Das Domainrecht eine Einführung

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1 Das Domainrecht eine Einführung Der Weg ins Internet beginnt für jeden Unternehmer mit der Auswahl einer einprägsamen Internetadresse, über die er zu erreichen ist. Auch für Privatpersonen kann es interessant sein, eine persönliche Internetseite aufzubauen und zu pflegen. Da jede Internetadresse aber nur einmal vergeben werden kann, entstehen über die Berechtigung zur Nutzung einer bestimmten Domain oft Streitigkeiten, die für die Betroffenen erhebliche finanzielle Risiken bedeuten können. Wir möchten auf den folgenden Seiten eine Einführung ins Domainrecht anbieten und aufzeigen, was Sie bedenken sollten, bevor Sie eine Domain auswählen und nutzen. Was ist eine Domain? Wie wird eine Domain vergeben? Was ist bei der Auswahl eines Domain-Namens zu beachten? Wie könnte eine Domain ein Markenrecht verletzen? Wie könnte ein Namensrecht eines Dritten durch eine Domain verletzt werden? Welche Sorgfaltspflichten sind bei der Auswahl einer Domain zu beachten? Wie können Sie gegen Rechtsverletzungen durch fremde Domains vorgehen? Wie werden Streitigkeiten beigelegt? Was ist eine Domain? Das Internet als weltweites Netzwerk miteinander verbundener Computer ordnet jedem vernetzten Computer (dem so genannten Server) eine einmalige, netzweit gültige elektronische Adresse zu. So kann jeder Computer kontaktiert und wieder erkannt werden: mit einer Internet Protocol-Address, kurz IP-Adresse. Sie besteht technisch gesehen aus einem 32-Bit Binär-Code und ermöglicht die eindeutige Identifizierung des einzelnen Computers und so den Datenaustausch mit dem Netzwerk. Damit diese Zahlenkombination für die Benutzer leichter zu merken ist, wird jeder IP-Adresse zusätzlich eine willkürlich gebildete Buchstabenfolge zugeordnet. Diese setzt sich aus drei Teilen zusammen, die jeweils durch Punkt getrennt sind: Der Hostname, die Second- Level-Domain und die Top-Level-Domain: Beispiel: www. Hostname euroinfo-kehl Second-Level-Domain.com Top-Level-Domain - 1 -

2 Die einzelnen Bestandteile einer Domain: Der Hostname: Der Hostname bezeichnet das Netzwerk, in diesem Falle das World Wide Web, über das die Domain abgerufen werden kann. Top-Level-Domain und Second-Level- Domain: Diese beiden Teile der Domain stehen in einem hierarchischen Verhältnis zueinander: Die Top-Level-Domain stellt den höherstufigen Adressbereich im Internet dar und wird entweder geographisch, d.h. nach Landeszugehörigkeit ausgewählt (z.b..de für Deutschland,.fr für Frankreich,.be für Belgien) oder generisch nach der Funktion der Internetseite (z.b..com für commercial,.int für Internationale Organisationen,.org für nichtkommerzielle Organisationen). Seit Herbst 2005 wird zudem mit.eu erstmalig eine europäische Top-Level-Domain vergeben. Sofern der Anbieter einer Internetseite die Voraussetzungen für mehrere Top-Level-Domains erfüllt, kann er zwischen diesen wählen. Die Second-Level-Domain, die unmittelbar auf den einzelnen Rechner hinweist, kann von dem Anbieter der Internetseite frei gewählt werden. Allerdings kann jeder Domain- Name, auch als uniform ressource locator URL bezeichnet, nur ein einziges Mal vergeben werden. Insofern ist die Wahl auf noch nicht vergebene Namen beschränkt. Diese Darstellung einer Internetadresse beruht auf dem sogenannten "Domain Name System", das 1983 von Paul Mockapetris als vollkommen neuartiges Namenskonzept vorgestellt wurde. Wie wird eine Domain vergeben? Zuständig für die Verwaltung und Vergabe von IP-Adressen ist seit 1998 ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) mit Sitz in Kalifornien. ICANN verfügt über weit reichende Kompetenzen im Domainbereich: Die Institution kontrolliert und verwaltet IP-Adressen sowie die Top- Level Domains (d.h. die Länderkennungen wie.de oder auch die generischen Kennungen wie z.b..com ) und das Root- Server-System, welches bestehend aus 13 Root-Servern die Umsetzung von Domain- Hostnamen in IP-Adressen erledigen. Die Vergabe und Verwaltung von IP-Adressen nimmt ICANN allerdings nicht selbst vor, sondern mit Hilfe der Numbering Authorities ARIN (für Amerika), RIPE (für Europa und Afrika) und APNIC (für Asien und den Pazifik). Für die Vergabe und Verwaltung der Top- Level-Domains hat die ICANN so genannte Registrars benannt, bei denen die einzelnen Domains angemeldet werden können. Vergabe der.de-domains : Die Vergabe einer Internetadresse mit der Top-Level Domain.de wird seit 1996 von der DENIC, dem Interessenverband zum Betrieb eines Deutschen Network Information Centers, überwacht. Die Registrierung der Domains erfolgt allerdings meist über Zwischenhändler und nur sehr selten über die DENIC direkt. Die DENIC hat genaue Bestimmungen zur Beschaffenheit eines Domainnamens erlassen. So soll er aus mindestens drei und maximal 63 Buchstaben bestehen. Bei Zahlen- und Buchstabenkombinationen ist darauf zu achten, dass der Domainname mindestens einen Buchstaben enthalten muss. Vergeben werden die Domains nach dem Prinzip first come, first served, d.h. die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Anträge. Nach den vergaberechtlichen Bestimmungen der DENIC trägt allein der Kunde die Verantwortung für markenrechtliche Folgen aus der Registrierung des Domain-Namens. Der Kunde muss gegenüber der DENIC versichern, dass er die Einhaltung kennzeichenrechtlicher Vorgaben geprüft hat und Rechte Dritter nicht verletzt werden

3 Vergabe der.eu-domains: Im Sinne einer Stärkung des europäischen Binnenmarktes und einer Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs in Europa wurde nach dem Willen der Europäischen Kommission eine europäische Top-Level- Domain.eu eingeführt. Deren zentrale Verwaltung wurde bereits im Mai 2003 der EURid übertragen, einem Zusammenschluss der Länderdomainverwaltungen aus mehreren Ländern: Belgien, Italien, Schweden, Slowenien und der Tschechischen Republik. Die Registrierung der.eu-internetadressen durch Endkunden erfolgt nicht unmittelbar durch die EURid, sondern ausschließlich durch die von der EURid akkreditierten Domain-Registrare. Die Einführung der.eu- Domain verläuft in drei Phasen, um einer missbräuchlichen Registrierung von.eu- Domains vorzubeugen. In einer viermonatigen Sunrise Period bis zum konnten Antragsteller zunächst nur dann eine Domain für sich registrieren lassen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllten: Entweder sie konnten sich auf frühere Rechte berufen, die nach nationalem bzw. EU-Gemeinschaftsrecht festgelegt waren, oder aber sie konnten als öffentliche Einrichtungen ein Vorrecht bezüglich des von ihnen gewünschten Domain-Namens belegen. Zudem benötigten sie für den Antrag einen Sitz (für Unternehmen und sonstige Organisationen) bzw. Wohnsitz (für natürliche Personen) innerhalb der Gemeinschaft. Die Sunrise Period unterteilte sich in zwei Phasen mit einer Dauer von je 2 Monaten. Während der Phase 1 konnten folgende Antragsteller eine Registrierung vornehmen: öffentliche Einrichtungen, Inhaber/Lizenznehmer einer Marke und Inhaber einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung. In Phase 2 stand die Registrierung zusätzlich Inhabern eines anderen früheren Rechts offen, wenn dieses im betreffenden nationalen Rechtssystem des Mitgliedstaats geschützt wurde. Die besondere Berechtigung der Antragsteller aus früheren Rechten wurde dabei von speziellen Validation Agents überprüft. Auch bezüglich der Sunrise Period galt der Grundsatz first come, first served, so dass die Anträge nach Eingang bei der EURid geprüft und bearbeitet wurden. Seit dem 07. April 2006 ist eine Registrierung einer.eu-domain allen Antragstellern möglich (sogenannte Land Rush). Was ist bei der Auswahl eines Domain-Namens zu beachten? Bei der Beantragung einer Domain wird durch den Domain-Registrar (z.b. die DE- NIC) nicht überprüft, inwieweit der Antragsteller durch die Nutzung der Domain ein vorrangiges Recht einer anderen Person verletzen könnte. Ein vorrangiges Recht könnte sich aus Namens- oder Kennzeichenrechten ergeben. Daher muss der Antragsteller bei der Anmeldung in der Regel versichern, dass er die juristische Situation insoweit geprüft hat. Da jeder Domain-Name im Internet nur ein einziges Mal vergeben werden kann, kommt es immer häufiger zu Domain-Streitigkeiten. Unternehmen, die bei der Registrierung einer Domain gegen Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter verstoßen, laufen dabei Gefahr, von Konkurrenten und Mitbewerbern auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Angesichts der hohen Gegenstandswerte für Domainrechtsstreitigkeiten können dabei schnell hohe Kosten entstehen. Aus diesem Grund sollte vor einer Domain-Registrierung genau geprüft werden, ob durch diese nicht Rechte Dritter verletzt werden. Nach dem deutschen Recht könnten sich entgegenstehende Rechte Dritter aus Kennzeichenrechten nach dem Markengesetz oder aus Namensrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben. Außerdem könnte durch eine Registrierung das Wettbewerbsrecht verletzt oder eine unerlaubte Handlung begangen werden

4 Wie könnte eine Domain ein Markenrecht verletzen? Die Verletzung eines Markenrechts kann sich durch die unberechtigte Verwendung der Marke ergeben: Eine Marke kann nicht nur durch ein Wort oder Kennzeichen beschrieben werden. Auch Abbildungen, Zahlen oder die Form einer Ware können eine Marke bezeichnen. Der Inhaber des Markenrechts hat das ausschließliche Nutzungsrecht. Wenn eine andere Person diese Marke oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt, kann der Markeninhaber verlangen, dass die Nutzung durch den Dritten eingestellt wird. Entscheidend ist dabei die Verwechselbarkeit mit der eingetragenen Marke. Das Markenrecht entsteht durch Eintragung eines Zeichens beim Deutschen Patent- und Markenamt oder durch die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr und die Erlangung von Verkehrsgeltung, wie es juristisch heißt. Nutzt ein Dritter also eine fremde Marke als Domain-Namen für seine Internetseite, so kann der Verletzte auf Unterlassung bzw. Schadensersatz gegen ihn vorgehen. Ein Markenrecht kann aber auch dann verletzt werden, wenn der Domain-Name der Marke nur ähnelt. Entscheidend ist auch hier, ob durch den verwendeten Domain- Namen eine Verwechslungsgefahr begründet wird. Diese kann zum Beispiel durch eine starke klangliche, schriftbildliche oder begriffliche Ähnlichkeit entstehen. Daher sind auch die so genannten Tippfehler-Domains unzulässig, denn die Ähnlichkeit mit der Internetseite des Markeninhabers wird bewusst zur Eigenwerbung genutzt: Ein Besucher, der eigentlich die Internetseite des Markeninhabers aufrufen wollte, sich aber bei der Eingabe der Internet-Adresse vertippt, gelangt so auf die Internetseite eines Mitbewerbers. Wie könnte ein Namensrecht eines Dritten durch eine Domain verletzt werden? Das deutsche Recht gewährt in 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches natürlichen Personen, aber auch Unternehmen und Organisationen besonderen Schutz vor der unbefugten Nutzung ihres Namens durch einen Dritten. So kann es die Interessen eines Berechtigten verletzen, wenn ein Dritter für sich einen Domain-Namen registrieren lässt, der identisch mit dem Namen des Berechtigten ist, und dadurch die Gefahr einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung entsteht. Der berechtigte Namensinhaber kann die Unterlassung der Namensführung durch eine andere Person verlangen, wenn die Gefahr besteht, dass er mit dem Benutzer des Namens in Verbindung gebracht wird. Es kommt allerdings darauf an, ob der Dritte über eigene Namens- oder Kennzeichenrechte bezüglich des Domain-Namens verfügt. Kann er sich auf solche nicht berufen, so liegt laut Bundesgerichtshof ein Fall der so genannten Namensanmaßung vor ( 12 S. 1, Alt 2 BGB). In diesem Fall kann der Verletzte gegen den Dritten auf Unterlassung vorgehen, unabhängig davon, ob dieser im geschäftlichen Verkehr oder zu privaten Zwecken handelt. Zwischen Gleichnamigen gilt im Internet grundsätzlich das Prioritätsprinzip: Der Domain-Name steht demjenigen zu, der ihn als Erster registriert hat. Ist allerdings einer der beiden Namensträger außerordentlich bekannt, so kann der andere im Einzelfall verpflichtet sein, seinem Domain-Namen einen Zusatz hinzuzufügen, der eine Unterscheidung ermöglicht, so dass der ursprüngliche Name als Domain frei wird. Auch bei gleichnamigen Unternehmen wird der Grundsatz first come, first served von der Rechtsprechung mit der Erwägung durchbrochen, dass die Benutzung eines bekannten Firmenschlagwortes zu einer Verwechslungsgefahr führen kann und ein klärender Zusatz zur Domainadresse für den Einzelhandelskaufmann zumutbar sei. Falls es sich jedoch um eine unbekannte Firma handelt, kann derjenige Unternehmer auf seinem Recht an der Domain beharren, der sie zuerst angemeldet hat

5 Welche Sorgfaltspflichten sind bei der Auswahl einer Domain zu beachten? Weder die Organisationen, die die Domains registrieren und verwalten (z.b. die DENIC), noch der jeweilige Provider, bei dem die Domain beantragt wird, recherchieren, ob Rechte anderer Personen oder Unternehmen bestehen, die der Anmeldung und der Nutzung des Domain-Namens durch den Antragsteller entgegenstehen. Es obliegt demjenigen, der eine Domain registrieren lassen möchte, besonders sorgfältig zu prüfen, ob Rechte Dritter an dem gewünschten Domain-Namen bestehen. Nach der deutschen Rechtsprechung wird ein fahrlässiges Verhalten schon vermutet, wenn der Antragsteller diese Recherchen nicht professionell durchführen und auswerten lässt. Eine eigene Recherche genügt daher den Anforderungen der Rechtsprechung in der Regel nicht. arch-struct.jsp Wenn Sie vorab selbst eine Recherche durchführen möchten, um eine erste Einschätzung zu treffen, ob der von Ihnen gewünschte Domain-Name noch verfügbar ist und nicht mit Rechten Dritter kollidiert, können Sie über die Homepage der DENIC ( eine Suche nach dem geplanten Domain-Namen starten. Zudem können die Domain-Datenbanken als Informationsquelle zu den Domaininhabern genutzt werden. Die Domaindaten unterliegen allerdings dem Datenschutz und dürfen nicht gespeichert oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Empfehlenswert ist zudem eine Anfrage beim Deutschen Patent- und Markenamt ( eine Suche in einschlägigen Firmenregisterdatenbanden und natürlich eine Suche im Internet selbst. Sie können außerdem folgende Internetseiten nutzen: Markenregister für deutsche Marken; Recherche kostenlos, aber Registrierung notwendig International registrierte Marken Europäisches Markenamt Deutsches Patent- und Markenamt, für Recherche in Berlin und München Bundesweite Recherche in den Handelsregistern Internet-Suchmaschine für die allgemeine Recherche Telefonnummer-Datenbanken für eine Recherche von kollidierenden Namen Dritter Wie können Sie gegen Rechtsverletzungen durch fremde Domains vorgehen? Unterlassungsanspruch Dem verletzten Rechtsinhaber stehen gegen den unberechtigten Inhaber der Domain Unterlassungsansprüche zu. Diese werden in der Regel durch eine anwaltliche Abmahnung geltend gemacht, in der der Verletzende aufgefordert wird, eine so genannte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Der Unterlassungsanspruch ist auf die Abwehr künftiger Rechtsverletzungen gerichtet. Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen sind den verschiedenen Normen zu entnehmen, die diesen Anspruch stützen können, so z. B. 14 oder 15 MarkenG bei der Verletzung eines Markenrechts, 1004, 12 BGB bei der Verletzung eines Marken- oder Firmenrechts oder 13, 1 UWG, wenn in der Verwendung der Domain ein wettbewerbswidriges Handeln zu sehen ist

6 Löschung der Domain Ferner besteht der Anspruch auf Löschung der Domain aus 18 III MarkenG, 1004 BGB, denn der unberechtigte Nutzer muss die Störung beseitigen. Die Domain muss bei der DENIC gelöscht und aus den Suchmaschinen ausgetragen werden. Klage Gibt der unberechtigte Inhaber der Domain die Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, so kann der berechtigte Rechtsinhaber Klage erheben. Da die Streitwerte für derartige Streitigkeiten allerdings sehr hoch sind und die Anwaltsund Gerichtskosten auf Basis des Streitwerts berechnet werden, können bei einem solchen Verfahren für die unterliegende Partei ganz erhebliche Kosten entstehen. Schadensersatzanspruch Zudem hat der Verletzte einen Schadensersatzanspruch. Dies bedeutet, er ist so zu stellen, wie er ohne die schädigende Handlung stünde. Nach Ansicht des BGH kann der Verletzte aus diesem Anspruch jedoch kein Übertragungsrecht der Domain ableiten, da er selbst dann besser gestellt würde. Wenn ein Dritter sich die freigewordene Domain sichert, dann muss der Rechtsinhaber vielmehr neue gerichtliche Schritte einleiten. Im Gegensatz zu Unterlassungsansprüchen, die verschuldensunabhängig sind, setzen Schadensersatzansprüche ein Verschulden des Domaininhabers voraus. Der unberechtigte Nutzer handelte dann schuldhaft, wenn es ihm bewusst war, dass er die Rechte eines anderen verletzen würde, oder ihm vorzuwerfen ist, dass er dies hätte wissen müssen. Der Schaden liegt dann zumeist im entgangenen Gewinn. Wenn Sie gegenüber dem Inhaber der gewünschten Domain keine vorrangigen Rechte haben, dieser Ihnen außerdem die Domain nicht verkaufen möchte und keine wettbewerbsrechtliche Behinderung vorliegt, dann wird es schwierig sein, die Domain zu erlangen. Sie sollten sich dann einen anderen Domain-Namen überlegen. Dispute-Eintrag Wenn Sie aber bereits mit dem Domain-Inhaber über die vorrangigen Rechte an der Domain streiten, gibt es eine kostenlose Möglichkeit, zu verhindern, dass der Domain-Name weiter übertragen wird. Hierfür können Sie einen Antrag auf einen so genannten Dispute-Eintrag stellen. Dafür müssen Sie gegenüber der DENIC glaubhaft versichern, dass Sie ein Recht auf diese Domain haben und dieses gegenüber dem Domain-Inhaber geltend machen. Der Eintrag verhindert die Übertragung auf einen Dritten und wirkt für ein Jahr. Er kann verlängert werden, wenn der Streit in diesem Zeitraum nicht beendet wird. Außerdem rücken Sie automatisch als Inhaber der Domain nach, wenn der bisherige Inhaber die Domain freigibt. Wie werden Streitigkeiten beigelegt? Angesichts der hohen Streitwerte bei Gerichtsverfahren über Rechte an einer Domain kann eine außergerichtliche Streitbeilegung für die Beteiligten von großem Interesse sein. Allerdings ist diese nicht immer ohne Schwierigkeiten durchzuführen. So bietet die DENIC beispielsweise bisher kein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung an, so dass die Betroffenen oft auf die Klärung der Angelegenheit in einem Gerichtsverfahren beschränkt sind. Entsteht eine Streitigkeit über eine.eu Top- Level-Domain, so können sich Betroffene an das in Prag ansässige Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht) wenden. Dieses ist sowohl für Streitigkeiten zuständig, die bereits in der Sunrise Period entstanden sind, als auch für solche, die später entstehen. Eine Darstellung des Schiedsgerichts und seine Verfahrensregeln können auf der Seite abgerufen werden. Bezüglich der generischen Top-Level-Domains wie.com,.net,.org,.info und.biz (und einiger nationaler Top-Level-Domains) existiert seit dem das internationale Schiedsgerichtsverfahren - 6 -

7 nach der Uniform Domainname Dispute Resolution Policy (UDRP), geschaffen durch die ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers). Dieses Verfahren wurde speziell für die Beilegung von Konflikten über Domain Namen geschaffen. Die Domain-Inhaber unterwerfen sich diesem Verfahren mit der Anerkennung der Domain-Registrierungsordnung ihres Internet-Providers. Nach 3 der UDRP untersteht die Streitigkeit nur dann der Entscheidungsgewalt eines UDRP-Panels, wenn der Vorwurf einer missbräuchlichen Verwendung eines Domain-Namens erhoben werden kann. Anderenfalls bleibt die Entscheidung anderen Organismen oder den Gerichten überlassen. Die weiteren Verfahrensregeln und -bedingungen können über den folgenden Link abgerufen werden: Euro-Info-Verbraucher e.v., Kehl, Rehfusplatz 11, Kehl Für die Richtigkeit der in diesem Faltblatt enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Stand dieser Informationen: - 7 -

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