Regierungsrat des Kantons Schwyz

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1 Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 610/2007 Schwyz, 15. Mai 2007 / bz Beantwortung von Vorstössen zur kantonalen Energiepolitik Bericht an den Kantonsrat 1. Ausgangslage Die Energieversorgung der Schweiz kommt nicht ohne Importe aus dem Ausland aus. Da die nicht erneuerbaren Energien in ihrem Vorkommen beschränkt sind, ist mittel- und langfristig mit einer Verknappung des Angebots zu rechnen. In welchem Mass die fossilen Energieträger durch erneuerbare Energien ersetzt werden können, ist umstritten. Unabhängig davon ist aber im Energiemarkt weiterhin mit einem ansteigenden Preisniveau zu rechnen. Damit entstehen Anreize, Energie effizienter zu nutzen. Die Energiepolitik kann nicht losgelöst von der Umweltpolitik betrachtet werden. Einerseits ist die Klimapolitik eng mit der Ene rgiepolitik verbunden. Denn klimapolitische Ziele können weitestgehend mit Massnahmen im Bereich des Energieverbrauchs erreicht werden. Andererseits kommt ein Ausbau der Energieproduktion auch aus erneuerbaren Quellen vielfach mit umweltpolitischen Zielen in Konflikt (Landschaftsschutz, Gewässerschutz, Luftreinhaltung usw.). Gleichzeitig ist wirtschaftliches Wachstum und Wohlstand mit einem steigenden Energieverbrauch verbunden. Allgemein anerkannt wird jedoch, dass Wachstum und Wohlstand energieeffizienter erreicht werden können. Bei der Energiepolitik geht es also nicht zuletzt um die Optimierung komplexer Zusammenhänge und die Versöhnung von widersprechenden Zielsetzungen. Im Rahmen der Energiepolitik sind die Kantone gemäss Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (SR 730.0) für den Gebäudebereich zuständig. Sie erlassen die für eine sparsame und rationelle Energienutzung in Neubauten und bestehenden Bauten erforderlichen Vorschriften. Die aktuellen energiepolitischen Diskussionen und die laufende Revision des Planungs- und Baugesetzes haben verschiedene parlamentarische Vorstösse im Gebäudebereich ausgelöst. Der Regierungsrat antwortet mit diesem Bericht auf die einzelnen Vorstösse und stellt diese in einen gemeinsamen Rahmen, welcher die mittelfristige Entwicklung der zukünftigen kantonalen Ene r- giepolitik im Gebäudebereich aufzeigt.

2 2. Grundsätze für eine gemeinsame kantonale Energiepolitik Die Energiedirektoren Konferenz (EnDK) hat für den Gebäudebereich eine gemeinsame Energiestrategie der Kantone für die zweite Hälfte von EnergieSchweiz (2006 bis 2011) verabschiedet. Damit sollen die Aufträge des Bundes aus dem Energiegesetz an die Kantone umgesetzt werden. Neben den bereits gemeinsam erarbeiteten Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), die auch der kantonalen Energiesparverordnung zu Grunde liegt, wurden folgende Hauptziele definiert: 2.1 Senkung des Energiebedarfes durch Gebäudemodernisierung Klaren Schwerpunkt der kantonalen Energiepolitik im Gebäudebereich bilden Massnahmen zur Senkung des Energiebedarfes. Hier liegt neben dem Verkehr das grösste Potenzial zur Senkung des Energieverbrauchs der Gesellschaft. 2.2 Optimierung des Benutzerverhaltens durch Bewusstseinsbildung Energieeffiziente Gebäude nützen nur beschränkt, wenn sich die Bewohner energetisch ineffizient verhalten. Ein zweiter Schwerpunkt der kantonalen Energiepolitik im Gebäudebereich bildet deshalb die Förderung der Bewusstseinsbildung und die fortlaufende Information der Hausbewohner und Gebäudenutzer. 2.3 Deckung des Restbedarfes mittels Nutzung von Abwärme und erneuerbarer Energien Höchstmögliche Deckung des restlichen Energiebedarfes des Gebäudes mittels Abwärme und erneuerbaren Energien. 2.4 Vorbildhaltung Kantonale und vom Kanton subventionierte Neu- und Umbauten sind vorbildlich auszuführen. Insbesondere muss hier ein Standard erreicht werden, welcher den Grundsätzen von Minergie entspricht und die Anforderungen der SIA Norm 380/4 "Elektrische Energie im Hochbau" erfüllt. Diese Ziele sind auch Massstab für die Ausgestaltung der Energiepolitik im Kantone Schwyz. Die EnDK hat der Konferenz der kantonalen Energiefachstellen den Auftrag erteilt, die MuKEn bis 2008 zu überarbeiten und dem Stand der Technik anzupassen. 3. Beantwortung der hängigen energiepolitischen Vorstösse 3.1 Motion M 1/07 der Kantonsräte Paul Ruoss und Josef Märchy, Energieeffizienz ins PBG Minergie als Mindeststandard für Neu- und Ersatzbauten Die Motion verlangt, dass in der laufenden Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ ) geregelt wird, dass für Neu- und Ersatzbauten der Minergie-Standard oder dem Minergie-Standard ähnliche Formen als Mindeststandard für den Energieverbrauch in Gebäuden zur Anwendung kommt. Begründet wird dies damit, dass im PBG keine Mindeststandards definiert sind und eine Verankerung des Leitgedankens der Energieeffizienz fehlt. Der Regierungsrat unterstützt das Begehren der Motionäre, die bestehenden kantonalen Energiesparvorschriften dem Stand der Technik anzupassen. Der Kompetenzartikel 90 Bst. c PBG lässt es zu, das Anliegen der Motionäre in der Verordnung über das Energiesparen bei Bauten und Anlagen vom 15. Dezember 1993 (Energiesparverordnung, SRSZ ) aufzunehmen und das - 2 -

3 Niveau der behördlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden in Richtung Minergiestandard anzuheben. Dieses Vorgehen erlaubt es, auch zukünftig flexibel auf die Entwicklung der Technik auf Verordnungsstufe zu reagieren. Diese Methode ist nach Ansicht des Regierungsrates flexibler als die Festschreibung der Standards im Planungs- und Baugesetz. Der Regierungsrat will die bestehenden Anforderungen an die revidierte SIA Norm 380/1 (Ausgabe 2007) anpassen und das Modul 2 (erweiterte Anforderungen an Neubauten) der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) einführen. Dieses Modul verlangt, dass der Gesamtwärmebedarf eines Gebäudes nur noch zu 80 % durch nicht erneuerbare Energien gedeckt werden darf. Der Restbedarf ist mit erneuerbaren Energien bereitzustellen. Anstelle des Einsatzes von erneuerbaren Energien kann alternativ mit einer um 30 % besseren Wärmedämmung der Gebäudehülle der Bedarf an Energie reduziert werden. Mit diesen Anpassungen wird das Anforderungsniveau annähernd dem Minergiestandard entsprechen. Als wesentlicher Unterschied bleibt die Forderung des Minergiestandards, dass in der Regel eine kontrollierte Wohnungslüftung zwingend vorgeschrieben wird. Das Modul 2 lässt der Bauherrschaft mehr Freiheit bei der Wahl der Mittel, die zur Einhaltung der Anforderungen führen, und hat sich im behördlichen Vollzug bewährt. Zudem unterstützt es die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone bei den Energiesparvorschriften. Es entspricht, wie in der Motion gefordert, einer dem Minergiestandard ähnlichen Form. Die Revision der Energiesparverordnung wurde bereits in das Gesetzgebungsprogramm aufgenommen. Der Regierungsrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln und dieses erheblich zu erklären. Sobald die revidierte MuKEn vorliegt, wird der Regierungsrat die Anpassung der kantonsrätlichen Energiesparverordnung dem Kantonsrat unterbreiten. 3.2 Motion M 2/07 der Kantonsräte Andreas Marty und Karin Schwiter, Energieausweis für Gebäude Beleuchtungen, Personenwagen und viele Haushaltgeräte müssen heute beim Verkauf mit einer Energieetikette ausgestattet sein, die Auskunft über den Energieverbrauch gibt. Im Gebäudebereich, wo am meisten Energie verbraucht wird, besteht diese Transparenz aber nicht. Wie gut oder wie schlecht ein Gebäude isoliert ist, wird heute nirgends festgehalten obwohl der Verbrauch an Heizenergie zwischen einem guten und einem schlechten Gebäude um den Faktor sechs oder sieben schwanken kann. Die Motionäre verlangen deshalb, dass die rechtlichen Grundlagen zur Einführung eines Gebäudeenergieausweises (GEA) geschaffen werden. Die Erstellung des Gebäudeenergieausweise soll zuerst freiwillig und nach einer Übergangsfrist obligatorisch sein. In der EU ist ein solcher Ausweis seit Anfang 2006 obligatorisch, der Kanton Zug hat den Ausweis auf freiwilliger Basis eingeführt. Die Einführung eines Energieausweises für Gebäude würde die energiebewusste Wahl von Mietobjekten oder Wohneigentum erleichtern. Im Gegensatz zu Geräten und Fahrzeugen sind Bauten keine handelsübliche Massenwahre, sondern Individualanfertigungen. Entsprechend individuell und aufwendig gestaltet sich die Datenerhebung. Bei bestehenden Bauten steht zurzeit ein Energieausweis auf Basis des bisherigen Verbrauchs im Vordergrund. Ein solcher wäre mit einem nicht allzu grossen Aufwand erstellbar, berücksichtigt jedoch das Benutzerverhalten und bleibt in seiner Aussagekraft bezüglich Gebäudequalität deutlich eingeschränkt. Die Energiedirektorenkonferenz (EnDK) hat die Energiefachstellenkonferenz beauftragt, im Rahmen der Revision der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) bis im Frühling 2008 ein Modul für einen - 3 -

4 gesamtschweizerisch harmonisierten Gebäude-Energieausweis vorzulegen. Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) arbeitet zurzeit an einem Handbuch, welches die Berechnungsmethoden für den Energieausweis festlegt. Der Gebäudeausweis kann möglicherweise ein Instrument zur Auslösung von Massnahmen zur Verbesserung der Gebäudeenergieeffizienz sein. Soll der Ausweis als gesetzliche Verpflichtung eingeführt werden, stellen sich einerseits anforderungsreiche Vollzugsfragen und Fragen der Rechtswirkung. Für den Regierungsrat sind zurzeit noch zu viele Fragen offen. Es macht auch keinen Sinn, wenn der Kanton Schwyz in diesem Bereich Pionierarbeit leistet nachdem die entsprechenden Abklärungen auf der Stufe der EnDK in die Wege geleitet worden sind. Der Regierungsrat ist bereit, nach dem Vorliegen des entsprechenden MuKEn Moduls die Einführung des Ausweises zu prüfen. Er beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln und dieses erheblich zu erklären. 3.3 Motion M 5/07 der Kantonsräte Karin Schwiter und Andreas Marty, Heizkostenabrechnung nach Verbrauch bei bestehenden Bauten Beim Heizen von Gebäuden und Warmwasser liegt nach Ansicht der Motionäre ein grosses Energiesparpotenzial brach. In neu erstellten Gebäuden mit fünf und mehr Wohnungen ist eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung Pflicht. Alle Mieterinnen und Mieter können ihre Zimmertemperatur selbstständig regeln und bezahlen ihre Heizenergie nach Verbrauch. In älteren Gebäuden besteht diese Möglichkeit meist nicht und als Folge davon werden grosse Mengen an Heizenergie unnötig verschleudert. Die Einführung einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung setzt für Mieterinnen und Mieter einen wirksamen Anreiz, mit Warmwasser und Heizenergie sparsam umzugehen. Erfahrungsgemäss können mit dieser Massnahme in Altbauten durchschnittlich ganze sechs Prozent der Energie eingespart werden. Darüber hinaus ist die Abrechnung nach Verbrauch gerechter, weil sie dem Verursacherprinzip Rechnung trägt. Die Verantwortung für eine sparsame Energienutzung im Gebäudebereich obliegt den Kantonen (Bundesverfassung, Art. 89, Abs. 4). Um diese wahrzunehmen, haben die Kantone gemeinsam so genannte Mustervorschriften im Energiebereich (MuKEn) erarbeitet. Die Einführung einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung für bestehende Bauten entspricht dem Modul 3 dieser Mustervorschriften. Mehr als ein Drittel der Kantone hat sie bereits eingeführt und damit eine sehr grosse energetische Wirkung erzielt. Die Motionäre bitten deshalb den Regierungsrat, dem Kantonsrat eine Vorlage für die Einführung von verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnungen bei bestehenden Bauten zu unterbreiten. Die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung war in den Jahren 1991 bis Ende 1999 auf Bundesebene im Energienutzungsbeschluss geregelt. Die Aufhebung dieser Regelung beziehungsweise der Verzicht auf deren Weiterführung im Energiegesetz des Bundes (SR 730.0) sowie die damalige politische Akzeptanz der Massnahme und die damit verbundenen parlamentarischen Vorstösse bewirkten, dass die Mehrheit der Kantone diese Vorschrift ebenfalls aufgeben musste. Im Kanton Schwyz führte die Motion M 1/99 dazu, dass die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung bei bestehenden Bauten im Jahre 2000 nicht in die kantonale Energiesparverordnung aufgenommen wurde. Die nachträgliche Installation von Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauches in bestehenden Gebäuden und die dazu notwendigen Vorkehrungen zur unabhängigen Regelung durch den Benutzer ist bei bestehenden Heizsystemen anspruchsvoll. Auf Seiten der Gebäudebesitzer wird argumentiert, die Massnahme sei zu aufwändig und zu teuer im Vergleich zur erzielba

5 ren Wirkung. Diese Aussage wird vor allem mit Schwierigkeiten und Hemmnissen bei der technischen Erfassung des Energieverbrauches bei bestehenden Heizsystemen begründet. Ungelöst ist in Altbauten auch der so genannten "Wärmeklau". Eine ungenügende Wärmedämmung zwischen anliegenden Wohnungen kann dazu führen, dass Wohnungen von der Wärme benachbarter Wohnungen profitieren können. Die nachträgliche thermische Trennung der Wohnungen ist oft nicht oder nur mit sehr grossen Aufwand möglich. Um trotzdem einen verhältnismässigen Vollzug zu ermöglichen, müssten grosszügige Ausnahmemöglichkeiten geschaffen werden. Damit wird jedoch die Wirksamkeit der Massnahme abgeschwächt und der Vollzugaufwand grösser. Es stellt sich die Frage, ob der Aufwand angesichts der erzielbaren Sparerfolge verhältnismässig ist. Der Regierungsrat ist von der Wirkung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung bei bestehenden Bauten nicht überzeugt. Das Kosten- /Nutzenverhältnis ist nicht ausgewiesen. Dabei kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der damit verbundene Installations- und Verwaltungsaufwand ebenfalls Energie absorbiert. Der Regierungsrat beantragt deshalb, die Motion nicht erheblich zu erklären. 4. Stossrichtung der kantonalen Energiepolitik Die kantonale Energiepolitik soll sich an der von der Energiedirektorenkonferenz empfohlenen strategischen Stossrichtung orientieren: 4.1 Senkung des Energiebedarfes durch Gebäudemodernisierung Der Regierungsrat will auf der Ebene der kantonsrätlichen Energiesparverordnung (SRSZ ) die Anforderungen an Gebäude soweit erhöhen, dass bei Neubauten ein dem Minergiestandard gleichwertiges Niveau erreicht wird. Ferner ist der Regierungsrat bereit zu prüfen, im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zur kantonalen Anschlussgesetzgebung an das eidgenössische Stromversorgungsgesetz eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um die energetische Sanierung von bestehender Bausubstanz mit finanziellen Anreizen wirksam fördern zu können (siehe Beantwortung des Postulates P 9/06 der KR Peppino Beffa und Mitunterzeichnende über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten). Erste konzeptionelle Überlegungen gehen dahin, die Sanierung von ganzen Gebäudehüllen bei bestehenden Wohnbauten, die vor 1990 erstellt wurden, zu unterstützen. Die Förderung soll über einen Pauschalbeitrag pro m 2 erfolgen und auf einen Maximalbeitrag begrenzt werden. Der finanzielle Anreiz soll erhöht werden können, wenn bei der Sanierung ein Standard über dem gesetzlichen Minimum erreicht wird. Ferner soll die Förderung befristet werden. 4.2 Optimierung des Benutzerverhaltens durch Bewusstseinsbildung Die bisherige Informations- und Beratungstätigkeit des Kantons ist auch in Zukunft aufrecht zu erhalten und das System mit den vier regionalen Energieberatervereinen weiterzuführen. Bei der Organisation von Veranstaltungen für Fachleute wird die Zusammenarbeit der Zentralschweizer Energiefachstellen intensiviert, damit überregional ein attraktives Programm zu aktuellen Energiethemen angeboten werden kann. 4.3 Deckung des Restbedarfes mittels Nutzung von Abwärme und erneuerbarer Energien Mit der Einführung des Moduls 2 der MuKEn im Rahmen der Revision der kantonsrätlichen Energiesparverordnung soll, wie unter 3.1 ausgeführt, der Verbrauch von erneuerbaren Energien gefördert werden. Damit wird die Nachfrage nach erneuerbaren Energien angekurbelt. Auf eine di

6 rekte kantonale Förderung der Produktion von erneuerbaren Energien wird verzichtet. Der Bund hat inzwischen einige Instrumente und Anreize geschaffen, die Investitionen in die Produktion von erneuerbaren Energien fördern. Beispielsweise wird mit dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes des Bundes anfangs 2008 eine kostendeckende Einspeisevergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Sonne, Geothermie, Wind, Biomasse und Kleinwasserkraft) wirksam. Bei landwirtschaftlichen Betrieben können unter gewissen Voraussetzungen zinslose Investitionskredite gewährt werden. Eine zusätzliche kantonale Förderung ist deshalb nicht sinnvoll. Über die Richtplanung ist der Regierungsrat bereit, wo erforderlich günstige planerische Voraussetzungen für Produktionsanlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie zu schaffen. 4.4 Vorbildhaltung Der Regierungsrat hat am 14. November 2006 das Leitbild für Nachhaltiges Bauen im Kanton Schwyz erlassen und dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht. Der Kanton wird inskünftig seine eigenen Bauten bei der Planung und Realisierung nach diesem Leitbild ausrichten. Das Leitbild kann flexibel an die Entwicklung des Standes der Technik angepasst werden. Beschluss des Regierungsrates 1. Dem Kantonsrat wird beantragt, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen und a) die Motionen M 1/07 (Energieeffizienz ins PBG Minergie als Mindeststandard für Neu- und Ersatzbauten) und M 2/07 (Energieausweis für Gebäude) in Postulate umzuwandeln und diese erheblich zu erklären; b) die Motion M 5/07 (Heizkostenabrechnung nach Verbrauch bei bestehenden Bauten) nicht erheblich zu erklären. 2. Zustellung: Mitglieder des Kantons- und des Regierungsrates; Departemente; Staatskanzlei; Baudepartement; Hochbauamt (unter Rückgabe der Akten). Im Namen des Regierungsrates: Alois Christen, Landammann Peter Gander, Staatsschreiber - 6 -

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