Entgelt im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung

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1 Entgelt im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung Verzeichnis Abfindung Aktienüberlassung siehe Vermögensbeteiligungen Altersentlastungsbetrag Altersteilzeitarbeit Altersvorsorgebeiträge Anlernzuschüsse Annehmlichkeiten Apothekerzuschüsse Arbeitgeberbeiträge Arbeitgeberzuschüsse Arbeitnehmerbeiträge Arbeitsbekleidung Arbeitsförderungsgeld Arbeitslohn Arbeitszeitkonten Aufmerksamkeiten Aufsichtsratsvergütungen Aufstockungsbetrag siehe Altersteilzeitarbeit Aufwandsentschädigungen Ausbildungsgeld Ausbildungsvergütung Auslagenersatz Auslösungen Bedienungszuschlag siehe Trinkgelder Beihilfen Belegschaftsaktien siehe Vermögensbeteiligungen Belegschaftsrabatt siehe Deputate Belohnung Bereitschaftsdienstentschädigung Berufsausbildungsbeihilfen Beschäftigungsverbot Betriebsveranstaltungen Betriebsversammlung Bonusmeilen Chefarztpool siehe Liquidationspool Computer Deputate Dienstwohnung Direktversicherung s. Altersvorsorgebeiträge Dreizehntes Monatsgehalt Einarbeitungszuschüsse siehe Anlernzuschüsse Ein-Euro-Jobs Einmalige Zuwendungen Elterngeld Entgeltfortzahlung Entschädigungen Erholungsbeihilfen Erschwerniszuschläge Erziehungsgeld Erziehungsgeldzuschüsse Essenszuschüsse Fahrtkostenersatz Familienheimfahrt Familienzuschläge Fehlgeldentschädigungen Feiertagsarbeitszuschläge Fernsprechanschluss Firmenwagen Gebührenanteil Geburtsbeihilfen Gehaltsumwandlung Gehaltsverzicht Geldbußen Geringfügig entlohnte Beschäftigung Getränke und Genussmittel Gewinnanteile Gleitzone Gratifikationen Insolvenzgeld Job-Ticket Jubiläumszuwendungen Kindergartenplatz Kindergeld Kinderzuschläge Kontoführungsgebühren Kraftfahrzeugüberlassung Krankengeldzuschüsse Kreditkarte Kuren Kurzarbeitergeld Kurzarbeitergeldzuschüsse Lehrabschlussprämien Leistungsprämien Liquidationspool Lohn- und Kirchensteuer Lohnfortzahlung Mahlzeiten Maigelder Mehrarbeitsgrundlöhne Minijobs siehe Geringfügig entlohnte Beschäftigung Mitarbeiterbeteiligung siehe Liquidationspool Mobiltelefon Mutterschaftsleistungen Mutterschutzlohn Nachtarbeitszuschläge Nachzahlung Navigationssysteme Nebenberufliche Tätigkeit Nichtraucherprämie Pauschalierung der Lohnsteuer Preisnachlass siehe Deputate Provisionen Prüfungsvergütungen Reisekostenvergütungen Sachbezüge Schadensersatzleistungen Sonntagsarbeitszuschläge Sterbegeld Streikunterstützungen Tantiemen Telefon, Telefonkosten Trennungsgelder Treueprämien Trinkgelder Übergangsgeld Übungsleiterpauschale Unfallkosten Unfallverhütungsprämien Unfallversicherungsbeiträge Unterstützungskassenleistungen Urlaubsabgeltungen Urlaubsgeld Vermögensbeteiligungen Vermögenswirksame Leistungen Versorgungszusagen Vorruhestand Vorsorgekuren Wäschegeld Warengutscheine Wehrsold Weihnachtszuwendungen Werkzeuggeld Wirtschaftsbeihilfen Wohnungszulage Zählgelder siehe Fehlgeldentschädigungen Zeitzuschläge Zinsersparnisse Zusatzversorgung siehe Arbeitgeberbeiträge Zuschläge Zuschüsse

2 A Abfindung wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes. sofern es sich um die Abgeltung vertraglicher Ansprüche handelt, die bis zum Zeitpunkt der Auflösung erlangt wurden. Aktienüberlassung siehe Vermögensbeteiligungen Altersentlastungsbetrag darf bei der Berechnung des medepflichtigen Entgelts nicht abgezogen werden. Altersteilzeitarbeit Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers nach dem Altersteilzeitgesetz sowie Aufwendungen für Höherversicherung in der Rentenversicherung restliches Entgelt, auch Entgelt in der sogenannten Freizeitphase steuerfreie Zuschläge als Wertguthaben auf einem Arbeitszeitkonto Altersvorsorgebeiträge Steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des EStG im Kalenderhr bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung ( 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Direktversicherung bei Altverträgen: Durch Entgeltumwandlung aus Einmalzahlungen bei pauschaler Besteuerung ( 40 b EStG a. F.) bis zu Beiträge an Zusatzversorgungskassen (ZVK, VBL), die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, sofern sie pauschal versteuert werden können, werden mit 2,5 % des für die Bemessung maßgeblichen Entgelts dem Arbeitsentgelt hinzugerechnet. Dieser Hinzurechnungsbetrag vermindert sich um monatlich 13,30 Euro. ab 2005: der Steuerfreibetrag für Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen in Höhe von des Arbeitgebers an Unterstützungskasse, die nicht aus einer Entgeltumwandlung stammen, in voller Höhe an Unterstützungskasse, aus einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers in Höhe bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen RV Anlernzuschüsse (Einarbeitungszuschüsse) nach SGB III und Soldatenversorgungsgesetz (SVG) Annehmlichkeiten z. B. Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen; siehe Aufmerksamkeiten Apothekerzuschüsse Aus der Gehaltsausgleichskasse (GAK) der Apothekerkammern

3 Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers soweit Arbeitgeber zur Beitragsleistung gesetzlich verpflichtet ist ( 3 Nr. 62 EStG); auch die pauschalen Arbeitgeberbeiträge vom Arbeitgeber übernommene Beitragsanteile des Arbeitnehmers (bei gesetzlicher Pflichtversicherung) zur Sozialversicherung (Nettolohnvereinbarung) Arbeitgeberzuschüsse Arbeitgeberzuschüsse zu einer befreienden Lebensversicherung (LV, die einen Beschäftigten von der Rentenversicherungspflicht befreit), soweit steuerfrei ( 3 Nr. 62 EStG) bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung bis zur Hälfte des Beitrags bei Pflichtversicherung, höchstens die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte zu zahlen hat. Der zusätzliche Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9 % sowie der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % sind vom Arbeitnehmer allein aufzubringen. Sie erhöhen den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss nicht zu einer privaten Krankenversicherung bei bestehender Pflichtversicherung (d.h. private Zusatzversicherung) zu einer privaten Krankenversicherung bei Versicherungsfreiheit (siehe Arbeitgeberzuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen...) Arbeitgeberzuschläge zu Lohnersatzleistungen (siehe Zuschüsse) Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, die der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zu leisten hat Arbeitsbekleidung Überlassung von Arbeitsbekleidung, typische Berufskleidung bei Barablösung: Steuerpflicht = Arbeitsförderungsgeld gemäß 41 Abs. 3 SGB IX, gehört zu den Einkünften im Sinne des 19 EStG. Es ist den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zuzurechnen Arbeitslohn während der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (z.b. nach Krankheit), auch neben Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung Arbeitszeitkonten Auszahlung angesparter Wertguthaben in der Freistellungsphase (gemäß "Flexgesetz) Verwendung des Wertguthabens für betriebliche Alstersvorsorge Aufmerksamkeiten Sachbezüge allgemein ohne Anlass bis zur Freigrenze von 44 Euro monatlich ( 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) Sachzuwendungen aus besonderem Anlass (Geburtstag, Jubiläum usw.) bis zu einem Wert von 40 Euro Sachzuwendungen über 40 Euro in voller Höhe und Geldzuwendungen

4 Aufsichtsratsvergütungen Aufsichtsratsvergütungen Aufstockungsbetrag siehe Altersteilzeitarbeit Aufwandsentschädigungen nach 3 Nr. 26 EStG, für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher etc., wenn diese für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbefreite Einrichtung ( 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) tätig werden und die Aufwandsentschädigung maximal Euro jährlich beträgt. nach 3 Nr. 12 EStG an private Arbeitnehmer. Wenn Arbeitnehmern im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Einzelnachweis pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, so sind diese steuerpflichtiger Arbeitslohn und damit beitragspflichtig. als Ersatz von tatsächlich entstanden Auslagen (durchlaufende Gelder - z.b. Reisekosten). Ausbildungsgeld gemäß 104 SGB III, gilt als Sozialleistung Ausbildungsvergütung auch unterhalb der Geringverdienergrenze Auslagenersatz Erstattung von einzeln nachgewiesenen Ausgaben, die der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber geleistet hat Auslösungen an private Arbeitnehmer bei auswärtigen Arbeiten (Reisekosten, Trennungsgelder, doppelte Haushaltsführung - vgl. 3 Nr. 13 und 16 EStG), soweit die Steuerfreibeträge nicht überschritten sind B Bedienungszuschlag siehe Trinkgelder Beihilfen von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich bis 600 je Kalenderhr aus einer Unterstützungskasse oder aus Beträgen, die dem Betriebsrat zur Verfügung stehen oder die vom Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrats gezahlt werden Erholungsbeihilfen bei Berufskrankheiten sonstige Erholungsbeihilfen, sofern nicht individuell versteuert, jährlich bis 156 für Arbeitnehmer, 104 für Ehegatten, 52 für jedes Kind aus öffentlichen Kassen Belegschaftsaktien siehe Vermögensbeteiligungen Belegschaftsrabatt siehe Deputate, Preisnachlass

5 Belohnung für Verhütung von Unfällen von BG gezahlt sonstige auch Gefahrenabwehr, Lebensrettung usw. Ausnahme: wenn Gefahrenabwehr losgelöst vom Arbeitsverhältnis durchgeführt wurde und nicht zum unmittelbaren Aufgabenbereich des Arbeitnehmers gehört Bereitschaftsdienstentschädigung z.b. für Ärzte, Pflegepersonal Berufsausbildungsbeihilfen nach 59 SGB III Beschäftigungsverbot siehe Mutterschaftsleistungen Betriebsveranstaltungen Zuwendungen aus Anlass von z. B. Jubiläumsfeiern im üblichen Rahmen, Betriebsausflüge usw.; Grenze ist 110 pro Beschäftigten und Jahr. Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen sind ebenfalls beitragsfrei, sofern sie pauschal versteuert werden Betriebsversammlung Vergütung für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung nach 44 Betriebsverfassungsgesetz Bonusmeilen Bonusprogramme, z. B. "Miles & More" bis zu Euro Prämienwert Pauschal versteuert durch den Anbieter ( z. B. Fluggesellschaft mit 2,25 %) C Chefarztpool siehe Liquidationspool Computer Nutzung von betrieblichen Computern, Laptops, Internetanschluss auch zu Hause D Deputate z. B. in der Land- und Forstwirtschaft, Freitrunk im Brauereigewerbe, Freizigarren und Freizigaretten usw. bis zur Höhe des Rabattfreibetrages von Euro jährlich ( 8 Abs. 3 EStG) Dienstwohnung Dienstwohnung Direktversicherung siehe Altersvorsorgebeiträge Dreizehntes Monatsgehalt Dreizehntes Monatsgehalt

6 E Einarbeitungszuschüsse siehe Anlernzuschüsse Ein-Euro-Jobs Arbeitsgelegenheiten nach Hartz IV Einmalige Zuwendungen z. B. Urlaubsabgeltungen, Gratifikationen oder Ähnliches Elterngeld Elterngeld Arbeitgeberzuschüsse zum Elterngeld (siehe Zuschüsse) Entgeltfortzahlung Entgeltfortzahlung Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, soweit sie einen Betrag von 175 Euro mtl. übersteigen Erholungsbeihilfen siehe Beihilfen Erschwerniszuschläge z. B. Gefahrenzuschläge, Hitzezuschläge, Schmutzzulagen, Turmzulagen und Wasserzuschläge Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) Erziehungsgeldzuschüsse des Arbeitgebers (siehe Zuschüsse) Essenszuschüsse Mahlzeiten überwiegend im betrieblichen Interesse (Bewirtung, Arbeitsessen, Betriebsveranstaltung) Arbeitstägliche Mahlzeiten, Kantinenessen, Essen auf Dienstreisen in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts Essen als Belohnung mit dem tatsächlichen Wert Zahlt der Arbeitnehmer mindestens den amtlichen Sachbezurswert dazu F Fahrtkostenersatz für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal besteuert (15 %) ab dem 21. Kilometer als Reiskosten oder bei Einsatzwecheltätigkeit Familienheimfahrt Fahrtkostenersatz anlässlich einer Familienheimfahrt im Rahmen der steuerlichen Richtlinien

7 Familienzuschläge Ortszuschlag, Kinderzuschlag und andere Sozialzuschläge, die aufgrund der Besoldungsgesetze, Tarifverträge usw. gezahlt werden Fehlgeldentschädigungen Mankogelder, Zählgelder im Kassen oder Zähldienst, wenn 16 Euro pauschale Entschädigung überschritten wird (R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR). Werden nur die tatsächlichen Kassenverluste ersetzt Feiertagsarbeitszuschläge Feiertagsarbeitszuschläge gemäß 1 Abs. 2 SvEV (siehe auch Zuschläge) Fernsprechanschluss siehe Telefon Firmenwagen Geldwerter Vorteil im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen (1 %-Regelung) G Gebührenanteil Provisionen, Sonderzulagen und Vergütungen für Nebentätigkeiten Geburtsbeihilfen Geburtsbeihilfen (ab ) Gehaltsumwandlung siehe Altersvorsorge Gehaltsverzicht als freiwilliger Gehaltsverzicht des Arbeitsnehmers zur wirtschaftlichen Gesundung des Unternehmens Geldbußen Geldstrafen, Ordnungs- und Verwarngelder, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer übernimmt Geringfügig entlohnte Beschäftigung sogenannte 400 Euro-Jobs Getränke und Genussmittel die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt zum eigenen Verbrauch überlässt Gewinnanteile über die der Arbeitnehmer verfügen kann Gleitzone Arbeitsentgelt in der Gleitzone (400,01 bis 800 Euro Gratifikationen Gratifikationen, Weihnachstgeld, 13. Gehalt, Urlaubsgeld usw.

8 I Insolvenzgeld 183 und 185 SGB III J Job-Ticket als Sachbezug wenn Pauschalbesteuerung möglich und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird, im Rahmen der steuerlichen Richtlinien Jubiläumszuwendungen bei Arbeitnehmerjubiläen oder Geschäftsjubiläen K Kindergartenplatz für ein nicht schulpflichtiges Kind, auch in betriebsfremden Kindergärten Kindergeld auf Grund des BKGG Kinderzuschläge als sonstige Lohnzuschläge, die auf Grund des Familienstands nach Besoldungsgesetzen, Tarifverträgen oder Einzelarbeitsverträgen gewährt werden Kontoführungsgebühren bei einem Lohn- oder Gehaltskonto (vom Arbeitgeber übernommen) falls pauschal versteuert Kraftfahrzeugüberlassung zum privaten Gebrauch durch den Arbeitnehmer; es gelten die Regeln des Steuerrechtes analog. Siehe auch Firmenwagen Krankengeldzuschüsse siehe Zuschüsse bei Überschreiten des Nettolohnes Kreditkarte die vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen unentgeltlich überlassen wird Kuren siehe Vorsorgekuren Kurzarbeitergeld Kurzarbeitergeld Kurzarbeitergeldzuschüsse während des Bezuges von Kurzarbeitergeld wenn KAG + KAG-Zuschuss < 80% des Volllohnes (Soll-Entgelt minus Ist-Entgelt, 179 SGB III)

9 L Lehrabschlussprämien Lehrabschlussprämien als Sachzuwendungen bis 40 Euro Leistungsprämien Leistungszulagen Liquidationspool Vergütung, die Arbeitnehmer eines Krankenhauses als Anteil an den Liquidationseinnahmen der liquidationsberechtigten Chefärzte erhalten Lohn- und Kirchensteuer die der Arbeitgeber auf vertraglicher Grundlage übernimmt (z. B. aufgrund einer sog. Nettolohnvereinbarung) oder für die er haftbar gemacht worden ist (z. B. aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung), ohne von seinem Rückgriffsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer Gebrauch zu machen Lohnfortzahlung für Feiertage, Urlaubstage und im Krankheitsfall oder bei Wehrübungen M Mahlzeiten kostenlose, arbeitstägliche Mahrlzeiten, Kantinenessen, Mahlzeiten auf Dienstreisen mit dem amtlichen Sachbezugswert (siehe auch Essenszuschüsse) Maigelder die den Arbeitnehmern zum 1. Mai gewährt werden Mehrarbeitsgrundlöhne Mehrarbeitsgrundlöhne, Mehrarbeitszuschläge, Übersunden Minijobs siehe Geringfügig entlohnte Beschäftigung Mitarbeiterbeteiligung von Krankenhauspersonal siehe Liquidationspool Mobiltelefon siehe Telefon Mutterschaftsleistungen Mutterschaftsgeldzuschüsse nach 13 und 14 Mutterschutzgesetz sind steuerfre und beitragsfrei ( 1 Abs. 1 Nr. 6 SvEV) Erstattungen aus Lohnfortzahlungsversicherung (Umlage U2, AAG) für Mutterschutzaufwendungen Zuschüsse des Arbeitgebers zu Mutterschaftsleistungen: (siehe Zuschüsse) Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot

10 N Nachtarbeitszuschläge gemäß 3 ArEV (siehe auch Zuschläge) Nachzahlung von Arbeitslohn, z. B. bei Entlohnung unter Tarif Navigationssysteme in Kraftfahrzeugen eingebaut gelten als Teil des Kfz, siehe auch Firmenwagen Nebenberufliche Tätigkeit Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit (z. B. als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Pfleger bis zur Grenze von Euro; siehe Aufwandsentschädigungen Nichtraucherprämie Nichtraucherprämie P Pauschalierung der Lohnsteuer bei Teilzeitkräften und Aushilfen mit 2 %, 20 % oder 25 % Fahrtkostenzuschüsse 15 % Zukunftssicherungsleistungen 15 % oder 20 % Mahlzeiten 25 % Betriebsveranstaltungen 25 % Erholungsbeihilfen usw. 25 % Preisnachlass siehe Deputate Provisionen im Zusammenhang mit nicht selbstständiger Tätigkeit als Gebührenanteile, Sonderzulagen und Vergütungen Prüfungsvergütungen im Hochschul- und Fachhochschulbereich (vgl. BFH v , BStBl. II S. 783); oder für Tätigkeiten als Prüfer bei einer Prüfung, die zu Beginn, im Verlaufe oder als Abschluss einer Ausbildung abgenommen wird. R Reisekostenvergütungen zur Abgeltung der durch eine Dienstreise oder einen Dienstgang unmittelbar verursachten Kosten, soweit Auslagenersatz oder steuerfrei S Sachbezüge siehe Aufmerksamkeiten Schadensersatzleistungen als echter Schadensersatz

11 Sonntagsarbeitszuschläge Sonntagsarbeitszuschläge gemäß 1 Abs. 2 SvEV (siehe auch Zuschläge) Sterbegeld Sterbegeld von Arbeitgeber gezahlt Streikunterstützungen Streik- und Aussperrungsunterstützungen der Gewerkschaften (kein Arbeitsentgelt nach 14 Abs. 1 SGB IV) T Tantiemen aus Arbeitnehmerverhältnis Telefon, Telefonkosten private Nutzung betrieblicher Geräte, auch Mobiltelefone, auch zu Hause Trennungsgelder Trennungsentschädigungen, Beschäftigungsvergütungen, die im öffentlichen Dienst bei Abordnung zu auswärtigen Dienstleistungen oder bei Versetzung bis zum Umzug gezahlt werden Treueprämien Treueprämien Trinkgelder auf die ein Rechtsanspruch besteht die freiwillig von Dritten ohne Rechtsanspruch gezahlt werden U Übergangsgeld als steuerfreie Sozialleistung, Lohnersatzleistung, Überbrückungsgeld Übungsleiterpauschale siehe Aufwandsentschädigung Unfallkosten Erstattung eines Unfallschadens durch den Arbeitgeber am privaten PKW des Arbeitnehmers als "Reisekosten" bei Dienstfahrten Unfallverhütungsprämien des Arbeitgebers Unfallversicherungsbeiträge für vom Arbeitgeber abgeschlossene Reiseunfallversicherungen bei Dienstreisen Unterstützungskassenleistungen soweit es sich nicht um Unterstützungen in besonderen Notfällen (siehe Beihilfen) handelt. Außerdem siehe Arbeitgeberbeiträge

12 Urlaubsabgeltungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub sind Arbeitslohn. Urlaubsabgeltungen wegen der Auflösung eines Dienstverhältnisses haben nicht den Charakter einer Abfindung, da sie keine Entschädigung für mit der Auflösung verbundene Nachteile, sondern lediglich die Abgeltung eines aus dem Dienstverhältnis stammenden Rechtsanspruchs darstellen (vgl. Abschn. 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 LStR) Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung für Urlaubstage V Vermögensbeteiligungen die ein Arbeitnehmer im aktiven Dienstverhältnis unentgeltlich oder verbilligt erhält, sind beitragsfrei in Höhe des halben Marktwertes der überlassenen Beteiligung, insgesamt aber maximal 135 Euro pro Jahr. Vermögenswirksame Leistungen Vermögenswirksame Leistungen Versorgungszusagen Versorgungszusagen Vorruhestand siehe Altersteilzeitarbeit Vorsorgekuren Zuschüsse des Arbeitgebers zu ärztlich verordneten Kuren bis 600 Euro W Wäschegeld Als Auslagenersatz für die Reinigung der vom Arbeitgeber gestellen Berufskleidung Warengutscheine unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zur Grenze von Euro Wehrsold aufgrund des Wehrsoldgesetzes; auch Sold für Ersatzdienstleistende Weihnachtszuwendungen und Neuhrszuwendungen Werkzeuggeld in angemessener Höhe für die Benutzung von Werkzeugen des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers Wirtschaftsbeihilfen Wirtschaftsbeihilfen Wohnungszulage Ortszuschlag, auch das erhöhte, mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlte Wohngeld

13 Z Zählgelder siehe Fehlgeldentschädigungen Zeitzuschläge nach dem BAT oder den Manteltarifverträgen für Arbeiter des Bundes und der Länder und gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe Zinsersparnisse Bei Darlehen, die Arbeitgeber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Arbeitnehmern gewähren, bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem bei Vertragsabschluss festgelegten Zinssatz. Als "marktüblicher Zinssatz ist der von der Bundesbank veröffentlichte Effektivzinssatz abzüglich 4 % anzusehen Zusatzversorgung siehe Arbeitgeberbeiträge Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, auch wenn diese steuer- und beitragsfrei in KV, RV und AV sind ( 1 Abs. 2 SvEV) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Elterngeld, soweit die laufenden (Brutto-) Einnahmen zusammen mit den (Netto-) Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR überschreiten

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