Arbeitsrecht Aktuell Neues in
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1 Arbeitsrecht Aktuell Neues in Gesetze Entscheidungen...News / Ulli Schneeweiß
2 1. Gesetzesänderungen Beschäftigung von Flüchtlingen, WissZVG 2. höchstrichterliche Entscheidungen Dies und das 3. Was steht an? Reform der bav? Arbeitnehmerüberlassung? 611A BGB-E?
3 Gesetzesänderungen 2016 "Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz" vom , BGBl 2015 I S Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen / Normen: Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Beschäftigungsverordnung (BeschV) (Asylbereich) 31, 32 BeschV, 61 Asylgesetz (AsylG).
4 Gesetzesänderungen 2016 "Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz" vom , BGBl 2015 I S Asylbewerber Mensch im laufenden Asylverfahren. Förmliche Asylantragstellung beim BAMF ==> Aufenthaltsgestattung ( Aufenthaltstitel!) 55 AsylG Geduldeter "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung". ==> keine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. 60a AufenthG
5 Gesetzesänderungen 2016 "Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz" Duldung: auch zum Absolvieren einer qualifizierten Ausbildung Aufnahme der Ausbildung vor Erreichen des 21. Lebensjahres nicht aus einem sicheren Herkunftsland 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG
6 Gesetzesänderungen 2016 "Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz" Anerkannte GFK-Flüchtling - 3 AsylG Aufenthaltserlaubnis 3 Jahre begründete Furcht vor Verfolgung Unterfall: Asylberechtigte Art. 16a GG Verfolgung durch Staat subsidiär Schutzberechtigte - 4 AsylG ernsthafter Schaden droht humanitärer Aufenthalt - 60 AufenthG z.b. konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit 3 Jahre Freier Zugang zum Arbeitsmarkt 1 Jahr 1 Jahr Beschäftigungserlaubnis d. Ausländerbehörde!
7 Gesetzesänderungen 2016 "Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz"
8 Gesetzesänderungen 2016 "Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz" Vorrangprüfung Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde (die wiederum die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung anfragen muss) Für Asylsuchende und Geduldete, die seit 15 Monaten ununterbrochen in Deutschland sind, entfällt die Vorrangprüfung. Nach vier Jahren Aufenthalt muss die Bundesagentur für Arbeit bei der Entscheidung der Ausländerbehörde gar nicht mehr beteiligt werden. x
9 Gesetzesänderungen 2016 "Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz" Praktika etc? Einstiegsqualifizierung (EQ) vor Ausbildungsbeginn 6-12 Monate Keine Zustimmung der BA erforderlich Zustimmung der Ausländerbehörde Förderung dch. Agentur für Arbeit möglich Maßnahme Aktivierung und berufliche Eingliederung MAG Max 6 Wochen Keine Zustimmung der BA oder Ausländerbehörde erforderlich Förderung dch. Agentur für Arbeit möglich Erst nach Ablauf 3-monatiger Wartezeit
10 Gesetzesänderungen 2016 "Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz" Bitte nutzt alle Chancen, zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen!
11 Gesetzesänderungen 2016 "Wissenschaftszeitvertragsgesetz" Situation WissZVG (9) Jahre Befristung ohne Sachgrund möglich (Wissenschaftliches und künstlerisches Personal) Sachgrund Drittmittelbefristung (Gesamtes Personal) 9 von 10 jungen WissenschaftlerInnen fangen befristet an!
12 Gesetzesänderungen 2016 "Wissenschaftszeitvertragsgesetz" WissZVG )Befristung zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. 2) Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist 3) Entfallen der Drittmittelbefristung bei nichtwissenschaftlichem Personal, anssonsten: 4) Die vereinbarte Befristungsdauer soll der Dauer der Mittelbewilligung entsprechen
13 Entscheidungen 2015 Detektiv-Überwachung nur bei konkretem Verdacht! BAG vom 19. Februar AZR 1007/13, Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. (hier: )
14 Entscheidungen 2015 Was ist Vollzeit? Wann ist eine Überstunde? BAG Urteil vom AZR 602/13 1. Fehlt es an einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Bestimmung des Umfangs der Arbeitszeit, darf der durchschnittliche Arbeitnehmer die Klausel, er werde "in Vollzeit" beschäftigt, so verstehen, dass die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit 40 Wochenstunden nicht übersteigt. 2. Steht fest ( 286 ZPO), dass Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet worden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für jede einzelne Überstunde nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht den Mindestumfang geleisteter Überstunden nach 287 Abs. 2 ivm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen.
15 Entscheidungen 2015 Schadenersatz des ArbGeb bei falscher Auskunft BAG 21. Mai AZR 349/14, - Ein Klarinettist war im Orchester einer Oper zunächst als stellvertretender 1. Soloklarinettist, danach als 1. Soloklarinettist und dann wieder als stellvertretender 1. Soloklarinettist tätig. Später dann als 2. Klarinettist. Die Vertragsänderung zum 2. Klarinettisten sollte die Besetzung der Bassklarinette absichern, da diese Planstelle nicht mehr besetzt war. Erteilt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer schuldhaft eine unzutreffende Auskunft, haftet er für daraus entstehende Schäden.
16 Entscheidungen 2015 Ausbildungsvergütung höchstens 20% unter Tarif Berufsbildungsgesetz (BBiG) 17 Vergütungsanspruch (1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. BAG Urteil vom 29. April AZR 108/14 - Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte um mehr als 20 vh unterschreitet. Handelt es sich bei dem Ausbildenden um eine gemeinnützige juristische Person, rechtfertigt allein der Status der Gemeinnützigkeit es nicht, bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung von einer Orientierung an den einschlägigen Tarifverträgen abzusehen.
17 Entscheidungen 2015 Kündigung im Kleinbetrieb inzwischen pensionsberechtigt BAG Urteil vom 23. Juli AZR 457/14 - Ist bei einer Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin aufgrund von ihr vorgetragener Indizien eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters nach 22 AGG zu vermuten und gelingt es dem Arbeitgeber nicht, diese Vermutung zu widerlegen, ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam.
18 Entscheidungen 2015 Hep C als Berufskrankheit BK Nr. 3101: Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt ist. Hessisches LSG Urteil vom 10. Oktober AZ L 3 U 132/11 - Bei einer im Blutspendedienst tätigen Krankenschwester ist aufgrund des ständigen Kontaktes mit Blut eine besonders erhöhte Gefahr einer Hepatitis-C-Virusinfektion anzunehmen. Eine entsprechende Infektion ist daher als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen.
19 Entscheidungen 2015 ÖD: Vorstellungsgespäch f.schwerbehinderte auch bei nicht bestandenem Auswahltest Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil vom 9. September Sa 36/15 - Gemäß 82 Satz 2 SGB IX muss ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, soweit dieser nicht offensichtlich fachlich ungeeignet ist. Dies kann nicht durch einen schriftlichen, für alle Bewerber verbindlichen Auswahltest ersetzt werden. Wird einem schwerbehinderten Bewerber, der das Anforderungsprofil erfüllt, nach nicht bestandenem Test abgesagt, ohne ihn zum Vorstellungsgespräch einzuladen, stellt dies ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung dar und kann die Zahlung einer Entschädigung nach sich ziehen. (Rechtskräftig)
20 Entscheidungen 2015 Zugang der Kündigung am Sonntag? LAG Schleswig-Holstein Urteil vom , Az.: 2 Sa 149/15 Selbst wenn das Kündigungsschreiben bereits am Sonntag, den , in den Briefkasten gelegt worden war, ist die Kündigung der Klägerin frühestens am folgenden Werktag zur üblichen Postleerungszeit zugegangen. Arbeitnehmer müssten ihren Briefkasten am Sonntag grundsätzlich nicht überprüfen. Dies gilt selbst dann, wenn an diesem Tag die Probezeit abläuft und bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch sonntags arbeitet. Dass am Wochenende Wochenblätter verteilt werden, ist nicht mit dem Zugang von Briefpost vergleichbar.
21 Gesetzesvorhaben AÜG- Referentenentwurf ( ) Höchstüberlassungsdauer 18 Monate, aber: * ab ==> wirksam ab ! * Fristenregelung 6 Monate Unterbrechung * Möglichkeit des Verzichtes dch. Leiharbeitnehmer Equal Pay nach 9 Monaten (Bei Branchenzuschlag: 12 Monate) * ab ! Kein Kettenverleih Tarifverträge des Entleihers gehen vor Keine Streikbrecherarbeiten mehr erlaubt
22 Gesetzesvorhaben 611a BGB-E(ndlich?) Vertragstypische Pflichten beim Arbeitsverhältnis: Arbeitnehmer ist, wer a. nicht frei darin ist, seine Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung zu gestalten oder seinen Arbeitsort zu bestimmen, b. die geschuldete Leistung überwiegend in Räumen eines anderen erbringt, c. zur Erbringung der geschuldeten Leistung regelmäßig Mittel eines anderen nutzt, d. die geschuldete Leistung in Zusammenarbeit mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind, e. ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig ist, f. keine eigene betriebliche Organisation unterhält, um die geschuldete Leistung zu erbringen, g. Leistungen erbringt, die nicht auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder eines bestimmten Arbeitserfolges gerichtet sind, h. für das Ergebnis seiner Tätigkeit keine Gewähr leistet.
23 Gesetzesvorhaben Betriebliche Altersversorgung Rentenbericht 2015 / Andrea Nahles BMAS: Das Sicherungsniveau (der Altersbezüge) vor Steuern sinkt von 48,1 Prozent (des früheren Einkommens) im Jahr 2014 auf 47,6 Prozent im Jahr Danach sinkt es bis auf 44,6 Prozent im Jahr 2029 ab pdf? blob=publicationfile&v=3. 56% der Beschäftigten haben eine bav. Nur 35% riestern. Weniger als 30% haben keine private Vorsorge. Nur ca. ein Drittel der KMU nutzt die geltenden staatlichen Fördermöglichkeiten. Forschungsauftrag der Bundesregierung seit 22. Dezember 2014 an die Universität Würzburg vergeben. Deutschland-Rente?!
24 Viel Erfolg im Betrieb!
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