Klausur Strafrecht III. Sachverhalt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Klausur Strafrecht III. Sachverhalt"

Transkript

1 Klausur Strafrecht III Sachverhalt A, B, C und O sind Arbeitskollegen und gehen praktisch jeden Samstag ins Stadion. Während A, B und C aber auch befreundet sind, können sich A und O nicht leiden. Im März 2013, C ist dieses eine Mal ausnahmsweise nicht dabei, verabreden sich A und B, nach dem Stadionbesuch den O aufzumischen und ihm sein Handy zu klauen. Sie wollen das vor ihrer Stammkneipe tun, in der sie sich wöchentlich treffen und in der auch O regelmäßig Gast ist. Wie immer nimmt B den A in seinem Wagen mit. Auf der Fahrt dorthin überlegt es sich B doch anders und sagt A, dass er nicht mitmache. B denkt sich dabei, dass der A die geplante Tat alleine nicht begehen werde und fährt weiter Richtung Stammkneipe. Dort angekommen steigen A und B aus, A geht alleine auf O los, schlägt ihn mehrfach und sagt ihm, dass er O das Handy wegnehmen wird, weil er es eh nicht braucht. O denkt sich, dass er sein Mobiltelefon in jedem Fall verloren hat und reicht es A hin, um weitere Schläge zu vermeiden. A und B gehen ohne O, der wenig später A und B bei der Polizei anzeigt, in die Kneipe. Nach mehreren Monaten kommt es zur Anklage. A will diese ganze Angelegenheit möglichst unbeschadet überstehen und den C hierzu einspannen. A berichtet ihm von der polizeilichen Untersuchung. Er sagt zu C: Aber hier, das kann doch gar nicht sein, wir fahren doch immer gemeinsam und das hättest du doch gesehen, wenn das passiert wäre. C erinnert sich nicht genau, hält das aber für zutreffend. In der Hauptverhandlung sagt C als Zeuge aus, dass er mit A und B immer und so auch an dem fraglichen Tag zusammen zu ihrer Kneipe fahre, und dass er keinen Vorfall zwischen A und O gesehen hat. Aufgabe 1: Prüfen Sie in einem Gutachten die Strafbarkeit der Beteiligten nach dem StGB. Aufgabe 2: Im Zusammenhang mit Sitzblockaden und anderen expressiven Demonstrationsvarianten wütender Bürger fällt oft der Begriff des zivilen Ungehorsams. Wie verstehen Sie diesen Begriff? Nehmen Sie Stellung zu der These, nicht gewalttätige Straftaten (z.b. 240 StGB oder Straftaten nach dem Versammlungsgesetz) seien wegen ihrer Eigenschaft als ziviler Ungehorsam gerechtfertigt, also nicht strafbar. Hinweis: Aufgabe 1 fließt mit ca. 80%, Aufgabe 2 mit ca. 20 % in die Bewertung Ihrer Klausur ein.

2 Lösungsvorschlag [Als Anmerkung vorneweg: Der Sachverhalt enthält drei Problembereiche, von denen der erste den Schwerpunkt darstellt. Es geht erstens um die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung und der dazugehörigen Streitführung, die Lösung dessen beruht auf der Kenntnis eines zentralen Problems im Strafrecht. Zweitens geht es um die Beteiligung des B, hier benötigt der Bearbeiter relativ sichere Kenntnisse des Allgemeinen Teils des StGB. Und drittens als Blick auf weitere Tatbestände des Besonderen Teils gibt es die Prüfung des C zur Falschaussage. Hier ist es letztlich eine der klassischen Konstellationen der Beteiligung zu Falschaussagen und es galt, dies zu erkennen: Der Hintermann nutzt den straflosen gutgläubigen Täter und macht sich wegen 160 StGB strafbar. Zum Bewertungsrahmen: Für eine vollbefriedigende Arbeit dürfte regelmäßig die Bearbeitung dieser drei Themenbereiche notwendig sein. Die genauere Auseinandersetzung mit der Frage, ob Raub oder Erpressung vorliegt, dürfte notwendig sein, ebenso die Anforderung, dass keine schwerwiegenden Fehler in der Bearbeitung auftreten. Die Lösung mag kurz erscheinen, der Sachverhalt gibt aber Gelegenheit, sich zu verrennen, wenn z.b. die Prüfung der Mittäterschaft des B nicht genau genug erfolgt oder eine Anstiftung des A bezüglich einer Falschaussage des C falsch geprüft wird. Zur Abgrenzung nach oben gibt es für die Korrektur genügend kleinere Gelegenheiten. Angefangen bei der Streitführung der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung: Die sehr guten Arbeiten können hier - zumindest kurz - die Position der Lehre ausdifferenzieren. Die Körperverletzung des A ist leicht zu übersehen. Gute bis sehr gute Arbeiten sollten regelmäßig einige Worte dazu verlieren, warum die Falschaussage des C keine ist und können zusätzlich Punkte sammeln, wenn sie auf subjektive und objektive Theorien zur Falschaussage eingehen. Eine Schwierigkeit der Klausur besteht hier wirklich darin, bei all diesen Sachen, bei denen sich Pluspunkte sammeln lassen, nicht mehr Zeit zu verbringen, als bei den notwendigen Prüfungen. Wann kein ausreichend mehr vorliegt ist wahrscheinlich am einfachsten festzustellen über das Vorliegen mehrerer schwerwiegender Fehler. Für ein ausreichend in der Fortgeschrittenenübung wird man zumindest rudimentär Kenntnisse der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung sowie Kenntnisse zu Täterschaft und Teilnahme verlangen müssen. Dazu gibt es die Möglichkeit über formale Fehler die Bewertung schlechter ausfallen zu lassen. Definitionen falsch zu prüfen, auf die es ankommt, oder den Prüfungsaufbau in wichtigen Punkten nicht zu beherrschen sind Anzeichen für eine schlechtere Klausur.]

3 Zu Aufgabe 1: Tatkomplex 1 (Fußball, Handy und Gewalt ): Strafbarkeit des A A. Raub durch A gem. 249 I StGB A könnte sich dadurch, dass er O mehrfach schlägt und ihm das Mobiltelefon wegnimmt, eines Raubes gem. 249 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) fremde, bewegliche Sache Das Mobiltelefon ist eine bewegliche Sache, das sich nicht im Alleineigentum des A befindet, also für ihn fremd ist. b) Wegnahme A müsste O das Mobiltelefon auch weggenommen haben. Eine Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams. O hat laut Sachverhalt A das Mobiltelefon hingereicht, allerdings nur aus einer Zwangslage heraus. Ob hier tatsächlich ein Bruch fremden Gewahrsams vorliegt oder D das Handy nicht vielmehr weggibt ist umstritten. Eine Ansicht will in diesen Konstellationen der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung das Vorliegen einer Wegnahme nach dem äußeren Erscheinungsbild bestimmen. Zu Fragen ist, ob ein objektiver Dritter den Vorgang als Wegnahme deuten würde. O reicht A aber sein Mobiltelefon, nachdem er von A mehrfach geschlagen wurde. Vom äußeren Erscheinungsbild ist die durch Gewalt abgenötigte Weggabe des D eine typische Tathandlung der räuberischen Erpressung. Nach dieser Ansicht liegt also keine Wegnahme vor. Eine andere Ansicht bestimmt die Wegnahme maßgeblich nach der inneren Willensrichtung des Geschädigten. Sie begreift die räuberische Erpressung als Selbstschädigungsdelikt des Opfers, bei dem der Geschädigte zu seiner eigenen Vermögensschädigung maßgeblich beiträgt. Fehlt es an diesem eigenen maßgeblichen Beitrag, ist es für das Opfer also gleichgültig, wie es sich verhält und der Vermögensschaden in jedem Fall eintritt, so liegt keine Wegnahme vor. O hat das Telefon an A gegeben. Die Weggabehandlung erfolgte für O allerdings nur mit der inneren Willensrichtung, dass er das Telefon in jedem Fall verloren hat. Es fehlt damit an einer maßgeblichen Selbstschädigungshandlung im Sinne einer Weggabe. A hat dieser Ansicht zufolge O das Mobiltelefon weggenommen.

4 Eine dritte Ansicht grenzt die Wegnahme von der Weggabe ebenfalls nach der inneren Willensrichtung ab. Maßgeblich ist jedoch nur in einem schwächeren Sinn einer Selbstschädigung, dass der Geschädigte die Sache mit seinem zwar abgenötigten, aber faktischen Einverständnis weggibt. Eine besondere Relevanz der Weggabehandlung ist nicht erforderlich. Vorliegend reicht O dem A sein Mobiltelefon, nachdem er von A mehrfach geschlagen wurde. Er denkt sich zwar, dass sein Mobiltelefon in jedem Fall verloren ist. Im Sinne eines faktischen, wenn auch erzwungenen, Einverständnisses, mit dem der Geschädigte sich durch sein Verhalten noch etwas verspricht, gibt A sein Telefon weg in der, wie sich herausstellt berechtigten, Hoffnung, dass A aufhört, ihn zu schlagen. Dieser Ansicht zufolge liegt damit keine Wegnahme vor. [Anmerkung: Auch gute Arbeiten können diese dritte Ansicht weglassen bzw. die Differenzierung der Lehransicht knapp halten. Die Lehre streitet sich nämlich über die Auslegung dieses Begriffs der inneren Willensrichtung. Wichtiger ist es, den Streit zu erkennen und überhaupt mit den Argumenten der Rechtsprechung gegen die Lehre auszutragen. Die Kenntnis der Rechtsprechungsmeinung muss hierzu als bekannt vorausgesetzt werden. Und die Ansicht, ob die Weggabehandlung wichtig oder relevant ist, wird einem vom Sachverhalt beinahe aufgedrängt. Eine Ausdifferenzierung der Lehrmeinungen ist kein Erfordernis, eher ein Merkmal, an der sich an sich schon gute Klausuren voneinander abgrenzen lassen,] Für die erste Ansicht spricht der Wortlaut des Gesetzes. Das Gesetz verlangt bei der (räuberischen) Erpressung kein Verfügungserfordernis. Die anderen Ansichten, die streng zwischen Raub und räuberischer Erpressung trennen wollen mit diesem Verfügungserfordernis übersehen, dass eine gewaltsame Wegnahme eines Gegenstandes gar nicht denkbar ist ohne eine gleichzeitig abgenötigte Duldung der Wegnahme. Ein wichtiges Argument ist zudem, dass der äußere Anschein ein klareres und einfacheres Merkmal zur Abgrenzung ist, als der im Zweifel nur schwierig festzustellende tatsächliche Wille des Geschädigten. Für die zweite sprechen insbesondere systematische Argumente. Wenn es so wäre, dass die räuberische Erpressung keine Verfügung benötigte, dann wäre jeder Raub gleichzeitig eine räuberische Erpressung. Es ist nicht zu erklären, warum das Gesetz in 249 StGB eine Qualifikation der 255, 253 StGB vorsehen sollte, wenn der Grundtatbestand schon praktisch alle Fälle der Qualifikation abdeckt. Dies ist vor allem auch der Fall, weil die Qualifikation des 249 StGB gar kein höheres Strafmaß vorsieht. Letztlich bildet eine klare Unterscheidung zwischen Fremdschädigung und Eigenschädigung das Mittel, um Raub und räuberischer Erpressung als Delikte mit eigenständigem Charakter zu erklären. Während das Wortlautargument durchaus einiges Gewicht hat, sprechen insbesondere die systematischen Argumente für eine Auslegung des Tatbestandes im Sinne einer Vermögensverfügung bei der Erpressung. Auf ein inneres Willensmoment der Verfügung zu verzichten würde bedeuten, 249 StGB als unerklärlichen Tatbestand zu werten, wenn er praktisch jedes Verhalten der räuberischen Erpressung mit dem gleichen Strafmaß ebenso unter Strafe stellt. Die erste Ansicht ist damit abzulehnen.

5 [Anmerkung: So oder so ähnlich z.b. zusätzlich mit dem vis absoluta Argument müsste der Streit geführt werden. Der nun folgende Absatz ist nötig, wenn zwischen den Ansichten der Lehre differenziert wird.] Gegen die dritte Ansicht spricht insbesondere, dass sie sich im Ergebnis zu nah an der ersten Ansicht bewegt. Es ist zwar richtig, dass sich die Erpressung auch eigenständig erklären ließe, wenn ein tatsächlich abgenötigtes Verhalten gefordert wird über die bloße Duldung der Wegnahme hinaus. Wer die Erpressung aber systematisch konsequent als eigenständiges Delikt begreifen möchte, muss dem abgenötigten Verhalten des Geschädigten eine gewisse Relevanz und tatsächliche Entscheidungsfreiheit zugestehen. Der zweiten Ansicht ist somit zuzustimmen. Eine Wegnahme liegt mithin vor. c) Qualifiziertes Nötigungsmittel A schlägt O mehrfach, dies stellt die Anwendung von Gewalt gegen eine Person dar, mithin eine taugliche Tathandlung gem. 249 StGB. d) finale Verknüpfung A wendet die Gewalt auch an, um sich das Telefon zu verschaffen, es besteht also eine finale Verknüpfung von eingesetztem Nötigungsmittel und Taterfolg. 2. Subjektiver Tatbestand A kam es auf den Erfolg an, er handelte absichtlich (dolus directus 1. Grades). II. Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. A handelte rechtswidrig. III. Schuld A handelte schuldhaft. IV. Ergebnis A hat sich eines Raubes gem. 249 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. B. Räuberische Erpressung durch A gem. 253 I, 255 StGB nur zu prüfen, wenn die Bearbeitung beim Streit im Raub der Rechtsprechung anschließt (oder der dritten Ansicht ) keine schwierigen Stellen in der Prüfung selbst, abgesehen vom schon entschiedenen Streit ist die räuberische Erpressung ähnlich kurz zu prüfen wie oben der Raub

6 C. Körperverletzung durch A gem. 223 I StGB Indem A mehrfach und mit Absicht O schlägt, d.h. ihn körperlich misshandelt und an der Gesundheit schädigt, erfüllt er den Tatbestand der Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe bzw. Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. A handelte rechtswidrig und schuldhaft. A hat sich einer Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 strafbar gemacht. [Anmerkung: Die Prüfung lässt sich hier sehr kurz halten, so eindeutig ist die Körperverletzung. Sie zu übersehen ist zwar ein Fehler, aber kein zu schwer zu wertender.] Strafbarkeit des B [Anmerkung: Die Mittäterschaft ist anzuprüfen, allein schon, weil ein Tatplan ursprünglich bestand. Die Beihilfe ist anzuprüfen, weil das Verhalten des B die Tat des A offensichtlich fördert. Da der Tatplan nicht mehr vorliegt, kann die Mittäterschaft schon früh ausgeschlossen werden. Die Mittäterschaft selbst anzunehmen dürfte nach jedem Blickwinkel auf die hier vorliegende Konstellation schwerfallen. Zum einen gibt es die Fallgruppe des Abstandnehmens vom Tatplan, es ist eine typische Konstellation, auf die Lehrbücher ansprechen. Zum anderen gibt es zwar Urteile des BGH (z.b. passt ganz gut: BGH NStZ 1987, 364), in denen der BGH eine ähnliche Konstellation nicht per se als mangelnde Mittäterschaft wertet, und allgemein auf das Interesse der Tat als eigene abstellt. Aber auch das liegt bei B nicht vor, B will die Tat nicht als eigene. Hierzu genannte Argumente sollte die Korrektur positiv werten, insgesamt ist aber schwer zu sehen, wie ein Tatplan vorliegen könnte. Die Beihilfe liegt aber unzweifelhaft objektiv vor, die Angabe im Sachverhalt ist aber sehr deutlich, dass B keinen Vorsatz bzgl. der akzessorischen Haupttat hat. Beihilfe durch Unterlassen ist denkbar und könnte auch vorliegen, der Sachverhalt macht aber keine Angaben dazu, ob B hätte eingreifen können. Die vorzuwerfende Tat wäre hier, dass B nur zuschaut, während A die Tat begeht. Die Verabredung zu einem Verbrechen ist denkbar, hieran lassen sich auch Pluspunkte für die Korrektur festmachen. B hat mit A die Tat vorbereitet im Sinne des 30 Abs. 2 StGB, für ein Abstandnehmen von dieser Vorbereitung sind aber 31 Abs. 2 StGB - und 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB erst recht - nicht einschlägig. Die objektiv vorliegende Beihilfe des B blockiert aber die Prüfung der Strafbarkeit im Vorbereitungsstadium in jedem Fall. Anders gesagt: Wenn bei der objektiv vorliegenden Beihilfe keine Strafbarkeit vorliegt, kann man nicht auf 30 Abs. 2 StGB ausweichen. Deswegen kann man sich sehr kurz halten dazu. Dies wird hier nur erwähnt, es ist nicht verlangt, dass der 30 Abs. 2 StGB geprüft wird.] D. Mittäterschaftlicher Raub durch B gem. 249 I, 25 II StGB [Anmerkung: Wer sich einer anderen Ansicht anschließt, die die räuberische Erpressung im vorliegenden Fall bejaht, müsste natürlich die mittäterschaftliche räuberische Erpressung prüfen.]

7 B könnte sich des mittäterschaftlichen Raubes gem. 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er sich mit A verabredet und A zu O fährt. I. Tatbestandsmäßigkeit Die Strafbarkeit gem. 249 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass eine fremde, bewegliche Sache weggenommen wird. Bei dem Mobiltelefon handelt es sich um eine fremde bewegliche Sache. B selbst hat das Mobiltelefon nicht weggenommen. Ihm könnte allerdings das Verhalten des A im Wege der Mittäterschaft zuzurechnen sein. Die Mittäterschaft setzt zunächst einen gemeinsamen Tatplan voraus. Zunächst lag ein gemeinsamer Tatplan vor. A und B haben sich abgesprochen, O das Mobiltelefon wegzunehmen. B hat jedoch noch im Vorbereitungsstadium, das Versuchsstadium liegt mangels unmittelbarer Gefährdung der Rechtsgüter von O während der Fahrt nicht vor, von der Tat Abstand genommen. Er hat dies auch A mitgeteilt, also dass er nicht mehr an der Tat teilnimmt und geht davon aus, dass die Tat nicht stattfinden wird. Es fehlt damit an einem gemeinsamen Tatplan zwischen A und B. [Anmerkung: Was A tut und wie das im Zusammenhang mit der Geschehnissen steht, ist hierbei nicht wichtig. Dass das Verhalten von B potentiell vorwerfbar bleibt, ist eine Frage der Beihilfe. Der BGH sieht das wie oben erwähnt etwas anders, kommt aber im Ergebnis auch zur mangelnden Strafbarkeit des B wegen Mittäterschaft.] [Anmerkung zur Anstiftung: Es ist zwar denkbar, dass B im Gespräch den Tatvorsatz bei A hervorruft. Der Sachverhalt legt eher nahe, dass sie gemeinsam dazu kommen. Letztlich steht von einem Hervorrufen des Tatvorsatzes nichts im Sachverhalt, sodass die Prüfung der Anstiftung nur das feststellen kann, wenn sie nicht spekuliert.] F. Beihilfe zum Raub durch B gem. 249 I, 27 StGB B könnte sich wegen Beihilfe zum Raub strafbar gemacht haben, indem er sich mit A verabredet und A zu O fährt I. Tatbestandsmäßigkeit Hierzu müsste B die Tat des A gefördert haben. 1. Objektiver Tatbestand a) Akzessorische Haupttat Die akzessorische Haupttat liegt vor und besteht im Raub des A.

8 b) Beihilfehandlung Das Verhalten des B müsste die Tat objektiv gefördert haben. Das Verhalten des B hat die Tat des A nicht nur gefördert. Ohne sie wäre A gar nicht in die Lage gekommen, O mit Gewalt das Mobiltelefon zu entwenden. Sie ist also auch kausal für den Erfolg der Haupttat. Inwiefern B auch auf anderem Wege zu O gekommen wäre, ist hypothetisch und nicht von Belang. [Anmerkung: Der Streit über das Ausmaß der Beihilfehandlung zwischen Rechtsprechung und Lehre ist her nicht relevant. Nach allen Ansichten ist das Verhalten von B objektiv eine Beihilfe.] 2. Subjektiver Tatbestand B müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. Der Vorsatz der Teilnahme muss sich auf die Haupttat sowie auf die eigene Teilnahmehandlung beziehen. Vorliegend geht B zum Zeitpunkt der Beihilfehandlung davon aus, dass keine Tat des A vorliegen wird. Dass er die Tat für möglich hält ließe sich zwar noch festhalten. Es fehlt aber vollständig am voluntativen Element. B handelte also ohne Vorsatz. II. Ergebnis B hat sich nicht wegen einer Beihilfe zum Raub gem. 249 I, 27 StGB strafbar gemacht. G. Beihilfe zum Raub durch Unterlassen durch B gem. 249 I, 27, 13 I StGB B könnte sich der Beihilfe zum Raub durch Unterlassen strafbar gemacht haben, indem er nicht einschreitet, als A das Mobiltelefon des O mit Gewalt wegnimmt. I. Tatbestandsmäßigkeit Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt hier in dem Unterlassen, nicht dem aktiven Tun. Das aktive Hinfahren des A ist mit dem Aussteigen vor der Stammkneipe beendet. Der Erfolg des 249 Abs. 1 ist eingetreten, der Gewahrsam des O am Mobiltelefon wurde durch A gebrochen. Fraglich ist zunächst, ob es dem B möglich war, die entsprechende Handlung durchzuführen, also hier, ob er hätte Einschreiten können, während A dem O das Telefon wegnimmt. Der Sachverhalt macht hierzu keine Angaben. In Fällen dieser Art ist es zwar denkbar, dass B hätte einschreiten können. Es ist allerdings auch denkbar, dass A z.b. schnell genug vorgeht oder B nicht in der Nähe steht, sodass es B nicht möglich gewesen wäre, rechtzeitig einzuschreiten. Mangels weiterer Angaben ist das Vorliegen dieses möglichen Einschreitens nicht festzustellen. B hat es damit nicht unterlassen, die Tat des A zu verhindern. Er hat sich nicht wegen Beihilfe zum Raub durch Unterlassen gem. 249 Abs. 1, 27, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

9 [Anmerkung: Das braucht nicht angeprüft zu werden, da letztlich dazu nicht genug im Sachverhalt steht. Das ist hier zwar in der Musterlösung geprüft, wird aber nicht erwartet. Wer einige Bemerkungen macht, kann Pluspunkte sammeln. Wer annimmt, dass B hätte einschreiten können, muss dies gut begründen.] H. Beihilfe zur Körperverletzung durch B gem. 223 I, 27 StGB Anprüfbar und genauso mangels Vorsatz abzulehnen. Das ist so eindeutig, dass es nicht nötig ist, es anzuprüfen. Dies in einem oder zwei Sätzen zu erwähnen kann aber positiv gewertet werden. I. Unterlassene Hilfeleistung durch B gem. 323c StGB B könnte sich wegen einer unterlassenen Hilfeleistung gem. 323c StGB strafbar gemacht haben. Zunächst müsste dazu ein Unglücksfall oder eine gemeine Not oder Gefahr im Sinne des 323c StGB vorliegen. Das bloße Vorliegen einer Straftat kann allerdings nicht als Unglücksfall oder gemeine Gefahr angesehen werden. Nötig ist eine Gefahr für Rechtsgüter einer Person nach einem plötzlich eintretenden Ereignis wie einem Unfall oder einem Naturereignis. Bei einer Straftat wie dem Raub des A eine unterlassene Hilfeleistung anzunehmen ergäbe, dass es eine strafbewehrte Pflicht zur Nothilfe gibt, anstatt ein Nothilferecht gem. 32 StGB. Dies würde die Strafbewehrung des 323c zu weit ausdehnen. B hat sich nicht wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht. [Anmerkung: Das sollte bei Arbeiten mit hoher Punktzahl kurz erwähnt werden, ansonsten ist es kein Erfordernis, den 323c StGB zu erwähnen, auch wieder, weil es recht klar ist, dass er nicht vorliegt. Wer den Unglücksfall oder die gemeine Not oder Gefahr definiert, wird feststellen, dass ihm das nicht weiterhilft und man eher allgemein argumentieren müsste. Wer auf einer gewissen Ebene korrekterweise das Vorliegen des Unglückfalls anhand der Definition bejaht, müsste sich dann aber fragen, ob es B zumutbar ist einzuschreiten. Mangels Angaben müsste man auch hier wieder aus der Prüfung aussteigen.] Tatkomplex 2 (Vorgerichtliche Telefonate): J. Strafbarkeit des C wegen uneidlicher Falschaussage gem. 153 I StGB C könnte sich dadurch, dass er vor Gericht aussagt, er wäre am Tag des Vorgehens von A mit A und B gemeinsam im Wagen gefahren und A habe keine Straftat der ihm vorgeworfenen Art begangen gem. 153 Abs. 1 StGB wegen uneidlicher Falschaussage strafbar gemacht haben. [Anmerkung: Das ist nicht besonders wichtig, aber wer ungenau dem C den Vorwurf macht, er habe ausgesagt, er habe nichts gesehen, der trifft den Punkt nicht bei dem strafrechtlichen Vorwurf. Natürlich hat C nichts gesehen, das stimmt ja sogar, er behauptet aber im Ergebnis, die Tat des A habe nicht stattgefunden.]

10 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Tauglicher Täter C ist als Zeuge in einem Strafverfahren tauglicher Täter einer uneidlichen Falschaussage. b) Zuständige Stelle Das Gericht in Strafsachen, das den Fall von C verhandelt ist eine zuständige Stelle im Sinne des 153 Abs. 1 StGB. c) falsche Aussage C müsste eine objektiv falsche Aussage getroffen haben. Nach subjektiver Überzeugung des C liegt keine Falschaussage nach. Nach richtiger Auffassung ist die Falschaussage daran festzumachen, dass der Aussagegehalt nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Inwiefern die subjektive Auffassung des C hierzu eine Rolle spielt ist systematisch in üblicher Weise im subjektiven Tatbestand zu behandeln. [Anmerkung: So oder so ähnlich lässt sich in wenigen Sätzen die subjektive Theorie berechtigterweise zurückweisen. Wer den Streit kurz führt, kann auch hier wieder Pluspunkte machen über das Maß der Musterlösung hinaus, sollte aber auch hier wieder nicht zu viel Zeit damit verbringen. Letztlich ist C nach keiner Ansicht auch nicht nach der Pflichtentheorie strafbar.] Es liegt mithin eine falsche Aussage des C vor. 2. Subjektiver Tatbestand C denkt jedoch nicht, dass er eine objektiv falsche Aussage trifft. Es fehlt im hiermit am nötigen Vorsatz. II. Ergebnis C hat sich nicht gem. 153 Abs. 1 StGB wegen einer uneidlicher Falschaussage strafbar gemacht. K. Verleitung zur Falschaussage durch A gem. 160 I StGB A könnte sich wegen Verleitung zur Falschaussage gem. 160 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er C anruft und ihm mitteilt, dass C am fraglichen Tag mit ihm im Wagen saß. Die Verleitung zur Falschaussage setzt zunächst voraus, dass auf Seiten des A keine Anstiftung oder versuchte Anstiftung tatbestandlich vorliegt. A ging vorliegend nicht davon aus, dass C denkt, er würde falsch aussagen. Für die Anstiftung ist es jedoch nötig, dass der Täter zu einer strafbaren Handlung zumindest nach Vorstellung des Anstifters bestimmt wird. Dies ist nicht der Fall.

11 Durch seine Mitteilung, C hätte sich wie sonst auch der Fall am fraglichen Tag im Wagen befunden und die Tat könne so nicht stattgefunden haben, hat A bei C ursächlich und in objektiv zurechenbarer Weise die objektiv falsche Vorstellung hervorgerufen, dass C im Wagen saß. Diese objektiv falsche Vorstellung hat C als Zeuge im Strafverfahren geäußert. A wusste, dass die Vorstellung des C falsch ist, er wusste auch, dass sein Gespräch mit C diese Vorstellung hervorrufen würde und er ging auch davon aus und wollte auch, dass C dies als Zeuge vor Gericht aussagt. Er hatte damit Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. A handelte zudem rechtswidrig. Dass A Rechte als Beschuldigter hat, wie das Recht zu Schweigen oder gar falsch auszusagen, beinhaltet nicht, dass er andere dazu verleitet, sich strafbar zu machen. A handelte auch schuldhaft. A hat sich einer Verleitung zur Falschaussage gem. 160 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. [Anmerkung: Das lässt sich auch etwas kürzer fassen, hier liegt der 160 eindeutig vor. Das Nicht- Vorliegen der Anstiftung lässt sich auch gesondert prüfen. Da sie eindeutig fehlt, kann man sie auch kurz in die Prüfung des 160 Abs. 1 StGB einbauen.] Gesamtergebnis A hat sich jeweils in Tatmehrheit strafbar gemacht zum einen tateinheitlich wegen Raubes gem. 249 Abs. 1 StGB und Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB und zum anderen wegen einer Verleitung zur Falschaussage gem. 160 Abs. 1 StGB. B und C haben sich nicht strafbar gemacht. Zu Aufgabe 2: Die zweite Aufgabe lässt sich auf verschiedene Weise zufriedenstellend beantworten. In der Diskussion um den Wutbürger oder den zivilen Ungehorsam geht es aus der Perspektive der Aufgabensteller insbesondere, aber auch unter anderem, um das Verhältnis von Verfassungsrecht und Strafrecht. Auf dieses Verhältnis lässt sich abstrakt eingehen. Ziviler Ungehorsam ist das ist eine mögliche Weise, es zu formulieren der Versuch, auf eigenes Risiko Grundrechte gegen das Strafrecht geltend zu machen. Ziviler Ungehorsam lässt sich dann im Rechtssinn so interpretieren, dass es ein Protest ist, der die Verletzung eigener Grundrechte anprangert. Und das auf eine Weise, die selbst über das Demonstrationsrecht grundrechtlich geschützt ist. Der 240 StGB in seiner gegenwärtigen bzw. damaligen Fassung hat eine bestimmte Ausprägung erfahren durch das einfache Recht und den BGH. Und diese Ausprägung hat das BVerfG in mehreren Entscheidungen kritisiert. Das ist gewissermaßen die konkretere Ebene, die Frage zu beantworten.

12 Wer z.b. gedanklich die Frage schlicht dogmatisch durchgeht, der kann z.b. zum 34 StGB Stellung nehmen. Der strafrechtliche Verstoß ist dann eventuell gegeben, es ist aber möglich ihn zu rechtfertigen, wie die Aufgabenstellung beschreibt. Der Rechtfertigende Notstand nimmt den zivilen Ungehorsam dann insofern ernst, als zuerst das schützenswerte Interesse, also das geschützte Rechtsgut benannt wird und dann eine Interessenabwägung erfolgt. Und in dieser Interessenabwägung können dann auch Grundrechte und andere Interessen wütender Bürger ernstgenommen werden. Dies lässt sich ausführen, indem man dogmatisch auf diese Interessenabwägung eingeht. Sinnvoll kann auch eine Diskussion über den Begriff der Verwerflichkeit sein in 240 StGB, an dem sich der Konflikt auch festmachen lässt. Eine gute Antwort ist es vermutlich je nach Ausgestaltung, auf den Gewaltbegriff einzugehen und die Entscheidungen des BVerfG hierzu. Dort zeigt sich explizit dieser Konflikt Strafrecht gegen Verfassungsrecht, strafbare Nötigung gegen Recht auf Demonstration. Das Strafrecht bildet den Konflikt zumindest im gewissen Maße selbst ab. Wenn das aber nicht erfolgt, z.b. in der Rechtsprechung des BGH zu den Sitzblockaden, dann gibt es verfassungsrechtliche oder vielleicht sogar übergesetzliche Garantien bzw. Rechte, die jeder Bürger im Wege des zivilen Ungehorsams geltend machen kann. Neben diesen ungefähr erwarteten Möglichkeiten, die zweite Frage zu beantworten, gibt es auch andere Weisen, zusätzlich kluge Kommentare dazu abzugeben. Es ist möglich, etwas über die Art und Weise des Ungehorsams zu sagen, also warum der gewaltlose Protest eher zulässig sein mag, als der gewalttätige und wo die Grenzen des Ungehorsams liegen. Man könnte auch wenn das hier nicht ganz passt kurz etwas über Art. 20 Abs. 4 GG sagen, in dem das strengere Widerstandsrecht kodifiziert ist und eine Art Analogie behaupten. Einige Bemerkungen über sozioökonomische Umstände könnten auch gerechtfertigt sein, also dass z.b. andere Konflikte als rechtliche (z.b. ökonomische oder politische) auf der Rechtsebene ausgetragen werden. Wenn nachvollziehbar argumentiert wird sollte die Bewertung dies im Zweifel als gut anerkennen, wenn nicht nur andere Zusammenhänge als rechtliche dargestellt werden.

B. Erpressung ( 253 StGB)

B. Erpressung ( 253 StGB) B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des

Mehr

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung

253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung 88 Tatbild der im Vergleich zum Betrug durch erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung (Vermögensverfügung, str.) Betrug durch Täuschung erschlichene Vermögensverfügung Vermögensschaden Selbstschädigung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

Informationsblatt Induktionsbeweis

Informationsblatt Induktionsbeweis Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln

Mehr

Rechtliche Grundlagen im WRD

Rechtliche Grundlagen im WRD DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Gutes Leben was ist das?

Gutes Leben was ist das? Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das

Mehr

Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung

Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB durch Einstecken der EC-Karte A könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht haben, indem er die

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) 5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

Kulturelle Evolution 12

Kulturelle Evolution 12 3.3 Kulturelle Evolution Kulturelle Evolution Kulturelle Evolution 12 Seit die Menschen Erfindungen machen wie z.b. das Rad oder den Pflug, haben sie sich im Körperbau kaum mehr verändert. Dafür war einfach

Mehr

Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung.

Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung. Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010 7. Klausur / 16. 1. 2010 Feuer und Video Strafbarkeit des A Lösung Aufgabe I

Mehr

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Anleitung über den Umgang mit Schildern Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Die sechs häufigsten Fehler

Die sechs häufigsten Fehler Die sechs häufigsten Fehler Broschüre 06 ... hätte ich das gewusst, hätte ich es anders gemacht! Gerade zum Anfang des Verkaufsprozesses passieren die meisten Fehler. Das wollen Sie bestimmt nicht irgendwann

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Kreativ visualisieren

Kreativ visualisieren Kreativ visualisieren Haben Sie schon einmal etwas von sogenannten»sich selbst erfüllenden Prophezeiungen«gehört? Damit ist gemeint, dass ein Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, wenn wir uns

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie? Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Fall 5. Strafbarkeit von T und F? Die Strafbarkeit wegen dem Überfall auf die Tankstelle ist nicht zu prüfen. Gutachten. A. Strafbarkeit der F

Fall 5. Strafbarkeit von T und F? Die Strafbarkeit wegen dem Überfall auf die Tankstelle ist nicht zu prüfen. Gutachten. A. Strafbarkeit der F Fall 5 T hat einen Raubüberfall auf eine Tankstelle begangen. Einige Zeit später kommt es zur Anklage vor dem Landgericht Saarbrücken. Da T nicht eindeutig identifiziert werden konnte, weil er während

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

»gefallene Frauen«galten. Aber die Stigmatisierung finde weiterhin auf der beruflichen und finanziellen Ebene statt. 2 Irgendwie gehört das aber

»gefallene Frauen«galten. Aber die Stigmatisierung finde weiterhin auf der beruflichen und finanziellen Ebene statt. 2 Irgendwie gehört das aber »gefallene Frauen«galten. Aber die Stigmatisierung finde weiterhin auf der beruflichen und finanziellen Ebene statt. 2 Irgendwie gehört das aber alles zusammen. Denn hätten die Alleinerziehenden nicht

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 8

Lösungsvorschlag Fall 8 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

D.E.O. Die Erwachsene Organisation. Lösungen für eine synergetische Arbeitswelt

D.E.O. Die Erwachsene Organisation. Lösungen für eine synergetische Arbeitswelt Missionar: Expansion als Vorgabe Dieser Typ will wachsen: ein zusätzliches Verkaufsgebiet, eine weitere Zielgruppe. Nur keine Einschränkungen! Legen Sie ihm die Welt zu Füßen. Stagnation würde ihn wegtreiben.

Mehr

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Zusammenfassung der Ergebnisse in Leichter Sprache Timo Wissel Albrecht Rohrmann Timo Wissel / Albrecht Rohrmann: Örtliche Angebots-

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Selbstreflexion für Lehrpersonen Ich als Führungspersönlichkeit

Selbstreflexion für Lehrpersonen Ich als Führungspersönlichkeit 6.2 Selbstreflexion für Lehrpersonen Ich als Führungspersönlichkeit Beschreibung und Begründung In diesem Werkzeug kann sich eine Lehrperson mit seiner eigenen Führungspraxis auseinandersetzen. Selbstreflexion

Mehr

Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013

Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013 Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013 Die Armutskonferenz Einladung zum Parlament der Ausgegrenzten 20.-22. September 2013 Was ist das Parlament der Ausgegrenzten? Das Parlament

Mehr

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

50 Fragen, um Dir das Rauchen abzugewöhnen 1/6

50 Fragen, um Dir das Rauchen abzugewöhnen 1/6 50 Fragen, um Dir das Rauchen abzugewöhnen 1/6 Name:....................................... Datum:............... Dieser Fragebogen kann und wird Dir dabei helfen, in Zukunft ohne Zigaretten auszukommen

Mehr

40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil

40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil 40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil Bearbeitet von Dr. Dr. h. c. Thomas Hillenkamp Professor an der Universität Heidelberg Neunte, neubearbeitete Auflage LUCHTERHAND Inhalt Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Papa - was ist American Dream?

Papa - was ist American Dream? Papa - was ist American Dream? Das heißt Amerikanischer Traum. Ja, das weiß ich, aber was heißt das? Der [wpseo]amerikanische Traum[/wpseo] heißt, dass jeder Mensch allein durch harte Arbeit und Willenskraft

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Der Klassenrat entscheidet

Der Klassenrat entscheidet Folie zum Einstieg: Die Klasse 8c (Goethe-Gymnasium Gymnasium in Köln) plant eine Klassenfahrt: A Sportcamp an der deutschen Nordseeküste B Ferienanlage in Süditalien Hintergrundinfos zur Klasse 8c: -

Mehr

Grundlagen der Gesprächsführung: Argumentation

Grundlagen der Gesprächsführung: Argumentation Grundlagen der Gesprächsführung: Argumentation Welche sprachlichen Möglichkeiten haben wir, um Einstellungen zu verändern und Handlungen zu beeinflussen? Referent: Daniel Bedra Welche sprachlichen Möglichkeiten

Mehr

Um Ihre Ziele durchzusetzen! Um Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen! Um in Begegnungen mit anderen Ihre Selbstachtung zu wahren!

Um Ihre Ziele durchzusetzen! Um Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen! Um in Begegnungen mit anderen Ihre Selbstachtung zu wahren! Handout 19 Interpersonelle Grundfertigkeiten Einführung Wozu brauchen Sie zwischenmenschliche Skills? Um Ihre Ziele durchzusetzen! Um Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen! Um in Begegnungen mit anderen

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Predigt Salvenmoser: Nun aber bleiben Glaube, Hoffnung, Liebe.

Predigt Salvenmoser: Nun aber bleiben Glaube, Hoffnung, Liebe. Predigt Salvenmoser: Nun aber bleiben Glaube, Hoffnung, Liebe. Vor einigen Tagen habe ich folgende Meldung in der örtlichen Presse gelesen: Blacky Fuchsberger will ohne Frau nicht leben. Der Entertainer

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Info zum Zusammenhang von Auflösung und Genauigkeit

Info zum Zusammenhang von Auflösung und Genauigkeit Da es oft Nachfragen und Verständnisprobleme mit den oben genannten Begriffen gibt, möchten wir hier versuchen etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Nehmen wir mal an, Sie haben ein Stück Wasserrohr mit der

Mehr

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte 50. Mathematik-Olympiade. Stufe (Regionalrunde) Klasse 3 Lösungen c 00 Aufgabenausschuss des Mathematik-Olympiaden e.v. www.mathematik-olympiaden.de. Alle Rechte vorbehalten. 503 Lösung 0 Punkte Es seien

Mehr

Wie Sie mit Mastern arbeiten

Wie Sie mit Mastern arbeiten Wie Sie mit Mastern arbeiten Was ist ein Master? Einer der großen Vorteile von EDV besteht darin, dass Ihnen der Rechner Arbeit abnimmt. Diesen Vorteil sollten sie nutzen, wo immer es geht. In PowerPoint

Mehr

Lösungsskizze Fall 7. Strafbarkeit des A

Lösungsskizze Fall 7. Strafbarkeit des A Lösungsskizze Fall 7 Strafbarkeit des A A. 212 I, 13 I StGB 1 A könnte sich wegen eines Totschlags durch Unterlassen gemäß 212 I, 13 I strafbar gemacht haben, indem er B nicht zur Hilfe gekommen ist. I.

Mehr

Arbeitshilfe "Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen" Was gilt für mich?

Arbeitshilfe Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen Was gilt für mich? Arbeitshilfe "Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen" Mit dieser Arbeitshilfe können Sie Gespäche über Veränderungen an Ihrem Arbeitsplatz wirkungsvoll vorbereiten. Tipps Bereiten Sie sich

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

der die und in den von zu das mit sich des auf für ist im dem nicht ein eine als auch es an werden aus er hat daß sie nach wird bei

der die und in den von zu das mit sich des auf für ist im dem nicht ein eine als auch es an werden aus er hat daß sie nach wird bei der die und in den von zu das mit sich des auf für ist im dem nicht ein eine als auch es an werden aus er hat daß sie nach wird bei einer um am sind noch wie einem über einen so zum war haben nur oder

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor! Peter von Karst Mehr Geld verdienen! So gehen Sie konkret vor! Ihre Leseprobe Lesen Sie...... wie Sie mit wenigen, aber effektiven Schritten Ihre gesteckten Ziele erreichen.... wie Sie die richtigen Entscheidungen

Mehr

1. Standortbestimmung

1. Standortbestimmung 1. Standortbestimmung Wer ein Ziel erreichen will, muss dieses kennen. Dazu kommen wir noch. Er muss aber auch wissen, wo er sich befindet, wie weit er schon ist und welche Strecke bereits hinter ihm liegt.

Mehr

Speicher in der Cloud

Speicher in der Cloud Speicher in der Cloud Kostenbremse, Sicherheitsrisiko oder Basis für die unternehmensweite Kollaboration? von Cornelius Höchel-Winter 2013 ComConsult Research GmbH, Aachen 3 SYNCHRONISATION TEUFELSZEUG

Mehr

Zwischenablage (Bilder, Texte,...)

Zwischenablage (Bilder, Texte,...) Zwischenablage was ist das? Informationen über. die Bedeutung der Windows-Zwischenablage Kopieren und Einfügen mit der Zwischenablage Vermeiden von Fehlern beim Arbeiten mit der Zwischenablage Bei diesen

Mehr

Südbaden-Cup. Ausstieg Champions

Südbaden-Cup. Ausstieg Champions Südbaden-Cup Ausstieg Champions Beschreibung Der Ausstieg aus dem Turnier dient Spielern die eine weite Anreise haben sich aus dem Turnier zu verabschieden um noch am gleichen Tag heimzureisen und einen

Mehr

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003 Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Telefon 0900-0101 (Ortstarif) (Victim Support in the Netherlands) Manchmal ist es möglich, in der Rechtssache als Opfer das Wort zu ergreifen. Sie können dann

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral! Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt

Mehr

Welche Staatsangehörigkeit(en) haben Sie?... Mutter geboren?...

Welche Staatsangehörigkeit(en) haben Sie?... Mutter geboren?... Erhebung zu den Meinungen und Erfahrungen von Immigranten mit der deutschen Polizei Im Rahmen unseres Hauptseminars zu Einwanderung und Integration an der Universität Göttingen wollen wir die Meinungen

Mehr

Liebe oder doch Hass (13)

Liebe oder doch Hass (13) Liebe oder doch Hass (13) von SternenJuwel online unter: http://www.testedich.de/quiz37/quiz/1442500524/liebe-oder-doch-hass-13 Möglich gemacht durch www.testedich.de Einleitung Yuna gibt jetzt also Rima

Mehr

L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016

L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016 L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016 Referentin: Dr. Kelly Neudorfer Universität Hohenheim Was wir jetzt besprechen werden ist eine Frage, mit denen viele

Mehr