Stellungnahme der agbn zur Novellierung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

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1 Stellungnahme der agbn zur Novellierung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes Die agbn begrüßt die Novelle des BayRDG in vielen Punkten, vor allem nachdem eine Reihe von Vorschlägen der agbn berücksichtigt wurde. Sie ist geeignet zu einer grundsätzlichen Verbesserung des Rettungsdienstes in Bayern beizutragen. In der Folge soll zu den einzelnen Artikeln aus der Sicht der Notärzte Stellung genommen werden: Artikel 2 Abs. 1 Wenn in der Begründung zu Abs. 1 aufgeführt wird, dass die präklinische notfallmedizinische Versorgung durch Notärzte und Rettungsassistenten erfolgt und dies ein unverzichtbarer Bestandteil der Notfallrettung ist, sollte dies auch im Gesetzestext so dezidiert aufgeführt werden. Die Begrifflichkeit Notfallmedizinische Versorgung sind die medizinischen Maßnahmen zur Abwehr von Lebensgefahr und schweren gesundheitlichen Schäden, sowie zur Herstellung der Transportfähigkeit von Notfallpatienten könnte zu der Interpretation führen, dass diese Aufgabe auch vom Rettungsfachpersonal alleine durchgeführt werden kann. Zur Klarstellung könnte ein Satz eingefügt werden: Sie werden im Bereich der Notfallrettung von Notärzten und Rettungsassistenten erbracht. Notärzte sind Ärztinnen und Ärzte, die über besondere medizinische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Behandlungen und den Transport von Notfallpatienten verfügen (Notarztqualifikation). Dies bedarf der Festlegung durch die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK), wobei das Mitspracherecht der Vertretung der Notärzte (agbn) mit einbezogen werden sollte. Der BLÄK wird die Festlegung der Notarztqualifikation übertragen. Sie entscheidet, ob für die zukünftige Mitwirkung im Notarztdienst alleine die Fachkunde Rettungsdienst oder die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin vorhanden sein muss. Abs. 5 Verlegungsärzte sind Ärztinnen und Ärzte, die über besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen. Um die dafür erforderliche Qualifikation zu fixieren, bedarf es einer gesonderten Festlegung durch die BLÄK. Die Fachkunde Rettungsdienst ist hierfür ebenso wenig wie die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin die adäquate Qualifikation, nachdem es sich um ein anderes Patientenkollektiv als in der Notfallrettung handelt. Darüber hinaus ist eine Festlegung erforderlich, wer und wie diese Qualifikation vermittelt werden soll. Sowohl für den Erwerb der Qualifikation als Notarzt, wie auch als Verlegungsarzt, fehlt eine Stellungnahme, wer für die damit verbundenen Kosten der Fortbildung zuständig ist. Artikel 5 Die Festlegung von Notarzt- und Verlegungsarztstandorten, sowie die Einrichtungen über die Vorhaltungen von Notarzteinsatzfahrzeugen und Verlegungsarzteinsatzfahrzeugen erfolgen im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB). Um eine Mitsprache, die auf fachlicher Basis fußt, zu gewährleisten, sollte unbedingt bei der KVB in

2 den dafür erforderlichen Gremien die Mitwirkung von aktiven Notärzten geregelt sein. Nachdem Gremien der KVB in erster Linie durch KVB-Vertreter besetzt werden und die Mehrzahl der Notärzte im Gegensatz zu früher nicht mehr (außerordentliche) Mitglieder der KVB sind, sollte innerhalb der KVB über die Möglichkeit der Kooptierung hinaus eine wie auch immer geartete Mitsprache von Notärzten festgeschrieben werden. Artikel 7 / Satz 3 In der Notfallrettung ist die Einhaltung der Hilfsfrist zu gewährleisten. Die Hilfsfrist wird nicht genannt, wobei auch offen bleibt, wie diese definiert ist und ob sie auch für den Notarztdienst gilt. Artikel 9 Bei der Einführung der Funktion des Ärztlichen Leiter Rettungsdienstes (ÄLRD) wird unterstellt, dass das Pilotprojekt in vier Rettungsdienstbereichen erfolgreich verlaufen sei. Dieser Erfolg ist bisher nicht dokumentiert und nachgewiesen. Er kann damit auch als Planungsgrundlage nicht zugrunde gelegt werden. Offen bleibt die in der Begründung genannte Zustimmung der Sozialversicherungsträger, nachdem diese in den Fachgesprächen eine derartige Zustimmung nicht gegeben haben. Abs. 1 / Satz 1,2 Gestellung einer Arbeitsgruppe von Ärztlichen Leitern - Diese üben zusammen die Funktion des ÄLRD nebenamtlich aus und wirken an der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienstbereich mit. Es muss offen bleiben, dass die Funktion des ÄLRD auch von einer Person durchgeführt werden kann. Sofern eine Arbeitsgruppe auf Grund der Größe des Rettungsdienstbereiches eingesetzt wird, muss ein Verantwortlicher der Gruppe benannt werden. Die grundsätzliche Übertragung auf eine Arbeitsgruppe kann nicht generell zielführend sein. Die nebenamtliche Tätigkeit ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Rettungsdienstbereich zu sehen. Bei der Wahrnehmung der dem ÄLRD übertragenen Aufgaben insbesondere in den großstädtischen Bereichen kann der Aufgabenumfang nicht in jedem Falle nebenamtlich durchgeführt werden. Gerade die Verteilung einzelner Aufgaben auf verschiedene Mitglieder der Arbeitsgruppe bei einem großflächigen einwohnerdichten Rettungsdienstbereich kann zu Problemen der Zuständigkeit und der Entscheidungen führen. In jedem Falle sollte gewährleistet werden, dass neben der Tätigkeit im Rettungsdienst auch klinische Erfahrung einfließt, was jedoch nicht als Gegenargument für eine hauptamtliche Tätigkeit oder die Wahrnehmung durch einen ÄLRD entgegensteht. Die Begründung, dass bei einer hauptamtlichen Aufgabenwahrnehmung der Kreis der qualifizierten ÄLRD deutlich verringern würde, ist zwar nachvollziehbar, ist aber vor dem Hintergrund der mit der Aufgabe verbundenen Qualifikation zu sehen. Abs.1 / Satz 5 Die unmittelbare Zuordnung zum Verbandsvorsitzenden ist nicht eindeutig, weshalb eine Klarstellung erforderlich ist. Es bedarf auch einer Kontrolle der ÄLRD, weshalb klar gestellt werden muss, wem dieser untersteht.

3 Der Ausgestaltung der Position des ÄLRD in Analogie zum Gleichstellungsbeauftragten ist zuzustimmen. Die für die Tätigkeit als ÄLRD notwendige Qualifizierungsmaßnahme sollte seitens der Bayerischen Landesärztekammer in Zusammenarbeit mit der Vertretung der Notärzte (agbn) und der bisherigen Institution, die die Qualifikation im Rahmen der Pilotprojekte durchgeführt hat (INM), festgelegt werden. Zu der Festlegung der Tätigkeit bzw. als Voraussetzung für die Bestellung des ÄLRD sind nicht nur die sachliche Ausstattung und fachliche Unterstützung erforderlich, sondern verbindlich die Festlegung einer Vergütung, sowie die Organisation der Vergütungsregelung (Höhen der Vergütung, Zuständigkeit für die Auszahlung, Verhandlungspartner für die Höhe der Vergütung). Artikel 10 Abs. 1 / Pkt. 4 Empfehlungen für ärztliches Personal und Behandlungsrichtlinien für nichtärztliches Personal können nicht auf persönliche Interpretation des einzelnen ÄLRD beruhen, sondern bedürfen eines landesweiten Konsenses. Abs. 1 / Pkt. 5 Die medizinisch-technische Ausstattung der Einsatzfahrzeuge ist durch die landeseinheitliche Beschaffung vorgegeben und kann in den einzelnen Rettungsdienstbereichen nicht variieren. Abs. 1 / Pkt. 6 Gewonnene Erkenntnisse bedürfen gleichfalls eines Konsenses und dürfen nicht auf der Interpretation des einzelnen ÄLRD oder einer einzelnen Gruppe fußen. Sie sollten vielmehr auf den allgemein gültigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Die Tätigkeit des ÄLRD bezieht sich auf die Durchführenden im öffentlichen Rettungsdienst, sie sollte aber auch Unternehmen nach Art. 2 / Abs. 13 umfassen. Artikel 11 Abs. 4 Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der ÄLRD Mitwirkenden, Durchführenden und Personen fachliche Weisungen erteilen. Das Weisungsrecht kann sich nicht auf Notärzte beziehen, da diese sich in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis zum Notfallpatienten stehen. Weisungen können sich ausschließlich auf die organisatorischen Rahmenbedingungen gegenüber Notärzten beziehen. Artikel 13 Abs. 1 Dem Anspruch des Notfallpatienten auf eine ärztliche Behandlung ist uneingeschränkt zuzustimmen.

4 Der ZVRF und die KVB stellen gemeinsam für alle Notfallpatienten die Mitwirkung von Ärzten in der bodengebundenen Notfallrettung sicher ist, wie die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, nicht konkret genug. Auch der Verweis auf einen Vertrag ohne Hinweis auf Zugriffsmöglichkeiten, wird dem Anliegen nicht gerecht. Schon in der Vergangenheit war der Hinweis nicht zielführend auf die im Rettungsdienst befindliche Kliniken einzuwirken, dass diese die Teilnahme der bei ihnen beschäftigten Ärzte am Notarztdienst fördern sollen. Hier sollte eine Zugriffsmöglichkeit des ZVRF für den Fall einer unzureichenden Anzahl von Notärzten auf Krankenhausärzte aufgenommen werden. Abs. 4 Der Verweis auf einen Kostenersatz gegenüber von Kliniken ist zwar zu begrüßen (und war auch schon in der Vergangenheit durch einen Institutsvertrag möglich), wird aber absehbar am Ärztemangel in Krankenhäusern scheitern, nachdem bereits derzeit nicht alle offenen Stellen in Kliniken besetzt werden können. Der Kostenersatz wird zur Schaffung von zusätzlichen Arztstellen führen, da das Arbeitszeitgesetz den zusätzlichen Leistungen von Klinikärzten im Notarztdienst entgegensteht. Der Schwerpunkt des Ersatzes von fehlenden Notärzten kann eher in dem von der KVB begonnen Umverteilung von dienstbereiten Notärzten erfolgen. Dies bedarf jedoch (wie bereits begonnen) einer Änderung der Finanzierung des Notarztdienstes nicht nur auf der Basis der Einsätze und der Bereitschaft, sondern die durch auswärtige Tätigkeit verursachten Kosten müssen in die Kostenkalkulation mit übernommen werden. Unklar ist die Rechtsfolge des Begriffes auf Verlangen der KVB. Kann damit die KVB verbindlich die Abstellung von Klinikärzten zum Notarztdienst verlangen, dem der Klinikträger folgen muss? Es stellt sich damit die Frage wie zu verfahren ist, wenn Krankenhäuser Ärzte nicht bereitstellen können oder wollen. Artikel 14 / Satz 1 Zur Arztbegleitung grundsätzlich bei Verlegungstransporten muss eine ausreichende Dichte von Verlegungsärzten gewährleistet sein, um zu lange Wartezeiten durch deren Anfahrt zu vermeiden. Im Absatz 2 / Satz 2 wird auf die Kostenregelung verwiesen, ohne diese darzulegen. Es bleibt unklar, wann ein Krankenhaus die Kosten des Transportes zu tragen hat. Gerade die Frage der Kostenregelung war in der Vergangenheit einer der wesentlichen Diskussionspunkte, von dem im Gesetz erwartet wird, dass eine Klärung herbeigeführt wird, ob Verlegungstransporte von den Sozialversicherungsträgern oder dem verlegenden Krankenhaus zu tragen sind. Sekundär ergibt sich die Frage, wie die Vergütung der Verlegungsärzte zu regeln ist, ob diese wie Notärzte über die KVB abrechnen oder aber eine direkte Vergütung durch die ZAST erfolgt (Art. 34/Abs. 5). Hier sollte in Analogie zum Notarztdienst die Abrechnung der Ärztekosten über die KVB erfolgen. Die Besetzung des Verlegungstransportes muss der Besetzung eines RTW entsprechen.

5 Artikel 18 Es fehlt die Regelung der Finanzierung der Fortbildung der Sanitätseinsatzleitung. Nachdem gemeinsame Übungen gefordert werden, ist auch hierfür eine gesetzliche Regelung der damit verbundenen Kosten erforderlich. Es fehlt eine Konkretisierung der über das gewöhnliche Einsatzgeschehen hinausgehende besondere Vorgehensweise, insbesondere eine Festlegung der Einsatzindikation für die SanEL bei einem Massenanfall (Einsatzschwelle). Artikel 19 Abs. 1 Es wird zwar geregelt, dass Großveranstaltungen dem ZVRF angezeigt werden müssen. Aus der Anzeige resultiert allerdings nicht eine verpflichtende Gefahrenanalyse, die nicht nur für die Entscheidung des Einsatzes einer SanEL, sondern auch für aus rettungsdienstlicher und sanitätsdienstlicher Sicht notwendige Auflagen beinhaltet. Bei Veranstaltungen mit Gewinnerzielungsabsichten werden dem Veranstalter diese Mehrkosten in Rechnung gestellt werden. Diese müssen auch die Kosten der SanEL mit umfassen, wobei auch die Kosten für Notärzte zu berücksichtigen sind. Bei Einsätzen bei Veranstaltungen ohne Gewinnerzielungsabsicht müssen in gleicher Weise die Kosten der SanEL übernommen werden. Artikel 34 Abs. 1 / Satz 1 Die KVB sollte für alle im Rettungsdienst tätigen Ärzte die Benutzungsentgelte verhandeln nicht nur in der Notfallrettung, d.h. auch der Verlegungsärzte, der Luftrettungsärzte und LNÄ. Unklar ist, ob das in diesem Absatz vorgegebene Verfahren auch dazu führt, dass die Abrechnung von Notarzteinsätzen mit Selbstzahlern über die KVB erfolgt auf der Basis der mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Benutzungsentgelte. Dies sollte gestrichen werden, da die Verrechnung der Einsätze bei Privatpatienten auf einer anderen Gebührengrundlage (GOA), als den mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Benutzungsentgelten beruht. Darüber hinaus steht die KVB in keinem Rechtsverhältnis zu dem Privatpatienten. Hier sind die Kosten für den Leitenden Notarzt mit aufzunehmen.

6 Artikel 42 Sofern insbesondere in ländlichen Gebieten der Notarzt auf einen Fahrer verzichtet, muss dies grundsätzlich möglich sein. Sofern Notärzte als Selbstfahrer zum Einsatz kommen, sollten diese sich nicht nur einer Einweisung in die Verwendungen von Sondersignalen unterziehen, sondern gleichfalls an einer Fahrerschulung (wie u.a. von der agbn angeboten) unterziehen. Die grundsätzliche Möglichkeit der Gestellung eines Fahrers wird davon nicht berührt. Es kann keine Zwangsstationierung des Notarztes am Standort des Fahrers oder des NEF s geben. Umformulierungsvorschlag: Notarzteinsatzfahrzeuge sind mit einem Notarzt und grundsätzlich mit einem Fahrer zu besetzen, insbesondere wenn beide vom gleichen Standort zum Einsatz kommen. Von der Vorgabe kann abgewichen werden, wenn der Abholort des Notarztes maximal 2 Minuten vom Stationierungsort des NEF entfernt liegt. Nähere Einzelheiten regeln der ZVRF und die KVB in Abhängigkeit von den regionalen Gegebenheiten. Artikel 43 / Satz 1 Bei der Pflicht zur Fortbildung für Notärzte ist bezüglich der damit verbundenen Kosten klarzulegen, dass diese Kosten in die Verhandlungen mit den Sozialversicherungsträgern mit einzubeziehen sind. In gleicher Weise ist in Analogie zu die Finanzierung der Fortbildungsveranstaltungen für den Leitenden Notarzt (LNA) zu regeln. Eine Verpflichtung über die im Berufsrecht hinaus festgelegte kann nur dann erfolgen, wenn die damit verbundenen Aufwendungen Kosten des Rettungsdienstes sind. Artikel 44 Die Kosten der Maßnahmen des Qualitätsmanagement sind Kosten des Rettungsdienstes und in die Vereinbarungen mit den Sozialversicherungsträgern einzubeziehen. Nur so kann die bisherige Unsicherheit bezüglich der landesweiten Auswertung der Notarzteinsätze beseitigt werden. Artikel 45 Es fehlt die Festlegung, wer für die Auswertung der Dokumentation zuständig ist und wer die Kosten dafür übernimmt. Nur eine zentrale Dokumentation mit einer dafür erforderlichen Infrastruktur mit der Möglichkeit der dezentralen Eingabe und lokalen Auswertung kann Basis eines Qualitätsmanagement und eines Benchmarkings darstellen. Hierzu erscheint uns die KVB als die geeignete Institution.

7 Allgemein: Es fehlt in Analogie zur Beschreibung der Bestellung, der Funktion und Aufgabenbeschreibung des ÄLRD ein identischer Artikel für den LNA. Die Ausführungen in Art.18 sind nicht ausreichend. Auch fehlt in Art. 2 die Begriffsbestimmung der Sanitätseinsatzleitung. Grundsätzlich wäre wie in anderen Landesrettungsdienstgesetzen es zu begrüßen, wenn die Vertretung der Notärzte in Bayern (agbn) zumindest ein Anhörungsrecht in Fragen, die die landeseinheitliche Gestaltung berühren, eingeräumt würde, nachdem sie immerhin Notärzte vertritt.

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