Informatikrecht II: Einführung ins Internetrecht PGL DIUF WS 2003/2004. Domainnames. Dr. Wolfgang Straub Deutsch Wyss & Partner, Bern
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- Edith Braun
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1 Informatikrecht II: Einführung ins Internetrecht PGL DIUF WS 2003/2004 Domainnames Dr. Wolfgang Straub Deutsch Wyss & Partner, Bern Überblick Registrierung Verhältnis zu anderen Kennzeichen (Marken, Firmen, Namen und Herkunftsgsangaben) Dispute Resolution 2 1
2 Registrierung Arten von Top Level Domains (TLDs) Generische: com,.org,.net,.gov,.biz,.info,.name,.aero,.coop,.museum,.pro,.int,.edu,.mil Nationale: z.b..de,.fr,.ch,.li,.eu Verwaltung der TLDs.ch und.li durch Stiftung SWITCH Rechtsgrundlage: Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich, SR Verhältnis zu anderen Kennzeichen Kollision von Domaineintragungen mit anderen Kennzeichenrechten möglich: Marken Geografischen Herkunftsangaben Namen Firmen Urheberrecht (selten!) Ergänzende Anwendung des Lauterkeitsrechts 4 2
3 Verhältnis zu anderen Kennzeichen Grundsätzlich keine Überprüfung bei Registrierung ( first comes first served ) Ausnahmen z.b. für schweizerische Gemeindenamen unter TLD.ch Zivilklage gegen Domaininhaber entsprechend nationalem Recht. Diese sind auch zuständig für Schadenersatz Spezielle Schiedsgerichtsverfahren Uniform Dispute Resolution Procedure für TLD.com,.org,.net,.biz,.info,.name ab 1. März 2004 Alternative Dispute Resolution Procedure für.ch und.li 5 Verhältnis zu anderen Kennzeichen Freihaltebedürftigkeit bestimmer Domains? TLD.ch: mindestens 3 Zeichen Zulässigkeit der Monopolisierung von Sachbezeichnungen? - offen gelassen in BGE 126 III bejaht: Deutscher Bundesgerichtshof: Entscheid vom , I ZR 216/
4 Verhältnis zu anderen Kennzeichen Kollision mit Markenrecht Geografische Überschneidung Marke TLD? Verwechselbarkeit Marke Domain Waren/Dienstleistungsähnlichkeit Sonderfälle: - berühmte Marken - indirekte Verwechslungsgefahr (Konzernzuordnung) Beispiele: - WIPO UDRP: (Deutsche Telecom AG, T-Online / Télésonique SA) BGE 4C.377/ Verhältnis zu anderen Kennzeichen Verletzung des Lauterkeitsrechts Schaffung einer Verwechslungsgefahr (Art. 3 lit. d UWG) BGE 126 III Kollision mit Firmen/Namensrecht auch Ortsnamen BGE 128 III 401 auch Pseudonym: BGE 4C.141/
5 Domainnames Kollision verschiedener Firmen/Namen (Art. 29 ZGB/Art. OR 944ff. OR) (Rytz Industriebau AG/Rytz & Cie SA) BGE 125 III 91 deutscher BGH I ZR 138/99 (Shell Deutschland GmbH/Andreas Shell) (Commune de Montana/Internat Montana in Zug) BGE 128 III (Romeo Maggi/Nestlé) WIPO UDRP Entscheid setzt umfassende Interessenabwägung voraus 9 Verhältnis zu anderen Kennzeichen Geografischen Bezeichnungen Schutz von Ortsnamen International geschützte Herkunftsbezeichnungen (z.b. Brie, Cognac, Champagne)? Verbot irreführender Herkunftsangaben für Waren und Dienstleistungsangebote (Art. 47ff. MSchG) 10 5
6 Verhältnis zu anderen Kennzeichen Spielt der Inhalt der Website eine Rolle? Verneint: - BGE 128 III (Commune de Montana/Internat Montana in Zug) BGE 128 III 353 Berücksichtigung im Rahmen des ICANN UDRP Aus dem Webinhalt können sich zusätzliche Anhaltspunkte für unlauteres Verhalten ergeben. 11 Dispute Resolution Voraussetzungen für UDRP Identische oder verwechselbare Marke Keine eigenen Rechte oder schützenswerten Interessen des Beklagten Bösgläubige Eintragung und Benutzung ( domain name grabbing) 12 6
7 Dispute Resolution Kriterien ICANN UDRP Indizien für Bösgläubigkeit (bad faith) - gewinnbringender Verkauf an Markeninhaber beabsichtigt - Schädigung des Markeninhabers beabsichtigt - Verwechslungsgefahr beabsichtigt Indizien für Gutgläubigkeit - Nutzung für echte eigene Angebote - Bereits erlangte Bekanntheit der Domain - Nichtkommerzielle Zielsetzung 13 Dispute Resolution Wie funktioniert das UDRP? Schiedsgericht aus 1-3 Richtern Einleitung durch Klage Kosten USD Anfechtung vor nationalen Appellationsgerichten ist möglich Bei Klageabweisung ist ordentliches Verfahren vor nationalen Gerichten weiterhin möglich 14 7
8 Dispute Resolution Anspruch auf Übertragung der rechtsverletzenden Domain? Bejaht: BGE 128 III BGE 128 III 353 WIPO UDRP Verneint: deutscher BGH I ZR 138/
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