II. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche. 1. Ergänzender Leistungsschutz 1 UWG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "II. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche. 1. Ergänzender Leistungsschutz 1 UWG"

Transkript

1 II. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Rz. 94 auch auf die Verwendung ¹zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungenª erweitert ist, also über die Kennzeichnung der Herkunft nach auch auf die Unterscheidung des Produkts oder der Dienstleistung selbst zu erstrecken ist 1. Damit ist auch die Verwendung als Metatag grundsätzlich markenverletzend. Für die Suchmaschinenbetreiber wird jedoch nach den Grundsätzen der Störerhaftung in den meisten Fällen eine Haftung ausscheiden. II. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche 1. Ergänzender Leistungsschutz 1 UWG a) Handeln im geschäftlichen Verkehr Neben dem Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses ist Voraussetzung für einen Schutz nach 1 UWG das Vorliegen eines Handels im geschäftlichen Verkehr 2. Damit sind rein private und rein amtliche Webseiten aus dem Schutzbereich ausgeschlossen 3. Dabei geht es um Handlungen, die auf Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks gerichtet sind. Bei Gewerbetreibenden spricht für Handlungen im Rahmen ihres Gewerbebetriebs eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr 4. Da sich aber auch private Homepages über Bannerwerbung finanzieren, fragt sich, ob allein dadurch bereits ein geschäftlicher Charakter angenommen werden kann. Man muss hier aber wohl differenzieren zwischen dem Verhältnis des Anbieters zum Nutzer und zum Werbe Vgl. EuGH Rs. C.63/97 ± BMW, JZ 1999, 835 m. Anm. Kur. 2 Zur weiteren Voraussetzung des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs vgl. Köhler/Piper, UWG, Einf. Rz. 203 ff. 3 Vgl.Köhler/Piper, UWG, Einf. Rz Vgl.Köhler/Piper, UWG, Einf. Rz

2 Rz. 95 B. Abwehr unerwünschter Links unternehmen bzw. Sponsor. So wurde für ein wissenschaftliches Angebot aus dem Universitätsprojekt der geschäftliche Charakter im Verhältnis zum Nutzer auch dann verneint, wenn auf der Site Hinweise auf Sponsoren, Links zu gewerblichen Unternehmen und Hinweise auf Kooperation mit solchen Unternehmen enthalten waren, auch wenn für diese eine Vergütung erlangt wurde 1. Nach Meinung des OLG Schleswig wird eine private Homepage und ein darin enthaltener nicht geschäftlicher Link nicht durch einfache Links auf fremde geschäftliche Seiten zu einem geschäftlichen Angebot, solange kein Zu-Eigen-Machen im Sinne von 5 Abs. 1 TDG erfolgt 2. Das Gleiche soll gelten, wenn ein privater Homepage-Anbieter seinem Provider gestattet, Bannerwerbung zu schalten, soweit er selbst dadurch keine eigenen Einnahmen erzielt 3. b) Schutzwürdigkeit 95 Im vorigen Abschnitt sind die Merkmale des ergänzenden Leistungsschutzes bereits angesprochen. Zunächst muss es sich um ein wettbewerblich eigenartiges Leistungsergebnis handeln. Der BGH hatte in der Informationsdienst-Entscheidung in Anknüpfung an eine Rechtsprechung, die vor allem auf eine Bewertung einer Leistung als schutzwürdig abstellte, bereits den erheblichen Personal- und Kostenaufwand zur Begründung der Eigenart einer Informationssammlung ausreichen lassen, der zu einem umfassenden Überblick mit umfangreichen detaillierten Spezialinformationen führte 4. In 1 Vgl. LG Berlin, K & R 2000, 561, Vgl. OLG Schleswig vom , MMR 2001, 399, 400 ± Swabedoo; anders demgegenüber OLG Hamm, MMR 2001, 611. Siehe ferner unten Rz LG München I, MMR 2001, 545 f. ± ¹saeugling.deª. 4 BGH, GRUR 1988 ± ¹Informationsdienstª, 308, 309, wo 41 Redakteure bei einem Aufwand von DM monatlich 58

3 II. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Rz. 97 Entscheidungen zum Schutz von Telefonbüchern hatten die Instanzgerichte teils auf die Bearbeitung der Rohdaten, deren Gestaltung, Layout und den dafür notwendigen Personaleinsatz abgestellt und somit die Übernahme der reinen Daten als wettbewerbsrechtlich frei betrachtet 1. Weiterhin wurde angeknüpft an den Aktualisierungsbedarf und den dafür erforderlichen Aufwand an Personal und Sachkosten für die Einarbeitung der neuen Daten in den vorhandenen Bestand 2. Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität des ergänzenden Leistungsschutzes ist es überzeugender, wenn weitere besondere wettbewerbliche Umstände gegeben sind. Der BGH konnte insoweit den Aspekt des guten Rufs in den Vordergrund stellen. Aufgrund der bisherigen Monopolstellung der Klägerinnen standen die ¹amtlichenª Telefondaten in besonderer Weise für Vollständigkeit und Richtigkeit 3. ¾hnlich ist es zu beurteilen, wenn das Stellenangebot einer Zeitung auch im Internet veröffentlicht wird und dieses aufgrund jahrelang investierter Arbeit und Mittel eine besondere Marktstellung erlangt hat, die auch für Inserenten attraktiv erscheint 4. Man kann weiter man zum einen an die äuûere Gestaltung des Angebots anknüpfen, die auch unter dem mit der Sammlung von Informationen beschäftigt; für Software vgl. OLG Frankfurt/M., NJW 1989, 2631, 2632; LG Hamburg, CR 1989, 697, 698; LG Oldenburg, CR 1996, 217, 222 f. Kritisch zu dieser Fallgruppe Sambuc, Der UWG-Nachahmungsschutz, Rz. 178 ff. 1 Vgl. OLG Frankfurt/M., CR 1995, 85, Vgl. LG Mannheim, CR 1996, 411, 412; LG Hamburg, CR 1994, 476, 478; a. A. OLG Karlsruhe, NJW 1997, 262, 263; OLG Karlsruhe, NJWE-WettbR 1997, Vgl. BGH, MMR 1999, 470, 473, m. Anm. sowie Anm. Gaster, MMR 1999, Vgl. LG Berlin, K & R 2000, 195,

4 Rz. 98 B. Abwehr unerwünschter Links Herkunftsaspekt von Bedeutung ist, als sie eine Herkunftsfunktion zu entfalten vermag 1. Hierzu hat das OLG Düsseldorf, allerdings zu pauschal, festgestellt, dass den Informationssuchenden im Internet die Person des Gestalters oder des Serverbetreibers gleichgültig sei, sondern diese nur am Inhalt der Informationen interessiert seien 2. Es verkennt dabei aber, dass Letzterer nicht unbedingt namentlich bekannt sein muss und besondere Gestaltungselemente, Bedienkomfort oder besondere Eigenschaften des Angebots durchaus eine Herkunftsfunktion für den Betreiber des Angebots begründen können 3. c) Besondere wettbewerbliche Umstände 98 e Ausbeutung. Besonders starken Unlauterkeitsgehalt hat die direkte Übernahme fremder Leistungsergebnisse, die meist mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt wird. Der Übernehmer ist so in der Lage, fremde Leistungsergebnisse, die mit erheblichen Investitionen erstellt worden sind, technisch perfekt, innerhalb kürzester Zeit und ohne nennenswerten eigenen Aufwand zu übernehmen und sich dadurch einen ungerechtfertigten Wettbe- 1 Vgl. OLG München, CR 1997, 20, 21, hinsichtlich der ¹Wiedergabeeigenschaftenª einer CD-ROM; LG Berlin, K & R 2000, 195, 196, wo die Indexierung von Stellenanzeigen eine Suche mit geringem Aufwand ermöglichte. Vgl. ferner Nordemann/ Czychowski, NJW 1998, 1603, Vgl. OLG Düsseldorf, MMR 1999, 729, 732; Interesse bestehe insoweit nur bei Werbekunden, denen gegenüber ein entsprechender Vermerk auf der Homepage als Herkunftshinweis angebracht werden könne; kritisch dazu Leistner, Anm. CR 2000, 187, Als relevante Merkmale nennt das Gericht zwar Aufbau, Logik der Darstellung, Inhalt, graphische Darstellung, so Leistner, CR 2000, 187, dazu sei aber nicht substantiiert vorgetragen. 60

5 II. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Rz. 100 werbsvorsprung zu verschaffen 1. Damit wird dem Erstanbieter auch der Anreiz genommen, neue Produkte auf den Markt zu bringen. Für einfache Hyperlinks und Deep Links ist im Rahmen der Untersuchung der Verletzung des Sui-generis- Rechts bereits der Versuch einer Abgrenzung unternommen. Dagegen wird bei Inline-Links und Frames häufig eine Bewertung als Leistungsübernahme nahe liegen 2. e Rufausbeutung. Weitere unlauterkeitsbegründende Merkmale, die auch für die sog. nachschaffende Übernahme relevant sind, können etwa in einer vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft, einschlieûlich des Bestehens von geschäftlichen Beziehungen 3, der Rufausbeutung und Anlehnung liegen 4. Bei der verdeckten Anlehnung weckt der Übernehmer Assoziationen mit dem Erstanbieter, ohne dass eine Herkunftstäuschung vorliegt. Wie der BGH nun noch einmal ausdrücklich klargestellt hat, Vgl. BGH, GRUR 1988, 308, 310 ± Informationsdienst, ¹wo Sammlung und Inhalt der umfangreichen, detaillierten Spezialinformationenª als Leistungsergebnis bezeichnet wurden; BGH, GRUR 1969, 166, 168 ± Reprint; BGH, GRUR 1972, 127 ± Formulare; BGHZ 60, 168, 170 f. ± Modeneuheit; BGH, GRUR 1966, 617, 620 ± Saxophon. Vgl. ferner OLG Frankfurt/M., WRP 1984, 79, 86; OLG Frankfurt/M., CR 1989, 905, 907; OLG Celle, CR 1992, 720, 721; LG Oldenburg, CR 1996, 217, 223, für ein Expertensystem. Kritisch zu dieser Rechtsprechung Jersch, Ergänzender Leistungsschutz, S. 58 ff.; Sambuc, Der UWG-Nachahmungsschutz, S. 143 ff. 2 Vgl. Körner/Lehment, in: Hoeren/Sieber (Hg.), Handbuch Multimedia-Recht, Kap Rz. 102 f. 3 Vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 1 UWG Rz. 450 ff. 4 Vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 1 UWG Rz. 547 ff.; Sambuc, Der UWG-Nachahmungsschutz, S. 127 ff. m. w. N. 61

6 Rz. 100 B. Abwehr unerwünschter Links kommt es bei der Rufausbeutung nicht unbedingt auf eine Herkunftstäuschung oder Warenverwechslung an, vielmehr kann auch eine Anlehnung ausreichen 1. Darüber hinaus setzt die Fallgruppe Rufausbeutung eine Bekanntheit der in Bezug genommenen Bezeichnung oder Leistung ebenso voraus wie die Gefahr eines Imagetransfers. Der BGH fordert neuerdings auch das Vorliegen eines besonderen Elements der ¹Anstöûigkeitª 2. Neben der Feststellung eines schutzwürdigen Rufs wird vor allem die Transfermöglichkeit häufig schwer nachzuweisen sein und ist für einfache Hyperlinks in der Regel abzulehnen 3. Auch bei Inline-Links und Frames ist die Annahme einer Rufausbeutung eine Frage des Einzelfalls 4. Aber auch die Einstellung von Links auf Seiten von Markenherstellern in einen Online-Shop, zu denen keinerlei Beziehun- 1 BGH, MMR 1999, 470, 474 ± TeleInfoCD. 2 Vgl. BGH, WRP 1997, 310, 312 ± Yellow Phone, wo der BGH die Anlehnung an eine zum guten Ruf beitragende unternehmerische Tätigkeit als grundsätzlich der ¹Natur des freien Wettbewerbsª entsprechend bezeichnete. Vgl. ferner BGH, WRP 1996, 710, 713 ± Uhren-Applikation; BGH, WRP 1997, 748, 751 ± grau/magenta. Eine Ausnutzung wurde nur im letzten Fall angenommen, da für die Übernahme der betreffenden Farbkombination für ein Teilnehmerverzeichnis wegen der Ausweichmöglichkeiten kein sachlicher Grund bestand. Im TeleInfoCD-Fall hat der BGH möglicherweise wegen der Unmittelbarkeit der Übernahme dieses zusätzliche Merkmal nicht gesondert angesprochen. 3 Vgl. Körner/Lehment, in: Hoeren/Sieber (Hg.), Handbuch Multimedia-Recht, Kap Rz. 94±99. 4 Vgl. Körner/Lehment, in: Hoeren/Sieber (Hg.), Handbuch Multimedia-Recht, Kap Rz. 101; Ernst, NJW-CoR 1997, 224, 226; Ernst, BB 1997, 1057, 1060 f. Eine Rufausbeutung wurde bei Übernahme fremder Inhalte bekannter Nachrichtenagenturen in Frames in das eigene Angebot angenommen, vgl. Kochinke/Tröndle, Links, CR 1999, 190,

7 II. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Rz. 102 gen bestehen, kann bei Gefahr der Rufübertragung eine Rufausbeutung anzunehmen sein 1. Damit lassen sich auch durch das Internet ermöglichte neue Werbeformen erfassen. Dies gilt etwa für das sog. ¹keyword buyª, bei dem ein Suchmaschinenanbieter an Werbetreibende, die auf der Website des Suchmaschinenanbieters Bannerwerbung betreiben, Schlüsselworte ¹verkauftª, die die Bezeichnung bekannter Marken enthalten. Bei Eingabe entsprechender Bezeichnungen durch den Nutzer wird dann entsprechende Werbung eingeblendet. Zwar ist eine direkte Markenverletzung nicht gegeben, soweit die geschützten Begriffe in der Bannerwerbung nicht dargestellt werden. Darin ist aber eine Rufausbeutung sowohl durch das werbende Unternehmen als auch den Suchmaschinenbetreiber zu sehen 2. Viel zu weit geht aber die Entscheidung ¹Bundesliga-Managerª des LG Hamburg 3. Hier braucht sich die Klägerin nach Meinung des Gerichts nicht gefallen zu lassen, dass der als Titel ihrer Software geschützte Begriff als Suchergebnis bei Eingabe des Begriffs ¹Bundesligaª auf der Seite der Beklagten erscheint. Von dort aus führte ein Link über die Seite der amerikanischen Muttergesellschaft der Beklagten auf die Seite der Klägerin. Nach Ansicht des Landgerichts begründet ein Link für sich bereits Vgl. Körner/Lehment, in: Hoeren/Sieber (Hg.), Handbuch Multimedia-Recht, Kap Rz. 95, 98; Hoeren, WRP 1997, 993, Vgl. LG Hamburg, CR 2000, 392, 395 ff. Eine der Fallgruppe des ¹Abfangens von Kundenª vergleichbare Situation ist dabei jedoch nicht gegeben, vgl. LG Frankfurt/M., MMR 2001, Vgl. LG Hamburg, CR 2001, 265, m. abl. Anm. Ernst; abl. auch Sosnitza, CR 2001, 693, 701 f. 63

8 Rz. 103 B. Abwehr unerwünschter Links den unlauteren Eindruck einer geschäftlichen Verbindung, was wegen der vielfältigen Verzweigungen im Internet in dieser Pauschalität nicht richtig sein kann. 2. Werbebehinderung 103 Bei Deep Links, Inline Links und Frames kann schlieûlich auch der Aspekt der Werbebehinderung zur Wettbewerbswidrigkeit führen, als durch die direkte Weiterleitung von Suchergebnissen der Primärsuchmaschinen die auf deren Homepage platzierte Werbung durch den Nutzer nicht zur Kenntnis genommen werden kann und diese daher in die Werbung nicht am Markt zur Geltung bringen können 1. Dadurch werden die Werbeeinnahmen der verlinkten Site beeinträchtigt. 3. Vergleichende Werbung 104 Durch die verschiedenen Formen von Links kann auch ein Bezug auf bestimmte Mitbewerber in der Werbung hergestellt werden und damit eine vergleichende Werbung vorliegen. Das Merkmal des ¹Vergleichsª erfordert, dass Unternehmen oder Produkte einander gegenübergestellt werden, um Alternativen aufzuzeigen 2. Dies muss nicht explizit erfolgen, sondern kann auch mittels eines Hyperlinks durchgeführt werden. Auch ein Hyperlink kann einen Mitbewerber unmittelbar erkennbar machen ( 2 Abs. 1 UWG). Nach den im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 97/ 55/EG erfolgten ¾nderungen in 2 und 3 S. 2 UWG 1 Vgl. auch Körner/Lehment, in: Hoeren/Sieber (Hg.), Handbuch Multimedia-Recht, Kap Rz. 103 zum Fall der Frames. Allgemein zu dieser Fallgruppe Köhler/Piper, UWG, Einf. Rz Vgl.Köhler/Piper, UWG, 2 Rz

9 II. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Rz. 105 ist dieser nunmehr grundsätzlich als zulässig anzusehen und nur unter bestimmten Voraussetzungen als wettbewerbswidrig anzusehen Irreführung 3 UWG Auch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Verwendung der jeweiligen Linkform falsche Vorstellungen beim durchschnittlichen Nutzer weckt 2. Im Hinblick auf Frames sah das OLG Düsseldorf in der Baumarkt- Entscheidung kein Problem, da aufgrund der Verwendung einer Suchmaschine der Nutzer erkennen konnte, dass es sich um ein fremdes Angebot handelte 3. Dies wird in anderen Fällen von Frames und Inline-Links nicht in gleicher Weise der Fall sein. Zu prüfen ist dann jeweils, ob es sich um eine im Sinne von 3 UWG relevante ¹Angabeª handelt 4. Das setzt zum einen voraus, dass sie gerade wegen der Unrichtigkeit die Kaufentscheidung in relevanter Weise zu Vgl. auch BGH, WRP 1998, 718, 821 ff. ± Testpreis-Angebot. 2 Das LG Hamburg, CR 2000, 39, 397, stellt nunmehr auf den ¹durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Internet-Nutzerª ab, für den angesichts der Komplexität und Unübersichtlichkeit des Internets mit einem Hyperlinks verbundene Mitteilungen besondere Bedeutung hätten. Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH, vgl. Leible, in: Grabitz/Hilf, EuV/EGV, Art. 28 EGV Rz OLG Düsseldorf, MMR 1999, 729, 732. Zusätzlich stellte das Gericht darauf ab, dass sich der Nutzer keine Gedanken über die Person des Gestalters der Webseiten mache. Zur Anwendung von 3 auf Internet-Angebote vgl. OLG Frankfurt/M., NJW-CoR 1997, 173, 174; OLG Köln, MMR 2001, 387, Vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 3 UWG Rz. 12 ff. Zur Beurteilung von Links und Frames im Hinblick auf den Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm nach 1, 3 UWG vgl. Körner/Lehment, in: Hoeren/Sieber (Hg.), Handbuch Multimedia-Recht, Kap Rz. 172 ff. 65

10 Rz. 106 B. Abwehr unerwünschter Links beeinflussen geeignet ist 1. Zum anderen lässt sich das Einbinden fremder Informationen mittels Hyperlinks als Irrtum über die betriebliche Herkunft oder geschäftliche Zusammenhänge ansehen Darüber hinaus darf nach den bisherigen Grundsätzen der Rechtsprechung zu 3 UWG auch nicht der Eindruck besonderer Gröûe oder herausragender Marktstellung durch Verwendung von Links erweckt werden 3. Hier ist aber mit Blick auf ein gewandeltes Verbraucherleitbild groûe Zurückhaltung geboten. Ging der BGH lange Zeit von einem flüchtigen, unkritischen und unaufgeklärten Verbraucher aus, ergänzt durch das Ausreichen geringer Irreführungsquoten von 10-15%, so hat der EuGH das Leitbild des verständigen Durchschnittsverbrauchers herangezogen, der durchaus kritisch und informationsbereit ist 4.Obwohl die Irreführungsrichtlinie nur eine Teilharmonisierung mit der Aufstellung von Mindestkriterien beinhaltet 5, hat sich der BGH dem inzwischen angenähert, wobei er einen situationsbedingt differenzierten Aufmerksamkeitsgrad zugrunde legt 6. Danach kann bei 1 Vgl.Köhler/Piper, UWG, 3 Rz. 202 m. w. N. 2 Vgl.Köhler/Piper, UWG, 3 Rz. 367, Vgl. BGH, CR 2001, 777 ± ¹Mitwohnzentrale.deª. Vgl. auch Verhaltenskodex für Online-Marketing der Internationalen Liga für Wettbewerbsrecht, Section 3 II.2., MMR 11/2000, S. IX, XI. 4 Vgl. EuGH, WRP 1991, 562, 563 ± Pall-Dahlhausen; EuGH, WRP 1995, 677, 678 ± Mars; EuGH, WRP 1998, 848, 850 f. ± Gut Springenheide, Erwägungsgründe 31, 37: ¹mutmaûliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchersª; EuGH, WRP 1999, 307, 311 ± Sektkellerei Kessler; EuGH, WRP 2000, 289 ± Lifting-Creme. 5 Vgl.Köhler/Piper, UWG, 3 Rz Vgl. BGH, WRP 2000, 517, 520 ± Orient-Teppichmuster; BGH, NJW 2001, 3193, 3195 ± Anwalts- und Steuerkanzlei; BGH, GRUR 2000, 528, 529 ± L-Carnitin; BGH, WRP 1999, 1155, 66

11 II. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Rz. 107 geringwertigen Gütern des täglichen Bedarfs durchaus auch der Standard eines flüchtigen Verbrauchers weiterhin zugrunde zu legen sein. Weitergehend kann man fragen, ob für das Internet ein spezifisches Verbraucherleitbild zugrunde zu legen ist 1. Nach früheren Untersuchung ist der Internet- Nutzer jung, männlich und von hohem Bildungsniveau 2. Hinzu kommt meist auch eine Vertrautheit im Umgang mit den technischen Gegebenheiten dieses Mediums. Mit der rasanten Verbreitung der Internetnutzung in den letzten Jahren und dessen Kommerzialisierung ist aber davon auszugehen, dass sich die oben angesprochene Nutzerstruktur verändert hat 3. Tendenziell erfolgt eine Angleichung an den Nutzer auch der herkömmlichen Medien. Man kann insoweit auch nicht mehr davon ausgehen, dass der durchschnittliche Internetnutzer technisch versierter ist als der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer in der ¹realenª Welt. Dass sich in diesem Medium besondere Kommunikations-¹Sittenª herausgebildet haben, die zum Teil rechtlich zu berücksichtigen sind, ändert nichts daran, dass ein besonderer Maûstab des Nutzers im Internet, des durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, typischerweise nicht mehr zugrunde zu legen ist ± EG-Neuwagen II. Zur jüngsten Entwicklung auch Kemper/Rosenow, WRP 2001, 370 ff. 1 Vgl. auch LG Wiesbaden, NJW-CoR 2000, 171, Vgl. die Auswertung dreier Studien aus dem Jahre 1996 bei Batinic/Bosnjak/Breiter, in: Gräf/Krajewski (Hg.), Soziologie des Internet, S. 196, 202 f. 3 Vgl. auch Schwarz-Schwerdtfeger, in: Schwarz, M. (Hg.), Recht im Internet, Kap. 6±2.3., S

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Kollision verschiedener Kennzeichenformen

Kollision verschiedener Kennzeichenformen Kollision verschiedener Kennzeichenformen 1. Wortmarke Bildmarke Eine Verwechslungsgefahr kann bei Ähnlichkeit von Wortund Bildmarke bestehen. Erforderlich ist eine Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt, da

Mehr

Juristische Fallstricke bei der Nutzung von Google AdWords

Juristische Fallstricke bei der Nutzung von Google AdWords Juristische Fallstricke bei der Nutzung von Google AdWords Vortrag für die Informationsveranstaltung Google AdWords Fehler vermeiden und optimal nutzen des Arbeitskreises ITK & Neue Medien der Kurzvorstellung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Was bedeutet Titelschutz? von RA Christian Zierhut

Was bedeutet Titelschutz? von RA Christian Zierhut Was bedeutet Titelschutz? von RA Christian Zierhut Was bedeutet Titelschutz? Von RA Christian Zierhut Was bedeutet Titelschutz und welche Titel sind schutzfähig? Der Titelschutz erfolgt in Deutschland

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

White. White Paper Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung. White Paper. Wesentliche Merkmale der Ware und/oder Dienstleistung.

White. White Paper Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung. White Paper. Wesentliche Merkmale der Ware und/oder Dienstleistung. White White Paper Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung White Paper Wesentliche Merkmale der Ware und/oder Dienstleistung Leitlinien Inhalt: 1. Vorbemerkung 2. Was versteht man unter wesentlichen

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Wettbewerbsrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WELCHE RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN GELTEN BEI WERBETEXTEN? 3 2. IST VERGLEICHENDE

Mehr

MERKBLATT ABWERBEN VON MITARBEITERN. Recht & Fairplay

MERKBLATT ABWERBEN VON MITARBEITERN. Recht & Fairplay MERKBLATT Recht & Fairplay ABWERBEN VON MITARBEITERN Das Abwerben von Mitarbeitern durch Dritte ist grundsätzlich zulässig. Rechtliche Probleme können sich aber dann ergeben, wenn das Abwerben eines Mitarbeiters

Mehr

belboon academy Affiliate Marketing Fachkonferenz

belboon academy Affiliate Marketing Fachkonferenz Aktuelle Themen in der Rechtsprechung im Affiliate Marketing für Merchants und Affiliates Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr belboon academy Affiliate Marketing Fachkonferenz 27.10.2011, in Berlin Agenda 1.

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras Propädeutische Übung Dr. Georgios Zagouras Gliederungsebenen Grundsätzlich hat man freie Auswahl wie man gliedert. Aber: Es muss irgendein System erkennbar sein! HIER: Da zwei Unterschiedliche Tatbestände

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie? Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation

Mehr

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 6

10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 6 10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 6 Referent: Frank Richter it@m-bdw Berlin, 18.09.2014 Ein kleiner Rundflug über einige wesentliche Gründe aus juristischer Sicht, an denen IT-Projekte scheitern

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Domains. Hiervon zu unterscheiden ist die URL ( Uniform Resource Locator ). Diese stellt die gesamte Internet-Adresse dar.

Domains. Hiervon zu unterscheiden ist die URL ( Uniform Resource Locator ). Diese stellt die gesamte Internet-Adresse dar. s 1. Allgemeines Zur Identifizierung und Erreichbarkeit von Rechnern im Internet erhält jeder Rechner eine IP-Adresse. Diese besteht aus 4 Bytes mit maximal 12 Ziffern, z.b. 132.187.1.117. Da diese für

Mehr

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster Gebrauchtsoftware Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster 1 2 Viel versprechende Werbung... Das Geschäftsmodell: 3 Unternehmen kaufen Softwarelizenzen

Mehr

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Psychologie im Arbeitsschutz

Psychologie im Arbeitsschutz Fachvortrag zur Arbeitsschutztagung 2014 zum Thema: Psychologie im Arbeitsschutz von Dipl. Ing. Mirco Pretzel 23. Januar 2014 Quelle: Dt. Kaltwalzmuseum Hagen-Hohenlimburg 1. Einleitung Was hat mit moderner

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Versetzungsregeln in Bayern

Versetzungsregeln in Bayern Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung

Mehr

Meinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001

Meinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001 Meinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001 Als Interessenvertretung der Schwerstkranken und Sterbenden beschäftigt sich die Deutsche Hospiz Stiftung seit ihrer Gründung 1995 mit dem Thema "Sterben in Deutschland".

Mehr

WinVetpro im Betriebsmodus Laptop

WinVetpro im Betriebsmodus Laptop WinVetpro im Betriebsmodus Laptop Um Unterwegs Daten auf einem mobilen Gerät mit WinVetpro zu erfassen, ohne den Betrieb in der Praxis während dieser Zeit zu unterbrechen und ohne eine ständige Online

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke 10. April 2010 Ines Hilpert-Kruck, Fortbildung Urheber- u. Medienrecht, Hamburg, 9./10. April 2010 Werbung

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

GEVITAS Farben-Reaktionstest

GEVITAS Farben-Reaktionstest GEVITAS Farben-Reaktionstest GEVITAS Farben-Reaktionstest Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Funktionsweise der Tests... 2 3. Die Ruhetaste und die Auslösetaste... 2 4. Starten der App Hauptmenü... 3 5. Auswahl

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Dr. Markus Faber Landkreistag NRW

Dr. Markus Faber Landkreistag NRW Kommunaler Namensschutz bei der Verwendung behördlicher oder behördenähnlicher Bezeichnung Dr. Markus Faber Landkreistag NRW I. Problematik Private Betreiber von Internetdiensten/Webseiten verwenden an

Mehr

Informationsblatt Induktionsbeweis

Informationsblatt Induktionsbeweis Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Ihr Weg in die Suchmaschinen

Ihr Weg in die Suchmaschinen Ihr Weg in die Suchmaschinen Suchmaschinenoptimierung Durch Suchmaschinenoptimierung kann man eine höhere Platzierung von Homepages in den Ergebnislisten von Suchmaschinen erreichen und somit mehr Besucher

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Standardsoftware als Wirtschaftsgut

Standardsoftware als Wirtschaftsgut Rechtsanwalt Roland Kreitz Büsing, Müffelmann & Theye Rechtsanwälte und Notare Der Markt: Das Marktvolumen für gebrauchte Software wird auf 400 Millionen EURO geschätzt. Davon seien zur Zeit weniger als

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Hallo, Sie haben sich dieses E-book wahrscheinlich herunter geladen, weil Sie gerne lernen würden wie sie im Internet Geld verdienen können, oder? Denn genau das

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

Ein Vorwort, das Sie lesen müssen!

Ein Vorwort, das Sie lesen müssen! Ein Vorwort, das Sie lesen müssen! Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer am Selbststudium, herzlichen Glückwunsch, Sie haben sich für ein ausgezeichnetes Stenografiesystem entschieden. Sie

Mehr

Info zum Zusammenhang von Auflösung und Genauigkeit

Info zum Zusammenhang von Auflösung und Genauigkeit Da es oft Nachfragen und Verständnisprobleme mit den oben genannten Begriffen gibt, möchten wir hier versuchen etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Nehmen wir mal an, Sie haben ein Stück Wasserrohr mit der

Mehr

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003 Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.

Mehr

L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016

L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016 L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016 Referentin: Dr. Kelly Neudorfer Universität Hohenheim Was wir jetzt besprechen werden ist eine Frage, mit denen viele

Mehr

Made in Germany Referent: Rechtsanwalt Andreas Kammholz Geschäftsführer des TÜV Markenverbunds

Made in Germany Referent: Rechtsanwalt Andreas Kammholz Geschäftsführer des TÜV Markenverbunds Referent: Rechtsanwalt Andreas Kammholz Geschäftsführer des TÜV Markenverbunds 06.02.2013 RA Andreas Kammholz 1 Vom Schandsiegel zum Gütesiegel 06.02.2013 RA Andreas Kammholz 2 Wo ist die Aussage über

Mehr

Speicher in der Cloud

Speicher in der Cloud Speicher in der Cloud Kostenbremse, Sicherheitsrisiko oder Basis für die unternehmensweite Kollaboration? von Cornelius Höchel-Winter 2013 ComConsult Research GmbH, Aachen 3 SYNCHRONISATION TEUFELSZEUG

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche

Mehr

Handbuch. NAFI Online-Spezial. Kunden- / Datenverwaltung. 1. Auflage. (Stand: 24.09.2014)

Handbuch. NAFI Online-Spezial. Kunden- / Datenverwaltung. 1. Auflage. (Stand: 24.09.2014) Handbuch NAFI Online-Spezial 1. Auflage (Stand: 24.09.2014) Copyright 2016 by NAFI GmbH Unerlaubte Vervielfältigungen sind untersagt! Inhaltsangabe Einleitung... 3 Kundenauswahl... 3 Kunde hinzufügen...

Mehr

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral! Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt

Mehr

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 (Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet

Mehr

Die Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.v. informiert:

Die Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.v. informiert: Nachfolgend einige Beispiele für Werbungen auf Facebook, zuvor der entsprechende Auszug aus der Anlage 4 zu 5 der Pkw-EnVKV: Abschnitt II In elektronischer Form verbreitetes Werbematerial 1. In Werbematerial,

Mehr

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Begleitinformationen: Handout für das Verkaufspersonal im Handel Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte gerne an: DIÄTVERBAND e. V.

Mehr

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? 23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt

Mehr

DOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel:

DOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel: DOWNLOAD Jens Eggert Wortfeld Recht Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden auszug aus dem Originaltitel: m Gericht Die 8a besichtigt ein Gerichtsgebäude. Sie werden von Frau Schmidt in Empfang

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Unfallkasse Nord Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Körperschaft des öffentlichen Rechts

Unfallkasse Nord Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Körperschaft des öffentlichen Rechts Unfallkasse Nord Standort Hamburg Postfach 76 03 25 22053 Hamburg Informationsmaterial zum Thema Risiko und Prävention ein Widerspruch? Vortrag beim Landeselternausschuss am 03.02.2016 Abteilung Prävention

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Die 5 besten Internet-Ressourcen für Ihren Urlaub

Die 5 besten Internet-Ressourcen für Ihren Urlaub Die 5 besten Internet-Ressourcen für Ihren Urlaub Auch Sie möchten gerne einmal wieder in den Urlaub fahren? Eine entspannte Woche, oder sogar zwei in einem fernen Land verbringen? Sich dabei Wohlfühlen

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA DE Fall Nr. IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14.01.1992

Mehr

Buchhaltung mit WISO EÜR & Kasse 2011

Buchhaltung mit WISO EÜR & Kasse 2011 Vorbemerkung... 1 1. Erste Schritte...Fehler! Textmarke nicht definiert.3 2. Einrichten des Programms... 5 3. Buchungen... 22 1. Anfangsbestand buchen... 22 2. Privateinlage in die Kasse... 26 4. Buchungen

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Oberlandesgericht Celle Urteil vom 27. November 2014, 13 U 89/13 Gründe I. Von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß 542 Abs. 2 Satz 1, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige

Mehr