DATENSCHUTZ UND OBSERVATIONSBERICHTE IM VERSICHERUNGSBEREICH
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1 DATENSCHUTZ UND OBSERVATIONSBERICHTE IM VERSICHERUNGSBEREICH asim Fortbildungsveranstaltung Universitätsspital Basel, 18. Januar
2 Übersicht I. Einleitung und Problemstellung II. Observation durch Privatversicherer III. Observation durch Sozialversicherer IV. Konsequenzen für Begutachter 2
3 I. Einleitung und Problemstellung a. Ausgangslage Verstärkte Anstrengungen der Sozial- und Privatversicherer inkl. Haftpflichtversicherer, Versicherungsmissbrauch zu bekämpfen (Diskussion um Scheininvalide ) Die IV betreibt ein Betrugsbekämpfungs- Management; im Jahre 2010 wurde gemäss Angaben der IV - u.a. durch Observationen Fr. 5,6 Mio. Franken pro Jahr eingespart, was hochgerechnet einer Einsparung von Fr. 80 Mio. entspricht (vgl. Mitteilung BSV vom ). 3
4 I. Einleitung und Problemstellung b. Begriff der Observation Die Observation findet in der Regel durch Privatdetektive statt; durch die Observation sollen Tatsachen, welche sich im öffentlichen Raum verwirklichen und von jedermann wahrgenommen werden können (beispielsweise Gehen, Treppensteigen, Autofahren, Tragen von Lasten oder Ausüben sportlicher Aktivitäten), systematisch gesammelt und erwahrt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom ; E. 6.3; BGE 135 / 169/171 E.4.3). 4
5 I. Einleitung und Problemstellung b. Begriff der Observation Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat sich der Privatdetektiv an den durch Art. 179quater StGB (Verletzung durch Aufnahmegeräte) vorgegebenen Rahmen zu halten (BGE 135 I 169/171 E.4.3). In der Regel werden Rapporte, Foto- und Videoaufnahmen angefertigt, um Rückschlüsse auf die körperliche Leistungsfähigkeit, die Arbeitsfähigkeit etc. zuzulassen (vgl. AEBI-MÜLLER REGINA/ EICKER ANDREAS/VERDE MICHEL, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, Jusletter 3. Mai 2010 Rz 4-6). 5
6 I. Einleitung und Problemstellung c. Rechtsprechung Das Bundesgericht hat bis anhin Observationen durch Versicherer (Sozial-, Privat-, Haftpflichtversicherer) grundsätzlich geschützt. Als Rechtfertigungsgrund wurde insbesondere das öffentliche Interesse der Versichertengemeinschaft an einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung und der Aufdeckung bzw. Verhinderung von Versicherungsbetrug geltend gemacht (vgl. u.a. BGE 129 V 323 E S.325; BGE 132 V 241; BGE 135 I 174 E.5.2; SJ 1998 S. 301, 5C.187/1997 E.2; BGE 136 III 411 E ) 6
7 I. Einleitung und Problemstellung d. Datenschutzrechtliche Aspekte 1. Das Bundesgericht hat bis anhin die Observation durch private Versicherer (inkl. Haftpflichtversicherer) vor allem unter dem Aspekt des privatrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit nach Art. 28 ZGB untersucht (vgl. BGE 136 III 410). Eine umfassende Prüfung, ob die Observation durch private Versicherer den datenschutz - rechtlichen Aspekten gerecht wird, fand nicht statt. 7
8 I. Einleitung und Problemstellung d. Datenschutzrechtliche Aspekte 2. Die Observation durch Sozialversicherer prüfte das Bundesgericht hinsichtlich Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz der Privatsphäre) und Art. 36 BV (vgl. BGE 132, V 241; BGE 135 I 171 E.4.4). Eine Überprüfung des Bundesgerichts hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Vorgaben fand nicht statt. 8
9 I. Einleitung und Problemstellung d. Datenschutzrechtliche Aspekte 3. Ein Teil der Lehre ist der Ansicht, dass die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vorliegend von beschränkter Tragweite seien. Denn das Datenschutzgesetz will weder am System des Grundrechtsschutzes im öffentlichen Recht noch am privatrechtlichen System des Art. 28 ZGB etwas ändern. (AEBI-MÜLLER REGINA, Observation - Nutzen und Grenzen aus Sicht des Zivil- und Zivilprozesses, Personen-Schaden-Forum HAVE 2011, 172; vgl. auch BRUNNER HANS- ULRICH, Zum Persönlichkeitsschutz bei Personenüberwachungen, Urteil des Bundesgerichts 5A_57/2010, HAVE 4/ ) 9
10 I. Einleitung und Problemstellung d. Datenschutzrechtliche Aspekte 3. Es wird geltend gemacht, dass die Datenschutzgesetzgebung nur eine Konkretisierung des Persönlichkeitsschutzes darstelle (vgl. AEBI-MÜLLER REGINA, Observation - Nutzen und Grenzen aus Sicht des Zivil- und Zivilprozesses, Personen-Schaden-Forum HAVE 2011, 172). Im Nachfolgenden wird u.a. aufgezeigt, dass die Datenschutzgesetzgebung nicht nur eine Konkretisierung von Art. 28 ZGB ist. 10
11 II. Observation durch Privatversicherer a. Ausgangslage Observation durch Privatversicherer wie private Krankentaggeld-, Insassen-, Lebens-, private IV- Versicherer(inkl. Haftpflichtversicherer). Überwachung auf öffentlichen Grund grundsätzlich möglich (Sphärentheorie). Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung ist gegeben, wenn kein Rechtfertigungsgrund (Einwilligung des Verletzten, überwiegend privates und öffentliches Interesse, oder Gesetz) vorliegt (Art. 28 Abs. 2 ZGB). 11
12 II. Observation durch Privatversicherer b. Rechtsprechung BGE 136 III 410 ( Musterfall ) Sachverhalt Ein Haftpflichtversicherer beauftragte eine Detektei, die betroffene Person bei Alltagsverrichtungen an öffentlich zugänglichen Orten zu überwachen. Die Detektei stellte fest, dass die betroffene Person ohne grössere Bewegungseinschränkungen Lasten tragen, einkaufen, Staub saugen sowie Auto waschen und polieren konnte. Die Detektei belegte dies mit Videos und einem Überwachungsbericht. 12
13 II. Observation durch Privatversicherer b. Rechtsprechung BGE 136 III 410 Sachverhalt Ausgangspunkt für die Observation war ein vorgängiges Haftpflichtverfahren, in welchem die betroffene Person aufgrund ihrer behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigung einen Haushaltschaden geltend machte. Auch wurde auch die Ehefrau der betroffenen Person observiert. Die betroffene Person sowie seine Ehefrau klagten u.a. die Haftpflichtversicherung wegen Persönlichkeitsverletzung ein. 13
14 II. Observation durch Privatversicherer b. Rechtsprechung BGE 136 III 410 Erwägungen Das Bundesgericht hält nochmals fest, dass praxisgemäss in zwei Schritten zu prüfen ist. ob eine Persönlichkeitsverletzung und ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. Art. 28 ZGB). Der Rechtfertigungsgrund des überwiegenden Interesses sei erfüllt, da weder die Versicherung noch die dahinter stehende Versichertengemeinschaft zu Unrecht Leistungen erbringen müsse (E.4.1). 14
15 II. Observation durch Privatversicherer b. Rechtsprechung BGE 136 III 410 Erwägungen Die objektive Gebotenheit (konkrete Anhaltspunkte wie widersprüchliches Verhalten, massive Aggravation, Simulation etc.) sei erfüllt (vgl. E.4.2). Vorliegend seien die Behauptungen der betroffenen Person widersprüchlich und unglaubwürdig. Im Weiteren kam die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nicht nach. 15
16 II. Observation durch Privatversicherer b. Rechtsprechung BGE 136 III 410 Erwägungen Im Rahmen der Interessenabwägung (vgl. E.4.4) war das Bundesgericht der Meinung, dass die geforderte Summe von Fr. 2 Mio. doch erheblich, die Observation von kurzer Dauer gewesen sei und nur auf öffentlichem Grund stattgefunden habe und somit geeignet und notwendig war. Auch hätte eine medizinische Begutachtung nichts gebracht, da die betroffene Person nicht glaubwürdig sei. 16
17 II. Observation durch Privatversicherer b. Rechtsprechung BGE 136 III 410 Erwägungen. Das Bundesgericht hat die Klage der Ehefrau wegen Persönlichkeitsverletzung ebenfalls abgewiesen. Denn die Ehefrau wurde nicht gezielt observiert, sondern ist nur als Mitfang in die Observation geraten (vgl. E.5.2). 17
18 II. Observation durch Privatversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte 1. Das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG) ist u.a. anwendbar für das Bearbeiten von Daten natürlicher Personen durch private Personen (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSG). Die Datenbearbeitung durch Privatversicherer inkl. Haftpflichtversicherer (= private Personen) untersteht somit dem Geltungsbereich des DSG. 18
19 II. Observation durch Privatversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte 2. Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (vgl. Art. 3 Bst. a DSG). Unter Bearbeiten wird jeder Umgang mit Personendaten wie Beschaffen, Aufbewahren, Bekanntgeben etc. verstanden (vgl. Art. 3 Bst. e DSG). Auch die mündliche Datenweitergabe gilt als Datenbearbeitung (vgl. PETER, Das Datenschutzgesetz im Privatbereich, Diss. Zürich 1994, S. 84). 19
20 II. Observation durch Privatversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte 2. Sowohl Privatversicherer als auch beauftragte Detekteien bearbeiten Personendaten im Sinne des DSG. Dazu gehören etwa der Austausch bzw. das Bekanntgeben von Namen, Gesundheitsdaten etc. innerhalb und ausserhalb der Versicherung (inkl. BVM-Abteilung), die Erstellung von Fotos, Videos und Überwachungsberichten, Protokollen etc. 20
21 II. Observation durch Privatversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte 3. Besonders schützenswerte Personendaten sind Daten über 1. die religiösen, weltanschaulichen politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten 2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder Rassenzugehörigkeit 3. Massnahmen der sozialen Hilfe 4. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Art. 3 Bst. c DSG) 21
22 II. Observation durch Privatversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte 3. Gemäss Lehre ist Anknüpfungspunkt der Zweck und der Kontext der Datenbearbeitung, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt, (vgl. DAVID ROSENTHAL/JÖHRI YVONNE, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 3 Rd. 51). Im Vordergrund steht die Bearbeitung von Gesundheitsdaten (Art. 3 Bst. c Ziff. 2 DSG). Videoaufnahmen können Rückschlüsse auf die Gesundheit geben, was die Arbeitsfähigkeit, die Bewegungseinschränkung, das Lasten tragen, Einkaufen etc. betrifft (vgl. BGE 136 III 411 E.3.2). 22
23 II. Observation durch Privatversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte 3. Der Zweck der Observation bedingt auch, dass der Privatdetektiv gezielt die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen prüft. Dies verlangt die Kenntnis der medizinischen Akten. In der Praxis kann die Observation selbst Ursache für gesundheitliche Probleme sein. Dies kann vor allem bei einer allzu intensiven Observation zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führen (vgl. Urteil Bundesgericht vom 7. März 2011, 6B_791/2010). 23
24 II. Observation durch Privatversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte 3. Auch können Daten betreffend die Intimsphäre (z. B. sexuelle Verhaltensweisen, innerfamiliäre Konflikte etc.) im Rahmen einer Observation bearbeitet werden (Art. 3 Bst. c Ziff. 2 DSG; vgl. auch ZR 103 (2004), Nr. 52). 24
25 II. Observation durch Privatversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte 3. Unter Massnahmen der sozialen Hilfe (vgl. Art. 3 Bst. c Ziff. 3 DSG). fallen auch Sozialversicherungsdaten, welche Rückschlüsse auf die Gesundheit der betroffenen Person zulassen (vgl. DAVID ROSENTHAL / JÖHRI YVONNE, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 3 Rd. 52). Im Rahmen von Observationen werden somit grundsätzlich besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet. 25
26 II. Observation durch Privatversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte 4. Unter Persönlichkeitsprofil wird eine Zusammenstellung von Daten verstanden, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt (Art. 3 Bst. d DSG). Eine intensive Observation über mehrere Monate kann ein Persönlichkeitsprofil bzw. eine Längsprofil ergeben (vgl. VPB 65.48, E. 2b). 26
27 II. Observation durch Privatversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte 5. An die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen werden grundsätzlich erhöhte Anforderungen verlangt. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Prinzipien wie Rechtmässige Datenbearbeitung, Transparenzprinzip, Verhältnismässigkeitsprinzip, Zweckbindung, Datenrichtigkeit, Datensicherheit. 27
28 II. Observation durch Privatversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte 5. Insbesondere das Transparenzprinzip wurde in den letzten Jahren verstärkt. Es gilt eine Informationspflicht beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (vgl. Art. 14 DSG). Auch verlangt das Datenschutzgesetz für die Datenbekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen explizit einen Rechtfertigungsgrund (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. c DSG). 28
29 II. Observation durch Privatversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte 5. Im Weiteren ist eine Datenbearbeitung gegen die datenschutzrechtliche Grundsätze nur mit einem Rechtfertigungsgrund möglich (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. a DSG). Im Vordergrund stehen das Transparenzprinzip und das Verhältnismässigkeitsprinzip. 29
30 II. Observation durch Privatversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte 6. Das DSG geht analog zu Art. 28 ZGB - von einer Persönlichkeitsverletzung aus, wenn nicht ein Rechtfertigungsgrund (Einwilligung, überwiegend privates oder öffentliches Interesse, Gesetz) vorliegt (vgl. Art. 13 Abs. 1 DSG). 30
31 II. Observation durch Privatversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte 6. Das Bundesgericht geht beim Rechtfertigungsgrund vom überwiegenden Interesse der Versichertengemeinschaft aus, da weder die Versicherung noch die dahinter stehende Versicherten- bzw. Gefahrengemeinschaft zu Unrecht Leistungen erbringen müssen (vgl. BGE 136 III 410 E.4.1; vgl. auch BGE 129 V 325 E ). 31
32 II. Observation durch Privatversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte 6. Ob das überwiegend öffentliche oder private Interesse gemeint ist, ist in der Rechtsprechung nicht ganz klar. Bei einem Privatversicherer kann jedoch nur vom einem überwiegend privaten Interesses ausgegangen werden. Der Begriff der Versichertenund Gefahrengemeinschaft als überwiegendes Interesse zu bezeichnen, ist jedoch gewagt (vgl. Auch STEPHAN FUHRER, Anmerkungen zu privatversicherungsrechtlichen Entscheiden des Bundesgerichts, HAVE 4/2010, 363) 32
33 II. Observation durch Privatversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte 7. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen von Observationen grundsätzlich besonders schützenswerte Personendaten bzw. Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden. Das Bundesgericht und die Lehre haben diesen Aspekt bis anhin nicht untersucht. Das Interesse der betroffenen Person gegen eine Datenbearbeitung von sensiblen Daten gewinnt zusätzlich an Gewicht (vgl. DAVID ROSENTHAL /JÖHRI YVONNE, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 13 Rd. 15). 33
34 II. Observation durch Privatversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte 7. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Observation gegen den Willen der betroffenen Personen und gegen das datenschutzrechtliche Transparenzprinzip geschieht (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst a und b DSG). Die Interessenabwägung betreffend die Datenschutzverletzung hat daher umso genauer zu erfolgen. 34
35 II. Observation durch Privatversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte 7. Insbesondere ist bei der Interessenabwägung das mit dem DSG ins Privatrecht transferierte Verhältnismässigkeitsprinzip verstärkt zu beachten, wonach die Observation geeignet, notwendig und geeignet sein muss (vgl. Art. 4 Abs. 2 DSG). 35
36 II. Observation durch Privatversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte 7. Für das Bundesgericht sind Observationen auch deshalb notwendig, weil der Geschädigte gegenüber dem Haftpflichtversicherer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sein soll (vgl. BGE 136 II 410, E ). Diese Mitwirkungspflicht wird denn in der Lehre auch kritisiert, denn der Geschädigte hat nur den Schaden nach Art. 8 ZGB zu beweisen (vgl. auch STEPHAN FUHRER, Anmerkungen zu privatversicherungsrechtlichen Entscheiden des Bundesgerichts, HAVE 4/2010, 363) 36
37 II. Observation durch Privatversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte 7. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht und zusätzlich widersprüchliches Verhalten würden die betroffene Person nach Ansicht des Bundesgerichts unglaubwürdig machen und eine medizinischebegutachtung würde daher nichts bringen (vgl. BGE 136 II 410, E , 4.3, 4.4). Nichtsdestotrotz ist zu die Frage vorab und vertieft zu prüfen, ob medizinische und weitere Abklärungen, wie vorliegend z. B. durch ein Haushaltassessment, schon genügen. 37
38 II. Observation durch Privatversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte 7. Auch ist mindestens ein konkreter Verdacht auf Versicherungsmissbrauch zu verlangen, damit eine Observation überhaupt zulässig sein soll. Fraglich ist auch, ob eine Observation geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit bzw. den Gesundheitszustand abzuklären. Eine Observation bleibt nur eine Momentaufnahme; zudem sind die Privatdetektive keine Ärzte und die Mitarbeiter der Versicherung auch nicht. 38
39 II. Observation durch Privatversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte 8. Zwischenresultat: Das DSG ist nicht nur eine Konkretisierung von Art. 28 ZGB. Im Rahmen von Observationen werden besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden. Es gelten erhöhte Anforderungen an die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze wie Verhältnismässigkeit. Im Rahmen der Interessen- bzw. Rechtsgüterabwägung ist dies zu beachten. 39
40 III. Observation durch Sozialversicherer a. Ausgangslage Observation durch Sozialversicherer (UVG- Versicherer, Invalidenversicherung etc.) Observation als Grundrechtseingriff (vgl. Art. 8 EMRK, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 BV) Zulässigkeit des Grundrechtseingriffes beurteilt sich nach Art. 36 BV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Kerngehalt der Grundrechte) 40
41 III. Observation durch Sozialversicherer b. Rechtsprechung Auszug der sehr umfangreiche Rechtsprechung: BGE 129 V 323; BGE 132 V 241: Die SUVA darf Überwachungsberichte und Videobänder, welche eine Haftpflichtversicherung rechtmässig erstellt hat (Art. 28 Abs. 2 ZGB), verwerten, wenn die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt sind. Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 61 lit. c ATSG als gesetzliche Grundlage. 41
42 III. Observation durch Sozialversicherer b. Rechtsprechung Bundesgerichtsurteil vom 7. August 2008 (8C_806/2007): Auf DVD s war ersichtlich, dass ein Fussballspieler mit HWS-Symptomen zwei Tore schoss. Die SUVA konnte die vom Haftpflichtversicherer erstellten DVD als Beweismittel verwenden. 42
43 III. Observation durch Sozialversicherer b. Rechtsprechung Bundesgerichtsurteil vom 17. Dezember 2009 (8C_239/2008): Die UVG-Versicherung überwachte die versicherte Person in Deutschland und Österreich u.a. in einer öffentlichen Tennishalle. Das Bundesgericht schützte die Observation vollumfänglich. 43
44 III. Observation durch Sozialversicherer b. Rechtsprechung Bundesgerichtsurteil vom 22. Juli 2010 (8C_920/2009): Observation durch IV-Stelle wurde geschützt, aber Frage wurde offen gelassen, ob Observation aus grosser Entfernung betreffend Tätigkeiten auf dem Vorplatz des eigenen Hauses und betreffend Räumlichkeiten der Versicherungsagentur gerechtfertigt war. 44
45 III. Observation durch Sozialversicherer b. Rechtsprechung Bundesgerichtsurteil vom 31. Dezember 2010 (9C_891/2010): Die IV-Stelle konnte die Ergebnisse einer Observation, welche im Auftrag der zuständigen Vorsorgeeinrichtung durchgeführt wurde, verwerten. Die Observation wurde in Mazedonien durchgeführt und vom Bundesgericht geschützt. 45
46 III. Observation durch Sozialversicherer b. Rechtsprechung Urteil Sozialversicherungsgericht Zürich vom 12. Juli 2011 (IV 2011/00177): Observation eines Haftpflichtversicherers, deren Resultate die IV-Stelle für die Renteneinstellung verwendete, ist unverhältnismässig, da Observation keine Hinweise auf Erwerbsfähigkeit in psychischer Hinsicht gebe. 46
47 III. Observation durch Sozialversicherer b. Rechtsprechung Bundesgerichtsurteil vom (8C_272/2011) hat Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 3. März 2011 (IV 2010/218) aufgehoben: Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen war mit Urteil vom 3. März 2011 (IV.2010/218) der Meinung, dass die Observation durch die IV- Stelle unverhältnismässig sei, da die bisherigen medizinischen Abklärungen ungenügend seien und vor einer allfälligen Observation nochmals hätten überarbeitet und ergänzt werden müssen. Auch betrachtete es die Observation auf den Balkonen der Privatwohnung als ein Verstoss gegen Art. 179quater StGB (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte). 47
48 III. Observation durch Sozialversicherer b. Rechtsprechung Bundesgerichtsurteil vom (8C_272/2011) Das Bundesgericht war anderer Meinung und bejahte sowohl den Grundrechtseingriff als auch die Verhältnismässigkeit der Observation. Zudem liege kein Verstoss gegen Art. 179quater StGB vor, da sich die Versicherte freiwillig auf dem Balkon aufgehalten habe. Denn bei einer Person, die bei freiwillig ausgeübten, von blossem Auge beobachtbaren Alltagsverrichtungen in einem von jedermann öffentlich einsehbaren Bereich (Balkone) gefilmt wird, dürfe angenommen werden, sie habe insoweit auf einen Schutz der Privatheit verzichtet und in diesem Umfang ihre Privatsphäre der Öffentlichkeit ausgesetzt (E.6.1). Dieser BGE wird in der Literatur heftig kritisiert (sehr ausführlich dazu LUCIEN MÜLLER, Observation von IV- Versicherten: Wenn der Zweck die Mittel heiligt, in: Jusletter 19. Dezember 2011). 48
49 III. Observation durch Sozialversicherer b. Rechtsprechung BGE 135 I 169 (Leitentscheid) Sachverhalt Ein Unfallversicherer liess die versicherte Person in der Zeit vom 7. Juli 2004 bis 12. August 2004 und vom 27. Januar 2006 bis 26. Februar 2007 an verschiedenen Tagen durch Privatdetektive überwachen. Die versicherte Person bestritt die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse. 49
50 III. Observation durch Sozialversicherer b. Rechtsprechung BGE 135 I 169 (Leitentscheid) Erwägungen: Das Bundesgericht hielt nochmals fest, dass eine Observation im öffentlichen Raum erlaubt sei (vgl. Art. 179quater StGB, E. 4.3). Die Observation umfasse den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz der Privatsphäre). Hingegen sei der Grundrechtseingriff nur gering (vgl. E.5.4.2). 50
51 III. Observation durch Sozialversicherer b. Rechtsprechung BGE 135 I 169 (Leitentscheid) Erwägungen: Der Grundrechtsschutz gelte nicht absolut und die Voraussetzungen für eine Einschränkung gemäss Art. 36 BV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Kerngehalt der Grundrechte) seien erfüllt. 51
52 III. Observation durch Sozialversicherer b. Rechtsprechung BGE 135 I 169 (Leitentscheid) Erwägungen: Insbesondere sei die gesetzliche Grundlage genügend: gemäss Art. 43 ATSG habe der Versicherer die notwendigen Abklärungen durchzuführen und Art. 28 Abs. 2 ATSG statuiere eine allgemeine Auskunftspflicht der versicherten Person (vgl. E ). 52
53 III. Observation durch Sozialversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte zu BGE 135 I Die Bemerkungen betreffend Observation durch Privatversicherer gelten analog wie folgt für : - die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten (Art. 3 Bst. c DSG) - die datenschutzrechtlichen Grundsätze - etc. 53
54 III. Observation durch Sozialversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte zu BGE 135 I Die Datenbearbeitung durch einen UVG-Versicherer (Bundesorgan) untersteht dem Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes. 3. Das Bundesgericht schützt die Observation im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz der Privatsphäre). Tatsächlich fallen Observationen auch unter den Schutzbereich des verfassungsrechtlichen Datenschutzes nach Art. 13 Abs. 2 BV (vgl. auch BGE 133 I 77). 54
55 III. Observation durch Sozialversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte zu BGE 135 I 169 Nach Art. 13 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Der verfassungsrechtliche Datenschutz beschränkt sich nicht nur auf die Privat- und Geheimsphäre. Schutzobjekt sind sämtliche personenbezogenen Daten und Informationen (THOMAS GÄCHTER, Observationen im Sozialversicherungsrecht Voraussetzungen und Schranken, HAVE, Personen-Schaden-Forum 2011, 187). 55
56 III. Observation durch Sozialversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte zu BGE 135 I 169 Art. 13 Abs. 2 BV stellt ein justiziables Grundrecht dar und hat eine selbstständige Bedeutung. Für die Datenbearbeitung durch Bundesorgane gilt somit das Legalitätsprinzip. Explizit wird in Art. 17 Abs. 2 DSG ein Gesetz im formellen Sinn verlangt, wenn besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden. 56
57 III. Observation durch Sozialversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte zu BGE 135 I 169 Eine Norm bzw. ein Gesetz muss einen hinreichenden Grad an Bestimmtheit aufweisen, damit man sich an der Norm orientieren kann (vgl. KIENER REGINA/KÄLIN WALTER, Grundrechte, Bern, 2007, (Fn. 9), 89). Ausgehend davon, dass im Rahmen von Observationen besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden, verlangt Art. 13 Abs. 2 BV eine klare gesetzliche Grundlage im formellen Sinn. 57
58 III. Observation durch Sozialversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte zu BGE 135 I Zwischenfazit: Art 28 Abs. 2 ATSG und Art. 43 ATSG dürften die Anforderungen an den geforderten Grad der Bestimmtheit, welcher die Datenschutzgesetzgebung und Art. 13 Abs. 2 BV vorgibt, nicht erfüllen. Insbesondere ist aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 Abs. 2 ATSG und Art. 43 ATSG nicht ersichtlich, dass diese auch Observationen umfassen sollen. 58
59 III. Observation durch Sozialversicherer c. Datenschutzrechtliche Aspekte zu BGE 135 I Zwischenfazit Analog wird in der Literatur erwähnt, dass die vom Bundesgericht genannten Rechtsgrundlagen auch hinsichtlich des Schutzbereiches der Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV ungenügend sind (vgl. THOMAS GÄCHTER, Observationen im Sozialversicherungsrecht Voraussetzungen und Schranken, HAVE, Personen-Schaden-Forum 2011, 204; vgl. auch AEBI-MÜLLER REGINA/ EICKER ANDREAS/VERDE MICHEL, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, Jusletter 3. Mai 2010 (Rz 60-61). 12). 59
60 III. Observation durch Sozialversicherer d. Weitere gesetzliche Grundlagen für die Observation in der Invalidenversicherung 1. Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG müssen die IV-Stellen die Voraussetzungen der Leistungspflicht prüfen. Ergänzend lautet Art. 59 Abs. 5 IVG wie folgt: Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen. 60
61 III. Observation durch Sozialversicherer d. Weitere gesetzliche Grundlagen für die Observation in der Invalidenversicherung 2. Das BSV erliess für die Praxis der IV- Stellen eine IV-Checkliste, welche schliesslich öffentlich wurde (vgl. Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 18. Oktober 2010, A-3443/2010). Die IV-Checkliste wurde aufgrund des Fragenkatalogs kritisiert; insbesondere die Frage nach dem Migrationshintergrund führte im Parlament zu einem Vorstoss (vgl. auch Anfrage IV-Checkliste. Diskriminierender Pauschalverdacht von Frau Silvia Schenker) 61
62 III. Observation durch Sozialversicherer d. Weitere gesetzliche Grundlagen für die Observation in der Invalidenversicherung 3. Datenschutzrechtliche Würdigung: Rechtsgrundlage von Art. 59 Abs. 5 IVG ist im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrad ungenügend (vgl. auch THOMAS GÄCHTER, Observationen im Sozialversicherungsrecht Voraussetzungen und Schranken, HAVE, Personen- Schaden-Forum 2011, 203) Unklar zudem, ob die datenschutzrechtlichen Grundsätze umgesetzt werden, insbesondere das Prinzip der Verhältnismässigkeit und der Transparenz (inkl. Checkliste). 62
63 III. Observation durch Sozialversicherer e. Gesetzesrevisionen 1. UVG-Revision Vorlage 1 (Änderungen bei den Leistungen, der Finanzierung und der Durchführung des UVG- Geschäfts) wurde durch das Parlament (nach dem NR auch Rückweisung durch SR am 1. März 2011) an den Bundesrat zurückgewiesen, um die Vorlage 1 schlanker zu gestalten; Vorlage 2 (Neuorganisation der SUVA) wurde durch das Parlament sistiert. Die erste Vorlage beinhaltet auch den neuen Art. 44a ATSG (Überwachung), dessen Zukunft noch unklar ist. 63
64 III. Observation durch Sozialversicherer e. Gesetzesrevisionen Entwurf Art. 44a ATSG 1 Eine Person, welche Versicherungsleistungen beantragt oder bezieht, kann ohne ihr Wissen überwacht werden, wenn a. der Versicherer einen begründeten Verdacht hat, dass diese Person unrechtmässig Leistungen bezieht respektive bezogen hat oder zu erhalten versucht; und wenn b. die bisherigen Abklärungen zu keinem Ergebnis geführt haben, ohne Aussicht auf Erfolg sind oder sich alsausserordentlich schwierig erweisen. 64
65 III. Observation durch Sozialversicherer e. Gesetzesrevisionen Entwurf Art. 44a ATSG 2 Die Anordnung der Überwachung wird mit Angaben über die den Verdacht begründeten Tatsachen in den Akten eingetragen. 3 Die Überwachung darf nur auf öffentlichem Grund erfolgen. Sie kann die Benutzung von Bildaufzeichnung beinhalten. 65
66 III. Observation durch Sozialversicherer e. Gesetzesrevisionen Entwurf Art. 44a ATSG 4 Die erfassten Daten werden im Dossier abgelegt. Falls sich der Verdacht nicht erhärtet, werden sie nach spätestens 10 Tagen gelöscht. 5 Der Versicherer kann einen Dritten mit der Überwachung beauftragen. 6 Er informiert die betroffene Person nach der Beendigung der Überwachung. 66
67 III. Observation durch Sozialversicherer e. Gesetzesrevisionen Datenschutzrechtliche Aspekte zum Entwurf Art. 44a ATSG Gesetzesartikel im formellen Sinn grundsätzlich begrüssenswert (so auch THOMAS GÄCHTER, Observationen im Sozialversicherungsrecht Voraussetzungen und Schranken, HAVE, Personen-Schaden-Forum 2011, 199) Aspekte des Verhältnismässigkeitsprinzips: Observation nur bei begründetem Verdacht, Aussichtslosigkeit der bisherigen Abklärungen etc. und auf öffentlichem Grund (vgl. Art 179quater StGB) 67
68 III. Observation durch Sozialversicherer e. Gesetzesrevisionen Datenschutzrechtliche Aspekte zum Entwurf Art. 44a ATSG Unklar ist das Verhältnis zwischen dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Löschung nach 10 Tagen bei unbegründetem Verdacht, Absatz 4) und dem Transparenzprinzip (Informationspflicht nach Beendigung der Überwachung, Absatz 6). 68
Leuenbergtagung 14. Juni 2013 Basellandschaftliche Richtervereinigung BLRV lic. iur. Y. Bollag, Leitung asim Begutachtung, Universitätsspital Basel
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