GZ /56- FHP Mag. Erich Kühnelt
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- Christel Sachs
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1 Herrn Ministerialrat Dr. Johannes Ranftl Bundesministerium für Finanzen Abteilung I/12 Himmelpfortgasse Wien Wiedner Hauptstraße 63 Postfach A-1045 Wien Telefon DW Telefax Internet: Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, Sachbearbeiter Durchwahl Datum GZ /56- FHP I/12/02 Mag. Erich Kühnelt Austria Wirtschaftsförderung - Gesetz Sehr geehrter Herr Ministerialrat! Wir danken für die Zusendung des Entwurfes des Austria Wirtschaftsförderung Gesetzes und nehmen dazu wie folgt Stellung: Allgemeine Anmerkungen Die Wirtschaftskammer Österreich begrüßt die vorgeschlagene organisatorische Neuordnung der Wirtschaftsförderung des Bundes durch Schaffung einer Austria Wirtschaftsservice GmbH. Im Gesetzesentwurf weitgehend noch ungeregelt ist die Einbindung der gesetzlichen Interessenvertretung der Wirtschaft, der Wirtschaftskammer Österreich, v.a. bei der Erstellung der Mehrjahresprogramme gemäß 5 (siehe Anmerkung zu 5). Auch regen wir die Schaffung einer Beiratsstruktur, analog zu den derzeit bei der Bürges eingerichteten Beiräten an, damit ein institutionalisierter Dialog zwischen der Wirtschaft, Ministerien und der neuen Gesellschaft über die Förderpraxis und Geschäftspolitik in den einzelnen Geschäftsfeldern der Gesellschaft stattfinden kann. In Hinblick auf die vorwiegend klein- und mittelbetrieblich strukturierte österreichische Wirtschaft besteht in der Wirtschaft Sorge, daß vor allem Kleinbetriebe durch die Reform
2 - 2 - benachteiligt werden könnten, weil einige der involvierten Förderinstitutionen (FGG, ERP-Fonds) eher auf Mittel- und Großbetriebe konzentriert waren. Ein Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit bestärkt diese Sorge: Im letzen Jahr wurden unter dem Titel one stop-shop für den Tourismus die Tourismusförderungsaktivitäten der Bürges an die ÖHT verlagert, die bis dato eher größere Projekte förderte. Ergebnis war, daß es Klein- und vor allem Kleinstbetrieben der Tourismus- und Freizeitwirtschaft nunmehr nahezu unmöglich ist, überhaupt eine Förderung des Bundes zu erhalten. Jungunternehmer in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sind gegenüber anderen Jungunternehmern benachteiligt (vgl. z.b. unterschiedliche Jungunternehmerbegriffe in TOP-Tourismus-Förderung und Bürges-Jungunternehmer-Förderungsaktion). Ein vergleichbares Ergebnis Schlechterstellung von kleineren Betrieben und Jungunternehmern muß bei Schaffung der neuen Gesellschaft und v.a. Aufgehen der Bürges in der Gesellschaft jedenfalls vermieden werden. Dies muß durch die zu bestellende Geschäftsführung, sowie BMWA und BMF gewährleistet werden. Weiters fehlen im Entwurf klare Entscheidungsfristen für die Genehmigung der Mehrjahresprogramme. Dies erscheint auf Grund der Erfahrungen in der Vergangenheit unbedingt erforderlich. In Hinblick auf das in den Erläuterungen angekündigte Geschäftsfeld Internationalisierung regen wir an, diesen Bereich (mit Ausnahme der Bürges Internationalisierung, die bei der neuen Gesellschaft verbleiben soll), bei der Oesterreichischen Kontrollbank (OeKB) anzusiedeln. Dafür sprechen folgende Gründe: Die Instrumente der FGG zur Risikoabsicherung von Auslandsinvestitionen und die der OeKB ergänzen einander, die Projekte werden von der FGG in Hinblick auf das wirtschaftliche Risiko geprüft und versichert, die auch vom BMF im Wege der OeKB gegen politische Risken versichert werden. Gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz können derartige von der FGG garantierten Geschäfte bereits jetzt auch im Rahmen des von der OeKB gestionierten Exportfinanzierungsverfahrens finanziert werden. Im Übrigen beträgt das Volumen der Haftungen für Auslandsinvestitionen unter der Ausfuhrförderung per Ende Mio bzw 430 Garantien, im Rahmen des Ost-West-Fonds/FGG hingegen 167 Mio/39 Garantien. Zum angestrebten Auftragsverhältnis der ÖHT zur Austria Wirtschaftsförderung besteht seitens der Sparte Tourismus- und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich der ausdrückliche Wunsch, daß die ÖHT weiterhin im direkten Auftragsverhältnis zum Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Tourismus-Sektion) stehen soll. Dabei wäre aber sicherzustellen, daß die Zugangsvoraussetzungen zu einzelnen Förderaktionen mit selber Zielsetzung für alle Branchen einheitlich festgelegt werden (Negativbeispiel sind die
3 - 3 - differierenden Jungunternehmerbegriffe bei Bürges und ÖHT; hier wird von uns der für die Bürges relevante Jungunternehmerbegriff präferiert). Zur angedeuteten Einsparung im personellen Bereich weisen wir darauf hin, daß diese keinesfalls auf Sachbearbeiter-Ebene stattfinden darf, wenn dies längere Berabeitungszeiten zur Folge haben würde. Dies würde im Widerspruch zu dem Ziel eines effizienten und serviceorientierten Förderwesen stehen (vgl. 2 Abs. 1). Weiters betonen wir bei dieser Gelegenheit, daß das von der WKÖ der Bürges zur Verfügung gestellte Treugut für die Internationalisierungsaktion weiter zur Verfügung stehen muß. Der seit 1990/1991 bestehende Treugutvertrag WKÖ Bürges wurde im Jahr 2001 bis 2008 verlängert. Zum Gesetzesentwurf Zu Art I 2 Abs 1 In den Zielen der Gesellschaft sollte ergänzend ausdrücklich festgeschrieben werden, daß auf Grund der stark klein- und mittelbetrieblichen Struktur der Wirtschaft vor allem auch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Klein- und Mittelbetrieben, sowie die Förderung von Unternehmensgründungen wesentliche Ziele der Gesellschaft sind. Auf Grund der zu erwartenden Neuregelung der Eigenmittelvorschriften für Kreditinstitute ( Basel II ) und der damit verbundenen steigenden Bedeutung von Alternativen zur Kreditfinanzierung sollte als weiteres Ziel auch die Verbesserung des Zuganges zu Beteiligungsfinanzierung und anderen neuen Finanzierungsformen festgeschrieben werden. Weiters sollte die Gesellschaft verpflichtet werden, eine enge Abstimmung mit den Landesförderstellen und anderen Bundesförderstellen zu pflegen; Die Komplexität des Förderwesens und der Eindruck der Unübersichtlichkeit ergibt sich vor allem auch durch die nicht immer zwischen Bund und Ländern abgestimmten Förderinstrumentarien dieser Gebietskörperschaften.
4 - 4-2 Abs 2 lit d Die WKÖ regt an, aus legistischen Gründen eine Harmonisierung zwischen Art I einerseits und Art III sowie den Erläuterungen andererseits dadurch herbeizuführen, daß die Einbindung des ERP- Fonds nicht in 2 als Aufgabe der Gesellschaft normiert wird, sondern in 4 als Aufgabe der Geschäftsführer. 2 Abs. 4 Zur grundsätzlichen Entgeltlichkeit sollte in den Erläuternden Bemerkungen präzisierend festgehalten werden, daß jedenfalls Zuschüsse, Förderungen an Jungunternehmer und die betriebliche Arbeitsmarktförderung weiterhin ohne Entgelt gewährt werden. 3 Abs 1: Auf Grund der Bedeutung der Austria Wirtschaftsservice GmbH für die Wirtschaftsförderung sollte den Sozialpartnern Wirtschaftskammer Österreich und Bundesarbeitskammer das Recht eingeräumt werden, je zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Analog zum FGG-Aufsichtsrat wäre somit als Verhältnis der Aufsichtsratssitze Bund-Sozialpartner mit 6:2:2 festzulegen. 5 Bei der Erstellung der Mehrjahresprogramme sollte die Wirtschaftskammer Österreich als Vertreterin der Adressaten der Förderprogramme eingebunden sein. Es sollte daher jedenfalls ein Begutachtungsrecht der Wirtschaftskammer Österreich ausdrücklich in 5 normiert werden. Dafür spricht auch, daß durch die tägliche Beratungspraxis der Wirtschaftskammern in den Bundesländern, sowie durch den Kontakt mit den in der Förderpraxis wichtigen Banken, die ebenfalls von der Wirtschaftskammer Österreich vertreten werden, ein beachtliches Know How in Förderfragen in der Wirtschaftskammer- Organisation vorhanden ist. Weiters fehlen klare Entscheidungsfristen für die Erstellung der Mehrjahresprogramme. Dies ist auf Grund der Erfahrungen in der Vergangenheit unbedingt erforderlich: In der Vergangenheit gab es beispielsweise bei Bürges-Förderungen immer wieder einen richtlinienlosen Zustand, weil der Abstimmungsprozess zwischen den Ministerien und die erforderliche Meldung/Notifikation bei der Kommmission für größere Verzögerungen gesorgt haben.
5 - 5 - Wir schlagen daher vor, folgende Fristen klar im Gesetz festzuschreiben: - Frist vor Auslaufen eines Mehrjahresprogrammes, zu der die Gesellschaft ihren Vorschlag für ein neues Programm den BMWA und dem BMF zur Genehmigung vorlegen soll - Frist, innerhalb dessen BMWA und BMF den vorgelegten Vorschlag genehmigen sollen, andernfalls das bisherige Programm als prolongiert gilt (bis zur Genehmigung des neuen Programmes und Abschluß des notwendigen beihilferechtlichen Verfahrens). Da insbesondere die Bürges sich als Markenname nicht nur bei Förderspezialisten, sondern auch bei vielen Unternehmen eingeprägt hat, schlagen wir vor, den Namen Bürges zumindest in einer Übergangszeit in der Bezeichnung der betreffenden Förderaktionen, die bisher von der Bürges abgewickelt wurden, beizubehalten (z.b. Bürges Jungunternehmer-Förderungsaktion ) 9 Abs 2 Ausdrücklich begrüßen wir die Wiedereinführung der Gebührenrechtsbefreiung durch 9 Abs 2. Weiters regen wir an, diese Gebührenbefreiung generell für das Förderwesen, somit z.b. auch für Haftungen der Landeskreditgarantie-gesellschaften, festzuschreiben. Wir gehen davon aus, daß ERP-Kredite wie bisher gebührenbefreit sind. Art V Die Wirtschaftskammer Österreich ist bereit, über eine Veräußerung ihrer Anteile an der Innovationsagentur GmbH mit dem Bund in Verhandlung zu treten. Nachbemerkung Im Rahmen des kammerinternen Begutachtungsverfahren wurde mehrfach die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse angesprochen, deren Förderung aus beihilferechtlichen Gründen durch die Bürges nicht mehr möglich ist. Beim ERP-Fonds besteht in dem Bereich eine Mindestinvestitionssumme, die weit über der der Bürges liegt. Dadurch ist eine beachtliche Zahl von Betrieben von einer Förderung ausgeschlossen. Diese Situation wird in der Wirtschaftskammer-Organisation allgemein als unbefriedigend empfunden und wäre unseres Erachtens eine der ersten konkreten förderpolitischen Problemstellungen, die die neue Gesellschaft im Zusammenwirken mit der Wirtschaftskammer Österreich und den Ministerien lösen sollte.
6 - 6 - Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Anliegen und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung. Wunschgemäß wird diese Stellungnahme auch auf elektronischem Weg an das Parlament übermittelt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Christoph Leitl Präsident Dr. Reinhold Mitterlehner Generalsekretär-Stv.
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