Neue und geplante Regulierungen im Effektenhandel. Dr. Marcel Aellen KPMG AG, Regulatory Services
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- Werner Adolf Salzmann
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1 Neue und geplante Regulierungen im Effektenhandel Dr. Marcel Aellen KPMG AG, Regulatory Services GLOX Konferenz Juni 2013
2 Agenda 1 I. Revision Börsendelikte II. FINMA-RS Marktverhaltensregeln III. MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive) / Kundenschutz IV. Drittlandregeln MiFID II V. FIDLEG (Finanzdienstleistungsgesetz) VI. EMIR (European Market Infrastruktur Regulation) VII. FinfraG (Finanzmarktinfrastrukturgesetz) 1
3 I. Revision Börsendelikte: Ziele der Revision 2 Um was geht es? neue Vorschriften zur Bekämpfung von missbräuchlichem Marktverhalten im Strafrecht (Insider und Kursmanipulation) und neue Normen im Börsenaufsichtsrecht effizientere strafrechtliche und aufsichtsrechtliche Sanktionierung von Marktmissbrauch Anpassung an internationalen Standards Stärkung von Integrität und Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Finanzplatzes am 1. Mai 2013 in Kraft getreten 2
4 I. Revision Börsendelikte: Anpassungen im Strafrecht 3 Insiderhandel erweitert und präzisiert Erweiterung Täterkreis auf jedermann (z.b. auch Aktionäre) Ausdehnung auf alle Effekten, insbesondere auch OTC-Produkte Verschiebung vom Strafgesetzbuch ins Börsengesetz qualifizierte, als Verbrechen konzipierte Tatbestände: Gewinn > 1 Mio. Vortaten zur Geldwäscherei (Erfüllung von GAFI-Empfehlungen) Zuständigkeit zur Strafverfolgung grundlegend umgestaltet und zentralisiert: neu Bundesanwaltschaft urteilende Instanz Bundesstrafgericht 3
5 I. Revision Börsendelikte: Erweiterungen im Aufsichtsrecht 4 aufsichtsrechtliche Verbote Insiderhandel und Marktmanipulation gelten für alle Marktteilnehmer FINMA-Marktverhaltensregeln (FINMA-RS 08/38) sind auf jedermann anwendbar = Allgemeine Marktaufsicht Durchsetzung: FINMA -Aufsichtsinstrumente gegenüber Beaufsichtigten und übrigen Marktteilnehmer einsetzbar Verpflichtung zur Auskunft Feststellung Marktmissbrauch mittels Verfügung Veröffentlichung Verfügung Einziehung Gewinn weiterhin nicht: Kompetenz FINMA für Geldbussen für mehr Iniformationen
6 I. Revision Börsendelikte: Offenlegungsrecht / Angebotspflicht 5 Nutzung Revision für Anpassungen im Offenlegungsrecht / Übernahmerecht auch für Gesellschaften mit Sitz im Ausland, wenn an CH-Börse kotiert neue Aufsichtsinstrumente für FINMA / UEK zur Durchsetzung bei Verletzungen Meldepflicht / Angebotspflicht: Stimmrechtssuspendierung (alte Zuständigkeit Zivilrichter umständlich) neu Zukaufsverbot beides als provisorische Massnahmen konzipiert aufzuheben, wenn Pflicht erfüllt oder Feststellung keine Melde-/Angebotspflicht Abschaffung Kontrollprämie: Angebotspreis gleich hoch wie Börsenkurs oder höchstbezahlter Preis durch Anbieter in letzten zwölf Monaten Gleichbehandlung aller Anleger und Angleichung an EU-Recht 5
7 I. Revision Börsendelikte: Handlungsbedarf für Marktteilnehmer 6 Täterkreis und Tatobjekt Insider (Strafrecht und Aufsichtsrecht) Organe, Aktionäre und alle Angestellten insbesondere Aktionäre: alle, unabhängig Grössenordnung Beteiligung z.b. auch Leiter Rechtsdienst, Compliance, M&A, Forschung; und auch alle Personen unterhalb Führungsebene sämtliche Effekten: strukturierte Finanzinstrumente und OTC-Produkte Ausweitung Compliance auf alle Mitarbeiter / Aktionäre / Beauftragte Führen von Insiderlisten, Vertraulichkeitserklärungen Zugang zu Insiderinformationen Handelsverbote Informationspflichten und Genehmigung von Transaktionen Aufklärung und Schulung 6
8 II. FINMA-RS Marktverhaltensregeln: Neufassung 7 Zweck des Rundschreibens: bisher: aufsichtsrechtliche Regeln zum Markverhalten da neu im Gesetz, 1) Anpassungen an neue gesetzliche Rahmenbedingungen 2) Zweckänderung: Erläuterungen / Konkretisierungen zu den neuen aufsichtsrechtlichen Regeln und wie bisher: organisatorische Anforderungen für regulierte Institute Totalrevision (Inkrafttreten geplant ) 7
9 II. FINMA-RS Marktverhaltensregeln: Struktur 8 Aufbau und Struktur weitgehend unverändert Zweck, Geltungsbereich, Insider, Marktmanipulation, organisatorische Auflagen neu: Regeln zu Marktmissbrauch am Primärmarkt, mit ausländischen Effekten und an andern Märkten (Grund: Börsengesetz gilt nur für CH-Sekundärmarkt) gestrichen: Regeln über Kursschnitte und Front-, Parallel- und After-Running (Grund: Fokus auf Marktmissbrauch) Geltungsbereich: Anwendung der Regeln über Insiderhandel und Marktmanipulation auf alle Marktteilnehmer alle natürlichen und juristischen Personen Geltungsbereich organisatorische Auflagen: Ausdehnung auf alle regulierten Institute (nicht mehr nur Effektenhändler) und: safe harbours (= zulässige Verhaltensweisen) neu in BEHV 8
10 II. FINMA-RS Marktverhaltensregeln: Auflagen Organisation 9 Geltungsbereich: alle FINMA-regulierten Finanzinstitute massgeschneiderte Anwendung möglich: nach Massgabe der spezifischen Geschäftstätigkeit, Grösse und Struktur des Beaufsichtigten basierend auf Risikoeinschätzung Ansatz und Implementierung: aufsichtsrechtliche Prüfung Unterkapitel wie bisher zu Chinese Walls, Mitarbeitergeschäften, watch list und restricted list, Aufzeichnungspflichten, Prüfung gestrichen: Unterkapitel Platzierung von Effekten bei Emissionen, Finanzanalysten und Kreditprüfung / Vergabe von Ratings neue Unterkapitel: Umgang mit marktmissbräuchlichen Geschäften, Hochfrequenzhandel / Algorithmischer Handel 9
11 II. FINMA-RS Marktverhaltensregeln: neue Anforderungen 10 Kundengeschäfte: keine Verpflichtung zur systematischen Überwachung, aber Zurückweisung, wenn verdächtig (bisher) neu: Meldepflicht an FINMA, wenn erkennbar und wesentliches Risiko (z.b. Reputationsrisiko) für Beaufsichtigten oder für Finanzplatz Überwachung Mitarbeitergeschäfte: Anwendung auch auf VRs Aufzeichnungspflichten (Telefon): neu Aufbewahrung 2 Jahre Hochfrequenzhandel / Algorithmischer Handel : wirksame Systeme und Risikokontrollen keine falschen/irreführenden Signale an Markt; und: für Dritte nachvollziehbare Dokumentation 10
12 II. FINMA-RS Marktverhaltensregeln: Übergangsfristen 11 Vernehmlassung lief bis 13. Mai 2013 (ab Ende März) FINMA plant Inkrafttreten am 1. August 2013 Übergangsfrist von 6 Monaten für die Implementierung der neuen Vorgaben zur Organisation 1. Februar 2014 altes FINMA Rundschreiben 08/38 wird per 1. August 2013 aufgehoben; die Organisationsvorschriften bleiben allerdings bis zur Umsetzung der neuen Vorgaben gültig, d.h. längstens bis 1. Februar
13 III. MiFID II / Kundenschutz: Ziele 12 Stärkung des europäischen Finanzmarkts Robuster gemeinsamer Rahmen für Regulierung der europäischen Wirtschaftsmärkte Vereinfachung der grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen Erhöhung des Wettbewerbs mittels EU-Pass Maximierung des Anlegerschutzes Wohlverhaltensregeln / Kundengünstige Ausführung Präzise Kunden- und Produkteanalysen Offenlegungs- und Informationspflichten 12
14 III. MiFID II / Kundenschutz: Inhalte 13 Angemessenheit und Eignung von Beratungs- und VV-Dienstleistungen und Produkten (appropriateness and suitability) Erhebung und Dokumentation der Kenntnisse und Erfahrung des Kunden über Produkte und Dienstleistungen sowie über seine finanzielle Lage und seine Anlageziele Kategorisierung der Kunden nach Schutzbedürfnis in Privatkunden (retail), professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien angemessene und transparente Information über Finanzdienstleister, Dienstleistungen und Produkte Umgang mit Interessenkonflikten (und monetären Anreizen) bestmögliche Auftragsausführung Rechenschaftspflicht gegenüber Kunden 13
15 III. MiFID II / Kundenschutz: Erweiterungen (a) 14 Ausdehnung Kundenschutz auf Basis von MiFID I Ausdehnung Geltungsbereich Verkauf von strukturierten Einlagen neu als Wertpapierdienstleistung Verkauf von eigenen, d.h. vom Wertpapierdienstleister ausgegebenen Finanzinstrumenten verschärfte Zulassungsbedingungen erhöhte Anforderungen an Leitungsorgane der Wertpapierdienstleister Aufzeichnungspflicht für Telefongespräche mit Kunden (dreijährige Aufbewahrungspflicht) Gebühren, Provisionen und monetäre Vorteile Verbot von Retrozessionen (monetären Anreizen) bei Vermögensverwaltung und bei unabhängiger Beratung (Umkehrschluss bei abhängiger Beratung zulässig) 14
16 III. MiFID II / Kundenschutz: Erweiterungen (b) 15 Ausdehnung Informationspflichten Anlageberater: Information, ob Beratung unabhängig fortlaufendes Reporting an Kunden: periodische Rechenschaft über Dienstleistungen / Produkte Anlageberatung: zusätzliche Information wie Beratung suitability erfüllt Verbindung von Produkten (cross-selling): Information über Möglichkeiten eines getrennten Erwerbs der Produkte ausführlichere Informationen über Art der Auftragsausführungen Informationspflichten zu best execution: für jede Kategorie von Finanzinstrumenten Information über die fünf meistbenutzten Handelsplätze zusätzliche Einschränkungen bei execution-only nur bei nicht komplexen Finanzinstrumenten erweiterte Definition von komplexen Finanzinstrumenten: Struktur, die es Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen 15
17 III. MiFID II / Kundenschutz: Zeitplan Level 1 Texte MiFID und MiFIR Level 2 Durchführungsbestimmungen 2014? Inkrafttreten 2015 Anwendung 16
18 IV. Drittlandregeln MiFID II: exterritoriale Auswirkungen 17 MiFID-Compliance relevant für CH-Finanzdienstleister? aktuell und/oder zukünftig? FINMA Positionspapier vom Oktober 2010 über Risiken im Cross-Border Geschäft Auswirkungen des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) MiFID II und MiFIR mit Ausswirkungen neu: indirekt zwingend für Geschäftsbeziehungen zu EU-Kunden on shore and off shore [nicht anwendbar auf Geschäftsbeziehungen zu Schweizer Kunden] 17
19 IV. Drittlandregeln MiFID II: on shore und off shore 18 Drittlandregeln in MiFID II und MiFIR on shore Geschäft: zwingend für Retail-Kunden über Zweigniederlassung in EU-Mitgliedstaat (MiFID II): Anerkennung Finanzmarktaufsicht Schweiz durch EU-Kommission als gleichwertig Zulassung durch Aufsichtsbehörde EU-Mitgliedstaat off shore Geschäft: nur möglich für geeignete Kunden (MiFIR): Anerkennung Finanzmarktaufsicht Schweiz durch EU-Kommission als gleichwertig Registrierung ESMA (European Securities and Markets Authority) 18
20 IV. Drittlandregeln MiFID II: Vergleich vorher / nachher 19 Status MiFID I Neues Regime nach MiFID II Zugang zu EU-Finanzmärkten durch MiFID I nicht harmonisiert: Regelung im Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten im Grundsatz grenzüberschreitende aktive Marktbearbeitung und Anlageberatung aus nicht EU-Staaten nicht zugelassen mit Bewilligung möglich Passporting innerhalb EU Neuregelung On-Shore (für Retailkunden): zwingend Zweigniederlassung in EU Anerkennung Gleichwertigkeit Aufsicht durch EU-Kommission* Zulassung durch Aufsichtsbehörde des EU-Staates EU-Passporting möglich Off-Shore (für geeignete Gegenparteien): Anerkennung Gleichwertigkeit der Aufsicht durch EU-Kommission* Registrierung bei ESMA * nach EU-Rat zu streichen Passive Dienstleistungsfreiheit weiterhin möglich 19
21 IV. Drittlandregeln MiFID II: Gleichwertigkeit / Zulassung 20 Gleichwertigkeitsbeschluss EU-Kommission a) angemessene und wirksame Aufsicht Drittland b) hinreichende Eigenkapitalvorschriften / Gewährsanforderungen an Eigentümer und Organe c) angemessene Organisationsanforderungen d) wirksames Regime (straf- und aufsichtsrechtlich) zur Bekämpfung von Marktmissbrauch on-shore off-shore Bewilligungsvoraussetzungen Zweigniederlassung (Zulassung Aufsichtsbehörde EU-Mitgliedstaat) a) Gleichwertigkeitsbeschluss EU-Kommission b) bewilligt und beaufsichtigt im Drittland / Drittland kooperiert bei Geldwäschereibekämpfung c) Zusammenarbeitsvereinbarung Aufsichtsbehörde Drittland und EU-Mitgliedstaat d) Zweigniederlassung verfügt über ausreichendes Kapital e) Leitung Zweigniederlassung bietet Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit f) DBA mit EU-Mitgliedstaat nach OECD Standard (insbesondere volle Compliance mit Art. 26 des Standards Informationsaustausch automatisch?) g) Einlegerschutz-Versicherung Zulassungsvoraussetzungen für off-shore Geschäft (Zulassung durch ESMA) a) Gleichwertigkeitsbeschluss EU-Kommission b) bewilligt und beaufsichtigt im Drittland c) Zusammenarbeitsvereinbarung Aufsichtsbehörde Drittland und EU-Mitgliedstaat 20
22 IV. Drittlandregeln MiFID: Optionen 21 Effektendienstleistungen im EU-Raum nach 2018/19? ja nein bestehende Geschäftsbeziehungen und Infrastrukturen in EU bis 2018/19 zurückfahren Retailgeschäft? nein Off Shore ja On Shore Gleichwertigkeitsprüfung nach MiFIR 37 Gleichwertigkeitsprüfung nach MiFID II 41 MoU FINMA/ESMA nach MiFIR 37 MoU FINMA/nationaler Regulator Antrag an ESMA für Registrierung Antrag an nationalen Regulator für Zulassung Zweigniederlassung 21
23 V. FIDLEG: Kundenschutz CH-Recht heute 22 Kundenschutz im Schweizer Finanzmarktrecht aktuell: Art. 11 Börsengesetz und Art. 20 KAG ; Auftragsrecht OR Treuepflichten (Wahrnehmung und Wahrung des Kundeninteresse) Sorgfaltspflichten (beste und einwandfreie Ausführung) Informationspflichten (offene, transparente und klare Information) FINMA Positionspapier zu Vertriebsregeln vom 24. Februar 2012: 18 Kernpunkte; und Hearingbericht EFD zum FIDLEG vom 18. Februar 2013: 22 Stossrichtungen (Vernehmlassung bis 18. März 2013) Kernaussagen auf der Linie der Anlegerschutzbestimmungen von MiFID? 22
24 V. FIDLEG: Hauptaussagen Positionspapier FINMA / Hearingbericht 23 Diskussionspapier der FINMA von 2010 (Vertriebsbericht) als Ausgangspunkt Nicht sämtliche Marktteilnehmer haben einen angemessenem Zugang zu Informationen, so dass der Kundenschutz nicht genügend gewährleistet ist FINMA-Positionspapier 2012 Informationsgleichgewicht zwischen Kunden und Anbietern von Finanzprodukten als Ziel FIDLEG Hearingbericht 2013 sektorenübergreifende Regulierung von Finanzprodukten und -dienstleistungen und deren Vertrieb drei Ansatzpunkte zur Verbesserung von Kundenschutz Dokumentation für Finanzprodukte Aufklärung der Kunden Aufsicht über Vermögensverwalter 23
25 V. FIDLEG: Positionspapier FINMA Kernpunkte mit Aussagen zu: 1: Prospektpflicht 2: Produktebeschreibung 3: Schutz Privatkunden 4: Firmeninformation 5: Information über Dienstleistungen 6: Produkteinformation 7: Produktedokumentaion 8: Angemessenheit 9: Eignung 10: Beschränkungen für execution only 11: Kundendossier 12: Aufsicht Vermögensverwalter 13: Qualität Berater 14: Aufsicht ausländische Dienstleister 15: Rechtsdurchsetzung (Enforcement) 16: neue gesetzliche Grundlage (Finanzdienstleistungsgesetz) 17: Aufsicht Vermögensverwalter im Börsengesetz 18: Anpassungen in Aufsichtsgesetzen und OR 24
26 V. FIDLEG: Hearingbericht Stossrichtungen mit Aussagen zu: 1-3: Kreis der Beaufsichtigten Ausdehnung auf Vermögensverwalter 4-7: Dokumentation der Produkteigenschaften 8-12: Verhalten und Organisation der Finanzdienstleister 13-15: Ausbildung der Kundenberater 16-18: Durchsetzung der Ansprüche von Privaten 19-22: Grenzüberschreitende Tätigkeit in die Schweiz 25
27 V. FIDLEG: Inhalte Hearingbericht (a) 26 Veränderter Kreis der Beaufsichtigten ( FINMA-Kernpunkt 12) 1. erhöhte Anforderungen an Vermögensverwalter: Verhaltensregeln für Finanzdienstleister einhalten und prudentielle Überwachung 2. Aufsicht durch FINMA oder über SRO? 3. Vertriebsträger KKA und Versicherungsvermittler: Registrierungspflicht Dokumentation der Produkteigenschaften ( FINMA-Kernpunkte 1, 2 und 7) 4. Prospektpflicht für alle in der Schweiz oder von der Schweiz aus angebotene Effekten (insbes. Information über Produkt, Produzent, Risiken) 5. für komplexe Finanzprodukte Key Investor Document (KID): Information über wesentliche Produkteigenschaften, Risiken und Kosten 6. Prospekt und KID zur Verfügung zum Zeitpunkt des Anlageentscheids stehen; Werbung als solche erkennbar und wahrheitsgetreu; Regeln zur Folgepublizität 7. formelle Kontrolle von Prospekt und KID durch eine Behörde ; Veröffentlichung Produktdokumentation 26
28 V. FIDLEG: Inhalte Hearingbericht (a) 27 Verhalten und Organisation der Finanzdienstleister ( FINMA-Kernpunkte 3-6, 8-11) 8. Information über Inhalt und Kosten der Dienstleistungen sowie über Eigenschaften, Kosten und Risiken der angebotenen Produkte vor Erbringung der Finanzdienstleistung 9. Erhebung von Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden vor Ausführung eines Geschäfts; Hinweis an Kunden, wenn unangemessen; vor Erteilung von Empfehlungen und bei Vermögensverwaltung, Beurteilung Eignung für Kunden 10. Dokumentation und Rechenschaft über Umfang und Gegenstand der Dienstleistung sowie über Abklärungen zur Eignung und Angemessenheit eines Geschäfts für den Kunden 11. Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten 12. Offenlegung von Drittvergütungen; nur zulässig, wenn Interessen der Kunden gewahrt und Vergütung Qualität der Dienstleistung erhöht 27
29 V. FIDLEG: Inhalte Hearingbericht (a) 28 Ausbildung der Kundenberater ( FINMA-Kernpunkt 13) 13. Kenntnisse der Verhaltensregeln; Sicherstellung durch regelmässige Weiterbildung 14. notwendige Fachkunde verfügen für Erbringung der angebotenen Dienstleistungen; regelmässige Weiterbildung 15. Eintrag in öffentlichen Verzeichnis nur bei Nachweis einer genügenden Aus- und regelmässiger; Eintrag Bedingung für Tätigkeit als Kundenberater Durchsetzung der Ansprüche von Privaten ( FINMA-Kernpunkt 15) 16. Beweislastumkehr zulasten Finanzdienstleister in Zivilrechtsverfahren zur Geltendmachung einer Verletzung der Verhaltensregeln; jederzeitige Herausgabepflicht des Kundendossiers 17. Stärkung des Ombudswesens: Anschlusspflicht und Empfehlungskompetenz oder als Alternative staatliche Ombudsstelle mit Entscheidkompetenz 18. Bevorschussung der Prozess- und Gerichtskosten zulasten des Finanzdienstleisters (ohne Rückzahlungspflicht des Kunden im Fall des Unterliegens), bei Nichtanerkennung eines von der Ombudsstelle als berechtigt beurteilten Anspruchs des Kunden 28
30 V. FIDLEG: Inhalte Hearingbericht (a) 29 Grenzüberschreitende Tätigkeit in die Schweiz ( FINMA-Kernpunkt 14) 19. gleiche Verhaltensregeln für ausländische Finanzdienstleister bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen in die Schweiz 20. Registrierungspflicht von ausländischen Anbietern, sofern Tätigkeit in der Schweiz unterstellungspflichtig 21. alternativ: Prüfung einer Niederlassungspflicht an Stelle Registrierungspflicht 22. Regulierung grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen in die Schweiz gewährleisten Kundenschutz und Funktionsfähigkeit der Märkte 29
31 V. FIDLEG: Vergleich mit MiFID 30 Hauptpunkte FINMA / FIDLEG MiFID-Anforderungen Kommentare Ausbau der Prospekt- und Informationspflichten auf Stufe Produkt (z.b. verständliche Beschreibung der Risiken) 1. Prospekt-Anforderungen Nicht MiFID, aber Teil der EU Prosekt- Richtlinie 2. Kundeninformationen MiFID und FIDLEG weitgehend gleichwertig Verstärkung und Harmonisierung der Regeln zum Geschäftsverhalten am point of sale Verbesserung der Transparenz am point of sale 3. Suitability & Appropriateness Test 4. Regelung der Interessenkonflikte & Anreizzahlungen 5. Information über die Bank und deren Dienstleistungen 6. Kunden Risiko-Profil Dokumentation der Interaktion mit dem Klient MiFID und FIDLEG weitgehend gleichwertig MiFID und FIDLEG weitgehend gleichwertig Anpassung der Kundensegmentierung 7. Kunden-Kategorisierung MiFID und FIDLEG weitgehend gleichwertig 30
32 V. FIDLEG: Zeitplan 31 Arbeiten zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) sind im Frühling 2012 angelaufen verschiedene Arbeitsgruppen zu den Themen Vertrieb, Produkt, Unterstellung, Crossborder und Rechtsdurchsetzung vertreten sind EFD, SIF, FINMA, BJ, SECO, BSV Hearingbericht Vernehmlassungsentwurf Botschaft Parlament Inkrafttreten 31
33 V. FIDLEG: Schlussfolgerungen 32 FINMA Positionspapier / Hearingbericht EFD adressieren weitgehend die gleichen Themen wie MiFID das angestrebte Finanzdienstleistungsgesetz soll gleichwertig zu MiFID und anderen relevanten EU- Regulierungen sein Anerkennung Gleichwertigkeit möglich Kundenprozesse auf der Grundlage von MiFID stellen Vereinbarkeit mit künftiger CH-Gesetzgebung sicher 32
34 VI. EMIR: Eckdaten 33 September 2009 G20 Gipfel in Pittsburgh Regulierung zu OTC Derivaten (Umsetzung bis Ende 2012): alle standardisierten OTC Derivative sollen über Plattformen gehandelt und über CCPs (central counterparties) abgewickelt werden; wenn nicht, höhere Eigenkapital-Anforderungen. Meldepflicht für Transaktionen in OTC Derivativen an Transaktionsregister 15. September 2011 Regulierungsvorschlag EU-Kommission über OTC- Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 9. Februar 2012 gemeinsame Position EU-Parlament und EU-Rat 4. Juli 2012 finale Einigung über Text zu EMIR (European Market Infrastructure Regulation) = Verordnung zu OTC Derivaten, Zentralen Gegenparteien und Transaktionsregister 16. August 2012 Inkrafttreten, aber gestaffelter Geltungsbeginn G20 Verpflichtungen von 2009 umgesetzt 33
35 VI. EMIR: Auswirkungen G20-Empfehlungen 34 vor G nach G EU Handel OTC-Derivate X MiFIR CCP Clearing OTC-Derivate X EMIR Meldepflicht OTC-Derivate? EMIR 34
36 VI. EMIR: Überblick Verpflichtungen 35 Derivate Aktien Bonds Handel Handel ` Handel EMIR - Verpflichtungen 1. Clearing Verpflichtung über CCP Clearingpflicht Clearing Clearing 2. Regulierung CCPs Transaktionsregister Settlement Settlement 3. Meldepflicht an Transaktionsregister + Stabilität + Effizienz + Transparenz 35
37 VI. EMIR: Verpflichtungen im Einzelnen 36 Clearing Risikominderung Meldepflicht Clearing- Teilnehmer Abwicklung von Transaktionen in OTC-Derivaten über in der EU bewilligte oder anerkannte CCPs nichtfinanzielle Gegenparteien bei Überschreitung Schwellenwerte ( Meldung an NCA und ESMA) rechtzeitige Bestätigungen Kontrakt-Bedingungen Portfolioabgleich und komprimierung, Streitbeilegung tägliche Bewertung zu Markt- oder Modellpreisen Austausch von Sicherheiten (Einschusszahlungen) Eigenkapital für nicht gedeckte Risiken Meldung von Transaktionen in Derivaten an von der ESMA registrierte oder anerkannte Transaktionsregister Aufzeichnungspflicht (Journalführung) und Pflicht zur Aufbewahrung Journale (fünf Jahre) Offenlegung von Clearinggebühren getrennte Konten Einschusszahlungen (anfänglich und täglich) Ausfallsfonds arrangements for timely confirmation reconciliation, compression, dispute resolution mark-to-market or mark-to model margining trade repositories segregation initial and daily margin default funds 36
38 VI. EMIR: welche Derivate 37 Derivate gemäss Definitionen in MiFID (Anhang I Abschnitt C Ziff. 4 bis 10) erfasst: Derivate auf Kredite, Aktien, Zinsen, Devisen, Waren, etc. (neu mit MiFID II: Emissionszertifikate) Definitionslücken betreffend Termingeschäfte (Forwards) auf Devisen (und auch Aktien etc.) Entscheid ESMA (bottom up) nicht erfasst: Kassageschäfte im Devisen- und Warenhandel auch ausgeschlossen: Warenderivate, wenn nicht in bar abgerechnet und nicht über Börse, MTF oder neu OTF gehandelt OTC-Derivate alle nicht an einer EU-Börse (geregelter Markt) oder gleichwertigen Drittland-Börse gehandelten Derivate 37
39 VI. EMIR: welche Gegenparteien 38 finanzielle Gegenparteien (FC) nichtfinanzielle Gegenparteien (NFC) qualifizierte nichtfinanzielle Gegenparteien (NFC+) Nicht-EU- Gegenparteien alle unter einer EU-Finanzmarktregulierung regulierten Finanzmarktdienstleister, wie namentlich Banken, Wertpapierdienstleister Anlagefonds, Investmentgesellschaften Versicherer und Rückversicherer Unternehmen, die nicht finanzielle Gegenparteien sind (und keine CCP) NFC mit OTC-Position(en ) (ohne Hedging) über Clearingschwellen gruppenweite Betrachtung Aktien, Kredit je > 1 Mia.; Zins, Währung, Waren, u.a. je > 3 Mia. (Bruttonennwerte) Meldung an ESMA und zuständigen Regulator (NCA) Nicht-EU-Unternehmen, die von EMIR erfasst würden, wenn sie in der EU ansässig wären 38
40 VI. EMIR: welche Pflichten für welche Gegenparteien 39 Clearing FCs NFCs+ Nicht-EUs Risikominderung Bestätigungen, Portfolioabgleich, - komprimierung, Streitbeilegung monatliche Meldungen an NCA nicht bestätigte Kontrakte FCs NFCs+ NFCs FCs tägliche Bewertungen FCs NFCs+ Einschusspflichten FCs NFCs+ Eigenkapital FCs Meldepflicht FCs NFCs+ NFCs Clearing-Teilnehmer alle Teilnehmer an EU regulierten CCPs 39
41 VI. EMIR: welche Transaktionen 40 Gegenparteien der Transaktion alle von ESMA als clearingpflichtig klassierte OTC-Derivate (bottom up oder top down) FC vs. FC FC vs. NFC+ NFC+ vs. NFC+ FC / NFC+ vs. Nicht-EU (clearingpflichtig) Nicht-EU vs. Nicht-EU (clearingpflichtig / relevant für EU Markt) Clearing vorerst Zins- und Kreditderivate alle nicht geclearten OTC- Derivate FCs ) NFCs+ (mit Einschränkungen) ) EU NFCs (mit Einschränkungen) ) [vs. NFC / Nicht-EU] Risikominderung alle OTC-gehandelten und über Börsen gehandelte Derivate alle über CCPs geclearte Finanzinstrumente FCs ) NFCs+ ) EU NFCs ) [vs. NFC / Nicht-EU] Clearing- Teilnehmer Meldepflicht Verpflichtungen als Clearingteilnehmer 40
42 VI. EMIR: Eckdaten 41 Transaktionen zwischen EU- und Nicht-EU-Gegenparteien Clearingverpflichtung wenn EU-Gegenpartei FC oder NFC+, und Nicht-EU-Gegenpartei der Clearingpflicht unterliegen würde, wenn sie in der Union ansässig wäre Risikominderung Meldepflicht keine explizite Regel analog Clearingverpflichtung? nur EU-Gegenpartei? (Bewertung / Eigenkapital) Klärungsbedarf für alle EU-Gegenparteien (FC/NFC) nur EU-Gegenpartei ist meldepflichtig einseitige Meldung 41
43 VI. EMIR: Eckdaten 42 Transaktionen zwischen zwei Nicht-EU-Gegenparteien Clearingverpflichtung Gegenparteien FC oder NFC+, und falls Parteien der Clearingpflicht unterliegen würden, wenn sie in der Union ansässig wären, und sofern der Kontrakt unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union hat und sofern diese Pflicht notwendig oder zweckmässig ist, um die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern Risikominderung Meldepflicht analog Clearingverpflichtung keine Meldepflicht 42
44 VII. FinfraG: Struktur / Inhalte 43 Bundesrat gibt Ende August 2012 bekannt: Regulierung OTC-Derivatehandel Umsetzung Empfehlungen G20 in der Schweiz gleichzeitig neues Gesetz zur Finanzmarktinfrastruktur (Ersatz Börsengesetz) Vernehmlassungsvorlage bis Frühling 2013 Themen aus altem Börsengesetz und EMIR: Handelsplattformen (Börsen, Börsenähnliche Einrichtungen) Zentrale Gegenparteien (heute bereits teilweise im Nationalbankgesetz) Effektenverwahrer Transaktionsregister Zahlungssysteme (heute bereits teilweise im Nationalbankgesetz) OTC-Derivate (Handelspflicht, Clearingpflicht, Meldepflicht, Risikominderung) Offenlegung von Beteiligungen und Öffentliche Kaufangebote Markverhaltensregeln: Insiderhandel und Marktmanipulation Aufsicht (Zusammenarbeit Aufsichtsinstrumente ) 43
45 VII. FinfraG: Zeitplan 44 Informationsveranstaltung EFD 13. Mai 2013: u.a. neuer Zeitplan Oktober 2013 Vernehmlassung Winter 2013/2014: Erarbeitung Botschaft Winter 2014: Differenzbereinigung Februar/März 2014: Verabschiedung Botschaft Sommer 2014: Behandlung 1. Rat frühestes Inkrafttreten Herbst 2014: Behandlung 2. Rat 44
46 VII. FinfraG: Stossrichtung OTC-Derivate 45 erfasste Marktteilnehmer und Pflichten Finanzielle Gegenparteien (Banken, Effektenhändler, Versicherungen, KKA, Pensionskassen); und Nichtfinanzielle Gegenparteien (Unternehmen der Realwirtschaft) über Schwellenwert Nichtfinanzielle Gegenparteien unter Schwellenwert Schwellenwert für Nichtfinanzielle Gegenparteien OTC Clearing (EMIR) Risikominderung (EMIR) Meldepflicht (EMIR) Handel über Plattformen (MiFD/MiFIR) Meldepflicht teilweise Risikominderung Hedging wird nicht angerechnet nach internationalen Standards ( EMIR) nicht über Börse gehandelt (sondern über MTF/OTF/Dark Pool) weitgehend nach Vorgaben von EMIR 45
47 Besten Dank Dr. Marcel Aellen Attorney at Law Senior Manager, Regulatory Services KPMG AG Financial Services Badenerstrasse Zürich maellen@kpmg.com
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