Abgabenrechtliche Bestimmungen Körperschaftssteuer Steuerpflicht Steuerbefreiungen Besteuerungsgrundlage

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1 Kapitel 3 Abgabenrechtliche Bestimmungen Körperschaftssteuer Steuerpflicht Steuerbefreiungen Besteuerungsgrundlage Steuersatz Begünstigungsbestimmungen Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftssteuer Besonderheiten bei beschränkter Steuerpflicht Umsatzsteuer Steuerpflicht Steuerbefreiung im Rahmen des Umsatzsteuerrechtes Besteuerungsgrundlage Steuersatz Veranlagung und Entrichtung der Steuer Kommunalsteuer Steuerpflicht Besteuerungsgrundlage Steuerbefreiungen Steuersatz Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung Werbeabgabe Steuerpflicht Besteuerungsgrundlage Abgabenhöhe Entstehen und Erhebung des Abgabenanspruches Besonderheiten für Vereine: Einkünfte der Mitglieder des Vereins Abzugssteuer Allgemeines Höhe und Abfuhr Erleichterungen aufgrund des Vereinfachungserlasses aus 1999:

2 Kapitel 3 Abgabenrechtliche Bestimmungen 1. Körperschaftssteuer 1.1. Steuerpflicht Der Verein als Körperschaft des privaten Rechts unterliegt grundsätzlich der Körperschaftssteuer. Man unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene Körperschaften, die im Inland einen Sitz bzw. die Geschäftsleitung haben. Beschränkt steuerpflichtig sind jene Körperschaften, die keinen Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland haben, aber steuerpflichtige (inländische) Betriebe unterhalten Steuerbefreiungen Dient der Verein allerdings der Förderung begünstigter Zwecke, erfüllt er also die steuerlichen Begünstigungsvoraussetzungen wie im Kap beschrieben, ist er für diesen Bereich von der Körperschaftssteuer befreit. Die Zufallsgewinne aus unentbehrlichen Hilfsbetrieben unterliegen demnach grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer. Alle Begünstigungsvoraussetzungen müssen gegeben sein. Betreibt ein Verein aber auch entbehrliche Hilfsbetriebe oder begünstigungsschädliche Hilfsbetriebe, unterliegen die erzielten Einkünfte der Körperschaftssteuer. Spezielle Befreiungsbestimmungen oder eine vorliegende Ausnahmegenehmigung können in Sonderfällen auch dann noch zu einer Steuerbefreiung führen. Vereine die keine Einnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Betriebes erzielen, sondern lediglich zur Verwirklichung des Vereinzweckes Mitgliedsbeiträge, Subventionen, etc. vereinnahmen, sind nicht steuerpflichtig. Auch Einkünfte, die im Rahmen der Vermögensverwaltung erzielt werden, unterliegen nicht der Körperschaftssteuer. Hier ist allerdings zu beachten, dass es sich tatsächlich um eine reine Vermögensverwaltung handelt und nicht um betriebliche Einkünfte (Näheres siehe im Kap ) Besteuerungsgrundlage Unterhält der Verein einen entbehrlichen Hilfsbetrieb oder einen begünstigungsschädlichen Betrieb, sind die Einkünfte aus diesen Betrieben unbeschränkt steuerpflichtig. Wie die Gewinnermittlung der zu versteuernden Einkünfte zu erfolgen hat, richtet sich bei Vereinen neben den Bestimmungen des Vereinsgesetzes auch nach den allgemeinen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftssteuergesetzes sowie nach den Buchführungsgrenzen der Bundesabgabenordnung. Aufzeichnungspflichten nach dem Vereinsgesetz: Klein mittelgroß Groß gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben bis 1 Mio. pro Geschäftsjahr gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben über 1 Mio. pro Geschäftsjahr Gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben über 3 Mio. oder Publikumsspenden von mehr als 1 Mio. pro Geschäftsjahr Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Vermögensübersicht Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang Aufzeichnungsverpflichtung nach der Bundesabgabenordnung (Für entbehrliche Hilfsbetriebe kann die Verpflichtung zur Erstellung einer Bilanz bereits nach der Bundesabgabenordnung notwendig sein, und nach Vereinsgesetz nicht. Es ist daher auf beide Grenzwerte zu achten): 2

3 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Land- und Forstwirtschaft Umsatz < ,00 Umsatz > ,00 Wert zum 1.1. < ,00 Wert zum 1.1. > ,00 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung Als Betriebseinnahmen zählen alle Zuflüsse, die durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt werden. Stehen Einnahmen in keinem Zusammenhang mit dem betrieblichen Vermögen, werden diese bei der Einkunftsermittlung nicht angesetzt. Diese Einnahmen betreffen nur den Vereinsbereich. Insbesondere echte Mitgliedsbeiträge, echte Spenden, öffentliche Zuschüsse, Schenkungen sowie Erbschaften sind daher steuerfrei. Besteht bei den eben genannten Fällen ein Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind sie jedoch steuerlich zu erfassen. Beispiel (VereinsR RZ 338): Anlässlich einer Festveranstaltung werden keine Eintrittsgelder erhoben, wohl aber Spenden erwartet. Die Zuwendungen stellen Betriebseinnahmen der Veranstaltung dar. Bei Mitgliedsbeiträgen unterscheidet man zwischen echten und unechten. Echte Mitgliedsbeiträge müssen aufgrund der Statuten allgemein geleistet werden und es wird weder eine Gegenleistung erwarten noch erbracht. Diese echten Mitgliedsbeiträge unterliegen keiner Steuerpflicht, egal ob es sich um einen begünstigten Verein handelt, oder nicht. Unechte Mitgliedsbeiträge fallen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an. Sie sind daher eine Art Gegenleistung, und steuerpflichtig, wenn sie in einem nicht begünstigten Geschäftsbetrieb (entbehrlicher Hilfsbetrieb, begünstigungsschädlicher Betrieb) geleistet werden. Bei den Subventionen wird zwischen betriebsbezogenen und allgemein fördernden unterschieden. Betriebsbezogene Subventionen sind speziell auf den Betrieb gerichtet und stellen daher eine Betriebseinnahme dar (z.b.: Subvention für die Unterhaltung einer Theatergruppe). Sie sind je nachdem, ob es sich um einen steuerbegünstigten Betrieb handelt oder nicht, steuerfrei bzw. steuerpflichtig. Ist die Subvention nicht auf einen Betrieb gerichtet, liegt keine Steuerpflicht vor. Betriebsausgaben sind sämtliche Ausgaben, die unmittelbar im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Vereines stehen. Ausgaben, die mit der Tätigkeit im Vereinsbereich in Zusammenhang stehen (z.b.: Ausgaben für Software zur Einhebung der Mitgliedsbeiträge und zur Abwicklung der Mitgliederverwaltung), sind daher auszuscheiden. Die Vereinsrichtlinien kennen auch aus Vereinfachungsgründen pauschal geschätzte Betriebsausgaben. Oft stellen sich Mitglieder und auch Nichtmitglieder einem Vereinen für verschiedenste Tätigkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Gleichsam als Kosten gestatten die Vereinsrichtlinien bis zu 20 % der Betriebseinnahmen gewinnmindernd anzusetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um Tätigkeiten handelt, zu denen üblicherweise Vereinmitglieder herangezogen werden können (z.b.: Mitwirken an Vereinszeitschriften, bei geselligen Veranstaltungen, etc.). Beispiele für steuerfreie Betriebe (VereinsR RZ ): Musik-, Tanz- und Gesangsveranstaltungen Entgeltliche Musik-, Tanz- und Gesangsveranstaltungen von Volksmusik-, Blasmusik- und Gesangsvereinen sind unentbehrliche Hilfsbetriebe, wenn sie der satzungsmäßigen Kultur- und Brauchtumspflege dienen. Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken Die Herausgabe von entgeltlich abgegebenen Druck- und Zeitschriften (einschließlich entgeltlich abgegebener Vereinszeitungen), Broschüren, Büchern, Veranstaltungsprogrammen und Ähnlichem 3

4 kann je nach Art und Umfang einen unentbehrlichen oder einen entbehrlichen Hilfsbetrieb oder einen begünstigungsschädlichen Betrieb darstellen. Beispiel: Ein Museumsverein veranstaltet eine Ausstellung, bei der ein Ausstellungskatalog, der die gezeigten Exponate zum Inhalt hat, entgeltlich angeboten wird. Wird der Katalog zum Selbstkostenpreis verkauft, sind die Verkaufserlöse dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen. Wird ein unentgeltlich abgegebenes Druckwerk (zb eine Vereinszeitung) durch Anzeigen mitfinanziert, liegt ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor, wenn der Anzeigenteil höchstens 25% der Gesamtseitenanzahl des Druckwerks im Wirtschaftsjahr beträgt. Andernfalls liegt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor. Beispiele für steuerpflichtige Betriebe (VereinsR RZ ): Gastronomiebetriebe Kantinen, Buffets oder andere gastronomische Einrichtungen eines Rechtsträgers stellen begünstigungsschädliche Betriebe dar, sofern sie nicht Teil eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs sind. (siehe auch im Kapitel unentbehrliche Hilfsbetriebe). Gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen Entgeltliche gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen des Rechtsträgers (wie Feste aller Art, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Vergnügungssportveranstaltungen) sind je nach ihrem Umfang als entbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des 45 Abs. 1 BAO, als begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des 45 Abs. 3 BAO der als Gewinnbetrieb anzusehen. (siehe auch im Kapitel entbehrliche Hilfsbetriebe) Entgeltliche Belustigungen wie Preisschießen, Preisschnapsen oder Glücksspiele, bilden mit der Veranstaltung ebenso wie die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken eine Einheit. Bei Abhaltung mehrerer solcher Veranstaltungen während eines Jahres ist in der Regel vom Vorliegen eines einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes auszugehen Steuersatz Der allgemeine Körperschaftssteuersatz liegt derzeit bei 34 %. Begünstigte Vereine sind nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, sondern nur beschränkt. Bei Einkünften die dieser beschränkten Steuerpflicht unterliegen, ist die Körperschaftssteuer bereits mit dem 25 % Kapitalertragssteuerabzug abgegolten. Hier besteht jedoch die Möglichkeit eine Befreiungserklärung abzugeben (näheres siehe im Kapitel ) 1.5. Begünstigungsbestimmungen Für begünstigte Vereine gibt es auch eine Tarifbegünstigung. Diese Begünstigung ist unabhängig davon, ob es sich bei den steuerpflichtigen Bereich um einen entbehrlichen Hilfsbetrieb oder einen begünstigungsschädlichen Betrieb handelt. Vor Anwendung des allgemeinen Körperschaftsteuersatz kann ein Freibetrag in der Höhe von maximal 7.300,00 abgezogen werden. Dieser Freibetrag wirkt allerdings nur im Falle einer Veranlagung der Körperschaftssteuer, nicht aber im Fall einer Steuerabgeltung. Beispiele (VereinsR RZ 393): a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus entbehrlichen Hilfsbetrieben

5 Einkünfte aus begünstigungsschädlichen Betrieben Gesamtbetrag der Einkünfte = Einkommen Freibetrag gemäß 23 KStG zu versteuerndes Einkommen b) Einkünfte Gewerbebetrieb 5.000,00 Einkünfte aus entbehrlichen Hilfsbetrieb Einkünfte aus begünstigungsschädlichen Betrieben Gesamtbetrag der Einkünfte Verlustvortrag aus Gewerbebetrieb Einkommen Freibetrag gemäß 23 KStG zu versteuerndes Einkommen Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftssteuer Grundsätzlich wird die Körperschaftssteuer im Wege der Veranlagung erhoben. Eine weitere Form ist der sogenannte Steuerabzug. Dies ist zum einen die Kapitalertragssteuer bei kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte (z.b. Sparguthaben) und die Abzugssteuer. Sind diese Einkünfte nicht im Rahmen einer Veranlagung zu erfassen hat der Steuerabzug eine Endbesteuerungswirkung. Grundsätzlich werden in der Veranlagung, die Einkünfte eines Kalenderjahres einbezogen. Erfolgt die Gründung bzw. Auflösung unterjährig wird der Veranlagungszeitraum dementsprechend verkürzt (z.b.: Gründung im April, Veranlagungszeitraum April bis Dezember). Bei unterjährigem Wegfall der Begünstigungsvoraussetzung, gilt die Steuerpflicht allerdings für den gesamten Veranlagungszeitraum. Werden die Voraussetzungen für die Begünstigung unterjährig geschaffen, gilt die Steuerbegünstigung allerdings erst für den folgenden Veranlagungszeitraum. (z.b. Statuenmängel werden im November 2002 im Rahmen der Mitgliederversammlung behoben. Die Steuerbefreiung gilt erst ab dem Jahr 2003.) Unabhängig von der Höhe der erzielten Einkünfte besteht für die steuerpflichtigen Bereiche der Vereine die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Werden allerdings keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, da zum Beispiel nur unentbehrliche Hilfsbetriebe vorliegen, besteht generell keine Erklärungspflicht, sondern nur bei der Aufforderung durch die Behörde. Auf die Körperschaftsteuer sind unterjährig Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen sind je zu einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 16. August und 15. November zu entrichten. Diese werden mittels eigenen Bescheid festgesetzt. Die Berechnung erfolgt aufgrund der zuletzt festgesetzten Steuer. Werden Einkünfte im Rahmen der Veranlagung erfasst, wofür allerdings bereits ein Steuerabzug erfolgte (z.b. es wurde bereits Kapitalertragssteuer von den Zinsen aus ausländischen Wertpapieren, die von einer inländischen Bank verwaltet werden, einbehalten) ist die entrichtete Kapitalertragssteuer auf die Körperschaftssteuerschuld anzurechnen Besonderheiten bei beschränkter Steuerpflicht Begünstigte Vereine, die die Begünstigungsvoraussetzungen (siehe Kapitel 1.6.) erfüllen, sind nicht unbeschränkt steuerpflichtig, sondern beschränkt. Die Steuerpflicht beschränkt sich auf steuerabzugspflichtige Einkünfte (kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte). Der Kapitalertragssteuer unterliegen: 5

6 Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten oder sonstigen Forderungen, denen ein Bankgeschäft zu Grunde liegt, Erträge aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter, Forderungswertpapiere mit inländischem Schuldner oder kuponauszahlender Stelle im Inland, Erträge aus Anteilsrechten an inländischen Investmentfonds, soweit die ausgeschütteten Erträge aus Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten oder aus Forderungswertpapieren stammen, Erträge aus Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds bei inländischer kuponauszahlender Stelle, soweit tatsächlich eine Ausschüttung erfolgt und diese nicht aus Dividenden besteht. Keine beschränkte Steuerpflicht besteht zum Beispiel bei: Beteilungserträge aufgrund einer Beteiligung von mindestens 25 % an ausländischen Gesellschaften bzw. Körperschaften (im Sinne des 10 KStG) genossenschaftlichen Rückvergütungen, Einkünften innerhalb eines Beteiligungsfonds Befreiungserklärung Bei Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus Forderungswertpapieren, kann eine sogenannte Befreiungserklärung abgeben werden. Dies ist zulässig, wenn die Geldeinlagen zur Sphäre eines in- oder ausländischen Betriebes (unentbehrlicher, entbehrlicher Hilfsbetrieb oder ein begünstigungsschädlicher Betrieb) gehören. Diese führt dazu, dass die erzielten Erträge (Zinsen) nicht um die Kapitalertragssteuer von den Banken gekürzt werden. Werden die Einnahmen im Rahmen der vermögensverwaltenden Tätigkeit des Vereines erzielt, ist die Abgabe der Befreiungserklärung nicht zulässig. Wird die Abgabe einer Befreiungserklärung verabsäumt, wird die einbehaltene Kapitalertragssteuer im Rahmen der Veranlagung angerechnet. Bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben, die generell steuerfrei sind, und daher keine Veranlagung erfolgt, führt die Nichtabgabe der Befreiungserklärung zu einer endgültigen Belastung der Kapitalertragssteuer. 2. Umsatzsteuer 2.1. Steuerpflicht Allgemeines Der Umsatzsteuer unterliegen generell Lieferung und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen des Unternehmens ausführt, der Eigenverbrauch und die Einfuhr von Gegenständen, sowie der innergemeinschaftliche Erwerb. Für Vereine sind vor allem jene Umsätze relevant, die im Rahmen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe erzielt werden, also jene Lieferungen und Leistungen die entgeltlich erfolgen und die der Verein gegenüber seinen Mitgliedern oder anderen Personen erbringt. Ob die Vereinseinnahmen der Umsatzsteuer unterliegen, hängt vor allem davon ab, ob diese im unternehmerischen Bereich oder nichtunternehmerischen Bereich erfolgen. Als nichtunternehmerischen Bereich (da keine Gegenleistung) zählen die echten Mitgliedsbeiträge, Spenden ohne konkrete Gegenleistung, Schenkungen, Erbschaften, Subventionen. 6

7 Mitgliedsbeiträge Echte Mitgliedsbeiträge sind all jene, die nicht als Gegenleistung für eine konkrete Leistung entrichtet werde, sondern dem Gemeinschaftszweck dienen sollen. Beispiele für echte Mitgliedsbeiträge (VereinsR RZ 433): Die satzungsmäßig erhobenen festen Mitgliedsbeiträge für die Benutzung von Sportanlagen unabhängig vom Ausmaß der Nutzung. Mitgliedsbeiträge bei einer Tierzuchtvereinigung, auch wenn die Mitgliedsbeiträge sich nach der Zahl der gehaltenen Tiere richten (VwGH , 855/61). Freiwillige Kostenersätze der Mitglieder für die durch den Verein erfolgte Anmietung bzw. Errichtung und Erhaltung von Veranstaltungssälen (VwGH , 86/15/0003). Beiträge an Berufs- und Interessensvertretungen sowie an so genannte Solidaritätseinrichtungen bestimmter Sektoren von Kreditinstituten sind in der Regel als echte Mitgliedsbeiträge zu qualifizieren (1302 der Beilagen in den Stenographischen Protokollen des NR XVIII. GP betr KommStG). Pflichtbeiträge an eine Einrichtung (des öffentlichen Rechts), der die Förderung der Obsterzeugung obliegt und die Tätigkeiten der Werbung, Absatzförderung und Qualitätsverbesserung der Obsterzeugnisse ausübt, sind keine Leistungsentgelte (EuGH , Rs 102/86). Demgegenüber sind unechte Mitgliedsbeiträge auf eine konkrete Leistung gerichtet. Beispiele für unechte Mitgliedsbeiträge (VereinsR RZ 435): Monatlicher Mitgliedsbeitrag für die Versorgung von Reitpferden der Reitvereinsmitglieder. Als "Mitgliedsbeiträge" bezeichnte Eintrittskarten von Kulturvereinen, für Versorgung der Mitglieder mit Sportartikeln, für die Einschaltung eines Inserates in der Vereinszeitung. "Mitgliedsbeiträge" von Mitgliedern für die vom Verein veranstalteten Kurse und Seminare. Mitgliedsbeiträge an einen Flugambulanzverein (VwGH , 95/15/0022). Mitgliedsbeiträge an einen Schadenshilfeverein bei Anwerbung von Mitgliedern aus Anlass von Schadensfällen, Übernahme von Leistungen im Zusammenhang mit dem zur Mitgliedschaft Anlass gebenden Schadensfall und fünfjähriger Bindung der Mitglieder an den Verein (VwGH , 90/13/0245). Echte Mitgliedsbeiträge sind nicht steuerbar, da keine Gegenleistung erbracht wird. Handelt es sich um gemischte Mitgliedsbeiträge (d.h. sowohl echte als auch unechte) sind diese im Schätzungsweg aufzuteilen Subventionen Entscheidend ist auch hier, ob die Subvention, die Förderung, der Zuschuss, die Zuwendung, etc. ein Entgelt für eine Leistung, ein Entgelt von dritter Seite oder ein echter nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss ist. Sowohl als Entgelt für eine Leistung als auch die Form des Entgeltes von dritter Seite unterliegen der Umsatzsteuer. Beispiele für Zuschüsse als Entgelt für eine Leistung (VereinsR RZ 441): Eine Gemeinde gewährt dem Erwerber eines Gastronomiebetriebes einen Zuschuss dafür, dass sich dieser zur Herbeiführung eines bestimmten Standards sowie zur Betriebsführung auf einen längeren Zeitraum verpflichtet (VwGH , 97/14/0100). Ein Golfplatzbetreiber erhält von der Gemeinde einen Zuschuss dafür, dass er sich verpflichtet, den Golfplatz während bestimmter Zeiten zu betreiben und den Einwohnern sowie den Gästen zu besonderen Bedingungen zur Verfügung zu stellen (VwGH , 95/14/0084). 7

8 Beispiele für Zuschüsse als Entgelt von dritter Seite (VereinsR RZ 443): Zuschuss der Wiener Handelskammer zur Kostenabdeckung an einen Verein, der Ausstellungsflächen vermietet (VwGH , 91/15/0055). Druckkostenbeitrag zur Herausgabe einer Zeitung (VwGH , 93/14/0043). Zuschuss der Landesregierung an einen Buchverleger, der eine jährlich wiederkehrende, auf das Bundesland bezogene Publikation herausgeben muss (VwGH , 92/13/0128). Ein Verkehrsverein erhält von der Gemeinde einen Zuschuss, der von der Anzahl der Nächtigungen bzw. vom Umfang der Werbemaßnahmen abhängig ist (VwGH , 93/15/0117). Nicht umsatzsteuerbaren Zuschüssen steht keine Gegenleistung gegenüber. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Zuschuss zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Zuschussempfängers gewährt wird (zb Zuschuss zur Wohnbauförderung oder Wohnhaussanierung, zur Errichtung einer Erdgasversorgung, zur Errichtung einer Park-and- Ride-Anlage), ein Zuschuss zur Deckung von Unkosten des Zuschussempfängers gegeben wird (z.b. Bund zahlt Miete für eine gemeinnützige Organisation), sich die Höhe des Zuschusses nach dem Geldbedarf des Zuschussempfängers richtet und die Zahlungen nicht mit bestimmten Umsätzen im Zusammenhang stehen (z.b. Zuschuss zur Sanierung eines Unternehmens, zu einem Verkehrsverbund). Ein nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss wird auch dann vorliegen, wenn dadurch der Zuschussempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen volkswirtschaftlich erwünschten Handeln angeregt werden soll, das jedoch gleichzeitig im Interesse des Zuschussgebers liegen kann. Ob der Zuschuss tatsächlich keinen Leistungsaustausch darstellt, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine reine Zweckwidmung setzt nicht automatisch eine Gegenleistung voraus. Üblicherweise wird vom Zuschussgeber ein gewisser Nachweis für die Gegenleistung verlangt Liebhaberei Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen, nicht geeignet ist, Gewinne zu erzielen, wird als Liebhaberei qualifiziert. Es liegt keine steuerlich maßgebende Einkunftsquelle vor. Damit entfällt auch die Umsatzsteuerpflicht. Der Vorsteuerabzug ist somit allerdings auch ausgeschlossen. Bei unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben besteht seitens der Finanzverwaltung Liebhabereivermutung. Für begünstigungsschädliche Betriebe und Gewerbebetriebe, gilt dies auch, solange der Umsatz von 7.500,00 nicht überschritten wird. Dies gilt allerdings nicht für die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit. Diese Liebhabereivermutung kann jedoch mit dem Ergebnis widerlegt werden, dass eine umsatzsteuerlich relevante unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Die Vereinsrichtlinien sehen hierfür vor allem zwei Möglichkeiten vor, wenn wenigstens ein jährlicher Mindestumsatz von 2.900,00 erzielt wird. 1.) Der Verein kann nachweisen, dass die Verluste aus den unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetriebe durch Subventionen aus öffentlich rechtlichen Körperschaften mindestens zu 90% abgedeckt werden. Diese müssen allerdings den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben als Einnahme zugerechnet werden. 2.) Der Verein kann nachweisen, dass der Betrieb kostendeckend arbeitet. 8

9 2.2. Steuerbefreiung im Rahmen des Umsatzsteuerrechtes Umsatzsteuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen können trotz allgemeiner Umsatzsteuerpflicht von dieser befreit sein. Hierbei wird zwischen echter und unechter Steuerbefreiung unterschieden. Die speziell Vereine betreffende Umsatzsteuerbefreiungen sind unechte Steuerbefreiungen. Der Vorsteuerabzug geht in diesen Fällen verloren. Diese speziellen Regelungen werden in den Vereinsrichtlinien erläutert (RZ 475 RZ 509). Darunter fallen Volksbildungsvereine, gemeinnützige Sportvereine, Vereine die Kranken- und Pflegeanstalten, Altersheime und Kuranstalten betreiben, begünstigte Vereine die Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungsund Erholungsheime betreiben sowie Vereine, die Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen durchführen bzw. Museen usw. betreiben. Zum Beispiel sind von begünstigten Vereinen die Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen durchführen bzw. Museen usw. betreiben, folgende Leistungen befreit: Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind, Musik- und Gesangsaufführungen, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre sowie Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind, Befreit sind allerdings nur die Leistungen die aus den oben angeführten Tätigkeiten im Rahmen eines begünstigten Betriebes stammen. Werden die Leistungen von begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben bzw. Gewerbebetrieben erbracht, gilt diese Befreiung nicht. Es kann jedoch der begünstigte Steuersatz zur Anwendung kommen (näheres im Kapitel ). Bei Betreiben eines Theaters sind die eigentlichen Theaterleistungen einschließlich der damit verbundenen Nebenleistungen befreit. Als Theaterleistungen sind auch solche Leistungen anzusehen, die gegenüber einem gastgebenden Theater ausgeführt werden, z.b. das zur Verfügung stellen eines Ensembles. Zu den regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbundenen Nebenleistungen gehören insbesondere die Aufbewahrung der Garderobe, der Verkauf von Programmen und die Vermietung von Theatergläsern. Nicht unter die Befreiung fällt die Führung eines Buffets oder die Aufnahme von Inseraten in die Programmhefte. Musik- und Gesangsaufführungen sind von der Befreiungsbestimmung erfasst; nicht aber Aufführungen aus der Konserve, dh vom Tonband, von Schallplatten oder mittels elektronischer Tonträger. Werden Museen von Vereinen betrieben sind insbesondere Eintrittsgelder und zwar auch insoweit, als es sich um Sonderausstellungen, Führungen und Vorträge handelt befreit. Zu den regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums verbundenen Nebenleistungen gehören der Verkauf von Museumsführern und Katalogen sowie von Ansichtskarten, Fotografien, Diapositiven usw., wenn es sich um Darstellungen von Objekten des betreffenden Museums handelt und diese Gegenstände ausschließlich über das Museum vertrieben werden. Nicht begünstigt ist der Betrieb von Restaurants oder Buffets sowie der Verkauf von Ansichtskarten, Fotos und Broschüren, die zum Museum selbst in keinerlei Beziehung stehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit in die Steuerpflicht zu optieren. Die Option in die Steuerpflicht wird vor allem dann sinnvoll sein, wenn steuerfreie Subventionen vereinnahmt werden und hohe Vorsteuern, z.b. durch die Errichtung von Gebäuden, anfallen. In diesem Fall würde es zu Umsatzsteuergutschriften kommen. Ein Mindestumsatz von jährlich 2.900,00 ist allerdings Voraussetzung für die Ausübung einer derartigen Option. Dafür ist es notwendig eine Erklärung abzugeben, bis zur Rechtskraft des Bescheides betreffend des Kalenderjahres, ab dem die unechte Befreiung nicht mehr in Anspruch genommen wird. Diese Erklärung kann auch auf einzelne Tätigkeiten beschränkt werden, wenn zum Beispiel ein Theater und ein Museum betrieben wird, kann eine Option zur Steuerpflicht nur für das Museum erfolgen. Beispiel für die Option zur Steuerpflicht (VereinsR RZ 514): 9

10 Ein begünstigter Kulturverein baut im Jahr 01 ein Museum mit Unterstützung der öffentlichen Hand. Die Gemeinde und das Land decken zum überwiegenden Teil die Baukosten. Die Einnahmen des Museumsbetriebes betragen a) jährlich zirka 2.000, b) b) jährlich zirka 5.000, c) ) in den ersten Jahren der Bautätigkeit 2.500, danach jährlich zirka Im Fall a) besteht keine Unternehmereigenschaft, da die Einnahmen unter liegen. Im Fall b) liegt eine Unternehmereigenschaft vor, da die Umsätze übersteigen. Auf die unechte Steuerbefreiung kann durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung verzichtet werden. In diesem Fall kann somit bei Vorliegen der Voraussetzungen (siehe Kapitel 3.2.4) ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Auf die Umsätze kann der ermäßigte Steuersatz von 10 % angewendet werden.(näheres im Kapitel ) Das Gleiche gilt auch im Fall c), obwohl in der Anfangsphase (für die Zeit der Bautätigkeit) die Umsätze noch nicht übersteigen, da die Umsätze erst nach Fertigstellung der Bauarbeiten für die Grenze herangezogen werden Die Kleinunternehmerregelung Generell von der Umsatzsteuer befreit sind all jene Umsätze die im Veranlagungszeitraum ,00 nicht übersteigen. All jene Umsätze aus der Vereinstätigkeit, die als nichtunternehmerisch zu beurteilen sind (Liebhabereivermutung des unentbehrlichen Hilfsbetriebes) sind bei der Berechnung dieser Grenze nicht zu berücksichtigen. Beispiel (VereinsR RZ 519): Einnahmen eines Kulturvereines im Jahr 01: Mitgliedsbeiträge 1.500, Einnahmen aus dem "Kulturbetrieb" als Zweckverwirklichungsbetrieb , Einnahmen vom Faschingsball des Vereins , Einnahmen aus einer Kantine , Einnahmen aus der Vermietung eines Geschäftsraumes Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen unterliegen mangels Leistungsaustausches nicht der Umsatzsteuer. Die Einnahmen "Kulturbetrieb" (unentbehrlicher Hilfsbetrieb) und dem Faschingsball (entbehrlicher Hilfsbetrieb) sind wegen der Liebhabereivermutung auch nicht umsatzsteuerbar und werden daher in die Kleinunternehmergrenze nicht miteingerechnet. Für die Vermietung eines Geschäftsraumes besteht grundsätzlich unechte Steuerbefreiung. Das heißt, dass keine Umsatzsteuer anfällt, die steuerbefreiten Umsätze müssen aber in die Berechnung für die Ermittlung der Kleinunternehmergrenze miteinbezogen werden. Die Kantine ist grundsätzlich steuerpflichtig. Für die Beurteilung, ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wurde, sind die Umsätze aus der Vermietung (3.000 ) und aus der Kantine ( netto bei Annahme von nur 20%igen Umsätzen) heranzuziehen. Der für die Anwendung der Kleinunternehmergrenze maßgebliche Umsatz beträgt daher Die Kleinunternehmergrenze wurde somit nicht überschritten; die Umsätze aus der Kantine sind daher aufgrund der Kleinunternehmerregelung (gemäß 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) unecht steuerfrei. Auch hier kann in die Steuerpflicht optiert werden Besteuerungsgrundlage Die Besteuerungsgrundlage, sofern es sich um eine steuerbare Leistung handelt, ist das Entgelt Steuersatz Bei gemeinnützigen Vereinen kommt grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz von derzeit 10 % zur Anwendung, sofern keine Befreiungsbestimmung gelten. Eine solche Befreiung geht vor. Wird zur Steuerpflicht optiert, kann der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen. Für Leistungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes kann der ermäßigte Steuersatz nicht angewendet werden. Generell nicht unter den Anwendungsbereich des begünstigten Steuersatzes fallen die Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die Vermietung von Garagen und 10

11 Abstellplätzen für Fahrzeuge sowie die Lieferung von Brennstoffen aller Art und Wärme. D.h. das bei der Option zur Steuerpflicht für die Vermietung eines Büros der ermäßigte Steuersatz nicht angewendet werden kann, sondern nur der Normalsteuersatz von derzeit 20 %. Für den unternehmerischen Bereich steht der Vorsteuerabzug zu. Für den Vorsteuerabzug müssen folgende Angaben enthalten sein: Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers Name und die Anschrift des Leistungsempfängers Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt das Entgelt den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag Ab haben Rechnungen noch folgende zusätzliche Merkmale zu enthalten: Ausstellungsdatum fortlaufende Nummer: diese dient zur Identifizierung der Rechnung und darf nur einmalig vergeben werden. UID-Nummer des leistenden Unternehmers: die (Umsatzsteueridentifikations-Nummer) war bisher nur für grenzüberschreitende Lieferungen/sonstige Leistungen im EU-Binnenmarkt verpflichtend auf der Rechung auszuweisen. Ab zählt die UID-Nummer auch für Lieferungen/sonstige Leistungen im Inland zu den Pflichtbestandteilen einer Rechnung. Hinweis auf eine eventuelle Steuerbefreiung: liegt eine Lieferung/sonstige Leistung vor, für die das Gesetz eine Befreiung vorsieht, ist auf der Rechnung auf diesen Tatbestand gesondert hinzuweisen. Ist die Vorsteuer teilweise dem unternehmerischen sowie den nichtunternehmerischen Bereich des Vereines zuzurechnen, muss diese aufgeteilt werden Veranlagung und Entrichtung der Steuer Ist die Tätigkeit des Vereines umsatzsteuerpflichtig, hat der Verein vierteljährlich bzw. monatlich sogenannte Umsatzsteuervoranmeldungen zu legen und die anfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Die Umsatzsteuer ist spätestens am 15. des zweitfolgenden Kalendermonats, des entsprechenden Voranmeldezeitraumes fällig. D.h. die Umsatzsteuer für das 1. Quartal (Jänner März) ist am 15. Mai fällig (quartalsweise UVA) bzw. die Umsatzsteuer für Jänner ist am 15. März fällig (monatliche UVA). Der Voranmeldungszeitraum ist bei Umsätzen bis ,00 das Quartal, ansonten der Kalendermonat. Weiters ist eine Jahreserklärung bis des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Diese Frist kann verlängert werden. Bei Vertretung durch einen Steuerberater (Wirtschaftstreuhänder) ist eine Fristverlängerung möglich. Bei verspäteter Abgabe kann ein Verspätungszuschlag bis zu 10 % vorgeschrieben werden. 3. Kommunalsteuer 3.1. Steuerpflicht Ist ein Verein unternehmerisch tätig und hat er in einer inländischen Betriebsstätte seines Unternehmens Dienstnehmer beschäftigt, unterliegt er der Kommunalsteuer. Als Dienstnehmer gelten: Personen, die zum Verein in einem Dienstverhältnis stehen. Personen, die von einem ausländischen Arbeitskräfteüberlasser dem Verein zur Arbeitsleistung überlassen werden. 11

12 Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Verein zur Dienstleistung zugewiesen werden. Gemeinnützige Vereine fallen aber nicht automatisch unter die Befreiungsbestimmung des Kommunalsteuergesetzes (z.b. gemeinnützige Sportvereine). Auch die unentbehrlichen Hilfsbetriebe und der Bereich der Vermögensverwaltung zählen zum unternehmerischen Bereich und sind daher kommunalsteuerpflichtig. Als Betriebsstätte gilt jede fest örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient Besteuerungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage ist der in einem Kalendermonat gewährte Bruttobezug (Geld oder geldwerte Vorteile). Unter geldwerten Vorteilen versteht man zum Beispiel die Überlassung, eines zum unternehmerischen Bereich des Vereins gehörenden KFZ zur Privatnutzung Steuerbefreiungen Befreit sind nur Vereine die mildtätige bzw. gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen. Alle anderen gemeinnützigen Vereine unterliegen grundsätzlich der Kommunalsteuer Steuersatz Die Einhebung der Kommunalsteuer obliegt den Gemeinden. Derzeit liegt der Steuersatz bei 3 %. Übersteigt die Bemessungsgrundlage 1.095,00 nicht, fällt keine Kommunalsteuer an. Zwischen 1.095,00 und 1.460,00 kann ein Freibetrag von 1.095,00 abgezogen werden, ab 1.460,00 kommt es zu einer vollen Besteuerung. Beispiel (VereinsR RZ 667): Beispiele für die Zeit ab 2002 in Verein mit einer einzigen Betriebsstätte (in nur einer Gemeinde). Beispiel 1: Bemessungsgrundlage 990 Freibetrag 990 KommSt 0 Beispiel 2: Bemessungsgrundlage Freibetrag % von 325 9,75 KommSt Beispiel 3: Bemessungsgrundlage % von ,50 KommSt 3.5. Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung Mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitslohn gewährt wird, entsteht die Steuerschuld. Die Kommunalsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe. Die Steuer hat der Unternehmer für einen 12

13 Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde zu entrichten. Für jedes Kalenderjahr hat der Unternehmer eine jahresbezogene Steuererklärung abzugeben. 4. Werbeabgabe 4.1. Steuerpflicht Für bestimmte Werbeleistungen im Inland für die ein Entgelt bezahlt wird ist die sogenannte Werbeabgabe zu entrichten. Eigenwerbung fällt nicht unter die Werbeabgabe. Als Werbeleistung wird nicht nur die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken oder in Hörfunk und Fernsehen verstanden, sondern auch die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften. Beispiele (VereinsR RZ 738): Beispiel 1: Ein gemeinnütziger Verein lässt für eine von ihm organisierte Veranstaltung (Vereinsfest, Flohmarkt) Plakate, Flugzettel, Postwurfsendungen drucken, die dann in Schaufenstern an Plakatwänden usw. angebracht/angeschlagen werde. Auf diesen Plakaten ist auch Werbung von Firmen aufgedruckt, die für diese Anzeige an den Verein Entgelt leisten. Der Verein ist in diesem Fall Werbeleister und hat für die Firmenwerbung Werbeabgabe zu entrichten (Ausnahme: Leistungspakete, die steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige Leistungen enthalten). Handelt es sich jedoch nur um Eigenwerbung (eigene Information), ohne Fremdwerbung, so ist keine Werbeabgabepflicht gegeben. Beispiel 2: Das Spielankündigungsplakat enthält entgeltlich Logos von Firmen. Sofern dies nicht Bestandteil eines Leistungspakets ist, ist Werbeabgabe zu entrichten. Beispiel 3: Am Ankündigungsplakat für eine Veranstaltung eines (gemeinnützigen) Vereins befinden sich eine Werbebotschaft einer Firma, die die Druckkosten für die Erstellung des Plakates übernimmt. Hier ist Werbeabgabe abzuführen 4.2. Besteuerungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das für die Werbeleistung in Rechnung gestellt wird Abgabenhöhe Die Werbeabgabe ist derzeit 5 % der Bemessungsgrundlage Entstehen und Erhebung des Abgabenanspruches Sind sowohl der Auftraggeber wie auch der Auftragnehmer inländische Unternehmer, ist der Abgabenschuldner der Anspruch auf das Entgelt für eine Werbeleistung hat (Erbringer der Werbeleistung). Die Abgabenschuld entsteht zum Ende des Kalendermonats, in dem die Leistung erbracht wird. Printmedium: Mit Erscheinen des Mediums. Hörfunk und Fernsehen: Mit Veröffentlichung der einzelnen Werbeeinschaltung. Plakat: Mit dem erstmaligen Erscheinen der Werbebotschaft, dh. mit dem Anbringen des Plakats, mit dem Anbringen der Werbung auf Fahrzeugen. Die Abgabe ist vom Verein selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das zuständige Finanzamt, für die Erhebung der Umsatzsteuer, abzuführen. 13

14 Die Jahresbagatellgrenze liegt derzeit bei ,00 für werbeabgabepflichtige Leistungen pro Jahr, was einer Werbeabgabe von 500,00 entspricht. Die Monatsbagatellgrenze liegt bei 50,00 Werbeabgabe. Wird die monatliche Bagatellgrenze überschritten und die Werbeabgabe entrichtet, erfolgt eine Gutschrift sofern die Jahresbagatellgrenze nicht überschritten wird. Beispiel (VereinsR RZ 752): Beispiel : Die Bagatellgrenze pro Monat, und in der Folge auch die Jahresgrenze, werden nicht überschritten. Es stellt sich die Frage, ob die Werbeabgabe auf der Rechnung ausgewiesen werden darf oder muss, obwohl es zu keiner Abfuhrpflicht kommt. Die Werbeabgabe muss nicht ausgewiesen werden, darf aber. Es gibt keine Pflicht zur Abfuhr der Werbeabgabe aufgrund der Rechnung wie bei der Umsatzsteuer. Ist in einem oder mehreren Monaten die (Monats-)Bagatellgrenze überschritten, sodass Abgabepflicht besteht, im gesamten Veranlagungszeitraum aber die (Erklärungs-)Bagatellgrenze nicht, dann wird die entrichtete Abgabe im Wege der Jahresveranlagung gutgeschrieben Besonderheiten für Vereine: Bei internationalen Sportveranstaltungen (wenn der Veranstalter ein gemeinnütziger Verein ist) wird davon ausgegangen, dass die Werbeadressaten überwiegend im Ausland sind. Es ist daher keine Werbeabgabe zu leisten (z.b. Ski-Weltmeisterschaft, internationale Tennistuniere, etc.). Erfolgt eine unmittelbare Sponsorenleistung liegt keine steuerpflichtige Werbeleistung vor, wenn die Leistung neben steuerpflichtigen Leistungen (z.b.: Werbetaferln, Dressenaufschrift, etc) auch nicht steuerpflichtige Leistungen enthält (z.b. Autogrammstunden, Werbedurchsagen, Freikarten, etc.) Nicht steuerpflichtige Leistungen sind: Namensnennung während einer Veranstaltung (Lautsprecherdurchsagen), "Geschenkkorb" gegen Namensnennung, Internet-Präsenz, Autogrammstunden, Fototermine, freier Eintritt, Freikartenkontingent, Ankick bei einem Fußballspiel. 5. Einkünfte der Mitglieder des Vereins Um die steuerliche Behandlung der Einkünfte der Personen, die für den Verein tätig sind beurteilen zu können, muss unterschieden werden um welche Einkünfte es sich handelt. Bei gewählten Vereinsfunktionären kann nicht automatisch von einem Dienstverhältnis ausgegangen werden, auch wenn laufend Aufwandsentschädigungen bezahlt werden. Diese sind generell als selbständige Einkünfte zu qualifizieren. Liegt allerdings eine Leistungsverpflichtung und eine Vereinbarung über feste Arbeitszeiten vor, ist dies als Dienstverhältnis zu werten. 14

15 Bei Vereinsmitgliedern und anderen dem Verein nahestehenden Personen, wie auch zum Beispiel Sportlern, Künstlern, etc. liegt dann ein Dienstverhältnis vor, wenn die Arbeitskraft vertraglich gegen ein nicht nur geringes Entgelt vereinbart wird. Steht hingegen nicht die Erzielung von Einkünften im Vordergrund, sondern die Tätigkeit selbst (z.b. die sportliche Betätigung) liegt kein Dienstverhältnis vor, und Entschädigung stellt eine sonstige Einkunft dar. Ist die Betätigung also ein Dienstverhältnis liegen nichtselbständige Einkünfte vor, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen. Bei selbständigen bzw. sonstigen Einkünften liegen bis zu einer monatlichen Höhe von 75,00 keine Einkünfte vor, da diese als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ohne Nachweis abgesetzt werden können. Bei höheren Einnahmen kann der Betrag von 75,00 monatlich ohne Nachweis abgesetzt werden. Liegt allerdings ein Dienstverhältnis vor und somit nichtselbständige Einkünfte steht das Pauschale von 75,00 nicht zu. Weiters liegen für jene Personen, die kein Dienstverhältnis haben, keine Einkünfte vor, wenn sie Reisekostenersätze in der Höhe von 26,40 (bei Tätigkeiten bis zu vier Stunden 13,20) und für Fahrtkosten die Kosten des Massenbeförderungsmittels zuzüglich eines Reisekostenausgleiches von 3,00 (bis zu vier Stunden 1,50) erhalten. 6. Abzugssteuer 6.1. Allgemeines Der Abzugsteuer unterliegen grundsätzlich Einkünfte aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen Höhe und Abfuhr Die Abzugsteuer beträgt 20% des Honorars inklusive sämtlicher Spesenersätze. Übernommene Reisekosten und Hotelrechnungen werden demnach der Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer zugezählt. Trägt der Veranstalter auch die Abzugsteuer, so zählt auch diese zur Bemessungsgrundlage. Der Steuersatz erhöht sich daher auf 25%. Die Abzugsteuer ist vom jeweiligen Veranstalter einzubehalten und bis zum 15. Tag des Folgemonats an das Betriebsfinanzamt abzuführen Erleichterungen aufgrund des Vereinfachungserlasses aus 1999: Mitwirkende bei inländischen Veranstaltungen Als Mitwirkende werden demonstrativ verschiedene Berufsgruppen aufgezählt, für die grundsätzlich die Verpflichtung zum Steuerabzug besteht. Unter ihnen leider auch Fälle, die erstmals explizit als abzugsteuerpflichtig genannt werden (zb Beleuchtungstechniker). Das heißt, grundsätzlich besteht für alle ausländischen Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen Abzugsteuerpflicht. Erst durch die einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen wird die Steuerpflicht (meist) auf auftretende Künstler eingeschränkt Steuerentlastungsvorschriften in DBAs Der Steuerabzug kann unterbleiben, wenn das DBA eine Entlastung vorsieht und eine Ansässigkeitsbescheinigung des Auftretenden spätestens ein Jahr nach dem Auftritt von der ausländischen Abgabenbehörde ausgestellt wird. Die Ansässigkeitsbescheinigung kann auch nachträglich noch beigeschafft und vorgelegt werden. Der Künstler benötigt nicht für jeden Auslandsauftritt eine neue Ansässigkeitsbescheinigung, sondern es reicht, wenn die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr ist. 15

16 Eine schriftliche Erklärung des ausländischen Künstlers, dass er bestimmte im jeweiligen DBA geregelten, jahresbezogenen Steuerfreigrenzen der in Österreich erzielten Einkünfte (z.b. USA US-Dollar 20,000,--) nicht überschreitet, ist ausreichend. Bei Auszahlung an eine ausländische Agentur ist nun nachzuweisen, dass diese in eigenen Geschäftsräumlichkeiten und mit eigenen Arbeitskräften operativ tätig ist. Dies benachteiligt kleine Agenturen, die als Einzelunternehmen betrieben werden und zb keine eigenen Arbeitskräfte haben. Bei Auszahlung über eine Agentur muss eine Vollmacht vorliegen, in der der ausländische Künstler die Agentur zum Empfang des Honorars ermächtigt. Dies führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand. Keine Ausnahme vom Steuereinbehalt gibt es bei Engagements ausländischer Orchester, Theater, Ballette, Chöre und ähnlicher Kulturträger. Hier bleibt unklar, was ähnliche Kulturträger sind und ob dies beispielsweise auch für Bands im weitesten Sinn gilt. Bisherige Ausnahmen lt. Orchestererlässen bleiben natürlich bestehen. Zur Vermeidung von Haftungsfolgen sollten für jedes Mitglied der ausländischen Künstlergruppe die entsprechenden Nachweise (z.b. Ansässigkeitsbescheinigungen) vorgelegt werden Keine Abzugsteuer aus Vereinfachungsgründen Ein besonders positiver Punkt des Erlasses ist die Regelung, dass bei Ausländern, deren Honorar so geringfügig ist, dass sie im Fall der Einreichung einer inländischen Steuererklärung (=Antragsveranlagung) voraussichtlich keine Steuer bezahlen müssten, unter den angeführten Voraussetzungen auf die Abzugsteuer verzichtet werden kann. Dies betrifft jedenfalls jene Künstler, für die aus dem Doppelbesteuerungsabkommen keine Befreiung abgeleitet werden kann und auf die Folgendes zutrifft: Das Honorar darf 436,04 (ATS 6.000,00) pro Veranstaltung und 872,07(ATS ,00) pro Veranstalter nicht überschreiten, Diese Honorargrenzen gelten pro Person. Spesenersätze müssen in diese Beträge nicht eingerechnet werden. Hinsichtlich der Höhe der gesamten inländischen Einkünfte des Ausländers genügt dessen schriftliche Erklärung, dass 3,633,64 (ATS ,00) im Kalenderjahr nicht überschritten werden. Wichtig ist jedoch, dass diese Erklärung in Verbindung mit einer Kopie des Reisepasses und Angaben über Adresse und Wohnort zu den Unterlagen genommen wird. Für Musiker und Musikgruppen, die bei Tanzveranstaltungen auftreten, dürfen die Vereinfachungen generell nicht in Anspruch genommen werden. Die Vereinfachung ist weiters generell nicht anwendbar, wenn der Ausländer eine für den Veranstalter erkennbar unrichtige Erklärung abgegeben hat. Hier handelt es sich um eine subjektive Größe, die vom Finanzamt nicht objektiv geprüft werden kann. Diese Regelung ist sehr unbestimmt und lässt der Finanzverwaltung Interpretationsspielraum offen. 16

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