Ratgeber Sozialversicherung 2016

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1 Ratgeber Sozialversicherung 2016 Die aktuellen Regelungen im Überblick. Telefonisch erreichen Sie uns 24 Stunden täg lich an 365 Tagen im Jahr für nur 6 Cent pro Anruf aus dem Festnetz der Deutschen Telekom*: Leistungsinformationen Telefon ( ) Telefax ( ) Mitgliedschaft/Beiträge Telefon ( ) Telefax ( ) Ideen und Kritik Telefon ( ) Deutsche BKK Wolfsburg info@deutschebkk.de Stand: Februar 2007 B401, *ggf. abweichende Preise für Anrufe aus Mobilfunknetzen

2 Unser Service Wenn Sie darüber hinaus noch Fragen Natürlich stehen Ihnen auch Mitarbeiter haben, stehen wir Ihnen Montag bis der Deutschen BKK aus dem Versiche- Hier finden Sie alle Informationen, Freitag von 8.00 bis Uhr und rungs- und Beitragsmanagement in Düs- um zu entscheiden, welche Arbeit- Samstag von 9.00 bis Uhr unter seldorf und Stuttgart sowie an 51 Standor- nehmer versicherungspflichtig zur Verfügung. ten gern zur Verfügung. Oder klicken Sie uns im Internet unter Auf dem Postweg erreichen Sie uns so: oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Sie erfahren, was bei der Kranken- an und erledigen Sie viele Vorgänge einfach online Deutsche BKK Sie können eine ausführliche Auf- direkt, unbürokratisch und ohne viel Versicherungs- und Beitragsmanagement stellung zu den Beitragsgruppen Papier. Im Internet finden Sie unter Firmenkunden (VBM-FK) anderem ak tuelle Informationen und Düsseldorf kassenwahl zu berücksichtigen ist. einsehen. Sie erhalten eine ausführliche Er - einen kostenlosen Newsletter. Wir freuen uns auf eine gute Partnerschaft. läuterung zu allen Schritten zur Anund Abmeldung von Versicherten. Oder wenden Sie sich direkt per an Sie werden detailliert über das Bei- uns: arbeitgeberservice@deutschebkk.de tragsrecht informiert. Ihre Deutsche BKK

3 Inhalt A Beurteilung der Versicherungspflicht A 1 Versicherungspflicht 7 A 2 Versicherungsfreiheit 7 A 2.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 7 A Versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen 8 A 2.2 Geringfügige Beschäftigung wegen Kurzfristigkeit 10 A Übergangsregelung bis A 2.3 Berufsmäßigkeit 13 A 3 Versicherungspflicht/-freiheit besonderer Personenkreise 14 A 3.1 Schüler 14 A 3.2 Abiturienten 14 A 3.3 Berufsfachschüler 14 A 3.4 Beschäftigte Studenten (Werkstudenten) 14 A Beurteilung in der Rentenversicherung 14 A Beurteilung in der Kranken-/ Pflegeversicherung, Arbeitsförderung 14 A Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 450,00 15 A Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450,00 16 A Studenten ausländischer Ausbildungseinrichtungen 16 A Urlaubssemester 16 A Beurlaubung zur Durchführung eines Studiums 16 A Teilzeitstudium 17 A 3.5 Praktikanten 18 A Vorgeschriebene Praktika 18 A Nicht vorgeschriebene Praktika 18 A Ausländische Praktikanten 19 A Abschlussarbeit im Betrieb (Bachelorand, Masterand) 19 A Doktoranden 20 A Schülerpraktikum (Berufsorientierung, Schnupperwoche) 20 A 3.6 Duale Studiengänge 20 A 3.7 Rentner 2 1 A 3.8 Beamte 2 1 A 3.9 Versorgungsempfänger nach beamtenrechtlichen Vorschriften 22 A 3.10 Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) 22 A Allgemeines zur JAEG 22 A Allgemeine und besondere JAEG Stichtagsregelung 22 A Regelmäßiges JAE 23 A Schwankendes Arbeitsentgelt 23 A Entgeltumwandlung 23 A Mehrere Beschäftigungen 24 A Überschreiten der JAEG bei erstmaliger Aufnahme der Beschäftigung 24 A Überschreiten der JAEG bei Aufnahme der neuen Beschäftigung 24 A Überschreiten der JAEG im Laufe einer Beschäftigung 24 A Information bei Eintritt der Versicherungsfreiheit 24 A Unterschreiten der JAEG 25 A 3.11 Bezug einer Entgeltersatzleistung Beginn/Ende der Krankenversicherungspflicht 25 A 3.12 Krankenversicherungsfreiheit privat versicherter Personen (55-Jährige) 25 A 3.13 Elternzeit 27 A 3.14 Hauptberuflich Selbstständige in einer Beschäftigung 27 A 3.15 Mitarbeitende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH 27 A 4 Besonderer Personenkreis Abrufkräfte bei der Deutschen Post AG 27

4 B Krankenkassenwahl/Kassenzuständigkeit Deutsche BKK eine gute Wahl 28 B 1 Krankenkassenwahl versicherungspflichtig Beschäftigter 28 B 2 Mehrfachbeschäftigte 29 B 3 Bezieher von Leistungen nach dem SGB III 29 B 4 Rentner 29 B 5 Spezialregelung für Sonderkassen 29 C Beitragsgruppen C 1 Schlüsselverzeichnis 30 C 2 Krankenversicherung 30 C 3 Rentenversicherung 32 C 4 Arbeitsförderung 32 C 5 Pflegeversicherung 32 D Meldewesen D 1 Allgemeines 33 D 2 Meldeverfahren 33 D 2.1 Arbeitgeberservice mit der Deutschen BKK online 34 D 3 Versicherungsnummer (VSNR) 34 D 4 Sozialversicherungsausweis 34 D 5 Grund der Abgabe (Schlüsselzahlen) 34 D 5.1 Anmeldungen 34 D 5.2 Sofortmeldung 35 D 5.3 Abmeldungen 35 D 5.4 Jahresmeldungen 36 D 5.5 Unterbrechungsmeldungen/ sonstige Entgeltmeldungen 36 D 5.6 Meldungen in Insolvenzfällen 37 D 6 Besonderheit von Meldungen im Zusammenhang mit einer Entgeltersatzleistung 37 D 6.1 Ende einer Entgeltersatzleistung, ohne Beschäftigungsaufnahme 37 D 6.2 Ende einer Entgeltersatzleistung wegen Rentengewährung 38 D 6.3 Ende einer Entgeltersatzleistung wegen Rentengewährung mit besonderen Regelungen 38 D 7 Meldefristen 39 D 8 Beitragsgruppen 39 D 9 Personengruppen 40 D 10 Angaben zur Tätigkeit 43 D 11 Betriebsnummer 43 D 12 Mehrfachbeschäftigte 43 D 13 Qualifizierter Meldedialog 44 D 13.1 Keine Überschreitung der KV-BBG 44 D 13.2 Überschreitung der KV-BBG aufgrund einmaligen Entgelts 44 D 13.2 Beginn oder Ende der Mehrfachbeschäftigung innerhalb eines Kalender- jahres 44 E Beitragsrecht E 1 Allgemeines 46 E 1.1 Zusatzbeiträge des Beschäftigten 46 E 1.2 Geringverdiener (Geringverdienergrenze 325,00 ) 47 E 2 Beitragsnachweis 47 E 3 Fälligkeit 47 E 4 Beitragsabführung 47 E 5 Beitragszuschuss 48 E 6 Beitragsberechnung in der Gleitzone (Arbeitsentgelt ab 450,01 bis 850,00 ) 48 F Umlageversicherung F 1 Umlageversicherung 50 F 1.1 Umlageversicherung bei der Deutschen BKK 50 F 1.2 Umlageversicherung U1 50 F Beteiligte Arbeitgeber 50 F Ermittlung der Teilnahme an der Umlageversicherung U1 51 F 1.3 Umlageversicherung U2 51 F Beteiligte Arbeitgeber 52 F 2 Beiträge Umlageversicherung 52 F 3 Erstattungsverfahren allgemein U1 und U2 52 F 3.1 Keine Korrektur bei rückwirkender Änderung der Angaben 53

5 G Insolvenzgeldumlage Anlagen G 1 Allgemeines 54 G 2 Einzug der Insolvenzgeldumlage 54 G 2.1 Berechnung der Insolvenzgeldumlage 54 G Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt 54 G Geringfügige Beschäftigungen 55 G Beschäftigungen in der Gleitzone 55 G Beschäftigungen während der Altersteilzeit oder in sonstigen flexiblen Arbeitsverhältnissen 55 G Bezieher von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld und Transferkurzarbeitergeld 55 Anlage 1 Übersicht Sozialversicherung H Unfallversicherung H 1 Alleinige Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung 56 H 1.1 Umlagepflicht des Arbeitgebers 56 H 2 Geänderte Meldepflicht 56 H 2.1 Erweiterung des DEÜV-Meldeverfahrens 56 H Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer 56 H Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung 56 H Mehrfachangabe der UV-Daten in der Meldung 57 H Fiktive Gefahrtarifstelle 57 H Stornierung und Korrektur von Meldungen 57 H Besonderheiten für Meldungen von kurzfristigen Beschäftigungen 57 H Angaben zu den geleisteten Arbeitsstunden 58 H Maschineller Lohnnachweis für die UV 58 Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen auf Basis der heute bekannten gesetzlichen Regelungen. Es handelt sich um zusammenfassende Informationen auf Grundlage unserer Erfahrungen in der Praxis. Die rechtsverbindliche Entscheidung über das Vorliegen von Versicherungspflicht oder -freiheit bleibt im Einzelfall letztendlich bei der Einzugsstelle (Krankenkasse bzw. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale). Die rechtsverbindliche Anwendung der Meldevorschriften nach der Datenerfassungsund Übermittlungsverordnung (DEÜV) obliegt dem Arbeitgeber. Stand Januar 2016

6 Versicherungspflicht A Beurteilung der Versicherungspflicht A 1 Versicherungspflicht Jede Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist grundsätzlich versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung, es sei denn, durch besondere Umstände tritt Versicherungsfreiheit ein. Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, sind selbst dann versicherungspflichtig, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten. Sie werden dann wie Praktikanten ohne Arbeitsentgelt in einem vorgeschriebenen Voroder Nachpraktikum (vgl. A 3.5.1) behandelt. Wird die Beschäftigung am vereinbarten Tag nicht aufgenommen, zum Beispiel wegen Arbeitsunfähigkeit, ist Folgendes zu beachten: Arbeitgeber gewährt keine Entgeltfortzahlung (EFZ): Es tritt keine Sozialversicherungspflicht ein. Die Versicherungspflicht beginnt erst mit der tatsächlichen Aufnahme der Beschä f- tigung beziehungsweise mit dem Beginn der Entgeltzahlung. Arbeitgeber gewährt Entgelt fortzahlung (EFZ): Es besteht vom ers ten Tag der Entgeltzahlung an Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht zur Arbeits förderung. A 2 Versicherungsfreiheit Eine Beschäftigung ist grundsätzlich versicherungsfrei, wenn sie geringfügig im Sinne des 8 Sozialgesetzbuch (SGB) IV ist. Dabei ist zwischen geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung zu unterscheiden. Bei einer Beschäftigung zur Berufsaus bildung ist eine geringfügige Beschäftigung ausgeschlossen. Jeder Personalfragebogen gehört, mit Bestätigung des Arbeitnehmers, zu den Entgeltunterlagen Bei der Beurteilung einer Beschäftigung, insbesondere bei geringfügigen Beschäftigungen, sind vollständige Informationen erforderlich. Für geringfügig Beschäftigte ist ein Fragebogen mit einem direkten Hinweis, dass jede Änderung dem Arbeitgeber unverzüglich und ohne Aufforderung zu melden ist, zwingend erforderlich. Außerdem muss der Arbeitnehmer schriftlich bestätigen, dass er von seiner Anzeigepflicht in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Arbeitgeber hat jeden geringfügig Beschäftigten zu melden. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers vorab korrekt zu beurteilen und gegebenenfalls die entsprechenden Beiträge zu berechnen. Den Arbeitnehmer trifft nach 28o Abs. 1 SGB IV die Verpflichtung, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und zur Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Hierzu gehört auch, dass der Arbeitnehmer Auskunft über eventuelle Vorbeschäftigungen oder parallel ausgeübte Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern gibt. Nur so kann der Arbeitgeber die Versicherungspflicht oder -freiheit einer Beschäftigung richtig beurteilen. Der Arbeitgeber hat die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben über den Beschäftigten zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Wird infolge der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Knappschaft-Bahn-See oder die Betriebsprüfer der DRV Versicherungspflicht festgestellt, beginnt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Feststellung. Hat der Arbeit geber jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären, tritt die Versicherungspflicht rückwirkend ein. A 2.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 450,00 beträgt. Die Höhe der wöchentlichen Ar beits zeit hat keine Bedeutung. Wird die Beschäftigung weniger als einen Zeitmonat ausgeübt, gilt die anteilige Geringfügigkeitsgrenze. Hierzu ist die tägliche Grenze (15,00 ) mit der Anzahl der Kalender tage zu multiplizieren. Beginnt oder endet die regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäf tigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt die Entgeltgrenze von 450,00 auch für den Teilmonat. Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist bei Beginn der Beschäftigung und bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen eine gewissenhafte Vorausschau vorzunehmen. Im Rahmen der weiteren regelmäßigen vorausschauenden Überprüfung des regelmäßigen Arbeitsentgelts kann diese auch zu Beginn eines jeden 7

7 Versicherungspflicht Kalenderjahres vorgenommen werden. Einmalige Einnahmen, die mit hinrei chen - der Sicherheit (z. B. durch Tarifvertrag oder Gewohnheitsrecht) mindestens einmal jährlich zu erwarten sind, müssen berücksichtigt werden. Beispiel Arbeitsentgelt (monatlich) 420,00 Weihnachtsgeld (tarifrechtlich) 420,00 420,00 : 12 = 35,00 regelm. mtl. Arbeitsentgelt 455,00 Es liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht für zur Berufsausbildung Beschäftigte (Auszubildende, Praktikanten). Mehrere Beschäftigungen Mehrere Beschäftigungen, die gleich zeitig bei einem Arbeitgeber ausgeübt werden, gelten sozialversicherungsrechtlich als einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Das gilt auch für Beschäftigungen, die während der Freistellungsphasen im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden. Nebeneinander bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind zu addieren. Übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt 450,00, liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor. Beispiel 1 Arbeitgeber A 300,00 Arbeitgeber B 200,00 Beide Beschäftigungen sind zu allen Zweigen versicherungspflichtig. Beispiel 2 Arbeitgeber A 250,00 (ab ) Arbeitgeber B 200,00 (ab ) Arbeitgeber C 200,00 (ab ) Beschäftigung A und B sind bis geringfügig entlohnt, da das Arbeitsentgelt zusammen nicht mehr als 450,00 beträgt. Ab sind alle Beschäftigungen nicht mehr geringfügig entlohnt und damit zu allen Zweigen versicherungspflichtig. Neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wird die zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung wie eine einzelne geringfügig entlohnte Beschäftigung beurteilt. Das Arbeitsentgelt jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung wird in der KV, RV, PV mit dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung addiert. In der Arbeitsförderung erfolgt generell keine Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Übersteigen die Arbeitsentgelte der versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze, sind die Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze anteilmäßig aufzuteilen. Beispiel 3 Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung Arbeitgeber A 1.000,00 Geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen Arbeitgeber B 200,00 (ab ) Arbeitgeber C 200,00 (ab ) Arbeitgeber A Versicherungspflichtig zu allen Zweigen. Arbeitgeber B Geringfügig entlohnte Beschäftigung. Arbeitgeber C Versicherungspflichtig in der KV, RV, PV. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen und andere Einkünfte Das Arbeitsentgelt einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wird nicht mit den Vergütungen aus freiwilligen Diens ten (BFD, freiwilliger Wehrdienst, FSJ, FÖJ) oder einer Beamtentätigkeit addiert. Das gilt ebenso für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Elterngeld, Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung, Miet- und Pachteinnahmen oder Kapitalerträge. A Versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen Geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von höchstens 450,00 monatlich sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht dagegen Versicherungspflicht. 8

8 Versicherungspflicht Der Arbeitgeber hat bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen wie bisher grundsätzlich pauschal 30 % an Abgaben zu zahlen: 2 % Pauschsteuer, Kirchensteuer, Soli 13 % Krankenversicherung 15 % Rentenversicherung Einzugsstelle für die pauschalen Abgaben (Beiträge und Steuern) sowie die Meldungen ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale). Beiträge zur Krankenversicherung Für krankenversicherungsfrei geringfügig ent lohnt Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversiche rung versichert ist, zum Beispiel als Familien angehöriger, Student, Rentner etc. Für Personen, die in der privaten Krankenver sicherung versichert oder dort mitversichert sind, hat der Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Beiträge zur Rentenversicherung Zur Rentenversicherung hat der Arbeitgeber für geringfügig entlohnt Beschäftigte einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts zu zahlen. Für geringfügig entlohnte Beschäfti gungen besteht Rentenversicherungspflicht. Der Beschäftigte hat den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers mit einem eigenen Beitrag von zurzeit 3,7 % des Arbeitsentgelts aufzustocken. Der Gesamtbeitrag muss dabei monatlich mindestens 32,73 betragen, das entspricht einem monat - lichen Arbeitsentgelt von 175,00. Damit werden neben den Ansprüchen auf Altersrenten aufgrund des Pauschalbeitrags des Arbeitgebers zusätzlich auch Ansprüche auf Rehabilitationsmaßnahmen oder Erwerbsminderungsrenten sowie die volle Anrechnung der Beitragsmonate für die Anwartschaft auf Altersrenten erworben. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich von der Zahlung seines Beitrags zur Rentenversicherung befreien zu lassen. Hierzu muss er einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, formlos oder mit dem Antragsformular inklusive Merkblatt von der Internetseite der Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) an den Arbeitgeber übergeben, den dieser zu seinen Lohnunterlagen nimmt. Der Arbeitgeber meldet den Antrag auf Befreiung an die Minijob-Zentrale im Rahmen des DEÜV- Verfahrens. Sofern die Minijob-Zentrale diesem Antrag nicht innerhalb eines Monats widerspricht, ist die Befreiung rückwirkend zum ersten Tag des Monats, in dem der Minijobber den Antrag gegenüber dem Arbeitgeber gestellt hat, wirksam. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Zeit der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Der Befreiungsantrag verliert mit Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung seine Wirkung. Nimmt der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber im direkten Anschluss oder nach einer Unterbrechung erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf, unterliegt er der Rentenversicherungs pflicht und kann erneut einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Wird die erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber aufgenommen, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass eine durchgehende Beschäftigung vorliegt, wenn zwischen den beiden Beschäftigungen ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten liegt. In diesen Fällen behält die Befreiung ihre Wirkung und muss nicht neu schriftlich beantragt werden. Steuern Einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 % Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solida - ri täts zuschlag und Kirchensteuer mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts abführen. Voraussetzung ist, dass pauschale Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Eine Abwälzung der 2 % Pausch steuer auf den Beschäftigten ist möglich. Durch die Pauschsteuer sind sämtliche steuerrechtlichen Ansprüche abgegolten. Die Pauschsteuer ist an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen. 9

9 Versicherungspflicht Pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 % Sind keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge abzuführen, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit einem Steuersatz von 20 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer) und Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht an das Betriebsstättenfinanzamt abführen. Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen Wählt der Arbeitgeber für eine gering - fügige Beschäftigung keine pauschale Lohn steuererhebung, sind die Steuern nach Maßgabe der individuellen Lohnsteuermerkmale zu erheben. Bei den Lohnsteuerklassen I bis IV fällt für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung keine Lohnsteuer an. Bei den Lohnsteuerklassen V und VI sind da gegen immer Steuern an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. A 2.2 Geringfügige Beschäftigung wegen Kurzfristigkeit Eine geringfügige Beschäftigung we gen Kurzfristigkeit liegt ab vor, wenn die Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage ausgeübt wird. Dabei sind alle kurzfristigen Beschäftigungen, die in dem Kalenderjahr ausgeübt wurden, zusammenzurechnen (bitte A 2.3 beachten). Das gilt auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die wegen Kurzfristigkeit versicherungsfrei waren. Es ist unerheblich, bei welchem Arbeitgeber diese Beschäftigun gen ausgeübt wurden. Sind mehrere Beschäftigungszeiten zusammenzurechnen, treten an die Stelle des Dreimonatszeitraums 90 Kalendertage, es sei denn, es handelt sich jeweils um volle Kalendermonate. Von dem Dreimonatszeitraum beziehungsweise den 90 Kalendertagen ist jedoch nur aus zugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche aus geübt wird. Bei Beschäftigungen von weniger als fünf Tagen in der Woche ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 70 Arbeits tagen abzustellen. Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalender tage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag. Wurden in der Rahmenfrist sowohl Beschäf tigungen mit mindestens fünf Arbeits tagen als auch Beschäftigungen mit weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche ausgeübt, sind von allen Beschäftigungen die jeweiligen Arbeitstage zu er mitteln und es ist die 70-Arbeitstage- Regelung anzuwenden. Stellt sich im Laufe einer kurzfristigen Beschäftigung heraus, dass diese länger andauern wird, ist zu prüfen, ob weiterhin Kurzfristigkeit vorliegt. Ist dies nicht der Fall, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, es sei denn, es liegt eine gering fügig entlohnte Beschäftigung vor. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Wird die Vertragslaufzeit einer befristeten, aber nicht kurzfristigen Beschäftigung verkürzt und damit der Dreimonatszeitraum beziehungsweise die 70 Arbeitstage nicht überschritten, tritt dadurch keine Kurzfristigkeit und somit auch keine Versicherungsfreiheit ein. Bei einem Dauerarbeitsverhältnis oder einem regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnis ist eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen. Es ist allerdings zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen. Eine Beschäftigung, die über den Jahreswechsel ausgeübt wird, ist als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen. Besteht für das laufende Jahr Versicherungspflicht, so bleibt diese auch im Folgejahr bestehen. 10

10 Versicherungspflicht Beispiel bis Vorbeschäftigung: bis Die Beschäftigung vom ist versicherungspflichtig, da die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr (2015) mehr als drei Monate beträgt. Beispiel bis Vorbeschäftigung: bis Die Beschäftigung vom bis ist versicherungsfrei, da im laufenden Kalenderjahr (2015) die Beschäftigungsdauer nicht mehr als drei Monate beträgt. Beispiel bis Vorbeschäftigung: bis Die Beschäftigung vom bis ist versicherungsfrei, da nur Beschäftigungen aus dem laufenden Kalenderjahr angerechnet werden dürfen und so die Beschäftigungsdauer nicht mehr als drei Monate beträgt. Beispiel bis Keine Vorbeschäftigung Die Beschäftigung vom bis ist versicherungspflichtig, da das Beschäftigungsverhältnis als Einheit anzusehen ist. Die Beschäftigungsdauer beträgt mehr als drei Monate. Eine kurzfristige Beschäftigung kann auch neben einer Dauerbeschäftigung ausgeübt werden. A Übergangsregelung vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 Die ursprüngliche Zeitdauer einer kurzfristigen Beschäftigung beträgt zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage und wurde für die Übergangszeit für Beschäftigungszeiträume vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 auf drei Monate bzw. 70 Tage erhöht. Aufgrund fehlender Bestandschutzregelungen erfolgt die Beurteilung der über den 31. Dezember 2014 bzw. den 31. Dezember 2018 hinausgehenden Beschäftigungen nach dem für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum geltenden Recht. Entscheidend für die Anwendung der zulässigen Zeitdauer ist somit der Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtliche Beurteilung zu erfolgen hat; also unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn und erneut bei jeder Änderung der Verhältnisse. Seit dem 1. Januar 2015 ist eine längere Zeitdauer zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2014 auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Zudem darf diese Zeitdauer nicht durch Vorbeschäftigungszeiten und die in das Kalenderjahr 2014 fallende Beschäftigungszeit der kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigung überschritten werden. 11

11 Versicherungspflicht Eine kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung, die im Jahr 2018 beginnt und im Jahr 2019 endet, ist ab Beschäftigungsbeginn kurzfristig, wenn sie auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Zudem darf diese Zeitdauer nicht durch Vorbeschäftigungszeiten und die in das Kalenderjahr 2018 fallende Beschäftigungszeit der kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigung überschritten werden. Zum Jahreswechsel tritt kraft Gesetzes eine Änderung in den Verhältnissen ein, so dass ab 1. Januar 2019 wieder die kürzere Zeitdauer zu berücksichtigen ist. Ab diesem Zeitpunkt liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2018 auf längstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist. Zudem darf diese Zeitdauer nicht durch Vorbeschäftigungszeiten und die in das Kalenderjahr 2018 fallende Beschäftigungszeit der kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigung überschritten werden. Beispiel Keine Vorbeschäftigung Die Beschäftigung vom ist versicherungsfrei, da das Beschäftigungsverhälnis als Einheit anzusehen ist. Die Beschäftigungsdauer beträgt nicht mehr als drei Monate. Die Beschäftigung ist zum neu zu beurteilen, weil aufgrund gesetzlicher Neuregelung eine Änderung in den Verhältnissen eintritt. Ab diesem Zeitpunkt liegt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, weil die Beschäftigungsdauer seit Ihrem Beginn ( ) mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigung ist vom versicherungspflichtig. Beispiel Vorbeschäftigung Die Beschäftigung vom ist versicherungsfrei, da im laufenden Kalenderjahr (2018) die Beschäftigungsdauer nicht mehr als drei Monate beträgt. Die Beschäftigung ist zum neu zu beurteilen, weil aufgrund gesetzlicher Neuregelung eine Änderung in den Verhältnissen eintritt. Ab liegt weiterhin eine kurzfristige Beschäftigung vor, weil die in das Kalenderjahr 2019 fallende Beschäftigungszeit der zu beurteilenden Beschäftigung die Zeitdauer von zwei Monaten nicht überschritten wird. Die Beschäftigung ist vom weiterhin versicherungsfrei. 12

12 Versicherungspflicht A 2.3 Berufsmäßigkeit Die Versicherungsfreiheit wegen Kurz fristigkeit ist ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 450,00 im Monat übersteigt. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist mithin nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt 450,00 nicht überschreitet. Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich nicht vor bei Hausfrauen bei Schülern und Studenten bei Rentnern und Pensionären bei Personen mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei Teilnehmern an freiwilligen Diensten (BFD, freiwilliger Wehrdienst, FSJ, FÖJ) Bei allen anderen Personengruppen kann bei jeder Beschäftigung Berufsmäßigkeit angenommen werden. Berufsmäßig ausgeübte Beschäftigungen mit monatlich mehr als 450,00 sind auch dann versicherungspflichtig, wenn sie auf nicht mehr als drei Monate befristet sind. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen können nie berufsmäßig sein. Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn im Laufe eines Kalenderjahres Beschäftigungszeiten von insgesamt mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen erreicht werden. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden dabei nicht berück sichtigt. Schaubild zur Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen Ja Unbefristete Beschäftigung Nein Ja Berufsmäßige Beschäftigung Nach der Rechtsprechung wird eine Be schäftigung dann berufsmäßig aus geübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von unter geordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das heißt, der Betreffende bestreitet seinen Lebensunterhalt überwiegend oder zu einem erheblichen Teil aus der Beschäftigung. Hierbei ist nicht allein auf die Verhältnisse während der Dauer der befristeten Beschäftigung abzustellen, sondern es sind die gesam ten Lebensverhältnisse des Beschäftigten, insbesondere seine Vermögensund Einkommensverhältnisse und etwa ige Unterhaltsansprüche, zu berücksichtigen. Ja Ja Nein Befristet auf mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage Nein Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr, sodass mit der zu beurteilenden Beschäftigung die 3 Monate oder 70 Arbeitstage überschritten werden? Nein Versicherungspflicht Geringfügig entlohnte Beschäftigung Ja Versicherungsfreiheit Nein 13

13 Versicherungspflicht A 3 Versicherungspflicht/-freiheit besonderer Personenkreise A 3.1 Schüler Die allgemeinen Vorschriften für die Versicherungspflicht/-freiheit gelten auch für Schüler von staatlichen und privaten Vollzeitschulen. Nicht zu den Vollzeitschulen gehören zum Beispiel Abendgymnasien. Endet der Status Schüler, tritt Berufsmäßigkeit ein. Die Schülereigenschaft endet mit dem Tag der Ausstellung des Abschluss- oder Abgangszeugnisses. Wird die Schulausbildung bei einer anderen Schule, zum Beispiel einer weiterführenden Schule, fortgeführt, endet der Status Schüler nicht. Der Status Schüler ist vom Beschäftigten durch Vorlage einer gültigen, aktuellen Schulbescheinigung nachzuweisen. Für Schüler von allgemeinbildenden Schulen liegt in der Arbeitsförderung generell Versicherungsfreiheit vor (vgl. C 4). A 3.2 Abiturienten Abiturienten sind nach Ausstellung des Abiturzeugnisses keine Schüler mehr und zählen bei Aufnahme oder Weiterführung einer Beschäftigung zu den berufsmäßigen Arbeitnehmern und unterliegen, unabhängig von der Dauer der Beschäftigung, der Sozialversicherungspflicht (Ausnahme: geringfügig entlohnte Beschäftigungen). Von der Berufsmäßigkeit wird abgesehen, wenn der Beschäftigte einen Nachweis erbringt oder, solange der Nachweis noch nicht erbracht werden kann, schriftlich erklärt, dass er vom Beginn des nächstfolgenden Semesters an ein Studium aufnehmen wird. In diesem Fall besteht bis zu einer Beschäftigungsdauer von drei Monaten Sozialversicherungsfreiheit. Die Vorbeschäftigungen innerhalb des Kalenderjahres sind zu berücksichtigen. Verzögert sich die Aufnahme des Studiums durch einen Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ist Berufsmäßigkeit zu unterstellen. Es gibt keine Ausnahmeregelung. Entscheidungshilfe für Beschäftigungen von Abiturienten (nur über entgeltlicher Geringfügigkeitsgrenze) Abitur ohne Studienabsicht Befristete oder unbefristete Beschäftigung Unbefristet oder im Kalenderjahr für mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet beschäftigt Versicherungspflicht Abitur mit Studienabsicht Im Kalenderjahr bis zu 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen befristet beschäftigt Versicherungsfreiheit Für Bewerbungen an Fachhochschulen ist die Fachhochschulreife dem Abitur gleichgestellt. A 3.3 Berufsfachschüler Berufsfachschülern wird an speziellen Berufsfachschulen Wissen vermittelt, das sie anschließend befähigt, einen bestimmten Beruf auszuüben. Voraussetzung ist, dass sie einen sogenannten berufsqualifizierenden Abschluss erreichen können. Dieses muss von der Schule schriftlich bestätigt werden. Berufsfachschüler werden in Beschäftigungen während der Schulausbildung wie Studenten beurteilt. A 3.4 Beschäftigte Studenten (Werkstudenten) A Beurteilung in der Rentenversicherung Beschäftigte Studenten sind in der Rentenversicherung nur dann versicherungsfrei, wenn die Beschäftigung kurzfristig (siehe Abschnitt A 2) ausgeübt wird. A Beurteilung in der Kranken-/ Pflegeversicherung, Arbeitsförderung Für beschäftigte Studenten gelten in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitsförderung Son dervorschrif ten, die anzuwenden sind, wenn sie als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule immatrikuliert sind. Ordentlich Studierende müssen an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule immatrikuliert sein. Die Immatrikulation allein reicht nicht aus. Das Studium muss im Vordergrund stehen, das heißt, die Arbeitskraft des Studenten muss überwiegend durch das 14

14 Versicherungspflicht Studium und nicht durch die Beschäftigung in Anspruch genommen werden. So kann zum Beispiel die Studenteneigenschaft bei den sogenannten Langzeitstudenten angezweifelt werden. Bei einer Studiendauer von mehr als 25 Fachsemestern ist die Studenteneigenschaft generell zu ver neinen. Sonst müssen im Einzelfall alle Umstände berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an die zuständige Einzugsstelle. Dauert die Beschäftigung über das Ende eines Semesters hinaus an, ist auch für das Folgesemester der Studiennachweis zu erbringen, sonst endet sofort der Studentenstatus. Die Hochschulaus bildung endet durch Ex matrikulation oder durch die in den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene Abschluss prüfung (z. B. Bachelor, Master, Staats examen). Die Aushändigung des Prüfungszeugnisses ist unerheblich. Bei einem Promotionsstudium (Erlangung der Doktorwürde) besteht kein Studentenstatus. In einer Beschäftigung ist Berufsmäßigkeit zu unterstellen. Entscheidungshilfe für Beschäftigungen von ordentlich Studierenden (gilt nur für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Arbeitsförderung) Ja Ja Ja Ja Versicherungsfreiheit Beschäftigter Student Wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger Nein Arbeitszeit den Erfordernissen des Studiums angepasst, z. B. Nacht arbeit, Arbeit an Wochenenden (Beschäftigungsdauer unerheblich) Nein Befristete Beschäftigung bis zu 3 Monaten und nicht mehr als 182 Kalendertage im Laufe eines Jahres (nur Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit über 20 Stunden) Nein Befristete Beschäftigung von mehr als 3 Monaten, aber ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit und nicht mehr als 182 Kalendertage im Laufe eines Jahres (nur Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit über 20 Stunden) Nein Versicherungspflicht Zu den ordentlich Studierenden gehören auch solche Studenten, die bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht haben, das Studium aber in einem Aufbau- oder Ergänzungsstudium oder in einem Zweitstudium fortsetzen. Sie müssen ihrem Erscheinungs bild nach aber ordentlich Studierende sein und in dem belegten Studienfach einen weiteren Hochschulabschluss anstreben. A Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 450,00 Studenten sind in einer Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 450,00 versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Der Arbeitgeber hat allerdings die pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung und die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen (vgl. A 2.1). 15

15 Versicherungspflicht A Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450,00 Beschäftigungen bis zu 20 Stunden wöchentlich Studenten sind unabhängig von der Dauer der Beschäftigung versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. In Einzelfällen (insbesondere bei Beschäftigungen am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden oder in der jeweiligen vorlesungsfreien Zeit) kann diese Versicherungsfreiheit auch bei einer höheren wöchentlichen Arbeitszeit in Betracht kommen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genom men werden. Im Einzelfall ist der Studienplan (Vorlesungsplan) mit dem Dienstplan abzustimmen. Beträgt die wöchent liche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, werden jedoch Überstunden geleistet, die zu einem Überschreiten der 20- Stunden- Grenze führen, ist zu prüfen, ob weiterhin Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Die betreffenden Studenten sollten vor der Anordnung von Überstunden nachweislich auf die gegebenenfalls eintreten de Versicherungspflicht hingewiesen werden. Beschäftigungen von mehr als 20 Stunden wöchentlich Übt ein Student eine kurzfristige Beschäftigung aus, gilt Abschnitt A 2.2. Dauert diese Aushilfsbeschäftigung wider Erwarten länger als drei Monate, tritt mit dem Tage der Vereinbarung der Verlängerung des Arbeitsvertrags Versicherungspflicht in allen Zweigen ein. Übt ein Student mehrere befristete Aushilfsbeschäftigungen von nicht mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen aus, ist zu prüfen, ob im Laufe eines Jahres (hier gilt nicht das Kalenderjahr), gerechnet vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurück, insgesamt eine Beschäftigungsdauer von 26 Wochen (182 Kalendertage) überschritten wird. Zu berücksichtigen sind, unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, nur Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden. Vorgeschriebene Zwischenpraktika bleiben unberücksichtigt. Wird insgesamt eine Beschäftigungsdauer von 26 Wochen (182 Kalendertage) nicht überschritten, ist der Student in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitsförderung versicherungsfrei. Wird die Beschäftigung länger als drei Monate, aber ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt, besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung. Die vorlesungsfreie Zeit muss schriftlich vom Studenten bestätigt werden, im Zweifelsfall ist eine Bestätigung der Hochschule einzuholen. Geringfügige Abweichungen (insgesamt bis zu zwei Wochen vor oder nach der vorlesungsfreien Zeit) sind zulässig. Allerdings ist zu beachten, dass insgesamt eine Beschäftigungszeit von mehr als 182 Kalendertagen nicht erreicht wird. Studenten, die weder geringfügig entlohnt noch kurzfristig beschäftigt sind, haben keinen Anspruch mehr auf die Familienversicherung. Der Student hat sich selbst, zum Beispiel bei der Deutschen BKK, zu versichern und die Krankenkasse, bei der er familienversichert ist, entsprechend zu informieren. Bei Studenten, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, gilt die Beurteilung wie beim Thema Versicherungsfreiheit (A 2) beschrieben. A Studenten ausländischer Ausbildungseinrichtungen Die vorgenannten Grundsätze für be- schäf tigte ordentlich Studierende gelten auch für Studenten, die an vergleichbaren ausländischen Ausbildungseinrichtungen ein geschrieben sind und in der Bundesrepublik Deutschland eine Beschäftigung ausüben. A Urlaubssemester Für Beschäftigungen, die während eines Urlaubssemesters ausgeübt werden, gelten die beschriebenen Sonderregelungen nicht. Während eines Urlaubssemesters besteht zwar die Immatrikulation fort, jedoch nimmt der Student nicht am Studienbetrieb teil und ist demnach kein ordentlich Studierender im eigentlichen Sinne. Es ist Berufsmäßigkeit zu unterstellen. A Beurlaubung zur Durchführung eines Studiums In Fällen, in denen Beschäftigte für die Dauer eines Studiums mit Fort zahlung von Arbeitsentgelt beurlaubt werden, be- 16

16 Versicherungspflicht steht weiterhin Versicherungspflicht. Wird ein Beschäftigter für die Dauer des Studiums ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt beurlaubt, nimmt dann aber die Beschäftigung zwischenzeitlich (z. B. in der vorlesungsfreien Zeit) befris tet oder unbefristet wieder auf, besteht für den Zeitraum der Beschäftigung Berufsmäßigkeit und damit Versicherungspflicht. A Teilzeitstudium Für Personen, die ihr Studium als Teilzeitstudium absolvieren und nicht mehr als die Hälfte des nach der Studienordnung für das Vollzeitstudium vorgesehenen Studienumfangs aufwenden, sind die vorgenannten Grundsätze für beschäftigte ordentlich Studierende nicht an zuwenden. Gleiches gilt für Teilzeitstudierende an Fernuniversitäten. Versicherungsfreiheit kommt nur in Betracht, wenn Geringfügigkeit (A 2) vorliegt. Übersicht beschäftigte Studenten Ordentlich studierender, eingeschriebener Student Beitragsgruppe Personengruppe Entgelt bis 450,00 Beschäftigung mit anrechenbaren Vorbeschäftigungen bis zu 3 Monaten im Kalenderjahr Beschäftigung mehr als 3 Monate oder mit anrechenbaren Vorbeschäftigungen mehr als 3 Monate im Kalenderjahr Geringfügig entlohnte und gleichzeitig kurzfristige Beschäftigung DRV Knappschaft-Bahn-See zuständig Geringfügig entlohnte Beschäftigung DRV Knappschaft-Bahn-See zuständig Entgelt über 450,00 und wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Std. Beschäftigung mit anrechenbaren Vorbeschäftigungen bis zu 3 Monaten im Kalenderjahr Beschäftigung bis zu 3 Monaten mit anrechenbaren Vorbeschäftigungen mehr als 3 Monate im Kalenderjahr und bis zu 182 Kalendertagen im Laufe eines Jahres Beschäftigung bis zu 3 Monaten mit anrechenbaren Vorbeschäftigungen mehr als 182 Kalendertage im Laufe eines Jahres Beschäftigung länger als 3 Monate (außerhalb der vorlesungsfreien Zeit) Beschäftigung länger als 3 Monate innerhalb der vorlesungsfreien Zeit und mit Vorbeschäftigungen im Laufe eines Jahres nicht mehr als 182 Kalendertage Kurzfristige Beschäftigung DRV Knappschaft-Bahn-See zuständig In der RV versicherungspflichtige Beschäftigung In der KV, PV und AF versicherungsfreie Studentenbeschäftigung Versicherungspflichtige Beschäftigung Versicherungspflichtige Beschäftigung In der RV versicherungspflichtige Beschäftigung In der KV, PV und AF versicherungsfreie Studentenbeschäftigung Entgelt über 450,00 und wöchentliche Arbeitszeit bis zu 20 Std. Beschäftigung mit anrechenbaren Vorbeschäftigungen nicht mehr als 3 Monate im Kalenderjahr Beschäftigung mehr als 3 Monate oder mit anrechenbaren Vorbeschäftigungen mehr als 3 Monate im Kalenderjahr Kurzfristige Beschäftigung DRV Knappschaft-Bahn-See zuständig In der RV versicherungspflichtige Beschäftigung In der KV, PV und AF versicherungsfreie Studentenbeschäftigung 17

17 Versicherungspflicht A 3.5 Praktikanten A Vorgeschriebene Praktika Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum mit Arbeitsentgelt Die Praktika, die während des Studiums (Immatrikulationsbescheinigung und Nachweis über vorgeschriebenes Praktikum liegen vor) ausgeübt werden, unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung und Arbeitsförderung. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts sind unerheblich. Diese Regelung gilt auch für ausländische Praktikanten. Das Praktikum ist Teil des Studiums, das lediglich in den Betrieb verlagert wird. Übersicht vorgeschriebene Praktika Personengruppe Vorgeschriebene Praktika mit Arbeitsentgelt Zwischenpraktikum Vor- oder Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt Zwischenpraktikum Vor- oder Nachpraktikum Versicherungs pflicht. Die Beiträge sind aus einem fik tiven monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße (siehe Anlage 1) zu be rechnen und abzuführen. A Nicht vorgeschriebene Praktika Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum mit Arbeitsentgelt Ist das Praktikum nicht in der Studienoder Prüfungsordnung vorgeschrieben, ist es als Beschäftigung anzusehen. In der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitsförderung ist es wie eine Studentenbeschäftigung zu beur teilen (vgl. A ff.). In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, es sei denn, das Praktikum wird kurzfristig oder ge- Beitragsgruppe Praktikum ist Teil des Studiums, keine Versicherungspflicht, DEÜV-Meldungen nur zur UV mit Personengruppe Berufsmäßige Beschäftigung zur Berufsausbildung Keine Gleitzone Bis 325,00 zahlt der Arbeitgeber die Beiträge allein Praktikum ist Teil des Studiums, keine Versicherungspflicht, DEÜV-Meldungen nur zur UV mit Personengruppe Praktikant kümmert sich selbst um Kranken- und Pflegeversicherung (ggf. Familienversicherung) Arbeitgeber zahlt die vollen Beiträge zur RV und AF aus 1 % der monatlichen Bezugsgröße DEÜV-Meldungen zur Unfallversicherung sind mit der Personengruppe 190 abzusetzen. Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum mit Arbeitsentgelt Das Praktikum wird wie eine berufsmäßige Beschäftigung zur Berufsausbildung beurteilt und unterliegt daher der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung. Das gilt selbst dann, wenn die Geringfügigkeitsgrenze unterschritten wird. Die Regelungen der Gleitzone finden für diesen Personenkreis keine Anwendung. Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ohne Arbeitsentgelt Die Praktika, die während des Studiums (Immatrikulationsbescheinigung und Nachweis über vorgeschriebenes Praktikum liegen vor) ausgeübt werden, unter liegen in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung sowie in der Arbeits förderung nicht der Versicherungspflicht. DEÜV-Meldungen zur Unfallversicherung sind mit der Personengruppe 190 abzusetzen. Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt Der Praktikant hat sich selbst bei seiner Krankenkasse als Praktikant zur Krankenund Pflegeversicherung anzumelden. Eine gegebenenfalls bestehende Familienversicherung ist vorrangig vor der Versicherung als Praktikant. Das Praktikum wird in der Rentenversicherung und Arbeitsförderung wie eine berufsmäßige Beschäftigung zur Berufsausbildung beurteilt und unterliegt daher in diesen Zweigen der 18

18 Versicherungspflicht ringfügig entlohnt ausgeübt (vgl. geringfügige Beschäftigung, Abschnitt A 2). Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt pflicht zu allen Zweigen. bis 450,00 liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Bei einem nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktikum, das nicht kurz - fristig, aber mit einem monatlichen Nicht vorgeschriebenes Zwischen Arbeitsentgelt bis 450,00 ausgeübt prak tikum ohne Arbeitsentgelt wird, ist die Besonderheit zu beachten, Hier kommt kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zustande, dass vom Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung ab- weil kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. zuführen sind, wohl aber zur Krankenversicherungschrieben ist, entfällt eine Beurteilung als Da das Zwischenpraktikum nicht vorge- zur Berufsausbildung Beschäftigter ohne Nicht vorgeschriebenes Vor- oder Arbeitsentgelt. Nachpraktikum mit Arbeitsentgelt Das Praktikum wird grundsätzlich wie DEÜV-Meldungen zur Unfallversicherung sind mit der Personengruppe 190 eine berufsmäßige Beschäftigung beurteilt und unterliegt der Versicherungs- abzusetzen. Übersicht nicht vorgeschriebene Praktika Nicht vorgeschriebene Praktika mit Arbeitsentgelt Zwischenpraktikum bis 450,00 mit anrechenbaren Vorbeschäftigungen bis zu 3 Monaten im Kalenderjahr Zwischenpraktikum bis 450,00 allein oder mit anrechenbaren Vorbeschäftigungen mehr als 3 Monate im Kalenderjahr Zwischenpraktikum über 450,00 Vor- oder Nachpraktikum bis 450,00 Vor- oder Nachpraktikum über 450,00 ohne Arbeitsentgelt Beitragsgruppe Personengruppe Kurzfristige Beschäftigung DRV Knappschaft-Bahn-See zuständig KV: Geringfügig entlohnte Beschäftigung RV: Geringfügig entlohnte Beschäftigung, aber keine Pauschalbeiträge ( 172 Abs. 3 SGB VI) DRV Knappschaft-Bahn-See zuständig Beurteilung wie Studentenbeschäftigung Geringfügig entlohnte Beschäftigung DRV Knappschaft-Bahn-See zuständig Berufsmäßige Beschäftigung Keine Versicherungspflicht, DEÜV-Meldungen nur zur UV mit Personengruppe 190 Nicht vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt Voraussetzung für den Eintritt von Versicherungspflicht ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Ohne die Zahlung von Arbeitsentgelt kann somit keine Versicherungspflicht entstehen. DEÜV-Meldungen zur Unfallversicherung sind mit der Personengruppe 190 abzusetzen. A Ausländische Praktikanten Für ausländische Praktikanten gelten die gleichen Regelungen wie für deutsche Praktikanten. Es muss nachgewiesen werden, dass es sich um ein vorgeschriebenes Praktikum handelt. Bei einem Zwischenpraktikum muss eine Bestätigung über die Einschrei bung an einer vergleichbaren ausländischen Ausbildungseinrichtung vorliegen. A Abschlussarbeit im Betrieb (Bachelorand, Masterand) Im Regelfall soll die betriebliche Tätigkeit nur Kenntnisse aus der Praxis vermitteln, die die Abschlussarbeit fördern. Die Tätig keit dient allein der Erstellung der Abschlussarbeit, das Studium wird insoweit in den Betrieb verlagert. Wird eine Geldzahlung geleistet, erwirbt der Betrieb die Nutzungsmöglichkeit der Abschlussarbeit, der Betrieb kauft die Abschlussarbeit dem Studenten quasi ab. In diesem Fall liegt daher kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Es besteht keine Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und Arbeitsförderung. 19

19 Versicherungspflicht Übersicht Absolventen Absolvent mit Arbeitsentgelt Abschlussarbeit im Betrieb ohne Weisungsbefugnis des Unternehmens Abschlussarbeit im Betrieb mit Weisungsbefugnis des Unternehmens ohne Arbeitsentgelt Wird die Abschlussarbeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses angefertigt, besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen. Ein ab hängiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn sich der Absolvent in den Betrieb eingliedert und der Arbeitgeber sein Weisungsrecht, das sich auf Zeit, Ort, Dauer, Inhalt und Gestaltung der Tätigkeit bezieht, ausübt. A Doktoranden Personen, die bereits über einen Hochschulabschluss verfügen, jedoch anlässlich einer Promotion weiterhin an einer Hochschule eingeschrieben sind, befinden sich nicht mehr in der wissenschaftlichen Ausbildung. Nehmen diese Doktoranden eine Beschäf tigung auf, sind die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studenten nicht anzuwenden, sodass grundsätzlich Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht. Dies gilt auch, wenn die Dissertation (Doktor arbeit) in einem Betrieb er- stellt wird. Beitragsgruppe Personengruppe Abschlussarbeit ist Teil des Studiums, keine DEÜV-Meldungen Berufsmäßige Beschäftigung Keine Versicherungspflicht, DEÜV- Meldun gen nur zur UV mit Personengruppe 190 A Schülerpraktikum (Berufsorientierung, Schnupperwoche) Ein Schülerpraktikum während der Schulzeit an allgemein bildenden Schulen ist als Gegenstand des schulischen Unterrichts (Projektwochen) anzusehen. Hier werden keine beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen erworben, sondern lediglich erste Eindrücke der Arbeitswelt gewonnen. Es besteht keine Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung, da kein Beschäftigungsverhältnis begründet wird. A 3.6 Duale Studiengänge Zwischen dem Teilnehmer an einem dua len Studiengang und dem Kooperationsbetrieb besteht in der Regel ein Ausbildungs-, Praktikanten- oder Arbeitsvertrag. Anders als bei Werkstudenten ist bei Teilnehmern an dualen Studiengängen nicht zu prüfen, ob die Hochschulausbildung oder der praktische Teil überwiegt. Dies ist je nach Studiengang mehr oder weniger stark ausgeprägt. Vielmehr wird das Dualstudium in der Sozialversicherung als Einheit bewertet. Seit dem sind Teilnehmer an dualen Studiengängen den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Es gelten die Regeln wie für Auszubildende, sodass auch Dualstudenten nicht versicherungsfrei wegen Geringfügigkeit sein können. Für die Beitragsberechnung ist das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt maßgebend. Dabei ist es unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht, in welcher Form sie gewährt werden oder ob sie als Studienbeihilfe, Stipendium oder Ähnliches bezeichnet werden. Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 325,00, hat der Arbeitgeber den gesamten Sozialversicherungsbeitrag allein zu tragen. Die Gleitzonenregelung kommt für Teilnehmer an dualen Studiengängen nicht in Betracht. Wird kein Entgelt gezahlt, sind Teilnehmer an dualen Studiengängen nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wie Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Für die Beitragsberechnung gilt zu diesen Versicherungszweigen dann ein Ausgangswert von monatlich 1 % der Bezugsgröße. 20

20 Versicherungspflicht Personengruppenschlüssel im Meldeverfahren Für die Meldungen gilt: Die Teilnehmer sind mit dem Personengruppenschlüssel (PGR) 102 als Auszubildende ohne besondere Merkmale zu melden. Wird allerdings die Geringverdienergrenze von 325,00 nicht überschritten, ist der PGR 121 anzugeben. Das gilt auch in den Monaten, in denen die Geringverdienergrenze wegen einer Einmalzahlung überschritten wird. In Zeiten, in denen die Teilnehmer überhaupt kein Arbeitsentgelt erzielen, ist wiederum der PGR 102 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu melden. Besonderheiten in der Unfallversicherung Nur während der berufspraktischen Phasen sind Dualstudenten bezogen auf die Unfallversicherung als Beschäftigte des Praktikumsunternehmens zu bewerten. Für die Unfallversicherung ist der Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes zuständig. Nach Auffassung der gesetzlichen Unfallversicherungsträger finden die praktischen Ausbildungsabschnitte von ausbildungsund praxis integrierten Studiengängen nicht im inhaltlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule statt und sind daher getrennt von der theoretischen Ausbildung zu bewerten. Üblicherweise wird das Entgelt während des dualen Studiums fortlaufend, also auch in den schulischen Lernphasen gezahlt. Allerdings ist es zur Unfallversicherung nicht beitragspflichtig, soweit es auf die Studienphasen entfällt. A 3.7 Rentner Mit Beginn der gesetzlichen Altersrente beginnt ein neuer Lebensabschnitt. Beschäftigungen, die vor Rentenbeginn ausgeübt wurden, werden bei späteren befris teten Beschäftigungen nicht angerechnet. Altersteil-, Teilerwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten wirken sich nicht auf die Versicherungspflicht aus. Bei Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente besteht Versicherungsfreiheit zur Arbeitsförderung. Bezieher einer gesetzlichen Altersvollrente sind rentenversicherungsfrei, jedoch hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zu entrichten. In der Arbeits förderung sind Personen mit Ablauf des Monats, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf die Regelaltersrente vollenden, versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat seinen Beitragsanteil weiter zu entrichten. Wird während der Beschäftigung eine Altersvollrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt, tritt von Beginn der Rentengewährung an ein Beitragsgruppenwechsel ein. Befindet sich der Beschäftigte im Krankengeldbezug, endet mit dem Eingang des Rentenbescheids die Krankengeldzahlung und sozialversicherungsrechtlich auch das Beschäftigungsverhältnis. Die Deutsche BKK teilt dem Arbeitgeber das sozialversicherungsrecht liche Ende mit, der dann die Abmeldung (und falls erforder lich auch den Beitragsgruppenwechsel) zu veran lassen hat. A 3.8 Beamte Beamte in einer Arbeitnehmerbeschäftigung Beamte sind in einer Nebenbeschäf tigung als Arbeitnehmer kranken- und pflegeversicherungsfrei. In der Rentenversicherung und Arbeitsförderung ist grundsätzlich von Versicherungspflicht auszugehen, es sei denn, aus sonstigen Gründen (z. B. geringfügige Beschäf tigung) liegt Versicherungsfreiheit vor. Beamte, die zusätzlich als Tarifkraft arbeiten, sind nicht mehrfach beschäftigt. Beamte, die während der Elternzeit eine Beschäftigung ausüben, sind berufsmäßig beschäftigt und damit versicherungs pflichtig in der Rentenversicherung und Arbeitsförderung. In der Kranken- und Pflegeversicherung sind sie versicherungsfrei. Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung beachten Sie bitte die entsprechenden Ausführungen im Abschnitt A 2.1. Beurlaubte Beamte in einer Arbeitnehmerbeschäftigung Beamte, die ohne Bezüge beurlaubt sind und bei einem anderen oder dem gleichen Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Wird ein Beamter beurlaubt, um bei einem privaten Arbeitgeber (z. B. Tochterunternehmen) eine Beschäftigung aufzunehmen, sind folgen de Besonderheiten zu beachten, wenn der Beamtenstatus erhalten bleiben soll: 21

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