"Übertragung von Unternehmerpflichten" nach DGUV Information bzw. BGI 508
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- Friederike Armbruster
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1 11. Produkt- und Betriebssicherheitstage ProBest VdTÜV Berlin, 29. September 2014 "Übertragung von Unternehmerpflichten" nach DGUV Information bzw. BGI 508 Voraussetzungen, Inhalte, Rechtswirkungen und Haftungsfolgen Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich Fachanwalt für Verwaltungsrecht Madeggerweg 13a Münsing Telefon: / info@rechtsanwalt-wilrich.de Website: zuständig für Arbeits- und Wirtschaftsrecht, Produkt- und Technikrecht Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen Hochschule München Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (thomas.wilrich@web.de)
2 13 BGV A1 bzw. DGUV Vorschrift 1 Pflichtenübertragung Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen. Wer? an Wen? Wie (formal)? Wofür (örtlich)? Was (inhaltlich)? Rechtsfolge? der Unternehmer zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich und Gegenzeichnung festgelegter Verantwortungsbereich festgelegte Befugnisse Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen Pflicht zur Schaffung einer geeigneten Organisation 3 ArbSchG Pflicht zur Einbindung des Arbeitsschutzes in Führungsstrukturen 3 ArbSchG keine Pflicht zur Beauftragung gemäß 13 BGV A1 kann, nicht muss keine Pflicht zur Aufgabenübertragung gemäß 13 ArbSchG BAG 2009 Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (thomas.wilrich@web.de) 2
3 Wer darf gemäß 13 BGV A1 delegieren / weiterdelegieren? nur ein Befugter. Beauftragung durch eine andere Person ist nicht wirksam 1. ohne weiteres auf Grund ihrer Unternehmensstellung: Geschäftsführer wegen ihrer Allzuständigkeit im Unternehmen Betriebs- bzw. Dienststellenleiter wegen 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG weitere Beschäftigte? bis welche Ebene? Grenze in 613 BGB: Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten im Zweifel Unübertragbarkeit Begründungslast bei Delegierendem Empfehlung: Abstimmung mit Vorgesetzten Befugnis aus gelebter Organisation bei längerer Duldung! 2. wenn ihnen die Befugnis zur Weiterdelegation übertragen ist: jeder andere Mitarbeiter / Beauftragter Wuppertaler Schwebebahn wenn zb festgelegt in BGI 508 BayObLG Palandt BGB Zulässigkeit muss vereinbart sein oder sich aus den Umständen ergeben zb DIN VDE Betrieb von elektrischen Anlagen zu Arbeitsverantwortlichem: Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Aufgaben und Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (thomas.wilrich@web.de) 3
4 An Wen können Sicherheitspflichten delegiert werden? Führungskräfte der mittleren und unteren Ebene, etwa Bereichsleiter, Gruppenleiter, Schicht- + Maschinenführer sowie Meister und Vorarbeiter Übertragung nach ArbSchG + UVV setzt Vorgesetztenstellung mit Befugnis zu Eingriffen in Arbeitsabläufe voraus VG Augsburg 2012 Der haftungsscheue Professor auch jeder einfache Arbeitnehmer Das bestätigt die BAuA, wenn sie sehr weitgehend (!) im Faltblatt Kopiergeräte und Drucker im Büro aus 2005 die Benennung einer verantwortlichen Person für jedes Gerät empfiehlt. auch externe Dienstleister bestätigend DGUV Regel Mai 2014 Lorenz Fazit: keine abstrakte unternehmenshierarchische Delegationsgrenzen, sondern nur konkrete personenbezogene Delegationsvoraussetzungen = Geeignetheit = Zuverlässigkeit und Fachkunde Gefährdungsbeurteilung, um zu entscheiden, ob die zu beauftragende Person die möglicherweise entstehenden konkreten Gefährdungen beherrschen kann VG Augsburg 2012 Der haftungsscheue Professor Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (thomas.wilrich@web.de) 4
5 Auswahlverschulden Schlüsselbegriffe Zuverlässigkeit und Fachkunde Zuverlässig ist, (vgl. die Formulierung in 10 Abs. 1 der 5. BImSchV) wer persönlich geeignet ist, die Arbeitsschutzaufgaben zu übernehmen. Dazu ist erforderlich, dass der Beauftragte auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist personenbezogen Fachkunde hat, (vgl. Lorenz, in: Kollmer, ArbSchG, 2005, 13 Rn. 54) wer über die theoretischen Kenntnisse, praktischen Fertigkeiten und hinreichende berufliche Erfahrung verfügt aufgabenbezogen Empfehlung: Wenn es in gesetzlichen Vorschriften konkrete Anforderungen (an die Fachkunde) gibt, sind sie zwingend einzuhalten Wenn es in Normen Hinweise gibt, kann von ihnen abgewichen werden, das ist aber (sehr) begründungsbedürftig Im Ernstfall muss man die getroffene (Auswahl-)Entscheidung rechtfertigen Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (thomas.wilrich@web.de) 5
6 Wie? Schriftlichkeit und Gegenzeichnung 126 BGB: Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein Unterschrift des Beauftragenden Unterschrift des Beauftragten wegen Gegenzeichnung anders 13 ArbSchG: dort reicht die Unterschrift nur des Beauftragenden Übergabe der Aufgabe, nicht nur Unterweisung VG München Urteil aus März 2012 Fazit: Wer nicht schriftlich (durch Unterschrift des Vorgesetzen) beauftragt, ist auch nicht arbeitsschutzverantwortlich gemäß 13 ArbSchG Wer nicht gegengezeichnet hat, ist auch nicht arbeitsschutzverantwortlich gemäß 13 BGV A1 Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München 6
7 DGUV Regel Mai 2014 Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München 7
8 . personeller Geltungsbereich der Delegation räumliche/organisatorische Einräumung und Beschränkung des Handlungsspielraums insbesondere inhaltliche Einräumung und Beschränkung des Handlungsspielraums. sehr wichtig: 10. Gebot der Delegation! finanzielle Einräumung und Beschränkung des Handlungsspielraums Weitere Regelungsmöglichkeiten: Die 15 Gebote der Pflichtendelegation Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München 8
9 Anforderungen an die Delegationstiefe Konkretheit Fall Sturz im Krankenhaus OLG Celle Urteil aus August 2005 Delegation der Verkehrssicherungspflicht setzt klare Absprache voraus, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellt. Unklarheiten in der Kompetenzabgrenzung gehen zu Lasten des ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen Im Fall sagte der Vertrag: Reinigungsfirma hat dafür zu sorgen, dass durch die Reinigungsarbeiten für Bewohner und Personal keine Gefährdung möglich ist, soweit erforderlich die gebotenen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und entsprechende Hinweise an den Gefahrenstellen anzubringen. Empfehlung: Verwendung der korrekten Rechtsbegriffe also: Das Fremdunternehmen übernimmt für die Zeit und den örtlichen Bereich seiner Tätigkeit die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere Vorsicht: 1. Instanz LG Verden ist im Urteil aus Februar 2005 streng und sieht das Krankenhaus wegen gescheiterter Delegation weiterhin in der Pflicht zu allgemein um klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten herbeizuführen keine hinreichend klaren Absprachen, die eine Verhinderung der typischerweise mit der Bodenreinigung verbundenen Rutschgefahr durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen Prof. Dr. Thomas Wilrich, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München ( 9
10 Ausgestaltung der Pflichtenübertragung Spezielle und detaillierte Übertragung von Einzelpflichten: Vorteil: Rechtssicherheit Nachteil, dass falsche Handlungsanweisung gegeben wird ==> Vermeidung durch Vorgabe von Zielen! dass einzelne Pflichten vergessen werden: Wenn 10 Pflichten übertragen werden, ein Unfall aber gerade durch die Außerachtlassung einer elften Pflicht durch den Mitarbeiter geschieht, bleibt der Vorgesetzte verantwortlich, denn er hat diese Pflicht Nr. 11 nicht übertragen und daher ist sie bei ihm verblieben. ==> Vermeidung durch allgemeine Pflichtenübertragung zb wie BGI 508 Vorteil, dass nichts vergessen wird und der Pflichtige selbst den Umfang (mit-)bestimmen muss und insoweit mitverantwortlich ist (im Beispiel ist auch die Pflicht Nr. 11 übertragen, soweit sie erkennbar war) Nachteil: Rechtsunsicherheit, denn Gericht fordern teilweise genaue und spezielle Pflichtenübertragungen Empfehlung: Kombination = allgemeine Pflichtenübertragung und nicht abschließende ( insbesondere ) Benennung von Einzelpflichten Prof. Dr. Thomas Wilrich, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München ( thomas.wilrich@web.de) 10
11 Unternehmensleiter: Nr des 13 ArbSchG Betriebsleiter/Dienstellenleiter: Nr. 4 des 13 ArbSchG mit der Leitung des Unternehmens Beauftragte (Nr. 2 und 3) Unternehmen = Rechtsträger z.b. die GmbH oder AG mit Leitung eines Betriebes beauftragt (Nr. 4) ~ Dienststelle Entscheidungsbefugnis wie Arbeitgeber für einen Betrieb Betrieb = tatsächliche Organisationseinheit mit gewisser Selbständigkeit die Verantwortlichkeit ist untrennbarer Teil der Führungsaufgabe einige meinen: alle Führungskräfte der oberen betrieblichen Leitungsebene so Kollmer, in: Landmann/Rohmer, GewO, 49.. Lieferung Januar 2007, ArbSchG, 13 Rn. 25; Lorenz, in: Kollmer, ArbSchG, 2005, 13 Rn. 42 und Steffek, in: Kollmer/Klindt, ArbSchG, 2. Aufl. 2010, 13 Rn. 42 Dazu gehören etwa die Personen, die einen räumlich oder organisatorisch getrennten Betriebsteil (z.b. Zweigstelle, Filiale) oder eine als eigenständige Organisationseinheit innerhalb des Gesamtbetriebs geführte Betriebsabteilung (z.b. den Fuhrpark oder die Schlosserei) leiten das widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (thomas.wilrich@web.de) 11
12 Rechtsfolge Wer schriftlich beauftragt ist, ist (gem. 13 ArbSchG auch ohne und gem. 13 BGV A1 nur bei Gegenzeichnung) für den Arbeitsschutz verantwortlich nach Öffentlichem Recht andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt Schriftform also nur Voraussetzung für öffentlich-rechtliche Wirksamkeit der Beauftragung VG Regensburg 2011 Hersteller oder Betreiber? Erweiterung des Adressatenkreises zur Erleichterung behördlicher Überwachungsmaßnahmen+Vollzugsanordnungen VG Augsburg Haftungsscheue Professor Die eigentliche Bedeutung des Formblattes BGI 508 ist die Bestätigung Pflichtenübertragung nach Zivil- und Strafrecht, die automatisch geschieht durch Übertragung einer Funktion (Übernahmeverantwortung + -haftung) Pflichtenübertragung erübrigt sich, soweit Beschäftigte bereits aus einem anderen Rechtsgrund eigenständige Pflichten auf dem Gebiet der Unfallverhütung haben z.b. betriebliche Führungskräfte und Vorgesetzte, z.b. Meister. Denn die Verantwortung dieser Personen, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und damit für die Gefahrenabwehr in ihrem Bereich zu sorgen, ergibt sich bereits im wesentlichen aus den ihnen durch Arbeitsvertrag übertragenen Aufgaben, also aus der Stellung, die sie im Betrieb einnehmen. Einer gesonderten Übertragung dieser mit der Stellung des Vorgesetzten ohnehin verbundenen Pflichten bedarf es nicht BGI 508 Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (thomas.wilrich@web.de) 12
13 Zusätzliche Verantwortliche für Rechtsverstöße ( Rückspiegel ) nach Spezialvorschriften für Strafe + Bußgeld gehen 9 OWiG + 14 StGB viel weiter als ArbSchG nicht nur Betriebsleiter, sondern auch jeder Betriebsteilleiter nicht nur schriftlich, sondern auch nur ausdrücklich Beauftragte = explizit, unmissverständlich, klar und deutlich Duden, Bedeutungswörterbuch, 3. Aufl = nicht unbedingt schriftlich: Anhaltspunkte in Dokumentation, Zeugenaussagen = nicht geduldete Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben Wittig in Pflichtenübertragung nach 13 ArbSchG bzw. 13 BGV A1 steckt Pflichtenübertragung nach 9 OWiG bzw. 14 StGB greift nur bei Sonderdelikten, die Unternehmen betreffen (AG, GmbH) schließen Lücke, weil Unternehmen nicht bestraft werden können Verantwortungsverschiebung nach unten Petra Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl. 2011, 6 Rn. 77 solche Sonderdelikte haben im Bereich Arbeitsschutz eine sehr geringe und im Bereich Umweltschutz eher geringe Bedeutung zb BayOblG Januar 2001: DM 1.000,- für fehlende arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchung gemäß BioStoffV Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (thomas.wilrich@web.de) 13
14 Zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Regeln Zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht 823 BGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt 276 BGB Alles in konkreter Situation Mögliche + Zumutbare zur Schadensvermeidung Strafrechtliche Garantenpflicht 13 StGB Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt. es kommt darauf an (sehr) unbestimmte Rechtsbegriffe Einzelfallurteil Rechtspflicht zum Handeln? BGH sagt im Urteil zu Bad Reichenhall: Garantenstellung hängt letztlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab; dabei bedarf es einer Abwägung der Interessenlage und des Verantwortungsbereichs der Beteiligten Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (thomas.wilrich@web.de) 14
15 Die beschädigte Kabeltrommel AG Tettnang, Strafbefehl aus Februar 2005 Eine Reinigungsfirma hatte den Auftrag, Moos und Flechten mit einem elektrischen Hochdruckreiniger von den Vordächern einer Garageneinfahrt zu entfernen. Ein Mitarbeiter erhielt beim Umstecken des Reinigers einen Stromschlag und musste ins Krankenhaus. Ursachen für den Unfall waren u.a.: 1. Sichtbare Beschädigung der Isolierung am Stromkabel 2. Arbeit mit einer Kabeltrommel, die nur für Innenbereich zugelassen war Geschäftsführer: 40 Tagessätze Sie sind somit verantwortlich sowohl für die Sicherheit und Geeignetheit der benutzten Gerätschaften dieser Firma als auch für die Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschriften an die Angestellten bzw. Arbeiter Ihrer Firma und ferner für die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften. Vorarbeiter: 25 Tagessätze Als Vorarbeiter waren Sie neben dem gesondert beschuldigten Geschäftsführer mitverantwortlich für die Sicherheit und Geeignetheit der benutzten Gerätschaften sowie für die Einhaltung der UVV. Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München 15
16 Der stromführende Friedensgruß AG Neuburg a.d. Donau, Strafbefehl aus Februar 2014 Sachverhalt: Während des Friedensgrußes reichten sich zwei auf der Empore stehende Musiker die Hand und erlitten einen Stromschlag. Die Gitarrenanlage eines der Musiker war an einer fehlerhaft installierten Steckdose angeschlossen. Urteil: Pflichtverletzung: Der gefährliche Zustand der Steckdose hätte bei den vorgeschriebenen wiederkehrenden Überprüfungen der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel entdeckt und behoben und somit der Unfall verhindert werden können. Gemäß BGV A3 5 (Tab. 1A) sind die ortsfesten elektrischen Anlagen in Kirchen im Abstand von 4 Jahren von einer Elektrofach-kraft auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ggf. warten zu lassen. Pfarrer 60 Tagessätze Verantwortlichkeit: Pfarrer ist als Kirchenverwaltungsvorstand Garant isd 13 StGB Verschulden: = Erkennbarkeit + Vermeidbarkeit Nach Feststellung eines fehlerhaften FI-Schalters durch Fachkraft für Arbeitssicherheit Hinweis, Elektroverteilung sofort von einer Elektrofachkraft überprüfen zu lassen durch Schreiben des Bischöflichen Ordinariats des Bistums vom Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (thomas.wilrich@web.de) 16
17 Pflichtenübertragung nach 13 ArbSchG und 13 BGV A1 Ja oder Nein? Was spricht für formale Organisation? Aus Sicht des Arbeitgebers Vorgesetzten Aufsichtspflichtigen Pflicht zur Schaffung einer geeigneten Organisation 3 ArbSchG Pflicht zur Einbindung des Arbeitsschutzes in Führungsstrukturen 3 ArbSchG Verteilung der Verantwortlichkeit, die sich an den bestehenden Organisationsstrukturen orientiert VG Augsburg 2012 Der haftungsscheue Professor DIN VDE Betrieb von elektrischen Anlagen Nr. 4.3 Organisation: kann es erforderlich sein, für jede Arbeitsgruppe eine für die Sicherheit verantwortliche Person festzulegen formale Organisation schafft Rechtssicherheit formale Pflichtenübertragung macht bewusst und sensibilisiert Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern und anderen Beamten : Bei der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die zugunsten der Übertragung sprechenden Interessen VG Augsburg 2012 Der haftungsscheue Professor Nichts tun kann grob fahrlässig sein, Etwas tun kann nur einfach fahrlässig Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (thomas.wilrich@web.de) 17
18 Pflichtenübertragung nach 13 ArbSchG und 13 BGV A1 Ja oder Nein? Was spricht für formale Organisation? Aus Sicht des Arbeitnehmers Pflichtigen eindeutige Bestimmung der Reichweite der Delegation und klare Verhältnisse Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drs. 10/5058 v , S. 25 formale Pflichtenübertragung enthält auch immer eine Begrenzung der übernommen Pflichten für das, was nicht erwähnt ist auch Rechte können geregelt werden: zb Ressourcen/Weiterdelegationsrecht Verweigerung der Entgegennahme von aus gerichtlicher Sicht selbstverständlichen Sicherheitspflichten schadet eher: Wie soll man das erklären? Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München 18
19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Autor zum Produktsicherheitsrecht: Autor zum Arbeitsschutzrecht: Beuth-Verlag monatlich eine Fallbesprechung in Zeitschrift für betriebliche Prävention und Unfallversicherung (BPUVZ) und sicher ist sicher (sis) Erich Schmidt-Verlag Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München 19
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