GEMA GESELLSCHAFT FÜR MUSIKALISCHE AUFFÜHRUNGS- UND MECHANISCHE VERVIELFÄLTIGUNGSRECHTE DIREKTION INDUSTRIE

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1 GEMA GESELLSCHAFT FÜR MUSIKALISCHE AUFFÜHRUNGS- UND MECHANISCHE VERVIELFÄLTIGUNGSRECHTE DIREKTION INDUSTRIE GEMA, Postfach , D München München, Rosenheimer Straße 11 Regelung für Tonträgerherstellungen (Lizenzierungsgrundlagen) in Ihrem Auftrag Sehr geehrte Damen und Herren, als Anlage erhalten Sie die Lizenzierungsgrundlagen der GEMA für einzelne Tonträgerherstellungen, Meldebogen mit den dazugehörigen Erklärungen sowie die tariflichen Grundlagen. Um Rückfragen auszuschließen, bitten wir Sie, den Meldebogen komplett und möglichst mit Schreibmaschine bzw. in Druckbuchstaben auszufüllen. Wir weisen darauf hin, daß die Einräumung der Nutzungsrechte erst mit Bezahlung der Rechnung der GEMA erfolgt ist. Sofern Sie eine Bestätigung über die Meldung des Tonträgers an das Preßwerk bzw. die Fertigungsstätte (Freistellung) wünschen, kann diese nur nach vorheriger Vergütungsanzahlung pro Tonträger in nachstehend genannter Höhe erfolgen. Bitte geben Sie bei Ihrer Überweisung im Verwendungszweck den Namen oder die Firmierung des Auftraggebers (identisch mit den Angaben des Auftraggebers im Gema-Lizenzantrag Tonträger ) sowie den Tonträgertitel und/oder die Katalognummer an. Unsere Bankverbindung lautet: Dresdner Bank München BLZ Konto-Nr Vergütungsanzahlung je Exemplar: Maxi-CD : EUR 0,30 CD-LP : EUR 0,70 MC : EUR 0,45 LP : EUR 0,50 Maxi-LP : EUR 0,25 Die Zahlung erhöht sich um die Mehrwertsteuer von derzeit 7 %. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Freistellung erst nach etwa zehn Tagen erfolgen kann, da für den Zahlungseingang und die Verbuchung in der Regel diese Zeit erforderlich ist. Die Freistellung erfolgt nach verbuchtem Zahlungseingang automatisch an das im GEMA-Lizenzantrag Tonträger angegebene Preßwerk bzw. Fertigungsstätte per Telefax. Bitte senden Sie die Lizenzanträge per Post oder per Telefax zurück. Zur Beschleunigung der Freistellung bitten wir um Übersendung einer Kopie des Überweisungsbeleges. Zur Vermeidung von Doppellizenzierungen auf keinen Fall per Telefax und per Brief versenden! Mit freundlichen Grüßen Direktion Industrie Anlage: GEMA-Lizenzantrag Tonträger, Hinweise zum Ausfüllen des Meldebogens, Lizenzierungsgrundlagen der GEMA zur Herstellung von handelsüblichen Tonträgern sowie die Vergütungsübersicht zum Tarif VR-T-H 1 Telefon Telefax Bankkonto (089) (089) gema@gema.de Dresdner Bank München (BLZ ) Konto

2 Posteingang: Die fett umrandeten Teile sind nur von der GEMA auszufüllen! GEMA - Lizenzantrag Tonträger Verbreitung an das Publikum zum persönlichen Gebrauch 1.) Freistellung: Sachbearbeiter Angaben zum Presswerk Soll eine sog. Freistellung an das Presswerk/Fertigungsstätte Vervielfältiger / Hersteller: gesandt werden? Ja Nein (Name) Falls ja bitte immer die Telefax-Nr. des Presswerkes angeben! Datum SBKZ (PLZ / Ort) (Fax-Nr. Presswerk) 2.) Sichtkontrolle: Angaben zum Auftraggeber: Sachbearbeiter (Bei GbR, Einzelfirma, GmbH etc. Datum SBKZ bitte immer unter Angabe des Ge- (Name) (Straße) 3.) Erfassung: sellschafters, Inhabers, Geschäfts- Sachbearbeiter führers etc.) Auftraggeber ist Datum SBKZ immer Rechnungsempfänger! (PLZ) (Ort) 4.) Einzeichnung: GEMA- IFPI- Sachbearbeiter Ansprechpartner: Mitglied: Mitglied: Datum SBKZ (Herr/Frau) (Telefon) (Fax) ja nein ja nein TTA: Eigenrepertoire: Angaben zum herzustellenden Tonträger: ja nein Interpret: Meldung zur Herstellung einer: Eingangs- Nummer: (z.b.: CD, MAXI-CD, MC, LP, MAXI-S., SINGLE etc.) Tonträgertitel: Label: LC - Nummer Katalog-/ Bestellnummer: Herstellung: Tag, Monat, Jahr lfd. Nr.: Gesamt- Gesamttitelzahl Erstauf- Nachaufspieldauer: Min.: Sek.: des Tonträgers: lage: lage: Lizenznehmer- Tag der Vergütungsanzahlung Nummer: Herzustellende bzw. davon für zur überwiesen am: hergestellte Stückzahl: den Verkauf: Promotion: In Höhe von ( DM / EUR): Anmelde- Nummer: Listenabgabepreis an den Listenabgabepreis an den Einzelhandel (ohne MwSt.): DM: Euro: oder Endverbraucher (ohne MwSt.): DM: Euro: Der Auftraggeber (Lizenznehmer) bestätigt die Kenntnisnahme Bitte den Bogen komplett und gut leserlich ausfüllen! Lückenhaft oder unleserlich ausgefüllte Bögen können nicht bearbeitet werden! Hinweis : Die Einräumung der Nutzungsrechte ist erst nach Bezahlung der rechtsgültiger Unterschrift sein Einverständnis. Rechnung der GEMA erfolgt. Einzeltitel des Tonträgers bitte auf der Rückseite eintragen! (Bei Nachauflagen entbehrlich!) Ort, Datum Unterschrift, Stempel (falls vorhanden) der vorliegenden Lizenzierungsgrundlagen der GEMA zur Herstellung von handelsüblichen Tonträgern und erklärt mittels

3 GEMA Lizenzantrag Tonträger - Titelliste Bitte in Kurzform (z.b. Müller, Nürnberg) wiederholen Tonträgertitel: Bitte von Vorderseite übertragen Best.-/Kat.-Nr.: Bitte wiederholen **W Komponist(en) = K Originalverlag = OV *Be- Spieldauer Lfd. Original- Werktitel oder oder Textdichter = T oder set- je Werk Nr. **F Bearbeiter = B Subverlag = SV zung Min Sek ** W = Werk (Spieldauer > 1'45''); F = Fragment (gekürztes Werk, Spieldauer < 1'45'') * Beispiel für Besetzung: Deutsch gesungen = VD (Vocal Deutsch), Englisch gesungen = VE (Vocal Englisch), Instrumental = IN, Chorgesang = CH usw. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Auftraggeber, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Lückenhaft oder unleserlich ausgefüllte Bögen können nicht bearbeitet werden! Vor- und Zuname

4 Hinweise zum Ausfüllen des Meldebogens Vorderseite Bitte lassen Sie die fettumrandeten Felder frei! Ausnahme Sollte Ihnen Ihre Lizenznehmernummer bekannt sein (beginnend mit "8" bzw. "08"), helfen Sie uns, wenn Sie diese in das dafür vorgesehene Kästchen im fettumrandeten Teil eintragen. Angaben zum Preßwerk Jedes Preßwerk (ob im In- oder Ausland) ist verpflichtet, der GEMA alle Tonträgerherstellungen für deutsche Auftraggeber unter Angabe der hergestellten Stückzahl zu melden. Die Angabe des Preßwerkes hilft uns, den Abgleich Ihrer Meldung mit der Meldung des Preßwerkes durchzuführen. Die Preßwerksangabe (mit Telefax-Nr.) wird insbesondere zu einer eventuellen Freistellungserklärung benötigt! Angaben zum Auftraggeber Auftraggeber ist in diesem Sinne der für die Tonträgerherstellung wirtschaftlich Verantwortliche. Dieser ist auch der Rechnungsempfänger! Sollten Sie eine Firma haben (GmbH, GbR oder dgl.), fungiert die Firma als Auftraggeber! Bitte beachten Sie, daß bei einer Einzelfirma immer der/die Inhaber/in dieser Firma, bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mindestens einer der Gesellschafter und bei einer GmbH der/die Geschäftsführer/in anzuführen ist/sind. Bitte geben Sie auch immer an, unter welcher Telefonnummer Sie tagsüber für evtl. Rückfragen zu erreichen sind. Die Fragen nach der Mitgliedschaft bei der GEMA und/oder der IFPI (die IFPI ist der Dachverband der Tonträgerhersteller) hat für die GEMA informativen Charakter und kann unter Umständen zu einer günstigeren Lizenz führen. Fehlende Angaben hierzu werden mit "nein" bewertet. Angaben zum Tonträger In der Anlage "TARIF" sind alle gängigen Tonträgerarten mit dem numerischen Code der GEMA aufgeführt. Tragen Sie in das erste Kästchen bei der Frage "Meldung zur Herstellung einer: " die Tonträgerart ausgeschrieben oder die GEMA-Codenummer ein! Interpret: Geben Sie hier bitte den ausübenden Künstler an. Handelt es sich um einen Sampler, so tragen Sie bitte "Diverse" ein. Label/Label-Code (LC-Nummer): Sollten Sie Tonträger unter einem bestimmten "Label" veröffentlichen, so tragen Sie hier bitte die Firmierung ein. Für Informationen bezüglich Gründung eines Labels sowie die Vergabe des Label-Codes (LC-Nummer) wenden Sie sich bitte an die GVL, Tel.: 040/ Sollten Sie z.b. Ihren Tonträger an Rundfunkstationen senden, wäre dies ohne LC-Nummer sinnlos. Der LC-Code dient zur Abrechnung zwischen den Sendern und der GVL. Tonträgertitel: Zur besseren Identifizierung geben Sie bitte den Titel des Tonträgers an. Sollten Sie keinen Gesamttitel vergeben haben, tragen Sie hier "ohne Titel" ein, bzw. wählen den Titel des ersten Werkes als Tonträgertitel. Katalog-/oder Bestellnummer: Dies ist die von Ihnen oder Ihrem Vertrieb frei zu wählende Nummer, unter welcher der Tonträger zu bestellen ist. Sollten Sie keine Katalog- bzw. Bestellnummer vergeben haben, tragen Sie hier "ohne Nummer" ein. Die Vergabe einer Katalog- bzw. Bestellnummer ist zur Identifizierung sehr hilfreich und kann auch alphanumerisch (z.b. XY 4711 usw.) sein. Tag der Herstellung: Sollte Ihnen der genaue Herstellungstag nicht bekannt sein, genügt auch z.b. "Februar 2000" oder "2/2000". Gesamtspieldauer: Angabe der Gesamtlänge aller wiedergegebenen Werke (Musik inkl. Sprache, jedoch ohne Pausen) in Minuten und Sekunden. Gesamttitelzahl des Tonträgers: Angabe aller auf dem Tonträger befindlichen Titel (Werke, Fragmente sowie Sprachtitel). Erstauflage bzw. Nachauflage: Hier teilen Sie uns bitte mit, ob der Tonträger erstmalig hergestellt wird oder ob es sich um eine Nachpressung handelt. Im Falle einer Nachpressung und Lizenzierung der Erstpressung in diesem Rahmen ist das Ausfüllen der Rückseite entbehrlich. Herzustellende bzw. hergestellte Stückzahl: Angabe der beim Presswerk bestellten Stückzahl (bei bereits erfolgter Pressung natürlich die hergestellte Stückzahl). Davon für den Verkauf bzw. zur Promotion: Aufteilung, wieviel Tonträger von der Gesamtauflage für den Verkauf bzw. für die Promotion (Werbung, kostenlose Abgabe) verwendet werden. Vergütungsanzahlung: siehe "Lizenzierungsgrundlagen der GEMA zur Herstellung von handelsüblichen Tonträgern" VII Listenabgabepreis für den Einzelhandel oder Listenabgabepreis für den Endverbraucher: Bitte geben Sie immer nur einen Preis an! Sollte allerdings ein "Mischvertrieb" stattfinden, nehmen Sie Rücksprache mit dem (der) für Sie zuständigen Sachbearbeiter(in) der GEMA! Rückseite Bitte wiederholen Sie unbedingt: Name des Auftraggebers, Tonträgertitel und Bestellnummer! Original-Werktitel: **W oder **F Komponisten oder Bearbeiter sowie Textdichter: Bitte geben Sie immer den Originaltitel des wiedergegebenen Werkes an! Sprach- bzw. Geräuschtitel können zusammengefasst werden. Ergibt sich aus der Spieldauer des wiedergegebenen Werkes. Angespielte Werke unter 1'45'' = ** F (Fragment), größer 1'45'' = **W (Werk)! Bitte IMMER die bürgerlichen Vor- und Zunamen bzw. bei einer Verwertungsgesellschaft registrierte Pseudonyme oder Künstlernamen angeben. Der Name einer Gruppe (Band) ist nicht ausreichend. Original- bzw. Subverlag: Wenn bekannt, sollten Sie hier die jeweiligen Verlage eintragen! Besetzung: Ist links unten auf dem Meldebogen hinreichend erklärt! Spieldauer je Werk: Da die GEMA an die Berechtigten "sekundengenau" verteilt, ist diese Angabe von immenser Bedeutung! Bitte vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht! Dies führt bei der Bearbeitung zu Verzögerungen! Tonträgerbeschränkungen (Spieldauer und Werke) sowie Prozentsätze und Mindestvergütungen finden Sie in umseitiger Anlage

5 Lizenzierungsgrundlagen der GEMA zur Herstellung von handelsüblichen Tonträgern I. Allgemeines Bei der Herstellung und Verbreitung von Tonträgern mit Werken des von der GEMA verwalteten, geschützten Weltrepertoires werden folgende urheberrechtliche Nutzungsrechte in Anspruch genommen: 1.) Das Vervielfältigungsrecht ( 16 UrhG) und 2.) Das Verbreitungsrecht ( 17 UrhG) Rechtlich gilt, daß zeitlich vor der Herstellung und dem Vertrieb der Tonträger jeweils alle Rechte (urheberrechtliche Nutzungsrechte und sonstige Rechte) erworben werden müssen. Dies bedeutet, daß die Einräumung der Nutzungsrechte von Werken des GEMA-Repertoires erst mit Ausgleich der Rechnung der GEMA erfolgt ist. II. Industrielle Herstellung von Tonträgern (Importe/Exporte) Werden die urheberrechtlichen Nutzungsrechte nicht vom Preßwerk bzw. der Fertigungsstätte erworben, so hat dies durch den kaufmännischen Verantwortlichen (in der Folge "Auftraggeber" genannt) mittels der hierfür vorgesehenen Formulare zu geschehen. Gleiches gilt für Tonträgerherstellungen im Ausland. Ebenso ist bei importierten Tonträgern ein Rechteerwerb über die Direktion Industrie der GEMA durch den Importeur für die Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich, soweit dies bislang nicht durch den ausländischen Hersteller auch für die Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Für Importe aus den USA und Kanada müssen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jedem Fall bei der GEMA eingeholt werden. Für Exporte von Tonträgern nach USA erteilt die GEMA keine Lizenz. Exporte in die USA müssen jedoch unter Angabe des Importeures, der Best.Nr. Tonträgerart und Stückzahl der GEMA gemeldet werden. III. Sonstige Rechte Bei der Verwertung von vorbestehenden Aufnahmen sind etwaige Rechte Dritter (z. B. die sogenannten Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Produzentenrechte, wie z. B. der Schallplattenfirmen, gesondert einzuholen. Sie werden durch die Lizenzerteilung der GEMA nicht abgegolten. Sind die Leistungsschutzrechte vom Nutzer nicht eingeholt worden, gelten die von der GEMA eingeräumten urheberrechtlichen Lizenzen rückwirkend als nicht erteilt. Da die Interpreten in der Regel an Schallplattenfirmen gebunden sind, können dort zumeist beide Rechte eingeholt werden. IV. Label-Code (LC - Nummer) "LC" steht für "Label-Code". Dieser wurde 1976 eingeführt und wird von der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) Hamburg, Heimhuder Str. 5 (Tel. 040/ ) vergeben. Die GVL nimmt die Senderechte der ausübenden Künstler und Schallplattenhersteller gegenüber den Rundfunkanstalten wahr (vergleichbar mit der Tätigkeit der GEMA für die Musikurheber). Der stets fünfstellige Code dient der EDV-gerechten Abrechnung zwischen GVL und Sendeanstalten. Weitere Fragen zu diesem Thema beantwortet die GVL. V. GEMA-Mitgliedschaft und eigene Werke Für den Fall, daß der Auftraggeber GEMA-Mitglied ist und der Tonträger ausschließlich Werke des GEMA-Mitglieds enthält, hat das GEMA-Mitglied grundsätzlich die Lizenz dafür zu erwerben (ausgenommen hiervon ist lediglich die Erstauflage von Tonträgern, die allein der Promotion dienen und bei der jede weitere Verwertung ausgeschlossen ist). Der Grund hierfür ist, daß das GEMA-Mitglied seine Nutzungsrechte mit dem Berechtigungsvertrag an die GEMA abgetreten hat. VI. Verpflichtungen des Auftraggebers (Herstellers) VII. Verpflichtungen der GEMA Zusätzlich zu den vorstehenden Regelungen gemäß I. bis V. gilt: 1. Repertoire der GEMA 1. Gestaltung des Tonträgers und der Einleger etc. 1.1 Die Etiketten,Tonträger u. Inlays sind mit folgenden Angaben zu versehen: Die GEMA verpflichtet sich, die Rechte zur Vervielfältigung und Verbrei Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte vorbehalten. Kein Verleih! Keine tung für die vom Auftraggeber in den Inhaltsmeldungen aufgeführten Werunerlaubte Vervielfältigung, Vermietung, Aufführung, Sendung! ke, die zum Repertoire der GEMA gehören, für die gemeldete Stückzahl ein Titel der wiedergegebenen Werke, Name des Komponisten, des Textdich- zuräumen, wenn der Auftraggeber seine nebenstehenden Verpflichtungen erters, ggf. des Bearbeiters des Textes und der Musik und - soweit bekannt - füllt, insbesondere die in Rechnung gestellte Vergütung fristgemäß entrichtet. den Namen des Verlegers. Diese Angaben können (in begründeten Ausnahmefällen) auch auf den Plattentaschen oder Inlays angebracht werden. 2. Repertoirekennzeichnung Den Eindruck GEMA im Rechteck auf den Etiketten, Tonträgern und Inlays. Die GEMA wird dem Auftraggeber die Kennzeichnung der in den Inhaltsmel Sofern vorhanden, Bestell-/Katalognummer auf den Etiketten,Tonträgern, Inlays dungen aufgeführten Werke mitteilen. Dabei werden derzeit folgende Abund auf den Plattentaschen. kürzungen verwendet: Label u. Labelcode (LC-Nr.), falls vorhanden, auf den Etiketten, Inlays und Tonträgern. 2.1 GEMA = geschützt und durch die GEMA vertreten 2. Urheber- und artverwandte Rechte 2.2 PM = Pas membre (Nicht-Mitglied) = geschützt, jedoch nicht durch die GEMA vertreten Der Auftraggeber (Hersteller) verpflichtet sich ferner: 2.1. Bei der Verwendung von Werkteilen die Einwilligung der Berechtigten ein- 2.3 PAI = Propriétaire actuellement inconnu zuholen. (Rechtseigentümer derzeit unbekannt) 2.2 Dem Urheberrecht artverwandte Schutzrechte z.b. Leistungsschutzrechte bei den hierfür Berechtigten einzuholen (s.o. III. Sonstige Rechte). 2.4 DP = Domain public (Allgemeingut, im unbearbeiteten Original urheberrechtlich frei) 3. Kontrollrecht der GEMA 3. Rechnungsstellung - Freistellung 3.1. Der Lizenznehmer räumt der GEMA ein absolutes Kontrollrecht ein, welches den Kontrolleuren der GEMA freien Zutritt zu den Werkstätten, La- 3.1 Rechnungsstellung gern und Büros des Lizenznehmers ermöglicht. Das Zutrittsrecht darf weder verweigert, noch unter irgendeinem Vorwand verzögert werden Die GEMA ist bemüht, dem Auftraggeber innerhalb kurzer Zeit die Höhe der Vergütung mittels Rechnung mitzuteilen. 3.2 Der Lizenznehmer wird den Kontrolleuren der GEMA alle Unterlagen zugänglich machen, die eine umfassende betriebliche Kontrolle der Aufnahme 3.2. Freistellung und der Pressungen bzw. Fertigungen sicherstellen Wünscht der Auftraggeber eine sog. Freistellung, wird die GEMA nach korrekt 3.3 Der Lizenznehmer verpflichtet sich gegenüber der GEMA, daß die genann- erfolgter Meldung des Tonträgers sowie vorheriger Vergütungsanzahlung pro ten Kontrollen auch im jeweiligen Preßwerk bzw. der Fertigungsstätte Tonträger in nachstehend genannter Höhe, das Preßwerk bzw. die Fertigungsdurchgeführt werden können und von diesem(r) auch geduldet bzw. die er- stätte innerhalb von 10 Werktagen vom Erwerb der Lizenzen für das forderlichen Auskünfte erteilt werden. Repertoire der GEMA für die gemeldete Stückzahl freistellen. 3.4 Die GEMA ist berechtigt, bei Aufnahme und/oder Pressungen bzw. Ferti Vergütungsanzahlung je Exemplar: gungen im Ausland, dieses Kontrollrecht von ihrer dortigen Schwestergesellschaft ausüben zu lassen. Maxi-CD: EUR 0,30 CD-LP: EUR 0,70 4. Vergütung MC: EUR 0, Die tarifliche Vergütung ist vor der Herstellung bzw. Fertigung für die in LP: EUR 0,50 Auftrag gegebene Stückzahl zu entrichten. Maxi-LP: EUR 0, Grundlage der Vergütung ist der Preis. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu wahrheitsgemäßen Angaben. zuzüglich derzeit 7 % Mehrwertsteuer

6 Vergütungsbedingungen für Einzelgenehmigungen, gültig ab , entsprechend dem Tarif VR-T-H 1 Preisgrundlage: Endverbraucherpreis (EVP) vermindert um die MwSt.: 10,0000 % Preisgrundlage: PPD (Detailverkaufspreis) = Abgabe an den Einzelhandel (Händlerabgabepreis), vermindert um die MwSt.: 13,7500 % Mitgliedern von Organisationen, mit denen die GEMA einen Gesamtvertrag für den Tarif VR-T-H 1 geschlossen hat, wird im Rahmen der Einzelgenehmigung ein Nachlaß auf die jeweilige Vergütung gewährt. Tonträger- GEMA *Erlaubte *Erlaubte *Erlaubte Netto-Vergü- Netto-Vergü- Mindest- Mindestarten: Code Spieldauer Werke- Fragmente- tung bei HAP tung bei EVP vergütung vergütung (TTA) TTA in Minuten anzahl anzahl in % in % in DM in EURO 17/45 Single , ,0000 0,2880 0, /45 Maxi-Single , ,0000 0,5161 0, /45 MS-Remix , ,0000 0,5161 0, /45 EP , ,0000 0,3429 0, /33 EP , ,0000 0,5365 0, /33 LP , ,0000 0,7094 0, /33 LP , ,0000 0,9458 0, /33 LP-Comp /24** 40/48** 13, ,0000 0,9458 0,4836 MC , ,0000 0,7275 0,3720 MC-Comp /24** 40/48** 13, ,0000 0,7275 0,3720 DMC , ,0000 1,2125 0,6199 CD-Single , ,0000 0,4850 0,2480 CD-Maxi-Single , ,0000 0,4850 0,2480 CD-MS-Remix , ,0000 0,4850 0,2480 CD-LP , ,0000 1,2125 0,6199 CD-LP-Comp , ,0000 1,2125 0,6199 Besonderheiten in Bezug auf Tonträgerarten, Preise, Spieldauern, Berechnungsarten usw. können Sie über den (die) für Sie zuständige(n) Sachbearbeiter(in) der GEMA erfragen. Anfangsbuchstabe des Auftraggebers: Sachbearbeiter Telefon A - D Herr Jasper 089/ Fax-Anfragen an alle genannten Personen: 089/ E - J Frau Schickaneder 089/ K - O Frau Barakova 089/ * Überschreitungen dieser Grenzen führen zu Überlizenzen! P - S Frau Hrnic 089/ ** Nur bei gleichzeitiger CD-Veröffentlichung T - Z Frau Fingerle 089/ Allgemein Frau Jäger 089/ Bitte beachten Sie die umseitigen Hinweise zum Ausfüllen des Meldebogens

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