Leistungen der Sozialversicherungen. und ihre steuerlichen Konsequenzen. Diplomarbeit

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1 Leistunge Leistungen der Sozialversicherungen und ihre steuerlichen Konsequenzen Diplomarbeit am Institut für Verwaltungsmanagement der Zürcher Hochschule Winterthur Autorin Susanne Truninger Dozent Heinz Stelzl Wila 12. März 2007

2 Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muss man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig... Albert Einstein dt.-amerikan. Physiker, 1921 Nobelpreis für Physik Management Summery Diese Arbeit soll einen Überblick über die Leistungen aus den verschiedenen Sozialversicherungen und deren steuerlichen Auswirkungen aufzeichnen. Das schweizerische Sozialversicherungssystem kennt zum heutigen Zeitpunkt 10 verschiedene im Gesetz verankerte Sozialversicherungen. Aufgrund der vom Bundesamt für Sozialversicherung aufgeführten Grundlagen und den entsprechenden Gesetzgebungen werden die Leistungen der einzelnen Versicherungszweige aufgeführt. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer kennt indes vier verschiedene Einkommensbegriffe. Unter Berücksichtigung dieser Begriffe treten für die steuerliche Behandlung der Leistungen aus Sozialversicherungen zwei, es sind dies Einkünfte aus Vorsorge und übriges Einkommen, in den Vordergrund. Ein besonders Augenmerk wird auf die Ausnahmen von der gesetzlichen Regel gehalten (Zuflüsse von Sozialleistungen sind grundsätzlich steuerbar Beiträge an Sozialversicherungen sind grundsätzlich abzugsfähig). Denn gerade Abweichungen von der vermeintlichen Norm bergen die Schwierigkeit, dass eine Situation falsch beurteilt wird, was unter Umständen schwerwiegende steuerlichen Folgen mit sich ziehen kann. Am Schluss soll der Leser ein Nachschlagewerk vorfinden, die ihm einerseits die Vielschichtigkeit der Sozialversicherungsleistungen und andererseits die steuerliche Beurteilung dieser Leistungen aufzeigt.

3 Inhaltsverzeichnis Abkürzungen 6 Einleitung 8 1. Soziale Sicherheit und Sozialstaat Geschichte der Sozialversicherung der Schweiz Einleitung Entstehung Das schweizerische Sozialversicherungssystem Die Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (AHV) Die Invalidenrente (IV) Berufliche Vorsorge (PK) Ergänzungsleistungen (EL) Krankenversicherung (KV) Unfallversicherung (UV) Die Arbeitslosenkasse (ALV) Die Familienzulagen (FL) Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EO) Militärversicherung (MV) Steuerliche Einordnung der Vorsorgeleistungen Einleitung Einkommensbegriffe Einkünfte aus Vorsorge Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten Renten Entschädigung für Haushaltführung Kinderrenten Renten an quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz Leistungen aus ausländischen Sozialversicherungseinrichtungen Familienzulagen in der Landwirtschaft 27

4 5.2 Leistungen aus der beruflichen Vorsorge Renten Kapitalabfindungen Renten/Kapitalzahlungen aus vorobligatorischer Versicherung Freizügigkeitsleistungen Freizügigkeitsleistungen im Todesfall / Begünstigte Wohneigentumsförderung Übriges Einkommen Kranken- und Unfalltaggeld Taggelder aus der Invalidenversicherung Taggelder an quellensteuerpflichigen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz Abfindungen Arbeitslosengeld Erwerbsersatz bei Mutterschaft Erwerbsersatz für Dienstleistende Militärversicherung Schwierigkeiten bei der Besteuerung Rentennachzahlungen IV-Rente für die haushaltführende Person oder Entschädigung für Haushaltschaden? Zahlung von Taggelder an Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz Renten/Kapitalleistungen aus privatrechtlicher Vorsorge an Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz Renten/Kapitalleistungen aus öffentlich-rechtlicher Vorsorge an Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz Leistungen der Militärversicherung nach altem Recht (amvg) Einkommenssteuerfreie Wertzuflüsse Ergänzungsleistungen Hilflosenentschädigungen Genugtuungszahlungen Integritätsentschädigung Schadenersatzleistungen Haushaltsschaden Eingliederungsmassnahmen 27

5 9. Leistungen, die nicht ins Ausland exportiert werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten Hilflosenentschädigungen Krankenversicherung Ergänzungsleistungen Arbeitslosenversicherung Eingliederungsmassnahmen Zusammenfassung der Besteuerung der Einkünfte aus Vorsorge und übrige Einkünfte Ordentliches Verfahren Gesondertes Verfahren Übersicht der Besteuerung der Leistungen der Sozialversicherungen 27 Schlussfolgerungen 27 Erklärung 27 Literaturverzeichnis 27 Bilderverzeichnis 27

6 Abkürzungen Paragraph Abs. AHV AHVG ALV Art. ATSG AVIG BV BVG BVV 2 DBA DBG EL ELG EO EOG FL FLG FZG i.s. i.v.m. IV IVG IVV Absatz Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Arbeitslosenversicherung Artikel Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und der Insolvenzentschädigung Bundesverfassung Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge Doppelbesteuerungsabkommen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Ergänzungsleistungen Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Erwerbsersatzgesetz Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleitende und bei Mutterschaft Familienzulagen in der Landwirtschaft Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinne in Verbindung mit Invalidenversicherung Bundesgesetz über die Invalidenversicherung Verordnung über die Invalidenversicherung Seite 6 von 57

7 KV KVG m.h. MV MVG PK StG StHG SUVA SVA UV UVG UVV vg. WEFV Krankenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung mit Hinweisen Militärversicherung Bundesgesetz über die Militärversicherung Pensionskasse (Berufliche Vorsorge) Steuergesetz des Kantons Zürich Steuerharmonisierungsgesetz Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Sozialversicherungsanstalt Unfallversicherung Bundesgesetz über die Unfallversicherung Verordnung über die Unfallversicherung vergleiche Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Seite 7 von 57

8 Einleitung In der täglichen Arbeit mit Steuerpflichtigen aber auch deren Vertretern taucht immer wieder die Frage auf, welche Leistungen aus den verschiedenen Sozialversicherungen nun und wenn ja, zu welchem Steuersatz steuerbar sind. Grundlage für diese Arbeit sind einerseits die in der Bundesverfassung verankerten Sozialversicherungen wie Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Ergänzungsleistungen, Unfallversicherung, Krankenversicherung, Familienzulagen in der Landwirtschaft, Arbeitslosenversicherung und die berufliche Vorsorge (Dreisäulen-Konzept) sowie die Erwerbsersatzversicherung für Dienstleistende und bei Mutterschaft und die Militärversicherung. Andererseits steht das Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer in Verbindung mit dem Züricher Steuergesetz. Um überhaupt die steuerlichen Auswirkungen beurteilen zu können, ist es wichtig, das schweizerische Sozialversicherungssystem zumindest ansatzweise zu kennen. Nebst all den Sachleistungen wie Hilfsmittel, Medikamente, Therapien etc. werden ganz unterschiedliche Geldleistungen ausbezahlt. Doch eine Zahlung aus einer Versicherung ist nicht gleich eine Zahlung. Was beinhaltet sie? Was genau wird abgegolten? Dazu ist es nötig, die Leistungen der einzelnen Kassen aufzuführen. Je nach Ereignis werden unterschiedliche Leistungen (sprich Taggelder, Renten oder Kapitalleistungen aber auch Entschädigungen, Abfindungen etc.) erbracht. Erst wenn von Seiten der Sozialversicherer klar ist, um was für eine Leistung es sich im individuellen Fall handelt, kann aufgrund des Steuergesetzes die steuerliche Behandlung beurteilt werden. Ein sehr wichtiger Punkt ist zu beurteilen, ob es sich bei dieser Geldleistung um einen steuerbaren Wertzufluss handelt oder nicht. Diese steuerbaren Wertzuflüsse fallen mit wenigen Ausnahmen unter die Begriffe Einkünfte aus Vorsorge und übriges Einkommen. Seite 8 von 57

9 Unproblematisch sind die in unter der Norm ausgerichteten steuerbaren Geldleistungen. Doch was ist, wenn sich Steueramt und Steuerpflichtiger nicht einig sind? Anhand verschiedener Beispiele wird die Komplexität dieses Themas aufgezeichnet. Handelt es sich bei einer einmaligen Kapitalzahlung um eine Nachzahlung von Rentenleistungen die erst jetzt ihre Rechtsgültigkeit erlangt haben oder einer Abfindung für zukünftige Ansprüche? Was passiert bei einem Wegzug ins Ausland? Warum wird eine IV-Rente einer Hausfrau plötzlich besteuert obschon die Hausarbeit grundsätzlich steuerfrei ist? Wie werden Sozialversicherungsleistungen an quellensteuerpflichtige Personen behandelt? Aber auch bei den grundsätzlich steuerfreien Wertzuflüssen gibt es Ausnahmen. Wann müssen solche Leistungen bei der Geltendmachung von selbstgetragenen Kosten als Vergütungen Dritter in Abzug gebracht werden? Der in dieser Arbeit erfasste Personenkreis betrifft die unselbständig erwerbenden Arbeitnehmer und Nichterwerbstätige (Invalide, ausgesteuerte Arbeitslose, Hausfrauen/-männer, (Früh)Rentner, Studenten). Unter Berücksichtigung der vorgängig erwähnten Aspekte wird zum Schluss der Arbeit eine Zusammenfassung über die Besteuerung der einzelnen Leistungen eingegangen. Darin wird festgehalten, unter welchem Artikel/Paragraph regelmässig, wiederkehrende Renten, wiederkehrende Leistungen in Form einer Kapitalabfindung oder Kapitalleistungen zu besteuern sind. In Verbindung mit den aufgeführten Artikeln/Paragraphen wird noch der Zeitpunkt der Besteuerung bestimmt und ob es sich um ein ordentliches oder gesondertes Verfahren handelt. Gleichberechtigung: Vor dem Gesetze sind alle gleich. Die Sprache der Gesetzesartikel hat sich leider noch nicht angepasst. Daher wird meistens nur der Steuerzahler usw. angesprochen, Steuern müssen aber alle bezahlen. Die Frauen sind nicht nur mitgemeint, sondern genauso angesprochen wie Männer. Derksen Hans Peter, Gerber Thomas L., Schmidt Renato; Steuerrecht 2 Direkte Steuern des Bundes Seite 9 von 57

10 1. Soziale Sicherheit und Sozialstaat Die Tatsache einen Sozialen Staat zu haben ist den meisten Schweizern sehr wichtig. Was ist ein Sozialstaat? In verschiedenen Lexika wird der Begriff Sozialstaat so umschrieben: Der Sozialstaat ist ein Gemeinwesen, das bestrebt ist, soziale Unterschiede zwischen seinen Mitgliedern bis zu einem gewissen Grade auszugleichen. Somit soll dem Einzelnen gewährleistet werden, an der gesellschaftlichen und politischen Entwicklung teilzuhaben. Der Sozialstaat stellt eine soziale Sicherheit und Gerechtigkeit her und bewahrt seine Bürger vor Notlagen. Sinngemäss steht in Art. 41 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist. Ziele einer Sozialpolitik sind, die Bedürfnisse des Individuums, der Gesellschaft und des Staates in Einklang zu bringen. Soziale Sicherheit Absichern gegen grosse Lebensrisiken Individuum Gesellschaft Staat Soziale Gerechtigkeit Verteilungsgerechtigkeit, Chancengleichheit Bild 2: Ziele der Sozialpolitik Sozialer Friede Erhalt des inneren Friedens und der politischen Stabilität Seite 10 von 57

11 2. Geschichte der Sozialversicherung der Schweiz 2.1 Einleitung Drei Staatsmänner haben die heutige Ausgestaltung der Sozialen Sicherheit in den Industriestaaten durch ihre Systeme massgebend geprägt. Es sind dies: Otto von Bismarck, deutscher Reichskanzler Unter Kaiser Wilhelm schuf Bismarck die klassischen Sozialversicherungen (1883 die Krankenversicherung (KV), 1884 die Unfallversicherung (UV) und 1889 die Alters- und Invalidenversicherung (AHV, IV)). Je Risiko gründete er eine eigene, obligatorische Sozialversicherung. Franklin Delano Roosevelt, 32. Präsident der USA In seinem Wahlkampf um die Präsidentschaft prägte er den Begriff und das Gedankengut der sozialen Sicherheit. So heisst es in der Charta der Vereinten Nationen (Artikel 22): Jeder hat [...] das Recht auf soziale Sicherheit (social security) und Anspruch darauf, [...] in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind. 1 William Beveridge, britischer Sozial- und Wirtschaftsminister 1942 legte er der britischen Regierung einen Plan (heute als der Beveridge-Plan bekannt) vor, der ein geschlossenes System der sozialen Sicherheit mit einem nationalen Gesundheitsdienst im Zentrum, welche die gesamte Bevölkerung umfasste, beinhaltete. 2.2 Entstehung Im Rahmen der sozialen Sicherheit leistete die Schweiz im Bereich des Arbeitsrechtes Pionierarbeit. Der Bereich der Sozialversicherungen entwickelte sich hingegen erst spät und recht zögerlich. Die Anfänge der 1 Aus der Rede von Prof. Dr. Dieter Thomä zum Thema Soziale Wohlfahrt und individuelles Glück anlässlich der Jahrestagung 2005 des Eidgenössischen Personalamtes Seite 11 von 57

12 jetzigen Sozialversicherungen finden wir in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, der Zeit der Industrialisierung. Das schweizerische Sozialversicherungsrecht ist kontinuierlich mit den Bedürfnissen gewachsen. Es ist mit keinem der ausländischen Vorbilder vergleichbar, hat jedoch deren Impulse aufgenommen. So wird, wie von Bismarck angeregt, für jedes Risiko eine eigene Sozialversicherung geführt. Bestehende Versicherungsträger (Ausgleichs- und Krankenkassen, Unfallversicherung) einzubeziehen und staatliche Zuschüsse für die Finanzierung einzusetzen, entspricht weitgehend Roosevelts Strategie. Dem Gedankengut von Beveridge ist es zu verdanken, dass die AHV/IV die gesamte Wohnbevölkerung umfasst und zielgerichtete Elemente im Gesetz verankert wurden. So richtet die IV ihre Leistungen unabhängig davon aus, ob die Gesundheitsschädigung durch ein Geburtsgebrechen, eine Krankheit oder einen Unfall entstanden ist. 2 Im heutigen Zeitpunkt werden die einzelnen Risiken in 10 einzelnen Sozialversicherungszweigen namentlich AHV, IV, EL, PK, KV, UV, MV, EO, FL und ALV - erfasst. 3. Das schweizerische Sozialversicherungssystem Das schweizerische Sozialversicherungssystem wird in vier Grund- Bereiche unterteilt: die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Dreisäulensystem) der Schutz vor Folgen einer Krankheit und eines Unfalls die Arbeitslosenversicherung die Familienzulagen Diese Versicherungen leisten Schutz, indem sie Leistungen wie Renten, Erwerbsersatz und Familienzulagen ausrichten oder die Kosten bei Krankheit und Unfall tragen. 3 2 Bollier Gertrud E.; Leitfaden schweizerische Sozialversicherung, Seite 24 3 Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) - Grundlagen Seite 12 von 57

13 Ausserhalb des Dreisäulensystems kennen wir in der Schweiz noch folgende öffentliche Sozialversicherungen: - den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft - die Militärversicherung Diese obligatorischen und ergänzenden Sozialversicherungen werden durch die berufliche und private Vorsorge individuell ausgebaut. Bis 1972 die Verfassungsgrundlage für das Drei-Säulen-Konzept geschaffen und in der Bundesverfassung (Art ) verankert wurde, baute man das Gebilde der Sozialversicherungen nach den sozialen Bedürfnissen ohne klares Konzept um und an. Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge beruht auf drei Säulen: Die erste Säule (staatliche Vorsorge), die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV), ist eine allgemeine Volksversicherung. Zweck dieser Versicherung ist es, den Existenzgrundbedarf beim Wegfall des Erwerbseinkommens infolge Alters, Invalidität oder Tod des Ernährers zu decken. AHV-versichert ist jede Person, die ihren festen Wohnsitz in der Schweiz hat oder einer Erwerbstätigkeit nachgeht (Art. 1a Abs. 1 AHVG). Wer bei der AHV versichert ist, untersteht auch automatisch der IV (Art. 1b IVG). Betagte, Hinterlassene und Invalide können einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen erheben. Als zweite Säule bezeichnet man die berufliche Vorsorge (PK). Sie hat zusammen mit der ersten Säule das Ziel, die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung zu gewährleisten (Art. 1 BVG). Diese Versicherung steht nur erwerbstätigen Personen offen. Bis zum 31. Dezember 1984 war die 2. Säule eine freiwillige Versicherung, die ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abschliessen konnte. Per 1. Januar 1985 trat dann das Gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft. Die dritte Säule (private Vorsorge) umfasst die individuelle freiwillige Vorsorge. Seite 13 von 57

14 Bild 1: Dreisäulenkonzept 3.1 Die Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (AHV) Die Altersrente Die wichtigste Leistungskategorie in der Sozialversicherung, da das Risiko Alter am häufigsten eintritt. Eigene Altersrente Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter (Männer mit Jg / Frauen mit Jg Stand 2007) erreicht haben (Art. 21 AHVG). Zusatzrente für Ehegatten Mit Inkrafttretung der 10. AHV-Revision wurde Art. 22 AHVG (Zusatzrente) gestrichen. Renten die bis zum 31. Dezember 2003 begründet waren, werden auch nach der Gesetzesänderung weiter ausgerichtet (Art. 22 bis AHVG). Kinderrente Bezieht ein oder beide Elternteile eine Altersrente wird für minderjährige bzw. in Ausbildung stehende Kinder eine Kinderrente ausbezahlt (Art. 22 ter AHVG). Sie wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr ausbezahlt, kann aber, wenn das Kind noch in der Ausbildung ist, bis längstens zum 25. Alterjahr bezogen werden. Hilflosenentschädigung Bezüger einer Altersrente oder von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz in der Schweiz haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 43 bis Seite 14 von 57

15 AHVG). Eine Hilflosigkeit wird angenommen, wenn die versicherte Person für bestimmte Lebensverrichtungen dauernd die Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Die Hinterlassenenrenten der AHV Die Hinterlassenenrenten deckt das Risiko Tod des Ernährers und erfasst somit ein soziales Risiko. Witwenrente Anspruch auf eine Witwenrente hat, wer zum Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder das 45. Altersjahr vollendet hat und mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen war (Art. 24 AHVG). Erfüllt die Witwe obige Kriterien nicht, wird ihr in der Regel eine Abfindung in der Höhe der dreifachen Jahresrente ausbezahlt. Witwerrente Zum Zeitpunkt der Verwitwung muss der Witwer Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Die Rente erlischt, wenn das jüngste Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG). Renten für geschiedene Ehegatten Eine geschiedene Person ist unter den in Art. 24a AHVG genannten Bestimmungen einer verwitweten Person gleichgestellt. Waisenrente Der Anspruch auf eine Waisenrente entsteht grundsätzlich beim Tod des Vaters oder der Mutter (Art. 25 AHVG). Sie wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr ausbezahlt, kann aber, wenn das Kind noch in der Ausbildung ist, bis längstens zum 25. Alterjahr bezogen werden. 3.2 Die Invalidenrente (IV) Das IVG setzt den Grundsatz Eingliederung vor Rente. 4 Somit steht die berufliche oder medizinische Eingliederung im Vordergrund. Eingliederungsmassnahmen dienen dazu, einem Invaliden oder einer von der In- 4 Bollier Gertrud E.; Leitfaden schweizerische Sozialversicherung, Seite 152 Seite 15 von 57

16 validität bedrohten Versicherten die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern(art. 8 IVG). Taggelder der Invalidenversicherung Während der Eingliederungszeit hat der Versicherte Anspruch, ein Taggeld zu beziehen um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können (Art. 22 IVG). Erst nach einer Erwerbstunfähigkeit gemäss Art. 7 ATSG wird der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Invalidenrente Der Anspruch auf eine IV-Rente besteht ab dem vollendeten 18. Altersjahr und wird stets aufgrund einer medizinischen Diagnose erstellt (Art. 28 IVG). Es spielt keine Rolle, ob die Beeinträchtigung schon seit der Geburt besteht oder Folge einer Krankheit bzw. eines Unfalls ist. Eine Invalidität wird aufgrund Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 7 ATSG begründet. Zusatzrente für Ehegatten Vergleiche Ziffer 3.1 Die Altersrente Zusatzrente für Ehegatten Witwen-, Witwer- und Waisenrenten Personen, die gemäss AHVG Anspruch auf eine der vorgängig erwähnten Renten haben und zu mind. 40 % invalid sind, haben Anspruch auf eine volle IV-Rente (Art. 43 IVG). Kinderrente Kinderrenten werden ausbezahlt, wenn Vater oder Mutter eine IV-Rente zusteht und das Kind im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte (Art. 35 IVG). Hilflosenentschädigung IV-Bezüger mit Wohnsitz in der Schweiz haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung besteht (Art. 42 IVG / Art. 37 und 38 IVV). Seite 16 von 57

17 3.3 Berufliche Vorsorge (PK) Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar des 18. Altersjahres wenn der Versicherte gleichzeitig ein Einkommen von mind. Fr. 19' (Stand 2007) erzielt (Art. 2 BVG). Bis zum 1. Januar des 25. Alterjahres sind Arbeitnehmer in der BVG-Normversicherung nur die Risiken Tod und Invalidität versichert, hernach beginnt das Alterssparen (Art. 7 BVG). Die Leistungen der PK sind auf den Leistungen der AHV/IV aufgebaut (Art. 5 BVG). Das heisst, dass nur Leistungen der PK ausgerichtet werden, wenn bereits im Rahmen der 1. Säule Leistungen erbracht werden (eigene Altersrente, Hinterlassenenrente, IV-Rente etc.). Auf die in diesem Zusammenhang auftretende Überentschädigungsfrage (Art. 24 und 25 BVV 2) wird in dieser Arbeit nicht eingegangen. Die umfangreichen weiteren Leistungen der beruflichen Vorsorge werden detailliert unter Ziffer 5.2 Leistungen aus der beruflichen Vorsorge behandelt. 3.4 Ergänzungsleistungen (EL) Anrecht auf eine Ergänzungsleistung haben Bezüger einer AHV- (inkl. Hinterlassenrente), einer mind. halben IV-Rente oder von IV-Taggeldern mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 2 ELG). Sie hat den Zweck, zu der ausgerichteten Rente den bundesrechtlich bestimmten Mindestlebensbedarf zu sichern. 3.5 Krankenversicherung (KV) Sämtliche Personen, die ihren festen Wohnsitz in der Schweiz haben, unterstehen obligatorisch der Krankenversicherung (Art. 3 Abs. 1 KVG). Krankentaggeld Für berufstätige wird durch die Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung (Art. 72 KVG) der Erwerbsaufall beim Risiko Krankheit abgedeckt. Nicht erwerbstätige Personen können auf privater Basis eine Krankentaggeldversicherung abschliessen (Art. 67 Abs. 1 KVG) Seite 17 von 57

18 3.6 Unfallversicherung (UV) Das Risiko Unfall und der daraus möglich resultierende Erwerbsausfall wird mit der obligatorischen Unfall-Versicherung aufgefangen. Unselbständigerwerbende Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, sind obligatorisch durch ihren Arbeitgeber unfallversichert (Art. 1a UVG). Personen, die wöchentlich mehr als 8 Stunden arbeiten, sind ebenfalls für Nichtberufsunfälle mitversichert (Art. 13 Abs. 1 UVV). Berufskrankheiten werden in versicherungsrechtlicher Hinsicht wie Unfälle behandelt (Art. 9 UVG). Taggelder Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 UVG) besteht, wenn die versicherte Person gemäss Art. 6 ATSG teilweise oder ganz arbeitsunfähig ist. Renten Innerhalb der UV wird eine UV-IV-Rente ausbezahlt, wenn eine durch unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit entsteht (Art. 18 UVG). Eine solche wird ausschliessliche für die betroffene Person ausgerichtet. Eine Kinderrente (oder vor 2004) Zusatzrente für Ehegatten kennt dieses Gesetz nicht. Speziell zu anderen Renten: Die UV-IV-Rente wird lebenslänglich ausbezahlt (Art. 19 UVG). 5 Hinterlassenenrenten Witwen, Witwer und Waisen erhalten nur dann eine Hinterlassenenrenten, wenn der Tod in einem direkten Zusammenhang mit dem Unfall o- der der Berufskrankheit steht (Art. 28 UVG). Der geschiedene Ehegatte hat nur dann Anspruch auf eine Rente, wenn der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist (Art. 29 Abs. 4 UVG). Abfindung Die Unfallversicherung kennt nach Art. 23 Abs. 1 UVG auch die Leistungserbringung in Form einer Abfindung in der Höhe von höchsten dem dreifachen Betrag des versicherten Jahreslohnes. Diese wird dann aus- 5 Bollier Gertrud E.; Leitfaden schweizerische Sozialversicherung, Seite 314 Seite 18 von 57

19 bezahlt, wenn aus der Art des Unfalles und dem Verhalten des Versicherten davon ausgegangen werden kann, dass er durch eine einmalige Abfindung wieder erwerbsfähig wird. 6 Das UVG kenne noch eine zweit Art von Abfindung die Witwenabfindung. Erfüllt die Witwe die Anspruchvoraussetzungen einer UV- Witwenrente nicht, so hat die Anspruch auf eine Abfindung (Art. 32 UVG). Eine Abfindung für den Witwer ist nicht vorgesehen. 7 Integritätsentschädigung Erleidet eine Person aufgrund eines Unfalls eine dauernde erhebliche geistige oder körperliche Schädigung (Einschränkung des Lebensgenusse, Verlust einer Niere, einer Gliedmasse, Tetraplegie, Blindheit, etc.) so hat sie Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG). Hilflosenentschädigung Wer wegen eines Unfalls gemäss Art. 9 ATSG hilflos ist, hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der UV (Art. 26 UVG). 3.7 Die Arbeitslosenkasse (ALV) Unselbständige Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 8 AVIG), die der AHV-Beitragspflicht unterstehen, müssen auch Beiträge an die ALV leisten (Art. 2 Abs. 1 AVIG). Somit sind sie automatisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die Arbeitslosenentschädigung wird in Form von Taggeldern ausgerichtet. Es werden in Abweichung zu den übrigen Sozialversicherungen Für eine Woche fünf Taggelder ausgezahlt (Art. 21 AVIG). 8 Im Rahmen der ALV werden auch die Kurzarbeitsentschädigung, die Schlechtwetterentschädigung sowie die Insolvenzentschädigung ausgerichtet (Art. 7 AVIG). 6 Maute Wolfgang, Steiner Martin, Rufener Adrian; Steuern und Versicherungen, Seite Bollier Gertrud E.; Leitfaden schweizerische Sozialversicherung, Seite Bollier Gertrud E.; Leitfaden schweizerische Sozialversicherung, Seite 219 Seite 19 von 57

20 3.8 Die Familienzulagen (FL) Arbeitnehmer in der Landwirtschaft sowie selbständige Landwirte können (bundesrechtliche) Familienzulagen beanspruchen (Art. 1a und 5 FLG). Familienzulagen nach kantonalen Rechten stehen unselbständigen Arbeitnehmer zu. Im Merkblatt Kinderzulagen der SVA Zürich wird unter Nummer 6 die Anspruchsberechtigung im Kanton Zürich geregelt Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EO) Personen, die in der Schweiz wohnen und/oder arbeiten und somit der obligatorischen AHV-Beitragspflicht unterstehen, sind automatisch in der EO versichert. Dienstleistende, die für die Armee, den Zivilschutz oder Zivildienst im Einsatz sind, haben Anspruch, für jeden Diensttag eine Entschädigung zu erhalten (Art. 1a EOG). Ebenfalls werden gegebenenfalls Kinderzulagen, Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen ausbezahlt (Art. 6 8 EOG). Unter die Erwerbsersatzverordnung fällt auch der Erwerbsersatz bei Mutterschaft. So haben sämtliche Frauen, die während mind. neun Monate direkt vor der Niederkunft im Sinne von AHVG versichert waren, Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung (Art. 16b EOG). Der Anspruch beginnt mit dem Tag der Niederkunft (Art. 16c EOG) und endet spätestens an 98. Tag nach Beginn (Art. 16d EOG) Militärversicherung (MV) Angehörige der Armee, des Zivilschutzes und des Zivildienstes sind der eidgenössische Militärversicherung unterstellt (Art. 1a MVG). Sie haftet für alle Schäden der geistigen oder körperlichen Gesundheit sowie für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung (Art. 4 MVG) die während der versicherten Zeit (Art. 3 MVG) festgestellt werden. 9 Seite 20 von 57

21 Die Leistungen der Militärversicherung sind sehr vielseitig und umfangreich. Sie werden hier nicht einzeln aufgeführt sondern es wird auf die Leistungsarten in Art. 8 MVG verwiesen. Grundsätzlich werden durch die MV Taggelder, IV-Renten und Altersund Hinterlassenenrenten ausbezahlt. Die Voraussetzungen hierfür lehnen sich an der AHV/IV an. Kleine Abweichungen sind für diese Arbeit nicht relevant und werden daher nicht behandelt. Genugtuungen Unter gewissen Umständen können dem Verletzten oder im Todesfall den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Summe als Genugtuung ausgerichtet werden (Art. 59 MVG). Integritätsentschädigung Im Falle einer dauernden erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit wird eine Integritätsschadenrente ausbezahlt (Art. 48 MVG). In der Regel wird diese als einmalige Zahlung ausgekauft (Art. 49 MVG). Hinweis: Diese Erläuterungen zum schweizerischen Sozialsystem dienen der Übersicht und sind keinesfalls abschliessend. 4. Steuerliche Einordnung der Vorsorgeleistungen 4.1 Einleitung Entsprechend der Verfassungsgrundlage (Art. 128 BV) wird von natürlichen Personen eine Einkommenssteuer erhoben (Art. 1 lit. a und c DBG / 1 lit. a und c StG). Die Kompetenz von Kanton und Gemeinde, nebst des Bundes, Steuern zu erheben, wird in Art. 3 BV wie folgt umschrieben: Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. Art. 129 BV legt fest, dass die direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden zu harmonisieren sind. Aufgrund dieses Gesetzesartikels wurde im Art. 1 ff. StHG die Gestaltung des Kantonalen Rechtes für die Erhebung der direkten Steuern bestimmt. Seite 21 von 57

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