INFORMATIONEN ÜBER MUTTERSCHUTZ ELTERNGELD FLEXIBLE ELTERNZEIT KINDERBETREUUNGS- EINRICHTUNGEN RECHTLICHE TIPPS

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1 INFORMATIONEN ÜBER MUTTERSCHUTZ ELTERNGELD FLEXIBLE ELTERNZEIT KINDERBETREUUNGS- EINRICHTUNGEN RECHTLICHE TIPPS 1

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3 Vorwort Mit der Geburt eines Kindes sind viele Hoffnungen, aber auch Veränderungen im Lebensalltag von Frauen und Männern verbunden. Unter anderem gilt es dann, sich durch das Dickicht der staatlichen Leistungen hindurch zu finden. Diese Broschüre informiert Sie über die Neuregelungen der Elternzeit, des ElternPlus-Bezuges (Geburten ab ), des Elterngeldes sowie des Mutterschutzgesetzes und gibt Ihnen Hilfestellung für Ihre jeweilige Lebenssituation. Ergänzend erhalten Sie einen Überblick über sämtliche Kinderbetreuungsangebote in Enger sowie Beratungs- und Anlaufstellen. Mit der Neuregelung im Bundeselterngeldgesetz und Elternzeitgesetz ist dem Wunsch vieler Väter und Mütter, nach der Geburt ihres Kindes mehr Zeit für diese zu haben und gleichzeitig erwerbstätig zu bleiben, entsprochen worden. Das neue ElterngeldPlus stärkt somit die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, denn aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Die flexiblen Elternzeitmonate sind nunmehr einsetzbar bis zum 8. Geburtstag des Kindes. Wenn Eltern gemeinsam zwischen 25 und 30 Wochenstunden reduziert arbeiten, erhalten sie dafür vier Monate Partnerschaftsbonus. Mit dieser Regelung soll auch weiterhin familienorientierten Vätern der Rücken gestärkt werden, ihre Vaterrolle ernst zu nehmen. Gleichzeitig wird Müttern die Möglichkeit gegeben, ihre Erwerbsarbeit trotz Kind weiterzuführen. Durch den Rechtsanspruch auf eine außerfamiliäre Kinderbetreuung ab dem 1. Lebensjahr bis zur Einschulung des Kindes haben sich die Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sicherlich ebenfalls verbessert. Dennoch fehlen weiterhin flexiblere Betreuungsplätze. Ebenso ist eine familienfreundlichere Arbeitswelt mit mehr Flexibilität und Teilzeitangeboten auch für Fach- und Führungskräfte erforderlich. Ulrike Harder-Möller Gleichstellungsbeauftragte Stadt Enger 3

4 Zeitskala Was beantrage ich wann? Sobald Sie es wissen Schwangerschaftsmitteilung an das Personalamt vor... 7 Wochen vor der Geburt Antrag auf Mutterschaftsgeld 6 Wochen vor der Geburt Mutterschutz beginnt Geburt... Sofort nach der Geburt Antrag auf Elterngeld Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn Antrag auf Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes bei Arbeitgeber_in Spätestens 13 Wochen vor ihrem Beginn Antrag auf Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr 8 Wochen nach der Geburt Mutterschutzfrist endet (12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) nach... Elternzeit beginnt 4

5 INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 3 Mutterschutz 6 Rechte während der Erwerbstätigkeit 7 Sozialversicherungen 12 Finanzielle Hilfe für schwangere Frauen 14 Mutterschaftsgeld 15 Elterngeld 18 Flexible Elternzeit 29 Rechtliche Tipps 37 Kinderbetreuung in Enger 39 Tageseinrichtungen 39 Elternbeiträge (Tageseinrichtungen) 40 Schulbegleitende Betreuung in den 41 Grundschulen / Offenen Ganztagsschulen Elternbeiträge (Ganztagsschulen) 42 Eltern - Kindgruppen 43 Elternstart NRW 43 Tageselternvermittlung, 45 Tagespflege, und Hebammen Beratungsstellen in der Region 46 Selbsthilfegruppen Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungskurse Anschriften 50 Impressum 51 5

6 MUTTERSCHUTZ Wer hat Anspruch? Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen in der Bundesrepublik Deutschland, die in einem Ausbildungs-, Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen, oder als Hausangestellte beschäftigt sind. Hausfrauen, Schülerinnen / Studentinnen ohne Nebenjob, Adoptivmütter und Selbständige fallen nicht unter das Gesetz. Für Beamtinnen gelten die besonderen beamtenrechtlichen Regelungen, die sie in ihrer Dienstbehörde erfragen müssen. Auskünfte erteilt das Personalamt bzw. die Personalstelle Ihres Betriebes. Weder Staatsangehörigkeit noch Familienstand spielen eine Rolle. Wer muss informiert werden? Sobald Gewissheit über eine Schwangerschaft besteht, sollte die werdende Mutter in ihrem eigenen Interesse unverzüglich der / die Arbeitgeber_in informieren.diese / dieser ist gesetzlich verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbehörden (Bezirksregierung Detmold, Arbeitsgericht Herford) die Schwangerschaft mitzuteilen, damit gesetzlich vorgeschriebene Pflichten zum Mutterschutz der Schwangeren auch erfüllt werden. An diese Behörde kann man sich auch mit allen Fragen wenden. Der Personalrat / Betriebsrat ist ebenfalls zu informieren! Ohne Ihr Einverständnis dürfen keine weiteren Personen über die Schwangerschaft informiert werden! 6

7 Rechte als Schwangere während der Erwerbstätigkeit Wann gibt es Arbeitsbefreiung? Der / die Arbeitgeber_in muss Sie für die Zeit, in der Sie ärztliche Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen, ohne Lohn- oder Gehaltsausfall von der Arbeit freistellen. Dies gilt auch für privat Versicherte sowie nicht versicherungspflichtige - also geringfügig Beschäftigte - Arbeitnehmerinnen. Besteht Kündigungsschutz? Die werdende Mutter steht unter Kündigungsschutz! Während der Schwangerschaft und in der Zeit nach der Geburt bis zum Ablauf von 4 Monaten ist eine Kündigung unzulässig, wenn dem / der Arbeitgeber_in die Schwangerschaft bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Die zweiwöchige Mitteilungsfrist (bis auf seltene Fälle) muss unbedingt eingehalten werden! Der Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit. Wird einer schwangeren Frau trotzdem gekündigt, sollte sie sofort schriftlich Einspruch dagegen erheben (per Einschreiben) und sich an das Arbeitsgericht Herford wenden. Auch wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Schwangerschaft Arbeitgeber_in und Schwangeren nicht bekannt war, darf das Arbeitsverhältnis von Seiten des / der Arbeitgeber_in nicht aufgelöst werden. Eventuelle Tätigkeitsbeschränkungen der Schwangeren / Stillenden (keine Nachtarbeit, keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen) sind keine Gründe für eine gänzliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Ist der Schwangeren rechtswidrig gekündigt worden, so ist der / die Arbeitgeber_in verpflichtet, auch bei einer Nichtbeschäftigung den Lohn / das Gehalt weiter zu zahlen. Es besteht 7

8 außerdem für die Frau ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung gemäß ihres Arbeitsvertrages. Wann darf gekündigt werden? Ausnahmsweise ist eine Kündigung möglich, wenn diese nicht mit dem Zustand der Schwangeren oder ihrer Lage bis vier Monate nach der Entbindung im Zusammenhang stehen. Ein solcher Einzelfall kann vorliegen bei Insolvenz, bei der teilweisen Stilllegung des Betriebes (ohne die Möglichkeit der Umsetzung der Schwangeren auf eine andere Stelle) oder in Kleinbetrieben, wenn der Betrieb ohne qualifizierte Ersatzkraft nicht fortgeführt werden kann. Der / die Arbeitgeber_in muss in diesen Fällen aber zuerst bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen, dass die Kündigung für zulässig erklärt wird und ist auch erst dann rechtswirksam. Die Frau kann ihr Arbeitsverhältnis jederzeit nach der Entbindung kündigen. Nach Eigenkündigungen und Aufhebungsverträgen bestehen gegen die Arbeitgeberseite keine Ansprüche (Arbeitsentgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) mehr, wäre also zum Nachteil und sollte gut überlegt sein! Ausführliche Informationen enthält die kostenlose Broschüre»Kündigungsschutz«, die beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Wilhelmstr. 49, Berlin oder per E - Mail info@bmas.bund.de bestellt werden kann. Die Broschüre ist auch online verfügbar. Welche Rechte bleiben bestehen? Kehrt eine Frau innerhalb der gesetzlich bestehenden Zeit nach der Entbindung an ihren Arbeitsplatz zurück, dann gilt ihr Arbeitsverhältnis in Bezug auf Betriebs- oder Berufszugehörigkeit als nicht unterbrochen. Vorausgesetzt sie hat in der Zwischenzeit nicht bei einem / einer anderen Arbeitgeber_in gearbeitet. Diese Regelung ist u. a. wichtig für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder für die betriebliche Altersversorgung. 8

9 Hat die Frau selbst gekündigt, ist der / die Arbeitgeber_in nicht verpflichtet, sie wieder einzustellen. Auflösungsvertrag Ein Angebot des / der Arbeitgeber_in, das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung aufzulösen, sollte mit Vorsicht behandelt werden. Der gesamte Kündigungsschutz und auch die Kontrolle durch das Arbeitsgericht entfällt. In der Regel hat man auch finanzielle Einbußen, da die finanzielle Abfindung meist niedriger ausfällt, als die Ablösesumme. Fristvertrag Für Frauen, die befristete Verträge abgeschlossen haben, gilt das Mutterschutzgesetz solange das befristete Arbeitsverhältnis besteht. Insbesondere gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende Mütter: - bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, - nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet, - mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen, - bei der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, - die mit dem Schälen von Holz befasst sind, - mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder die Leibesfrucht besteht, - nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln, 9

10 - mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind. Außerdem ist es Schwangeren und stillenden Müttern verboten, Akkord- und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo zu tätigen. Einkommenssicherung während der Beschäftigungsverbote außerhalb der Mutterschutzfristen Wenn die Ärztin / der Arzt eine Gefährdung für die Schwangere und / oder das Ungeborene feststellt, kann sie / er ein individuelles Beschäftigungsverbot für den Einzellfall, unabhängig des Berufes, verordnen. Auch eine Einschränkung ihrer Tätigkeit und ein damit verbundener Aufgabenwechsel sind möglich, dürfen aber für die Betroffene keine finanziellen Nachteile bergen. Der sogenannte Mutterschutzlohn muss wenigstens der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen bzw. der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft entsprechen und wird von dem / der Arbeitgeber_in ausgezahlt. Schutzfristen vor und nach der Geburt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Geburt des Kindes dürfen sie nicht beschäftigt werden. Bei medizinischen und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Schutzfrist um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen wurden, auf mindestens 14 Wochen. In der Schutzfrist vor der Geburt darf gearbeitet werden, wenn Sie sich ausdrücklich bereit erklärt haben und der / die Arbeitgeber_in einverstanden ist. Das Einverständnis darf jederzeit widerrufen werden. In der Schutzfrist nach der Geburt besteht absolutes Beschäftigungsverbot. Wer nach Ablauf der nachgeburtlichen Schutzfrist nur bedingt oder gar nicht arbeitsfähig ist (ärztliches Attest -> Arbeitsverbot bis zu 6 Monaten) muss bei voller Entgeltzahlung freigestellt oder nur mit solchen Tätigkeiten beschäftigt werden, welche die Leistungsfähigkeit nicht übersteigen. 10

11 Wie sehen die Schutzvorschriften aus? Schwangere Arbeitnehmerinnen sollten sich mit dem Mutterschutz vertraut machen, welcher laut Vorschrift in Verwaltungen und Betrieben für die Frauen an geeigneter Stelle greifbar sein muss. Des weiteren erteilt die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 56, (Schutz besonderer Personengruppen), ( / Auskunft über Schutzvorschriften und verbotene Arbeiten, die während der Schwangerschaft nicht ausgeübt werden dürfen. Vermögenswirksame Leistungen Die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen durch der / die Arbeitgeber_in ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern ergibt sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder aus dem jeweiligen Einzelarbeitsvertrag. Inwiefern der / die Arbeitgeber_in zur Fortzahlung vermögenswirksamer Leistungen während der Fehlzeiten bzw. Schutzfristen verpflichtet ist, richtet sich jeweils nach der in diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen enthaltenen Regelung. Nach dem Vermögensbildungsgesetz kann nur der Arbeitslohn vermögenswirksam angelegt werden. Das Mutterschaftsgeld ist kein Arbeitslohn und kann daher nicht vermögenswirksam angelegt werden. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kann dagegen ganz oder teilweise vermögenswirksam angelegt werden. Für die Zeit des Mutterschaftsgeldbezuges brauchen Frauen i.d.r. keine Nachteile für ihre Arbeitnehmer - Sparzulage zu befürchten. Legen Sie rechtzeitig vor oder nach dem Bezug des Mutterschaftsgeldes entsprechende Beträge des Arbeitslohnes vermögenswirksam an, dann können Sie den begünstigten Höchstbetrag des Vermögensbildungsgesetzes im jeweiligen Kalenderjahr voll ausnutzen. Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag, der zu einem beliebigen Zeitpunkt des Kalenderjahres ausgeschöpft werden kann. Lassen Sie sich in Ihrer Personalstelle beraten. 11

12 Sonderleistungen / 13. Monatsgehalt Sonderzahlungen wie Jahresgratifikationen oder das 13. Monatsgehalt werden durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder den Einzelarbeitsvertrag geregelt. Deswegen trifft das Mutterschaftsgesetz hierzu keine ausdrückliche Regelung. Wird der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von einem Mindestmaß an tatsächlicher Arbeitsleistung abhängig gemacht, gelten nach neuester Rechtsprechung die mutterschaftsbedingten Fehlzeiten nicht mehr als Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung. Der Europäische Gerichtshof hat am RS C 333 / 97 - bestätigt, dass eine Berücksichtigung von Mutterschaftszeiten bei der Gewährung von Weihnachtsgratifikationen gegen 118 EGV verstößt. Sozialversicherungen Krankenversicherung Gesetzlich krankenversicherte Frauen: Solange Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, bleiben Sie beitragsfrei versichert. Nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen: Sind Sie privat krankenversichert, müssen Sie Ihren Beitrag und den Arbeitgeberanteil für die Dauer der Schutzfrist selber weiterzahlen. Leistungen der Krankenkasse Frauen, die selbst oder als Familienangehörige in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversichert sind, erhalten während der Schwangerschaft und nach der Entbindung vielfältige Leistungen, die Sie auch in Anspruch nehmen sollten, da sie dem Schutz der (werdenden) Mutter und des Kindes dienen. Privat versicherte Frauen sollten sich mit ihrer jeweiligen Versicherung in Verbindung setzen und sich über deren Leistungsangebot informieren. 12

13 Werden die Stillzeiten von dem / der Arbeitgeber_in verweigert, sollten Sie sich an die Bezirksregierung Detmold wenden. Die Behörde kann im Einzelfall Zahl, Lage und Dauer der Stillzeit festlegen und die Einrichtung von Stillräumen verlangen. Kann ich weitere Leistungen in Anspruch nehmen? Allen krankenversicherten Frauen, unabhängig davon, ob sie zahlendes Mitglied oder familienkrankenversichert sind, werden weitere Leistungen gewährt, wie: - ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammenhilfe - Versorgung mit Verbands-, Arznei- und Heilmitteln - ein Pauschalbetrag für die mit der Geburt in Zusammenhang stehenden Kosten - Pflege in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt - Hilfe und Unterstützung durch Hauspflegerinnen und Hauspfleger - Anspruch auf eine Haushaltshilfe für bis zu 10 Tage nach der Geburt bei ambulanter Entbindung. (Anträge auf Haushaltshilfe gibt es bei den Krankenkassen) Rentenversicherung In der Rentenversicherung werden die Schutzfristen als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn durch Schwangerschaft oder Mutterschaft eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wird. Arbeitslosenversicherung In der Arbeitslosenversicherung besteht uneingeschränkte Versicherungspflicht für Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld (-> Frau bleibt weiter versichert), wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung Versicherungspflicht bestand oder eine laufende Entgeldersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurde (-> Arbeitslosengeld wird fortgezahlt von der Krankenkasse). Wenn die Schwangere innerhalb der Schutzfrist rechtmäßig ihr Arbeitsverhältnis beenden muss, hat sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13,-, kann jedoch kein Arbeitslosengeld beantragen. 13

14 Die Agentur für Arbeit und die Krankenkassen informieren über die Einzelheiten. Finanzielle Hilfe für schwangere Frauen Hilfe der Bundesstiftung»Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens«Die Stiftung hilft unbürokratisch schwangeren Frauen, die sich in einer Notlage befinden, wenn andere soziale Leistungen nicht rechtzeitig gewährt werden oder nicht ausreichen. Persönlich zu beantragen beim Diakonisches Werk Herford SFS Schwangerschaft - Familie - Sexualität Auf der Freiheit 25, Herford ( / Sprechzeiten Enger Bünder Str. 18, jeden 1. Montag im Monat, Uhr Diakoniestation Bünde»Am Tabakspeicher«Wasserbreite 6-8, Bünde ( / Pro Familia Beratungsstelle Bünde Bahnhofsstraße 6, Bünde buende@profamilia.de ( / Beratungsstelle für Eltern, Jugendliche und Kinder des Kreises Herford Amtshausstraße Herford ( / erziehungsberatungsstelle@kreis-herford.de 14

15 MUTTERSCHAFTSGELD Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben alle erwerbstätigen Frauen während der sog. Schutzfrist. Diese umfasst den Zeitraum 6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung. Kein Mutterschaftsgeld erhalten Hausfrauen Selbständige, die nicht bei einer gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind Gesetzlich krankenversicherte Frauen erhalten in dieser Zeit von ihrer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld (höchstens 13,- pro Tag) wenn - bei Beginn der 6 - Wochen - Frist vor der Entbindung ein Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis besteht oder wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft in einem zulässigen Ausnahmefall aufgelöst wurde - in der Zeit zwischen dem Beginn des 1. und 4. Monats (einschließlich) vor der Entbindung für mindestens 12 Wochen eine Mitgliedschaft oder ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen, die eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung ausüben, erhalten das Mutterschaftsgeld vom Bund von höchstens 210,-, zu beantragen beim Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeldstelle Friedrich - Ebert - Allee Bonn ( / mutterschaftsgeldstelle@bva.de 15

16 Ein entsprechendes Formular»Mutterschaftsgeld«kann dort auch online heruntergeladen werden. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Den Unterschiedsbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeld und Ihrem bisherigen durchschnittlichen Nettoverdienst, ohne Berücksichtigung einmaliger Zahlungen, erhalten Sie von Ihrem / Ihrer Arbeitgeber_in in Form eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Beginnt eine neue Mutterschutzfrist (2tes Kind) parallel zur Elternzeit, bestehen außer Mutterschaftsgeld keine Ansprüche auf Arbeitgeberzuschüsse für die verbleibende Dauer der Elternzeit. Jedwede kurzweilige Lohnsteigerungen während der Schutzfristen müssen verrechnet werden. Vorschuss zum Mutterschaftsgeld Sofern Ihre Haushalts- und Wirtschaftssituation ein Abwarten dieses Zeitraumes nicht möglich macht, kann Ihnen auf Antrag ein Vorschuss auf diesen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt werden. Antrag auf Mutterschaftsgeld Mutterschaftsgeld wird nicht als Lohnersatzleistung gezahlt. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist eine Bescheinigung des Arztes bzw. der Ärztin oder der Hebamme einzureichen, in welcher der voraussichtliche Geburtstermin angegeben ist. Sie darf frühestens 7 Wochen vor diesem Termin ausgestellt sein. Tritt die Geburt später als erwartet ein, verlängert sich die Bezugsdauer entsprechend. Ist der Geburtstermin früher als erwartet, verkürzt sich die Bezugsdauer entsprechend. Das Mutterschaftsgeld sowie der Arbeitgeberzuschuss dazu sind steuerfrei. 16

17 Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld / Zusammenfassung: 1. für Arbeitnehmerinnen in der gesetzlichen Krankenversicherung (pflicht- und freiwilligversicherte Frauen) 2. für andere Versicherte in der gesetzl. Krankenversicherung (z.b. Selbständige, familienversicherte Frauen, Studentinnen) -> -> Netto-Arbeitsentgelt bis zu 13 pro Tag trägt die Krankenkasse, den Unterschiedsbetrag der / die Arbeitgeber_in bei Anspruch auf Krankengeld: Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes 3. für privat versicherte Frauen oder für familienversicherte Frauen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben 4. für arbeitslose Frauen oder für Frauen während der Umschulung / Ausbildung -> -> Einmaliges Mutter- schaftsgeld bis zu 210. Bundesversicherungsamt zahlt Unterschiedsbetrag zwischen 13 pro Tag u. Nettoarbeitsentgeld trägt der / die Arbeitgeber_in, bei zulässiger Kündigung der Bund Umwandlung des Arbeitslosengeld- bzw. Unterhaltsgeldes oder Arbeitslosenhilfe in Mutterschaftsgeld der selben Höhe 5. für Arbeitnehmerinnen, denen während der Schwangerschaft zulässig gekündigt wurde -> wie 1. oder 3 6. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch (Arbeitslosengeld II - Empfängerinnen) -> Arbeitslosengeld II wird während der gesetzlich en Mutterschutzfristen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs ab der 13. Schwangerschaftswoche weitergezahlt 17

18 ELTERNGELD Mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeld-Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexiblen Elternzeit haben Eltern von Kindern, die ab dem geboren sind, die Möglichkeit zu wählen zwischen dem Bezug von Elterngeld Plus oder Basiselterngeld Was ist Basiselterngeld? Das Basiselterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die ihr Kind in den ersten 14 Monaten nach der Geburt selbst betreuen und deshalb nicht oder nicht vollerwerbstätig sind. Dabei können Sie bis 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Müttern und Vätern stehen 12 Monatsbeträge zur Verfügung, die sie untereinander aufteilen können. Wenn beide Eltern das Elterngeld nutzen und ihnen Erwerbseinkommen wegfällt wird für 2 zusätzliche Monate (Partnermonate), also für 14 Monate Elterngeld gezahlt. Wenn nur ein Elternteil das Elterngeld in Anspruch nimmt, wird es mindestens für 2 und höchstens für 12 Monate gezahlt. Was ist Elterngeld-Plus? Es richtet sich an Eltern, die früher in den Beruf zurückkehren möchten. Es berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrages, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Dafür wird es für den doppelten 1 = 2 Zeitraum gezahlt: 1 Elterngeldmonat = 2 Elterngeld-Plus-Monate Was ist der Partnerschaftsbonus? Eltern, die in 4 aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten, erhält jeder Elternteil also zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld-Plus. Plus 4 18

19 Die Höhe des Elterngeldes in einem Partnerschaftsbonus- Monat wird genauso berechnet wie in einem Elterngeld- Plus-Monat. Ob für Eltern Basiselterngeld, Elterngeld-Plus, Partnerschaftsbonus oder auch die Kombination aller 3 Gestaltungsmöglichkeiten vorteilhaft ist, hängt von den individuellen Lebensumständen ab. Mit dem Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums können Sie die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ausprobieren und eine erste Einschätzung zur Höhe des Elterngeldanspruches bekommen. bzw. Flexiblere Elternzeit mehr Zeit für Kinder Mütter und Väter können ihre Elternzeit besser verteilen. Auch weiterhin sind für jeden Elternteil 36 Monate unbezahlte Auszeit vom Job bis zum 3. Geburtstag des Kindes möglich. Davon können aber 24 Monate statt bisher 12 Monate bis zum 8. Geburtstag des Kindes flexibel eingesetzt werden. 24 statt 12 Wer hat Anspruch auf Elterngeld? Anspruch auf steuerfreies Elterngeld haben Mütter und Väter, - die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, - nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, - mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, - einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben - Ehe- oder Lebenspartner, die das Kind nach der Geburt betreuen, auch wenn es nicht das eigene ist, - für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Aufnahme aufgenommene Kinder rückwirkend bis zur Vollendung des achten Lebensjahres, 19

20 - Verwandte bis dritten Grades (Urgroßeltern, Großeltern, Onkel & Tanten sowie Geschwister) und ihre Ehegattinnen und Ehegatten bei schwerer Krankheit, Behinderung oder - Tod der Eltern, wenn sie die genannten Voraussetzungen erfüllen, - die noch in der Ausbildung sind oder studieren, - Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz, sowie andere Ausländerinnen und Ausländer die in Deutschland erwerbstätig sind, oder hier ihren dauerhaften Wohnsitz haben. - Für Männer, die ihre Ausbildung nicht unterbrechen wollen, gibt es das Elterngeld unabhängig von den Wochenstunden ihrer Arbeit. - Ausländerinnen und Ausländer sollten sich eingehend vom Versorgungsamt beraten lassen, das gilt natürlich auch für alle anderen. Zu beantragen ist das Elterngeld bei der Elterngeldstelle des Kreises Herford Amtshausstraße Herford ( / Wie hoch ist das Elterngeld? Das Elterngeld (Basiselterngeld und Elterngeld-Plus) orientiert sich an der Höhe des monatlich verfügbaren Nettoeinkommens, welches der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und welches nach der Geburt wegfällt. Das Elterngeld gleicht dieses entfallende Einkommen mit 20

21 einer Ersatzrate aus. Das entfallende Einkommen wird bei einem maßgeblichen Nettoeinkommen vor der Geburt ersetzt (pro Monat): von Euro und mehr zu 65 Prozent, von Euro zu 66 Prozent, zwischen Euro und Euro zu 67 Prozent unter Euro in kleinen Schritten erhöht von 67 Prozent auf 100 Prozent. Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens Euro. Das Elterngeld-Plus beträgt mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro. Das Basiselterngeld beträgt auch für nicht erwerbstätige Elternteile mindestens 300 Euro, das Elterngeld-Plus mindestens 150 Euro. Elterngeld für Geschwisterkinder Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten. Das nach den allgemeinen Regeln zustehende Elterngeld (auch der Mindestbetrag von 300 Euro bzw. 150 Euro) wird um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat erhöht. Eltern, die Elterngeld-Plus beziehen, erhalten damit mindestens einen Geschwisterbonus in Höhe von 37,50 Euro im Monat. Bei zwei Kindern im Haushalt besteht der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag so lange, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist. Bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei der älteren Geschwisterkinder das sechste 21

22 Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Mehrlingsgeburten ab 1. Januar 2015 erhalten Eltern einen Zuschlag von jeweils 300 Euro und im Elterngeld- Plus-Bezug von jeweils 150 Euro für jedes weitere Mehrlingsgeschwisterkind. Wie lange kann Elterngeld bezogen werden? Bezug von Basiselterngeld Basiselterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann mindestens für zwei Monate (Mindestbezug) und höchstens für zwölf Monate Basiselterngeld in Anspruch nehmen. Beide Eltern haben grundsätzlich gemeinsam Anspruch auf insgesamt zwölf Monatsbeträge. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben die Eltern, wenn beide vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch machen möchten (Partnermonate). Anspruch auf die Partnermonate besteht, wenn sich bei den Eltern für zwei Bezugsmonate das Erwerbseinkommen mindert (etwa durch Arbeitszeitreduzierung während des Elterngeldbezuges oder durch Mutterschutz). Verteilung der Monate auf Eltern In den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes steht pro Lebensmonat ein Monatsbetrag zur Verfügung. Nutzen die Eltern die Partnermonate, gibt es also insgesamt 14 Monatsbeträge. Die Basiselterngeld-Monate müssen in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes nicht an einem Stück genommen werden, sondern können auch zeitlich getrennt liegen. Dies gilt auch für die Partnermonate. Lebensmonate des Kindes, in denen der Mutter mindestens für einen Tag Mutterschaftsleistungen (insbesondere Mutter schaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung, der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld oder Dienstbezüge für Beamtinnen während der Mutterschutzfrist) zustehen, gelten als Monate, für die die Mutter Basiselterngeld bezieht. Dem- 22

23 nach hat sie für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Zahlung des Elterngeldes. Aber der Vater kann in dieser Zeit für sich Elterngeld in Anspruch nehmen. Die Gesamtzahl der den Eltern zustehenden Elterngeldmonate reduziert sich jedoch um die Anzahl der Monate mit Bezug von Mutterschaftsleistungen. Die verbleibenden Monatsbeträge können die Eltern bis auf die Partnermonate frei untereinander aufteilen. Sie können Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig ausgezahlt bekommen. Bei gleichzeitigem Bezug verbrauchen die Eltern zusammen jeden Monat zwei Monatsbeträge. Bezugszeitraum bei Elterngeld-Plus Den Eltern stehen insgesamt maximal 14 Basiselterngeld-Monate zur Verfügung, die sie in Basiselterngeld und Elterngeld-Plus-Monate aufteilen können. Das Elterngeld-Plus wird für den doppelten Zeitraum bezahlt. Das bedeutet, dass ein Basiselterngeld-Monat zwei Elterngeld-Plus-Monaten entspricht. Mütter und Väter erhalten das Elterngeld in maximal halber Höhe des Basiselterngeldes, aber doppelt so lange. Das Elterngeld-Plus kann sowohl in den ersten Lebensmonaten des Kindes als auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden. Innerhalb der ersten 14 Monate sind die Eltern in ihrer Entscheidung, welche Monate sie wählen und welche Elterngeld-Variante jeweils gelten soll, frei. Zu beachten ist auch hier, dass Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil mindestens an einem Tag Mutterschaftsleistungen zustehen, immer als Basiselterngeld-Monate dieses Elternteiles, also der Mutter, berücksichtigt wird. Um Elterngeld-Plus nach dem 14. Lebensmonat des Kindes beziehen zu können, muss es ab dem 15. Lebensmonat mindestens von einem Elternteil ohne Unterbrechung bezogen werden. Soweit keiner der beiden Eltern nach dem 14. Lebensmonat Elterngeld-Plus bezogen hat, können verbleibende Monatsbeträge nicht mehr in Anspruch genommen werden. 23

24 Elterngeld für Alleinerziehende Alleinerziehende, bei denen sich für zwei Bezugsmonate das Erwerbseinkommen mindert, können allein bis zu 14 Monate Basiselterngeld erhalten. Für Geburten bis zum ist Bedingung, dass das Kind nur bei einem Elternteil in der Wohnung lebt, dem auch die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht. Bei gemeinsamer Wohnung der Eltern sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Es kommt auf die tatsächliche Lebenssituation an. Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gilt, dass ein Elternteil alleinerziehend ist, wenn er die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. 24b Absatz 1 und 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) erfüllt und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Das Kind muss mit der alleinerziehenden Person in einem Haushalt leben und die alleinerziehende Person darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person haben. Auch bei geringfügig Beschäftigten und nichterwerbstätigen Alleinerziehenden können diese Voraussetzungen des 24b EStG vorliegen. Partnerschaftsbonus Wenn Eltern sich gemeinsam um das Kind kümmern, werden sie durch die Partnerschaftsbonus-Punkte länger gefördert. Dabei erhält jeder der beiden Elternteile vier zusätzliche Elterngeld-Plus-Monate. Wer hat Anspruch auf den Partnerschaftsbonus? Anspruch auf Partnerschaftsbonuspunkte haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen eine Erwerbstätigkeit in einem Stundenkorridor von 25 bis 30 Wochenstunden ausüben mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, 24

25 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und die genannten Voraussetzungen für eine Dauer von vier aufeinanderfolgenden Monaten gemeinsam erfüllen Der Partnerschaftsbonus wird nur als einmaliger Anspruch für beide Elternteile gewährt. Mehrfachbezüge sind ausgeschlossen. Eltern, die zweimal vier Monate die Voraussetzung für den Partnerschaftsbonus erfüllen, erhalten einmalig je vier Partnerschaftsbonusmonate. Auch Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus nutzen. Sie können diese vier Monate zusätzlich erhalten, wenn sie die Voraussetzungen für den Bezug des Partnerschaftsbonus selbst und für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach 24b Absatz 1 und 2 Einkommenssteuergesetz erfüllen und wenn der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Wann kann der Partnerschaftsbonus bezogen werden? Der Partnerschaftsbonus kann vor, während, nach oder ganz ohne Elterngeld-Plus-Bezug in Anspruch genommen werden. Ab dem 15. Lebensmonat des Kindes darf es keine zeitliche Lücke ohne Elterngeldbezug geben. Der Partnerschaftsbonus kann auch dann bezogen werden, wenn die Eltern vor dem viermonatigen Zeitraum, in dem die Voraussetzungen für den Partnerbonus erfüllt werden müssen, nicht alle Monatsbeträge verbraucht haben und im Anschluss an die Partnerschaftsbonus-Monate noch Elterngeld in Anspruch nehmen. Die Partnerschaftsbonus-Punkte sind immer Elterngeld-Plus-Monate. Berechnung des Partnerschaftsbonus Partnerschaftsbonus-Monate sind Elterngeld-Plus-Monate und werden wie diese berechnet. Da bei Teilzeiteinkommen 25

26 während des Elterngeldbezuges nur eine vorläufige Bewilligung des Elterngeldes bis zum endgültigen Einkommensnachweis erfolgt, kann es bei der endgültigen Festsetzung des Partnerschaftsbonus zu Nachzahlungen oder auch Rückforderungen kommen. Ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich? Während des Bezuges des Partnerschaftsbonus müssen beide Elternteile im Durchschnitt zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Es ist nicht erforderlich an allen Tagen des Lebensmonats eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Maßgeblich für die Bestimmung der wöchentlichen Arbeitszeit sind die tatsächlich geleisteten Stunden. Bitte beachten Sie, dass beim Abbau von Überstunden die Gefahr besteht, die für den Partnerschaftsbonus vorgesehene Untergrenze von 25 Wochenstunden zu unterschreiten, da es zur Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die tatsächlich geleisteten Stunden ankommt. Wo gibt es Hilfe zur Bestimmung der Höhe des Elterngeldes? Eine Orientierung über die Höhe des zu erwartenden Elterngeldanspruches kann der Elterngeldrechner mit Planer auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums geben: bzw. Die Elterngeldstellen ermitteln nach der Geburt verbindlich den Elterngeldanspruch (s. auch S. 18). Wie werden Steuerklassen und steuerliche Freibeträge berücksichtigt? Die Höhe des zu beanspruchenden Elterngeldes ist von der gewählten Steuerklasse und den eingetragenen Freibeträgen abhängig. Ein Wechsel der Steuerklassen (1 x jährlich erlaubt) wird für das Elterngeld anerkannt (s. auch S. 37»Rechtliche Tipps«in dieser Broschüre!). 26

27 Wie werden Einnahmen, die nicht Erwerbseinkommen sind, berücksichtigt? Entgeltersatzleistungen (z.b. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Renten), Stipendien, BAföG oder Arbeitslosengeld II zählen nicht zum Erwerbseinkommen. Sie werden daher nicht bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld berücksichtigt. Wie ist die Krankenversicherung bei Bezug von Elterngeld und in der Elternzeit geregelt? Für gesetzlich Krankenversicherte als auch Privatversicherte, die Elterngeldbezüge erhalten oder in der Elternzeit sind, ergeben sich im Versicherungsverhältnis keine Änderung. Aus dem Elterngeld sind weder Beiträge zu leisten noch wirkt es sich erhöhend auf aus anderen Gründen bestehende Beitragspflichten. Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, sind dementsprechend für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert. Für versicherungspflichtige Studierende besteht die Beitragspflicht fort, wenn sie immatrikuliert bleiben. Freiwillige Mitglieder, die vor der Elternzeit bzw. vor dem Elterngeldbezug versicherungsfrei waren, sind für diese Zeit beitragsfrei weiterversichert, sofern der Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristen sowie der Elternzeit weiterhin privat versichert. Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit entsteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt über 450 Euro monatlich und unterhalb der für die Person maßgeblichen Versicherungspflichtgrenze liegt. Bevor Sie Elterngeld bzw. Elternzeit beantragen, sollten Sie sich auf jeden Fall von Ihrer Krankenkasse beraten lassen! 27

28 Gibt es Elterngeld während des Bezuges von Arbeitslosengeld I? Bezieht die Person Arbeitslosengeld I, so kann sie daneben Basiselterngeld in Höhe von mindestens 300 Euro oder Elterngeld-Plus in Höhe von mindestens 150 Euro erhalten. Die Person kann sich aber auch dafür entscheiden, zunächst das Elterngeld für das ausfallende Einkommen zu beziehen und im Anschluss daran ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I geltend zu machen. Elterngeld und andere Sozialleistungen Beim Arbeitslosengeld II (»Hartz IV«), bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag wird das Elterngeld grundsätzlich vollständig, also auch in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro (Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (Elterngeld-Plus), als Einkommen angerechnet. Denn wer hilfebedürftig ist muss zunächst das eigene Einkommen einsetzen, um für sich und die Familie aufzukommen. Der Bedarf der Familie wird weiterhin durch die staatlichen Leistungen umfassend gesichert, z.b. beim Arbeitslosengeld II über die Regelsätze, die Übernahme der Kosten für die Unterkunft und die Leistungen für Mehrbedarfe. Alle Elterngeldberechtigte, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser beträgt höchstens 300 Euro im Basiselterngeld bzw. 150 Euro im Elterngeld-Plus-Bezug. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht also zusätzlich zu diesen Leistungen zur Verfügung. Bei anderen Leistungen, z. B. Wohngeld, BAföG oder bei der Festsetzung einkommensabhängiger Kita-Beiträge, wird das Elterngeld nur als Einkommen berücksichtigt, soweit es die Mindestbeträge von 300 Euro (Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (Elterngeld-Plus) überschreitet. 28

29 Auslandsbezüge, ähnlich dem Elterngeld, werden auf das hiesige Elterngeld voll angerechnet. Unterhaltsberechtigte bekommen nur dann weniger Unterhalt, wenn der Anspruch auf Elterngeld über 300 Euro (Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (Elterngeld-Plus) liegt. Kindergeld Das Kindergeld wird rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 um vier Euro für das erste Kind und das zweite Kind auf 190 Euro, für das dritte Kind auf 194 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind auf 255 Euro erhöht. FLEXIBLE ELTERNZEIT Was ist Elternzeit? Die Elternzeit ermöglicht es Eltern, zur Betreuung ihres Kindes kürzerzutreten und gleichzeitig den Kontakt zur Arbeitswelt aufrechtzuerhalten. Durch die neu eingeführten flexibleren Regelungen zur Elternzeit (Geburten ab 01. Juli 2015) bekommen die Eltern mehr Spielräume bei der Gestaltung ihrer Elternzeit. Auch weiterhin sind 36 Monate unbezahlte Auszeit vom Job bis zum dritten Geburtstag des Kindes möglich. Davon können Mütter und Väter 24 Monate im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes flexibel beanspruchen. Außerdem kann die Elternzeit pro Elternteil aufgeteilt werden. Wer hat Anspruch auf Elternzeit? Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und folgende Voraussetzungen erfüllen: Der Berechtigte bzw. die Berechtigte lebt mit dem Kind im selben Haushalt, betreut und erzieht es überwiegend selbst und arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats. 29

30 Den Eltern steht frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Elternzeit kann auch für einzelne Monate oder Wochen genommen werden. Elternzeit kann auch nur für die Partnermonate des Elterngeldes genutzt werden. Bitte beachten Sie hier den Zeitpunkt der Anmeldung sowie Regelungen zum Kündigungsschutz. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Auch Auszubildende, Umschülerinnen / Umschüler, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte können Elternzeit verlangen. Elterngeld ElterngeldPlus und Teilzeit Elterngeld * Vollzeit ElterngeldPlus und Teilzeit ElterngeldPlus und Teilzeit Elterngeld Vollzeit ElterngeldPlus und Teilzeit ElterngeldPlus und Teilzeit

31 Wie lange kann Elternzeit genommen werden? Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Eine Zustimmung des / der Arbeitgeber_in ist für diesen Zeitraum nicht mehr erforderlich. Für Geburten ab 1. Juli 2015 können bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Außerdem können Eltern ihre Elternzeit in drei statt bisher in zwei Zeitabschnitte pro Elternteil einteilen. Der dritte Zeitabschnitt kann von dem / der Arbeitgeber_in aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, sofern er vollumfänglich zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt. Wie muss die Elternzeit angemeldet werden? Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn muss die Elternzeit, die zwischen der Geburt des Kindes und seinem dritten Geburtstag liegt, schriftlich gegenüber dem / der Arbeitgeber_in verlangt werden. Das gilt auch, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (z.b. Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll. Für Geburten ab 1. Juli 2015 und dem Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes, beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen. Damit für Arbeitgeber_in und Eltern klar ist, für welchen Zeitraum die Elternzeit beansprucht wird, sollten bei der Anmeldung Beginn und Ende der Elternzeit mit genauen Daten abgegeben werden. Was ist bei der Anmeldung zu beachten? Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss man sich verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Meldet ein Elternteil nur für ein Jahr Elternzeit an, folgt daraus, dass im darauffolgenden Jahr auf Elternzeit verzichtet wird. Eine Ver- 31

32 längerung der Elternzeit ist dann nur mit Zustimmung des / der Arbeitgeber_in möglich. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um die noch verbleibende Zeit flexibel gestalten zu können. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in bis zu zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden, dabei zählt die Übertragung als ein Zeitabschnitt Für Geburten ab 1. Juli 2015 ist eine Aufteilung in drei Zeitabschnitte möglich. Im dritten Zeitabschnitt können 24 Monate nicht genutzter Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Eine Zustimmung des / der Arbeitgeber_in ist nicht erforderlich. Schließt sich das dritte Jahr Elternzeit unmittelbar an die ersten beiden Jahre Elternzeit an, zählt dies nicht als neuer Abschnitt. Wird beabsichtigt, während der Elternzeit oder zu einem späteren Zeitpunkt Teilzeit zu arbeiten, wird dringend empfohlen, dem / der Arbeitgeber_in bereits bei der Anmeldung der Elternzeit einen späteren Teilzeitwunsch zu signalisieren und auch schon Vorschläge zum Zeitpunkt und zur Lage der Arbeitszeit zu unterbreiten. Ein Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden besteht in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Nähere Auskünfte zum Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge unter: ( 0 30 / (Bundesministerium für Arbeit und Soziales), Broschüre»Teilzeit - alles was Recht ist« Der / die Arbeitgeber_in hat die Elternzeit zu bescheinigen. Besteht während der Elternzeit Kündigungsschutz? Während der Elternzeit kann die Arbeitgeberseite grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Der besondere Kündigungsschutz beginnt frühestens eine Woche vor dem Beginn der Anmeldefrist und endet mit Ablauf der Elternzeit. 32

33 Das heißt, dass für Geburten bis zum 30. Juni 2015 der Kündigungsschutz acht Wochen vor Beginn der Elternzeit beginnt. Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 beginnt der Kündigungsschutz für eine Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes ebenfalls acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und für eine Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes 14 Wochen vor Elternzeitbeginn. Wechseln sich Eltern bei der Elternzeit ab, so gilt der besondere Kündigungsschutz für den Elternteil, der sich gerade in Elternzeit befindet. Spricht der / die Arbeitgeber_in dennoch während der Elternzeit eine Kündigung aus, muss die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde durch Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Unterbleibt die Klage, gilt die Kündigung als rechtswirksam. Für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Kündigung während der Elternzeit ist die Bezirksregierung Detmold (s. S. 50»Anschriften«). Was passiert mit dem Jahresurlaub? Ihr Anspruch auf Erholungsurlaub wird von der Elternzeit zunächst nicht berührt. Der Erholungsurlaub kann zusätzlich vor oder im Anschluss an die Elternzeit angetreten werden. Haben Sie den Ihnen zustehenden Urlaub nicht vollständig erhalten, steht Ihnen der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden und im nächsten Urlaubsjahr zu. Allerdings kann der / die Arbeitgeber_in (muss aber nicht!) Ihren Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat, für den Elternzeit genommen wird, um 1 / 12 kürzen. Dies ist abhängig davon, ob der / die Arbeitgeber_in nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz handelt. Wenn Sie während der Elternzeit aber teilzeitbeschäftigt sind, ist jede Kürzung des Erholungsurlaubes ausgeschlossen. 33

34 Was ist hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung zu beachten? Ein Anspruch auf Arbeitslosenversicherung setzt voraus, dass die / der Antragsteller_in innerhalb einer Frist von zwei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit gestanden hat (Arbeitslosenversicherung). Als Versicherungspflichtverhältnis werden dabei auch Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass sich die Übertragung bzw. die Inanspruchnahme von Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes negativ auf ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken kann. Versicherungspflicht besteht allerdings nur dann, wenn unmittelbar vor Beginn des Mutterschaftsgeldbezuges bzw. vor der Erziehungszeit bereits Versicherungspflicht bestand oder eine Entgeltersatzleistung nach dem Recht der Arbeitsförderung bezogen wurde (vgl. 26 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a SGB III). Nähere Auskünfte erteilt die Agentur für Arbeit Herford, Hansastr. 33, Herford Auswirkungen auf die Rente Personen, die Kinder erzogen haben, können bei der Rente Kindererziehungszeiten geltend machen. Kindererziehungszeiten können Mütter oder Väter für ihre leiblichen Kinder oder Adoptivkinder beanspruchen (alternativ auch Stief- und Pflegeeltern, soweit sie die Erziehung anstelle der leiblichen Eltern wahrnehmen) und zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Für die Anrechnung ist es erforderlich, dass die Eltern ihr Kind im Inland erziehen. Eltern im Beamtenverhältnis stehen keine Kindererziehungszeiten nach dem Sozialgesetzbuch zu. Jedoch werden unter bestimmten Voraussetzungen (vergleichbare) Zuschläge für 34

35 Kindererziehung nach beamtenrechtlichen Vorschriften berücksichtigt. Fragen Sie Ihre personalverantwortliche Dienststelle. Bei Kindern, die ab dem 1. Januar 1992 geboren sind, umfasst die anrechenbare Kindererziehungszeit die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Bei gleichzeitiger Erziehung von mehreren Kindern werden Verlängerungszeiten angerechnet. Bei den bis zum 31. Dezember 1991 geborenen Kindern werden seit 1. Juli 2014 statt einem Jahr zwei Jahre Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Bei gemeinsamer Erziehung von Mutter und Vater wird die Kindererziehungszeit im Normalfall bei der Mutter angerechnet. Durch eine sogenannte übereinstimmende Erklärung gegenüber dem Rententräger können Sie als Eltern Zeiten unter sich aufteilen. Zu beachten ist dabei, dass die übereinstimmende Erklärung nur für zukünftige Kalendermonate gilt und eine Rückwirkung maximal für zwei Monate möglich ist. Die Kindererziehungszeiten werden pro Jahr mit 100% des Durchschnittsverdienstes aller abhängig Beschäftigten bewertet. Die monatliche Rentensteigerung für ein volles Erziehungsjahr beträgt derzeit 28,61 Euro / West bzw. 26,39 Euro / Ost. Nutzen Sie die kostenlosen Beratungsmöglichkeiten beim Rentenversicherungsträger oder bei der Stadt Enger: Ralf Horstmeier, Zimmer: E 22 ( /

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