Open Source Software in der öffentlichen Verwaltung IDA Symposium Brüssel. Rechtliche Fragestellungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Open Source Software in der öffentlichen Verwaltung IDA Symposium 22.02.2001 Brüssel. Rechtliche Fragestellungen"

Transkript

1 Open Source Software in der öffentlichen Verwaltung IDA Symposium Brüssel Rechtliche Fragestellungen von Till Jaeger und Axel Metzger, Berlin/Hamburg Wenn sich die Öffentliche Hand mit Software auf dem freien Markt eindeckt, sei es im Serverbereich, sei es im Desktopbereich, so handelt sie im Grundsatz wie eine Privater. Sie schließt Kauf- oder Werkverträge und erwirbt urheberrechtliche Nutzungsrechte, als würde sich ein privates Unternehmen am Wirtschaftsverkehr beteiligen. In erster Linie sind deswegen für den Einsatz von OSS in der Verwaltung die allgemeinen lizenz- und haftungsrechtlichen Fragen von Bedeutung, um sich ein Bild von den juristischen Problemstellungen rund um OSS zu machen. Diese privatrechtlichen Fragen werden in den Abschnitten A. und B. angesprochen. Daneben bestehen einige besondere Bindungen der öffentlichen Hand, welche im Abschnitt C. behandelt werden. A. Urheberrecht: Befugnisse und Verpflichtungen der Nutzer von OSS I. Bedeutung einer OSS-Lizenz für die Befugnisse der Nutzer In Deutschland besteht nicht die Möglichkeit, Software zur public domain zu erklären, da 29 S. 2 Urheberrechtsgesetz (=UrhG) der vollständigen Übertragung und damit auch dem vollständigen Verzicht auf das Urheberrechts entgegensteht. Ein Dritter darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk - und ein solches stellt Software regelmäßig dar - nur nutzen, wenn ihm dies gesetzlich oder vertraglich gestattet wird. Durch eine Lizenz erwirbt der Nutzer die Erlaubnis, die entsprechende Software in dem dabei beschriebenen Umfang zu nutzen. Dies geschieht in aller Regel gegen eine Vergütung (Lizenzgebühren bei proprietärer Software). Erst mit dem Abschluss eines Vertrages - einem solchen wird die GPL zugrunde gelegt - kann man das Recht

2 erwerben, OSS zu verbreiten, zu vervielfältigen oder zu modifizieren. Dabei entäußern sich die Urheber nicht ihres Rechts, sondern räumen nur Teilrechte ein. Diese sog. Nutzungsrechte sind grundsätzlich nicht widerrufbar, ein einmal freigegebenes Programm bleibt auch auf Dauer frei. II. Urheberrechtliche Wirkungen von ausgewählten OSS-Lizenzen Gemeinsam ist den OSS-Lizenzen wie der GPL, FreeBSD und anderen, dass der Programmierer ein einfaches Nutzungsrecht an jedermann i. S. d. 31 Abs. 2 UrhG vergibt. Dieses Nutzungsrecht erlaubt es den Lizenznehmern, die Software zu benutzen, zu kopieren, weiterzuverbreiten und zu modifizieren. Allerdings gewähren die OSS-Lizenzen nicht nur Rechte, sie stellen dafür auch Bedingungen mit dinglicher Wirkung auf. Gemeinsam ist ihnen z.b., dass der Source code offengelegt werden muss. Es bestehen bei den jeweils aufgestellten Bedingungen auch die entscheidenden Unterschiede, die zu einem Dissens zwischen den Anhängern der Free Software Foundation (FSF) und denjenigen der Open Source Initiative (OSI) geführt haben. Die Hauptintention der GPL - unter der das bekannte Betriebssystem GNU/Linux lizenziert wird - besteht darin, dass jede Bearbeitung von Software, die bereits unter der GPL steht, ebenfalls wieder unter diese Lizenz gestellt werden muss. Damit will man verhindern, dass bestehende OSS verändert und dann proprietär verwertet wird. Die GPL erreicht dieses Ziel mittels auflösender Bedingungen i. S. d. 158 Abs. 2 BGB. So wird ein Verbreitung von Modifikationen gem. 2 b) GPL nur gestattet, wenn diese ebenfalls unter die GPL gestellt werden. Die FSF bezeichnet solche Lizenzen als Copyleft. Anders ist die Lage bei der FreeBSD-Lizenz: Sie lässt es zu, dass die modifizierte Software mit zusätzlichen Bedingungen verbunden wird, die über den geforderten Copyright-Vermerk und den Haftungsausschluss hinausgehen. Dies ermöglicht die Umwandlung von OSS in proprietäre Software, wenn das Programm nur noch in binärer Form verbreitet wird und Lizenzgebühren verlangt werden. Die Anhänger dieser Art von OSS-Lizenzen betonen die größeren Freiheiten und flexiblere Anwendung, insbesondere zur Kombination mit proprietärer Software. III. Urheberrechtliche Probleme der GPL im deutschen Urheberrecht Die GPL wurde im Hinblick auf das US-amerikanische Copyrightsystem erstellt, wonach die vollständige Übertragung des Urheberrechts zulässig ist. Aus

3 den Besonderheiten des kontinentaleuropäischen Droit d auteur-systems ergeben sich einige Reibungspunkte, da dort der Schutz der Persönlichkeitsrechte betont wird und die vollständige Übertragbarkeit gesetzlich untersagt ist. 14 UrhG räumt dem Urheber ein Verbotsrecht ein, um Beeinträchtigungen seines Werkes zu verhindern. Auf dieses Persönlichkeitsrecht kann nicht pauschal verzichtet werden, der Urheber kann keine generelle Einwilligung in alle Formen von Änderungen geben, da sie für ihn nicht vorhersehbar sind. Eine weitere Beschränkung für die Einräumung von Nutzungsrechten enthält 31 Abs. 4 UrhG, wonach für noch nicht bekannte Nutzungsarten keine Einräumung von Nutzungsrechten möglich ist. Damit soll verhindert werden, dass der Urheber pauschal seine Verwertungsrechte abtritt und bei einer erst später entstehenden, neuen Nutzungsart nicht mehr an den Vergütungen beteiligt wird (z.b. Zweitverwertung von Kinofilmen auf Videokassetten). Bei komplexen Programmen mit einer Vielzahl von beteiligten Urhebern besteht aber nur eine geringe Gefahr, dass die Software insgesamt proprietär verwertet werden kann. Denn jeder Urheber kann nur den Programmteil, für den er das Urheberrecht innehat, alleine verwerten. B. Haftungsrecht: Wer haftet für freie Software? I. Vertragliche Haftungsregelungen in den OSS-Lizenzen Nahezu alle OSS-Lizenzen sehen einen vollständigen Ausschluss von Haftung und Gewährleistung für die Programme vor, erlauben aber auch, dass jeder, der die Software verbreitet, eine besondere Gewährleistung übernehmen kann. Der grundsätzliche Haftungsausschluss wird vor allem damit begründet, keine Lizenzgebühren erhoben werden, die dem wirtschaftlichen Risiko als Äquivalent gegenüberstehen. II. Probleme des Haftungsausschlusses Problematisch ist der vertragliche Haftungsausschluss vor allem auch deswegen, weil er aufgrund von besonderen nationalen Gesetzen nicht überall wirksam ist. Während das US-Recht die sog. salvatorischen Klauseln zuzulassen scheint, wonach der Haftungsausschluss insoweit wirksam ist, wie dies die Gesetze zulassen, sind solche Regelungen nach dem deutschen AGB- Gesetz unwirksam. 11 Nr. 7 AGBG und 11 Nr. 10 a AGBG enthalten

4 Klauselverbote, die einen kompletten Haftungs- und Gewährleistungsausschluss verbieten. Nach 6 Abs. 2 AGBG sind solche Klauseln dann vollständig unwirksam und die gesetzlichen Vorschriften anwendbar. Zum Teil ist der Haftungsausschuss nicht einmal wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Zu beachten ist aber für juristische Personen des öffentliches Recht der 24 AGBG: Danach sind die Schutzvorschriften der 2, 10 und 11 AGBG nicht auf solche Vertragsbestimmungen anwendbar, die gegenüber der öffentlichen Hand gestellt werden. Anwendbar bleibt aber die Generalklausel des 9 AGBG, der ebenfalls zur Unwirksamkeit der salvatorischen Klauseln führen kann, wenn die Person des öffentlichen Rechts nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Wann das der Fall ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Jedenfalls ist 24 AGBG nicht anwendbar, wenn die öffentliche Hand selbst OSS entwickelt und dabei salvatorische Klauseln verwendet. Des weiteren sind die Haftungsvorschriften des Produkthaftungsgesetzes zu beachten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Software nicht nur unentgeltlich vertrieben wird, sondern auch im Rahmen einer privaten Tätigkeit hergestellt wurde. Daher ist die öffentliche Verwaltung der verschuldensunabhängigen und vertraglich nicht abdingbaren Produkthaftung ausgesetzt, wenn OSS im Rahmen der dienstlichen Verwendung weiterentwickelt wird. III. Anwendbare gesetzliche Haftungsvorschriften Die Haftung und Gewährleistung desjenigen, der OSS verbreitet oder veränderte OSS weitergibt, richtet sich wegen des unwirksamen Haftungsausschlusses nach den gesetzlichen Vorschriften. Entscheidend ist daher, welches Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter (dazu gehört jeder, der OSS verändert, da er die veränderte Software wieder unter den Bedingungen der OSS-Lizenz zugänglich machen muss) und dem Nutzer besteht. Dies ist nicht einheitlich zu bewerten und im Detail umstritten. Wird Software auf einer Website zum Download angeboten und nicht als Distribution verkauft, sind aber regelmäßig die Vorschriften des Schenkungsrechts anwendbar, die nur eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorsehen.

5 C. Besondere rechtliche Anforderungen an den Einsatz von OSS in der öffentlichen Verwaltung I. Europarecht: Investitionen in die Fortentwicklung von OSS Unzulässige Beihilfe gem. Art. 87 EGV? 1. Das europäische Beihilferecht verbietet grundsätzlich aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, wenn dadurch eine Verfälschung des Wettbewerbs droht und der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Durch die Beihilfe müssen bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigt werden. 2. Wenn von der öffentlichen Verwaltung OSS fortentwickelt wird, kann dies als Gewährung einer Leistung unter die Beihilferegelung fallen. Der Markt für freie Software dürfte auch einen Wirtschaftszweig im Sinne der Vorschrift darstellen, der in einem Wettbewerbsverhältnis zur proprietären Software steht. In der Regel wird aber nicht der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. 3. Grundsätzlich kommt OSS den Marktteilnehmern in allen Mitgliedstaaten zu Gute. Mit dem Beihilfeverbot soll aber vor allem ein (versteckter) Protektionismus der Mitgliedstaaten verhindert werden. Daher kann Art. 87 EGV nur in den Fällen anwendbar sein, dass die mit Hilfe der Behörde weiterentwickelte OSS nur den Marktteilnehmern eines bestimmten Mitgliedstaates oder eines bestimmten Kreises von Staaten zu Gute kommt. Dies gilt für die Programme mit allgemeiner Bedeutung, wie Linux, Apache etc., jedenfalls nicht. Beispiel: Das Forschungsministerium eines Bundeslandes entwickelt die Treiber für die Anwendungssoftware einer einheimischen Softwarefirma. Während die Anwendungssoftware proprietär vertrieben wird, sind die Gerätetreiber unter einer OSS-Lizenz erhältlich. Die einheimische Firma erspart sich dadurch Aufwendungen für eine eigene Entwicklung der Treiber und kann ihr Produkt daher günstiger anbieten als die ausländische Konkurrenz. 4. Gem. Art. 87 Abs. 3 EGV können schließlich staatliche Beihilfen als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden. In dem hier interessierenden Zusammenhang kommen vor allem Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige gem. Art. 87 Abs. 3 c) EGV in Betracht. Diese sind dann möglich, wenn die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Dies kann aber wieder nur im

6 Einzelfall beurteilt werden. In dem oben aufgeführten Beispiel würde eine entsprechende Entscheidung des Rates sicherlich nicht ergehen. II. Beschränkungen aus dem nationalen Recht, insbesondere dem Wettbewerbsrecht am Beispiel Deutschland OSS und sittenwidriger Wettbewerb gem. 1 UWG 1. Zwar erhält der User freier Software durch die OSS-Lizenzen zahlreiche Befugnisse, auf welche Weise er die Software nutzen darf. Mit der Nutzung und insb. der Weiterentwicklung von OSS gehen aber auch Verpflichtungen einher. Im Folgenden sind diese beiden Aspekte im Hinblick auf die Nutzung von OSS durch die Verwaltung getrennt zu prüfen. 2. Soweit der Verwaltung als User von freier Software durch die OSS-Lizenzen Befugnisse eingeräumt werden, ergeben sich keine besonderen rechtlichen Beschränkungen für die öffentliche Verwaltung. Im Hinblick auf die Berechtigungen wird der das gesamte öffentliche Haushaltsrecht bestimmende Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl. 6 Haushaltsgrundsätzegesetz) für den Einsatz von OSS sprechen. Die allgemeinen Vorschriften im Hinblick auf das Vergaberecht (öffentliche Ausschreibungen für Dienstleistungen rund um OSS) sind natürlich auch bei freier Software zu beachten. 3. Rechtliche Beschränkungen können sich aber im Hinblick auf die lizenzrechtlichen Verpflichtungen beim Umgang mit OSS ergeben. Gem. 2 b GPL müssen alle Fortentwicklungen freier Programme wiederum frei gegeben werden, wenn sie vervielfältigt und verbreitet werden. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen sind die Regeln zur Wirtschaftstätigkeit der Verwaltung zu beachten. 4. Daraus folgt zunächst, dass die behördeninterne Nutzung von OSS sei es im Original, sei es in einer bearbeiteten Version keinen besonderen Verpflichtungen unterliegt. Erst im Moment der Vervielfältigung müssen die neu erstellten Teile wiederum der GPL unterstellt werden, das heißt auch bei einer behördeninternen Nutzung ist den Nutzern grundsätzlich der Quellcode mitzuliefern und ihm die Freiheit zu geben, das Programm entsprechend seinen Bedürfnissen abzuändern. 5. Besonderheiten ergeben sich erst dann, wenn der Verwaltungsträger die veränderte Software verbreitet, das heißt einem nicht bestimmten Nutzerkreis zugänglich macht. Folgendes Beispiele soll die Problematik veranschaulichen:

7 Beispiel 1: Die bayrische Staatskanzlei ist von den Vorzügen der OSS überzeugt und hat beim Einsatz im Serverbereich gute Erfahrungen gemacht. Sie möchte nun auch im Desktop-Bereich verstärkt auf OSS zurückgreifen und entschließt sich deshalb, das freie Office-Paket Star Office von den hauseigenen Informatikern und einigen extra für dieses Projekt beschäftigten Mitarbeitern für den flächendeckenden Einsatz fit machen zu lassen. Das Projekt läuft so erfolgreich, dass die Staatskanzlei sich entschließt, das Programm in der fortentwickelten Version zum Download von ihren Webseiten anzubieten. Star Office kann in den folgenden Jahren dem bisherigen Marktführer M große Marktanteile abnehmen und entwickelt sich zu einem ernsthaften Konkurrenten. Kann sich der bisherige Marktführer M gegen das Vorgehen der bayrischen Staatskanzlei wehren? Beispiel 2: Eine vom Bundesdatenschutzbeauftragten in Auftrag gegebene Fortentwicklung einer freien Verschlüsselungssoftware für s wird auf seiner Website als besonders sicher und vom Bundesdatenschutzbeauftragten zertifiziert zum Download angeboten. Abwehransprüche der Konkurrenz? Beschränkungen ergeben sich hier insbesondere aus dem (privaten) Wettbewerbsrecht. Zwar finden sich auch im einfachen Verwaltungsrecht vereinzelte Vorschriften, die die Wirtschaftstätigkeit der öffentlichen Hand und insb. der Kommunen begrenzen, vgl. etwa 107 GO NRW. Konkurrenten können wegen dieser Rechtsverletzung aber mangels subjektivem Abwehrrecht nicht vor den Verwaltungsgerichten auf Unterlassung klagen. In einer Extremsituation, in der sich die Verwaltung zu massiver und zielgerichteter Förderung von OSS entschließen würde, um proprietär vertriebene Programme aus dem Markt zu drängen, könnte allerdings ein subjektives Abwehrrecht aus Art. 2 I, 12 I, 14 I GG folgen. Unterlassungsansprüche können sich vor allem aus 1 UWG ergeben. Die Beschränkungen aus 1 UWG gelten grundsätzlich auch für die Beteiligung der öffentlichen Hand an der Entwicklung von freier Software, denn für die Anwendung des 1 UWG ist keine am Gewinn orientierte Tätigkeit verlangt, sondern lediglich das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses. Es genügt deshalb bereits, jedes wettbewerbsrechtlich relevante Handeln, durch das sich die öffentliche Hand auf eine Ebene mit den Wettbewerbern stellt. Hier sind drei (Haupt-)Fallgruppen von Wettbewerbsverstößen zu beachten, bei denen die Konkurrenz auf Unterlassung der Förderung von OSS klagen könnte: Gesetzesverletzung: Zwar führt die Verletzung einfachen Verwaltungsrechts nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch der Konkurrenz, ein

8 privatrechtlicher Unterlassungsanspruch kann sich aber aus 1 UWG ergeben, wenn die Norm jedenfalls auch den Schutz der Privatkonkurrenz bezweckt ( Kein Vorsprung durch Rechtsbruch ). Für OSS ist insbesondere an die o.g. Beschränkungen im Gemeinderecht zu denken. Grundsätzlich gelten für eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen drei Voraussetzungen: (1) Die wirtschaftliche Tätigkeit muss durch einen öffentlichen Zweck erfordert sein. Dies wird man für die Weiterentwicklung freier Software (primär) zum behördeneigenen Bedarf annehmen können. (2) Die gemeindliche Wirtschaftstätigkeit muss in einem in Art und Umfang angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen, das OSS-Projekt darf also die Ressourcen der Kommune nicht sprengen. (3) Schließlich gilt es die Subsidiarität zu beachten: Die meisten Gemeindeordnungen lassen eine Wirtschaftstätigkeit der Kommune nur dann zu, wenn der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen Privaten erfüllt werden kann. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Verletzt die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde das Kommunalrecht, so kann ein privater Konkurrent i.d.r. aus 1 UWG Unterlassung der Betätigung verlangen. Autoritäts- und Vertrauensmissbrauch: Wenn die öffentliche Hand ihre Autorität und das ihr entgegengebrachte, besondere Vertrauen der Bürger dazu nutzt, von ihr angebotene Waren oder Dienstleistungen im Markt zu plazieren, so kann hierin ein Verstoß gegen 1 UWG liegen. Dementsprechend könnte sich im Beispielfall 2 eine Wettbewerbswidrigkeit aus 1 UWG ergeben. Wettbewerbsgefährdung: Ein Verstoß gegen 1 UWG kann vorliegen, wenn die Betätigung der öffentlichen Hand nach öffentlichem Recht nicht zwingend geboten ist oder wenn die gesetzlich zugewiesene Aufgabe des Verwaltungsträgers überschritten wird ( Zweckentfremdung des Mitteleinsatzes ) und wenn dadurch zu befürchten ist, dass der Wettbewerb der öffentlichen Hand zu einer ernstlichen Gefahr für den Bestand des Wettbewerbs führt. So hat der BGH der Kassenärztlichen Vereinigung verboten, ihren Mitgliedern die gesamte für die Abrechnung erforderliche Software kostenlos zur Verfügung zu stellen (BGH GRUR 1993, S. 917). Ähnlich gelagert ist auch der Fall der öffentlich-rechtliche Krankenkasse, der untersagt worden ist, Brillen kostenlos an ihre Mitglieder abzugeben ( BGH GRUR 1982, S. 425, 430). In diesem Sinne wäre wohl auch der Beispielfall 1 zu entscheiden.

Was ist Open Source Software und wem gehört sie?

Was ist Open Source Software und wem gehört sie? Was ist Open Source Software und wem gehört sie? Vortrag am 24. April 2012 im Rahmen der LPI Partnertagung in Kassel Referentin: Sabine Sobola. Rechtsanwältin. Lehrbeauftragte für IT-Recht, Urheber- und

Mehr

Tag des Datenschutzes

Tag des Datenschutzes Tag des Datenschutzes Datenschutz und Software: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser Dr. Michael Stehmann Zur Person Rechtsanwalt Dr. Michael Stehmann Studium der Rechtswissenschaft an der Universität

Mehr

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke 10. April 2010 Ines Hilpert-Kruck, Fortbildung Urheber- u. Medienrecht, Hamburg, 9./10. April 2010 Werbung

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Standardsoftware als Wirtschaftsgut

Standardsoftware als Wirtschaftsgut Rechtsanwalt Roland Kreitz Büsing, Müffelmann & Theye Rechtsanwälte und Notare Der Markt: Das Marktvolumen für gebrauchte Software wird auf 400 Millionen EURO geschätzt. Davon seien zur Zeit weniger als

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,,

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,, Zwischen...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt vertreten durch,,, und,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt vertreten durch,,, wird folgender Vertrag zur Überlassung von Content geschlossen:

Mehr

Rechtliche Aspekte des Crowdsourcing

Rechtliche Aspekte des Crowdsourcing Rechtliche Aspekte des Crowdsourcing Aktuelle Regelungen, Grenzüberschreitungen, Haftung und Gewährleistung Deliana Bungard Rechtliche Einordnung des Begriffs Crowdsourcing = Eingehen von Rechtsbeziehungen

Mehr

Digitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind

Digitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind Digitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind Forum Law Group Hamburg@work 18.Dezember 2012 BELS Institut für Geistiges Eigentum, Recht und Wirtschaft in der Informationsgesellschaft,

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

FreieSoftwareOG. Creative Commons und freie Lizenzen- Ein kurzer Überblick

FreieSoftwareOG. Creative Commons und freie Lizenzen- Ein kurzer Überblick FreieSoftwareOG Creative Commons und freie Lizenzen- Ein kurzer Überblick Was bedeutet Creative Commons? Creative Commons ist nicht der Name einer Lizenz Creative Commons ist eine gemeinnützige Organisation,

Mehr

OPEN SOURCE SOFTWARE

OPEN SOURCE SOFTWARE future network Open Source Management Forum 3. Dezember 2009 OPEN SOURCE SOFTWARE Ausgewählte Rechtsfragen andréewitch & simon, Wien 1 - OPEN SOURCE MODELLE bedeutet:! Verfügbarkeit des Quellcodes! keine

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin

Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin Geschützte Gegenstände Schutz z.b. durch Marke, Geschmacksmuster, Urheberrecht, Eigentum Ansprüche des

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Tauschbörsen File Sharing Netze

Tauschbörsen File Sharing Netze 1 1. Urheberrecht beachten Tauschbörsen - Millionen von Usern verwenden täglich Programme wie Kazaa, Limewire oder BitTorrent, um Musik, Videos, Texte oder Software vom Internet herunterzuladen oder zu

Mehr

MERKBLATT ABWERBEN VON MITARBEITERN. Recht & Fairplay

MERKBLATT ABWERBEN VON MITARBEITERN. Recht & Fairplay MERKBLATT Recht & Fairplay ABWERBEN VON MITARBEITERN Das Abwerben von Mitarbeitern durch Dritte ist grundsätzlich zulässig. Rechtliche Probleme können sich aber dann ergeben, wenn das Abwerben eines Mitarbeiters

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

I.O. BUSINESS. Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate

I.O. BUSINESS. Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate I.O. BUSINESS Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate Gemeinsam Handeln I.O. BUSINESS Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate Telefonieren ermöglicht die direkte Kommunikation

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen

17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen 17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung des Urheberrechts

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Nutzung von GiS BasePac 8 im Netzwerk

Nutzung von GiS BasePac 8 im Netzwerk Allgemeines Grundsätzlich kann das GiS BasePac Programm in allen Netzwerken eingesetzt werden, die Verbindungen als Laufwerk zu lassen (alle WINDOWS Versionen). Die GiS Software unterstützt nur den Zugriff

Mehr

IT Recht. Urheberrecht JA oder NEIN?

IT Recht. Urheberrecht JA oder NEIN? IT Recht Urheberrecht JA oder NEIN? Das ewige Streitthema über die Daseinsberechtigung des UrhG! von Michael Klement Berlin, 21.05.2013 Beuth Hochschule für Technik Berlin University of Applied Sciences

Mehr

Dr. Markus Faber Landkreistag NRW

Dr. Markus Faber Landkreistag NRW Kommunaler Namensschutz bei der Verwendung behördlicher oder behördenähnlicher Bezeichnung Dr. Markus Faber Landkreistag NRW I. Problematik Private Betreiber von Internetdiensten/Webseiten verwenden an

Mehr

Daten-Synchronisation zwischen dem ZDV-Webmailer und Outlook (2002-2007) Zentrum für Datenverarbeitung der Universität Tübingen

Daten-Synchronisation zwischen dem ZDV-Webmailer und Outlook (2002-2007) Zentrum für Datenverarbeitung der Universität Tübingen Daten-Synchronisation zwischen dem ZDV-Webmailer und Outlook (2002-2007) Zentrum für Datenverarbeitung der Universität Tübingen Inhalt 1. Die Funambol Software... 3 2. Download und Installation... 3 3.

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Das Handeln der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) im Wettbewerb und seine rechtlichen Grenzen

Das Handeln der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) im Wettbewerb und seine rechtlichen Grenzen 9. Deutscher Medizinrechtstag am 20. September 2008 in Erfurt Das Handeln der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) im Wettbewerb und seine rechtlichen Grenzen Reinhold Preißler Fachanwalt für Medizinrecht

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster Gebrauchtsoftware Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster 1 2 Viel versprechende Werbung... Das Geschäftsmodell: 3 Unternehmen kaufen Softwarelizenzen

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer: Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.

Mehr

Der nachhaltigere Anbieter sollte den Auftrag kriegen Interview mit Klaus-Peter Tiedtke, Direktor des Beschaffungsamtes des Bundes

Der nachhaltigere Anbieter sollte den Auftrag kriegen Interview mit Klaus-Peter Tiedtke, Direktor des Beschaffungsamtes des Bundes Der nachhaltigere Anbieter sollte den Auftrag kriegen Interview mit Klaus-Peter Tiedtke, Direktor des Beschaffungsamtes des Bundes Der öffentliche Einkaufskorb soll nach dem Willen der Bundesregierung

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB 19. Pantaenius-Immobilientagung am 19. November 2015 in Hamburg Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 906 BGB [Zuführung unwägbarer Stoffe] (1) Der Eigentümer

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

LibreOffice vs. Apache OpenOffice technische, organisatorische und rechtliche Unterschiede

LibreOffice vs. Apache OpenOffice technische, organisatorische und rechtliche Unterschiede LibreOffice Konferenz vom 3. September 2014 Professional User Track LibreOffice vs. Apache OpenOffice technische, organisatorische und rechtliche Unterschiede Dr. Wolfgang Straub, Deutsch Wyss & Partner

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras Propädeutische Übung Dr. Georgios Zagouras Gliederungsebenen Grundsätzlich hat man freie Auswahl wie man gliedert. Aber: Es muss irgendein System erkennbar sein! HIER: Da zwei Unterschiedliche Tatbestände

Mehr

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach

Mehr

Thema 1: Fotos im Internet verwenden

Thema 1: Fotos im Internet verwenden PASCH-net und das Urheberrecht Thema 1: Fotos im Internet verwenden Was bereits online im Internet zu sehen ist, darf problemlos kopiert und auf anderen Internetseiten wiederverwendet werden? Leider nicht

Mehr

Ein Vorwort, das Sie lesen müssen!

Ein Vorwort, das Sie lesen müssen! Ein Vorwort, das Sie lesen müssen! Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer am Selbststudium, herzlichen Glückwunsch, Sie haben sich für ein ausgezeichnetes Stenografiesystem entschieden. Sie

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1 Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1 Urheber- & Persönlichkeitsrechte beim Management von Nachlässen und Autorenbibliotheken Berlin 23./24. April 2009 Dr. Harald Müller Urheberrecht / Persönlichkeitsrecht

Mehr

«Open Source» ist nicht «Open Right»

«Open Source» ist nicht «Open Right» ITMAGAZINE «Open Source» ist nicht «Open Right» 30. November 2009 - Urheber von Open-Source-Software legen zwar deren Quelltext offen, verlangen aber in der Regel die Einhaltung von Lizenzbedingungen.

Mehr

Manager. von Peter Pfeifer, Waltraud Pfeifer, Burkhard Münchhagen. Spielanleitung

Manager. von Peter Pfeifer, Waltraud Pfeifer, Burkhard Münchhagen. Spielanleitung Manager von Peter Pfeifer, Waltraud Pfeifer, Burkhard Münchhagen Spielanleitung Manager Ein rasantes Wirtschaftsspiel für 3 bis 6 Spieler. Das Glück Ihrer Firma liegt in Ihren Händen! Bestehen Sie gegen

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003 Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.

Mehr

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.

Mehr

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung

Mehr

Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie der Website

Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie der Website Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie der Website Besucher unserer Website müssen die folgenden Bestimmungen akzeptieren, um Informationen über uns, unser Unternehmen und die von uns mittels unserer

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe

Mehr

Lizenzierung von SharePoint Server 2013

Lizenzierung von SharePoint Server 2013 Lizenzierung von SharePoint Server 2013 Das Lizenzmodell von SharePoint Server 2013 besteht aus zwei Komponenten: Serverlizenzen zur Lizenzierung der Serversoftware und CALs zur Lizenzierung der Zugriffe

Mehr

Hautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt?

Hautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt? Hautkrebsscreening Datenbasis: 1.004 gesetzlich Krankenversicherte ab 1 Jahren Erhebungszeitraum:. bis 4. April 01 statistische Fehlertoleranz: +/- Prozentpunkte Auftraggeber: DDG Hautkrebs ist ein Thema,

Mehr

Installationsanleitung für Add-on Paket: Preset Collection Seasons

Installationsanleitung für Add-on Paket: Preset Collection Seasons Installationsanleitung für Add-on Paket: Preset Collection Seasons Vorabinformation: Die Preset Collection Seasons ist für die Versionen PHOTO WORKS projects Elements und PHOTO WORKS projects mit der Versionsnummer

Mehr

www.olr.ccli.com Jetzt neu: Online Reporting Schritt für Schritt durch das Online Reporting (OLR) Online Liedmeldung

www.olr.ccli.com Jetzt neu: Online Reporting Schritt für Schritt durch das Online Reporting (OLR) Online Liedmeldung Online Liedmeldung Jetzt neu: Online Reporting www.olr.ccli.com Schritt für Schritt durch das Online Reporting (OLR) Wichtige Information für Kirchen und Gemeinden Keine Software zu installieren Liedmeldung

Mehr

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert 1 Checkliste - Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht 1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss)

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen

Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen AGMB-Tagung Magdeburg 24. September 2008 Dr. Harald Müller Kopieren gemäß 53 UrhG Schranke = keine Genehmigung erforderlich

Mehr

Immaterialgüterrecht

Immaterialgüterrecht Inhalte einer Webseite hier: Schutz der geistigen Leistung BGB beruht auf den Erwerb von Sache Regeln des BGB lassen sich daher nicht auf Informationen anwenden Urheberrecht füllt die Lücke auch Regeln

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Zwischenablage (Bilder, Texte,...)

Zwischenablage (Bilder, Texte,...) Zwischenablage was ist das? Informationen über. die Bedeutung der Windows-Zwischenablage Kopieren und Einfügen mit der Zwischenablage Vermeiden von Fehlern beim Arbeiten mit der Zwischenablage Bei diesen

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Teamentwicklung. Psychologische Unternehmensberatung Volker Rudat

Teamentwicklung. Psychologische Unternehmensberatung Volker Rudat Teamentwicklung Konflikte klären, Regeln für die Kommunikation und Zusammenarbeit festlegen und wirksame Vereinbarungen treffen Es gibt keine Standardformel... Für die erfolgreiche Zusammenarbeit von Teams

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Kontaktdaten (Pflichtangaben!)

Kontaktdaten (Pflichtangaben!) g n u b i e r esch b t k e j o Pr Kontaktdaten (Pflichtangaben!) Name Kindergarten/Schule: Kategorie bitte ankreuzen: Kindergarten 1. 4. Klasse 5. 10. Klasse Sek.-I+II-übergreifend Kreativpreis Die (kreativen)

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Fakultät Informatik Medieninformatik INF-B-490 Institut für Software- und Multimediatechnik, Computergrafik Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Dresden, 18.04.2012 Urheberrechtsgesetz Was

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme

Mehr

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Anleitung über den Umgang mit Schildern Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Auftrag zum Fondswechsel

Auftrag zum Fondswechsel Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch

Mehr

Checkliste. Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip

Checkliste. Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Checkliste Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Checkliste Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Das Pareto-Prinzip ist eine Methode des Zeitmanagements. Diese Checkliste stellt Ihnen das Pareto-Prinzip

Mehr

Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna

Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Einführung... 7 Vorratsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften... 8 Die Grundlagen... 8 Was ist

Mehr