Bundesgesetz über die Weiterbildung
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- Ilse Straub
- vor 8 Jahren
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1 -311 Bern Bundesgesetz über die Weiterbildung Vorentwurf vom 9. November 2011 Muster-Vernehmlassung Bildungskoalition NGO Februar 2012
2 Bildungskoalition NGO Die Bildungskoalition NGO ist eine Allianz von über 15 nationalen Nicht-Regierungsorganisationen aus Umwelt, Entwicklung, Gesundheit und Jugend. Sie vertritt deren Interessen in der Bildungspolitik. Die Bildungskoalition NGO engagiert sich auf nationaler und kantonaler Ebene, um im Rahmen bildungspolitischer Projekte und Reformen in der formalen Bildung von der Volksschule bis zu den Hochschulen, in der nicht-formalen und in der informellen Bildung, darunter zum Beispiel in der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit, Bildung für eine Nachhaltige Entwicklung zu integrieren. Sie koordiniert Vernehmlassungen von eidgenössischen Bildungsreformen sowie auswahlsweise von kantonalen Bildungsreformen. Generelle Würdigung des Bundesgesetzes über die Weiterbildung Weiterbildung als umfassendes Konzept Bildung ist der Weg zu Mündigkeit und Selbstbestimmung und bedeutet die lebenslange Entwicklung der gesamten Persönlichkeit. Der Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Weiterbildung (WeBiG) formuliert das lebenslange Lernen als Ziel und Zweck der Weiterbildung. Die Bildungskoalition NGO begrüsst diesen Schritt, sieht im Vorentwurf aber noch einige Schwachpunkte, die behoben werden müssen, um die Erfüllung dieses Ziels sicherzustellen. So betrifft Weiterbildung nicht nur Erwachsene, sondern auch Jugendliche. Um das Konzept eines lebenslangen Lernens zu festigen, sollten die Lernenden möglichst früh daran gewöhnt und die entsprechenden Kompetenzen gefördert werden. Dazu braucht es ein umfassendes Verständnis von Weiterbildung, das den formalen, nicht-formalen und informellen Bereich mit einschliesst. Zur Unterstützung der Idee von lebenslangem Lernen empfehlen wir, statt Grundkompetenzen den umfassenderen Begriff der Lebenskompetenzen zu verwenden. Chancengleichheit und Nachhaltigkeit Wir begrüssen die Bestrebungen im WeBiG zu mehr Chancengleichheit. Um die Chancengleichheit langfristig sicherstellen zu können, muss jedoch bei deren Förderung auf eine Nachhaltige Entwicklung (ökologisch, sozial und wirtschaftlich) geachtet werden. Gemäss der bundesrätlichen Strategie Nachhaltige Entwicklung gilt es, das Nachhaltigkeitsverständnis in allen Bereichen und auf allen Stufen der Bildung zu verankern und zu stärken. Erweiterung des Kompetenzenprofils auf Lebenskompetenzen Weiterbildung soll eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung ermöglichen und neben Grundkenntnissen der Rechte und Pflichten auch die Partizipation und die Handlungsfähigkeit der Bürger und Bürgerinnen bilden. Der politischen und kulturellen Bildung, sowie auch der Elternbildung, ist dabei eine höhere Rolle beizumessen. Ebenso gilt es, ein umweltverträgliches und gesundheitsförderndes Verhalten zu fördern. Massnahmen für ein lebenslanges Lernen sollen so konkret wie möglich ins WeBiG integriert und ausformuliert werden. Aus diesen Gründen plädiert die Bildungskoalition NGO für ein erweitertes Verständnis von Grundkompetenzen, genannt Lebenskompetenzen, welche in jedem Alter gefördert werden müssen, für den Einbezug der Nachhaltigen Entwicklung als ein ihnen zugrundeliegendes Konzept und für die Stärkung der Chancengleichheit. 2
3 Anträge zum Bundesgesetz über die Weiterbildung Antrag 1: Nachhaltigkeit BV Art. 73 als verfassungsrechtlicher Leitrahmen Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 61a Absätze 1 und 2, 63a Absätze 3 5, 64a sowie 73 der Bundesverfassung, (...) beschliesst: (...) In Artikel 73 BV wird Nachhaltigkeit zur Leitlinie des Handelns von Bund und Kantonen verankert. Damit gilt sie auch als Richtschnur für das Weiterbildungsgesetz. Mit diesem Antrag soll Nachhaltigkeit explizit zum verbindlichen verfassungsrechtlichen Rahmen der Weiterbildung gemacht werden. Für die langfristige Glaubwürdigkeit, für die Stärkung des Humankapitals im internationalen Vergleich sowie für die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit in Zukunftsmärkten ist diese Einbettung von zentraler Bedeutung. In der Strategie Nachhaltige Entwicklung des Bundesrates fordert dieser, dass lokale Verwaltungen, der Privatsektor, die Zivilgesellschaft [und] die Akteure auf dem Gebiet der Weiterbildung (...) für die Rolle sensibilisiert werden, die sie für die Stärkung des Bewusstseins für die Nachhaltige Entwicklung in ihren Umfeldern, als Akteure der informellen und nicht formellen Bildung, aktiv leisten können. (Strategie Nachhaltige Entwicklung, 2012, S. 33) Antrag 2: Zweck: Förderung der Lebenskompetenzen Jugendlicher und Erwachsener Art. 1 Abs. 2c. regelt und fördert den Erwerb und den Erhalt von Lebenskompetenzen Jugendlicher, Erwachsener und Eltern (...) Lebenslanges Lernen beginnt nicht erst im Erwachsenenalter. Eine frühe Förderung einer umfassenden Bildung wirkt sich positiv auf die Persönlichkeitsentwicklung der Lernenden aus. Jugendliche erwerben wichtige fachliche und persönliche Kompetenzen nicht nur in der Schule und Berufsausbildung, sondern auch im Rahmen nicht-formaler und informeller Bildungsaktivitäten, z.b. in der ausserschulischen Jugendarbeit. Rein fachliche Qualifikationen reichen nicht aus, um im beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld bestehen zu können. Es braucht zunehmend Sozial- und Selbstkompetenzen, die nicht mehr durch die formalen Bildungsinstitutionen allein abgedeckt werden können (vgl. Position der SAJV). Die Verwendung des Begriffs Lebenskompetenzen statt Grundkompetenzen stärkt das Konzept des lebenslangen Lernens. Siehe Begründung des Antrags 7. 3
4 Antrag 3: Begriffe: Stärkung der nicht-formalen Bildung und Elternbildung Art. 3 Die nicht-formale Bildung (Weiterbildung) ist die strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung. Neu: Art. 3 bis Weiterbildung 1 Weiterbildung findet im formalen, nicht-formalen und informellen Bereich statt. 2 In Ergänzung der Volksschule, der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe ist die Weiterbildung ein eigenständiger Bereich des schweizerischen Bildungswesens. Der Artikel 3 bis trägt dem Zweck des WeBiG Rechnung, der darin besteht, die Grundsätze der Weiterbildung festzulegen. Es wird geklärt, in welchen Formen Weiterbildung stattfinden kann, und verdeutlicht, dass sie einen eigenen Bereich im Bildungssystem ausmacht (vgl. Position SVEB). Dies ist von zentraler Bedeutung, denn die Bildungsmöglichkeiten im nicht-formalen und informellen Bereich sind in der Schweiz immer noch unterentwickelt und müssen dringend erweitert werden. Dazu gehört, dass ausserschulische Lernorte auch als solche anerkennt werden. Diesbezüglich ist ein Umdenken nötig. Die Familien-, Sozial- und Bildungspolitik sollte vermehrt vernetzt agieren. Vor allem die Bereiche Elternbildung, ausserschulische Jugendarbeit sowie politische und kulturelle Bildung bedürfen eines Ausbaus. So sieht es auch Art. 30 der UNECE-Strategie vor: Es ist wichtig, nicht-formelle und informelle [Bildungsaktivitäten] zu unterstu tzen, da sie ein wertvolles, ergänzendes Element zur formellen Bildung darstellen, nicht zuletzt fu r die Erwachsenenbildung. Nichtformelle Bildung nimmt eine besondere Rolle ein, da sie oft mehr auf die Lernenden und ihre Beteiligung ausgerichtet ist und lebenslanges Lernen fördert. Durch Informelles Lernen am Arbeitsplatz profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Deshalb sollte die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren, die in allen Formen von Bildung (...) beteiligt sind, anerkannt und gefördert werden. Antrag 4: Verantwortung der Arbeitgeber Art. 5 Abs. 2 Die öffentlichen und die privaten Arbeitgeber sind verantwortlich für die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Arbeitgeber spielt eine zentrale Rolle beim Zugang zu Bildung und der Ermunterung zur Teilnahme an einem Weiterbildungsprogramm (vgl. Position des SGB). Daher soll man sie auch in die Verantwortung miteinbeziehen. Laut der UNECE-Strategie profitieren auch die Arbeitgeber vom informellen Lernen der Arbeitnehmer (siehe Begründung des Antrags 3). Denn Wissen und die Nutzung dieses Wissens gehören heute zu den kostbarsten Ressourcen, um Entwicklungsprozesse nachhaltig zu gestalten. Ein hohes Niveau an Kompetenzen (...) befähigt die Menschen, komplexe Probleme zu lösen, und es stärkt die Kreativität und Wettbewerbsfähigkeit des Landes. Bildung ist auch eine der wichtigsten Voraussetzungen zur Befähigung, Werte und Verhalten kritisch zu reflektieren, die eigene Identität zu entfalten, sich praktische Orientierung fu r die Lebensbewältigung anzueignen und die kulturelle und wirtschaftliche Integration zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu ermöglichen. (Strategie Nachhaltige Entwicklung des Bundesrates, 2008, S. 33) 4
5 Antrag 5: Chancengleichheit und Nachhaltige Entwicklung Art. 8 Stärkung der Chancengleichheit und der Nachhaltigen Entwicklung Bund und Kantone sind bestrebt, mit der von ihnen geregelten oder unterstützten Weiterbildung insbesondere: Neu: Abs. e. zur ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit, insbesondere im Sinne der Chancengleichheit zwischen den Generationen, beizutragen. Der Bundesrat hat in seiner Strategie Nachhaltige Entwicklung die Vernetzung von Nachhaltiger Entwicklung und Weiterbildung bzw. lebenslangem Lernen explizit zum strategischen Ziel erklärt: Wissen und Fähigkeiten sind schliesslich auch wichtig, um das Verständnis der Zusammenhänge zwischen Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und natu rlicher Umwelt sowie entsprechendes Handeln zu fördern. Dem lebenslangen Lernen kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Dies wird bei der Frage eines Weiterbildungsgesetzes gemäss dem neuen Verfassungsartikel 64a zu beru cksichtigen sein. (Strategie Nachhaltige Entwicklung, 2008, S. 33 f.) Diesem Auftrag des Bundesrates muss Folge geleistet werden. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist eines der acht existenziellen Millenium Development Goals der UNO-Weltgemeinschaft und eine globale Herausforderung der Menschheit. Die Ursachen für die Ergebnisse der Zukunft liegen in der Gegenwart. Die Verankerung von gesellschaftlichen und persönlichen Grundwerten wie die Erkenntnis, dass die Natur die Lebensgrundlage für menschliches Leben ist und ihre Schutzwürdigkeit im Interesse der Menschen und aller Weltbürger liegt, sind Grundwerte des Bildungswesens. Die Verantwortung der Bildung für eine Nachhaltige Entwicklung ist ein wichtiger Bestandteil der Bildungsethik des 21. Jahrhunderts und für alle Bereiche der Bildung, auch der Weiterbildung relevant. Weiterbildung und Bildung für eine Nachhaltige Entwicklung (BNE) gehören heute zwingend zusammen. Die UNECE-Strategie über die Bildung für eine Nachhaltige Entwicklung stellt zudem einen Zusammenhang zwischen BNE und lebenslangem Lernen her. Aus all diesen Gründen empfehlen wir, dass die Weiterbildung im Bereich ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit explizit gefördert wird. 5
6 Antrag 6: Wettbewerb um Qualität und Spezialität Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen 1 Die staatliche Durchführung, Unterstützung oder Förderung von Weiterbildung darf den wirksamen Wettbewerb nicht verfälschen. Dabei sind auch die Qualität und Spezialität der Angebote zu berücksichtigen. 2 (...) Marktpreise zu verlangen. Qualität und Spezialität der Angebote sind bei Marktpreisvergleichen zu berücksichtigen. (...) 3 (...) nicht gesetzlich vorgesehen sind. Bund und Kantone können zur Sicherstellung bestimmter Angebote im öffentlichen Interesse Ausnahmen zulassen. Neu: 4 Die Wettbewerbsbehörde stützt sich bei der Beurteilung der Marktabgrenzung und des wirksamen Wettbewerbs auf die Beurteilung der Spezialität und Qualität durch die betroffenen Kantone und den Bund. Analog zur Position des SVEB vertreten wir die Meinung, dass nicht der Preis, sondern das Preis- Leistungsverhältnis massgebend sei. Es muss darauf geachtet werden, dass nur Gleiches mit Gleichem verglichen wird. Allgemeine Bildungsgänge sind anders zu beurteilen als berufsspezifisch zugeschnittene Bildungsgänge, und Business-Angebote sind nur mit Business-Angeboten zu vergleichen, Nicht-Business-Angebote nur mit Nicht-Business-Angeboten (vgl. Position des SVEB). Antrag 7: Lebenskompetenzen Jugendlicher und Erwachsener 5. Abschnitt: Erwerb und Erhalt von Lebenskompetenzen Jugendlicher und Erwachsener Art. 13 Begriff Lebenskompetenzen Jugendlicher und Erwachsener sind Voraussetzungen für das lebenslange Lernen und umfassen grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten in den Bereichen: (...) d. Persönlichkeitsentwicklung, demokratische Mitwirkung und Grundkenntnisse zu den wichtigsten Rechten und Pflichten. Neu: e. Wissen und Handeln zugunsten einer Nachhaltige Entwicklung. Art. 14 Ziel Der Bund setzt sich gemeinsam mit den Kantonen dafür ein, möglichst vielen Jugendlichen und Erwachsenen mit fehlenden Lebenskompetenzen den Erwerb sowie den Erhalt von Lebenskompetenzen zu ermöglichen. Art. 15 Zuständigkeit und Koordination 1 Bund und Kantone fördern den Erwerb und den Erhalt von Lebenskompetenzen Jugendlicher und Erwachsener im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Art. 16 Beiträge an die Kantone 1 Das BBT kann in Ergänzung zu Massnahmen nach der Spezialgesetzgebung Beiträge an die Kantone für den Erwerb und den Erhalt von Lebenskompetenzen Jugendlicher und Erwachsener leisten. (...) 6
7 Art. 1 Abs. 1 WeBiG erklärt die Stärkung des lebenslangen Lernens zu Zweck und Gegenstand des Weiterbildungsgesetzes. Gemäss Art. 4b. hat es zum Ziel, Voraussetzungen zu schaffen, die allen Personen die Teilnahme am lebenslangen Lernen ermöglichen. Als logische Konsequenz dieser Unterstützung für das Konzept des lebenslangen Lernens sollte statt Grundkompetenzen der umfassendere Begriff der Lebenskompetenzen gewählt werden. Dieser betont die hohe Bedeutung der Weiterbildung für die Lebensqualität und das Konzept des lebenslangen Lernens. Zu den Grundkenntnissen gehören nicht nur Rechte und Pflichten, sondern zahlreiche weitere Fähigkeiten, welche die Bürger und Bürgerinnen u.a. auch befähigen, ihre Rechte angemessen zu nutzen und ihren Verpflichtungen nachkommen zu können. Gerhard de Haan, Experte für Zukunftsforschung im Bildungsbereich, definiert zwölf sogenannte Gestaltungskompetenzen, die als Grundlage für kompetentes Entscheiden und Handeln zugunsten einer Nachhaltigen Entwicklung dienen. Dazu gehören u.a.: Weltoffen und neue Perspektiven integrierend Wissen aufbauen können Vorausschauend Entwicklungen analysieren und beurteilen können Zielkonflikte bei der Reflexion über Handlungsstrategien berücksichtigen können An kollektiven Entscheidungsprozessen teilhaben können Selbstständig planen und handeln können Eine demokratische Grundhaltung und eine entsprechende Organisations- und Problemlösefähigkeit sowie weitere Fertigkeiten und Fähigkeiten, die zu einer umfassenden Persönlichkeitsentwicklung und Lebenskompetenz führen, stehen zunehmend im Fokus der Bildungsdiskussion. Im internationalen Vergleich verfu gen die Schu lerinnen und Schu ler der Schweiz u ber unterdurchschnittliches politisches Wissen und durchschnittliche politische Interpretationsfähigkeiten. Diese beiden Aspekte vereinigend liegen die Schweizer Jugendlichen hinsichtlich des politischen Verstehens im unteren Bereich des Mittelfeldes der an der Civic Education-Studie beteiligten Länder. (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Elfter Kinder- und Jugendbericht. Stellungnahme der Bundesregierung. Berlin, 2002, S. 9) Folglich ist gerade für die Jugendlichen ein breites Angebot an Weiterbildungsmöglichkeiten, z.b. in ausserschulischer Jugendarbeit, notwendig. 7
8 Antrag 8: Weiterbildungskonferenz: Einbezug von Sozialpartnern und Zivilgesellschaft Art. 21 Abs. 1 Der Bundesrat setzt eine Weiterbildungskonferenz ein. Sie setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone, der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft zusammen. Art. 21 Abs. 2c. Sie stellt die interinstitutionelle Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Durchführung von Angeboten zum Erwerb und zum Erhalt von Lebenskompetenzen Jugendlicher und Erwachsener sicher. Um die Ziele des WeBiG zu erreichen, braucht es ein repräsentativ zusammengesetztes Organ (vgl. Stellungnahme SVEB). Dazu müssen alle relevanten Interessensvertreter (auch die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft) beteiligt sein. Gemäss der UNECE-Strategie braucht es in Weiterbildungsfragen eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren und eine bessere Einbindung der Zivilgesellschaft: Weiterbildung hat zwei Hauptaufgabenbereiche: (a) Verbessern von Wissen und Fähigkeiten; und (b) das Anbieten von neuen Kompetenzen, die in verschiedenen Berufen und Situationen benötigt werden. Weiterbildung ist einer jener Bereiche, der von der Zusammenarbeit von Bildungssektor, Interessensgruppen und der Gemeinschaft im Allgemeinen profitieren wu rde. (UNECE-Strategie, Art. 39) Analog zur Position des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (SGB) fordern wir den Einschluss der Sozialpartner in die Weiterbildungskonferenz. Lebenskompetenzen: siehe Begründung des Antrags 7. Jugendliche: siehe Begründung des Antrags 2. 8
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