Human Resource News. Inhalt. Aktuelle Informationen für das Personalwesen. Ausgabe 2, Februar 2015

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1 Aktuelle Informationen für das Personalwesen Human Resource News Ausgabe 2, Februar 2015 Inhalt Internationales Steuerrecht... 2 Aus einzelnen Ländern... 2 Lohnsteuer... 3 Verbilligte Veräußerung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn des Steuerpflichtigen... 3 BMF-Schreiben zur Lohnsteuer-Nachschau gem. 42g EStG... 4 Arbeitsrecht... 7 Mindestlohngesetz (MiLoG)... 7 Sozialversicherung... 8 Deutsch-Uruguayisches Sozialversicherungsabkommen tritt am 1. Februar 2015 in Kraft... 8 Global Social Security Newsletter... 9 Betriebliche Altersversorgung... 9 Studie belegt: Potentiale der betrieblichen Altersversorgung verpuffen... 9 Veranstaltungen Über uns Ihre Ansprechpartner Ihre Fachansprechpartner Redaktion Bestellung und Abbestellung... 13

2 Human Resource News Ausgabe 2, Februar Internationales Steuerrecht Aus einzelnen Ländern Großbritannien Dem Entwurf des Finanzgesetzes 2015 ist zu entnehmen, dass beschränkt Steuerpflichtige ab April 2015 steuerlich genau wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden sollen, wenn diese bei der Veräußerung von britischem Wohneigentum einen Gewinn erzielen. Abhängig vom steuerpflichtigen Einkommen eines Steuerjahres beträgt der Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn 18 Prozent oder 28 Prozent. Unter bestimmten Umständen greifen für beschränkt Steuerpflichtige Steuerbefreiungstatbestände. Ferner ist vorgesehen, die sogenannte Remittance Basis Charge für einen bestimmten Personenkreis des Status Non-UK domiciled ab dem 6. April 2015 zu erhöhen. Dies betrifft Steuerpflichtige, die in den letzten 14 Steuerjahren insgesamt 12 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig mit ihrem Welteinkommen in Großbritannien waren und sich dann entschieden haben, ihre im Ausland erzielten Einkünfte und Gewinne nicht der britischen Besteuerung zu unterwerfen. Als Ausgleich hierfür war bisher eine jährliche Abgabe in Höhe von ,00 GBP (ca ,00 Euro) zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich nun auf ,00 GBP (ca ,00 Euro) pro Jahr. Des Weiteren wird die Remittance Basis Charge in Höhe von ,00 GBP ( ,00 Euro) für diejenigen eingeführt, die in den letzten 17 Steuerjahren insgesamt 20 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig mit ihrem Welteinkommen in Großbritannien waren. Polen Seit dem 1. Januar 2015 sind Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen grundsätzlich in elektronischer Form zu unterzeichnen und an das Finanzamt zu übermitteln. Auf der Internetseite des polnischen Finanzministeriums werden genauere Hinweise auch in Bezug auf Ausnahmefälle gegeben. Die in diesem Zusammenhang von einem Steuerpflichtigen benötigte elektronische Signatur basiert auf einem qualifizierten Zertifikat. Die Zertifikate werden in Polen von fünf autorisierten Zertifizierungsdienstanbietern vergeben. Die Liste dieser Anbieter ist unter zu finden. Rumänien Der rumänische Finanzminister hat kürzlich ein multilaterales Abkommen unterzeichnet, das den Austausch von Finanzinformationen zwischen den Staaten des Abkommens ermöglicht. Die Staaten, mit denen Rumänen den automatischen Austausch plant, müssen zunächst noch das Abkommen ratifizieren. Je nach Erfüllung der rechtlichen Schritte auf nationaler Ebene zum Inkrafttreten des Abkommens kann Rumänien im September 2017 mit dem Informationsaustausch beginnen. Türkei Mit dem BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2014 wurde die Anwendung der Artikel 18, 19 und 22 des DBAs Türkei vom 19. September 2011 geregelt. Das Schreiben befasst sich mit der steuerlichen Behandlung von Alterseinkünften im deutsch-türkischen Verhältnis abhängig vom Umfang der Steuerpflicht in Deutschland (d. h. unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht). Ausführliche Beispielberechnungen dienen der Veranschaulichung und der Erläuterung. Von Anne-Inger Bergerhoff, Tel.: , anne-inger.bergerhoff@de.pwc.com

3 Human Resource News Ausgabe 2, Februar Lohnsteuer Verbilligte Veräußerung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn des Steuerpflichtigen Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 2. Oktober 2014 (2 K 925/12, nrkr.) entschieden, dass die Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils aus der verbilligten Veräußerung von GmbH-Anteilen von (aus der Sicht der Arbeitgeberin eines Gesellschafter-Geschäftsführers) dritter Seite an einen unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als Arbeitslohn qualifiziert werden kann. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) ist unter dem Aktenzeichen VI R 67/14 anhängig. Sachverhalt Der Kläger war Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Sein zuerst im Privatbesitz befindlicher Anteil an der A-GmbH belief sich auf 5 Prozent des Stammkapitals. Zu den weiteren Gründungsgesellschaftern der A-GmbH zählte auch die B-GmbH (beherrschender Anteil). Bereits im Jahr 2000 gründete der Kläger die C- GmbH und brachte seinen Anteil von 5 Prozent an der A-GmbH in 2001 in die C-GmbH zum Teilwert ein. Im Streitjahr 2003 schlossen die B-GmbH und die C-GmbH einen Vertrag über den Erwerb eines zusätzlichen Anteils an der A-GmbH in Höhe von 10 Prozent. Der dafür ausgehandelte Kaufpreis basierte u. a. auf einer Bewertung der A- GmbH zum 30. April 2003 durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Im Rahmen einer Außenprüfung im Jahre 2006 griff die zuständige Prüferin den Sachverhalt auf und kam unter zu Hilfenahme eines Fachprüfers für Unternehmensbewertung zu der Ansicht, dass der tatsächliche Wert, des in 2003 durch die C-GmbH erworbenen Anteils an der A-GmbH, deutlich höher als der vereinbarte Kaufpreis gewesen wäre. In der Differenz i. H. v ,00 Euro sah die Prüferin von Seiten der B-GmbH aufgrund seines Dienstverhältnisses mit der A-GmbH an den Kläger zugeflossenen Arbeitslohn. Das Wohnsitzfinanzamt des Klägers folgte der Auffassung der Prüferin. Entscheidung des FG Das FG führt in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BFH zunächst aus, dass Arbeitslohn ausnahmsweise auch bei Zuwendungen eines Dritten (im Besprechungsfall der wirtschaftliche Vorteil aus einer verbilligten Veräußerung von GmbH-Anteilen der A- GmbH durch die B-GmbH an den Geschäftsführer der A-GmbH in seiner Funktion als beherrschender Gesellschafter der C-GmbH) anzunehmen sei, wenn diese Zuwendung sich als Entgelt für eine Leistung darstelle, die der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber erbringt, erbringen wird oder erbringen soll. Arbeitslohn liege dagegen nicht vor, wenn die Zuwendung des Dritten demgegenüber aufgrund anderer Rechtsbeziehungen oder sonstiger, nicht auf dem einzelnen Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer und Drittem gewährt wird. Die vorzunehmende Beurteilung ob eine Zuwendung aufgrund eines Dienstverhältnisses oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung geflossen ist, müsse stets unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles erfolgen. Da der Umstand, dass ein Dritter einen Teil der Entlohnung eines Arbeitnehmers übernimmt, gemäß BFH-Rechtsprechung, stets eine Ausnahme von der Regel darstelle, sei diese Zuwendung nur dann als Arbeitslohn zu qualifizieren, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eindeutig sei. Dieser (eindeutige) Veranlassungszusammenhang besteht nach Ansicht des FG im Besprechungsfall nicht.

4 Human Resource News Ausgabe 2, Februar Die C-GmbH hatte nach Auffassung des FG bereits in ihrer Eigenschaft als Mitgesellschafterin der A-GmbH (hielt bereits 5 Prozent der Anteile der A-GmbH) ein vom Arbeitsverhältnis des Klägers losgelöstes, eigenständiges Interesse an einer Aufstockung der Beteiligung und den damit verbundenen Gewinnen. Gleichzeitig sei eine Steuerverhaftung des wirtschaftlichen Vorteils aus der verbilligten Veräußerung des Anteils (10 Prozent) im Falle einer Rückveräußerung der Beteiligung dem Grunde nach sichergestellt. Weiterhin sei ernsthaft zu bezweifeln, dass der Kläger bei einem im Streitjahr gezahlten Arbeitslohn für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der A-GmbH von ca ,00 Euro davon ausgehen konnte, dass der zugewandte Vorteil ( ,00 Euro) sich ihm als Frucht seiner Arbeit für die A-GmbH darstellen musste. Fazit Das FG Münster setzt die Grundsätze der neueren BFH-Rechtsprechung zum Drittlohn (vgl. auch Human Resource Newsletter Ausgabe 11, November 2014) konsequent fort. Es bestätigt, dass ein einfacher Zusammenhang zwischen einem Dienstverhältnis und dem Erhalt von Zuwendungen Dritter für die Qualifizierung als Arbeitslohn nicht genügt. Eine solche Überprüfung bedarf der Würdigung aller wesentlicher Umstände des Einzelfalles. Zusätzlich ist dabei zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer den ihm zugewandten Vorteil als Frucht seiner erbrachten bzw. noch zu erbringenden Leistung gegenüber seinem Arbeitgeber betrachten bzw. verstehen muss. Hierfür kommt es nach Auffassung des FG auch darauf an, in welcher Relation das normale Gehalt zum erhalten Vorteil von dritter Seite steht. Bis zur Entscheidung des unter dem Aktenzeichen VI R 67/14 beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens sollten vergleichbare Sachverhalte offen gehalten werden. Von Sebastian Dirk, Tel.: , sebastian.dirk@de.pwc.com BMF-Schreiben zur Lohnsteuer-Nachschau gem. 42g EStG Das Bundesfinanzministerium für Finanzen (BMF) hat mit bundeseinheitlich abgestimmtem Schreiben vom 16. Oktober 2014 zu dem mit Wirkung vom 30. Juni 2013 neu eingeführten Ermittlungsinstrument der Lohnsteuer-Nachschau Stellung genommen. Nachfolgend werden die wichtigsten im BMF-Schreiben behandelten Bereiche dargestellt, wobei sich die angegebenen Randziffern (Rz.) auf das entsprechende Schreiben beziehen. Hintergrund Die Lohnsteuer stellt neben der Umsatzsteuer die wichtigste Geldquelle des Staates dar. Neben der Absicherung dieser Einnahmequelle und der Vermeidung drohender Steuerausfälle stellt die wirksame Bekämpfung der Schwarzarbeit das Hauptregelungsziel der ab 30. Juni 2013 anzuwendenden Vorschrift des 42g EStG dar. Bei Schaffung der Norm hat sich der Gesetzgeber in weiten Teilen an der im Jahr 2002 eingeführten Umsatzsteuer-Nachschau ( 27b UStG) orientiert. Mit Hilfe des neuen Instruments soll der Finanzverwaltung ermöglicht werden, kurzfristig eine zeitnahe Aufklärung steuerlicher Sachverhalte im Zusammenhang mit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer vornehmen zu können ( 42g Abs. 1 EStG). Inhalt des BMF-Schreibens vom 16. Oktober 2014 Allgemeines (Rz. 2) Das BMF-Schreiben stellt einleitend klar, dass die Lohnsteuer-Nachschau keine Außenprüfung im herkömmlichen Sinn ist ( 193 ff AO). Folglich sind die, einer Lohnsteuer-Außenprüfung vorbehaltenen verfahrensrechtlichen Vorschriften, nicht einschlägig, so etwa die Normen zum Erfordernis einer Prüfungsanordnung ( 196 AO),

5 Human Resource News Ausgabe 2, Februar zum digitalen Datenzugriff ( 147 Abs. 6 AO) oder dem Recht des Steuerpflichtigen auf Durchführung einer Schlussbesprechung ( 202 AO). Somit ist auch ein Antrag auf verbindliche Zusage ( 204 AO) im Anschluss an eine Lohnsteuernachschau nicht zulässig. Zweck der Lohnsteuer-Nachschau (Rz. 3-5) Eine Lohnsteuer-Nachschau kommt nach Rz. 4 insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: bei Beteiligung an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Arbeitseinheit des deutschen Zolls), zur Feststellung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmereigenschaft und der Anzahl der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer und bei Aufnahme eines neuen Betriebs. Durchführung der Lohnsteuer-Nachschau (Rz. 6-11) Im Unterschied zur Lohnsteuer-Außenprüfung muss die Lohnsteuer-Nachschau vorab nicht angekündigt werden. Die Anordnung der Nachschau erfolgt mithin regelmäßig mündlich zu Beginn der Lohnsteuer-Nachschau, d. h. mit Eintreffen des Prüfers am Prüfungsort (Übergabe des bundeseinheitlichen Vordrucks zur Lohnsteuer-Nachschau). Zur Nachschau dürfen die Prüfer Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten ( 42g Abs. 2 S. 2 EStG). Nach Rz. 9 ist es Amtsträgern gestattet, häusliche Arbeitszimmer oder Büros auch dann zu betreten oder aufzusuchen, wenn diese nur durch die ausschließlich privat genutzte (und vom erhöhten Grundrechtsschutz gem. Art. 13 GG erfasste) Wohnung erreichbar ist. Ein Durchsuchungsrecht ist jedoch ausdrücklich unzulässig, wobei das bloße Betreten oder Besichtigen von Geschäfts- und Betriebsräumen bzw. Grundstücken (noch) keine Durchsuchungshandlung darstellt (Rz. 11). Mitwirkungspflicht (Rz. 12 und 13) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung steuerlich erheblicher Sachverhalte zweckdienlich ist (Rz. 12). Übergang zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung (Rz. 15 und 16) Sofern die im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann die Finanzbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung ohne vorherige Prüfungsanordnung ( 196 AO) zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergehen ( 42g Abs. 4 S. 1 EStG). Die entsprechenden Verfahrensvorschriften ( 199 ff. AO) sind ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. Auf den Übergang zur Außenprüfung ist allerdings zwingend mit Datums- und Uhrzeitangabe schriftlich unter Festlegung des Prüfungszeitraums und Prüfungsumfangs hinzuweisen (Rz. 15). Ein Übergang in eine Außenprüfung kann nach Rz. 16 des BMF-Schreibens insbesondere angezeigt sein, wenn bei der Lohnsteuer-Nachschau erhebliche Fehler beim Lohnsteuerabzug festgestellt wurden oder der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau nicht nachkommt. Auswertungsmöglichkeiten (Rz ) Gewonnene Erkenntnisse können nach Gewährung rechtlichen Gehörs ausgewertet und der Arbeitgeber durch Lohnsteuer-Nachforderungs- und/oder Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Lohnsteuer-Nachschau kann auch zu einer

6 Human Resource News Ausgabe 2, Februar nachträglichen oder geänderten Lohnsteuer-Anmeldung führen. Aus einer Nachschau gewonnene Erkenntnisse können darüber hinaus auch im Veranlagungsverfahren der betroffenen Arbeitnehmer ausgewertet werden ( 42g Abs. 5 EStG). Fazit Das BMF Schreiben vom 16. Oktober 2014 ist aus Klarstellungsgründen grundsätzlich zu begrüßen. Die Finanzverwaltung interpretiert die neue Vorschrift des 42g EStG nicht überraschend - betont verwaltungsfreundlich. Nach unserer Einschätzung wird insbesondere der im BMF-Schreiben genannte Bereich der Firmenneugründungen, ein Haupteinsatzbereich zukünftiger Lohnsteuer- Nachschauen werden. Der Umstand, dass insbesondere bei Betriebsaufnahme noch keine für eine Lohnsteuer-Außenprüfung im nennenswerten Umfang vorhandenen Prüfsachverhalte vorliegen können, macht die Lohnsteuer-Nachschau zum geeigneten kursorischem Überwachungsinstrument. Die Finanzbehörde kann hierdurch grundlegende lohnsteuerliche Kennzahlen und Fakten ermitteln und/oder verifizieren (z. B. Arbeitgeber/-Arbeitnehmereigenschaft, Mini- bzw. Midijob-Arbeitsverhältnisse, Einhaltung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Lohnbuchhaltung, Pflege der Lohnkonten gem. 4 LStDV etc.). Auch aus Sicht der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer-Nachschau durchaus hilfreich sein, indem diese frühzeitig steuerliches Fehlverhalten aufdecken kann und die Möglichkeit zur zeitnahen Beseitigung eröffnet wird. Frühzeitige Prozessänderungen dürften auch aus Unternehmenssicht einfacher zu verkraften sein als das geballte Prüfungsergebnis einer 4-Jahres-Außenprüfung. Bedauerlich ist der Umstand, dass hinsichtlich des zu erwartenden Problemfeldes einer möglichen Selbstanzeige ( 371 AO) eine Stellungnahme der Verwaltung gänzlich unterblieben ist. Zwar kann vermutet werden, dass die Finanzverwaltung den Sperrgrund des Erscheinens zur steuerlichen Prüfung (der Umsatzsteuer-Nachschau folgend) künftig im Wege einer extensiven Auslegung bejahen wird. Dies ist u. E. aber rechtlich unzutreffend, weil die Nachschau gerade keine umfassende Ermittlung und Erfassung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Sinne einer Außenprüfung darstellt. Zum Zeitpunkt des Beginns der Nachschau kann noch gar nicht klar sein, ob und welche Besteuerungsgrundlagen geprüft werden. Hätte der Gesetzgeber eine analoge Anwendung des 371 Abs. 2 AO im Auge gehabt, hätte er bei Einführung des 42g EStG die Möglichkeit gehabt, eine Änderung der Abgabenordnung herbeizuführen. Abschließend kann festgehalten werden, dass erst die Zukunft zeigen wird, ob die der Umsatzsteuer-Nachschau ( 27b UStG) nachempfundenen Lohnsteuer-Nachschau eine entsprechende Bedeutung in der Praxis erlangen wird.

7 Human Resource News Ausgabe 2, Februar Sofern Sie Unterstützung bei der Lohnsteuer-Nachschau benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Von RA Can Tüzel, Tel.: , can.tuezel@de.pwc.com Arbeitsrecht Mindestlohngesetz (MiLoG) Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 ist das Gesetz über die Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) in Kraft getreten. In Deutschland gilt somit nunmehr ein branchenübergreifender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde. Geltungsbereich und Ausnahmen Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt für alle in Deutschland beschäftigten volljährigen Arbeitnehmer unabhängig davon, ob der Sitz des jeweiligen Arbeitgebers im In- oder Ausland ist. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum oder ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten oder ein Praktikum zur sog. Einstiegsqualifizierung absolvieren. Ebenso wenig betrifft der Mindestlohn ehrenamtlich Tätige, Auszubildende sowie jugendliche Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Zum Zwecke der Erleichterung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn für Langzeitarbeitslose erst ab dem siebten Monat einer neuen Beschäftigung. Ferner gelten Sonderregelungen für Erntehelfer und Zeitungszusteller, bei denen der Mindestlohn schrittweise etabliert werden wird. Darüber hinaus wurden Übergangsfristen festgelegt, die dazu führen, dass nicht alle vom Mindestlohn betroffenen Arbeitnehmer ab dem Stichtag 1. Januar 2015 in den Genuss desselben kommen. So gehen abweichende Regelungen eines vor dem 1. Januar 2015 geschlossenen repräsentativen Tarifvertrags dem Mindestlohn bis 2017 vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inoder Ausland sowie deren Arbeitnehmern verbindlich gemacht worden sind. Ab dem 1. Januar 2017 wird dann auch in diesen Bereichen der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde gelten. Bußgeldpflicht des Arbeitgebers Der Zoll kontrolliert, ob der allgemeine gesetzliche Mindestlohn eingehalten wird. Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern nicht den Mindestlohn zahlt, macht sich nach 21 Abs. 1 Ziffer 9 MiLoG bußgeldpflichtig. Gemäß 21 Abs. 2 MiLoG macht sich auch derjenige bußgeldpflichtig, der einen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser seinen Arbeitnehmern nicht den Mindestlohn zahlt oder Nachunternehmer einsetzt, die ihrerseits nicht den Mindestlohn zahlen. Haftung des Arbeitgebers Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 traten auch die im MiLoG geregelten Haftungsvorschriften für Arbeitgeber in Kraft: Unternehmen, die Dritte mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, haften gegenüber den Mitarbeitern des beauftragten Vertragspartners für die Zahlung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns durch ihren unmittelbaren Arbeitgeber (vgl. 13 MiLoG i. V.

8 Human Resource News Ausgabe 2, Februar m. 14 S. 1 AentG). Verstößt der Auftragnehmer gegen diese Pflicht, greift eine verschuldensunabhängige Haftung des Auftraggebers. Er kann von den Arbeitnehmern seines Vertragspartners unmittelbar in Anspruch genommen werden, selbst wenn der Auftraggeber keine Kenntnis davon hatte, dass der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern nicht den Mindestlohn zahlt. Eine Enthaftungsmöglichkeit für den Auftraggeber besteht insoweit nicht. Dokumentationspflichten des Arbeitgebers Neben den erweiterten Haftungsbestimmungen treffen Arbeitgeber der Branchen, die unter das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz fallen, u. a. die Bau- und Fleischwirtschaft sowie das Gaststätten- und Personenbeförderungsgewerbe, gesonderte Aufzeichnungspflichten. Sie müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer mit einem Monatseinkommen von bis zu 2.958,00 Euro aufzeichnen und die Unterlagen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Arbeitgebern, die gegen diese Nachweis- und Dokumentationspflichten verstoßen, drohen Bußgelder bis zu ,00 Euro. Die Aufzeichnungspflichten gelten auch bei der Beschäftigung geringfügig Beschäftigter sowie bei Zeitarbeitnehmern. Ausblick Die rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns für Arbeitgeber werden sich in naher Zukunft zeigen. So ist z. B. bei der Frage, welche Lohnbestandteile dem Mindestlohn zugezählt werden können, noch vieles ungeklärt. Bereits jetzt bestehen jedoch aufgrund Haftungs- und Bußgeldregelungen des Mindestlohngesetzes für Arbeitgeber erhebliche Schadenspotentiale. Insbesondere um Haftungsrisiken zu begrenzen, wird daher künftig ein besonderes Augenmerk auf die vertragliche Gestaltung von Auftragsverhältnissen zu richten sein. Von RA Karsten Scherret, , karsten.scherret@de.pwc.com Sozialversicherung Deutsch-Uruguayisches Sozialversicherungsabkommen tritt am 1. Februar 2015 in Kraft Am 1. Februar 2015 ist das deutsch-uruguayische Sozialversicherungsabkommen in Kraft getreten. Durch das Abkommen wird der soziale Schutz im Bereich der jeweiligen Rentenversicherungssysteme insbesondere für den Fall koordiniert, dass sich Versicherte im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten. Das Abkommen regelt, dass für Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Staates gelten, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Insbesondere enthält das Abkommen Regelungen für vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmer. Diese Arbeitnehmer können künftig grundsätzlich in dem sozialen Sicherungssystem ihres bisherigen Beschäftigungsstaates verbleiben. Der Entsendezeitraum kann bis zu 24 Kalendermonate betragen. Darüber hinaus werden die zurückgelegten Zeiten im jeweiligen Vertragsstaat für einen etwaigen Rentenanspruch zusammengerechnet. Durch die Zusammenrechnung der zurückgelegten Versicherungszeiten mit denen ihres Heimatlandes werden Deutsche aus uruguayischen Versicherungszeiten und uruguayische Versicherte aus deutschen Versicherungszeiten Rentenansprüche erwerben.

9 Human Resource News Ausgabe 2, Februar Uruguay ist als Einwanderungsland seit vielen Jahrzehnten eng mit Deutschland verbunden. Es bestehen enge wirtschaftliche Beziehungen zwischen den beiden Staaten. Deutschland ist in Europa der größte Abnehmer von Waren aus Uruguay. Das Abkommen ist ein positiver Schritt, die wirtschaftlichen Beziehungen weiter auszubauen Von Juliette Schwarz, Tel.: , juliette.schwarz@de.pwc.com Global Social Security Newsletter Weitere interessante Informationen können Sie auch unserem Global Social Security Newsletter entnehmen. Betriebliche Altersversorgung Studie belegt: Potentiale der betrieblichen Altersversorgung verpuffen Nur 2 Prozent der Arbeitnehmer gehen davon aus, dass die gesetzliche Rente im Alter ihr benötigtes Einkommen abdecken wird. Allerdings hat nur eine Minderheit bislang die nötigen Schritte unternommen, eine Schließung dieser Lücke selbst anzugehen. Zwar ist die betriebliche Altersversorgung (bav) die beliebteste Form der Vorsorge. Gleichzeitig nutzen aber weniger als ein Drittel die bestehenden Vorsorgemodelle in der bav für eigene Beiträge (Entgeltumwandlung). Wie es zu dieser Schieflage kommt, zeigt die repräsentative PwC-Studie Betriebliche Altersversorgung, deren wesentliche Erkenntnisse in diesem Artikel zusammengefasst werden. Eine ausführlichere Aufbereitung der Befragung steht Ihnen unter folgendem Link kostenfrei zur Verfügung: Entgeltumwandlung Angebot verfehlt Nachfrage Ein Viertel der befragten Arbeitnehmer gibt an keine Entgeltumwandlung zu betreiben, weil die Mittel zur Eigenvorsorge fehlen. 15 Prozent gehen davon aus, dass sie sich bereits über andere Wege ausreichend vorgesorgt haben. Jedoch wissen 61 Prozent der Befragten, die keine Entgeltumwandlung nutzen, schlicht zu wenig von dieser Sparmöglichkeit. Die Studie zeigt auch: Drei Viertel der Arbeitnehmer würden sich für das Modell entscheiden, tatsächlich machen jedoch nur 30 Prozent von der Entgeltumwandlung Gebrauch. Zudem glaubt mehr als die Hälfte derjenigen, die sich prinzipiell dafür entscheiden würden, ihr Arbeitgeber halte kein entsprechendes Angebot bereit obwohl es einen gesetzlichen Anspruch auf diese Art der Vorsorge gibt. Hinzu kommt, dass 76 Prozent gern die steuerlichen Vorteile der Entgeltumwandlung in Anspruch nehmen würden jedoch nur die Minderheit (23 Prozent) der Mitarbeiter die steuerlichen Vorteile auch tatsächlich kennen. Beschäftigte überschätzen Sparaufwand Insgesamt drückt sich das Kommunikationsdefizit der Unternehmen auch darin aus, dass Mitarbeiter die bav in zentralen Merkmalen falsch einschätzen. So setzen Beschäftigte den Sparaufwand viel zu hoch an. Beispielsweise werden die Beiträge, die für einen 30-Jährigen erforderlich sind, um ein bestimmtes Sparziel am Alter 65 zu erreichen um durchschnittlich rund 70 Prozent überschätzt.

10 Human Resource News Ausgabe 2, Februar Beschäftigte haben konkrete Vorstellungen zur Altersversorgung Arbeitnehmer hegen durchaus gewisse Ansprüche an ihren Arbeitgeber mit Blick auf das bav-angebot. Für mehr als die Hälfte der Befragten ist die bav relevant für die Wahl des Arbeitgebers. Allerdings erwarten die Wenigsten eine vollständig vom Arbeitgeber finanzierte Versorgungsleistung (19 Prozent). Etwas mehr als ein Drittel der Befragten (35 Prozent) erwarten zumindest einen gewissen Anteil (z. B. einen Zuschuss) beim Aufbau der Altersversorgung und 21 Prozent zeigen sich bereits mit verständlichen Informationen zu dem Thema zufrieden. Es muss also nicht immer das Komplettpaket sein. Fazit: Kommunikation als Teil des Gesamtkonzepts zunehmend wichtiger Unternehmen brauchen ein Gesamtkonzept, das neben dem eigentlichen Angebot zur bav auch die Kommunikation mit den Mitarbeitern beinhaltet. Jürgen Helfen (PwC Düsseldorf und bav-experte) sieht für Arbeitgeber die Chance, sich mit einer umfassenden und nutzenorientierten Beratung zum Thema Vorsorge positiv abzuheben. Jeder dritte Arbeitnehmer hat noch nicht einmal eine konkrete Vorstellung von der Höhe seiner gesetzlichen Rentenansprüche. Umso schwerer fällt dann natürlich die Einschätzung des persönlichen Sparbedarfs bzw. der Wertigkeit einer vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungsleistung, sagt der bav-experte. Für die Kommunikation erweist sich bislang der direkte Austausch als effizienter Weg, vor allem in Form von Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen. So hatten insbesondere Mitarbeiter, die Entgeltumwandlung betreiben um einen Steuervorteil zu nutzen, signifikant mehr Beratungsgespräche bzw. Informationsveranstaltungen als alle anderen Personen. Aber auch neue Lösungen wie beispielsweise Apps, die einen interaktiven und spielerischen Zugang zum sperrigen Thema bav ermöglichen, erfreuen sich laut unserer Befragung wachsender Bedeutung nicht nur bei jüngeren Mitarbeitern, sagt Jürgen Helfen. Von Jens Denfeld, Tel.: ,

11 Human Resource News Ausgabe 2, Februar Veranstaltungen Seminar - Internationale Mobilität Frankfurt Stuttgart (Referenten: Agnieszka Stajkowska, Thomas Kausch, Hans-Peter Limbach, Nanette Ott, Daniel Riehle, Brigitte Steinhagen) Die internationale Mobilität von Fach- und Führungskräften wird für immer mehr Unternehmen zum Erfolgsfaktor im weltweiten Wettbewerb um Kunden und Märkte. Für das operative Management internationaler Entsendungen ist die Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen vom Steuerrecht über das Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht bis hin zum Aufenthaltsrecht unerlässlich. Und auch die Grundlagen und Trends der Expatriate-Vergütung gehören hier zum unverzichtbaren Handwerkszeug. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei: Agnieszka Stajkowska, Tel.: , agnieszka.stajkowska@de.pwc.com Organisatorische Fragen sowie Anmeldungen: Claire Kiwus, Tel.: , claire.kiwus@de.pwc.com

12 Human Resource News Ausgabe 2, Februar Über uns Ihre Ansprechpartner Berlin Sabine Ziesecke Tel.: Düsseldorf Petra Raspels Tel.: München Matthias Schmitt Tel.: Frankfurt am Main Renate Höfer Tel.: Hamburg Renate Höfer Tel.: Stuttgart Matthias Schmitt Tel.: Ihre Fachansprechpartner Arbeitsrecht Dr. Nicole Elert Tel.: Betriebliche Altersversorgung Jürgen Helfen Tel.: HR Management, Vergütung Barbara Seta Tel.: Dr. Ralf Laghzaoui Tel.: Redaktion Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter steht Ihnen unsere Ansprechpartnerin aus der Redaktion gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihr Feedback. Sabine Ziesecke Tel.:

13 Human Resource News Ausgabe 2, Februar Bestellung und Abbestellung Wenn Sie Human Resource News bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Bestellung an: Wenn Sie Human Resource News abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an: Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Februar 2015 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

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