Juristische Grundlagen für die Beratung bei häuslicher Gewalt. Skript Strafrecht

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1 Juristische Grundlagen für die Beratung bei häuslicher Gewalt Skript Strafrecht

2 Herausgegeben vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit und vom Landespräventionsrat Niedersachsen, Koordinationsprojekt Häusliche Gewalt Redaktion: Dr. Gesa Schirrmacher und Dagmar Freudenberg unter Mitarbeit von Birgit Schnau Hannover 2008 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar 2007

3 Vorwort der Herausgeber Das vorliegende Skript wurde als Fortbildungsmaterial für die Seminarreihe Juristische Grundlagen für die Beratung bei häuslicher Gewalt entwickelt und erprobt. Diese Fortbildungsreihe wurde in den Jahren 2006 und 2007 dreimal an unterschiedlichen Standorten in Niedersachsen durchgeführt. Insgesamt haben 75 Mitarbeiterinnen aus Frauenhäusern, Frauennotrufen sowie Beratungs- und Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt BISS daran teilgenommen. Die Veranstaltungsreihe wurde auf Initiative des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit entwickelt und in Kooperation mit dem Koordinationsprojekt Häusliche Gewalt beim Landespräventionsrat durchgeführt. Weitere Kooperationspartner waren das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration sowie das Niedersächsische Justizministerium. Juristische Grundlagen für die Beratung bei häuslicher Gewalt ist Teil der Umsetzung des niedersächsischen Landesaktionsplans zur Bekämpfung häuslicher Gewalt. Mit der Fortbildung wird der Erkenntnis aus der wissenschaftlichen Begleitung der BISS-Stellen Rechnung getragen, dass Handlungssicherheit im Hinblick auf die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen ein wesentlicher Aspekt der Beratungsarbeit mit Betroffenen ist. Vor diesem Hintergrund bot die Veranstaltung an jeweils vier Seminartagen umfangreiche Informationen zu den Themenkomplexen Polizeirecht, Zivilrecht, Strafrecht sowie zum Kindschafts-, Sozial- und Ausländerrecht. Die Seminarreihe ist insgesamt auf sehr große positive Resonanz gestoßen. Wir stellen diese Fortbildungsmaterialien daher der Fachöffentlichkeit als Datei im Internet zur Verfügung; eine gedruckte Veröffentlichung gibt es nicht. Es handelt sich bei diesen Texten nicht um Rechtsratgeber für Betroffene, sondern um Fortbildungsmaterialien für Beraterinnen und Berater. Die juristischen Themen sind auf die konkreten Fragenstellungen bei der Beratung Opfer häuslicher Gewalt ausgerichtet. Die Skripte sind wie juristische Lernbücher konzipiert mit vielen Fallgestaltungen, die die Realität jeweils immer nur verkürzt wiedergeben und pointiert auf juristische Problemkonstellationen ausgerichtet sind. Es handelt sich um Materialien, die das Seminar ergänzen, die aber auch geeignet sind, sich das Themenfeld selbständig zu erarbeiten. Für die Konzeptentwicklung, das Engagement sowie die Unterstützung bei der Erstellung und Überarbeitung der Materialien bedanken wir uns herzlich bei Jens Buck, Richter am Amtsgericht Hannover, Roger Fladung, Vizepräsident der Polizeidirektion Göttingen, Dagmar Freudenberg, Staatsanwaltschaft Göttingen, Karin Sehr, Rechtsanwältin Hannover, Dr. Gesa Schirrmacher, Referentin Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, den Kolleginnen und Kollegen der beteiligten Ministerien sowie den engagierten Praktikantinnen des Sozialministeriums. Karin Pienschke / Karin Steinbach, MS / Andrea Buskotte, Landespräventionsrat Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar

4 Übersicht 1. TEIL: MATERIELLES STRAFRECHT 4 2. TEIL: FÄLLE UND LÖSUNGEN ZUM STRAFRECHT TEIL: DAS STRAFVERFAHREN TEIL: FÄLLE UND FRAGEN ZUM STRAFPROZESSRECHT 66 2 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar 2007

5 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar

6 1. Teil: Materielles Strafrecht Übersicht 1. Tatbestand 5 2. Rechtswidrigkeit 7 3. Schuld 8 4. Versuch 10 Obwohl Gewalt in Deutschland rechtlich verboten ist, ist häusliche Gewalt für viele Frauen trotzdem Realität. Um gegen den Täter häuslicher Gewalt eine Strafverfolgung einleiten zu können, muss zunächst eine strafbare Handlung seitens des Täters, kurz eine Straftat vorliegen. Dazu stellt sich zuerst die Frage, welches Verhalten eigentlich strafbar ist bzw. wann eine Straftat vorliegt. In dem Deutschen Strafgesetzbuch (kurz: StGB) gibt es Gesetzesnormen, die bestimmte Handlungen unter Strafe stellen. So wird z.b. in 303 StGB die Sachbeschädigung unter Strafe gestellt. 303 StGB Sachbeschädigung (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Beispiel: Wenn Person A absichtlich die Bluse von Person B zerschneidet, hat Person A sich wegen Sachbeschädigung gem. 303 StGB strafbar gemacht. Oder in 223 StGB wird die Körperverletzung unter Strafe gestellt. 223 StGB Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 4 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar 2007

7 Beispiel: Person A versetzt Person B einen kräftigen Fußtritt. Dabei ist ein Verhalten strafbar, wenn dadurch die Voraussetzungen mindestens eines Strafgesetzes erfüllt sind. Das Gesetz gibt dabei die Voraussetzungen vor, die vorliegen müssen, um sich nach dem Gesetzeswortlaut strafbar zu machen. Eine Straftat liegt also vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen mindestens eines Strafgesetzes erfüllt wurden. Dies allein reicht aber noch nicht für eine Bestrafung aus. Es gibt bestimmte Gründe, die in besonderen Fällen eine Strafbarkeit trotz Verwirklichung der Tatbestandvoraussetzungen entfallen lässt: Um genau zu prüfen, ob ein Verhalten strafbar ist, sind alle strafrechtlichen Delikte in gleicher Weise zu prüfen (sog. dreistufiger Deliktsaufbau): Dreistufiger Deliktsaufbau 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand (Tatbestandsvoraussetzungen = das, was im Gesetz steht) b. Subjektiver Tatbestand (Vorsätzliches Verhalten = wollen, was im Gesetz steht) 2. Rechtswidrigkeit (= das Verhalten ist verboten bzw. nicht erlaubt) Ausnahme: Rechtfertigungsgründe = verbotenes Verhalten ist ausnahmsweise gestattet 3. Schuld (= das Verhalten ist dem Täter vorwerfbar) Ausnahme: Entschuldigungsgründe = das Verhalten ist dem Täter ausnahmsweise nicht bzw. nur vermindert vorwerfbar 1. Tatbestand Zuerst wird im objektiven Tatbestand (Punkt 1a) geprüft, ob im konkreten Fall alle Voraussetzungen des Gesetzeswortlauts vom Täter verwirklicht wurden. Wenn man bei dem o.a. Beispiel der Sachbeschädigung (Zer- Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar

8 schneiden der Bluse) bleibt, müssen also die Tatbestandsvoraussetzungen (fett gekennzeichnet) der Sachbeschädigung ( 303) vorliegen. 303 StGB Sachbeschädigung (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Es müsste also eine Sache (= Bluse), die der Person A fremd ist (= sie gehört nicht der Person A, sondern der Person B) von A beschädigt oder zerstört worden sein (= die Bluse ist zerschnitten). Da alle Voraussetzungen hier vorliegen, ist der objektive Tatbestand erfüllt. Anschließend wird im subjektiven Tatbestand (Punkt 1 b) untersucht, ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Er muss also einen Tatentschluss gehabt haben. Das bedeutet, dass geprüft werden muss, ob der Täter wissentlich und willentlich die im Gesetz stehenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt hat. Wenn jemand wie im o.a. Beispiel absichtlich eine Bluse zerschneidet, kann er auch absehen, dass diese beschädigt wird. Er hat somit wissentlich und willentlich gehandelt. Demnach liegt hier ein vorsätzliches Verhalten vor und auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Allerdings muss nicht immer eine absichtliche Handlung vorliegen. Es ist ausreichend, dass der Täter den Erfolg seiner Handlung (= Beschädigung der Bluse) für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt. (Bsp.: Zerren an der Bluse, um Person umzuwerfen; dabei billigendes In-Kauf-Nehmen, dass die Bluse zerreißen könnte). Billigend in Kauf nehmen bedeutet also, dass der Täter damit rechnet, dass der Erfolg eintritt, dass ihm das aber egal ist, er es also einkalkuliert. Exkurs: Fahrlässigkeit Vom vorsätzlichen Handeln ist die Fahrlässigkeit zu unterscheiden: Fahrlässiges Verhalten = riskieren, was als Taterfolg im Gesetz steht, aber hoffen, dass es nicht eintritt Ein Beispiel: Geht A im vollbesetzten Bus an B vorbei, und bleibt mit seinem Ring am Ärmel der Bluse von B hängen, sodass diese zerreißt, dann handelt A fahrlässig. Der Ring ist zwar so hergestellt, dass er geeignet ist in Textilien hängen zu bleiben. Das weiß A grundsätzlich auch; damit ist der Eintritt 6 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar 2007

9 eines Schadens für ihn auch grundsätzlich vorhersehbar. Im konkreten Fall, als er im Bus an B vorbeigeht, hat A dies jedoch entweder nicht als Folge seines Handelns bedacht, oder er hat gehofft, dass er schon nirgends hängen bleiben wird. Wichtig zu wissen: Fahrlässiges Handeln ist nur dann strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt, z.b. fahrlässige Körperverletzung, 229 StGB, oder fahrlässige Tötung, 222 StGB. Fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar. 2. Rechtswidrigkeit Wenn der Tatbestand erfüllt ist, ist die Tat in der Regel auch rechtswidrig (Punkt 2). Das bedeutet, dass das Verhalten des Täters verboten bzw. nicht gestattet ist. Es gibt aber einige Ausnahmen, in denen zwar der objektive und der subjektive Tatbestand erfüllt sind, die aber trotzdem nicht rechtswidrig sind. Dann müssen Rechtfertigungsgründe (= ein Grund, warum das konkrete Verhalten in diesem Fall ausnahmsweise gestattet ist) vorliegen. Der wohl bekannteste Rechtfertigungsgrund ist die sog. Notwehr ( 32 StGB). 32 StGB Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Notwehr liegt also vor, wenn eine Person eine Verteidigungshandlung vornimmt, um damit einen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Allerdings muss dazu eine Notwehrlage vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn ein von einem Menschen drohender Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Beispiel: Person A geht mit seinem Billardstock auf Person B los. Wenn B sich hiergegen zur Wehr setzt, kann seine Handlung möglicherweise durch Notwehr gerechtfertigt sein: Beispiel: B entreißt A daraufhin den Billardstock und zerbricht ihn. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar

10 Dies ist eine Notwehr- oder Verteidigungshandlung, die erforderlich, also geeignet gewesen sein muss, um den Angriff sofort und endgültig zu beenden. Der Angegriffene darf also das Verteidigungsmittel einsetzen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt, auch wenn dies eigentlich eine Straftat des B, hier Sachbeschädigung, ist. Gleichzeitig muss die Verteidigungshandlung aber auch das mildeste Mittel sein, um den Angriff zu beenden. Wenn dem Angegriffenen also mehrere sicher wirkende Abwehrmittel zur Verfügung stehen, so darf er von diesen nur das mildeste anwenden. Außerdem muss die Verteidigungshandlung subjektiv von einem Verteidigungswillen getragen sein. Das bedeutet, der Angegriffene handelt nur, um sich gegen den Angriff zu verteidigen. Beispiel: Person A will Person B töten, um ihn auszurauben. Er stürmt daher mit gezogenem Messer auf B zu und will zum tödlichen Stich ansetzen, als B in letzter Sekunde seine Pistole zieht und A ins Bein schießt. Dieser bricht zusammen und kann nicht mehr aufstehen. In diesem Beispiel befand sich Person B in einer Notwehrlage. Person A stürmte auf Person B zu, um diesen zu erstechen. Deshalb stand ein von einem Menschen drohender Angriff unmittelbar bevor. Person B nahm daraufhin die Notwehrhandlung vor, indem er Person A ins Bein schoss. Diese Verteidigungshandlung war geeignet, weil sie eine sichere und sofortige Beendigung der Gefahr darstellte. Gleichzeitig handelte es sich auch um das mildeste Mittel, weil Person B keinen tödlichen Schuss auf Person A abgab, sondern ihm nur ins Bein schoss, um ihn angriffsunfähig zu machen. Weiterhin handelte Person B, um sich gegen das Verhalten der Person A zu verteidigen. Person B handelte also mit Verteidigungswillen und nicht in erster Linie mit eigenem Schädigungswillen, beispielsweise um A zum Krüppel zu machen oder gar zu töten. Demnach liegen in diesem Beispiel alle Voraussetzungen der Notwehr vor und das Verhalten der Person B ist ausnahmsweise nicht verboten. Person B hat sich also nicht strafbar gemacht. 3. Schuld Weiterhin muss der Täter auch schuldhaft (Punkt 3) gehandelt haben. Das bedeutet, dass ihm sein Verhalten vorgeworfen werden kann. Vorwerfbarkeit heißt, dass der Täter rechtswidrig gehandelt hat, obwohl er 8 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar 2007

11 nach seinen Fähigkeiten in der konkreten Situation in der Lage war, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden und sich infolgedessen auch rechtmäßig zu verhalten. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit wird dagegen angenommen, wenn der Täter in der konkreten Situation nicht in der Lage ist, die Unrechtmäßigkeit seines Handelns einzusehen. 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach 49 I StGB gemildert werden. Schuldunfähig sind gem. 19 StGB Kinder bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr und gem. 20 StGB Personen, die aufgrund von seelischen Störungen nicht in der Lage sind, die Unrechtmäßigkeit ihres Handelns einzusehen. Bei erwachsenen Personen wird aber normalerweise das Vorhandensein der Schuldfähigkeit vermutet, solange nicht Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen. Solche Anhaltspunkte können sich aus einer hohen Blutalkoholkonzentration (BAK) zum Tatzeitpunkt ergeben. Schuldunfähigkeit i.s.v. 20 StGB wird meistens bei einer BAK ab 3 angenommen. Vermindert schuldfähig sind gem. 21 StGB Personen, deren Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat aus den gerade genannten Gründen erheblich vermindert ist. Dies kann z.b. durch Alkohol- oder Drogengenuss der Fall sein. Dann könnte die Strafe für den Täter gemildert werden. Beispiel: Person A ist völlig betrunken und schlägt daraufhin grundlos auf Person B ein. In diesem Fall könnte es sein, dass Person A infolge des hohen Alkoholkonsums nicht in der Lage war, sein Verhalten (= Einschlagen auf Person B) in der konkreten Situation als Unrecht einzusehen. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar

12 Folglich ist er als vermindert schuldfähig anzusehen, sodass hier ein Strafmilderungsgrund ( 21 StGB) vorliegt. Wichtiger Hinweis: Bei Volltrunkenheit kommt dennoch eine Strafbarkeit in Betracht. Wenn der Täter sich mit der Absicht, eine Straftat zu begehen, in einen Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt hat, kann er trotz Schuldunfähigkeit bestraft werden (Fachbegriff hierfür: actio libera in causa) oder zumindest gem. 323a StGB (= Vollrausch) strafbar sein. 323a StGB Vollrausch (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist. (3) ( ) 4. Versuch Nicht alle Straftaten werden vollendet, sondern es gibt Fälle, bei denen der Täter entweder vorher aufhört oder nicht erfolgreich ist. Jedes von einem Straftäter verwirklichte Delikt durchläuft mehrere Verwirklichungsstufen: - Planung, Vorbereitung, - Versuch, - Vollendung und Beendigung. Die Planung und Vorbereitung einer Straftat sind straffrei, der Versuch hingegen ist strafbar: 22 StGB Begriffsbestimmung Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. 23 StGB Strafbarkeit des Versuchs (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat ( 49 Abs. 1 ). 10 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar 2007

13 (3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, dass der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2 ). Beispiel: Person A will Person B töten. A trifft aber nicht tödlich, sondern der Schuss führt nur zu einer Verletzung des B. A läuft nach Abgabe des Schusses weg. Dies ist eine versuchte Tötung (und zugleich eine vollendete [gefährliche] Körperverletzung). Entscheidend für die Strafbarkeit ist, dass der Täter schon das Vorbereitungsstadium verlassen hat und unmittelbar zur Tat angesetzt hat. Dies kann im Einzelfall schwierig abzugrenzen sein: Wenn der Täter z.b. seine Waffe schon gezogen hat und zielt, dann aber weil er entdeckt zu werden droht wieder aufhört und die Waffe einpackt könnte das noch Vorbereitungshandlung (dann straflos) oder schon Versuch (dann strafbar obwohl noch nichts passiert ist) sein? Für die Abgrenzung ist einerseits die subjektive Vorstellung des Täters, sein konkreter Tatplan, entscheidend. Es kommt also darauf an, was sich der Täter zum Zeitpunkt seines Handelns vorstellt. Andererseits beginnt der Versuch erst dann, wenn der Täter objektiv unmittelbar zur Tat ansetzt. Das bedeutet, dass er bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht oder hierzu unmittelbar ansetzt. Sein Vorsatz muss sich allerdings auf die Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale richten! Als Grundregel kann man sich hier merken, dass der Täter dann im Versuchsstadium ist, wenn er die Schwelle zum jetzt geht s los überschritten hat. 23 Abs. 1 StGB legt nun fest, dass der Versuch von Verbrechen immer strafbar ist, bei Vergehen muss dies im Gesetz ausdrücklich normiert sein. Exkurs: Unterscheidung Vergehen und Verbrechen Hierfür gibt es in 12 StGB eine einfache Regel: 12 StGB Verbrechen und Vergehen (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind. (3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar

14 Was bedeutet das z.b. für die Körperverletzung? 223 StGB hat ein Strafmaß von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe d.h. es muss nicht mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. 223 StGB Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das heißt, die Tat ist ein Vergehen. Daher bestimmt 223 Abs. 2 StGB auch: Der Versuch ist strafbar. D.h., auch derjenige, der z.b. einen anderen mit einem Faustschlag verletzten will, aber daneben schlägt, weil der andere sich rechtzeitig duckt, hat sich wegen einer versuchten Körperverletzung strafbar gemacht. Ein Beispiel für ein Verbrechen findet sich z.b. in 154 StGB Meineid: 154 StGB Meineid (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. ( ) Hier ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einen Jahr. Der Versuch ist deshalb strafbar, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Paragrafen steht. Die Unterscheidung in Vergehen und Verbrechen ist auch bei vielen weiteren strafrechtlichen Fragestellungen von Bedeutung (beispielsweise bei der Frage eines anwaltlichen Zeugenbeistandes, 68b StPO siehe dazu im 3. Teil). 12 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar 2007

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16 2. Teil: Fälle und Lösungen zum Strafrecht Ausgangssituation: Pia und Jonas sind seit einem Jahr verheiratet. Sie ziehen gemeinsam in eine hübsche Wohnung im zweiten Stock eines Mehrfamilienhauses. Jonas ist im Mietvertrag als Alleinmieter eingetragen. Ihre Ehe verläuft die ersten zwei Monate in der neuen Wohnung harmonisch. Doch dann kommt es das erste Mal zwischen Pia und Jonas zu einem handgreiflichen Zwischenfall. Fall 1: Weil Pia das Essen nicht rechtzeitig zubereitet hat als Jonas von der Arbeit nach Hause kommt, versetzt er Pia eine leichte Ohrfeige. Pia ist entsetzt über das Verhalten ihres Mannes. Sie fühlt sich gedemütigt und vertraut sich ihrer Schwester Emma an. Emma meint, Pia müsse sich ein solches Verhalten von Jonas nicht gefallen lassen. Gemeinsam überlegen sie, ob Jonas sich durch sein Verhalten strafbar gemacht haben könnte. Fall 2: Jonas entschuldigt sich bei Pia für die Ohrfeige. Pia denkt, dass es sich schließlich nur um eine Ohrfeige und somit nur um ein einmaliges Erlebnis handelt und verzeiht Jonas. Allerdings kommt es zwischen Jonas und Pia wiederholt zu Streitigkeiten, in deren Verlauf er Pia immer wieder schubst und auch beleidigt. Nach diesen Ausbrüchen entschuldigt sich Jonas bei Pia und verspricht Besserung. Weil Pia Jonas liebt, hält sie sein Verhalten aus und glaubt weiterhin an Besserung. Vier Wochen später kommt es abends zwischen den beiden erneut zu einem Streit. Pia möchte an diesem Freitag endlich einmal wieder ausgehen. Jonas wirft ihr vor, dass das zu viel Geld kostet und er lieber mit seinen Freunden zu Hause Karten spielen will. Pia wirft ihm vor, dass er immer nur an sein Vergnügen denkt. Sie verstehe nichts vom Kartenspielen 14 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar 2007

17 und gehe jetzt mit einer Freundin in die Disco. An der Tür erwischt Jonas Pia gerade noch so am Arm und reißt sie heftig zurück. Anschließend boxt er ihr mit der Faust in die Seite, in den Magen und an den Kopf und schubst sie schließlich gegen den Spiegel auf dem Flur, der zu Boden fällt und zerbricht. Pia schreit vor Schmerzen, so dass die Nachbarn aufmerksam werden und einen Krankenwagen rufen. Gleichzeitig mit dem Krankenwagen trifft die Polizei ein und befragt Pia und Jonas, was geschehen ist. Pia berichtet weinend von den Erlebnissen. Jonas ist sehr erschrocken und erzählt ebenfalls, was passiert ist, meint aber, dass er Pia zu Recht zurückhalten durfte. Pia wird mit einem Armbruch, einer Rippenprellung und schlimmen Blutergüssen ins Krankenhaus eingeliefert. Dort überlegt Pia mit Hilfe einer Sozialarbeiterin, 1. ob und wie Jonas sich strafbar gemacht haben könnte und 2. was nun weiter werden wird. Fall 3: Als Pia nach ihrem Krankenhausaufenthalt nach Hause kommt, umsorgt Jonas sie liebevoll und verspricht ihr wieder einmal Besserung. Pia glaubt ihm. Als die Polizei beide zur Vernehmung vorlädt, bittet Jonas Pia, die Anzeige zurückzuziehen. Pia ruft bei der Polizei an und erklärt, dass sie nicht wolle, dass Jonas bestraft wird. Sie habe doch auch gar keine Anzeige erstattet und sage zu der Sache nichts mehr. Einige Wochen lang geht alles gut. Jonas verhält sich ruhig. Eines Abends gehen die beiden mit ein paar Freunden in die Disko. Jonas beobachtet, dass Pia sich sehr gut mit Mathias versteht und wird eifersüchtig, als er die beiden tanzen sieht. Er fordert Pia wütend auf, mit ihm nach Hause zu gehen. Ihr ist sein Verhalten gegenüber ihren Freunden peinlich. Um ihn zu beruhigen, geht sie mit ihm nach Hause. Doch kaum dort angekommen, schreit Jonas sie an und beginnt, sie mit seinem Gürtel zu verprügeln. Pia hat am ganzen Körper Striemen von den Gürtelhieben. 1. Wie könnte Jonas sich dieses Mal strafbar gemacht haben? 2. Wie ist Pias Verhalten prozessual zu beurteilen? Was kann und wird weiter passieren? Wie soll sich Pia weiter verhalten? Wie könnte ihr geholfen werden? Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar

18 Fall 4: Pia hat sich mit einer Freundin zum Kino verabredet. Als sie gerade die Wohnung verlassen will, stellt sich ihr Jonas in den Weg. Er findet, dass Pia einen zu kurzen Rock anhabe und möchte, dass sie sich umzieht. Als Pia sich weigert, schreit er sie an: Du verdammte Hure! Du läufst mir nicht auf der Straße rum wie eine billige Schlampe. Zieh Dir jetzt augenblicklich etwas Anständiges an! Als Pia dennoch die Wohnung verlässt, brüllt er ihr nach: Du blöde Kuh kannst mir sowieso gestohlen bleiben! Wie hat Jonas sich strafbar gemacht? Fall 5: Als Pia trotz Jonas Beschimpfungen die Wohnung verlässt, läuft er ihr nach und zieht sie gewaltsam ins Haus zurück. Um zu verhindern, dass Pia wieder die Wohnung verlässt, schließt er sie im gemeinsamen Schlafzimmer im zweiten Stock ein. Wie hat Jonas sich strafbar gemacht? Fall 6: Jonas wird Pia gegenüber immer unberechenbarer. Seine Eifersucht wird immer schlimmer. Als Pia eines Abends von einer Freundin später heimkommt als verabredet, denkt Jonas, sie habe eine Affäre. Er rastet völlig aus, greift sich eine Schere und schneidet Pia damit die Haare ab, um sie für andere Männer unattraktiv zu machen. Wie hat sich Jonas strafbar gemacht? Fall 7: Als Jonas Pia eines abends wieder einmal verbietet, ohne ihn auszugehen, widersetzt sie sich ihm und verlässt das Haus, als Jonas unter der Dusche steht. Als er aus dem Badezimmer kommt, bemerkt er, dass Pia weg ist. Aus Wut über sie fängt Jonas nun an, sich an Pias Hund zu vergreifen. Er malträtiert den kleinen Hund mit Fußtritten und schlägt ihm mit der Hand immer wieder auf die empfindliche Schnauze. Als Pia spät 16 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar 2007

19 abends nach Hause kommt, findet sie das völlig verängstigte Tier verletzt und immer noch jaulend auf dem Flur liegend vor. Sie ist entsetzt über die Boshaftigkeit ihres Mannes. Wütend überlegt Pia, wie Jonas sich strafbar gemacht haben könnte. Fall 8: Pia hält das Zusammenleben mit Jonas nicht mehr aus und möchte ihn verlassen. Als er bei der Arbeit ist, packt sie ihren Koffer und will zu ihrer Schwester fliehen. Doch Jonas kommt unerwartet früher nach Hause und bemerkt sofort, was Pia vorhat. Er packt sie hart am Arm und drückt sie gegen die Wand. Wenn du mich verlässt, dann bringe ich Dich um! droht er ihr. Als Pia diese Worte hört, bekommt sie solche Angst, dass sie ihren Koffer wieder auspackt und von ihrem Vorhaben, Jonas zu verlassen, ablässt. Wie hat sich Jonas strafbar gemacht? Fall 9: Die tätlichen Übergriffe werden bald zur Gewohnheit für Pia. Obwohl sie weiß, dass Jonas Verhalten nicht in Ordnung ist, hält sie seine Angriffe auf sie weiterhin aus. Sie hat Angst vor seinen Wutausbrüchen und traut sich nicht, ihn zu verlassen. Weil er sie aber so oft geschlagen hat, kann Pia auch sanfte Berührungen von ihm nicht ertragen und ekelt sich davor, mit Jonas zu schlafen. Immer wenn Jonas mit Pia schlafen möchte, bringt er ihr einen Strauß roter Rosen mit. Als Jonas eines Abends nach Hause kommt, hat er einen Rosenstrauß im Arm und beginnt, Pia am ganzen Körper anzufassen. Sie sagt ihm daraufhin, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben will. Jonas wird trotzdem zudringlich und hört nicht auf, Pia zu bedrängen. Er schlägt ihr ins Gesicht und hält ihre Arme fest. Pia wehrt sich gegen ihn, doch Jonas ist stärker. Er drückt ihr brutal die Oberschenkel auseinander und dringt gegen ihren Willen in sie ein. Er hört auch nicht auf, als Pia weint und ihn anfleht aufzuhören. Von nun an bringt Jonas Pia abends oft Rosen mit nach Hause und je mehr Pia sich gegen die sexuellen Übergriffe von ihm wehrt, desto brutaler wird Jonas ihr gegenüber. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar

20 Er sagt, es gehöre zu Pias ehelichen Pflichten, mit ihm zu schlafen, wenn er es wolle. Pia überlegt, ob Jonas Aussage richtig ist oder ob er sich strafbar gemacht haben könnte. Fall 10: Wieder einmal verprügelt der seiner Frau körperlich überlegene Jonas Pia. Sie fällt dabei neben dem Küchentisch zu Boden. Auf dem Küchentisch befinden sich ein Schälmesser und ein Kochtopf. Um nicht weiter von Jonas geschlagen zu werden, greift sich Pia den auf dem Tisch stehenden Kochtopf und schlägt Jonas damit auf den Kopf. Dieser taumelt und fällt zu Boden. Wie ist Pias Verhalten zu bewerten? Könnte sie sich strafbar gemacht haben? Fall 11: Jonas trinkt nun auch häufig Alkohol und seine Stimmung wird dadurch immer aggressiver. Als er wieder einmal eine große Menge Whiskey und Bier getrunken hat, fängt er an, Pia brutal zu verprügeln. Wie hat Jonas sich strafbar gemacht? 18 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar 2007

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22 Lösungen der Fälle: Zu Fall 1: Leichte Ohrfeige Fall 1: Weil Pia das Essen nicht rechtzeitig zubereitet hat als Jonas von der Arbeit nach Hause kommt, versetzt er Pia eine leichte Ohrfeige. Pia ist entsetzt über das Verhalten ihres Mannes. Sie fühlt sich gedemütigt und vertraut sich ihrer Schwester Emma an. Emma meint, Pia müsse sich ein solches Verhalten von Jonas nicht gefallen lassen. Gemeinsam überlegen sie, ob Jonas sich durch sein Verhalten strafbar gemacht haben könnte. In diesem Fall könnte sich Jonas wegen Körperverletzung (gem. 223 I StGB) strafbar gemacht haben. 223 StGB Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Um den Tatbestand der Körperverletzung zu erfüllen, müsste Jonas Pia dem Gesetzeswortlaut nach körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man ein übles, unangemessenes Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Bei einer leichten Ohrfeige hängt es sehr von der konkreten Ausführung und den Folgen der Tat ab, ob diese schon dazu ausreichet das körperliche Wohlbefinden zu beeinträchtigen. In vielen Fällen auch einer nur leichten Ohrfeige kann dies aber durchaus bejaht werden; denn grundsätzlich sind auch leichte Ohrfeigen dazu geeignet, das körperliche Wohlbefinden des Geohrfeigten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Weiterhin wollte Jonas den Tatbestand der Körperverletzung verwirklichen. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für sein Verhalten liegen hier nicht vor. Demnach hat sich Jonas wegen Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht. 20 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar 2007

23 Zu Fall 2: Armbruch, Rippenprellung und Blutergüsse Fall 2: Jonas entschuldigt sich bei Pia für die Ohrfeige. Pia denkt, dass es sich schließlich nur um eine Ohrfeige und somit nur um ein einmaliges Erlebnis handelt und verzeiht Jonas. Allerdings kommt es zwischen Jonas und Pia wiederholt zu Streitigkeiten, in deren Verlauf er Pia immer wieder schubst und auch beleidigt. Nach diesen Ausbrüchen entschuldigt sich Jonas bei Pia und verspricht Besserung. Weil Pia Jonas liebt, hält sie sein Verhalten aus und glaubt weiterhin an Besserung. Vier Wochen später kommt es abends zwischen den beiden erneut zu einem Streit. Pia möchte an diesem Freitag endlich einmal wieder ausgehen. Jonas wirft ihr vor, dass das zu viel Geld kostet und er lieber mit seinen Freunden zu Hause Karten spielen will. Pia wirft ihm vor, dass er immer nur an sein Vergnügen denkt. Sie verstehe nichts vom Kartenspielen und gehe jetzt mit einer Freundin in die Disco. An der Tür erwischt Jonas Pia gerade noch so am Arm und reißt sie heftig zurück. Anschließend boxt er ihr mit der Faust in die Seite, in den Magen und an den Kopf und schubst sie schließlich gegen den Spiegel auf dem Flur, der zu Boden fällt und zerbricht. Pia schreit vor Schmerzen, so dass die Nachbarn aufmerksam werden und einen Krankenwagen rufen. Gleichzeitig mit dem Krankenwagen trifft die Polizei ein und befragt Pia und Jonas, was geschehen ist. Pia berichtet weinend von den Erlebnissen. Jonas ist sehr erschrocken und erzählt ebenfalls, was passiert ist, meint aber, dass er Pia zu Recht zurückhalten durfte. Pia wird mit einem Armbruch, einer Rippenprellung und schlimmen Blutergüssen ins Krankenhaus eingeliefert. Dort überlegt Pia mit Hilfe einer Sozialarbeiterin, 1. ob und wie Jonas sich strafbar gemacht haben könnte und 2. was nun weiter werden wird. Auch hier hat sich Jonas wegen Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht. Die schlimmen Verletzungen, die er Pia zugefügt hat, beeinträchtigen ihr körperliches Wohlbefinden und ihre körperliche Unversehrtheit in erheblicher Weise. Demnach hat Jonas Pia körperlich misshandelt. Gesundheitsbeschädigung bedeutet das Herbeiführen oder Steigern einer körperlichen oder seelischen Krankheit in dem Sinne, dass Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar

24 sei es auch nur vorübergehend ein gegenüber dem Normalzustand der körperlichen Funktionen nicht nur unerheblich verschlechterter (pathologischer) Zustand verursacht wird. In diesem Fall trägt Pia einen Armbruch, eine Rippenprellung und Blutergüsse davon. Dieser Zustand weicht erheblich von ihrem körperlichen Normalzustand ab, auch wenn er nur vorübergehender Natur ist (bis zur Heilung). Folglich hat Jonas Pia auch an der Gesundheit geschädigt. Jonas wollte hier den gesetzlichen Tatbestand der Körperverletzung verwirklichen. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für sein Verhalten liegen nicht vor. Demnach hat sich Jonas auch hier wegen Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht. Jonas hat Pia in diesem Fall erheblich schwerere Verletzungen zugefügt als im Fall 1. Deshalb könnte man auf die Idee kommen, er könnte sich vielleicht wegen schwerer Körperverletzung gem. 226 StGB strafbar gemacht haben. Das ist hier allerdings nicht der Fall: 226 StGB Schwere Körperverletzung (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person 1. das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, 2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder 3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung ( 226 StGB) ist nur dann erfüllt, wenn die Körperverletzung eine dauerhafte schwere Folge nach sich zieht, so wie z.b. der Verlust eines Körpergliedes oder des Sehvermögens. In diesem Fall wird Pia zwar ins Krankenhaus eingeliefert, sie wird aber keine dauerhaften Schäden zurückbehalten. Deshalb hat sich Jonas auch in diesem Fall nur wegen Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht. Die Antwort zu Frage 2 steht im 4. Teil, S Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar 2007

25 Zu Fall 3: Gürtelhiebe Fall 3: Als Pia nach ihrem Krankenhausaufenthalt nach Hause kommt, umsorgt Jonas sie liebevoll und verspricht ihr wieder einmal Besserung. Pia glaubt ihm. Als die Polizei beide zur Vernehmung vorlädt, bittet Jonas Pia, die Anzeige zurückzuziehen. Pia ruft bei der Polizei an und erklärt, dass sie nicht wolle, dass Jonas bestraft wird. Sie habe doch auch gar keine Anzeige erstattet und sage zu der Sache nichts mehr. Einige Wochen lang geht alles gut. Jonas verhält sich ruhig. Eines Abends gehen die beiden mit ein paar Freunden in die Disko. Jonas beobachtet, dass Pia sich sehr gut mit Mathias versteht und wird eifersüchtig, als er die beiden tanzen sieht. Er fordert Pia wütend auf, mit ihm nach Hause zu gehen. Ihr ist sein Verhalten gegenüber ihren Freunden peinlich. Um ihn zu beruhigen, geht sie mit ihm nach Hause. Doch kaum dort angekommen, schreit Jonas sie an und beginnt, sie mit seinem Gürtel zu verprügeln. Pia hat am ganzen Körper Striemen von den Gürtelhieben. 1. Wie könnte Jonas sich dieses Mal strafbar gemacht haben? 2. Wie ist Pias Verhalten prozessual zu beurteilen? Was kann und wird weiter passieren? Wie soll sich Pia weiter verhalten? Wie könnte ihr geholfen werden? In diesem Fall hat sich Jonas wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 223, 224 I 2 StGB strafbar gemacht. 224 StGB Gefährliche Körperverletzung (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls, 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Er hat Pia durch die Schläge mit dem Gürtel Striemen am ganzen Körper zugefügt. Jonas hat sie also körperlich misshandelt. Außerdem hat er für diese Misshandlung einen Gürtel benutzt. Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verlangt neben anderen Möglichkeiten den Ein- Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar

26 satz eines gefährlichen Werkzeugs. Nun ist ein Ledergürtel kein gefährliches Werkzeug, solange man ihn seiner Beschaffenheit nach nur als modisches Accessoire trägt. Wenn man aber einen Gürtel als Schlaginstrument einsetzt, ist er geeignet, um bei einer anderen Person erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Je nach Benutzung kann ein Gürtel also ein gefährliches Werkzeug darstellen, und so ist es auch hier. Deshalb ist in diesem Fall nicht nur der Grundtatbestand der Körperverletzung ( 223 I StGB) verwirklicht, sondern durch die Benutzung eines gefährlichen Werkzeugs (= Gürtel) bei der Misshandlung auch die Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung ( 224 I Nr. 2 StGB). Deshalb hat sich Jonas in diesem Fall wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Die Antwort zu Frage 2 steht im 4. Teil, S. 69. Zu Fall 4: Beschimpfungen Fall 4: Pia hat sich mit einer Freundin zum Kino verabredet. Als sie gerade die Wohnung verlassen will, stellt sich ihr Jonas in den Weg. Er findet, dass Pia einen zu kurzen Rock anhabe und möchte, dass sie sich umzieht. Als Pia sich weigert, schreit er sie an: Du verdammte Hure! Du läufst mir nicht auf der Straße rum wie eine billige Schlampe. Zieh Dir jetzt augenblicklich etwas Anständiges an! Als Pia dennoch die Wohnung verlässt, brüllt er ihr nach: Du blöde Kuh kannst mir sowieso gestohlen bleiben! Wie hat Jonas sich strafbar gemacht? In diesem Fall hat Jonas eine verbale Misshandlung vorgenommen, die als Beleidigung gem. 185 StGB zu werten ist. 185 StGB Beleidigung Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe betraft. Die Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch die vorsätzliche Kundgebung eigener Missachtung oder Nichtbeachtung. 24 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar 2007

27 Die Ehre als Objekt der Beleidigung bedeutet zum einen das innere Ehrgefühl (die Würde des Menschen) und zum anderen die äußere Ehre in den Augen der anderen (der Ruf innerhalb der Gesellschaft). In diesem Fall hat Jonas Pia als Hure, Schlampe und als blöde Kuh beschimpft. Diese verbalen Äußerungen drücken Jonas Missachtung gegenüber Pia aus. Sich solche Ausdrücke ausgerechnet von dem eigenen Ehemann anhören zu müssen, verletzt Pias inneres Ehrgefühl. Außerdem brüllt er ihr die Worte aus der Wohnung bis nach draußen hin nach. So wird zusätzlich auch Pias äußere Ehre verletzt, weil Nachbarn die Beschimpfungen hören könnten. Als Schlampe und Hure bezeichnet zu werden, könnte Pias Ruf in der Gesellschaft schaden. Jonas hat hier absichtlich seine Missachtung gegenüber Pia ausgedrückt. Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgründe für dieses Verhalten liegen nicht vor. Somit hat sich Jonas in diesem Fall wegen Beleidigung gem. 185 StGB strafbar gemacht. Zu Fall 5: Einsperren im Schlafzimmer Fall 5: Als Pia trotz Jonas Beschimpfungen die Wohnung verlässt, läuft er ihr nach und zieht sie gewaltsam ins Haus zurück. Um zu verhindern, dass Pia wieder die Wohnung verlässt, schließt er sie im gemeinsamen Schlafzimmer im zweiten Stock ein. Wie hat Jonas sich strafbar gemacht? Um Pia daran zu hindern, erneut die Wohnung zu verlassen, hat Jonas Pia im Schlafzimmer eingesperrt. Das ist als Freiheitsberaubung gem. 239 StGB strafbar. 239 StGB Freiheitsberaubung (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder 2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar

28 (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. Jonas wollte Pia von ihrem Umfeld isolieren und wusste dies auch, somit hat er vorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für sein Verhalten liegen nicht vor. Deshalb hat sich Jonas wegen Freiheitsberaubung gem. 239 I StGB strafbar gemacht. Zu Fall 6: Abschneiden der Haare Fall 6: Jonas wird Pia gegenüber immer unberechenbarer. Seine Eifersucht wird immer schlimmer. Als Pia eines Abends von einer Freundin später heimkommt als verabredet, denkt Jonas, sie habe eine Affäre. Er rastet völlig aus, greift sich eine Schere und schneidet Pia damit die Haare ab, um sie für andere Männer unattraktiv zu machen. Wie hat sich Jonas strafbar gemacht? In diesem Fall ist die Frage, ob Jonas durch das Abschneiden der Haare eine Körperverletzung begangen hat, gar nicht so leicht zu beantworten. Bei dem Abschneiden von Haaren handelt es sich nämlich um ein sog. Grenzbeispiel, was bedeutet, dass man nicht so eindeutig sagen kann, ob dieses Verhalten strafbar ist oder nicht. Rechtlich ist das Vorliegen einer Strafbarkeit hier streitig, d.h. es gibt unterschiedliche Meinungen darüber, ob das Abschneiden von Haaren strafbar ist oder nicht. Eine Auffassung besagt, dass das Abschneiden von Haaren keine körperliche Misshandlung einer Person darstellt, weil der anderen Person dadurch kein Schmerz zugefügt wird. Demnach hätte sich Jonas hier nicht strafbar gemacht. Eine andere Auffassung dagegen besagt, dass der Tatbestand der Körperverletzung zur Verwirklichung nicht unbedingt eine Schmerzzufügung erfordert. Außerdem war es Jonas Ziel, Pia durch das Abschneiden der Haare für andere Männer unattraktiv zu machen. Er wollte Pia also dadurch verunstalten bzw. entstellen. Dadurch fällt auch das unangemessene Abschneiden von Bart, Zopf oder Haaren unter den Tatbestand der Körperverletzung ( 223 I StGB). Demnach hätte sich Jonas also doch strafbar gemacht. 26 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar 2007

29 Hinweis: In der Praxis ist bei entsprechenden Streitfällen immer wichtig zu wissen, welche Ansicht die Rechtsprechung vertritt. Danach kann eine Prognose darüber abgegeben werden, welche Konsequenzen drohen. Dennoch sind beide Meinungen vertretbar und es kann durchaus auch mal sein, dass eine Anklage (und ein Urteil) entgegen der Ansicht der Rechtsprechung erfolgt. Schließlich verändern sich Einschätzungen und Wertungen im Laufe der Jahre. Solche Diskussionen unterliegen also immer einem Wandel. Deshalb hat sich Jonas nach der sog. herrschenden Meinung in diesem Fall wegen Körperverletzung ( 223 I StGB) strafbar gemacht. Dadurch, dass Jonas zum Abschneiden der Haare eine Schere benutzt hat, könnte man zunächst auch an die Verwirklichung einer gefährlichen Körperverletzung in Bezug auf die Benutzung eines gefährlichen Werkzeugs denken. Allerdings hat Jonas die Schere nur zu deren üblichen Benutzung, nämlich zum Schneiden, verwendet. Deshalb liegt hier keine gefährliche Körperverletzung ( 224 StGB), sondern eine Körperverletzung gem. 223 I StGB vor. Anders wäre es, wenn Jonas die Schere zum Stechen benutzt hätte. Dann hätte sich Jonas wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht. Zu Fall 7: Quälen des Haustiers Fall 7: Als Jonas Pia eines abends wieder einmal verbietet, ohne ihn auszugehen, widersetzt sie sich ihm und verlässt das Haus, als Jonas unter der Dusche steht. Als er aus dem Badezimmer kommt, bemerkt er, dass Pia weg ist. Aus Wut über sie fängt Jonas nun an, sich an Pias Hund zu vergreifen. Er malträtiert den kleinen Hund mit Fußtritten und schlägt ihm mit der Hand immer wieder auf die empfindliche Schnauze. Als Pia spät abends nach Hause kommt, findet sie das völlig verängstigte Tier verletzt und immer noch jaulend auf dem Flur liegend vor. Sie ist entsetzt über die Boshaftigkeit ihres Mannes. Wütend überlegt Pia, wie Jonas sich strafbar gemacht haben könnte. In diesem Fall hat sich Jonas wegen Sachbeschädigung gem. 303 StGB strafbar gemacht. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar

30 303 StGB Sachbeschädigung (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Im Gesetzeswortlaut lesen wir, dass zur Erfüllung des Tatbestands eine Sache beschädigt oder zerstört werden muss. Laut Gesetz sind Tiere zwar keine Sachen, aber sie sind wie solche zu behandeln. In diesem Fall hat Jonas Pias Hund mit Fußtritten malträtiert und ihm mit der Hand auf die empfindliche Schnauze geschlagen. Er hat das Tier damit verletzt. Deshalb hat sich Jonas hier wegen Sachbeschädigung gem. 303 I StGB strafbar gemacht. Zu Fall 8: Drohung mit Mord Fall 8: Pia hält das Zusammenleben mit Jonas nicht mehr aus und möchte ihn verlassen. Als er bei der Arbeit ist, packt sie ihren Koffer und will zu ihrer Schwester fliehen. Doch Jonas kommt unerwartet früher nach Hause und bemerkt sofort, was Pia vorhat. Er packt sie hart am Arm und drückt sie gegen die Wand. Wenn du mich verlässt, dann bringe ich Dich um! droht er ihr. Als Pia diese Worte hört, bekommt sie solche Angst, dass sie ihren Koffer wieder auspackt und von ihrem Vorhaben, Jonas zu verlassen, ablässt. Wie hat sich Jonas strafbar gemacht? In diesem Fall hat sich Jonas wegen Bedrohung gem. 241 StGB strafbar gemacht. 241 StGB Bedrohung (1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahe stehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahe stehende Person gerichteten Verbrechen bevorstehe. Hier hat Jonas Pia damit gedroht, dass er sie umbringt, wenn sie ihn verlässt. Demnach hat er sie mit der Begehung eines gegen sie gerichteten Verbrechens bedroht. Die Drohung mit einer Straftat, deren Strafrahmen relativ gering ist, hätte hier noch nicht ausgereicht (Bsp.: Körperverlet- 28 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar 2007

31 zung). Folglich hat sich Jonas in diesem Fall wegen Bedrohung gem. 241 I StGB strafbar gemacht. Weiterhin hat sich Jonas auch wegen Nötigung gem. 240 StGB strafbar gemacht. 240 StGB Nötigung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt, 2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder 3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht. Tathandlung ist in diesem Fall das Nötigen. Dazu gehört, dass der Täter einer anderen Person ein bestimmtes Verhalten aufzwingt. Nötigungsmittel können entweder Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel sein. Die Drohung mit einem empfindlichen Übel ist das in Aussicht stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder ihn zu haben vorgibt. Das Opfer muss diese Drohung zumindest Ernst nehmen. In diesem Fall droht Jonas Pia mit einem empfindlichen Übel, indem er androht, sie umzubringen, falls sie ihn verlässt. Jonas ist folglich der Drohende, der vorgibt, Einfluss darauf zu haben, Pia etwas anzutun. Pia glaubt ihm das und sieht daraufhin von ihrem Vorhaben ab, ihren Mann zu verlassen. Somit hat Jonas durch seine Drohung erreicht, dass Pia ihren Koffer wieder auspackt und ihn nicht verlässt. Er hat Pia also durch seine Drohung ein bestimmtes Verhalten (= bei ihm zu bleiben) aufgezwängt. Jonas hat dies absichtlich und damit vorsätzlich getan. Rechtfertigungsgründe für sein Verhalten liegen nicht vor. Weiterhin muss für die Rechtswidrigkeit bei der Nötigung eine sog. Mittel-Zweck-Relation vorliegen, die als verwerflich anzusehen ist. Diese liegt vor, wenn es als verwerflich anzusehen ist, dass Jonas Pia droht, sie umzubringen (= Mittel), nur um zu erreichen, dass sie bei ihm bleibt (= Zweck). Das ist hier der Fall. Entschuldigungsgründe liegen in diesem Fall auch nicht vor. Folglich Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Stand: Januar

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