erlanger examenskurs Strafrecht SS 2007 Prof. Dr. Hans Kudlich

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "erlanger examenskurs Strafrecht SS 2007 Prof. Dr. Hans Kudlich"

Transkript

1 erlanger examenskurs Strafrecht SS 2007 Prof. Dr. Hans Kudlich Einheit 9: Betrug und Untreue I D. Lösung zu den Zusatzfällen Fall 1 (Täuschung und Schaden bei Wettmanipulation nach BGH NJW 2007, 782 m. Anm. Bosch, JA 2007, 389 ff., und Jahn/Maier, JuS 2007, 215 ff.) T platzierte im Wettbüro des O Einsätze auf Sportwetten mit festen Gewinnquoten, bei denen der Wettende das Ergebnis verschiedener Sportveranstaltungen, vornehmlich von Fußballspielen, vorhersagen musste. Die Quote wurde vor Abschluss der Wette durch O nach dessen Einschätzung der jeweiligen Gewinnchancen unter Berücksichtigung seines Einbehalts festgesetzt. Zuvor hatte T die Schiedsrichter G und H sowie einige Fußballspieler gegen Zahlung oder das Versprechen erheblicher Geldbeträge dazu gebracht, durch falsche Schiedsrichterentscheidungen oder unsportliche Zurückhaltung den Ausgang der Spiele zu manipulieren. Diese Manipulation wurde bei den Mitarbeitern des O nicht offen gelegt, da er ansonsten von der Wette ausgeschlossen worden wäre. Die Manipulation führte in einigen Spielen zu dem erhofften Ausgang und damit zu Gewinnen zwischen und Insgesamt entstand O nach Abzug der Einsätze von den Gewinnen ein Vermögensschaden in Höhe von knapp 2 Mio.. Strafbarkeit des T nach 263? redlich verhalten hinausgehender Vertragsverstoß Freiheit von (bekannter) Manipulation geradezu wesentliches Element der Sportwette (insoweit auch Unterschied zu Spätwetten- Fällen, in denen nur überlegenes, aber grds. allgemein zugängliches Wissen genutzt wird) Irrtum (+), über Freiheit von Manipulation Vermögensverfügung (+), im Eingehung des Wettvertrages und spätere Auszahlung des Gewinnes Vermögensschaden (+), Quotenschaden in der Form, dass festgesetzte Gewinnquote Verkaufspreis der Wettchance ist; bei Kenntnis der Manipulation wäre insoweit deutlich geringere Quote festgesetzt worden subj. TB: Vorsatz (+) Absicht der rechtswidrigen Bereicherung (+) 263: TB: Täuschungshandlung ausdrückliche Täuschung: (-), da über Manipulation durch Bestechung der Schiedsrichter und Spieler nicht gesprochen wurde konkludente Täuschung: grds. möglich, wenn Vertragspartner auch unausgesprochen von bestimmten Umständen ausgehen kann; im konkreten Fall auch unabhängig von entsprechenden Regelungen in AGBen denkbar, da gravierende Manipulation im vorliegenden Fall: Empfängerhorizont nach normativer Betrachtung maßgeblich abhängig von vertraglicher Risikoverteilung hier Fehlverhalten weit über nicht geschützte allgemeine Erwartung, anderer Teil werde sich Examenskurs Strafrecht BT Betrug und Untreue I Zusatzfälle, S. 1 Examenskurs Strafrecht BT Betrug und Untreue I Zusatzfälle, S. 2

2 Fall 2 (Täuschung durch Unterlassen nach OLG Nürnberg, MDR 1964, 693) Der Gebrauchtwagenhändler T erwarb ein schwer unfallgeschädigtes Auto, stellte es wieder her und verkaufte es an O. Über die Frage nach einem eventuellen Unfall des Wagens wurde beim Verkauf nicht gesprochen. Auch aus dem vereinbarten Preis ließ sich das Vorliegen eines schweren Unfallschaden nicht ohne weiteres ableiten. Strafbarkeit des T? 263, 13: TB: Täuschungshandlung positives Tun ( ) ausdrückliche Äußerung (-) konkludent (-): In Preisgestaltung liegt nicht Erklärung, Sache sei ohne Mangel (Grundsatz der Vertragsfreiheit) Unterlassen? T wirkte einer falschen Vorstellung bei O nicht entgegen Unterlassen erfordert Auskunftspflicht (Garantenstellung) Diese kann sich aus Treu und Glauben ( 242 BGB) ergeben, wenn es sich um Tatsachen handelt, die für Willensbildung des Käufers maßgeblich sind und nach Verkehrsanschauung eine Offenbarung zu erwarten ist. Grds. ist Garantenstellung aus 242 BGB (insb. nach neuerer Rspr.) nur in sehr engen Grenzen zu bejahen, da ja jeder Vertragspartner für eigenen Vorteil verantwortlich ist Anerkennung nur bei besonderen Umständen im zwischenmenschlichen Bereich, die ein besonderes Schutzbedürfnis begründen hier aber (+), da Unfall für den Wert eines Kfz wichtiger Faktor ist und Verkäufer die einzige Informationsquelle ist sowie der Kunde gerade auf das Fachwissen des Verkäufers vertraut (anders etwa beim Kauf vom Privatmann). Irrtum (+) Vermögensverfügung (+), im Eingehen des Kaufvertrags (Eingehungsbetrug) sowie im Bezahlen des Kaufpreises (Erfüllungsbetrug; str., da sich gleicher Irrtum fortsetzt, vgl. Lösung zum Klausurfall) Vermögensschaden (+), da keine Gleichwertigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Eventuelle Gewährleistungsansprüche oder Anfechtungsrecht ( 123 BGB mit Folge der 812 ff. BGB) bleiben bei der Schadensberechnung außer Betracht. subj. TB: Vorsatz (+) Absicht der rechtswidrigen Bereicherung (+) Examenskurs Strafrecht BT Betrug und Untreue I Zusatzfälle, S. 3 Examenskurs Strafrecht BT Betrug und Untreue I Zusatzfälle, S. 4

3 Fall 3 (Abgrenzung von Sachbetrug und Diebstahl - nach BGH VRS 48, 175) T gab sich in der Tiefgarage eines Kaufhauses, das gerade eine Wasch-Werbe-Woche durchführte, als Angestellter aus und bekam mit dem Versprechen, das Auto zu waschen, die Autoschlüssel des O in die Hände. Daraufhin fuhr er mit dem Auto weg und behielt dieses. Strafbarkeit des T? : TB: fremde, bewegliche Sache (+) Wegnahme? Abgenzung zur Vermögensverfügung i.s.d. 263 Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams Wegnahme liegt nicht vor, wenn dem Täter durch Inhaber Alleingewahrsam eingeräumt wird oder Gewahrsamserlangung mit Einverständnis des Inhabers erfolgt (= tatbestandsausschließendes Einverständnis) Führt Täuschung zur vollständigen Gewahrsamsaufgabe, liegt evtl. Betrug vor BGH: Auch nach Übergabe der Schlüssel hatte O nach Verkehrsanschauung zumindest noch Mitgewahrsam, da er nur in eine Gewahrsamslockerung einwilligte Bruch von Mitgewahrsam genügt für Wegnahme hier beim Verlassen des Parkhauses Vorsatz (+) Zueignungsabsicht (+) (vorübergehende) Aneignungsabsicht (+) dolus eventualis hinsichtlich (dauerhafter) Enteignung (+) Rechtswidrigkeit der Zueignung (+) (-): Tatbestandlich (+), aber gesetzlich angeordnete Subsidiarität b ( ): Tatbestandlich (+), aber gesetzlich angeordnete Subsidiarität Examenskurs Strafrecht BT Betrug und Untreue I Zusatzfälle, S. 5 Fall 4 (Abgrenzung Sachbetrug Diebstahl im Selbstbedienungsladen - nach BGH NStZ 1995, 594) In der CD-Abteilung eines Kaufhauses legte T mehrere CDs flach auf den Boden seines Einkaufswagen, bedeckte diese mit alten Prospekten und legte darauf dann noch weitere Gegenstände, die er an der Kasse auch ordnungsgemäß bezahlte. Die CDs dagegen blieben verdeckt im Wagen liegen, den T an der Verkäuferin vorbeischob. Strafbarkeit des T? , 244 I Nr. 1 TB: fremde, bewegliche Sache: CDs, (+) Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams durch Legen in Wagen und Zudecken alleine noch nicht, keine Gewahrsamsenklave im Einkaufswagen bei/nach Passieren der Kasse: Problem der Abgrenzung zwischen Wegnahme ( 242) und Verfügung durch Verkäuferin ( 263): Verfügung, wenn Getäuschter Gewahrsam übertragen will Wegnahme, wenn Täuschung nur den Gewahrsamsbruch ermöglichen soll OLG Düsseldorf (NStZ 93, 287): Verkäuferin verfügt aufgrund eines Irrtums über alle Waren im Wagen BGH (NStZ 95, 594) und h.l.: Umfang der Verfügung wird durch Kaufvertrag konkretisiert; d.h. Verfügung nur über eingetippte Posten und keine Verfügung über nicht sichtbare Waren; genereller Verfügungswille bloße Fiktion; außerdem schwer erträgliche Unterschiede für die Anwendung des 252 (letzteres Argument allerdings zweifelhaft mit Blick auf 253, 255) Keine Verfügung; Wegnahme spätestens beim Verlassen des Supermarktes (+) subj. TB Vorsatz (+) Absicht der rechtswidrigen Zueignung (+) Spätere Zueignungsmanifestation möglicherweise erfolgt, aber wiederholte Zueignung im Ergebnis jedenfalls nicht erneut strafbar Examenskurs Strafrecht BT Betrug und Untreue I Zusatzfälle, S. 6

4 (e.a.: Tatbestandslösung, a.a. Konkurrenzlösung) bezüglich Forderung In Täuschung der Kassiererin dahingehend, dass diese es unterlässt, Kaufpreisforderung / Schadensersatzanspruch / Herausgabeanspruch geltend zu machen, könnte ein Betrug bezüglich der Forderung (keinesfalls hinsichtlich der Sache, insoweit schließen sich Wegnahme und Verfügung wechselseitig aus!) gesehen werden (so z.t. die Lit., anders z.t. die Rspr.), doch tritt dieser Sicherungsbetrug jedenfalls zurück. Fall 5 (Vermögensschaden bei sittenwidrigem und rechtswidrigem Geschäft nach KG NJW 2001, 86) O wollte seine Frau töten lassen und suchte einen Auftragsmörder. Er kam mit T ins Gespräch, der sich gegen eine Anzahlung von 5.000,- EUR zum Schein zur Tat bereit erklärte, in Wirklichkeit aber zu keinem Zeitpunkt vorhatte, tatsächlich jemanden zu verletzen. O gab dem T die Anzahlung, T verschwand. Strafbarkeit des T? , 212, 30 II: (-) mangels Vorsatz TB: Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung: (+) Problem: Vermögensschaden? Nach juristischem Vermögensbegriff (-); Arg.: Einheit der Rechtsordnung: Was zivilrechtlich wegen rechtlicher Missbilligung unwirksam ist, kann strafrechtlich nicht geschützt sein; 134, 138, 817 S. 2 drücken das gerade aus. Geschädigter verfügt bewusst zu eigenen Lasten Nach wirtschaftlichem (auch gemischtem) Vermögensbegriff (+), da rechtliche Missbilligung nichts an wirtschaftlichem Abfluss ändert Arg. für diese Betrachtung: Strafrecht und Zivilrecht verfolgen hier unterschiedliche Ziele (Schutz vorhandener Rechtsgüter vs. Verhinderung missbilligter Geschäfte und Verhinderung einvernehmlicher Transaktionen) 817 S. 2 BGB verhindert nicht den Vermögensschaden, sondern perpetuiert ihn. Kriminelle können nicht durch ihr verbrecherisches Handeln selbst rechtsfreie Räume erzeugen. subj. TB: Vorsatz (+) Absicht rw. Bereicherung (+), Stoffgleichheit (+) Examenskurs Strafrecht BT Betrug und Untreue I Zusatzfälle, S. 7 Examenskurs Strafrecht BT Betrug und Untreue I Zusatzfälle, S. 8

5 Fall 6 (Unmittelbares Ansetzen zum versuchten Prozessbetrug nach OLG München, NJW 2006, 3364 m. Anm. Bosch JA 2007, 151 ff.) T hatte einen Pkw gekauft. Er erhob in der Folgezeit unter Geltendmachung verschiedener Mängel Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkws. Das Landgericht beauftragte den Sachverständigen S damit, ein Gutachten u.a. zu der Behauptung des T zu erstellen, das ABS/ESP-System des Pkws sei defekt. T befürchtete, die festzustellenden Mängel könnten sein Rücktrittsbegehren nicht rechtfertigen, und fügte deshalb der Bremsanlage einen weiteren Mangel hinzu. Er sah voraus, dass seine Manipulation dazu führen würde, dass beim nächsten Betätigen der Bremse Bremsflüssigkeit austreten wird und der Bremsdruck nicht in vollem Umfang auf die Räder übertragen werden kann. Erst beim weiteren Durchtreten der Bremse würde ein zweiter Bremskreis zur Wirkung kommen. S kam wie vereinbart zu einer Probefahrt und näherte sich bei dieser nach ca. 100 Metern einer auf Rot stehenden Ampel. Er bremste das Fahrzeug ab, merkte dabei, dass sich das Bremspedal bis nahezu zum Boden durchtreten ließ, konnte jedoch das Fahrzeug mit dem vorhandenen zweiten Bremskreis problemlos anhalten. Strafbarkeit des T nach 263 StGB? 263: (-), zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch keinerlei Verfügung ersichtlich 263, 22, 23: VP: keine Vollendung, vgl. o. Strafbarkeit des Versuchs (+), 23 I, 263 II TB: Tatentschluss Vorsatz gerichtet auf Täuschung des Sachverständigen und damit letztlich auch des Gerichts (Sachverständiger als Gehilfe des Gerichts!) über Intensität des Mangels (+) Irrtum des Gerichts (+) Vermögensverfügung: evtle. Zahlung des Prozessgegners (= Verkäufers) nicht notwendig kausal auf dessen Irrtum beruhend Verurteilung des Verkäufers durch Richter hinreichende Vermögensverfügung? Personenidentität zwischen Getäuschtem und Verfügendem (+) Verfügender und Geschädigter müssen nicht identisch sein, wenn hinreichende Nähebeziehung besteht (Lagertheorie vs. Befugnistheorie) vorliegend nach allen Ansichten ausreichende Nähe, da Richter kraft Prozessrechts über Vermögen des Prozessgegners verfügen und es mit Anspruch belasten kann Schaden: da T für möglich hielt, dass feststellbare Mängel keinen Rücktritt tragen könnten, jedenfalls nach herrschendem wirtschaftlichem Schadensbegriff zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich Verschlechterung der tatsächlichen Vermögenssituation bei Verkäufer Absicht der rechtswidrigen Bereicherung Bereicherungsabsicht (+) Vorsatz hinsichtlich Rechtswidrigkeit nur (+), wenn T (zumindest bedingten) Vorsatz hatte, dass Wandlungsbegehren materiell unzutreffend war (von Frage der Nachweisbarkeit beim wirtschaftlichen Schadensbegriff zu unterscheiden!) ggf.: unmittelbares Ansetzen bereits durch Übergabe des Pkw an Gutachter? Gutachter hier als Werkzeug einer mittelbaren Täuschung des Gerichts ( 25 I Alt. 2) e.a.: schon mit Einwirkung auf Tatmittler hier (+) a.a.: erst mit Ansetzen des Werkzeugs hier (-), solange Gutachten noch nicht erstattet wird h.m.: vermittelnd: Abschluss der Einwirkung, wenn damit Aus-der-Hand-Geben des Geschehensablaufs verbunden ist nach OLG München a.a.o (+), da Gutachtenerstattung unmittelbar nach Fahrt geplant war ggf. RW, SCH (+) kein Rücktritt Examenskurs Strafrecht BT Betrug und Untreue I Zusatzfälle, S. 9 Examenskurs Strafrecht BT Betrug und Untreue I Zusatzfälle, S. 10

6 Fall 7 (Vermögensschaden bei Anstellungsbetrug im Beamtenverhältnis - nach BGHSt 45, 1) T hatte sich in der früheren DDR 1983 als inoffizieller Mitarbeiter gegenüber dem MfS verpflichtet und im Rahmen dieser Zusammenarbeit zahlreiche Berichte (Personeneinschätzungen, auch über Ausreisewillige) erstellt. Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 wurde T Angestellter im Berliner Polizeidienst. Anlässlich der Prüfung seiner Weiterbeschäftigung füllte er einen Personalfragebogen nur teilweise aus. Zusatzfragen, die von ehemaligen inoffiziellen Mitarbeitern des MfS zu beantworten waren, ließ er unausgefüllt. Ferner versicherte er anlässlich seiner Anhörung vor der Personalauswahlkommission wahrheitswidrig, er sei während seiner früheren Dienstzeit vom MfS nicht für Spitzeldienste angeworben worden. T wurde daraufhin am 1. August 1992 als Polizeihauptwachtmeister in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Als im April 1995 seine MfS-Tätigkeit bekannt wurde, schied er im Mai 1995 freiwillig aus dem Beamtenverhältnis aus. Strafbarkeit des T nach 263 StGB? 263 TB: Täuschung: durch teilweises Leerlassen des Bogens: * ausdrückliche Äußerung (-) * konkludente Äußerung: - ebenfalls (-), falls nur (etwa mit ja und nein anzukreuzende) Frage einfach nicht ausgefüllt wird, da in Leerlassen einzelner Fragen nicht Antwort bestimmten Inhalts gesehen werden kann (a.a. schwer vertretbar): kein Schutzbedürfnis des Erklärungsempfängers, der ja nachfragen kann - dagegen (+), falls z.b. Bogen formuliert ist: Fragen x-y nur auszufüllen, wenn... o.ä. * Täuschung durch Unterlassen (-), da keine Garantenpflicht - noch nicht aus Vorwirkung des späteren Arbeits-/Beamtenverhältnisses - nicht aus 242 BGB (keine Schutzwürdigkeit, vgl. o.) durch Äußerung vor Auswahlkommission (+): Irrtum (+) Vermögensverfügung: (+), durch Ernennung zum Beamten (Sonderfall des Anstellungsbetruges, welcher wiederum Unterfall des Eingehungsbetruges ist), woraus sich für Träger unmittelbar Zahlungsverpflichtungen ergeben Vermögensschaden: Vermögensvergleich mit wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln Vermögensvergleich ist bei Eingehungsbetrug auf Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beziehen: Vermögen vor Verfügung zu vergleichen ist mit Vermögen nach Verfügung Wertvergleich der vertraglich begründeten gegenseitigen Ansprüche zu ermitteln: Wenn Wert des Anspruchs auf Leistung des Täuschenden (hier: die von T zu erbringende Amtsführung) hinter Wert der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten (hier: im wesentlichen der Wert des von der Behörde versprochenen Gehaltes) zurückbleibt, ist der Getäuschte geschädigt; entscheidend: Vertragspflichten bei Vertragsabschluss, nicht künftig erbrachte Leistungen im Rahmen der Vertragserfüllung Gefährdungsschaden da Wert der Arbeitsleistung eines Beamten nicht ermittelt werden kann, 1 ist entscheidend, ob Voraussetzungen für Ernennung als solche (d.h. für das Beamtensein als geforderte Leistung des Beamten) vorgelegen hätten: damit bei Erschleichung der Beamtenernennung zwei Fallgruppen denkbar: * fehlende fachliche Eignung hier nicht ersichtlich * fehlende persönliche Eignung soweit in Tätigkeit für MfS Grund für Ermessensreduzierung auf Null gegen eine Einstellungsentscheidung gesehen werden kann (so Tatgericht sowie verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung), fehlt es an persönlicher Eignung, jedenfalls wenn Ereignisse, die an persönlicher Eignung zweifeln lassen, noch nicht lange zurückliegen Vermögensschaden in Form einer Gefährdung (+) Vorsatz (+) Absicht der rechtswidrigen, zum Vermögensschaden stoffgleichen Bereicherung (+) 1 Das sagt freilich der BGH so nicht explizit! Examenskurs Strafrecht BT Betrug und Untreue I Zusatzfälle, S. 11 Examenskurs Strafrecht BT Betrug und Untreue I Zusatzfälle, S. 12

7 E. Fälle zur eigenständigen häuslichen Nachbereitung Fall a (Konkludente Erklärung bei der Täuschung nach RGSt 29, 35) T war als Buffetkellner im Restaurant des R angestellt. Unter seinem Tresen hatte er ein Faß, in dem er abgestandenes Bier sammelte. Wenn er für Gäste Bier zapfte, füllte er die Gläser öfters bis zur Hälfte mit dem alten Bier und goß dann nur noch den Rest mit frischem Bier auf. Er wollte dadurch die Gewinnspanne seines Arbeitsgebers vergrößern. Strafbarkeit des T? 263: TB: Täuschungshandlung ausdrückliche Erklärung ( ) schlüssiges Handeln? heute h.m.: Im Servieren des Bieres (insbes. mit frischem Schaum) liegt aus Sicht der Kunden die Erklärung, es handle sich nur um frisches Bier (+) a.a. RG: Kein Betrug. Das RG erörterte aber die Möglichkeit der Täuschung durch schlüssiges Handeln nicht Irrtum der Kunden (+) Vermögensverfügung (+): Bezahlung des vollen Preises Vermögensschaden (+), da mehr gezahlt, als altes Bier wert wäre Kausalität (+) subj. TB: Vorsatz (+) Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen: Hier Vermögensvorteil zugunsten des Restaurantbesitzers (fremdnütziger Betrug) Fall b (Betrug durch Vorlage eines Überweisungsformulars - nach BGH NJW 2001, 453) T stellte eines schönen Tages fest, dass 10 Mio. EUR auf seinem zuvor ausgeglichenen Geschäftskonto bei der B-Bank gutgeschrieben waren, auf die er keinerlei Anspruch hatte. Aus der Buchungserläuterung erkannte er, dass das Geld für eine andere Firma bestimmt gewesen war. In den folgenden Tagen gab T seiner Bank zunächst 10 einzelne Überweisungsaufträge über insgesamt 3 Mio. EUR, mit denen er Verbindlichkeiten seines Unternehmens beglich. Dann eröffnete er bei einer anderen Bank (C-Bank) ein Konto, überwies die restlichen 7 Mio. EUR dorthin und löste sein Konto bei der B-Bank auf. Alle Überweisungsaufträge wurden schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formularen erteilt und (wie dem T bekannt) von einem Bankangestellten bearbeitet. Strafbarkeit des T nach 263? 263 in 11 Fällen TB: Täuschungshandlung: jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt; auch konkludent hier: allein die Vorlage der Überweisungsträger kommt in Betracht Problem: Wird damit konkludent erklärt, dass dem Überweisenden ein entsprechendes Guthaben materiellrechtlich zusteht und ist diese Erklärung falsch? 1. Ansicht: Ohne weiteres (+): Regelmäßig geht Bankangestellter von Richtigkeit der bisherigen Buchungen aus. Auf dieser Grundlage vorgenommene Überweisungen unterhalten entsprechende Irrtümer. (Wer in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis Weisungen erteilt, erklärt damit zugleich seine Befugnis zu diesen Weisungen.) 2. Ansicht: Unterscheide Fehlbuchung (Buchungsfehler innerhalb einer Bank) und Fehlüberweisung (Fehler hat materiell unrichtige Buchungen bei mind. 2 Banken zur Folge). Nur in Fällen derartiger Einbeziehung Dritter wird über relevante Tatsachen getäuscht 3. Ansicht (BGH): Überweisungsauftrag erklärt nichts über materiellen Anspruch, da regelmäßig Dispositionskredit eingeräumt und sogar Überziehungen geduldet werden Regelmäßig prüft buchender Bankangestellter das Guthaben. Überweisungsauftraggeber muss Examenskurs Strafrecht BT Betrug und Untreue I Zusatzfälle, S. 13 Examenskurs Strafrecht BT Betrug und Untreue I Zusatzfälle, S. 14

8 sich daher regelmäßig nicht zum Schutz der Bank vergewissern, ob sein Konto im Haben steht (Risikoverteilung). Bestehen eines Anspruchs sei auch keine Tatsache (sondern nur die den Anspruch begründenden Umstände und die werden erst recht nicht durch die Überweisung behauptet), zw. Anspruch besteht mit Wertstellung (Kontokorrentverhältnis: abstraktes Schuldversprechen). Das zeigt sich darin, dass Banken sich regelmäßig das Recht einräumen lassen, fehlerhafte Gutschriften zu stornieren. Selbst wenn der Anspruch also behauptet worden wäre, wäre die Behauptung nicht falsch gewesen. Die Unterscheidung zwischen Fehlbuchung und -überweisung ist strafrechtlich irrelevant, da in beiden Fällen fehlerhaften Buchungen zunächst wirksam Täuschung (-) Fall c (Betrug durch Erschleichen eines Sonderrabatts nach BGH NJW 2004, 2603) T war Autohändler mit 14 Angestellten. Dem Autohersteller O gegenüber suggerierte er, ein wesentlich größeres Unternehmen zu führen und erlangte so Sonderkonditionen: Ihm wurden um 10% höhere Rabatte eingeräumt, als er sonst erhalten hätte, musste sich aber zugleich verpflichten, die Autos 6 Monate lang nur Mitarbeitern als Firmenwagen zur Verfügung zu stellen und für Probefahrten zu verwenden, jedoch nicht weiterzuveräußern. Unter diesen generell ausgehandelten Konditionen bezog T 500 Fahrzeuge, die er sogleich weiterverkaufte. Hätte er sie zu üblichen Konditionen von O erworben, wäre der Gewinn von O um 1 Mio. EUR höher gewesen. Strafbarkeit des T? durch Erschleichen des Sonderrabattes TB: Täuschungshandlung: Suggestion einer größeren Zahl Angestellter bei Vereinbarung der Sonderkonditionen; konkludente Erklärung, Fahrzeuge 6 Monate halten zu wollen bei jeweiligem Erwerb Zahl Angestellter (äußere Tatsache) und Haltewille (innere Tatsache) in Wirklichkeit anders Irrtum bei Vertragspartner bzw. dessen Vertreter: (+) Vermögensverfügung: Übergabe und Übereignung der Autos Problem: Vermögensschaden? Vermögensvergleich vorher nachher Ansicht 1: Abstellen auf durch ungerechtfertigten Rabatt verminderten Kaufpreis: Wert der Fahrzeuge (urspr. im Vermögen des O) bemisst sich nach üblichem Handelspreis der jeweiligen Umsatzstufe (Großhandel/ Einzelhandel/ Endverbraucher/ ) Diesem ist tatsächlicher Verkaufspreis gegenüberzustellen (Eingehungsbetrug) Ansicht 2 (BGH): Zu vergleichen sind das tatsächlich vorgenommene Geschäft und alternative Geschäfte, deren tatsächliche Realisierbarkeit für den Verkäufer im konkreten Fall hinreichend wahrscheinlich sein muss: Verkaufspreis abzügl. Kosten des Verkäufers Examenskurs Strafrecht BT Betrug und Untreue I Zusatzfälle, S. 15 Examenskurs Strafrecht BT Betrug und Untreue I Zusatzfälle, S. 16

9 Verkaufspreis in einem konkret möglichen Alternativgeschäft abzügl. der in diesem Geschäft anfallenden Kosten Betrug bei erschlichenem Sonderrabatt nur dann, wenn Ware zu höherem Preis anderweitig tatsächlich hätte verkauft werden können und dem Mehrerlös keine entsprechend höheren Kosten gegenüber gestanden hätten Arg.: Rabatte mindern zunächst nur Gewinn, also Vermögensmehrung. 263 schützt aber nur Vermögensbestand Erwerbsaussichten nur dann von 263 geschützt, wenn so konkret, dass bereits wirtschaftlich werthaltig Positiver Nachweis erforderlich, da Einräumen eines Rabattes immer indiziert, dass Verkäufer aktuell keine bessere Absatzmöglichkeit hat hier: in dubio pro reo bloße Beeinträchtigung des Vertriebssystems ohne quantifizierbaren Schaden, damit (-) durch vorzeitigen Verkauf (-): Schlichter Vertragsbruch, keine das Opfer betreffenden irrtumsbedingten Verfügungen Examenskurs Strafrecht BT Betrug und Untreue I Zusatzfälle, S. 17

B. Erpressung ( 253 StGB)

B. Erpressung ( 253 StGB) B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des

Mehr

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15. Übung im Strafrecht für Vorgerückte. Besprechungsfall 6

Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15. Übung im Strafrecht für Vorgerückte. Besprechungsfall 6 Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Besprechungsfall 6 Zur Sicherung eines Darlehens, das im April 2014 zur Rückzahlung fällig

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

KTS-Insolvenzrechtslehrertagung Die Anrechnung von Vorteilen im Recht der Insolvenzanfechtung

KTS-Insolvenzrechtslehrertagung Die Anrechnung von Vorteilen im Recht der Insolvenzanfechtung KTS-Insolvenzrechtslehrertagung Die Anrechnung von Vorteilen im Recht der Insolvenzanfechtung Prof. Dr. Florian Jacoby Anlässe Gegenstand der Insolvenzanfechtung ist nicht eine Rechtshandlung als Ganze,

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG Käufer: Regio Capital AG, vertreten durch den Vorstand Herrn Andreas Hurtz, Luisenstraße 9, 40215 Düsseldorf Verkäufer: Händler

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach DAVID Mitgliederversammlung 2006 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach Welche Schritte kann man gegen einen Sachverständigen unternehmen, wenn dieser ein falsches Gerichtsgutachten erstattet hat? - Sachverständigenhaftung

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Teil 1: Ansprüche S gegen I Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas

Mehr

ZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter

ZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Nebenintervention = Streithilfe ist die tatsächliche Teilnahme an einem Verfahren, das unter anderen

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Betrug als Wirtschaftsstraftat Problem Täuschung und Irrtumserregung Fall nach BGH NStZ-RR 2004, 110 (vgl. ebenfalls BGHSt 47,1): Geschäftszweck der R- GmbH war die Einrichtung, der Betrieb und die Pflege

Mehr

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Betrug als Wirtschaftsstraftat Problem Ärztlicher Abrechnungsbetrug Fall nach BGHSt 49, 17 : Nach den Feststellungen des Landgerichts musste sich der Angeklagte N. aufgrund seines Gesundheitszustandes

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas 76 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:

Mehr

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

10: Betrug. III. Vermögensverfügung

10: Betrug. III. Vermögensverfügung III. Vermögensverfügung Vorlesung Strafrecht BT II (WS 2005/2006) Anders als bei 253 ist bei 263 die Vermögensverfügung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal anerkannt. Es bringt den Charakter des Betrugs

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand

Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Ocean24 verweist insofern auf die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beförderer.

Ocean24 verweist insofern auf die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beförderer. AGBs 1. Allgemeines 2. Leistungsumfang/Buchungsmöglichkeiten 3. Buchungsanfrage 4. Buchungsauftrag 5. Zahlung des Beförderungsentgelts und Lieferung der Reiseunterlagen 6. Umbuchung 7. Stornierung 8. Pass-,

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral! Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt

Mehr

253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung

253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung 88 Tatbild der im Vergleich zum Betrug durch erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung (Vermögensverfügung, str.) Betrug durch Täuschung erschlichene Vermögensverfügung Vermögensschaden Selbstschädigung

Mehr

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich

Mehr

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus

Mehr

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

ready to use companies - UG -

ready to use companies - UG - ready to use companies - UG - Confidenta - 1 - Confidenta Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Vorratsgesellschaft. Bei einem Kauf werden zwingend die Firmenbezeichnung und der Unternehmensgegenstand

Mehr

Papa - was ist American Dream?

Papa - was ist American Dream? Papa - was ist American Dream? Das heißt Amerikanischer Traum. Ja, das weiß ich, aber was heißt das? Der [wpseo]amerikanische Traum[/wpseo] heißt, dass jeder Mensch allein durch harte Arbeit und Willenskraft

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich

Mehr

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte

Mehr

Personalverleih im IT-Bereich

Personalverleih im IT-Bereich Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Personalverleih im IT-Bereich Als Verleiher gelten diejenigen Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem fremden Betrieb (dem Einsatzbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen

Mehr

Vortragsunterlagen. Verfasst von Zehentmayer So:ware GmbH, Stand Mai 2012

Vortragsunterlagen. Verfasst von Zehentmayer So:ware GmbH, Stand Mai 2012 EAVG 2012 Vortragsunterlagen Verfasst von Zehentmayer So:ware GmbH, Stand Mai 2012 3 Vorlage: Vor Vertragsunterzeichnung Aushändigen: Nach Vertragsunterzeichnung (binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss)

Mehr

KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!)

KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!) KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!) verkauft hiermit das nachstehend beschriebene Kraftfahrzeug unter Ausschluss

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht.

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht. Fall 7: Das rosa Netbook Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag Viola (V) 1.) 433 I, 929 S. 1 M-GmbH 2.) Werkvertrag, 631 (keine Übereignung, da dies nicht Wille der V war) II. Schmitz (S) 3.) 929 S.1,

Mehr

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 10 WS 10/11 PD Dr. A. Schall Fall zur Grundschuld Zivilrecht E ist Eigentümer eines Grundstücks. Er hat mit dem G, einer Privatperson,

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes

2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Tinz-Tech, Steffen Tinz 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen

Mehr

Situation. Aufgaben. Überlegen Sie sich Fragen, die Sie einem Außendienstmitarbeiter in einem Personalfragebogen stellen würden.

Situation. Aufgaben. Überlegen Sie sich Fragen, die Sie einem Außendienstmitarbeiter in einem Personalfragebogen stellen würden. 1 LF 7 Personal Aufgabe Personal beschaffen Personalfragebogen Situation Nach ausführlicher Analyse der Bewerbungsunterlagen haben der Personalleiter Herr Nickel und der Vertriebsleiter Herr Rebien fünf

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Hoher Verbrauch. Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan:

Hoher Verbrauch. Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan: Hoher Verbrauch Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan: Der neue Gepardo. Verbraucht auf 100 km außerorts (bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 120 km/h) nur 6, 9 Liter.

Mehr