13. Wahlperiode Ungleichbehandlung Verheirateter und Unverheirateter bei künstlicher Befruchtung (IVF)

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1 13. Wahlperiode Antrag der Abg. Herbert Moser u. a. SPD und Stellungnahme des Sozialministeriums Ungleichbehandlung Verheirateter und Unverheirateter bei künstlicher Befruchtung (IVF) Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob es zutrifft, dass Verheiratete und Unverheiratete, die ihren Kinderwunsch durch künstliche Befruchtung erfüllen möchten, ideell wie finanziell eklatant ungleich behandelt werden, worin diese Ungleichbehandlung besteht, und welche Rechtsgrundlagen dieser Ungleichbehandlung zu Grunde liegen; 2. ob Verheiratete wie Unverheiratete bei künstlicher Befruchtung einen Antrag an eine Ethik-Kommission stellen müssen, wer diese Ethik-Kommission benennt, und wer in Baden-Württemberg Mitglied dieser Ethik-Kommission ist; 3. wie viele Anträge in Baden-Württemberg in 2001 und bislang in 2002 gestellt worden sind, wie viele angenommen bzw. abgelehnt wurden; 4. welche Kosten bei einer künstlichen Befruchtung entstehen, und wer die Kosten bei Verheirateten und Unverheirateten jeweils trägt; 5. ob Verheiratete wie Unverheiratete eine anwaltliche oder notarielle Belehrung vorlegen müssen, und welche rechtlichen Gründe hierfür vorliegen; Eingegangen: / Ausgegeben:

2 6. ob die Landesregierung die Meinung teilt, dass die eklatante Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Paaren, die den Wunsch nach gemeinsamen Kindern haben und diese nur durch IVF bekommen können, dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes widerspricht und daraus Konsequenzen für das Verfahren der IVF wie auch für die Kostenerstattung durch die Krankenkassen gezogen werden müssen Moser, Dr. Puchta, Zeller, Fischer, Grünstein SPD Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 24. September 2002 Nr /13/1223 nimmt das Sozialministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob es zutrifft, dass Verheiratete und Unverheiratete, die ihren Kinderwunsch durch künstliche Befruchtung erfüllen möchten, ideell wie finanziell eklatant ungleich behandelt werden, worin diese Ungleichbehandlung besteht, und welche Rechtsgrundlagen dieser Ungleichbehandlung zu Grunde liegen; Da der Antrag sich ausdrücklich auf die Ungleichbehandlung Verheirateter und Unverheirateter bei künstlicher Befruchtung bezieht, wird nicht auf Unterschiede eingegangen, die ihren Hintergrund nicht in der speziellen Konstellation der künstlichen Befruchtung haben, vielmehr bei natürlicher Befruchtung ebenso bestehen (z. B. familienrechtliche Unterschiede bei ehelichen und nichtehelichen Kindern). Dies zu Grunde gelegt, sind Ungleichbehandlungen auf Grund des Zivilrechts nicht gegeben. Unterschiedliche Regelungen für Verheiratete und Unverheiratete im Fall der künstlichen Befruchtung sind jedoch im Bereich des Sozialversicherungs- und Sozialhilferechts und des ärztlichen Berufsrechts vorgesehen: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, Bundessozialhilfegesetz Gemäß 27, 27 a SGB V, die gemäß 37 Abs. 1 BSHG auch im Bereich der Sozialhilfe den Maßstab setzen, können die Leistungen der Krankenbehandlung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft umfassen. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung können im Rahmen ihres Anspruchs auf Krankenbehandlung nach 27 SGB V Maßnahmen zur Herstellung der Empfängnisfähigkeit (z. B. Fertilisierungsoperation, alleinige hormonelle Stimulation) erhalten. Eine Unterscheidung zwischen Verheirateten und Unverheirateten erfolgt insoweit nicht. 2 *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt.

3 Darüber hinausgehende medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) erhalten Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung nach 27 a SGB V, wenn 1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind, 2. nach ärztlicher Feststellung hinreichend Aussicht besteht, dass durch die Maßnahme eine Schwangerschaft herbeigeführt wird, 3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind, 4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und 5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtung nach 121 a SGB V erteilt worden ist. Nach 27 a SGB V können medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft von der gesetzlichen Krankenversicherung nur gewährt werden, wenn die künstliche Befruchtung im homologen System durchgeführt wird, wenn also die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind. Nicht eheliche Lebensgemeinschaften fallen damit nicht unter die Regelung des 27 a SGB V. Ärztliches Berufsrecht Nach den Richtlinien zur Durchführung des intratubaren Gametentransfers, der In-vitro-Fertilisation mit Embryonentransfer und anderen Methoden, die über 13 der Berufsordnung der Landesärztekammer Bestandteil der Berufsordnung sind, ist die Durchführung von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Zu den elterlichen Voraussetzungen enthalten die Richtlinien unter Ziffer folgende Regelung: Elterliche Voraussetzungen Ärztinnen und Ärzte sollen im Rahmen einer Sterilitätsbehandlung darauf hinwirken, dass dem Paar zusätzlich eine fachkompetente Beratung über die mögliche psychische Belastung und die für das Wohl des Kindes bedeutsamen Voraussetzungen zuteil wird. Beim Einsatz der genannten Methoden dürfen nur die Eizellen der Frau befruchtet werden, von der die Eizelle stammt und bei der Schwangerschaft herbeigeführt werden soll. Grundsätzlich darf nur Samen des Ehepartners Verwendung finden (homologes System). Ausnahmen sind nur zulässig nach vorheriger Anrufung der bei der Landesärztekammer eingerichteten Ethikkommission. Die Anwendung der Methoden ist verboten, wenn die Frau, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, ihr Kind nach der Geburt auf Dauer Dritten überlassen will (Ersatzmutterschaft). Nach den geltenden Richtlinien besteht damit bei der Sterilitätsbehandlung unverheirateter Paare für den behandelnden Arzt die berufsrechtliche Verpflichtung, die Ethikkommission vor der Durchführung der Maßnahme anzu- 3

4 rufen. Im Anhang der Richtlinien wird darüber hinaus angeraten, in jedem Falle sicherzustellen, dass durch Vaterschaftsanerkenntnis die Unterhaltsund Erbansprüche des Kindes gegenüber dem Vater gewährleistet sind. 2. ob Verheiratete wie Unverheiratete bei künstlicher Befruchtung einen Antrag an eine Ethik-Kommission stellen müssen, wer diese Ethik-Kommission benennt, und wer in Baden-Württemberg Mitglied dieser Ethik-Kommission ist; Nach den geltenden Richtlinien besteht für den behandelnden Arzt die berufsrechtliche Verpflichtung, die bei der Landesärztekammer eingerichtete Ethikkommission bei der Sterilitätsbehandlung unverheirateter Paare sowie bei der Behandlung verheirateter Paare, bei der Fremdsamen verwendet werden soll, vor der Durchführung der Maßnahme anzurufen. Die Ethikkommission nach 5 Heilberufe-Kammergesetz wird gemäß 3 Abs. 2 des Statutes der Ethikkommission von der Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg gewählt. Die Zusammensetzung der Ethikkommission ergibt sich aus 3 Abs. 1 des Statutes. Sie besteht aus sieben Mitgliedern. Davon müssen fünf Mitglieder Ärztinnen oder Ärzte sein, ein Mitglied muss Juristin oder Jurist mit Befähigung zum Richteramt sein, ein weiteres nichtärztliches Mitglied muss durch wissenschaftliche oder berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik in der Medizin ausgewiesen sein. Eine aktuelle Besetzungsliste ist als Anlage beigefügt. 3. wie viele Anträge in Baden-Württemberg in 2001 und bislang in 2002 gestellt worden sind, wie viele angenommen bzw. abgelehnt wurden; Im Jahr 2001 wurden bei der Ethikkommission der Landesärztekammer Baden-Württemberg 27 Anträge mit Beteiligung unverheirateter Paare und 16 Anträge mit Beteiligung verheirateter Paare (mit Fremdspendersamen) gestellt. Von den insgesamt 43 Anträgen wurden drei abgelehnt und acht mit Auflagen versehen. Im Jahr 2002 wurden (bis zum ) 14 Anträge mit Beteiligung unverheirateter Paare und 24 Anträge mit Beteiligung verheirateter Paare (mit Fremdspendersamen) gestellt. Von den insgesamt 38 Anträgen wurden vier abgelehnt und vier mit Auflagen versehen. 4. welche Kosten bei einer künstlichen Befruchtung entstehen, und wer die Kosten bei Verheirateten und Unverheirateten jeweils trägt; Bei verheirateten gesetzlich Krankenversicherten trägt die zuständige Krankenkasse unter den unter Ziffer 1 aufgeführten Voraussetzungen die Kosten einer künstlichen Befruchtung. Unverheiratete haben die Kosten einer künstlichen Befruchtung selbst zu tragen. Der Umfang der Kosten, die von der gesetzlichen Krankenversicherung für verheiratete Versicherte übernommen werden, ist je nach Maßnahme und Zahl der notwendigen Versuche sehr unterschiedlich. Nach Angaben der AOK Baden-Württemberg ist von durchschnittlichen Kosten der Maßnahme pro Versuch von ca e auszugehen. Hinzu kommen die ebenfalls sehr unterschiedlich ausfallenden Kosten für die im Vorfeld notwendige Behandlung mit Arzneimitteln, die bis zu mehreren hundert Euro betragen. 4

5 5. ob Verheiratete wie Unverheiratete eine anwaltliche oder notarielle Belehrung vorlegen müssen, und welche rechtlichen Gründe hierfür vorliegen; Um medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft zu Lasten einer gesetzlichen Krankenkasse zu erhalten, ist eine anwaltliche oder notarielle Belehrung nicht erforderlich. Wie unter Ziffer 1 aufgeführt, müssen sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unterrichten lassen ( 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Über die erfolgte Beratung hat der Arzt, der diese durchführt, eine Bescheinigung auszustellen. Diese ist zusammen mit der Überweisung einem Arzt oder einer Einrichtung vorzulegen, die Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung durchführen. Zu den Antragsunterlagen, die vom behandelnden Arzt bei der Ethikkommission einzureichen sind, gehört unter anderem auch die juristische Aufklärung, die von einem Rechtsanwalt oder Notar schriftlich fixiert worden sein muss. Unter Fürsorgeaspekten für den antragstellenden Arzt und für das betroffene Paar erscheint es geboten, auf diese Weise sicherzustellen, dass den Beteiligten die erb- und familienrechtlichen Folgen verdeutlicht und sie professionell über die rechtlichen Konsequenzen einer Maßnahme der künstlichen Befruchtung informiert werden. 6. ob die Landesregierung die Meinung teilt, dass die eklatante Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Paaren, die den Wunsch nach gemeinsamen Kindern haben und diese nur durch IVF bekommen können, dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes widerspricht und daraus Konsequenzen für das Verfahren der IVF wie auch für die Kostenerstattung durch die Krankenkassen gezogen werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet Artikel 3 Abs. 1 GG, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Dabei scheiden als Gründe für eine sachliche Differenzierung die in Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG normierten Kriterien (z. B. Geschlecht, Religion usw.) prinzipiell aus. Dazu gehört jedoch der Ehestatus nicht. Dem Gesetzgeber ist es wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Artikel 6 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (BVerfG, Urteil vom BvF 1/01, 1 BvF 2/01 -, Umdruck S. 58). Artikel 6 Abs. 1 GG gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung. Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, einerseits alles zu unterlassen, was die Ehe schädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie andererseits durch geeignete Maßnahmen zu fördern. In Erfüllung und Ausgestaltung dieses Förderauftrags ist es zulässig, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren. Daraus lässt sich jedoch kein Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Eine Gleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Paaren im Bereich der künstlichen Befruchtung und der damit zusammenhängenden Leistungen der Krankenversicherung wäre danach nicht verfassungswidrig. Verfassungsrechtlich geboten unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 Abs. 1 GG ist eine solche Gleichbehandlung aber dann nicht, wenn für die Differen- 5

6 zierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Bei künstlicher Befruchtung im homologen System bei bestehender Ehe sind die Rechtsverhältnisse, insbesondere der Rechtsstatus des so gezeugten Kindes, wie bei der natürlichen Zeugung, eindeutig bestimmt. Im Übrigen muss jedoch der Gesetzgeber für die Fragen der Fortpflanzungsmedizin, einschließlich der Fragen der künstlichen Befruchtung außerhalb der Ehe, rechtlich, ethisch und gesellschaftspolitisch tragfähige Regelungen schaffen. Seit 1994 hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Fortpflanzungsmedizin. Die Gesundheitsministerkonferenz hat in ihrer 72. Sitzung am 9./10. Juni 1999 den Beschluss gefasst, das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu bitten, einen Entwurf eines Fortpflanzungsmedizingesetzes vorzulegen. Im Oktober 2000 hat das BMG ein Eckpunktepapier zum geplanten Fortpflanzungsmedizingesetz vorgelegt, das Vorhaben jedoch in der laufenden Legislaturperiode nicht weiterverfolgt. Das geplante Fortpflanzungsmedizingesetz soll mit seinen Regelungen helfen, den Kinderwunsch eines Paares bei nachhaltiger Störung der natürlichen Fruchtbarkeit zu erfüllen, das Lebensrecht des Embryos und das Wohl des künftigen Kindes zu schützen sowie Missbrauch von Verfahren auszuschließen. Zu den offenen Fragen gehören u. a. die Sicherung einer möglichst stabilen Rechtssituation des Kindes in der Familie aber auch sein Recht auf spätere Kenntnis seiner Abstammung sowie ein Grundkonsens über die gesellschaftspolitischen Wertentscheidungen. Der Wunsch nach Kindern und seine Erfüllbarkeit haben einen hohen Rang und rechtfertigen vor allem intensive Bemühungen, die Ursachen für ungewollte Kinderlosigkeit zu überwinden. Es gibt jedoch kein Recht auf Erfüllung eines Kinderwunsches um jeden Preis. Bei dem Bemühen um medizinischen Fortschritt zur Linderung individuellen Leids können sich über das Gesichtsfeld des Einzelnen hinaus Konsequenzen ergeben, die die Gesellschaft womöglich grundlegend verändern. Auch dies muss bei der Erstellung eines Fortpflanzungsmedizingesetzes berücksichtigt werden. Angesichts des skizzierten Regelungsbedarfs erscheint die dargestellte grundsätzliche Bindung der Methoden der assistierten Reproduktion an eine bestehende Ehe bzw. an die Anwendung im homologen System gerechtfertigt. Die damit verbundene derzeitige Ungleichbehandlung Verheirateter und Unverheirateter im Hinblick auf das Verfahren und die Kostenerstattung bei der künstlichen Befruchtung widerspricht daher nicht dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Auch nach der Gesetzesbegründung zu 27 a SGB V und den Regelungen in der ärztlichen Berufsordnung rechtfertigt die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Förderung von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz diese Beschränkung. Dr. Repnik Sozialminister 6

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