La regenza dal chantun Grischun

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1 Die Regierung des Kantons Graubünden La regenza dal chantun Grischun Il Governo del Cantone dei Grigioni Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr. 09. Februar Februar Hoheitliche Festsetzung der Tagesvollpauschalen zwischen der Zürcher Höhenklinik Davos, der Helsana Versicherungen AG et. al., der Sanitas Grundversicherungen AG et. al. und der KPT Krankenkasse AG et. al. ab 1. Januar Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 reichte die Zürcher Höhenklinik Davos folgendes Tariffestsetzungsbegehren nach Art. 47 Abs. 1 KVG gegenüber den der Verhandlungsgemeinschaft HSK angeschlossenen Versicherern ein: 1. Mit Wirkung ab 1. Januar 2014 sei für die Zürcher Höhenklinik Davos eine Tagesvollpauschale von 620 Franken festzusetzen. 2. Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen. 2. Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 (Protokoll Nr. 618) setzte die Regierung für die Dauer des Festsetzungsverfahrens provisorisch eine Tagesvollpauschale von 593 Franken fest. 3. Die Berechnungen des Gesundheitsamts der Tarife für Rehabilitationsleistungen der Zürcher Höhenklinik Davos auf Basis der eingereichten ITAR-K Daten des Jahres 2012 ergeben eine Tagesvollpauschale 2014 von 593 Franken. Dem Berechnungsmodell wurden die KVG-relevanten Kosten zugrunde gelegt. Für Forschung und universitäre Lehre wurden die Kosten, da seitens der Klinik keine diesbezüglichen Kosten ausgeschieden wurden, normativ in Abzug gebracht (1.5 Prozent für Kliniken mit 75 bis 124 Betten). Der Kostendeckungsgrad wurde aufgrund der fehlenden Kostendaten (Lehre und Forschung, Anlagebuchhaltung) bei 96 Prozent festgelegt. 4. Die Preisüberwachung nahm mit Schreiben vom 25. Juni 2014 zu der vom Gesundheitsamt berechneten Tagespauschale 2014 von 593 Franken Stellung.

2 2 Aufgrund einer Grobanalyse und ihrer früheren Empfehlung vom 13. November 2012 erachtet die Preisüberwachung den Vorschlag des Gesundheitsamts nicht missbräuchlich im Sinne des Preisüberwachungsgesetzes. 5. Mit Schreiben vom 20. August 2014 lud das Gesundheitsamt die Tarifparteien ein, sich zu dem von ihm in Aussicht genommenen Antrag an die Regierung zur Festsetzung einer definitiven Tagespauschale von 593 Franken ab 1. Januar 2014 vernehmen zu lassen. Die Einkaufsgemeinschaft HSK stellt in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2014 den Antrag, die Tagespauschale auf 570 Franken festzusetzen. Zur Begründung bringt sie vor, dass die vom Gesundheitsamt berechnete Tagespauschale von 593 Franken nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG standhalte. Die für die Zürcher Höhenklinik Davos festzusetzende Tagespauschale müsse sich im Rahmen der Tarife der Vergleichskliniken bewegen, um dem Gebot der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG zu entsprechen. Das Leistungsangebot des Standorts Wald der Zürcher Höhenklinik mit einer Tagespauschale von 580 Franken und des Rehabilitationszentrums Seewis (Tagespauschale 390 Franken) sei mit demjenigen der Zürcher Höhenklinik Davos vergleichbar. Auch die Hochgebirgsklinik Davos mit einem noch umfangreicheren Leistungsauftrag liege mit einer Tagespauschale von 540 Franken deutlich unter der für die Zürcher Höhenklinik Davos in Aussicht genommenen Tagespauschale von 593 Franken. Die von der Einkaufsgemeinschaft HSK beantragte Tagespauschale von 570 Franken halte im Vergleich mit den vorerwähnten Referenzkliniken der Wirtschaftlichkeitsprüfung stand und erscheine somit gerechtfertigt. Die Zürcher Höhenklinik Davos reichte zum vom Gesundheitsamt in Aussicht genommenen Antrag an die Regierung keine Stellungnahme ein. In ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2014 zu den provisorisch vom Gesundheitsamt beantragten Tarifen an die Regierung führte sie aus, dass sie mit der Festsetzung einer Tagespauschale von 593 Franken nicht einverstanden sei. Der vom Gesundheitsamt in den Berechnungen vorgenommene Intransparenzabzug von vier Prozent aufgrund des fehlenden Benchmarks sei nicht gerechtfertigt. Wie bereits im Gesuch um Tariffestsetzung festgehalten, seien die ausgewiesenen Tageskosten

3 3 der für die Tariffestsetzung massgebende Wert, soweit keine Spitalvergleiche möglich seien (BVGE C-5606/2010 vom 1. März 2013 E.9.1). Entsprechend beantragte die Zürcher Höhenklinik Davos die Festsetzung einer Tagespauschale von 620 Franken, welche die vollen Kosten gemäss ITAR-K Kostenausweis beinhalte. 6. Mit Schreiben vom 10. November 2014 ersuchte das Gesundheitsamt die Zürcher Höhenklinik um Lieferung zusätzlicher Daten betreffend Anlagenutzungskosten, Kosten für Lehre und Forschung und Kosten der zusatzversicherten KVG-Patienten. Die Zürcher Höhenklinik führte in ihrer Antwort vom 2. Dezember 2014 im Wesentlichen aus, dass die Anlagenutzungskosten in Zeile 21 des ITAR-K Kostenausweises gemäss VKL ausgewiesen seien. Die Beiträge des Gesundheitsamts für Lehre und Forschung seien kostenmindernd gebucht worden. Deshalb seien auch keine entsprechenden Kosten ausgewiesen worden. Der Abzug der Mehrkosten für Leistungen für zusatzversicherte Patienten beruhe im ITAR-K auf festgelegte Formeln, die nicht mit der effektiven Leistungserbringung abgeglichen werden könnten. Die Regierung zieht in Erwägung: 1. Die Leistungserbringer erstellen nach Art. 43 Abs. 1 und 4 KVG ihre Rechnungen nach Tarifen und Preisen, die in Tarifverträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt werden. Dabei sind eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu beachten (Abs. 4). Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Abs. 6). Spitaltarife haben sich gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG an der Entschädigung jener Spitäler zu orientieren, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.

4 4 Ein Tarifvertrag bedarf gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde hat zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). 2. Gemäss bundesrätlicher Rechtsprechung kommt im System der Tarifgestaltung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der autonomen Gestaltung der Tarife durch die Tarifpartner mittels Verträgen zwischen Leistungserbringern und Versicherern nach Art. 43 Abs. 4 KVG die grundlegende Rolle zu. Bloss für den Fall, dass auf diese Weise kein Tarif zustande kommt, hat der Gesetzgeber ein Tätigwerden der Kantonsregierung vorgesehen (Art. 47 Abs. 1 KVG). Dieses der vertraglichen Vereinbarung den klaren Vorrang einräumende System würde nach Auffassung des Bundesrates ad absurdum geführt, wenn Tarifpartner, die sich der konstruktiven Mitarbeit in Vertragsverhandlungen verweigern, dadurch die ihnen zugedachte Rolle bei der Tariffindung beliebig auf staatliche Behörden überwälzen könnten. Die Tarife dürfen demzufolge nur in Ausnahmesituationen hoheitlich festgesetzt werden (RKUV 2/ E. 3.1). Der Vorrang, den der Gesetzgeber der vertraglichen Tarifbildung eingeräumt hat, beinhaltet damit eine umfassende Verpflichtung aller Parteien, das Entstehen vertragsloser Zustände zwischen Leistungserbringern und Versicherern zu verhindern. Die Tarifpartner sind entsprechend verpflichtet, konstruktive und substantiierte Vorschläge zur Tarifgestaltung vorzulegen. Ein Verhandlungsvorschlag ist konstruktiv, wenn er dem Verhandlungspartner nach Treu und Glauben einen Anreiz zur Führung weiterer Verhandlungen bietet; er ist substantiiert, wenn er auf einer Auseinandersetzung mit der konkreten Situation unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften beruht, wobei allerdings nur substantiierte Vorschläge nach Treu und Glauben Anreiz zur Führung weiterer Verhandlungen bilden können, so dass es genügt zu verlangen, dass Alternativvorschläge konstruktiv sein müssen (RKUV 1/ ff. E. 5.1).

5 5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesrats bestätigt (BVGE C-6571/2007 E ff). Mit der Einkaufsgemeinschaft HSK (Helsana, Sanitas, KPT) haben gemäss den Ausführungen im Verkehr zwischen der Zürcher Höhenklinik Davos und der Einkaufsgemeinschaft HSK vom 9. Mai 2014 Tarifverhandlungen stattgefunden. Trotz intensivem Bemühen konnte kein Vertragsabschluss für die Tarife ab 1. Januar 2014 erzielt werden. Die Voraussetzungen für die hoheitliche Festsetzung des Tarifs nach Art. 41 Abs. 3 KVG sind damit erfüllt. 3. Gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG hat die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem auf der kantonalen Spitalliste aufgeführten Spital oder Geburtshaus mit leistungsbezogenen Pauschalen zu erfolgen, die auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Für den Bereich der Rehabilitation liegt zurzeit noch keine gesamtschweizerische einheitliche Tarifstruktur im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KVG vor. Die Einführung eines leistungsorientierten Tarifmodells Rehabilitation wird voraussichtlich im Jahr 2018 erfolgen. Für die Zeitspanne vom 1. Januar 2012 bis zum Zeitpunkt, an dem eine Tarifstruktur mit Leistungsbezug für die nationale Abgeltung von stationär erbrachten Rehabilitationsleistungen zur Verfügung steht, ist daher auf aktuell angewendete Entgeltsysteme abzustellen. In den bisher abgeschlossenen Tarifverträgen haben die Leistungserbringer und die Versicherer für die Abgeltung der Rehabilitationsleistungen mit wenigen Ausnahmen Tagesvollpauschalen vereinbart. Entsprechend soll die Abgeltung der Rehabilitationsleistungen der Zürcher Höhenklinik Davos bis zur Einführung einer einheitlichen Tarifstruktur im Interesse möglichst einheitlicher Abgeltungsregelungen auf der Basis von Tagesvollpauschalen erfolgen. Die Tarifstruktur der Zürcher Höhenklinik Davos sah bis Ende 2013 einen Mischtarif für die Leistungen der muskuloskelettalen, kardiovaskulären, pulmonalen

6 6 sowie der internistisch-onkologischen Rehabilitation vor. Mit tarifsuisse ag hat die Zürcher Höhenklinik Davos für das Jahr 2015 einen Mischtarif vereinbart. Die Zürcher Höhenklinik Davos beantragt, die Tagespauschale gegenüber den der Verhandlungsgemeinschaft HSK ausgeschlossenen Krankenversicherern ebenfalls aufgrund eines Mischtarifs festzusetzen. Dem Begehren der Zürcher Höhenklinik Davos, auch in Zukunft einen Mischtarif verrechnen zu können, kann jedenfalls vorderhand entsprochen werden. Mit diesem Vorgehen sind auch die der Einkaufsgemeinschaft HSG angeschlossenen Krankenversicherer einverstanden. In Zukunft ist der Tarif jedoch leistungsbezogen zu vereinbaren beziehungsweise festzusetzen. 4. Die Bestimmung von Art. 46 Abs. 4 KVG 2. Satz, wonach die Kantonsregierung bei der Genehmigung von Tarifverträgen zu prüfen hat, ob diese mit dem Gesetz und den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang stehen, gilt auch bei der Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand nach Art. 47 KVG (vgl. RKUV 6/2004, KV 311, Seite 502 ff. E 3.3; VPB 58.49, S. 388 f., E.3; Daniel Staffelbach/Yves Endrass, Der Ermessungsspielraum der Behörden im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens nach Art. 47 KVG in Verbindung mit Art. 53 KVG, Thomas Poledna [Hrsg.], Schulthess 2006 Rz. 79 f.). 5. Gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG haben sich die zu vereinbarenden oder festzusetzenden Tarife an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Referenzwert), zu orientieren. Im Unterschied zum Geltungsbereich des SwissDRG-Systems liegt für den Bereich Rehabilitation noch keine schweizweit einheitliche Tarifstruktur vor, mit der die unterschiedlichen Schweregrade der einzelnen Behandlungen sachgerecht abgebildet und bei der Tarifierung entsprechende Differenzierungen vorgenommen werden können. Deshalb können vorliegend nur jene Spitäler beziehungsweise Kliniken direkt miteinander verglichen werden, die über einen vergleichbaren Leistungsauftrag verfügen und bei denen keine Indizien für unterschiedliche Schweregrade innerhalb des gleichen Leistungsauftrags vorliegen. Kann eine solche Vergleichsgruppe gebildet werden, so kann auch ausserhalb des

7 7 SwissDRG-Geltungsbereichs die Vorgabe von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG konsequent umgesetzt werden. Dieses Vorgehen versagt jedoch, wenn entweder keine anderen Spitäler über vergleichbare Leistungsaufträge verfügen oder aber wesentliche Indizien für unterschiedliche Schweregrade bei demselben Leistungsauftrag vorliegen. In diesen Fällen ist eine Orientierung an einem anderen Spital nicht möglich. Der für die Tarifierung massgebliche Leitgedanke von Art. 49 Abs. 1 KVG (Entschädigung von effizient, günstig und in der notwendigen Qualität erbrachten Leistungen) gilt jedoch auch hier; er lässt sich als Umschreibung der von Art. 46 Abs. 4 KVG geforderten Wirtschaftlichkeit verstehen. Dies bedeutet, dass auch bei Spitälern mit fehlender oder beschränkter Vergleichbarkeit zu prüfen ist, ob das zu beurteilende Spital als effizient und günstig im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KVG zu beurteilen ist. Ein solches Vorgehen stützt sich vorzugsweise auf die spitalindividuellen Kosten und prüft diese auf deren Wirtschaftlichkeit. Die von der Zürcher Höhenklinik Davos ausgewiesenen Kosten gemäss ITAR-K Modell betragen 665 Franken pro Pflegetag (inkl. Anlagenutzungskosten). Unter Berücksichtigung der gemäss Schreiben der Zürcher Höhenklinik Davos vom 2. Dezember 2014 bereits kostenmindernd gebuchten Kosten für Lehre und Forschung ergeben die Tarifberechnungen des Gesundheitsamts mit den ITAR-K Daten des Jahres 2012 eine Tagespauschale von 599 Franken (Mischtarif). Da der für die Zürcher Höhenklinik Wald festgelegte Mischtarif auf der gleichen Zusammensetzung der Rehabilitationsbereiche wie der Mischtarif der Zürcher Höhenklinik Davos beruht, kann für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit die für die Zürcher Höhenklinik Wald geltende Tagespauschale beigezogen werden, wobei zur Beurteilung der Effizienz gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG ein intertemporaler Vergleich der Kosten vorgenommen werden muss. Die Zürcher Regierung hat für die Zürcher Höhenklinik Wald für das Jahr 2012 eine Tagespauschale von 580 Franken (Mischtarif für Leistungen der muskuloskelettalen, kardiovaskulären, pulmonalen sowie der internistisch-onkologischen Rehabilitation) festgesetzt. Berücksichtigt man den bei einem intertemporalen Vergleich üblichen Zuschlag von 1.5 Prozent pro Jahr ergibt dies für das Jahr 2014 für die Zürcher Höhenklinik Wald eine Tagespauschale von Franken

8 8 pro Pflegetag. Entsprechend hat die Zürcher Höhenklinik Wald mit tarifsuisse ag ab 1. Januar 2014 eine Tagespauschale (Mischtarif) von 599 Franken vereinbart. Da seitens der Klinik detaillierte Angaben betreffend Lehre und Forschung sowie eine detaillierte Anlagebuchhaltung fehlen und die Kostenumlagerungen im Bereich der Zusatzversicherten nicht stimmig sind (die Kosten der KVG-Patienten ohne Zusatzversicherung werden im Vergleich zu den KVG-Kosten der zusatzversicherten KVG-Patienten in allen Bereichen tiefer ausgewiesen, was darauf schliessen lässt, dass die Mehrkosten der Zusatzversicherten nicht vollständig erfasst und ausgeschieden werden), kann der Forderung der Zürcher Höhenklinik Davos auf Festsetzung einer Tagespauschale von 620 Franken nicht entsprochen werden. Zu dem von der Einkaufsgemeinschaft HSK gemäss Stellungnahme vom 9. September 2014 vorgenommenen Vergleich mit der Zürcher Höhenklinik Wald ist festzuhalten, dass dabei nicht berücksichtigt wird, dass die Zürcher Regierung den Tarif per 1. Januar 2012 auf 580 Franken festgesetzt hat, während vorliegend der Tarif ab 1. Januar 2014 festzusetzen ist. Berücksichtigt man den bei einem intertemporalen Vergleich üblichen Zuschlag von 1.5 Prozent pro Jahr, ergibt dies für das Jahr 2014 für die Zürcher Höhenklinik Wald eine Tagespauschale von Franken pro Pflegetag. Der Vergleich mit dem Tarif der Rehabilitationsklinik Seewis ist, da der Leistungsauftrag und der Schweregrad der Patienten nicht vergleichbar mit der Zürcher Höhenklinik sind, nicht angebracht. Der Vergleich mit der Hochgebirgsklinik Davos ist zurzeit, da diese bis Anfangs des Jahres 2014 lediglich einen Tarif von 270 Franken verrechnete, der von der Regierung im Rahmen der Genehmigung ausdrücklich als nicht wirtschaftlich taxiert wurde, und bei dem in der Folge vereinbarten Tarif von 540 Franken nicht abschliessend beurteilt werden konnte, ob dieser den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit entspricht, nicht angängig. Die Genehmigung dieses Tarifs erfolgte lediglich deshalb, um der Klinik die vereinbarte Tariferhöhung zu sichern. Dem Antrag der HSK, den Tarif auf 570 Franken festzusetzen, kann in Würdigung aller Gegebenheiten nicht gefolgt werden. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen gelangt die Regierung zum Schluss, dass die in Aussicht genommene Tagesvollpauschale von 599 Franken

9 9 für die Zürcher Höhenklinik Davos dem Gebot der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG entspricht. In dieser Höhe hat die Zürcher Höhenklinik Davos denn auch ab 1. Januar 2014 mit tarifsuisse ag die Tagespauschale vereinbart. 6. Bei der durch Art. 46 Abs. 4 KVG vorgeschriebenen Prüfung der Billigkeit geht es um die Frage, ob der Tarifvertrag im Einzelfall angemessen erscheint (BVGE C- 4460/2013). Das Gebot der Billigkeit ist wie auch in Ziffer 4 ausgeführt auch bei einer Tariffestsetzung zu beachten. Billigkeit bedeutet Einzelfallgerechtigkeit und kann eine "Sonderbehandlung" beziehungsweise "Ausnahme von der Regelhaftigkeit des Rechts" rechtfertigen (Axel Tschentscher, Grundprinzipien des Rechts, 2003, S. 205). Der in Art. 46 Abs. 4 KVG verankerte Tarifgestaltungsgrundsatz der Billigkeit meint laut der Literatur primär ein ausgewogenes Vertragswerk, das den Ausgleich der unterschiedlichen Parteiinteressen gewährleisten soll (Gebhard Eugster, in: Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Krankenversicherung, Rz. 933; Bernhard Rutsche, Neue Spitalfinanzierung und Spitalplanung 2011, S. 91 m.h.). Mit der Prüfung der Billigkeit sollen namentlich die Interessen der Versicherten gewahrt und verhindert werden, dass von einer Partei unter Druck der anderen ungerechtfertigte Zugeständnisse gemacht werden oder einzelne Leistungserbringer ohne sachlichen Grund bevorzugt oder benachteiligt werden (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2010, Rz. 13 zu Art. 46). Weiter ist bei der Tariffestlegung zu berücksichtigen, ob der Tarif den Versicherern und den Versicherten wirtschaftlich zugemutet werden kann (RKUV 5/2001 E. II.8.2 S. 394, RKUV 6/1997 E. II S. 393, BVGE C-4460/2013 E.3.4.4). Die Prüfung ergibt, dass durch die in Aussicht genommene Tagespauschale von 599 Franken keine der beteiligten Parteien privilegiert oder benachteiligt wird. Die vorstehenden Ausführungen führen zum Schluss, dass die in Aussicht genommene Tariffestsetzung mit dem Gebot der Billigkeit in Einklang steht.

10 10 7. Für definitorische Fragen und die Zahlungsmodalitäten sind die im von der Regierung mit Beschluss vom 15. März 2005 (Protokoll Nr. 317) genehmigten Tarifvertrag zwischen der Züricher Höhenklinik Davos und santésuisse betreffend Verrechnung von stationären Leistungen auf der allgemeinen Abteilung enthaltenen Regelungen für anwendbar zu erklären, soweit die SwissDRG-Tarifstruktur keine Regelung enthält. Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG und auf Antrag des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit beschliesst die Regierung: 1. Die Tagespauschale zwischen der Zürcher Höhenklinik Davos und den nachfolgenden Krankenversicherern wird mit Wirkung ab 1. Januar 2014 auf 599 Franken pro Pflegetag festgesetzt: - Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf - Progrès Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf - Sansan Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf - Avanex Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf - maxi.ch Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf - indivo Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf - Sanitas Grundversicherungen AG, Jägerstrasse 3, 8021 Zürich - Compact Grundversicherungen AG, Jägerstrasse 3, 8021 Zürich - Wincare Versicherungen AG, Konradstrasse 14, 8401 Winterthur - Kolping Krankenkasse AG, Ringstrasse 16, 8600 Dübendorf - KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, 3000 Bern 22 - Agilia Krankenkasse AG, Mühlering 5, 6102 Malters - Publisana Krankenkasse AG, Hauptstrasse 24, 5201 Brugg 2. Für definitorische Fragen und die Zahlungsmodalitäten gelten die im von der Regierung mit Beschluss vom 15. März 2005 (Protokoll Nr. 317) genehmigten Tarifvertrag zwischen der Züricher Höhenklinik Davos und santésuisse betreffend Verrechnung von stationären Leistungen auf der allgemeinen Abteilung enthaltenen Regelungen, soweit die SwissDRG-Tarifstruktur keine Regelung enthält.

11 11 3. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 53 in Verbindung mit Art. 47 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR ) innert 30 Tagen seit Publikation im Kantonsamtsblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers oder deren Vertretung zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sie in Händen hat. 4. Mitteilung an die Zürcher Höhenklinik Davos, Herr Manfred Güntensperger, Administrativer Direktor, Klinikstrasse 6, 7272 Davos Clavadel, an die Helsana Versicherungen AG, Leistungseinkauf, Postfach, 8081 Zürich, an die Preisüberwachung, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, an die Finanzkontrolle, an das Gesundheitsamt (auch zur Publikation im Kantonsamtsblatt) und an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit. Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor: Martin Jäger Dr. C. Riesen

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