Dauerverpflichtungen in der Wohnungswirtschaft

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1 Dauerverpflichtungen in der Wohnungswirtschaft - Probleme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen -

2 I. Problemstellung

3 II. Schutz durch 309 BGB

4 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam 1. < > 9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen) bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten; 13. < >

5 III. Anwendungsbereich des 309 BGB

6 III. Anwendungsbereich des 309 BGB 1. Erfasste Tatbestände

7 1. Die formularmäßige Vereinbarung der 10jährigen Laufzeit eines zwischen Kaufleuten geschlossenen Mietvertrages über eine Fernsprechnebenstellenanlage verstößt nicht gegen 9 AGB-Gesetz. 2. < > BGH, Urteil vom VIII ZR 154/84

8 Die in einem formularmäßigen Anschließungsvertrag für Breitbandkabelanschlüsse an das Rundfunk- und Fernsehnetz enthaltene Klausel dieser Vertrag wird über eine Mindestdauer von 144 Monaten abgeschlossen" benachteiligt den Anschlußnehmer nicht unangemessen i. S. von 9 AGB-Gesetz. BGH, Urteil vom XII ZR 74/91

9 Die Verlängerungsklausel in einem befristeten Vertrag über die Anfertigung eines individuellen Werbeschilds und dessen Anbringung und Vermietung auf einer bestimmten Werbefläche, daß sich die Laufzeit des Vertrags um drei weitere Jahre verlängert, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt wird, ist wirksam. LG Berlin, Urteil vom S

10 III. Anwendungsbereich des 309 BGB 1. Erfasste Tatbestände 2. Ausnahmen

11 III. Anwendungsbereich des 309 BGB 1. Erfasste Tatbestände 2. Ausnahmen 3. Gemischte Verträge

12 IV. Beispiele zu 309 BGB

13 IV. Beispiele zu 309 BGB 1. Fernüberwachungsverträge

14 Eine vorformulierte Vertragslaufzeit von vier Jahren für die Fernüberwachung eines Ladens verstößt gegen 9 I AGBG mit der Folge der Unwirksamkeit der Laufzeitklausel. (Leitsatz der Redaktion) LG Bochum, Urteil vom S 196/01

15 IV. Beispiele zu 309 BGB 1. Fernüberwachungsverträge 2. Miete von Heizkostenverteilern

16 Ein Mietvertrag über Heizkostenverteiler, deren Einsatz für den Kunden wegen ihrer besonderen Meßtechnik ohne gleichzeitigen Abschluß des aus einer Hand angebotenen Abrechnungsvertrags sinnlos ist, unterfällt infolge des Bedeutungsvorrangs des dienstvertraglichen Elements der Laufzeitkontrollregelung des 11 Nr. 12 AGBG. (Leitsatz der Redaktion) AG Gießen, Urteil vom C 3030/94

17 Ein Vertrag über die Anmietung von Heizkostenverteilern, der zugleich deren Wartung, das Ablesen der Zähler und die Erstellung der Abrechnung umfaßt, ist als typengemischter Vertrag mit Schwerpunkt im Dienstvertragsrecht zu qualifizieren mit der Folge, daß eine achtjährige Laufzeitklausel gegen 11 Nr. 12 AGBG verstößt. (Leitsatz der Redaktion) AG Mainz, Urteil vom C

18 V. Auffangvorschrift des 307 BGB

19 307 Inhaltskontrolle (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

20 VI. Anwendungsbereich des 307 BGB

21 VII. Beispiele zu 307 BGB

22 1. Bietet der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei Alternativen an, steht es einem Aushandeln nicht entgegen, dass die Angebotsalternativen mit einem erhöhten Entgelt verbunden sind. 2. Ob die langfristige Bindung der anderen Vertragspartei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese unangemessen benachteiligt, ist anhand der typischen Erfordernisse des Geschäfts und seiner rechtlichen Grundlagen zu beurteilen; hierbei ist auf die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts insgesamt, nicht auf einzelne Daten (hier: Dauer der Abschreibung der Anschaffungs-/Herstellungskosten) abzustellen. 3. Beruft sich die andere Vertragspartei im Individualprozess auf die unangemessene Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, hat der Verwender die sein Angebot bestimmenden Daten offen zu legen und ihre Marktkonformität darzustellen; Sache der anderen Vertragspartei ist es, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass das Angebot des Verwenders untypisch ist und ihn (deshalb) unangemessen benachteiligt. BGH, Urteil vom V ZR 220/02

23 1. Verträge mit einer Laufzeit von bis zu 30 Jahren können auch durch einen Formularvertrag geschlossen werden. 2. Langfristig bindende Verträge außerhalb des 11 Nr. 12 lit. a AGB- Gesetz (hier: Gebrauchsüberlassungsvertrag) sind nicht grundsätzlich unangemessen i. S. des 9 AGB-Gesetz. OLG Hamm, Urteil vom U 164/91

24 VII. Beispiele zu 307 BGB 1. Betreutes Wohnen

25 1. Es steht dem teilenden Eigentümer frei, in der Teilungserklärung eine Gebrauchsregelung vorzugeben, wonach Wohnungen nur im Sinne betreuten Wohnens genutzt werden dürfen. 2. Eine in der Teilungserklärung enthaltene Verpflichtung der Wohnungseigentümer, einen Betreuungsvertrag mit einer zeitlichen Bindung von mehr als zwei Jahren abzuschließen, ist unwirksam. BGH, Urteil vom V ZR 289/05

26 VII. Beispiele zu 307 BGB 1. Betreutes Wohnen 2. Wohnungseigentum

27 1. Ein auf die Dauer von fünf Jahren geschlossener Verwaltervertrag ist nach Ablauf der in 11 Nr. 12a AGB-Gesetz festgelegten Mindestdauer von zwei Jahren nach 621 Nr. 4 BGB mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende kündbar, sofern der Verwalter von seinem Amt abberufen worden ist. 2. Die von dem Verwalter mit Erfolg angefochtene Abberufung aus wichtigem Grund ist dahin umzudeuten, daß der Verwaltervertrag jedenfalls aufgrund einer ordentlichen Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgelöst ist. KG, Beschluss vom W 5478/86

28 3. Eine vom teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung getroffene Bestellung eines ersten Verwalters, die die Vorgaben aus 26 I 2 bis 4 WEG beachtet, hält grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach 242 BGB und - bei unterstellter Anwendbarkeit der Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen - auch einer Überprüfung nach den 9 ff. AGBG stand. 4. Aus 26 I 2 WEG folgt auch eine Begrenzung der Laufzeit des von der Verwalterbestellung zu unterscheidenden Verwaltervertrags auf höchstens fünf Jahre. 5. Ist die Laufzeit des Verwaltervertrags in einem Formularvertrag vereinbart, so findet zwar 9 AGBG, wegen der vorrangigen Sonderregelung in 26 I 2 WEG nicht aber das Klauselverbot des 11 Nr. 12 lit. a AGBG Anwendung. Danach kann grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verwalterverträge eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren (bis zur Höchstgrenze von fünf Jahren) wirksam vereinbart werden. BGH, Beschluss vom V ZB 39/01

29 VII. Beispiele zu 307 BGB 1. Betreutes Wohnen 2. Wohnungseigentum 3. Anmietung von Verbrauchserfassungsgeräten

30 1. Eine vorformulierte Erstlaufzeit von zehn Jahren des Mietvertrags über Verbrauchserfassungsgeräte hält der Klauselkontrolle ebenso wenig stand wie eine mangels rechtzeitiger Kündigung formularmäßig eingreifende Vertragsverlängerung um weitere zehn Jahre. 2. Der Vorbehalt des Verbrauchserfassungsgeräte-Verkäufers, im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden die gelieferten Geräte nebst Zubehör bis zu deren Bezahlung wieder an sich nehmen zu dürfen, widerspricht jedenfalls im Verbraucherverkehr der gesetzlichen Wertung in 449 II, 503 II 4 BGB, wonach ein solches Recht zwingend mit dem Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag verbunden ist; deshalb hält ein solcher Vorbehalt der Inhaltskontrolle nach 307 II Nr. 1, I 1 BGB nicht stand. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom U 230/04

31 a) Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern benachteiligt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren einen Mieter von Verbrauchserfassungsgeräten unangemessen im Sinne des 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. b) < > BGH, Urteil vom 19. Dezember XII ZR 61/05

32 VII. Beispiele zu 307 BGB 1. Betreutes Wohnen 2. Wohnungseigentum 3. Anmietung von Verbrauchserfassungsgeräten 4. Kommunikationsverträge

33 1. Die formularmäßige Vereinbarung der 10jährigen Laufzeit eines zwischen Kaufleuten geschlossenen Mietvertrages über eine Fernsprechnebenstellenanlage verstößt nicht gegen 9 AGB-Gesetz. 2. Der Mieter, der die ihm zum Gebrauch überlassene Sache als Erfüllung angenommen hat, muß ihre Mangelhaftigkeit beweisen, wenn er deshalb den Mietvertrag kündigt. BGH, Urteil vom VIII ZR 154/84

34 Die in einem formularmäßigen Anschließungsvertrag für Breitbandkabelanschlüsse an das Rundfunk- und Fernsehnetz enthaltene Klausel dieser Vertrag wird über eine Mindestdauer von 144 Monaten abgeschlossen" benachteiligt den Anschlussnehmer nicht unangemessen i. S. von 9 AGB-Gesetz. BGH, Urteil vom XII ZR 74/91

35 1. Eine vorformulierte Zehnjahreslaufzeitklausel in einem Mietvertrag über eine Telefonanlage verstößt nicht gegen das gesetzliche Leitbild des Mietrechts mit der Folge, daß der Mietvertrag nur außerordentlich gekündigt werden kann. 2. Allein der Umstand, daß die Mietanlage den (geänderten) Ansprüchen des Mieters nicht mehr gerecht wird, berechtigt diesen nicht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags. OLG Karlsruhe, Urteil vom U 57/93

36 Angesichts fortschreitender technischer Entwicklung von Telekommunikationsanlagen benachteiligt eine vorformulierte zehnjährige Vertragslaufzeit auch den kaufmännisch organisierten Kunden unangemessen jedenfalls in Fällen, in denen das Klauselwerk dem Verwender die Möglichkeit einseitiger Entgelterhöhungen ohne Kündigungsmöglichkeit vorbehält. AG Bremen, Urteil vom C 293/99

37 1. Eine Mobilfunkanlage kann nicht aus wichtigem Grund gekündigt werden, solange die geltenden Grenzwerte zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern eingehalten werden. Der Einhaltung dieser Grenz- und Richtwerte kommt Indizwirkung dahingehend zu, dass die von der Anlage ausgehende Beeinträchtigung unwesentlich ist. 2. Zur Angemessenheit einer Vertragslaufzeit bei der gewerblichen Pacht eines Grundstücks, wenn beide Parteien Unternehmer sind. 3. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Miet- oder Pachtvertrags betreffend eine Mobilfunkanlage vereinbarte Laufzeit von 20 Jahren verstößt nicht gegen 9 AGBG a. F. bzw. 307 BGB. OLG Jena, Urteil vom U 114/05

38 Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Miet-, Kauf-, Wartungsund Schutzvertrags für eine Fernmeldeanlage enthaltene Klausel Dieser Wartungsvertrag läuft bis zum Ende des zehnten Jahres, das auf die Betriebsbereitschaft - beziehungsweise bei bereits in Betrieb befindlichen Anlagen - auf das bei Vertragsschluss laufende Kalenderjahr folgt. Werden infolge von Lohn- oder sonstigen Kostenänderungen die listenmäßigen Wartungspreise der erhöht oder ermäßigt, so kann die eine entsprechende Änderung des Wartungspreises vornehmen, soweit dieser noch nicht zur Zahlung fällig geworden ist ist auch bei Verwendung gegenüber einem Kaufmann bei Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung für die Dauer der Bindung unwirksam. BGH, Urteil vom X ZR 220/01

39 VII. Beispiele zu 307 BGB 1. Betreutes Wohnen 2. Wohnungseigentum 3. Anmietung von Verbrauchserfassungsgeräten 4. Kommunikationsverträge 5. Wärmecontractingverträge

40 Will der Vermieter von Wohnraum während eines laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten übertragen ( Wärmecontracting ), bedarf es einer Zustimmung des Mieters, wenn eine ausdrückliche Regelung hierfür im Mietvertrag fehlt und dem Mieter dadurch zusätzliche Kosten auferlegt werden sollen. BGH, Urteil vom VIII ZR 54/04

41 1. Eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter die Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu 27 I der II. Berechnungs- Verordnung zu tragen hat, erlaubt dem Vermieter, der während des laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten überträgt (Wärmecontracting), dann nicht die Umlegung der Wärmelieferungskosten auf den Mieter, wenn die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung der II. Berechnungs-Verordnung (hier: Fassung vom ) eine Umlegung der Kosten der Wärmelieferung im Nahbereich nicht vorsah (Anschluss an Senat, NJW 2005, 1776 = NZM 2005, 450). 2. <.> BGH, Urteil vom VIII ZR 362/04

42 < > Das Energie-Contracting verstößt regelmäßig nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, im Einzelfall kann dies dann ausnahmsweise anders sein, wenn erheblich über dem Durchschnitt liegende Kosten hierdurch verursacht werden. (Leitsätze der LMK-Redaktion) LG Bochum, Urteil vom S 52/04

43 Die Umstellung der vorhandenen Beheizung der Mietwohnung auf Wärmecontracting bedarf der Vereinbarung der Mietvertragsparteien, wenn die Heizkostenabrechnung von den mietvertraglich vereinbarten Positionen abweichen soll. LG Bochum, Urteil vom S 152/04

44 Eine Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach sich der Erwerber verpflichtet, in einem Wärmeservice-Vertrag einzutreten, ist zulässig. OLG Düsseldorf, Urteil vom U 73/06

45 VIII. Ausschluss der Anwendung des 309 BGB bei Versicherungsverträgen

46 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam 1. < > 9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen) dies gilt nicht, für Versicherungsverträge ; 13. < >

47 Die in den Antragsformularen für den Abschluss einer Unfallversicherung vorgedruckte Klausel Vertragsdauer zehn Jahre stellt eine AGB dar, die wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam ist. OLG Braunschweig, Urteil vom U 158/90

48 1. Auch wenn der Verwender eine Bestimmung seiner AGB in neu abzuschließende Verträge nicht mehr einbezieht, kann mit der Verbandsklage nach 13 AGBG verlangt werden, daß sich der Verwender bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf diese Bestimmung nicht mehr beruft AGBG hindert nicht die gerichtliche Kontrolle von Laufzeitbestimmungen in AGB bei Verträgen über Unfall-versicherungen. 3. Die formularmäßige Bestimmung über eine zehnjährige Laufzeit eines Unfallversicherungsvertrages verstößt gegen 9 I AGBG und ist deshalb unwirksam. BGH, Urteil vom IV ZR 107/93

49 23 II Nr. 6 AGB-Gesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit hiernach Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Versicherungsver-trägen eine Laufzeit von mehr als Jahren vorsehen können. BVerfG, Beschluss vom BvL 12/84

50 11 Verlängerung, Kündigung (1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangene n Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt. (2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufende n Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten. (3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. (4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

51 IX. Ausschluss der 309, 307 BGB bei unternehmerischer Tätigkeit

52 310 Anwendungsbereich (1) 305 Abs. 2 und 3 und die 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in den 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. (2) < >

53 310 Anwendungsbereich (3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; c Abs. 2 und die 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; 3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

54 IX. Ausschluss der 309, 307 BGB bei unternehmerischer Tätigkeit 1. Definition des Verbrauchers, 13 BGB

55 13 Verbraucher Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

56 IX. Ausschluss der 309, 307 BGB bei unternehmerischer Tätigkeit 1. Definition des Verbrauchers, 13 BGB 2. Definition des Unternehmers, 14 BGB

57 14 Unternehmer (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) < >

58 IX. Ausschluss der 309, 307 BGB bei unternehmerischer Tätigkeit 1. Definition des Verbrauchers, 13 BGB 2. Definition des Unternehmers, 14 BGB 3. Problem: Wohnungseigentümergemeinschaft

59 1. Der Verbraucher verliert seinen Verbraucherstatus nicht dadurch, dass er sich eines Unternehmers als Vertreter bedient. 2. Wohnungseigentümergemeinschaften sind, sobald sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen, keine Verbraucher i. S. des 13 BGB. Sind die Eigentümer selbst an dem Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht beteiligt, sind sie als vertragsfremde Dritte auch nicht in den Schutzbereich des 13 BGB zu integrieren. LG Rostock, Urteil vom O 322/06

60 Für die Durchführung gerichtlicher Verfahren namentlich zur Beitreibung von Wohngeldschulden ist im Verwaltervertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Verfahrenspauschale als Sondervergütung vorformulierbar (hier: 120 Euro); Bedenken unter 305ff. BGB bestehen hiergegen nicht. (Leitsatz der Redaktion) AG Düsseldorf, Beschluss vom II 71/07 WEG

61 X. Ausschluss der 309 BGB bei Energieversorgungsverträgen

62 310 Anwendungsbereich (1) < > (2) Die 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser. ; 3. < > 4. < >

63 XI. Ausblick

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