehr Die Emission durch den Straßenverkehr wird nach der Richtlinie für Lärmschutz an Straßen RLS-90 [5] berechnet. Für den untersuchten Streckenabschnitt werden zunächst die Emissionspegel L m,e für die Beurteilungszeiträume Tag (6.00 bis Uhr) und Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) berechnet (Mittelungspegel in 25 m Abstand von der Straßenachse). Ausgangsgrößen für die Berechnung sind die Verkehrsstärke, der Lkw-Anteil, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Steigung sowie die Fahrbahnart. Der Emissionspegel errechnet sich gemäß RLS-90 [5] nach folgender Gleichung: L m,e = 37, lg [M (1 + 0,082 p)] + D V + D Stro + D Stg + D E (1) Dabei bedeuten: M Stündliche Verkehrsstärke p Lkw-Anteil in % D v Einfluss der Geschwindigkeit D Stro D Stg D E Einfluss der Straßenoberfläche Einfluss der Steigung Korrektur bei Spiegelschallquellen Der Berechnung liegen die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Verkehrszahlen aus der Verkehrsuntersuchung Nordallianz-Gemeinden von Prof. Dr. Kurzak zugrunde. In Plan 4a ist für den Raum Ismaning ein Verkehrsaufkommen über 24 Stunden für die Analyse 2013/2014 und in Plan 4b der Schwerverkehrsanteil angegeben. Die Aufteilung Tag/Nacht erfolgt gemäß RLS-90 [5] entsprechend der Straßeneinstufung. Die Schwerverkehrsanteile wurden entsprechend den Angaben in der Verkehrsuntersuchung angesetzt, wobei Tag und Nacht der gleiche prozentuale Anteil angesetzt wurde. Das Verkehrsaufkommen wurde für das Prognosejahr 2030 überschlägig ohne Progression mit einer jährlichen Wachstumsrate von 1 % hochgerechnet. Der prozentuale Lkw-Anteil wurde unverändert beibehalten. Die Steigung liegt im Einflussbereich unter 5 %, so dass der Zuschlag D Stg mit 0 db(a) angesetzt wurde. Als Fahrbahnbelag wurde nicht geriffelter Gussasphalt ohne jeglichen Abschlag, d.h. D Stro = 0 db(a) angesetzt. In der Berechnung wird berücksichtigt, dass die Geschwindigkeit auf der Freisinger Straße und der Max-v.-Eyth-Straße jeweils bei 50 km/h und auf der B471 im Untersuchungsbereich bei 70 km/h liegt. Seite 7

11 Tabelle 2 Verkehrsaufkommen für den Prognosehorizont 2030 L me db(a) Zähldaten Geschw. Straße Tag Nacht DTV Lkw-Anteil p (%) (Kfz/24h) Tag Nacht Pkw/ Lkw km/h B 471 Abschnitt /70 Abschnitt /70 Abschnitt /70 Abschnitt /70 Abschnitt /70 Abschnitt /70 Freisinger Straße Abschnitt /50 Abschnitt /50 Abschnitt /50 Max-v.-Eyth-Straße Abschnitt /50 Abschnitt /50 Seite 8

12 Abbildung 3 Kennzeichnung der Abschnitte Seite 9

13 6.1.2 Schienenverkehr Die Emission durch den Schienenverkehr wird nach der Richtlinie zur Berechnung des Beurteilungspegels von Schienenwegen Schall [6] berechnet. Für den untersuchten Streckenabschnitt werden zunächst längenbezogene Schallleistungspegel L W für die Beurteilungszeiträume Tag (6.00 bis Uhr) und Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) berechnet. Ausgangsgrößen für die Berechnung sind die Zugzahl, die Zugzusammensetzung (Fahrzeugart und Anzahl der Fahrzeugeinheiten), die Geschwindigkeit sowie die Fahrbahnart. Der Schallleistungspegel errechnet sich gemäß Schall [6] nach folgender Gleichung: L W,f,h,m,Fz,l = a A,h,m,Fz + Δ af,h,m,fz + 10 lg (n Q/n Q,0) db + b f,h,m lg (v Fz/v 0) db + + (c1f,h,m,c c2 f,h,m,c) + Kk (2) a A,h,m,Fz A - bewerteter Bezugspegel Δ af,h,m,fz Pegeldifferenz im Oktavband n Q Anzahl Schallquellen je Fahrzeugeinheit n Q,0 Bezugsanzahl zu n Q Geschwindigkeitsfaktor b f,h,m v Fz Geschwindigkeit v 0 Bezugsgeschwindigkeit zu v FZ (c1 f,h,m,c c2 f,h,m,c) Einfluss Fahrbahn K k Einfluss Brücken u. Auffälligkeit von Geräuschen Grundlage der Untersuchung sind die von der DB AG genannten Verkehrsbelastungsdaten für den Streckenabschnitt für das Prognosejahr In der Berechnung wurde als Fahrbahnart Schwellengleis im Schotterbett angesetzt. Tabelle 3 Emissionspegel L W durch die Bahnstrecke Prognose 2025 L W / db(a) / m S-Bahnen Tag Nacht Tag Nacht Strecke ,0 78, ) 40 2) 1) davon 48 mit 2 Wägen und 200 mit 3 Wägen 2) davon 16 mit 2 Wägen und 24 mit 3 Wägen 6.2 Schallimmissionen und Beurteilung Auf Grundlage der berechneten Schallemissionen in Abschnitt 6.1 liefert die Ausbreitungsrechnung bei freier Schallausbreitung, gemäß RLS-90 [5] und Schall [6], die in Form einer Isophonenkarte auf Höhe des 1. Obergeschosses (5,3 m) dargestellte Immissionsbelastung am Tag und in der Nacht. Aus den Karten ist ersichtlich, in welchem Abstand der Orientierungswert für ein Gewerbegebiet eingehalten werden kann. Die Dammlage der B 471 ist in der Ausbreitungsrechnung berücksichtigt. Seite 10

14 Abbildung 4 Immissionsbelastung 2030 durch den Straßen- und Schienenverkehr Höhe 5,3 m über GOK 1.OG TAG ORW GE = 65 db(a) Rot/Orange/Braun = eingehalten Wie das Ergebnis zeigt, kann der ORW für ein Gewerbegebiet von 65 db(a) tagsüber mit Ausnahme des pinken Streifens eingehalten werden. An den nördlichen und östlichen Baugrenzen ist mit einer Überschreitung zu rechnen, diese liegt bei bis zu 4 db(a). Der für den Neubau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Verkehrswegen gültige Immissionsgrenzwert IGW 16.BImSchV der 16.BImSchV [4] von 69 db(a) für ein Gewerbegebiet wird eingehalten. Seite 11

15 Abbildung 5 Immissionsbelastung 2030 durch den Straßen- und Schienenverkehr Höhe 5,3 m über GOK 1.OG Nacht ORW GE = 55 db(a) - Braun/Gelb = eingehalten Wie das Ergebnis zeigt, kann der ORW für ein Gewerbegebiet von 55 db(a) auch nachts auf einem Großteil des Gebiets eingehalten werden. Im nördlichen und östlichen Bereich ist wiederum mit einer Überschreitung des ORW zu rechnen, die Immissionsbelastung liegt bei bis zu 64 db(a). Der für den Neubau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Verkehrswegen gültige Immissionsgrenzwert IGW 16.BImSchV der 16.BImSchV [4] von 59 db(a) für ein Gewerbegebiet wird im Nahbereich zur B471 und Bahn ebenfalls überschritten. Auf Grund der Überschreitungen werden in Abschnitt 6.3 Schallschutzmaßnahmen aufgezeigt. Seite 12

16 6.3 Schutzmaßnahmen In Abschnitt 6 wurde festgestellt, dass durch den Straßenverkehr im Bereich GE 4, GE 5.1, GE 5.2 und GE 6.1 mit Überschreitungen zu rechnen ist. Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil andere Belange überwiegen, soll ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden. Grundsätzlich stehen für Schallminderungsmaßnahmen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung: 1. das Einhalten von Mindestabständen, 2. die Durchführung von aktiven Schallschutzmaßnahmen und/oder 3. Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen Wobei die Maßnahmen 1 bis 2 der Maßnahme 3 vorzuziehen sind. Zu aktiven Maßnahmen zählen Maßnahmen an der Quelle wie Wand, Wall, Geschwindigkeitsreduzierung, Fahrbahnbelag und dergleichen. Bei Verkehrslärm kann in der Regel bis zur Erreichung des Grenzwerts der 16.BImSchV [4], welcher maßgeblich für den Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen ist, alleine mit einer ausreichenden Schalldämmung der Außenbauteile auf die Überschreitung reagiert werden. Wird auch der Grenzwert überschritten, sollen weitere aktive Maßnahmen wie oben aufgeführt vorgesehen werden. Der IGW 16.BImSChV der 16.BImSchV [4] liegt für ein Gewerbegebiet bei: GE IGW GE = 69 db(a) am Tag IGW GE = 59 db(a) in der Nacht Wie die Berechnung in Abschnitt 6.2 zeigt, wird tagsüber der IGW 16.BImSchV an den Baugrenzen eingehalten. Nachts wird der IGW 16.BImSchV an den Teilflächen GE 4, GE 5.1, GE 5.2 und GE 6.1 überschritten. Aus dem Ergebnis kann abgeleitet werden, dass bei einem Neubau von Büro- und Arbeitsräumen (maßgeblich Tagzeit) eine ausreichende Schalldämmung der Außenbauteile genügt. Wir empfehlen dennoch, für die erste Baureihe entlang der B471 und der Bahn festzusetzen, dass die schutzbedürftigen Büroräume, welche nur über die lärmzugewandte Fassade belüftet werden können, mit einer schallgedämmten, fensterunabhängigen Lüftungseinrichtung auszustatten sind. Bei Betriebswohnungen oder u.u. einem Hotel ist maßgeblich die Nacht. Ein aktiver Schallschutz an der Bahn und B471 oder das Abrücken der Baufenster steht bei der Nutzung, in der Seite 13

17 Betriebswohnungen nur ausnahmsweise zugelassen sind, nicht im Verhältnis zum Schutzzweck. Auf Grund dessen schlagen wir vor, im BP eine Grundrissorientierung für diese Nutzung festzusetzen. Da bereits ab einem Außenlärmpegel von 50 db(a) ruhiger Schlaf bei gekippten Fenstern häufig nicht möglich ist, schlagen wir vor, bereits ab einer Immissionsbelastung > 50 db(a) (vgl. Abbildung 5 in Kapitel 6.2 braun, orange und gelb dargestellte Flächen) festzusetzen, dass Schlaf- und Kinderzimmer nicht ausschließlich über ein Fenster mit Sichtverbindung zur B471 oder zur Bahnstrecke belüftet werden dürfen. Fenster für die Belichtung sind möglich. Sollte dies mittels Grundrissorientierung nicht realisierbar sein, sind die Räume mit einer lärmgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtung auszustatten. Das erforderliche Schalldämm-Maß der Außenbauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen wird über den maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 [7] abgeleitet werden, siehe Tabelle 4. Tabelle 4 Anforderung an die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 Lärmpegel maßgeblicher Außenlärmpegel DIN 4109 db(a) 1) Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume von Beherbergungsstätten etc. erf. R w,res des Außenbauteils / db Büroräume und Arbeitsräume 3) I bis II 56 bis III 61 bis IV 66 bis V 71 bis VI 76 bis VII > 80 2) 50 1) Korrektur gemäß Kapitel der DIN : notwendig 2) Die Anforderungen sind auf Grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 3) An Räume, in denen der Außenlärmpegel auf Grund der ausgeübten Tätigkeit nur einen untergeordneten Beitrag leistet, werden keine Anforderungen gestellt. Gemäß Kapitel der DIN : [8] ist bei berechneten Werten aus dem Straßen-, Schienen- und Wasserverkehr eine Korrektur von +3 db(a) gegenüber dem maßgeblichen Außenlärmpegel zu berücksichtigen. Beträgt die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag minus Nacht weniger als 10 db(a), so ergibt sich der maßgebliche Außengeräuschpegel zum Schutz des Nachtschlafs aus einem 3 db(a) erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zuschlag von 10 db(a). Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Bei Immissionen aus Gewerbe- und Industrieanlagen wird im Regelfall der gemäß Gebietskategorie zulässige Immissionsrichtwert mit einem Zuschlag von + 3 db(a) als maßgeblicher Außenlärm eingesetzt. Beträgt die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag minus Nacht Seite 14

18 weniger als 15 db(a), so ergibt sich der maßgebliche Außengeräuschpegel zum Schutz des Nachtschlafs aus einem 3 db(a) erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zuschlag von 15 db(a). Gemäß Kapitel der DIN : [8] ist bei der Überlagerung von mehreren Geräuschbelastungen der Summenpegel aus den einzelnen maßgeblichen Außenlärmpegeln zu berechnen, wobei der Zuschlag von +3 db(a) nur einmal zu erfolgen hat, d.h. auf den Summenpegel. Für schutzbedürftige Aufenthaltsräume von Wohnungen wird für die Festlegung des Lärmpegelbereichs der Nachtzeitraum herangezogen, für Büroräume der Tagzeitraum. Mit dem Ansatz, dass der Immissionsrichtwert für Gewerbe von 65 db(a) tagsüber und 50 db(a) nachts durch die Betriebe und Anlagen eingehalten, aber ausgeschöpft wird, ergibt sich in Summe mit dem Verkehrslärm, dass das Planungsgebiet in Bezug auf Büroräume im Lärmpegelbereich IV und V und in Bezug auf Wohnräume im Lärmpegelbereich IV bis VI liegt. 7 GERÄUSCHKONTINGENTIERUNG Die Fläche des BP 70b lag im Geltungsbereich des rechtskräftigen BP 70 aus dem Jahr 1987, der unter Punkt 9 zulässige Immissionsanteile festsetzt. Diese Festsetzung soll an die heute gültige Rechtsprechung angepasst werden. Gemäß Rechtsprechung ist bei der Formulierung der textlichen Festsetzungen und der Darstellung im Plan das Bestimmtheitsgebot zu beachten. Es muss aus dem Bebauungsplan eindeutig hervorgehen, auf welche Fläche sich die Geräuschkontingente beziehen, welchen Betrag sie besitzen, auf Grundlage welcher Ausbreitungsrechnung die immissionsseitigen Pegelanteile der einzelnen Teilflächen (sogenannte Immissionskontingente) ermittelt werden sollen und wie in späteren Genehmigungsverfahren die Verträglichkeit von Vorhaben mit den Emissionskontingenten überprüft werden soll. Für den BP 70b erfolgt die Festlegung der Geräuschkontingente gemäß DIN Geräuschkontingentierung [1] und wird in Form eines Emissionskontingents (L EK in db(a)/m²) bezogen auf die Grundstücksfläche abzüglich der Grünflächen angegeben. Unzulässig sind damit Betriebe oder Anlagen, die das festgesetzte Geräuschkontingent überschreiten. Dies bedeutet, dass jeder Betrieb geeignete technische und/oder organisatorische Maßnahmen zu treffen hat, dass die alleine von seinen Anlagen (einschließlich Verkehr auf dem Werksgelände) in seinem Einwirkungsbereich außerhalb des Gewerbegebiets verursachten Geräusche keinen höheren Beurteilungspegel erzeugen, als bei ungehinderter Schallausbreitung mit dem Geräuschkontingent abgestrahlt würden. Seite 15

19 Die Festsetzung im rechtskräftigen BP 70 unter Punkt 9.1 lautet: Innerhalb des Plangebietes sind nur solche Anlagen und Betriebe zulässig, die zusammen mit den Lärmbeiträgen des zugehörigen Verkehrs die jeweils zulässigen, flächenbezogenen Schallleistungspegel L w (Tag-/Nachtwert) nicht überschreiten (Nutzungseinschränkung). Die im Planteil des BP Nr. 70 dargestellten flächenbezogenen Schallleistungspegel L w sind Anlage 2.2 zu entnehmen. Im BP 70b werden die pink umrandeten Grundstücksflächen kontingentiert, siehe Abbildung 6. Diese werden im Bebauungsplan mittels Planzeichen dargestellt. Abbildung 6 Grundstücksflächen Seite 16

20 7.1 Planwert Der Planwert L PL gemäß DIN [1] ist der zulässige Immissionsanteil, der in Summe aller Teilflächen (=Plangebiet) in der Nachbarschaft (IO 1 bis IO 6, Anlage 1) verursacht werden darf. Der BP Nr. 70b überplant den rechtskräftigen Bebauungsplan BP Nr. 70 aus dem Jahr 1987, der bereits Festsetzungen zum Immissionsschutz enthält und damit auch die zulässigen Immissionsanteile in der Nachbarschaft vorgibt. Auf Grund der gegebenen Situation, dass der BP 70b einen rechtskräftigen B-Plan überplant, in dem bereits zulässige Immissionsanteile vorgesehen und festgesetzt waren, das Gebiet mit Ausnahme der Fläche GE 5.1 bereits besiedelt ist, weitere Gewerbeflächen im Einflussbereich vorhanden sind, erfolgt die Auslegung der Emissionskontingente L EK für die GE-Flächen des BP 70b mit dem Ziel, dass der daraus resultierende Immissionsbetrag L IK dem Immissionsanteil aus dem flächenbezogenen Schallleistungspegel L w des BP 70 entspricht bzw. nur geringfügig abweicht. Der Bebauungsplan enthält keine Angaben zu dem anzuwendenden Berechnungsverfahren für die Ermittlung des zulässigen Immissionsanteils. Für die vorliegende schalltechnische Untersuchung erfolgt die Ausbreitungsrechnung daher nach dem Verfahren gemäß DIN [3] bei freier Schallausbreitung, mit einer Quellenhöhe von 4 Metern. In Tabelle 5 ist der daraus resultierende Immissionsanteil für den Tagzeitraum angegeben. Nachts ist der Immissionsbeitrag entsprechend dem festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel um 15 db niedriger, dies entspricht auch der Differenz des Immissionsrichtwerts. Tabelle 5 zulässiger Immissionsbeitrag / Planwert L PL TAG* zul. Immissionsanteil am Beispiel Tag / db(a) BP 70 Bezeichnung Teilfläche Lw IO 1 IO 2 IO 3 IO 4 IO 5 IO 6 GE ,0 30,4 31,4 39,3 38,2 33,2 GE ,5 20,0 21,1 31,3 38,4 38,1 GE ,5 29,5 29,9 38,0 41,5 40,6 GE ,8 26,0 26,2 32,7 36,4 41,2 GE ,8 38,6 37,2 40,1 41,3 41,5 GE ,7 42,6 40,4 42,0 42,2 40,8 GE ,8 31,1 30,6 35,5 37,6 38,6 Seite 17

21 zul. Immissionsanteil am Beispiel Tag / db(a) BP 70 Bezeichnung Teilfläche Lw IO 1 IO 2 IO 3 IO 4 IO 5 IO 6 GE ,5 38,9 38,1 41,8 42,0 40,0 * Planwert L PL 48,2 45,7 44,3 48,0 49,2 48,8 * Für die Nacht gilt an jedem IO ein um 15 db(a) reduzierter Planwert 7.2 Emissionskontingent L EK Im Folgenden wird das maximal zulässige Emissionskontingent für die Teilflächen GE 1 bis GE 6.2 dahingehend dimensioniert, dass der in Kapitel 7.1 ermittelte Planwert L PL, DIN [1] und die Immissionsanteile erreicht werden. Die Emissionskontingentierung erfolgt gemäß DIN [1] bei freier Schallausbreitung ausschließlich unter Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung. Abschirmungen in Form von Bebauung oder dergleichen werden nicht berücksichtigt. L i,j = - 10 log (S K / 4πs² k,j) (3) mit L i,j = Differenz zwischen Immissions- und Emissionspegel S I = Σ S K = Flächengröße der Teilfläche in m² (k = kleine Flächenelemente, mit Rechenmodell CadnaA) s² k,,j = horizontaler Abstand zwischen Immissionsort und dem Teilflächenanteil in m Tabelle 6 Emissionskontingent L EK Bezeichnung Teilfläche kontingentierte Fläche / m² Emissionskontingent L EK db(a)/m² Hinweis: Auf Grund der geänderten Ausbreitungsrechnung, d.h. ohne Berücksichtigung jeglicher Ausbreitungsdämpfung sind die Emissionskontingente L EK mit den ursprünglich festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegeln L w nicht vergleichbar. TAG NACHT GE GE GE GE GE GE GE GE Seite 18

22 7.3 Schallimmissionen und Beurteilung Im Folgenden ist die zu erwartende Immissionsbelastung durch das Emissionskontingent L EK gemäß Tabelle 6 an den ausgewählten Immissionsorten am Beispiel Tag berechnet. Nachts ist die Immissionsbelastung entsprechend dem Emissionskontingent um 15 db niedriger, dies entspricht auch dem Immissionsrichtwert, der nachts 15 db niedriger ist als tagsüber. Das Beurteilungsergebnis ist somit gleich. Die Ausbreitungsrechnung für die Kontingente erfolgt gemäß DIN [1] bei freier Schallausbreitung ausschließlich unter Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung. Tabelle 7 Immissionsbelastung bei Ausschöpfung des Emissionskontingents/Tag Bebauungsplan Immissionspegel am Tag* / db(a) IO 1 IO 2 IO 3 IO 4 IO 5 IO 6 rechtskräftiger BP 70 48,2 45,7 44,3 48,0 49,2 48,8 Neuplanung BP 70b 47,7 46,0 45,1 48,1 49,1 48,8 Erhöhung / Verringerung -0,5 0,3 0,8 0,1-0,1 0,0 Immissionsrichtwert TA Lärm * Nacht = - 15 db(a) Wie das Ergebnis zeigt, entspricht die Summenbelastung aus dem BP 70b nahezu der ursprünglichen Immissionsbelastung des rechtskräftigen BP 70. Die Erhöhung des Planwerts am IO 3 um 0,8 db(a) ist tolerierbar. Der Immissionsrichtwert von 55 db(a) für ein Allgemeines Wohngebiet wird auch bei freier Schallausbreitung noch um 10 db(a) unterschritten, der Immissionsbeitrag liegt somit außerhalb des Einwirkungsbereichs im Sinne der TA Lärm, Abschnitt 2.2 [2] und ist vernachlässigbar. In Tabelle 8 ist der Immissionsbeitrag für die einzelnen Teilflächen wiederum am Beispiel Tag gegenübergestellt. Nachts liegt der Immissionspegel in beiden Fällen um 15 db(a) niedriger, sodass das Beurteilungsergebnis gleich ist. Seite 19

23 Tabelle 8 Immissionsbelastung bei Ausschöpfung des Emissionskontingents/Tag grün Lik als IFSP; rot Lik < als IFSP Fläche GE 1 GE 2 GE 3 GE 4 GE 5.1 GE 5.2 GE 6.1 GE 6.2 Bebauungsplan * Nacht = - 15 db(a) Kontingent db(a)/m² Immissionspegel am Tag* / db(a) IO 1 IO 2 IO 3 IO 4 IO 5 IO 6 BP 70 IFSP 55 29,0 30,4 31,4 39,3 38,2 33,2 BP 70b L IK 55 31,2 32,3 33,0 39,0 38,2 34,4 Differenz 2,2 1,9 1,6-0,3 0,0 1,2 BP 70 IFSP 55 19,5 20,0 21,1 31,3 38,4 38,1 BP 70b L IK 56 23,7 24,1 24,9 32,6 38,2 38,0 Differenz 4,2 4,1 3,8 1,3-0,2-0,1 BP 70 IFSP 55 29,5 29,5 29,9 38,0 41,5 40,6 BP 70b L IK 55 32,3 32,2 32,5 38,6 41,3 40,6 Differenz 2,8 2,7 2,6 0,6-0,2 0,0 BP 70 IFSP 55 26,8 26,0 26,2 32,7 36,4 41,2 BP 70b L IK 55 30,0 29,5 29,6 34,4 37,2 40,8 Differenz 3,2 3,5 3,4 1,7 0,8-0,4 BP 70 IFSP 65 41,8 38,6 37,2 40,1 41,3 41,5 BP 70b L IK 62 40,7 38,4 37,3 39,5 40,4 40,5 Differenz -1,1-0,2 0,1-0,6-0,9-1,0 BP 70 IFSP 65 45,7 42,6 40,4 42,0 42,2 40,8 BP 70b L IK 63 44,7 42,4 40,8 42,0 42,1 41,1 Differenz -1,0-0,2 0,4 0,0-0,1 0,3 BP 70 IFSP 60 32,8 31,1 30,6 35,5 37,6 38,6 BP 70b L IK 59 34,4 33,2 32,8 36,4 38,0 38,8 Differenz 1,6 2,1 2,2 0,9 0,4 0,2 BP 70 IFSP 60 39,5 38,9 38,1 41,8 42,0 40,0 BP 70b L IK 59 40,2 39,7 39,1 41,9 42,1 40,5 Differenz 0,7 0,8 1,0 0,1 0,1 0,5 Seite 20

24 Wie die Gegenüberstellung zeigt, ist im Regelfall der zulässige Immissionsbeitrag mit dem Emissionskontingent höher als mit dem ursprünglichen flächenbezogenen Schallleistungspegel (grün dargestellt). Für die Fläche GE 5.1 liegt der zulässige Immissionsanteil an drei Immissionsorten und für die Fläche GE 5.2 an einem Immissionsort um 1 db(a) niedriger (rot dargestellt). Wie das Ergebnis in Tabelle 8 auch zeigt, sind die beiden Flächen immissionsbestimmend, d.h. eine Erhöhung des Emissionskontingents bei Einhaltung der Gesamtbelastung ist gegenüber den verbleibenden GE-Flächen nicht vertretbar. Das vorgesehene Emissionskontingent liegt über dem üblichen Kontingent für eine Gewerbefläche und bedeutet für die vorhandene Büronutzung auf GE 5.2 keine Einschränkung. Das gleiche gilt für die noch unbebaute Teilfläche GE 5.1. Seite 21

25 8 VORSCHLAG FÜR FESTSETZUNGEN IM BEBAUUNGSPLAN 8.1 Begründungsvorschlag Der Bebauungsplan Nr. 70b 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 70 setzt Gewerbegebiete fest. Das Plangebiet steht im Einfluss vom Straßen- und Schienenverkehr. Betriebswohnungen sind gemäß 8 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Nach 1 Abs. 5 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Der Schallschutz wird dabei für die Praxis durch die DIN "Schallschutz im Städtebau":2002 konkretisiert. In der DIN sind entsprechend der schutzbedürftigen Nutzungen (z.b. Bauflächen, Baugebiete, sonstige Flächen) Orientierungswerte (ORW) für die Beurteilung genannt. Ihre Einhaltung oder Unterschreitung ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastung zu erfüllen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung erstellt und die einwirkenden Lärmimmissionen aus den öffentlichen Verkehrsanlagen (Straße, Bahn) berechnet und beurteilt sowie die zum Schutz der Nachbarschaft bisher festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel entsprechend der aktuellen Rechtslage an die DIN Geräuschkontingent angepasst. Die Untersuchung zu den einwirkenden Lärmimmissionen aus den öffentlichen Verkehrsanlagen kam zu dem Ergebnis, dass der im Bauleitplanverfahren anzustrebende Orientierungswert der DIN "Schallschutz im Städtebau":2002 für ein Gewerbegebiet von 65 db(a) tagsüber und 55 db(a) nachts nicht durchgängig eingehalten werden kann. Die Immissionsbelastung liegt im kritischsten Fall an der nördlichen Baugrenze bei bis zu 69 db(a) tags und 63 db(a) nachts und an der östlichen Baugrenze bei bis zu 69 db(a) tagsüber und 64 db(a) nachts. Der für den Neubau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Verkehrswegen gültige Immissionsgrenzwert IGW 16.BImSchV der 16.BImSchV [4] von 69 db(a) tagsüber und 59 db(a) nachts, wird tagsüber eingehalten und nachts um bis zu 5 db(a) überschritten. Das Plangebiet liegt im Lärmpegelbereich IV und V der DIN 4109: Schallschutz im Hochbau, bezogen auf den Tagzeitraum (Büroräume) und im Lärmpegelbereich IV bis VI bezogen auf die kritischere Nachtzeit (Betriebswohnungen). Die DIN 4109 ist im Juli 2016 im Weißdruck erschienen und wird voraussichtlich Mitte 2017 baurechtlich eingeführt. Zum Schutz der Innenräume wird für Neubauten die notwendige Schalldämmung der Außenbauteile und eine Grundrissorientierung festgesetzt. Durch die geplanten Festsetzungen wird sichergestellt, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Bebauung, zur Erzielung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den Räumen, Rechnung getragen wird. Seite 22

26 8.2 Festsetzungsvorschlag Die folgenden Planzeichen gelten als Beispiel in Bezug auf die nachfolgende Abbildung und können durch den Architekten festgelegt werden. 1. Bauschalldämm-Maß Schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109:2016 Schallschutz im Hochbau sind abhängig vom angegebenen Lärmpegelbereich durch ein entsprechendes Bauschalldämm-Maß R w,res der Außenbauteile gegen Außenlärm zu schützen. Lärmpegelbereich IV Aufenthaltsräume in Wohnungen R w,res = 40 db Übernachtungsräume von Beherbergungsstätten R w,res = 40 db Büro- und Arbeitsräume R w,res = 35 db. Lärmpegelbereich V Aufenthaltsräume in Wohnungen R w,res = 45 db Übernachtungsräume von Beherbergungsstätten R w,res = 45 db Büro- und Arbeitsräume R w,res = 40 db. Lärmpegelbereich VI Aufenthaltsräume in Wohnungen R w,res = 50 db Übernachtungsräume von Beherbergungsstätten R w,res = 50 db Büro- und Arbeitsräume R w,res = 45 db. Lärmpegelbereich für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume u.ä. Seite 23

27 Lärmpegelbereich für Büro- und Arbeitsräume 2. Grundrissorientierung 2.1. Betriebswohnungen / Beherbergungsstätten Schutzbedürftige Aufenthaltsräume, welche nur über eine Fassade mit Sichtverbindung zur B471 oder Bahnstrecke belüftet werden können, sind mit einer lärmgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtung auszustatten. 2.2 Büro- und schutzbedürftige Arbeitsräume: Schutzbedürftige Aufenthaltsräume, welche im Lärmpegelbereich V nur über eine Fassade mit Sichtverbindung zur B471 oder Bahnstrecke belüftet werden können, sind mit einer lärmgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtung auszustatten. Seite 24

28 3. Emissionskontingent Auf dem Planungsgebiet sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräuschemissionen die angegebenen Emissionskontingente L EK gemäß DIN 45691: , weder tags (6:00 bis 22:00 Uhr), noch nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) überschreiten. Bezeichnung TF kontingentierte Fläche / m² Emissionskontingent L EK [db(a)/m²] TAG NACHT GE GE GE GE GE GE GE GE Die Prüfung der Einhaltung hat nach DIN 45691: , Abschnitt 5 für Immissionsorte außerhalb des Gewerbegebiets zu erfolgen. An den nächstgelegenen schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen im Gewerbegebiet muss nachgewiesen werden, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm:1998 von 65 db(a) am Tag und 50 db(a) in der Nacht in Summe mit den weiteren Betrieben eingehalten wird, bzw. dass der Betrieb irrelevant im Sinne der TA Lärm:1998 ist. Sind keine Betriebswohnungen vorhanden und nur ausnahmsweise zugelassen, kann nachts der Immissionsrichtwert für den Tagzeitraum herangezogen werden. 8.3 Hinweise Die DIN 4109 Schallschutz im Hochbau ist eine bauaufsichtlich eingeführte DIN-Norm und damit bei der Bauausführung generell eigenverantwortlich durch den Bauantragsteller im Zusammenwirken mit seinem zuständigen Architekten umzusetzen und zu beachten. Die Berechnung und Beurteilung des Vorhabens hat gemäß TA Lärm:1998 unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung zu erfolgen. Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, sind nach TA Lärm:1998 der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen. Seite 25

29 Sind einer Anlage mehrere Teilflächen zugeordnet, so ist der Nachweis für die Teilflächen gemeinsam zu führen, d.h. es erfolgt eine Summation der zulässigen Immissionskontingente aller zur Anlage gehörigen Teilflächen. Anmerkung, die im Bebauungsplan als Hinweis aufgenommen werden kann. - Neben dem einzahligen Schalldämm-Maß R w wird bei Bauteilen heute üblicherweise ein Spektrum-Anpassungswert C angegeben (R w (C; C tr) db), zum Beispiel: R w 37 (-1; -3) db. Der Korrekturwert C tr berücksichtigt den tiefen Frequenzbereich, d.h. die Wirkung des Bauteils im städtischen Straßenverkehr. Im obigen Beispiel ergibt sich eine Schalldämmung für den Verkehrslärm, der um 3 db geringer ausfällt, als das Schalldämm-Maß R w. Auf Grund dessen empfehlen wir, bei der Auswahl der Außenbauteile darauf zu achten, dass R w + C tr die Anforderung erfüllen. 9 ZUSAMMENFASSUNG Die Gemeinde Ismaning stellt den Bebauungsplan (BP) Nr. 70b Gewerbegebiet Nord auf. Es handelt sich um die 2. Änderung des bestehenden Bebauungsplans Nr. 70 Gewerbegebiet Nord. Der BP Nr.70 b setzt acht Gewerbegebietsflächen (GE) fest. Betriebswohnungen sind gemäß 8 der BauNVO ausnahmsweise zugelassen. In der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung wurden die einwirkenden Lärmimmissionen aus den öffentlichen Verkehrsanlagen (Straße, Bahn) berechnet und beurteilt sowie die zum Schutz der Nachbarschaft bisher festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel entsprechend der aktuellen Rechtslage an die DIN Geräuschkontingent [1] angepasst. Auf die Untersuchung der einwirkenden Immissionsbelastung aus den benachbarten GE-Flächen konnte verzichtet werden, da die Grundstücke bereits heute als GE festgesetzt und Betriebswohnungen nicht ausgeschlossen sind. Für die benachbarten Betriebe ergibt sich mit dem BP Nr. 70b somit keine Änderung. Bereits heute muss der Immissionsrichtwert der TA Lärm [2] an den schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen im Geltungsbereich des BP Nr. 70b eingehalten werden. einwirkender Verkehrslärm Die Untersuchung in Abschnitt 6 kam zu dem Ergebnis, dass der Orientierungswert der DIN 18005:2002 Schallschutz im Städtebau [3] im Bereich GE 4, GE 5.1, GE 5.2 und GE 6.1 überschritten wird. Der um 4 db(a) höhere Immissionsgrenzwert der 16.BImSchV [4], maß- Seite 26

30 gebliche Beurteilungsvorschrift für den Neubau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen, wird tagsüber eingehalten und nachts auf einem Teilbereich der Flächen GE 4, GE 5.1, GE 5.2 und GE 6.1 überschritten. Da die Baufenster im Rahmen des BP Nr. 70b zum Teil bereits bebaut wurden, Betriebswohnungen zugelassen sind und ein aktiver Schallschutz auf Grund der Nutzung nicht realisierbar erscheint, wurde vorgeschlagen, bei Neubauten mit einer ausreichenden Schalldämmung der Außenbauteile und einer Grundrissorientierung auf die Überschreitung zu reagieren. Da Betriebswohnungen zugelassen sind, aber bereits ab einem Außenlärmpegel von 50 db(a) ruhiger Schlaf bei gekippten Fenstern häufig nicht möglich ist, schlagen wir vor, im BP festzusetzen, dass Schlaf- und Kinderzimmer nicht ausschließlich über ein Fenster mit Sichtverbindung zur B 471 oder zur Bahnstrecke belüftet werden dürfen. Fenster für die Belichtung sind möglich. Sollte dies mittels Grundrissorientierung nicht realisierbar sein, sind die Räume mit einer lärmgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtung auszustatten. Geräuschkontingentierung In Kapitel 7 wurde für die GE-Flächen ein Emissionskontingent abgeleitet. Die Festlegung erfolgt gemäß DIN 45691: Geräuschkontingentierung [1]. Der BP Nr. 70b überplant den rechtskräftigen Bebauungsplan BP Nr. 70 aus dem Jahr 1987, der bereits Festsetzungen zum Immissionsschutz enthält und damit auch die zulässigen Immissionsanteile in der Nachbarschaft vorgibt. Die Auslegung der Emissionskontingente L EK für die GE-Flächen des BP 70b erfolgte mit dem Ziel, dass der daraus resultierende Immissionsbetrag L IK, dem Immissionsanteil aus dem flächenbezogenen Schallleistungspegel L w des BP 70 entspricht bzw. nur geringfügig abweicht, siehe Kapitel 7. In Abschnitt 8 wurde ein entsprechender Festsetzungsvorschlag ausgearbeitet. C.Hentschel/ V.Hoffmann Seite 27

31 10 LITERATURVERZEICHNIS [1] DIN 45691, Geräuschkontingentierung, Dezember 2006 [2] Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), 6. AVwV vom zum BISchG gemeinsames Ministerialblatt herausgegeben vom Bundesministerium des Inneren, 49. Jahrgang, Nr. 26 am Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom (BAnz AT B5) [3] DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, 2002 [4] 16.BImSchV, Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung) vom [5] RLS-90, Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen, Bundesbaugesetzblatt Teil I Nr [6] Schall 03 Richtlinie zur Berechnung des Beurteilungspegels von Schienenwegen, Anlage 2 (zu 4) Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV) vom [7] DIN : , Schallschutz im Hochbau, Teil 1 Mindestanforderung [8] DIN : , Schallschutz im Hochbau, Teil 2, Rechnerischer Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen Seite 28

32 11 ANLAGENVERZEICHNIS 1 Lageplan 2 Bebauungspläne 2.1 Übersicht umliegende B-Pläne 2.2 Festsetzung aus dem rechtskräftigen B-Plan Nr Schallemissionen Straße / Schiene 3.1 Schiene 3.2 Straße 4 Isophonenkarte bei Ausschöpfen des LEK Tag 5 Eingabedaten CadnaA Seite 29

33 Anlage 1 Lageplan BP 119/ WA MI FNP B 471 WA FNP IO 4 IO 5 Freisinger Straße IO 6 Freisinger Straße BP 70a/ GE BP 27 / GE BP 70a/ GE GE m² GE m² GE m² GE m² Carl-Zeiss-Ring Oskar-Messter-Straße GE m² Max-von-Eyth-Straße BP 27b GE Fraunhoferstraße Bebauungsplan Nr. 70b 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 70 "Gewerbegebiet Nord" GE m² BP 75/ GE GE m² GE m² BP 78/ GE S-Bahnstrecke BP 78/ GE BP 135a/ GE FNP - GE IO 1 BP 135/ GE BP 126/ GE MD FNP B 471 BP 131 / GE Projekt: Bebauungsplan Nr. 70b Gewerbegebiet Nord Gemeinde Ismaning Auftraggeber: Gemeinde Ismaning Schloßstraße Ismaning erstellt durch: C.HENTSCHEL CONSULT Ing.-GmbH Oberer Graben 3a Freising Flächenquelle Straße Kreuzung Schiene Immissionspunkt Maßstab: 1 : 5000 (DIN A3) WA FNP IO BP 42/ GE SO FNP IO 2 MD FNP t f ldstraße FNP - GE Adalperostraße GEe BP 156 SO 1 SO GEe2 BP Freising, den Programmsystem: Cadna/A für Windows 1554_2017 C2017_157_Lageplan V01.cna,

34 Anlage 2 Bebauungspläne Anlage 2.1 Übersicht umliegende B-Pläne BP Nr. 70 wird überplant Seite 31

35 Anlage 2.2 Festsetzung aus dem rechtskräftigen B-Plan Nr. 70 Seite 32

36 Strecke 5556 Abschnitt Ismaning Bereich nördlich des Bf Anlage 3 Schallemissionen Schiene / Straße 2025 Zugart- Anzahl Züge v_max Fahrzeugkategorien gem Schall03 im Zugverband TW Traktion Tag Nacht km/h Fahrzeugkategorie Anzahl Tag Nacht S Z5_A S Z5_A Summe beider Richtungen Anlage 3.1 Schiene Zugklassen Bezeichnung Lw,eq' Zugklassen Tag Nacht Gatt. Anzahl Triebwägen v nachs Lw,eq,i' (dba) (dba) (dba) Tag Abend Nacht (km/h) Tag Nacht S8 Gleis WEST SBAHN_RS SBAHN_RS S8 Gleis OST SBAHN_RS SBAHN_RS Seite 33

37 Anlage 3.2 Straße Verkehrsuntersuchung Nordallianz-Gemeinden, Kurzak 2015 Seite 34

38 Straßen Bezeichnung Lme genaue Zähldaten zul. Geschw. Steig. Tag Abend Nacht M p (%) Pkw Lkw (dba) (dba) (dba) Tag Abend Nacht Tag Abend Nacht (km/h) (km/h) (%) B 471 Abschnitt B 471 Abschnitt B 471 Abschnitt B 471 Abschnitt B 471 Abschnitt B 471 Abschnitt Freisinger Straße Abschnitt Freisinger Straße Abschnitt Freisinger Straße Abschnitt Max-v-Eyth Str. Abschnitt Max-v-Eyth Str. Abschnitt Seite 35

39 Anlage 4 Isophonenkarte bei Ausschöpfung des LEK TAG IRW (GE) = 65 db(a) ab rot ist eingehalten Seite 36

40 Anlage 5 Eingabedaten CadnaA LEK Bezeichnung Schallleistung Lw Schallleistung Lw'' Lw / Li Korrektur K0 Freq. Richtw. Tag Abend Nacht Tag Abend Nacht Typ Wert norm. Tag Abend Nacht (dba) (dba) (dba) (dba) (dba) (dba) db(a) db(a) db(a) db(a) (db) (Hz) GE Lw" (keine) GE Lw" (keine) GE Lw" (keine) GE Lw" (keine) GE Lw" (keine) GE Lw" (keine) GE Lw" (keine) GE Lw" (keine) Seite 37

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