Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht

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1 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht Seminararbeit von Lukas Schneiter Matrikel-Nr Strassburgerallee Basel Semester Abgabedatum: 21. November 2011 Verfasst und präsentiert im Rahmen des Seminars Migrationsrecht von Prof. Dr. Stephan Breitenmoser und PD Dr. Peter Übersax im Herbstsemester 2011 an der Universität Basel

2 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht II Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Materialienverzeichnis Abkürzungsverzeichnis IV VII IX I Einleitung 1 II Das Schweizer Bürgerrecht Historischer Überblick Die rechtlichen Grundlagen Die Rechte und Pflichten des Schweizer Bürgers Die Erwerbs- und Verlustarten des Schweizer Bürgerrechts Erwerb Verlust Allgemeine Prinzipien und Grundsätze. 6 III Die Einbürgerung Die ordentliche Einbürgerung Die Voraussetzungen Das Verfahren Der Rechtsschutz Die erleichterte Einbürgerung Die Voraussetzungen Das Verfahren Der Rechtsschutz Die Einbürgerung junger Ausländer Die Nichtigerklärung von Einbürgerungen Kritik Das Einbürgerungsverfahren

3 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht III 4.2 Das Bürgerrecht Der Rechtsschutz Das Ausländerstimmrecht Die Stärken Die Revision des BüG. 18 IV Die Einbürgerung per Volksentscheid Damalige Ausgangslage Bundesgerichtsentscheide BGE 129 I BGE 129 I BGE 130 I Entwicklung Kritik Pro und Contra der Einbürgerung per Volksentscheid Pro Contra Das Spannungsverhältnis zwischen Demokratie und Rechtsstaat Alternative Lösungsvorschläge Heutige Situation.. 29 V Schlusswort... 29

4 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht IV Literaturverzeichnis Zitierweise: Die nachstehenden Werke werden, wenn nichts anderes angegeben ist, mit Nachnamen des Autors sowie mit Seitenzahl oder Randnummer zitiert. AUER ANDREAS DERSELBE AUER ANDREAS/ MALINVERNI GIORGIO/ Einbürgerungen durch Gemeindeversammlungen: Um- und Holzwege der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 2009, S. 69 ff. (zit. AUER, Einbürgerungen) Einbürgerung durch Volksentscheid?, Verfassungsrechtliche Grenzen der direkten Demokratie, NZZ vom (zit. AUER, NZZ) Droit constitutionnel suisse, Volume I, L Etat, 2. Aufl., Bern 2006 HOTTELIER MICHEL AUER ANDREAS/ VON ARX NICOLAS BIANCHI DORIS CARONI MARTINA/ MEYER TOBIAS/ Direkte Demokratie ohne Grenzen?, Ein Diskussionsbeitrag zur Frage der Verfassungsmässigkeit von Einbürgerungsbeschlüssen durch das Volk, AJP 2000, S. 923 ff. Paradigmenwechsel im Einbürgerungsrecht, vom politischen Einbürgerungsentscheid zum Verwaltungsakt, ZBl 2004, S. 401 ff. Migrationsrecht, Bern 2009 OTT LISA EHRENZELLER BERNARD GERVASONI MARIO Entwicklungen im Bereich des Bürgerrechts, in: Achermann Alberto/Epiney Astrid/Kälin Walter/Nguyen Minh Son (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht/Annuaire du droit de la migration 2004/2005, Bern 2005, S. 14 ff. Les naturalisations par la voie des urnes sont anticonstitutionnelles, ZZW 2003, S. 440 ff.

5 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht V HÄFELIN ULRICH/ HALLER WALTER/ Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008 KELLER HELEN HANGARTNER YVO Grundsatzfragen der Einbürgerung nach Ermessen, ZBl 2009, S. 293 ff. (zit. HANGARTNER, Grundsatzfragen) DERSELBE DERSELBE Bundesgericht, II. Zivilabteilung, , X. c. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (5A.29/2002), Verwaltungsgerichtsbeschwerde (BGE 129 II401), AJP 2004, S. 188 ff. (zit. HANGARTNER, BGE-Kritik) Neupositionierung des Einbürgerungsrechts, Bemerkungen aus Anlass der Bundesgerichtsentscheide vom 9. Juli 2003, AJP 2004, S. 3 ff. (zit. HANGARTNER, Neupositionierung) DERSELBE Grundsätzliche Fragen des Einbürgerungsrechts, AJP 2001, S. 949 ff. (zit. HANGARTNER, Grundsätzliche Fragen) HARTMANN KARL/ MERZ LAURENT KIENER REGINA DIESELBE RHINOW RENÉ/ Einbürgerung: Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, Übersax Peter/Rudin Beat/Hugi Yar Thomas/Geiser Thomas (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, S. 589 ff. Status des Individuums, Biaggini Giovanni/Gächter Thomas/ Kiener Regina (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich 2011 (zit. KIENER, Staatsrecht, N zu ) Rechtsstaatliche Anforderungen an Einbürgerungsverfahren, recht 2000, S. 213 ff. (zit. KIENER, Einbürgerung) Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009 SCHEFER MARKUS SCHAFFHAUSER RENÉ Bürgerrechte, Thürer Daniel/Aubert Jean-François/Müller Jörg- Paul/Diggelmann Olivier (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz/Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001, S. 317 ff.

6 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht VI SPESCHA MARC/ KERLAND ANTONIA/ Handbuch zum Migrationsrecht, Zürich 2010 BOLZLI PETER THÜRER DANIEL/ FREI MICHAEL TSCHANNEN PIERRE Einbürgerung im Spannungsfeld zwischen direkter Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, Zu zwei historischen Entscheiden des Schweizerischen Bundesgerichts, ZSR 2/2004, S. 205 ff. Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Bern 2007 (zit. TSCHANNEN, N zu )

7 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht VII Materialienverzeichnis Botschaft des Bundesrates zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 2001, BBl ff. (zit. Botschaft junge Ausländer) Botschaft des Bundesrates zur Eidgenössischen Volksinitiative für demokratische Einbürgerungen vom 26. Oktober 2006, BBl ff. (zit. Botschaft demokratische Einbürgerungen) Botschaft des Bundesrates über die Legislaturplanung vom 23. Januar 2008, BBl ff. (zit. Botschaft Legislaturplanung) Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) von 2010, Entwurf vom 23. Februar 2011 (zit. Botschaft neues BüG ) Bundesratsbeschluss über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983 (Änderung der Bürgerrechtsregelung; Erleichterung gewisser Einbürgerungen), BBl 1984 I 614 f. (zit. Bundesratsbeschluss Volksabstimmungsergebnis 1983) Bundesratsbeschluss über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 (Kulturförderung; Einbürgerungsfragen; Friedenserhaltung), BBl 1994 III 1251 ff. (zit. Bundesratsbeschluss Volksabstimmungsergebnis 1994) Bundesratsbeschluss über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 26. September 2004 (Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft; Bürgerrecht der zweiten und dritten Ausländergeneration; Initiative «Postdienste für alle»), BBl ff. (zit. Bundesratsbeschluss Volksabstimmungsergebnis 2004)

8 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht VIII Bericht des Bundesamtes für Migration über hängige Fragen des Bürgerrechts vom 20. Dezember 2005, abrufbar unter: buergerecht/berichte/ber_buergerrechte-d.pdf (zuletzt besucht am 25. September 2009) (zit. Bericht BFM) Votum Schnider-Luzern, Schweizergardisten, Befreiung vom Militärpflichtersatz, Amtliches Bulletin des Nationalrates, 1986, Band 1, S. 455 (zit. Amtliches Bulletin Schweizergarde)

9 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht IX Abkürzungsverzeichnis a.m. Abs. AJP Art. Aufl. AuG BBl BFM BGE BGG BLVGE anderer Meinung Absatz Aktuelle Juristische Praxis (Lachen) Artikel Auflage Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, SR ) Bundesblatt Bundesamt für Migration Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Lausanne) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, SR ) Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide (Liestal) BüG Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (Bürgerrechtsgesetz, SR 141.0) BüRG Bürgerrechtsgesetz des Kantons Basel-Stadt vom 29. April 1992 (SG ) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) bzw. ca. d.h. E beziehungsweise circa das heisst Erwägung EMRK Konvention zum Schutze des Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention, SR 0.101) f. und folgende/r Seite/Artikel

10 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht X ff. Fn. Hrsg. i.v.m. KV lit. N Nr. NZZ m.a.w. und folgende Seiten/Artikel Fussnote Herausgeber in Verbindung mit Kantonsverfassung Litera = Buchstabe Randnote Nummer Neue Zürcher Zeitung (Zürich) mit anderen Worten MStG Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (SR 321.0) m.w.h. resp. Rz. mit weiteren Hinweisen respektive Randziffer S. Seite SG SR u.a. usw. VGG vgl. VwVG z.b. ZBl Systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt Systematische Sammlung des Bundesrechts unter anderem und so weiter Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, SR ) vergleiche Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, SR ) zum Beispiel Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (Zürich) ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210)

11 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht XI Ziff. zit. ZSR ZZW Ziffer zitiert Zeitschrift für schweizerisches Recht (Basel) Zeitschrift für Zivilstandswesen (Bern)

12 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht 1 I Einleitung Im Jahr 2010 haben sich 40'403 von insgesamt ca. 1'700'000 Ausländer einbürgern lassen. 1 Diese Seminararbeit befasst sich mit dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts mittels Einbürgerung. Der erste Teil beschäftigt sich mit dem Schweizer Bürgerrecht und den Möglichkeiten des Erwerbs und Verlustes (II). Anschliessend werden im zweiten Teil zwei Formen der Einbürgerung, die ordentliche Einbürgerung und die erleichterte Einbürgerung, behandelt sowie allfällige Kritik dargelegt (III). Der dritte Teil der Arbeit geht der Frage nach, ob und inwiefern der Einbürgerungsentscheid im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung durch das Volk vorgenommen werden darf. Es folgt eine Darstellung der Rechtslage und der Kritik diesbezüglich in der Lehre (IV). Als Grundlage hierfür dienen die beiden Bundesgerichtsentscheide BGE 129 I 217 (Emmen) und BGE 129 I 232 (Volksinitiative Zürich) vom Juli Nicht näher behandelt werden Fragen bezüglich der Integration als Einbürgerungsvoraussetzung sowie von der Schweiz ratifizierte oder nicht ratifizierte internationale Übereinkommen, welche sich mit der Einbürgerung beschäftigen. Weiterhin wird auf einen ausführlichen Rechtsvergleich zwischen verschiedenen Staaten sowie zwischen den Kantonen oder den Gemeinden verzichtet. II Das Schweizer Bürgerrecht Die Schweiz ist eine Willensnation. Sie beruht weder auf einer gemeinsamen Sprache noch auf einer gemeinsamen Kultur. Die Abgrenzung gegenüber dem Ausland erfolgt daher mittels der Staatsangehörigkeit, d.h. durch das Schweizer Bürgerrecht. Die Frage, wer Schweizer Bürger 2 wird, trifft daher den Nerv der Nation und beschäftigt die Bevölkerung. Das Schweizer Bürgerrecht kann entweder von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss erworben werden. Für das bessere Verständnis der Einbürgerung ist ein Überblick über das Schweizer Bürgerrecht sinnvoll. In der Schweiz setzt sich die Staatsangehörigkeit aus drei Bürgerrechten zusammen. 3 Die Basis bildet das Gemeindebürgerrecht, welches den Bürger- oder Heimatort bildet. 4 Aufgrund 1 Vgl. die Statistiken des BFM, abrufbar unter: auslaenderstatistik/einbuergerungen/ts25-einbuergerungen-2010-d.pdf und dam/data/migration/statistik/auslaenderstatistik/aktuelle/2011/107-bevoelkerung-kt d.pdf (zuletzt besucht am 15. November 2011). 2 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die jeweilige weibliche Form verzichtet. Die Bezeichnung gilt selbstverständlich für beide Geschlechter. 3 RHINOW/SCHEFER, Rz. 292.

13 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht 2 der Lage der Gemeinde erwirbt man das Kantonsbürgerrecht. Zuletzt ist jeder, der ein Bürgerrecht eines Kantons besitzt, gleichzeitig auch Inhaber des Schweizer Bürgerrechts. Die drei Bürgerrechte bilden eine Einheit, weshalb jedes einzelne zwingend ist. Niemand kann daher nur Inhaber von einem oder zwei Bürgerrechten sein. 5 Deshalb ist es unmöglich, nur die Schweizerische Staatsbürgerschaft als solche zu erlangen. 6 Diese ergibt sich vielmehr aus den anderen beiden, wie Art. 37 Abs. 1 BV besagt: Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt. Weiterhin vermittelt das Bürgerrecht allen mündigen Personen den Status eines staatlichen Organs, indem sie Teil des Souveräns werden Historischer Überblick Diese Dreiteilung ist historischen Ursprungs und Ausdruck des föderalistischen Aufbaus der Schweiz. 8 Zu Beginn der Eidgenossenschaft war das Kantonsbürgerrecht massgebend, da die Schweiz als Staat nicht existierte, was wiederum die Zuordnung zu einem Kanton, resp. einer Gemeinde unabdingbar machte. Damals war jede Gemeinde für ihre Bürger zuständig. Dies bedeutete z.b., dass im Falle von Armut der Heimatort des Betroffenen zuständig war. 9 Während der Helvetik ( ) wurde erstmals das Schweizer Bürgerrecht eingeführt, welches jedoch mit dem Untergang der Helvetischen Republik wieder verschwand. Art. 42 der Bundesverfassung von 1848 lautet deshalb: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger. Erst im Laufe der Jahre erlangte der Bund eine Kompetenz in Sachen Bürgerrecht. Heute ist der Bund zuständig für den Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen. Weiterhin hat er Mindestvorschriften bezüglich der Einbürgerung erlassen. 2. Die rechtlichen Grundlagen Das Völkerrecht besagt, gestützt auf die Dreielementelehre 10, dass der Staat im Bereich seines Volkes souverän ist. Mit anderen Worten darf der Staat selber den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit regeln. 11 Eine vertragliche Einschränkung erfolgt lediglich auf freiwilliger Basis. 12 Im schweizerischen Recht legen die Art. 37 bis 40 BV die verfassungsrechtliche Grundlage. 4 SCHAFFHAUSER, Rz Eine Ausnahme besteht beim Ehrenbürgerrecht nach Art. 16 BüG. 6 HARTMANN/MERZ, Rz. 12.3; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Rz RHINOW/SCHEFER, Rz Vgl. zum Ganzen KIENER, Einbürgerung, S. 213 ff; KIENER, Staatsrecht, N 12 f. zu Aufgehoben und ersetzt durch den Wohnkanton (vgl. Art. 115 BV). 10 SCHAFFHAUSER, Rz AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Rz KIENER, Einbürgerung, S. 213.

14 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht 3 Den wichtigsten Erlass auf Gesetzesebene bildet das BüG, welches den Erwerbs und Verlust des Schweizer Bürgerrechts regelt. Neben den BüG können auch andere Gesetze Bestimmungen enthalten, welche das Bürgerrecht betreffen. 13 Zusätzlich verfügen die Kantone und Gemeinden über eigene Bürgerrechtsgesetze Die Rechte und Pflichten des Schweizer Bürgers Wie eben dargelegt, war das Gemeinde-, bzw. Kantonsbürgerrecht früher von grosser Bedeutung. Im Laufe der Zeit relativierte sich dies jedoch, sodass es heute in den meisten Fällen gleichgültig ist, welches Bürgerrecht eine Person innerhalb der Schweiz besitzt. 15 Von Bedeutung ist heute vielmehr das Bürgerrecht der Schweiz. 16 An ihm setzen das internationale Recht 17 wie auch grösstenteils das nationale Recht den Anknüpfungspunkt. Zu den Rechten des Schweizer Bürgers gehören die politischen Rechte auf Bundesebene (Art. 39 und 136 BV), die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV), der diplomatische Schutz im Ausland, das Ausweisungs- und das Auslieferungsverbot (Art. 25 Abs. 1 BV) 18 sowie das Recht auf Ausstellung von Ausweisschriften. 19 Die BV verzichtet jedoch auf eine Aufzählung von Pflichten im Sinne eines Katalogs. Diese existieren gleichwohl. Auf Bundesebene sind dies die Militär- und Ersatzdienstpflicht sowie das Verbot in fremden Armeen 20 Militärdienst zu leisten. 21 Auch Art. 382 Abs. 1 ZGB kann als Pflicht angesehen werden. 22 Zu den genannten Rechten und Pflichten auf Bundesebene können die Kantone weitere vorsehen. So ist es möglich Bürgergemeinden und Korporationen zu gründen, die nur den eigenen Bürgern politische Rechte, finanzielle Beteiligung oder Anteile an Bürgergütern ermöglichen. 23 Dies stellt die einzige Ausnahme von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BV dar, der besagt, dass alle Schweizer unabhängig vom Bürgerrecht gleich zu behandeln sind. 24 Neben diesen zusätzlichen Rechten werden jedoch auch teilweise zusätzliche Pflichten auferlegt, wie z.b. Mithilfe 13 Z.B. Art. 161, 267a und 271 ZGB. 14 SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, S. 315; z.b. das BüRG. 15 RHINOW/SCHEFER, Rz. 293; SCHAFFHAUSER, Rz. 43; TSCHANNEN, N 13 zu AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Rz SCHAFFHAUSER, Rz Beachte Art. 25 Abs. 2 BV (Non-Refoulement-Prinzip). 19 HÄFELIN/HALLER/KELLER, Rz. 1309; RHINOW/SCHEFER, Rz. 277; KIENER, Staatsrecht, N 5 zu Ausnahmen existieren bei Doppelbürgern (Art. 94 Abs. 2 MStG) und bei Schweizergardisten (Amtliches Bulletin Schweizergarde, S. 455). 21 HÄFELIN/HALLER/KELLER, Rz. 1310; KIENER, Staatsrecht, N 5 zu AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Rz Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BV; RHINOW/SCHEFER, Rz. 279; KIENER, Staatsrecht, N 16 zu SCHAFFHAUSER, Rz. 44.

15 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht 4 im Wahlbüro, Stimmpflicht, Amtszwang oder Feuerwehrdienstpflicht. 25 All diese Rechte und Pflichten gelten jedoch nicht ausnahmslos. Als Beispiele können die Militärdienstpflicht, die nur für Männer gilt, oder die politischen Rechte, die nur mündigen Bürgern zustehen, genannt werden. 26 Nach heutiger Auffassung gelten die Rechte in der BV als Grundrechte, die allen Personen zu stehen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Aus diesem Grund stehen im Gegensatz zu früher, mit Ausnahme der oben genannten Rechte eines Schweizer Bürgers, die Grundrechte auch Ausländern zu. 27 Deshalb kann man durchaus davon sprechen, dass Ausländer in praktisch allen Bereichen Schweizern gleichgestellt sind. 28 Dies wird durch Art. 8 Abs. 2 BV verdeutlicht, der besagt, dass niemand aufgrund seiner Herkunft benachteiligt werden darf. Zu beachten in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass Art. 8 BV nicht absolut gilt, sondern im Rahmen von Art. 36 BV Ungleichbehandlungen möglich sind. 29 Aus diesem Grund ist es zulässig, den Grundstückserwerb nicht allen Ausländern zu ermöglichen, die Wirtschaftfreiheit nicht auf alle auszudehnen sowie im Gesellschaftsrecht Ausländern in gewissen Bereichen nicht zuzulassen. 30 Zudem räumen bereits einige Kantone und Gemeinden Ausländern politische Rechte in gewissem Umfang ein. 31 Man kann daher behaupten, dass das Bürgerrecht nur noch sentimentalen Charakter besitzt Die Erwerbs- und Verlustarten des Schweizer Bürgerrechts 4.1. Erwerb Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts erfolgt entweder von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss. Beide Arten werden durch das BüG geregelt. Die erste Form des Erwerbs von Gesetzes wegen und zugleich die wichtigste Form überhaupt ist die Abstammung. 33 Da in der Schweiz das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) 34 gilt, wird das Bürgerrecht durch die Eltern vererbt, was zu einer gewissen Homogenität bei den Staatsangehörigen 25 RHINOW/SCHEFER, Rz. 279; KIENER, Staatsrecht, N 7 zu RHINOW/SCHEFER, Rz TSCHANNEN, N 18 zu HANGARTNER, Grundsätzliche Fragen, S. 950, 951 und RHINOW/SCHEFER, Rz f. 30 TSCHANNEN, N 17 zu HÄFELIN/HALLER/KELLER, Rz und 1380b. 32 Vgl. HANGARTNER, Grundsätzliche Fragen, S. 950 und AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Rz Das Gegenteil hierzu ist das Geburtsortprinzip (ius soli), welches hauptsächlich in den USA gilt; siehe 2.4 Die Einbürgerung junger Ausländer, S. 13.

16 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht 5 führt. 35 Art. 1 BüG besagt, dass ein Kind von Geburt an das Schweizer Bürgerrecht besitzt, wenn es in einer Ehe geboren wird mit mindestens einem Schweizer Bürger oder wenn die Mutter Schweizerin ist für den Fall, dass die Eltern nicht verheiratet sind. Ausserdem wird ein ausländisches Kind Schweizer Bürger, wenn das Kindesverhältnis zum schweizerischen Vater begründet wird. Dies gilt jedoch nur für unmündige Kinder. Zusätzlich, gestützt auf die Einheit der drei Bürgerrechte, erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom Vater, wenn die Eltern bereits verheiratet sind oder wenn diese noch heiraten bevor es mündig wird. In den Fällen, in denen die Eltern nicht verheiratet sind, erwirbt das Kind die Bürgerrechte der Mutter. 36 Die weiteren im BüG geregelten Fälle sind das Findelkind und die Adoption. 37 Ein Kind, dessen Abstammung unbekannt ist, erwirbt das Bürgerrecht des Kantons, in dem es gefunden wurde. Der Abstammung gleichwertig ist die Adoption. 38 Somit erwirbt ein adoptiertes unmündiges Kind die drei Bürgerrechte von demjenigen, der ein Kindesverhältnis begründet. Der Erwerb durch behördlichen Beschluss wird in die drei Unterarten ordentliche Einbürgerung (Art. 12 ff. BüG), erleichterte Einbürgerung (Art. 26 BüG) und Wiedereinbürgerung (Art. 18 ff. BüG) unterteilt. Auf die ersten beiden wird auf den nächsten Seiten ausführlicher eingegangen. Die Wiedereinbürgerung betrifft die Fälle der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht oder Verwirkung im Ausland. In beiden Variationen wird das Bürgerrecht wieder verliehen, welches man zuvor innehatte. 4.2 Verlust Auch der Verlust des Schweizer Bürgerrechts erfolgt entweder von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss. Der Verlust tritt ein, wenn das Kinderverhältnis aufgehoben wird zu demjenigen, der das Bürgerrecht anfänglich vermittelt hat. 39 Dies kann auch mittels Adoption durch einen Ausländer erfolgen, sofern das Kind noch unmündig ist. Dieser Verlust tritt nicht ein, wenn weiterhin ein Elternteil auch das Schweizer Bürgerrecht besitzt. 40 Ausserdem verwirkt das Bürgerrecht eines im Ausland geborenen Kindes Schweizer Eltern, wenn es nicht bis zum 22. Altersjahr gemeldet wurde, bzw. sich gemeldet hat oder wenn es unterlassen hat, schriftlich eine Erklärung einzureichen, dass es das Schweizer Bürgerrecht beibehalten 35 RHINOW/SCHEFER, Rz. 289 f; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Rz. 357 f. 36 Art. 4 Abs. 2 lit. b BüG. 37 Art. 6 und 7 BüG. 38 HARTMANN/MERZ, Rz Art. 8 BüG. 40 Art. 8a BüG.

17 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht 6 will. 41 Der Verlust durch behördlichen Beschluss geschieht entweder durch Entlassung (Art. 42 ff. BüG) aus dem Schweizer Bürgerrecht oder durch Entzug (Art. 48 BüG) desselben. Die Entlassung erfolgt auf eigenen Wunsch des Schweizer Bürgers, der Entzug wird durch das BFM vorgenommen, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist. 42 Der Verlust des Bürgerrechts ist nur zulässig, wenn der Betroffene eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, um die Staatenlosigkeit von Personen zu vermeiden Allgemeine Prinzipien und Grundsätze Es besteht auf Bundesebene kein Anspruch auf Einbürgerung. 44 Die Einbürgerung ist ein Ermessensentscheid. 45 Weiterhin existiert keine Unterscheidung nach der Erwerbsart. Jeder Schweizer Bürger hat die gleichen Rechte und Pflichten, egal ob er von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss das Bürgerrecht erhalten hat. 46 Einige Kantone sehen einen Anspruch auf Einbürgerung vor, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. 47 Seit dem Jahre 1992 ist es nach schweizerischem Recht möglich Doppelbürger zu sein. Somit ist es möglich weitere, d.h. mehrere Staatsangehörigkeiten zu besitzen. 48 Die Doppelbürgerschaft ist Voraussetzung für den Verlust des Schweizer Bürgerrechts, 49 da die Staatenlosigkeit vermieden werden sollte. 50 Zudem gelten im Familienbereich zusätzliche Regelungen, um einheitliche Bürgerrechte innerhalb der Familie zu begünstigen. 51 Art. 33 BüG schliesst für Einbürgerungen die unmündigen Kinder des Bewerbers in das Gesuch mit ein. Gemäss Art. 161 ZGB erhält die Ehefrau das Bürgerrecht ihres Ehemannes zusätzlich zu ihrem eigenen. Ausserdem können ausländische Ehegatten und Kinder im Rahmen der erleichterten Einbürgerung Schweizer Bürger werden Art. 10 BüG; HARTMANN/MERZ, Rz Art. 48 BüG. 43 Kiener, Staatsrecht, N 21 zu RHINOW/SCHEFER, Rz. 301; KIENER, Staatsrecht, N 24 zu 29; siehe auch 1.2 Das Verfahren, S 8 und 2.2 Das Verfahren, S HARTMANN/MERZ, Rz SCHAFFHAUSER, Rz HARTMANN/MERZ, Rz ; vgl. auch Art 17 BüRG. 48 SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, S Art. 8, 8a Abs. 1, 10, 42 Abs. 1, 44 Abs. 2 und 48 BüG. 50 RHINOW/SCHEFER, Rz BGE 97 I 689 ff. (692), E. 3a; RHINOW/SCHEFER, Rz Art. 27, 28 und 31a BüG; siehe 2. Die erleichterte Einbürgerung, S. 10 ff.

18 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht 7 III Die Einbürgerung Die Einbürgerung ist die Erlangung der Staatsangehörigkeit eines Landes, bzw. des Bürgerrechts durch einen einseitigen hoheitlichen Verwaltungsakt. 53 Die beiden wichtigsten Formen des Erwerbs des Schweizer Bürgerrechts durch behördlichen Beschluss sind die ordentliche Einbürgerung sowie die erleichterte Einbürgerung. Es folgt nun eine genauere Betrachtung der beiden Varianten. 1. Die ordentliche Einbürgerung Die ordentliche Einbürgerung stellt den Regelfall dar. 54 Sie ist in Art. 12 ff. BüG geregelt. Das Wesensmerkmal dieser Einbürgerung ist ihr Ermessenscharakter. 55 Es steht im Ermessen der Behörden, ob das Gesuch um eine Einbürgerung angenommen oder abgelehnt wird. Eine Ablehnung kann sogar erfolgen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. 1.1 Die Voraussetzungen Art. 38 Abs. 2 BV erlaubt es dem Bund für die ordentliche Einbürgerung Mindestvorschriften zu erlassen, welches er in Art. 14 und 15 BüG getan hat. Verlangt werden einerseits die Eignung zur Einbürgerung und andererseits eine minimale Wohnsitzdauer. Der Begriff der Eignung definiert Art. 14 BüG selber, indem einige Kriterien genannt werden. Das Wort insbesondere sagt jedoch aus, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist. In den Buchstaben a bis e werden aufgelistet: die Eingliederung in schweizerische Verhältnisse; die Vertrautheit mit schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen; die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung sowie die Nichtgefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz. Mit anderen Worten wird die Integration des Bewerbers sowie ein leeres Straf- und Betreibungsregister gefordert. 56 Ausserdem stellt Art. 15 Abs. 1 BüG Wohnsitzerfordernisse auf. Der Bund verlangt einen Aufenthalt von 12 Jahren insgesamt sowie von drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre in der Schweiz. Für Jugendliche und Ehegatten gelten andere Zeitspannen. 57 Da die Anforderungen des Bundes lediglich Mindestvorschriften sind, können die Kantone zusätzliche Voraussetzungen vorsehen. Die meisten Kantone verlangen zusätzlich eine Minimaldauer des Wohnsitzes im Kanton oder in der Gemeinde, die Integrierung in die örtlichen Verhältnisse, genügende Sprachkenntnisse, einen unbescholtenen Leu- 53 HARTMANN/MERZ, Rz CARONI/MEYER/OTT, Rz SCHAFFHAUSER, Rz CARONI/MEYER/OTT, Rz Art. 15 Abs. 2 und 3 BüG.

19 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht 8 mund sowie gute finanzielle Verhältnisse. 58 Basel-Stadt verlangt z.b. eine Wohnsitzdauer von 10 Jahren für den Kanton und von 3 Jahren in der Gemeinde Das Verfahren Da der Bund nur Mindestvorschriften erlassen darf, richtet sich das Verfahren hauptsächlich nach kantonalem und kommunalem Recht. 60 Kantone und Gemeinden haben jedoch Art. 15a ff. BüG zu beachten. Das Verfahren ist dreistufig. 61 In der ersten Stufe prüft das BFM die Voraussetzungen von Art. 14 und 15 BüG und erlässt daraufhin eine Einbürgerungsbewilligung. Nach heutiger Praxis ist es jedoch so, dass das Bundesamt lediglich die Sicherheitsfrage und die Beachtung der Rechtsordnung klärt und die Überprüfung der restlichen Voraussetzungen den Kantonen auferlegt. 62 In der zweiten, resp. dritten Stufe kontrolliert der Kantone, resp. die Gemeinde die Erfüllung der eigenen kantonalen, resp. kommunalen Voraussetzungen sowie der vom Bundesamt nicht geprüften Mindestvorschriften. Die Aufgabenteilung erfolgt nach kantonalem Recht. Die Abklärung der Eignung gemäss Bundesrecht sowie der zusätzlichen kantonalen oder kommunalen Voraussetzungen werden in der Regel durch Exekutivbehörden vorgenommen. 63 Es können persönliche Gespräche geführt werden, Nachforschungen im sozialen Umfeld vorgenommen werden, Bestätigungen von anderen Ämtern eingefordert werden, Sprachzertifikate verlangt werden oder selber Kurse zu gewissen Themen durchgeführt werden. Gestützt auf die Ergebnisse wird ein Persönlichkeitsprofil angefertigt. 64 Daraufhin wird das Einbürgerungsgesuch mit oder ohne Empfehlung zur Annahme dem zuständigen Organ unterbreitet. Dieses nimmt dann den eigentlichen Einbürgerungsakt vor. Die Verfahrensdauer beträgt etwa zwei bis drei Jahre. 65 Die Frage, ob ein Rechtsanspruch auf eine Einbürgerung vorliegt, ist nicht leicht zu beantworten und richtet sich stark nach der kantonalen Ausgestaltung. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Einbürgerung. 66 Auch die EMRK sieht keinen solchen Anspruch vor. 67 Diese Aussage muss jedoch relativiert werden. Es besteht ein Anspruch bei Erfüllung der bundesrechtlichen Mindestvorschriften auf die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung des 58 SCHAFFHAUSER, Rz. 13; siehe auch SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, S. 315, CARONI/MEYER/OTT, RZ Art. 19 Abs. 1 BüRG. 60 CARONI/MEYER/OTT, Rz. 760; siehe auch BIANCHI, S SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, S. 316; a.m. HÄFELIN/HALLER/KELLER, Rz. 1327, und AUER/MALINVERNI/HOT- TELIER, Rz. 389, die jeweils von zwei Stufen ausgehen. 62 SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, S. 318; SCHAFFHAUSER, Rz BIANCHI, S SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, S. 317; siehe auch HÄFELIN/HALLER/KELLER, Rz BIANCHI, S. 409 f. 66 RHINOW/SCHEFER, Rz. 301; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Rz M.w.H. HARTMANN/MERZ, Rz

20 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht 9 BFM. 68 Diese vermittelt jedoch direkt keinen Anspruch auf eine Einbürgerung. 69 Im kantonalen Recht besteht in der Regel auch kein Rechtsanspruch. Einige Kantone haben jedoch für gewisse Fallgruppen einen solchen Anspruch vorgesehen. 70 In Basel-Stadt haben Schweizerbürger, Ausländer mit schweizerischer Schulbildung sowie Ausländer mit einem langen Aufenthalt einen Anspruch auf Einbürgerung. 71 Auch wenn es sich bei der Einbürgerung um freies Ermessen handelt, ist das Gemeinwesen an die Verfassung gebunden. So entfaltet Art. 29 BV volle Geltung. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs muss ein negativer Einbürgerungsentscheid, m.a.w. die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs begründet werden. Weiterhin muss das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV beachtet werden Der Rechtsschutz Für Fragen des Rechtschutzes muss unterschieden werden zwischen dem Entscheid des BFM und dem Entscheid kantonaler Behörden. Für den Entscheid des BFM gelten gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Somit ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 47 Abs. 1 lit. b VwVG i.v.m. Art. 31 und Art. 33 lit. d VGG möglich. Dieses entscheidet jedoch letztinstanzlich, da nach Art. 83 lit. b BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig ist. 73 KIENER, SPESCHA/KERLAND/BOLZLI und HARTMANN/MERZ verneinen jedoch die Anwendungsmöglichkeit dieses Artikels, da sich dieser nur gegen die Entscheide kantonaler Behörden richten würde. 74 Im Bereich des kantonalen Entscheids müssen gemäss Art. 50 BüG die Kantone Gerichtsbehörden einsetzen, die als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen negative Einbürgerungsentscheide beurteilen. Jedoch steht gestützt auf Art. 83 lit. b BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung. Da es sich, wie bereits erwähnt, bei Einbürgerungsentscheiden um Ermessensentscheide handelt, kommt den entscheidenden Behörden ein grosser Ermessensspielraum zu. Deswegen ist eine Ermessensüberprüfung durch ein Gericht nicht möglich. Bei Verletzung von verfassungsmässigen Rechten jedoch 68 M.w.H. SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, S. 318 f. 69 HÄFELIN/HALLER/KELLER, Rz. 1333; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Rz SCHAFFHAUSER, Rz. 12; SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, S Art. 17 Abs. 1 BüRG. 72 RHINOW/SCHEFER, Rz. 316; SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, S. 319; zur Problematik siehe IV Die Einbürgerung per Volksentscheid, S. 19 ff. 73 HÄFELIN/HALLER/KELLER, Rz. 1359; RHINOW/SCHEFER, Rz. 343; TSCHANNEN, N 42 zu KIENER, Staatsrecht, N 27 zu 29; SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, S. 328; HARTMANN/MERZ, Rz

21 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht 10 steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG an das Bundesgericht offen. Die Verletzung des Willkürverbots kann nur in Verbindung mit anderen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden Die erleichterte Einbürgerung Die erleichterte Einbürgerung, geregelt in Art. 26 ff. BüG, ist der Ausnahmefall und ist nur für bestimmte Personengruppen, welche abschliessend im Gesetz genannt werden, möglich. Hauptanwendungsbereich sind Ehegatten und Kinder von Schweizer Bürgern. Im Gegensatz zur ordentlichen Einbürgerung liegt die erleichterte Einbürgerung in den Händen des Bundes Die Voraussetzungen Die allgemeinen Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1 BüG verlangen für alle Bewerber die Integration in der Schweiz, die Beachtung der Rechtsordnung sowie die Nichtgefährdung der inneren und äusseren Sicherheit. Hinzukommen jeweils fallspezifische Anforderungen. Für Ehegatten wird gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG zusätzlich gefordert, dass sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben, seit einem Jahr hier wohnen und seit drei Jahren in einer ehelichen Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger leben. Das Kriterium der ehelichen Gemeinschaft ist gegeben, wenn der Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. 77 Für Ehegatten von Auslandschweizern gelten andere Voraussetzungen. 78 Wie bereits erwähnt werden nach Art. 33 BüG unmündige Kinder in die Einbürgerung der Eltern einbezogen. Den übrigen Kindern steht die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung offen, wenn sie noch nicht 22 Jahre alt sind sowie fünf Jahre insgesamt und das letzte Jahr in der Schweiz gewohnt haben. 79 Kinder von ehemaligen Schweizern können sich ebenfalls erleichtert einbürgern lassen. 80 Bei den letzten beiden Kategorien handelt es sich um staatenlose Kinder sowie Ausländer, die irrtümlich davon ausgegangen sind Schweizer Bürger zu sein. Für das staatenlose Kind bilden Art. 38 Abs. 3 BV und Art. 30 Abs. 1 BüG die Grundlage, für die irrtümlich angenommenen Schweizer Bürger ist dies Art. 29 Abs. 1 BüG. Damit letzterer Artikel zur Anwendung ge- 75 SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, S. 328 f. 76 CARONI/MEYER/OTT, Rz. 759 und 778; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Rz SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, S. 321 f. 78 Art. 28 Abs. 1 BüG. 79 Art. 31a Abs. 1 BüG. 80 Art. 31b Abs. 1 BüG.

22 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht 11 langt, muss der betreffende Ausländer mindestens fünf Jahre lang gutgläubig davon ausgegangen sein die Schweizer Bürgerschaft inne zu haben. Gleichzeitig muss er von den kantonalen und kommunalen Behörden auch als solcher behandelt worden sein. 2.2 Das Verfahren Das Verfahren richtet sich nach eidgenössischem Recht. Zuständig für Einbürgerungsgesuche im Rahmen der erleichterten Einbürgerung ist nach Art. 32 BüG das Bundesamt (BFM). Es hat jedoch den Kanton anzuhören, dessen Bürgerrecht erworben wird. 81 Da in einem grossen Teil der Fälle der Heimatort nicht mit dem Wohnort übereinstimmt, besteht für den Bewerber selten eine besondere Beziehung zum Heimatort des Ehegatten, Elternteils usw. Der Bundesrat sieht darin den Grund für die Bundeszuständigkeit. 82 Andernfalls wären entweder Kantone betroffen, die nicht ihr eigenes Bürgerrecht verleihen (Wohnsitzkanton) oder der Heimatkanton, der zum Bewerber in untergeordneter Weise in Verbindung steht, 83 würde von ausserhalb zu stark in die realen Gegebenheiten eingreifen. In leichtem Widerspruch zu dieser eigentlich korrekten Auffassung steht jedoch die Tatsache, dass der betroffene Kanton im Auftrag des Bundesamtes die Untersuchung und Abklärung der Einbürgerungsvoraussetzungen vornimmt. 84 Mildernd wirkt jedoch der Umstand, dass die Entscheidkompetenz beim BFM bleibt. Wie bei der ordentlichen Einbürgerung ist auch bei der erleichterten Einbürgerung die Existenz eines Rechtsanspruchs auf Einbürgerung strittig. Gegen einen Anspruch hat sich das Bundesgericht gestellt. 85 Gleicher Meinung sind RHINOW/SCHEFER, HÄFELIN/HALLER/KEL- LER, die im Entscheid zitiert werden und ihrerseits wieder auf diesen verweisen, sowie SCHAFFHAUSER, der auf einen älteren Entscheid des Bundesrates verweist. 86 Aus der Formulierung bei BIANCHI lässt sich folgern, dass auch TSCHANNEN früher einen Anspruch ablehnte. 87 In der Auflage von 2007 hingegen ist er einem Anspruch nicht mehr verschlossen, wobei TSCHANNEN auf BIANCHI verweist. 88 Deutlichere Worte findet BIANCHI, die einen Anspruch auf Einbürgerung mit Verweis auf weitere Autoren bejaht. 89 Sie qualifiziert die erleichterte Einbürgerung als Rechtsanwendungsakt und nicht als Ermessensentscheid. Ebenso sieht 81 CARONI/MEYER/OTT, Rz Botschaft junge Ausländer, S Z.B. Steuerpflicht, Stimm- und Wahlrecht im Wohnsitzkanton. 84 BIANCHI, S. 405 und 408; SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, S. 323 f. 85 BGE 129 II 401 E. 2.5; Kritik bei HARTMANN/MERZ, Rz RHINOW/SCHEFER, Rz. 322; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Rz. 1339; SCHAFFHAUSER, Rz BIANCHI, Fn TSCHANNEN, N 34 zu BIANCHI, S. 405 f.

23 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht 12 HANGARTNER einen Anspruch gegeben. 90 Bekräftigt hat er seine Auffassung in seiner Kritik des BGE 129 II 401. Er verweist u.a. auf die Formulierung kann in den Art. 27 ff. BüG. 91 Seiner Ansicht nach bewirkt dieses kann, dass die Wahlmöglichkeit auf Seiten des Ausländers stehen würde: er kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Die Behörde dürfe sich daher nicht auf ein Können berufen und habe deshalb keinen Ermessensspielraum. Diese Ansicht ist jedoch nicht über jeden Zweifel erhaben, da man die Artikel auch dahingehend auslegen kann, dass es dem Bewerber offen steht anstelle des ordentlichen Einbürgerungsgesuchs auch ein Gesuch für eine erleichterte Einbürgerung zu stellen. Ausserdem kann gegen die Ablehnung eines Ermessensspielraums vorgebracht werden, dass nur das Ermessen der Behörde die Möglichkeit vermittelt im Einbürgerungsverfahren z.b. bei Verdacht auf eine Scheinehe die Lebensumstände zu hinterfragen. 92 Die Frage des Rechtsanspruchs ist somit nicht restlos geklärt. Auch die Veröffentlichungsdaten der einzelnen Publikationen bringen keine neuen Erkenntnisse, da die Diskussion in der Lehre in den neuen Auflagen der Werke fortgesetzt wurde. Letztendlich ist, gestützt auf Art. 188 Abs. 1 BV sowie Art. 1 Abs. 1. und Art. 2 BGG, die Meinung des Bundesgerichts massgebend. Einen Kompromiss finden RHINOW/SCHEFER, indem sie schreiben, dass zwar keinen Anspruch bestehe, das Gesuch aber in der Praxis gutgeheissen werde aufgrund der Grundsätze des rechtstaatlichen Handelns und des Gleichheitsgebots, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien Der Rechtsschutz Auch bei der erleichterten Einbürgerung kommt Art. 51 Abs. 1 BüG zur Anwendung, weshalb sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege richtet. Somit ist die Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht nach Art. 5 und 47 Abs. 1 lit. b VwVG i.v.m. Art. 31 VGG möglich. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 lit. a BGG steht zur Verfügung, da die erleichterte Einbürgerung im Gegensatz zur ordentlichen Einbürgerung nicht in den Ausnahmekatalog nach Art. 83 BGG fällt HANGARTNER, Grundsätzliche Fragen, S HANGARTNER, BGE-Kritik, S. 188 f. 92 Vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER, Rz RHINOW/SCHEFER, Rz HÄFELIN/HALLER/KELLER, Rz

24 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht Die Einbürgerung junger Ausländer Das Thema Ausländer und Einbürgerung ist seit jeher hart umkämpft. In der Schweiz wurden über die Jahre hinweg mehrere Möglichkeiten diskutiert. Inhaltlich muss jedoch eine Differenzierung vorgenommen werden. Ein Vorschlag ist die erleichterte Einbürgerung junger Ausländer zweiter Generation. Hierfür wurden bisweilen drei Anläufe unternommen in den Jahren 1983, 1994 und Die Resultate variieren: 1983 waren Volk und Stände dagegen, scheiterte es nur am Ständemehr 96 und 2004 lehnten wieder Volk und Stände ab. 97 Auch wenn die Vorlagen bis anhin dreimal abgelehnt wurden, betrifft dies lediglich die erleichterte Einbürgerung auf Bundesebene. Einige kantonale Bürgerrechtsgesetze sehen bereits im ordentlichen Einbürgerungsverfahren besondere Vorschriften vor, die teilweise sogar einen Rechtsanspruch vermitteln. 98 Auch Art. 15 Abs. 2 BüG sieht eine leichte Form der Erleichterung für junge Ausländer vor, indem die Jahre zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr doppelt gerechnet werden. Der zweite Vorschlag betrifft den automatischen Erwerb des Schweizer Bürgerrechts für Ausländer der dritten Generation. Mit anderen Worten wurde die Einführung des ius soli 99 für gewisse Fälle angestrebt. Die Vorlage wurde 2004 von Volk und Ständen abgelehnt. 100 Weitere Vorstösse und Anläufe in dieser Richtung erscheinen zurzeit aufgrund der Revisionsbestrebungen des BüG wenig aussichtsreich Die Nichtigerklärung von Einbürgerungen Art. 41 BüG sieht die Möglichkeit der Nichtigerklärung von Einbürgerungen vor, wenn diese durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Notwendig ist demnach ein täuschendes Verhalten im Sinne eines Tuns oder Unterlassens. Folglich hat die blosse Inexistenz der Einbürgerungsvoraussetzungen keine Auswirkungen und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 41 BüG. 102 Die Nichtigerklärung muss innerhalb von acht Jahren seit dem Erwerb, bzw. innert zwei Jahren nach Kenntnisnahme durch das Bundesamt erfolgen. 103 Sie wird vom BFM mit Zustimmung der kantonalen Behörde oder in Falle der ordentlichen Einbürgerung durch den Kanton ausgesprochen. 104 Ob diese 95 Bundesratsbeschluss Volksabstimmungsergebnis 1983, S Bundesratsbeschluss Volksabstimmungsergebnis 1994, S Bundesratsbeschluss Volksabstimmungsergebnis 2004, S CARONI/MEYER/OTT, Rz. 789 ff. 99 Erwerb der Staatsbürgerschaft in dessen Territorium die Person geboren wurde. 100 Bundesratsbeschluss Volksabstimmungsergebnis 2004, S Siehe 4.6. Die Revision des BüG, S SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, S Art. 41 Abs. 1bis BüG. 104 Art. 41 Abs. 1 und 2 BüG.

25 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht 14 ex nunc oder ex tunc wirkt, ist umstritten. 105 Gegen die Erklärung kann Beschwerde sowohl beim Bundesverwaltungsgericht wie auch letztinstanzlich beim Bundesgericht geführt werden. 106 Mit der Nichtigerklärung verliert der Betroffene sein Bürgerrecht. Diejenigen Familienmitglieder, die ihr Bürgerrecht gestützt auf dasjenige des Betroffenen erworben haben, verlieren dasselbige auch. 107 Abgesehen vom Verlust des Schweizer Bürgerrechts hat die Nichtigerklärung keine weiteren Folgen, insbesondere droht kein Landesverweis usw. 108 Hauptanwendungsfall von Art. 41 BüG ist die erleichterte Einbürgerung von Ehegatten, bzw. das Kriterium der gelebten ehelichen Gemeinschaft. Besteht die Vermutung einer fiktiven Ehe aufgrund der realen Gegebenheiten der Ehe oder einer Scheidung, bzw. Trennung, muss der Betroffene den Gegenbeweis erbringen. Da dieser in der Praxis des Bundesamtes und der Gerichte relativ schwer zu erbringen ist und deswegen selten gelingt, wird in den meisten Fällen die Nichtigerklärung ausgesprochen Kritik Ausländerfragen und insbesondere die Einbürgerung treffen den Nerv der Bevölkerung, weshalb die Meinungen stets gespalten sind. Aus diesem Grund wird die gesetzliche Regelung immer von einem der politischen Lager kritisiert. Stets zu beachten ist hierbei aber die politische Motivation der Kritik. 4.1 Das Einbürgerungsverfahren Generell gesehen sind die Voraussetzungen für die Einbürgerung im internationalen Vergleich streng, weshalb sich nur ein Bruchteil von denen einbürgern lassen, die die Aufenthaltsdauer erfüllen. 110 Ein grosser Kritikpunkt ist die Ausgestaltung der ordentlichen Einbürgerung. Die Wohnsitzanforderung von 12 Jahren (Art. 15 Abs. 1 BüG) ist im internationalen Vergleich hoch, im europäischen Vergleich gar am höchsten. 111 Auch die im kantonalen Recht verankerten Anforderungen einer minimalen Wohnsitzdauer im Kanton und in der Gemeinde sind schwierig. Solche Regelungen kommen einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit gleich, da ein Wohnsitzwechsel z.b. von Riehen nach Basel den Verlust der bereits verbrachten Jahre für die Anforderung an die Wohnsitzdauer bewirkt. 112 Generell ist die un- 105 HARTMANN/MERZ, Rz HÄFELIN/HALLER/KELLER, Rz Art. 41 Abs. 3 BüG. 108 SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, S. 326 f.; KIENER, Staatsrecht, N 23 zu SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, S. 325 f. 110 HARTMANN/MERZ, Rz. 12.1; RHINOW/SCHEFER, Rz. 329 f. 111 Bericht BFM, S. 20 und 77 ff; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Rz SCHAFFHAUSER, Rz. 16.

26 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht 15 terschiedliche kantonale Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erwünschenswert. Im Prinzip stellt es eine Ungleichbehandlung der Ausländer untereinander dar, die je nach Wohnort unterschiedlich hohe Erfordernisse zu erfüllen haben. Wer im Kanton A eingebürgert wird, kann im Kanton B einen negativen Einbürgerungsentscheid erhalten. Mit anderen Worten werden unterschiedliche Gruppen von eingebürgerten Schweizern gebildet, die sich nach der Höhe der zu überwindenden Hürde richten. Eine solche Unterteilung ist im Alltag mit einem Wertungskriterium verbunden. Weiterhin sind Voraussetzungskriterien nach Art. 14 und 26 ff. BüG sowie die zusätzlichen kantonalen Anforderungspunkte zum Teil unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer Auslegung bedürfen. 113 Das Problem hierbei ist nicht zwangsläufig die Unbestimmtheit, sondern wer die Auslegung vornimmt. Wie bereits erwähnt, nimmt der Kanton teilweise die Überprüfung im Namen des Bundes vor. 114 Somit kann jeweils der zuständige Kanton die Voraussetzungen selber auslegen, was im schlimmsten Fall zu 26 unterschiedlichen Interpretationen des Kriteriums Eignung führt. 115 Gleichzeitig verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes an Relevanz und könnte sogar zu einem rein administrativen Vorgang verkommen, da der Bund, bzw. das Bundesamt die Entscheidungskompetenz eigentlich an die Kantone abtritt. Dies widerspricht dem eigentlichen Bestreben von Art. 38 Abs. 2 BV, der eine Gleichbehandlung in den Kantonen bezweckt. 116 Nebst der Auslegung an sich, die unter Umständen schriftlich in einem Handbuch oder dergleichen festgehalten sein können, stellt der Faktor Mensch ein Problem dar. Auf der einen Seite kann keine Person, egal ob mit der Abklärung der Einbürgerungsvoraussetzungen oder dem Einbürgerungsentscheid betraut, rein objektiv handeln. Immer spielen zwischenmenschliche Aspekte wie Sympathie oder Antipathie eine Rolle. Diese können und werden auch das Ergebnis beeinflussen. Auf der anderen Seite ist der Bewerber kein Objekt, das nach Belieben erforscht werden kann. Das Abklärungsverfahren mit den Befragungen und der Durchforstung der Lebensumstände stellt einen Eingriff in die Privatsphäre dar und kann durchaus als unangenehm empfunden werden BIANCHI, S. 409; KIENER, Staatsrecht, N 26 zu Siehe 1.2 Das Verfahren, S. 8 f. 115 M.a.W. HANGARTNER, Grundsätzliche Fragen, S CARONI/MEYER/OTT, Rz. 760; m.a.w. HARTMANN/MERZ, Rz und KIENER, Einbürgerung, S SCHAFFHAUSER, Rz. 13.

27 Die Einbürgerung nach schweizerischem Recht Das Bürgerrecht Die Ausgestaltung des Bürgerrechts kann auf mannigfache Art kritisiert werden. Die Dreiteilung des Bürgerrechts inklusive dem Bürger-/Heimatort kann als überholt betrachtet werden, da es zum einen international eine Besonderheit darstellt 118 sowie völkerrechtlich unbedeutend ist 119 und zum anderen das Kantons- und Gemeindebürgerrecht heute faktisch keine Bedeutung mehr hat. 120 In diesem Zusammenhang scheinen auch die Aufrechterhaltung der Bürgergemeinden und deren Bürgergüter fraglich. Sie stellen eine Ungleichbehandlung dar, die unter Umständen im historischen Kontext zu jener Zeit ihre Berechtigung hatten, aber in der heutigen Zeit nicht mehr gerechtfertigt erscheinen. Ebenfalls sind die gesetzlichen Regelungen in Art. 161 und 271 Abs. 2 ZGB sowie in Art. 4 Abs. 2 lit. a BüG den heutigen Umständen nicht angepasst. In den meisten Konstellationen ist das Bürgerrecht des Vaters oder Ehemannes massgebend. Eine Gleichbehandlung der Geschlechter, wie Art. 8 Abs. 3 BV fordert, 121 stellt dies nicht dar. Ein weiteres Problem stellt die Doppelbürgerschaft, resp. die Mehrstaatlichkeit dar. Einerseits bestehen Probleme im Bereich des Militärdienstes durch eine möglicherweise mehrfache Dienstpflicht. 122 Andererseits bedeutet Demokratie die Selbstbestimmung der Bevölkerung in den Grenzen der Gemeinschaft, d.h. im eigenen Territorium. Ein Doppelbürger darf jedoch auch in einem Gemeinwesen abstimmen, zu dem er gar nicht gehört. Dies kann bei genügender Stärke der im Ausland wohnenden Stimmbürger dazu führen, dass diese der Bevölkerung im Heimatland Vorschriften machen. Ein solcher auswärtiger Einfluss ist gleichbedeutend mit der Verfälschung des Willens der eigentlich betroffenen Gemeinschaft Der Rechtsschutz Weiterhin ist das Rechtsschutzverfahren nicht fehlerlos. Zum einen ist die Situation rund um den Rechtsanspruch auf Einbürgerung teilweise unklar und unbefriedigend, zum anderen ist die Ausgestaltung der Rechtsmittel und des Rechtsweges zweifelhaft. Dies betrifft u.a. den Ausnahmekatalog nach Art. 83 BGG, insbesondere die Aufnahme der ordentlichen Einbürgerung, bzw. die Nichtaufnahme der erleichterten Einbürgerung. 124 Letzteren steht im Gegensatz zur ersteren die Beschwerde an das Bundesgericht offen. Diese zusätzliche Bevorteilung der 118 RHINOW/SCHEFER, Rz SCHAFFHAUSER, Rz Siehe 3. Die Rechte und Pflichten des Schweizer Bürgers, S. 3 f. sowie Fn Siehe auch RHINOW/SCHEFER, Rz AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Rz M.a.W. HANGARTNER, Grundsätzliche Fragen, S. 964 f. 124 HÄFELIN/HALLER/KELLER, Rz. 1359; SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, S. 328, Fn. 22.

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