1. Installation auf kirchlichen Gebäuden: Denkmalschutz, Gebäudemanagement

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1 Umweltschutz Haus kirchlicher Dienste PF Hannover Photovoltaik-Anlagen auf kirchlichen Gebäuden Kirche und Umweltschutz 1. Installation auf kirchlichen Gebäuden: Denkmalschutz, Gebäudemanagement 2. Finanzierung: Fremdkapital, Eigenkapital, Spenden 3. Wirtschaftliche Betätigung von Kirchengemeinden: Wirtschaftlichkeitsberechnung, Betriebsformen, Vorsteuer 4. Vermietung von Flächen als Alternative Reinhard Benhöfer Archivstr Hannover Fon: Fax: benhoefer@kirchlichedienste.de Empfehlungen Datum: Denkmalschutz, Gebäudemanagement Denkmalschutz Die Installation von PV-Anlagen auf denkmalgeschützten kirchlichen Gebäuden (insbesondere Kirchen) ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern deren Zulässigkeit folgt der Rechtssprechung in Niedersachsen zu dieser Frage: Maßgeblich ist hier die Prüfung, ob die PV-Anlage zur Beeinträchtigung des Baudenkmals führt. Soweit keine Beeinträchtigung durch die Anlage hervorgerufen wird, ist deren Installation genehmigungsfähig. Dieses ist im Einzelfall zu prüfen und führt letztlich häufig dazu, dass eine Installation auf einem Baudenkmal oder in der Umgebung eines Baudenkmals nicht genehmigt werden kann. Daher ist es wichtig, sich im Vorfeld beim zuständigen Amt für Bau- und Kunstpflege und dem Landeskirchenamt entsprechend zu informieren. Gebäudemanagement Im Zuge der Einführung des Finanzausgleichsrechts ab dem Jahre 2009 und der damit einhergehenden Ausweitung der Kompetenzen der Kirchenkreise ist bei gleichzeitigem Sparzwang auch die ökonomische Bewirtschaftung der Gebäude in den Vordergrund gerückt. Ein entsprechender Leitfaden ist mit Rundverfügung G 11/2009 veröffentlicht worden.

2 Soll eine PV-Anlage auf dem Dach eines kircheneigenen Gebäudes installiert werden, ist zu fragen, ob das Gebäude voraussichtlich auch noch für die Lebensdauer der Anlage im Bestand der Kirchengemeinde verbleibt. Sollte dies nicht der Fall sein, schließt das zwar die Installation der Anlage auf diesem Gebäude nicht aus, allerdings ist beim Verkauf eine zusätzliche Regelung für die PV-Anlage notwendig. Auch erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen am Dach sollten in den Blick genommen werden, gehen diese aufgrund der Deinstallation der PV-Anlage doch zwangsweise mit einem Ertragsausfall daher. 2. Finanzierung: Fremdkapital, Eigenkapital, Spenden Fremdkapital Der Einsatz von Fremdkapital hat einen großen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen, da ein Großteil der Erträge für den oft jahrzehntelangen Schuldendienst benötigt wird. Dies kann sogar dazu führen, dass die jährlichen Ausgaben für die PV-Anlage die Erträge übersteigen und die Kirchengemeinde für einen finanziellen Ausgleich noch zuzahlen muss. In einem solchen Fall ist von der Anschaffung zweifelsfrei abzuraten bzw. die Darlehensaufnahme nicht genehmigungsfähig. Kann ein Einsatz von Fremdkapital nicht gänzlich vermieden werden, sollte dessen Anteil daher so gering wie möglich gehalten werden. Neben der Möglichkeit einer Darlehensaufnahme bei Kreditinstituten oder dem Rücklagen- und Darlehensfonds des Kirchenkreises werden im Zusammenhang mit der Anschaffung von PV-Anlagen gelegentlich Kleinstdarlehen bei Privatpersonen aufgenommen ( Sonnenscheine o.ä.). Diese gelten auch bei einem eventuellen Zinsverzicht als Fremdkapital (nicht als Spende). Solche Kleinstdarlehen sind genehmigungspflichtig, wobei aus Verwaltungsvereinfachungsgründen aber ggf. eine gebündelte Genehmigung aller Kleinstdarlehen erfolgen kann. Für die Wirtschaftlichkeit der Investition sind die Kapitalkosten bei der Verwendung von Fremdkapital außerordentlich wichtig. Deswegen sollte bei nicht ausreichendem Eigenkapital immer geprüft werden, ob es öffentliche Kreditprogramme mit niedrigen Zinsen zur Finanzierung einer PV-Anlage gibt. (Zur Aufnahme von Darlehen für Investitionen durch einen Kirchenvorstandsbeschluss siehe Kirchl. Amtsblatt Hannover Nr.12/2005, 9.).

3 Eigenkapital Bei der Anschaffung einer PV-Anlage ist von der Kirchengemeinde eine Eigenkapital-Quote von mindestens 30% zu erbringen. Dadurch besteht eine geringere Abhängigkeit von Dritten, das finanzielle Risiko wird minimiert und die laufenden Kosten bleiben überschaubar. Ein positiver Nebeneffekt liegt darin, dass durch die Beschaffung der Eigenmittel innerhalb der Kirchengemeinde eine grundsätzliche Diskussion ausgelöst wird, die eine größere Identifikation und breitere Akzeptanz des Projektes zu fördern vermag. Zum Eigenkapital zählen nicht nur freie und nicht anderweitig verplante Mittel, sondern auch explizit für die PV-Anlage gesammelte Gelder. Stellt der Kirchenkreis eine Bürgschaft in entsprechender Höhe aus, kann die Eigenkapital-Quote alternativ hierdurch abgesichert werden. Spenden Bei einer Spende für den Bereich der verfassten Kirche handelt es sich um eine freiwillige und unentgeltliche Leistung in Form einer Geld-, Sach-, Leistungs- oder Zeitspende für kirchliche/religiöse Zwecke. Werden nun für eine PV-Anlage Gelder gesammelt, wäre Voraussetzung für die Erteilung einer entsprechenden Zuwendungsbestätigung, dass der Betrieb der Anlage einem kirchlichen/religiösen Zweck dient. Der Betrieb einer PV-Anlage erfüllt als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dieses Kriterium jedoch nicht. Daher ist eine steuerliche Absetzung der für die PV-Anlage bereitgestellten Gaben in diesem Zusammenhang nicht möglich, Zuwendungsbestätigungen können nicht ausgestellt werden. 3. Wirtschaftliche Betätigung von Kirchengemeinden: Wirtschaftlichkeitsberechnung, Betriebsformen, Vorsteuer Wirtschaftlichkeitsberechnung Ob eine PV-Anlage wirtschaftlich erfolgreich sein wird, hängt - neben der Voraussetzung einer guten Qualität der Anlage selbst und der Berücksichtigung der laufenden Aufwendungen - vor allem vom externen Zinsniveau, den Anschaffungskosten und der Vergütung für den eingespeisten Strom nach EEG ab. Hiernach kann eine PV-Anlage eine lukrative Geldanlage, a- ber auch eine Fehlinvestition sein. Dementsprechend ist bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung große Sorgfalt geboten. Im Internet finden sich verschiedene homepages zur Wirtschaftlichkeitsberechnung einer PV-Anlage. Sie sollten vor der Entscheidung für eine Inves-

4 tition genutzt werden. In dieser Wirtschaftlichkeitsberechnung müssen u.a. eine mögliche Verwaltungskostenumlage des Kirchenkreisamtes, Versicherungskosten, Aufwendungen für die Bildung einer Wechselrichter-Rücklage, Kapitalverzinsung usw. berücksichtigt werden. Man sollte sich grundsätzlich mindestens zwei Angebote von verschiedenen Firmen für vergleichbare PV-Anlagen erstellen lassen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen der anbietenden Firmen sind kritisch auf Vollständigkeit und auf die Richtigkeit aller Parameter zu prüfen. Betriebsformen Wenn kein eigenverantwortlicher Betrieb der PV-Anlage durch die Kirchengemeinde angedacht oder möglich ist, gibt es verschiedene Möglichkeiten, diese in anderer Form zu betreiben: Als Alternative kämen insbesondere die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eines Vereins, einer GmbH oder einer Stiftung in Frage. Da es sich bei dem ausgelagerten Betrieb einer PV-Anlage um eine eindeutig wirtschaftliche Betätigung handelt, ist diese nach 66 Abs. 4 der Kirchengemeindeordnung (KGO) genehmigungspflichtig. Für die weiteren Beratungen sollte ein Steuerberater beauftragt werden, der auch für den jährlichen Jahresabschluss zuständig wäre. Diese Kosten sind zusätzlich einzukalkulieren, falls diese Aufgabe nicht ehrenamtlich wahrgenommen werden kann. Von einer Beteiligung hauptamtlich kirchlich Beschäftigter an dem wirtschaftlichen Unternehmen raten wir ab. Hierdurch würden dienstliche Belange mit privaten Interessen in einer Weise verquickt, die rechtlich fragwürdig und einer positiven Zusammenarbeit auf lange Sicht möglicherweise abträglich wäre. Vorsteuer Betreibt eine Kirchengemeinde ihre PV-Anlage eigenständig, ist die Geltendmachung eines Vorsteuer-Abzugs gegenüber dem Finanzamt nur möglich, wenn es sich bei der Anlage um einen Betrieb gewerblicher Art handelt. In diesem Fall ist dann aber auch Umsatzsteuer gegenüber dem Energieabnehmer geltend zu machen und an das Finanzamt abzuführen. Von einem Betrieb gewerblicher Art ist dann auszugehen, wenn mit der Anlage ein jährlicher Umsatz von mindestens ,- erwirtschaftet wird. Dies wird kaum bei einer PV-Anlage der Fall sein.

5 Liegt der Jahresumsatz unter ,-, ist ein Betrieb gewerblicher Art nur anzunehmen, wenn hierfür gegenüber der Finanzverwaltung besondere Gründe vorgetragen werden. Solche Gründe sind insbesondere gegeben, wenn zu anderen Unternehmen ein unmittelbarer Wettbewerb besteht. Die Frage, ob bei PV-Anlagen eine Wettbewerbssituation besteht, ist aber eine Einzelfallentscheidung der örtlichen Finanzämter. Sollte es zu der Wertung der PV-Anlage als Betrieb gewerblicher Art und damit zu einer Umsatzsteuerpflicht kommen, ist unbedingt darauf zu achten, dass die PV-Anlage als Betrieb gewerblicher Art steuerlich für sich betrachtet wird und keine weiteren Aktivitäten der Kirchengemeinde (Basare, Gemeindefeste u.ä.) hinzugezählt werden und ebenfalls der Umsatzsteuerpflicht unterfallen. Letztlich muss bei einer Umsatzsteuerpflicht als Betrieb gewerblicher Art dann auch im Einzelfall die Folge der Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht beachtet werden. Aufgrund der gesetzlichen Abschreibungsmöglichkeiten werden die Freibeträge von jeweils 5.000,- aber vermutlich in den ersten Jahren kaum überschritten werden. 4. Vermietung von Flächen als Alternative Die Anschaffung einer PV-Anlage und auch ihr Betrieb verlangen den Einsatz von Zeit, Geld und Engagement. Das kann für eine Kirchengemeinde eine neue Aufgabe bedeuten, aber auch in vielerlei Hinsicht eine Überforderung darstellen. Soll der Wunsch zur Bewahrung der Schöpfung jedoch in jedem Fall in Form einer PV-Anlage umgesetzt werden, gibt es noch eine weitere Alternative, die wir in diesem Falle als risikoarme und unaufwändige Lösung betrachten: die Vermietung der kirchlichen (Dach-) Fläche, die sog. Gestattung. Die Kirchengemeinde schließt hierbei einen Gestattungsvertrag mit dem Betreiber der PV-Anlage. Das kann eine Privatperson sein, aber auch ein Verein, eine GbR oder ein gewerblicher Betreiber. Um die Grundstücke möglichst lastenfrei zu halten, erfolgt dabei - wie auch bei Mobilfunkanlagen auf kirchlichen Gebäuden - keine dingliche Sicherung der Betreiberrechte durch Grundbucheintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. Die Kirchengemeinde trägt somit bei der Gestattung wenig Risiko, erhält jedoch durch die Mietzahlung zusätzliche Einnahmen, wobei sie durch den Vertrag zumindest teilweise mitbestimmungsfähig bleibt. Auch wird durch die Außenwirkung der Anlage deutlich, dass die Kirchengemeinde sich hin-

6 sichtlich der Bewahrung der Schöpfung engagiert (in diesem Fall durch die Bereitstellung der Dachfläche). Auf Anfrage ist beim Arbeitsfeld Kirche und Umweltschutz sowie im Intranet der Landeskirche eine Vorlage für einen Gestattungssvertrag zu erhalten. 5. Empfehlungen Zum Abschluss möchten wir den Kirchengemeinden dringend empfehlen, sich zum Betrieb einer PV-Anlage im Vorfeld ausreichend zu informieren, sich über die Betriebsform zu einigen und insbesondere die Finanzierung zu klären, bevor man die Entscheidung einer breiten Öffentlichkeit kund tut. Möchte eine Kirchengemeinde eine PV-Anlage vor allem aus Umweltschutzgründen installieren, sollte sie zudem prüfen, ob eine vergleichbar hohe Investition z.b. in eine bessere Wärmedämmung ihrer Gebäude, eine neue Heizungsanlage auf Basis regenerativer Energieträger (Holz) usw. nicht zu einer höheren CO ² -Vermeidung führen könnte als der Betrieb der PV- Anlage. Hierbei verweisen wir auch auf die Mitteilung G 12/2008, in der wir das landeskirchliche Programm zur Unterstützung von Energieeinsparinvestitionen vorstellen. Bei allen Fragen zum Thema Energie ist das Arbeitsfeld Kirche und Umweltschutz im Haus kirchlicher Dienste gern behilflich.

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