"Übertragung von Unternehmerpflichten" nach DGUV Information bzw. BGI 508

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download ""Übertragung von Unternehmerpflichten" nach DGUV Information 211-001 bzw. BGI 508"

Transkript

1 11. Produkt- und Betriebssicherheitstage ProBest VdTÜV Berlin, 29. September 2014 "Übertragung von Unternehmerpflichten" nach DGUV Information bzw. BGI 508 Voraussetzungen, Inhalte, Rechtswirkungen und Haftungsfolgen Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich Fachanwalt für Verwaltungsrecht Madeggerweg 13a Münsing Telefon: / info@rechtsanwalt-wilrich.de Website: zuständig für Arbeits- und Wirtschaftsrecht, Produkt- und Technikrecht Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen Hochschule München Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (thomas.wilrich@web.de)

2 13 BGV A1 bzw. DGUV Vorschrift 1 Pflichtenübertragung Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen. Wer? an Wen? Wie (formal)? Wofür (örtlich)? Was (inhaltlich)? Rechtsfolge? der Unternehmer zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich und Gegenzeichnung festgelegter Verantwortungsbereich festgelegte Befugnisse Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen Pflicht zur Schaffung einer geeigneten Organisation 3 ArbSchG Pflicht zur Einbindung des Arbeitsschutzes in Führungsstrukturen 3 ArbSchG keine Pflicht zur Beauftragung gemäß 13 BGV A1 kann, nicht muss keine Pflicht zur Aufgabenübertragung gemäß 13 ArbSchG BAG 2009 Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (thomas.wilrich@web.de) 2

3 Wer darf gemäß 13 BGV A1 delegieren / weiterdelegieren? nur ein Befugter. Beauftragung durch eine andere Person ist nicht wirksam 1. ohne weiteres auf Grund ihrer Unternehmensstellung: Geschäftsführer wegen ihrer Allzuständigkeit im Unternehmen Betriebs- bzw. Dienststellenleiter wegen 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG weitere Beschäftigte? bis welche Ebene? Grenze in 613 BGB: Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten im Zweifel Unübertragbarkeit Begründungslast bei Delegierendem Empfehlung: Abstimmung mit Vorgesetzten Befugnis aus gelebter Organisation bei längerer Duldung! 2. wenn ihnen die Befugnis zur Weiterdelegation übertragen ist: jeder andere Mitarbeiter / Beauftragter Wuppertaler Schwebebahn wenn zb festgelegt in BGI 508 BayObLG Palandt BGB Zulässigkeit muss vereinbart sein oder sich aus den Umständen ergeben zb DIN VDE Betrieb von elektrischen Anlagen zu Arbeitsverantwortlichem: Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Aufgaben und Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (thomas.wilrich@web.de) 3

4 An Wen können Sicherheitspflichten delegiert werden? Führungskräfte der mittleren und unteren Ebene, etwa Bereichsleiter, Gruppenleiter, Schicht- + Maschinenführer sowie Meister und Vorarbeiter Übertragung nach ArbSchG + UVV setzt Vorgesetztenstellung mit Befugnis zu Eingriffen in Arbeitsabläufe voraus VG Augsburg 2012 Der haftungsscheue Professor auch jeder einfache Arbeitnehmer Das bestätigt die BAuA, wenn sie sehr weitgehend (!) im Faltblatt Kopiergeräte und Drucker im Büro aus 2005 die Benennung einer verantwortlichen Person für jedes Gerät empfiehlt. auch externe Dienstleister bestätigend DGUV Regel Mai 2014 Lorenz Fazit: keine abstrakte unternehmenshierarchische Delegationsgrenzen, sondern nur konkrete personenbezogene Delegationsvoraussetzungen = Geeignetheit = Zuverlässigkeit und Fachkunde Gefährdungsbeurteilung, um zu entscheiden, ob die zu beauftragende Person die möglicherweise entstehenden konkreten Gefährdungen beherrschen kann VG Augsburg 2012 Der haftungsscheue Professor Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (thomas.wilrich@web.de) 4

5 Auswahlverschulden Schlüsselbegriffe Zuverlässigkeit und Fachkunde Zuverlässig ist, (vgl. die Formulierung in 10 Abs. 1 der 5. BImSchV) wer persönlich geeignet ist, die Arbeitsschutzaufgaben zu übernehmen. Dazu ist erforderlich, dass der Beauftragte auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist personenbezogen Fachkunde hat, (vgl. Lorenz, in: Kollmer, ArbSchG, 2005, 13 Rn. 54) wer über die theoretischen Kenntnisse, praktischen Fertigkeiten und hinreichende berufliche Erfahrung verfügt aufgabenbezogen Empfehlung: Wenn es in gesetzlichen Vorschriften konkrete Anforderungen (an die Fachkunde) gibt, sind sie zwingend einzuhalten Wenn es in Normen Hinweise gibt, kann von ihnen abgewichen werden, das ist aber (sehr) begründungsbedürftig Im Ernstfall muss man die getroffene (Auswahl-)Entscheidung rechtfertigen Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (thomas.wilrich@web.de) 5

6 Wie? Schriftlichkeit und Gegenzeichnung 126 BGB: Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein Unterschrift des Beauftragenden Unterschrift des Beauftragten wegen Gegenzeichnung anders 13 ArbSchG: dort reicht die Unterschrift nur des Beauftragenden Übergabe der Aufgabe, nicht nur Unterweisung VG München Urteil aus März 2012 Fazit: Wer nicht schriftlich (durch Unterschrift des Vorgesetzen) beauftragt, ist auch nicht arbeitsschutzverantwortlich gemäß 13 ArbSchG Wer nicht gegengezeichnet hat, ist auch nicht arbeitsschutzverantwortlich gemäß 13 BGV A1 Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München 6

7 DGUV Regel Mai 2014 Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München 7

8 . personeller Geltungsbereich der Delegation räumliche/organisatorische Einräumung und Beschränkung des Handlungsspielraums insbesondere inhaltliche Einräumung und Beschränkung des Handlungsspielraums. sehr wichtig: 10. Gebot der Delegation! finanzielle Einräumung und Beschränkung des Handlungsspielraums Weitere Regelungsmöglichkeiten: Die 15 Gebote der Pflichtendelegation Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München 8

9 Anforderungen an die Delegationstiefe Konkretheit Fall Sturz im Krankenhaus OLG Celle Urteil aus August 2005 Delegation der Verkehrssicherungspflicht setzt klare Absprache voraus, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellt. Unklarheiten in der Kompetenzabgrenzung gehen zu Lasten des ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen Im Fall sagte der Vertrag: Reinigungsfirma hat dafür zu sorgen, dass durch die Reinigungsarbeiten für Bewohner und Personal keine Gefährdung möglich ist, soweit erforderlich die gebotenen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und entsprechende Hinweise an den Gefahrenstellen anzubringen. Empfehlung: Verwendung der korrekten Rechtsbegriffe also: Das Fremdunternehmen übernimmt für die Zeit und den örtlichen Bereich seiner Tätigkeit die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere Vorsicht: 1. Instanz LG Verden ist im Urteil aus Februar 2005 streng und sieht das Krankenhaus wegen gescheiterter Delegation weiterhin in der Pflicht zu allgemein um klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten herbeizuführen keine hinreichend klaren Absprachen, die eine Verhinderung der typischerweise mit der Bodenreinigung verbundenen Rutschgefahr durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen Prof. Dr. Thomas Wilrich, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München ( 9

10 Ausgestaltung der Pflichtenübertragung Spezielle und detaillierte Übertragung von Einzelpflichten: Vorteil: Rechtssicherheit Nachteil, dass falsche Handlungsanweisung gegeben wird ==> Vermeidung durch Vorgabe von Zielen! dass einzelne Pflichten vergessen werden: Wenn 10 Pflichten übertragen werden, ein Unfall aber gerade durch die Außerachtlassung einer elften Pflicht durch den Mitarbeiter geschieht, bleibt der Vorgesetzte verantwortlich, denn er hat diese Pflicht Nr. 11 nicht übertragen und daher ist sie bei ihm verblieben. ==> Vermeidung durch allgemeine Pflichtenübertragung zb wie BGI 508 Vorteil, dass nichts vergessen wird und der Pflichtige selbst den Umfang (mit-)bestimmen muss und insoweit mitverantwortlich ist (im Beispiel ist auch die Pflicht Nr. 11 übertragen, soweit sie erkennbar war) Nachteil: Rechtsunsicherheit, denn Gericht fordern teilweise genaue und spezielle Pflichtenübertragungen Empfehlung: Kombination = allgemeine Pflichtenübertragung und nicht abschließende ( insbesondere ) Benennung von Einzelpflichten Prof. Dr. Thomas Wilrich, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München ( thomas.wilrich@web.de) 10

11 Unternehmensleiter: Nr des 13 ArbSchG Betriebsleiter/Dienstellenleiter: Nr. 4 des 13 ArbSchG mit der Leitung des Unternehmens Beauftragte (Nr. 2 und 3) Unternehmen = Rechtsträger z.b. die GmbH oder AG mit Leitung eines Betriebes beauftragt (Nr. 4) ~ Dienststelle Entscheidungsbefugnis wie Arbeitgeber für einen Betrieb Betrieb = tatsächliche Organisationseinheit mit gewisser Selbständigkeit die Verantwortlichkeit ist untrennbarer Teil der Führungsaufgabe einige meinen: alle Führungskräfte der oberen betrieblichen Leitungsebene so Kollmer, in: Landmann/Rohmer, GewO, 49.. Lieferung Januar 2007, ArbSchG, 13 Rn. 25; Lorenz, in: Kollmer, ArbSchG, 2005, 13 Rn. 42 und Steffek, in: Kollmer/Klindt, ArbSchG, 2. Aufl. 2010, 13 Rn. 42 Dazu gehören etwa die Personen, die einen räumlich oder organisatorisch getrennten Betriebsteil (z.b. Zweigstelle, Filiale) oder eine als eigenständige Organisationseinheit innerhalb des Gesamtbetriebs geführte Betriebsabteilung (z.b. den Fuhrpark oder die Schlosserei) leiten das widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (thomas.wilrich@web.de) 11

12 Rechtsfolge Wer schriftlich beauftragt ist, ist (gem. 13 ArbSchG auch ohne und gem. 13 BGV A1 nur bei Gegenzeichnung) für den Arbeitsschutz verantwortlich nach Öffentlichem Recht andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt Schriftform also nur Voraussetzung für öffentlich-rechtliche Wirksamkeit der Beauftragung VG Regensburg 2011 Hersteller oder Betreiber? Erweiterung des Adressatenkreises zur Erleichterung behördlicher Überwachungsmaßnahmen+Vollzugsanordnungen VG Augsburg Haftungsscheue Professor Die eigentliche Bedeutung des Formblattes BGI 508 ist die Bestätigung Pflichtenübertragung nach Zivil- und Strafrecht, die automatisch geschieht durch Übertragung einer Funktion (Übernahmeverantwortung + -haftung) Pflichtenübertragung erübrigt sich, soweit Beschäftigte bereits aus einem anderen Rechtsgrund eigenständige Pflichten auf dem Gebiet der Unfallverhütung haben z.b. betriebliche Führungskräfte und Vorgesetzte, z.b. Meister. Denn die Verantwortung dieser Personen, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und damit für die Gefahrenabwehr in ihrem Bereich zu sorgen, ergibt sich bereits im wesentlichen aus den ihnen durch Arbeitsvertrag übertragenen Aufgaben, also aus der Stellung, die sie im Betrieb einnehmen. Einer gesonderten Übertragung dieser mit der Stellung des Vorgesetzten ohnehin verbundenen Pflichten bedarf es nicht BGI 508 Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (thomas.wilrich@web.de) 12

13 Zusätzliche Verantwortliche für Rechtsverstöße ( Rückspiegel ) nach Spezialvorschriften für Strafe + Bußgeld gehen 9 OWiG + 14 StGB viel weiter als ArbSchG nicht nur Betriebsleiter, sondern auch jeder Betriebsteilleiter nicht nur schriftlich, sondern auch nur ausdrücklich Beauftragte = explizit, unmissverständlich, klar und deutlich Duden, Bedeutungswörterbuch, 3. Aufl = nicht unbedingt schriftlich: Anhaltspunkte in Dokumentation, Zeugenaussagen = nicht geduldete Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben Wittig in Pflichtenübertragung nach 13 ArbSchG bzw. 13 BGV A1 steckt Pflichtenübertragung nach 9 OWiG bzw. 14 StGB greift nur bei Sonderdelikten, die Unternehmen betreffen (AG, GmbH) schließen Lücke, weil Unternehmen nicht bestraft werden können Verantwortungsverschiebung nach unten Petra Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl. 2011, 6 Rn. 77 solche Sonderdelikte haben im Bereich Arbeitsschutz eine sehr geringe und im Bereich Umweltschutz eher geringe Bedeutung zb BayOblG Januar 2001: DM 1.000,- für fehlende arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchung gemäß BioStoffV Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (thomas.wilrich@web.de) 13

14 Zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Regeln Zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht 823 BGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt 276 BGB Alles in konkreter Situation Mögliche + Zumutbare zur Schadensvermeidung Strafrechtliche Garantenpflicht 13 StGB Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt. es kommt darauf an (sehr) unbestimmte Rechtsbegriffe Einzelfallurteil Rechtspflicht zum Handeln? BGH sagt im Urteil zu Bad Reichenhall: Garantenstellung hängt letztlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab; dabei bedarf es einer Abwägung der Interessenlage und des Verantwortungsbereichs der Beteiligten Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (thomas.wilrich@web.de) 14

15 Die beschädigte Kabeltrommel AG Tettnang, Strafbefehl aus Februar 2005 Eine Reinigungsfirma hatte den Auftrag, Moos und Flechten mit einem elektrischen Hochdruckreiniger von den Vordächern einer Garageneinfahrt zu entfernen. Ein Mitarbeiter erhielt beim Umstecken des Reinigers einen Stromschlag und musste ins Krankenhaus. Ursachen für den Unfall waren u.a.: 1. Sichtbare Beschädigung der Isolierung am Stromkabel 2. Arbeit mit einer Kabeltrommel, die nur für Innenbereich zugelassen war Geschäftsführer: 40 Tagessätze Sie sind somit verantwortlich sowohl für die Sicherheit und Geeignetheit der benutzten Gerätschaften dieser Firma als auch für die Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschriften an die Angestellten bzw. Arbeiter Ihrer Firma und ferner für die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften. Vorarbeiter: 25 Tagessätze Als Vorarbeiter waren Sie neben dem gesondert beschuldigten Geschäftsführer mitverantwortlich für die Sicherheit und Geeignetheit der benutzten Gerätschaften sowie für die Einhaltung der UVV. Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München 15

16 Der stromführende Friedensgruß AG Neuburg a.d. Donau, Strafbefehl aus Februar 2014 Sachverhalt: Während des Friedensgrußes reichten sich zwei auf der Empore stehende Musiker die Hand und erlitten einen Stromschlag. Die Gitarrenanlage eines der Musiker war an einer fehlerhaft installierten Steckdose angeschlossen. Urteil: Pflichtverletzung: Der gefährliche Zustand der Steckdose hätte bei den vorgeschriebenen wiederkehrenden Überprüfungen der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel entdeckt und behoben und somit der Unfall verhindert werden können. Gemäß BGV A3 5 (Tab. 1A) sind die ortsfesten elektrischen Anlagen in Kirchen im Abstand von 4 Jahren von einer Elektrofach-kraft auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ggf. warten zu lassen. Pfarrer 60 Tagessätze Verantwortlichkeit: Pfarrer ist als Kirchenverwaltungsvorstand Garant isd 13 StGB Verschulden: = Erkennbarkeit + Vermeidbarkeit Nach Feststellung eines fehlerhaften FI-Schalters durch Fachkraft für Arbeitssicherheit Hinweis, Elektroverteilung sofort von einer Elektrofachkraft überprüfen zu lassen durch Schreiben des Bischöflichen Ordinariats des Bistums vom Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (thomas.wilrich@web.de) 16

17 Pflichtenübertragung nach 13 ArbSchG und 13 BGV A1 Ja oder Nein? Was spricht für formale Organisation? Aus Sicht des Arbeitgebers Vorgesetzten Aufsichtspflichtigen Pflicht zur Schaffung einer geeigneten Organisation 3 ArbSchG Pflicht zur Einbindung des Arbeitsschutzes in Führungsstrukturen 3 ArbSchG Verteilung der Verantwortlichkeit, die sich an den bestehenden Organisationsstrukturen orientiert VG Augsburg 2012 Der haftungsscheue Professor DIN VDE Betrieb von elektrischen Anlagen Nr. 4.3 Organisation: kann es erforderlich sein, für jede Arbeitsgruppe eine für die Sicherheit verantwortliche Person festzulegen formale Organisation schafft Rechtssicherheit formale Pflichtenübertragung macht bewusst und sensibilisiert Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern und anderen Beamten : Bei der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die zugunsten der Übertragung sprechenden Interessen VG Augsburg 2012 Der haftungsscheue Professor Nichts tun kann grob fahrlässig sein, Etwas tun kann nur einfach fahrlässig Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (thomas.wilrich@web.de) 17

18 Pflichtenübertragung nach 13 ArbSchG und 13 BGV A1 Ja oder Nein? Was spricht für formale Organisation? Aus Sicht des Arbeitnehmers Pflichtigen eindeutige Bestimmung der Reichweite der Delegation und klare Verhältnisse Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drs. 10/5058 v , S. 25 formale Pflichtenübertragung enthält auch immer eine Begrenzung der übernommen Pflichten für das, was nicht erwähnt ist auch Rechte können geregelt werden: zb Ressourcen/Weiterdelegationsrecht Verweigerung der Entgegennahme von aus gerichtlicher Sicht selbstverständlichen Sicherheitspflichten schadet eher: Wie soll man das erklären? Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München 18

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Autor zum Produktsicherheitsrecht: Autor zum Arbeitsschutzrecht: Beuth-Verlag monatlich eine Fallbesprechung in Zeitschrift für betriebliche Prävention und Unfallversicherung (BPUVZ) und sicher ist sicher (sis) Erich Schmidt-Verlag Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München 19

Pflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Pflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Pflichtenübertragung Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Einleitung... 4 Wer ist alles für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich?... 5 Wer ist verantwortlich

Mehr

Haftungsaspekte im Zusammenhang mit der Einrichtung und Nutzung von Arbeitsstätten

Haftungsaspekte im Zusammenhang mit der Einrichtung und Nutzung von Arbeitsstätten A + A 24. Internationaler Kongress für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Düsseldorf, 27. Oktober 2015 Haftungsaspekte im Zusammenhang mit der Einrichtung und Nutzung von Arbeitsstätten Autor Produktsicherheit

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Qualifizierungsanforderungen für den Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal bei mobilen Arbeitsmitteln

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Qualifizierungsanforderungen für den Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal bei mobilen Arbeitsmitteln Qualifizierungsanforderungen für den Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal bei mobilen Arbeitsmitteln Nach geltendem Arbeitsschutzrecht in Deutschland dürfen an und mit Arbeitsmitteln nur Personen beschäftigt

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Verantwortung beim Betrieb von elektrischen Anlagen

Verantwortung beim Betrieb von elektrischen Anlagen Verantwortung beim Betrieb von elektrischen Anlagen gemäß DIN VDE 0105-100 / EN 50110 3. Fachtagung 14./15.03.2013 Regelungen - Begriffe BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift ArbSchG Arbeitsschutzgesetz BetrSichV

Mehr

Herzlich Willkommen. P R I E S R e c h t s a n w a l t. Unternehmerfrühstück am 24.09.2013. BVMW Unternehmerfrühstück. am 24.09.

Herzlich Willkommen. P R I E S R e c h t s a n w a l t. Unternehmerfrühstück am 24.09.2013. BVMW Unternehmerfrühstück. am 24.09. Herzlich Willkommen Unternehmerfrühstück am 24.09.2013 Rechtsfragen im betrieblichen Sicherheitsgefüge I. Rechtspflichten Wer hat Pflichten im Arbeitsschutz? II. Rechtsfolgen Welche rechtlichen Konsequenzen

Mehr

Aufgaben des Betriebsrates im Arbeitsschutz aus der Praxis

Aufgaben des Betriebsrates im Arbeitsschutz aus der Praxis Fritz Fischl - Sicherheitsfachkraft - Betriebsrat Aufgaben des Betriebsrates im Arbeitsschutz aus der Praxis 1??? wer ist für Arbeitsschutz verantwortlich???!!! jeder Versicherte!!! (siehe drittes Kapitel

Mehr

BETRIEBSSICHERHEIT wird bei uns groß geschrieben! D eutschlandweite P rüfung nach BetrSichV und DGUV Vorschrift 3+4 G erichtsfeste Dokumentation

BETRIEBSSICHERHEIT wird bei uns groß geschrieben! D eutschlandweite P rüfung nach BetrSichV und DGUV Vorschrift 3+4 G erichtsfeste Dokumentation BETRIEBSSICHERHEIT wird bei uns groß geschrieben! D eutschlandweite P rüfung nach BetrSichV und DGUV Vorschrift 3+4 G erichtsfeste Dokumentation DUALES ARBEITSSCHUTZSYSTEM - RECHTLICHE GRUNDLAGEN Aufgrund

Mehr

Betriebsinterne Organisation des Arbeitsschutzes

Betriebsinterne Organisation des Arbeitsschutzes 3.1 Betriebsinterne Organisation Folie 1 Betriebsinterne Organisation des Arbeitsschutzes Unternehmer Betriebsarzt Fachkraft für Arbeitssicherheit Aufsichtsführender Betriebsrat Sicherheitsbeauftragter

Mehr

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Dipl.-Ing. (FH) Martina Hefner 06.12.2013 Warum muss Arbeitsschutz organisiert werden? Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von

Mehr

Verantwortung im Arbeitsschutz Rechtsgrundlagen zu Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz

Verantwortung im Arbeitsschutz Rechtsgrundlagen zu Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz Rechtsgrundlagen zu Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz Bedburg, 26.07.2010 Ingenieurbüro Jörg Potesil Web: www.potesil.de Mail: Joerg.std@potesil.de Inhalt I II III Unternehmerpflichten Rechtsfolgen

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Rechtliche Aspekte der IT-Security.

Rechtliche Aspekte der IT-Security. Rechtliche Aspekte der IT-Security. Gesellschaft für Informatik, 27.05.2005 IT Security und Recht. IT-Security hat unterschiedliche juristische Aspekte: Strafrecht: Hacking, Computerbetrug, DoS, etc. Allg.

Mehr

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise

Mehr

Herzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden

Herzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Herzlich willkommen zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Treier & Partner AG, Unterer Kirchweg 34, 5064 Wittnau Aug. 2012 V1 1 Inhaber Franz Treier Sicherheitsfachmann

Mehr

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6 Mitgänger-Flurförderzeug umgekippt Fahrer schwer verletzt Wie sieht es mit der Haftung aus? In vielen Betrieben wird der Umgang mit sog. mitgängergeführten Flurförderzeugen auf die leichte Schulter genommen.

Mehr

Wer ist Betreiber? Führungskräfte in der Verantwortung FÜHRUNGSKRÄFTE

Wer ist Betreiber? Führungskräfte in der Verantwortung FÜHRUNGSKRÄFTE Besonders für die verantwortlichen Angestellten und Mitarbeiter komplexer Unternehmen ist die Beantwortung der Frage Wer ist Betreiber? von großer Bedeutung. Der Betreiberbegriff ist ein entscheidendes

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer. 8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und

Mehr

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? 1 Betrieblicher Arbeitsschutz muss in unternehmerischer Eigenverantwortung

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Haftungsrisiken im Ehrenamt Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Rechtliche Grundlagen im WRD

Rechtliche Grundlagen im WRD DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte

Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte (Auszug) Arbeitsrecht 2010 Sachsen-Anhalt Magdeburg, 23. September 2010 Seite 1 Arbeitsschutzorganisation im Betrieb Seite 2 Grundsatz Der UNTERNEHMER trägt die

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Guten Morgen / guten Tag und ein herzliches Glück Auf!

Guten Morgen / guten Tag und ein herzliches Glück Auf! Guten Morgen / guten Tag und ein herzliches Glück Auf! HARTMUT HARDT, Tel.: 0179 39 59 602, E-Mail: info@ra-hardt.de Betreiber ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

Überlastungsanzeigen. Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen

Überlastungsanzeigen. Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen Überlastungsanzeigen Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen 13.02.2013 Pferde haben immer sehr viel mehr kapiert, als sie sich anmerken ließen. Es

Mehr

Krefeld. RM-Arbeitssicherheitstechnischer Dienst

Krefeld. RM-Arbeitssicherheitstechnischer Dienst RM-Arbeitssicherheitstechnischer Dienst Aus Sicht einer SiFa und SiGeKo Aus der Praxis 2 Deine Haut, die wichtigsten 2m 2 Deines Lebens. Kernaussagen Arbeitsschutzgesetz Sicherstellung und Verbesserung

Mehr

Übertragung von Unternehmerpflichten

Übertragung von Unternehmerpflichten Neustadt Weinstraße, 21. Januar 2016 Übertragung von Unternehmerpflichten Voraussetzungen, Inhalte, Rechtswirkungen und Haftungsfolgen Autor Produktsicherheit Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich Fachanwalt

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Kooperation mit Fremdfirmen: Arbeitsschutz bei Werkverträgen von Professor Dr.-Ing. Peter Hartung

Kooperation mit Fremdfirmen: Arbeitsschutz bei Werkverträgen von Professor Dr.-Ing. Peter Hartung Kooperation mit Fremdfirmen: Arbeitsschutz bei Werkverträgen von Professor Dr.-Ing. Peter Hartung ID 034384 Übersicht Kooperation mit Fremdfirmen: Arbeitsschutz bei Werkverträgen 1. Gesetzeslage 2. Einsatz

Mehr

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Angebot UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Sehr geehrte Damen und Herrn, die Firma Allpress Ries Hydraulikservice und Pressen GmbH führt UVV-Überprüfungen und Wartungen von Müllpressen

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Nachfolgende Information soll Ihnen als Unternehmer - oder als vom Unternehmer als Verantwortlichen benannter - ein verständlicher Leitfaden

Mehr

Flexibilität und Erreichbarkeit

Flexibilität und Erreichbarkeit Flexibilität und Erreichbarkeit Auswirkungen und Gesundheitsrisiken Ergebnisse einer Umfrage unter Führungskräften, in Zusammenarbeit mit dem Verband Die Führungskräfte e.v. BARMER GEK Hauptverwaltung

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit. Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005

Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit. Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005 Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005 Definition: Telearbeit Telearbeit ist jede auf Informations- und Kommunikationstechnik

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Aus folgende Rechtsgebieten können sich Rechtsfolgen ergeben: - Strafrecht Geldstrafe,Freiheitsstrafe. Geldbuße. Kündigung

Aus folgende Rechtsgebieten können sich Rechtsfolgen ergeben: - Strafrecht Geldstrafe,Freiheitsstrafe. Geldbuße. Kündigung Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz Wer? - Wie? - Rechtsfolgen! Alfons Holtgreve Technische Aufsicht und Beratung BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Präventionszentrum Braunschweig Lessingplatz

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.

Mehr

Haftpflicht aus Aufsichtsführung

Haftpflicht aus Aufsichtsführung Versicherungsbüro Valentin Gassenhuber GmbH Postfach 11 14 82025 Grünwald Tel: 089 641895-0 Fax: 089 641895-39 Haftpflicht aus Aufsichtsführung 832 BGB (regelt die Haftung des Aufsichtspflichtigen) Wer

Mehr

Wie Sie als kleines oder mittleres Unternehmen einfach die neuen Gesetze zur Sicherheit Ihres Betriebes erfüllen können.

Wie Sie als kleines oder mittleres Unternehmen einfach die neuen Gesetze zur Sicherheit Ihres Betriebes erfüllen können. Schützen Sie Ihr Unternehmen Wie Sie als kleines oder mittleres Unternehmen einfach die neuen Gesetze zur Sicherheit Ihres Betriebes erfüllen können. Neue Gesetze Strenge Auflagen für kleine und mittlere

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft Ausbildung Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Gliederung I. Modell der Ausbildungspartnerschaft II. III. IV. Inhalt des schriftlichen Ausbildungsvertrages

Mehr

Anlageberatung und Anlagevermittlung: Prospekte, Haftung, Verjährung anhand aktueller BGH-Rechtsprechung

Anlageberatung und Anlagevermittlung: Prospekte, Haftung, Verjährung anhand aktueller BGH-Rechtsprechung Anlageberatung und Anlagevermittlung: Prospekte, Haftung, Verjährung anhand aktueller BGH-Rechtsprechung RA Daniel Blazek, Bielefeld/Markdorf Haftung, Prospektierung Oktober/November 2010 Rechtsanwälte

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

Managementsysteme und Arbeitssicherheit

Managementsysteme und Arbeitssicherheit Managementsysteme und Arbeitssicherheit 1. Managementsysteme: Welche gibt es? 2. Managementsysteme aus Sicht des Mitarbeiters 3. Schlussfolgerungen für integrierte Managementsysteme 4. 3 Arbeitsschutzgesetz

Mehr

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Angebot UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Sehr geehrte Damen und Herrn, die Firma Allpress Ries führt UVV-Überprüfungen und Wartungen von Müllpressen seit ca. 1970 durch. Unsere Monteure

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Prüfkennzeichen für Leitern und Tritte

Prüfkennzeichen für Leitern und Tritte Brewes GmbH - Lindenallee 1-2 - 02829 Markersdorf - Tel.: 035829 / 628-11 - Fax: 035829 / 628-48 Prüfkennzeichen für Leitern und Tritte In diesem Datenblatt von der brewes GmbH wird ein grundlegendes Wissen

Mehr

Drei Wege zur sicheren Luftfracht Alternativen nach Einführung des zertifizierten bekannten Versenders

Drei Wege zur sicheren Luftfracht Alternativen nach Einführung des zertifizierten bekannten Versenders Drei Wege zur sicheren Luftfracht Alternativen nach Einführung des zertifizierten bekannten Versenders 1/ 6.12.2011, Abteilung Industrie und Verkehr Gliederung Überblick über die 3 Wege und die laufende

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung

Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Bundeskoordinatorentag Berlin, 06.11.2014 Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Rechtsanwalt Guido Meyer, Düsseldorf/Essen 1 Obergerichtliche Rechtsprechung zur Baustellenverordnung seit 2006

Mehr

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach DAVID Mitgliederversammlung 2006 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach Welche Schritte kann man gegen einen Sachverständigen unternehmen, wenn dieser ein falsches Gerichtsgutachten erstattet hat? - Sachverständigenhaftung

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

1. Bestehen Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt?

1. Bestehen Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt? Häufig gestellte Fragen und die dazugehörigen Antworten 1. Bestehen Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt? Antwort: Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt entstehen nur, wenn dies vertraglich

Mehr

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG)

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) Arbeitsschutzgesetz KArbSchutzG 4.550 Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) (GVBl. 27. Band, S. 31) 1 Grundsatz (1)

Mehr

Arbeitshilfe "Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen" Was gilt für mich?

Arbeitshilfe Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen Was gilt für mich? Arbeitshilfe "Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen" Mit dieser Arbeitshilfe können Sie Gespäche über Veränderungen an Ihrem Arbeitsplatz wirkungsvoll vorbereiten. Tipps Bereiten Sie sich

Mehr

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen VERTRAG zur Beteiligung der Gemeinde bei der Versorgung mit DSL zwischen der Gemeinde Feldkirchen-Westerham Ollinger Str. 10 83620 Feldkirchen-Westerham - nachfolgend Gemeinde Feldkirchen-Westerham genannt

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Arbeitsschutzrecht: Schutzziele statt konkrete Vorgaben. Ass. Ursula Behrendsen Leiterin des Zentralreferats Rechtsfragen der Prävention

Arbeitsschutzrecht: Schutzziele statt konkrete Vorgaben. Ass. Ursula Behrendsen Leiterin des Zentralreferats Rechtsfragen der Prävention Neuordnung im Arbeitsschutzrecht: Schutzziele statt konkrete Vorgaben Dienstag, 10. November 2009 2 Arbeitsschutzrichtlinien Art. 137 EGV EG-Richtlinien - Rahmenrichtlinie - Zahlreiche Einzelrichtlinien

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Unfallkasse Nord Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Körperschaft des öffentlichen Rechts

Unfallkasse Nord Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Körperschaft des öffentlichen Rechts Unfallkasse Nord Standort Hamburg Postfach 76 03 25 22053 Hamburg Informationsmaterial zum Thema Risiko und Prävention ein Widerspruch? Vortrag beim Landeselternausschuss am 03.02.2016 Abteilung Prävention

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)

Mehr

Beauftragtenwesen Problem oder Lösung?

Beauftragtenwesen Problem oder Lösung? Beauftragtenwesen Problem oder Lösung? Steffen Röddecke www.lia.nrw.de Inhalt Einführung Grundlagen - Verantwortung - Rolle - Aufgaben Welche Beauftragten braucht ein Betrieb? -die wichtigsten Beauftragten

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr