I M M O B I L I E N G E S C H Ä F T - P R Ü F U N G S S A T Z III
|
|
- Teresa Linden
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 I M M O B I L I E N G E S C H Ä F T - P R Ü F U N G S S A T Z III 1
2 2 1 Immobiliengeschäft Aufgaben Bearbeitungszeit: 120 Minuten, 100 Punkte Aufgabe 1: Bauträgerfinanzierung Bauträgerfinanzierungen gewinnen bei Banken immer mehr an Bedeutung. a) Beschreiben Sie die Besonderheit einer Bauträgerfinanzierung. b) Bauträgermaßnahmen sind mit einer Reihe von Risiken verbunden. Nennen Sie insgesamt fünf Risiken und entsprechende Maßnahmen, um die von Ihnen genannten Risiken zu verhindern. Aufgabe 2: Erbbaurecht Die Beleihung von Erbbaurechten wird u.a. davon abhängig gemacht, ob der Grundstückseigentümer eine Stillhalteerklärung erteilt. a) Erläutern Sie den Inhalt einer solchen Stillhalteerklärung. b) Neben der Stillhalteerklärung spielt bei der Beleihung von Erbbaurechten auch die Laufzeit des Erbbaurechts eine wichtige Rolle. Erläutern Sie in diesem Zusammenhang zwei Arten, die zu einer Beendigung des Erbbaurechts führen. c) Grenzen Sie gegenüber der Beendigung des Erbbaurechts den Heimfall ab. Aufgabe 3: Grundbuchbelastungen Typische Belastungen in Abteilung II der Grundbücher sind Dienstbarkeiten. Diese können den Grundstückswert in erheblicher Weise beeinträchtigen. a) Erläutern Sie, was aa) unter Grunddienstbarkeiten und ab) unter beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten zu verstehen ist und nennen Sie passende Beispiele. b) Neben den Dienstbarkeiten führen auch Reallasten zu Beeinträchtigungen des Grundstückswertes. Beschreiben Sie, was unter Reallasten zu verstehen ist und grenzen Sie diese Belastung gegenüber dem Nießbrauchrecht ab.
3 3 Aufgabe 4: Objektanalyse In dem Beratungsgespräch mit Ihrem Kunden, Herrn Clausen, erfahren Sie, dass dieser ein Grundstück käuflich erworben hat. Er möchte dieses mit einem Einfamilienhaus bebauen, in das er und seine Frau einziehen werden. Die obere Etage soll als eigenständige Wohnung vermietet werden. Auf dem Grundstück soll ferner eine Doppelgarage erstellt werden. Ermitteln Sie anhand der Ihnen vorliegenden Angaben a) den Sachwert und b) den Ertragswert des Objektes. c) Setzen Sie den Beleihungswert fest und begründen Sie Ihre Entscheidung. Größe des Objektes: 1350 m³ Herstellungskosten: 285,00 EUR je m³ Grundstückswert: ,00 EUR Wohnfläche Haus ohne Wohnung: 185 m² Wohnfläche Wohnung: 65 m² Baunebenkosten: ,00 EUR Außenanlagen: ,00 EUR Doppelgarage: ,00 EUR ortsübliche Miete: 7,50 EUR je m² Wohnfläche Sicherheitsabschlag: 15% Bewirtschaftungskosten: 25% Kapitalisierungszinssatz p.a.: 5,50% Aufgabe 5: Steuern Im Beratungsgespräch mit den Eheleuten Schneider erwähnen Sie, dass beim Objektkauf Grunderwerbsteuer anfällt. Herr Schneider hat von dieser Steuer noch nichts gehört. Er kennt nur die Grundsteuer. Erläutern Sie den Eheleuten den Unterschied zwischen der Grunderwerbsteuer und der Grundsteuer anhand folgender Kriterien. Anlass Steuerart Steuersatz Bemessungsgrundlage Besonderheiten Ausnahmen von der Steuerpflicht Aufgabe 6: Zwangsvollstreckung Herr Petersen, der bereits drei Jahre Kunde Ihrer Bank ist, möchte im Zwangsversteigerungsverfahren ein Einfamilienhaus erwerben. Er bittet Sie, ihm den Ablauf des Versteigerungstermins zu erläutern.
4 4 2 Immobiliengeschäft Lösungshinweise Aufgabe 1: Bauträgerfinanzierung a) Ein Bauträger erstellt gewerbsmäßig auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung Bauwerke und verkauft diese zu einem Endpreis an den Erwerber. Der Bauträger kauft das Grundstück und vergibt die Bauaufträge an Bauunternehmer. Der Bauträger trägt das finanzielle Risiko. Ein Erwerber kauft alles aus einer Hand. Der Erwerber und der Bauträger vereinbaren einen Festpreis. Die festgelegten Bauleistungen und Mindestausstattungen werden vertraglich vom Bauträger garantiert. Sonderwünsche werden gesondert berechnet und führen zu Mehrkosten. Die Erwerber müssen i.d.r. Zahlungen je nach Baufortschritt leisten, die über die Makler- und Bauträgerverordnung abgesichert sind. Die Bauträgerkredite dienen der Vor- bzw. Zwischenfinanzierung der Kosten, mit denen der Bauträger in Vorlage treten muss. Die Rückführung erfolgt aus den Verkaufserlösen. Bei der Bauträgerfinanzierung gibt es vier verschiedene Finanzierungsvarianten: 1. Finanzierung des Bauträgers mit einem Objektkredit und mit einem Avalkredit gem. 7 MaBV. 2. Finanzierung des Bauträgers mit einem Avalkredit gem. 7 MaBV. 3. Finanzierung nur des Erwerbers gegen Bürgschaft nach 7 MaBV. 4. Finanzierung des Bauträgers und des Erwerbers. b) Risiko der Nichtbebaubarkeit Abhilfen: - Vorlage der Baugenehmigung - Bodengutachten Fertigstellungsrisiko Abhilfen: - Überprüfung der Handwerker - Vorlage einer Fertigstellungsgarantie der Bank der Handwerker Risiko der Baukostenkalkulation Abhilfen: - Prüfung, ob alle Kosten berücksichtigt worden sind - die Baukostenkalkulation muss auf Plausibilität hin überprüft werden - Einplanung eines Risikopuffers Vermarktungsrisiko Abhilfen: - Analyse der örtlichen Wettbewerbssituation - Analyse des Immobilienmarktes (ist überhaupt Bedarf vorhanden?) - aktive Ansprache der Zielgruppe Verwendung der Baugelder Abhilfen: - Vorlage von entsprechenden Rechnungen - Kreditvalutierung erst nach Rechnungsvorlage
5 5 Aufgabe 2: Erbbaurecht a) Inhalt der Stillhalteerklärung: Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung und/oder Belastung des Erbbaurechtes Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer möglichen Zwangsversteigerung des Erbbaurechts Erklärung, dass der Grundstückseigentümer auf seine vorrangigen Rechte verzichtet bei einer Zwangsversteigerung wird der vorrangige Erbbauzins durch einen Kapitalwert befriedigt Erklärung, dass der Erbbauzins und das Vorkaufsrecht erhalten bleiben der Erbbauzins wird nicht zu einem Ablösebetrag kapitalisiert ein neuer Käufer des Grundstücks muss die Inhalte der Stillhalteerklärung übernehmen b) Aufhebung: Die Aufhebung ist nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers möglich. Diese ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären. Zeitablauf: Die übliche Laufzeit eines Erbbaurechts beträgt 99 Jahre; vereinzelt werden auch kürzere Fristen vereinbart. Folgen: das Erbbaurecht erlischt automatisch die Bestandteile des Erbbaurechts werden Bestandteil des Grundstücks, d.h. der Grundstückseigentümer wird automatisch Eigentümer des Gebäudes der ehemalige Erbbauberechtigte hat ein Entschädigungsanspruch (Geldanspruch) gegenüber dem ehemaligen Erbbaurechtsgeber bestehen noch Grundschulden, so haftet nicht mehr das Bauwerk, sondern nur noch der Entschädigungsanspruch c) Beim Heimfall ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, das Erbbaurecht bei bestimmten Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer gegen Zahlung einer Entschädigung zu übertragen. = Rückübertragung des Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer vor Ablauf der Laufzeit des Erbbaurechts. Gründe für den Heimfall sind z.b.: Insolvenz des Erbbauberechtigten Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht Aufgabe des Versicherungsschutzes Nichtzahlung des Erbbauzinses (Voraussetzung: Rückstand von mind. 2 Jahren) Vernachlässigung der Instandhaltung des Bauwerks
6 6 Aufgabe 3: Grundbuchbelastungen a) aa) Dienstbarkeiten sind dinglich grundbuchlich gesicherte - Rechte an Grundstücken Nutzungsdienstbarkeit - Untersagung bestimmter Handlung Unterlassungsdienstbarkeit - Duldung bestimmter Bauwerke Duldungsdienstbarkeit Ein Grundstück (dienendes Grundstück) ist zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (herrschendes Grundstück) belastet. Die Grunddienstbarkeit ist ein vererbbares und veräußerliches Recht. Beispiele: - Nutzungsdienstbarkeit: Wegerecht Bebbauungsrecht Leitungsrecht Überfahrrecht Fensterrecht - Unterlassungsdienstbarkeit: Bebbauungsverbot / Bebauungseinschränkung Beschränkungen in der Gestaltung und Farbgestaltung - Duldungsdienstbarkeit Grenzbebauungsrecht Es räumt einem Grundstücksnachbarn das Recht ein, ein Gebäude direkt an der Grundstücksgrenze zu erstellen. Ob das Grenzbebauungsrecht wertmindernd ist, ist immer individuell zu prüfen. ab) Bei einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ist ein Grundstück zugunsten einer bestimmten Person belastet. Das Recht ist nicht vererbbar und nicht veräußerlich. Beispiele: Leitungsduldungsrechte: Rechte von Elektrizitätsversorgern oder sonstigen Energiegesellschaften. Überquerung des Grundstücks mit Energieleitungen Tankstellenrechte: Rechte von Treibstoffgesellschaften zur Lagerung und Vertreibung von Treibund Schmierstoffen Wohnungsbesetzungsrechte: Verpflichtung der Grundstückseigentümer gegenüber der öffentlichen Hand, bestimmte Wohnungen zur Verfügung der Darlehensgeber zu halten und sie nur an Personen zu vermieten, die die Darlehnsgeber benennen. dingliches Wohnrecht: Recht der berechtigten Person, ein Objekt oder eine Wohnung kostenfrei zu nutzen.
7 7 b) Die Reallast ist eine Verpflichtung, an den jeweiligen Begünstigten oder an den Eigentümer eines anderen Grundstücks regelmäßig wiederkehrende Leistungen zu erbringen. Form: Geld oder Naturalien Reallast: Recht einer bestimmten Person: Recht des Eigentümers: - nicht vererbbar bzw. veräußerbar - vererbbar und veräußerbar Die Leistung ist fest und regelmäßig sowie unabhängig von der eigenen Arbeit oder der Grundstücksleistung. Der Grundstückseigentümer hat noch sein Nutzungsrecht. Bleibt die Leistung aus, kann der Berechtigte die Zwangsvollstreckung betreiben. Im Gegensatz hierzu ist das Nießbrauchrecht nicht vererbbar und veräußerlich. Der Ertrag ist von der eigenen Arbeit bzw. der Grundstücksleistung abhängig. Das Grundstück wird i.d.r. unverwertbar, da der Eigentümer von der Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen ist. Aufgabe 4: Objektanalyse a) Bodenwert: Grundstückskosten: ,00 EUR Bauwert: Baukosten: ,00 EUR Baunebenkosten: ,00 EUR Garage: ,00 EUR Außenanlagen: ,00 EUR = angemessenen Herstellungskosten ,00 EUR abzgl. Sicherheitsabschlag: ,50 EUR = Bauwert ,50 EUR Sachwert: Bodenwert + Bauwert = ,50 EUR b) Miete p.a.: ,00 EUR = Jahresrohertrag ,00 EUR abzgl. Bewirtschaftungskosten: 5.625,00 EUR = Jahresreinertrag ,00 EUR * Kapitalisierungsfaktor = Gebäudeertragswert ,18 EUR c) Da es sich um ein Einfamilienhaus mit einer eigenständigen Wohnung handelt, steht die Erzielung einer angemessenen Rendite nicht im Vordergrund. Aus diesem Grund ist der Beleihungswert nach dem Sachwert festzusetzen. Beleihungswert: ,50 EUR
8 8 Anlass Aufgabe 5: Steuern Grunderwerbsteuer Kauf oder Übertragung von Immobilien; z.b. Kauf-, Tausch-, Auseinandersetzungs- und Übergabeverträge Grundsteuer Realsteuer, die jährlich anfällt Steuerart Es ist eine Rechtsverkehrssteuer Es ist eine Realsteuer, Gemeindesteuer und Jahressteuer Steuersatz 3,50% von der Gegenleistung = Kaufpreis (seit : 4,5% in Berlin und seit dem : 4,5% in Hamburg) Je nach Hebesatz der Gemeinde Bemessungsgrundlage Kaufpreis * Steuersatz Wert des Grundstücks in Verbindung mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde Grundlage ist der Objektwert; das Einkommen des Grundstückeigentümers ist nicht relevant Besonderheiten Ausnahmen von der Steuerpflicht: Wird nur das Grundstück erworben und dieses später bebaut, so fällt die Steuerbelastung nur für das Grundstück an. Ausnahme: Es werden weitere Aufträge an Bauträger oder an Fertighaushersteller vergeben, die als wirtschaftliche Einheit gesehen werden. - Objekt mit Kaufpreis bis zu EUR 2.500,00 - Kauf durch den Ehegatten - Kauf durch Verwandte gerader Linie - Kauf durch Miterben aus dem Nachlass -- i.d.r. keine Ausnahmen
9 9 Aufgabe 6: Zwangsvollstreckung I. Vorbereitungsphase: 1. Aufruf zur Sache : Hier werden die Objektdaten des zu versteigernden Grundbesitzes verlesen. - der Stand des Grundbuches wird bekannt gegeben - Lage, Größe Wirtschaftsart, Vermessungsbezirk - Flur und Flurstück - Nutzungsangaben und Belastungen - Auflagen, Beschränkungen und Baulasten 2. Bekanntgabe: - festgesetzter Verkehrswert - Anmeldungen - Beschlagnahmungszeitpunkt - Namen der betreibenden Gläubiger - Ansprüche der betreibenden Gläubiger - Versteigerungsbedingungen gem. 49 ff ZVG: * in dem Verteilungstermin muss das Bargebot bar gezahlt werden * das Bargebot ist ab dem Zuschlag mit 4% zu verzinsen * der zukünftige Eigentümer muss die Kosten des Zuschlagsbeschlusses tragen * der zukünftige Eigentümer muss die Rechte, die dem betreibenden Gläubiger vorausgehen (bestehen bleibende Rechte) übernehmen 3. Feststellung des geringsten Gebotes Das geringste Gebot ist ein Mindestgebot. Es darf in keinem Versteigerungstermin unterschritten werden. 4. Belehrungen durch das Gericht - über die Bedeutung eines abgegebenen Gebotes - über den Gefahrenübergang - über die mögliche Sicherheitsleistung - über Sachverhalte, die bei den Anwesenden nicht vorausgesetzt werden können 5. Aufforderung zur Abgabe von Geboten II) Versteigerungsphase: Die Bieterstunde beträgt mindestens 30 Minuten. Sofern ein Gebot abgegeben wird, erfolgt die Identitätsprüfung des Bieters. Im Anschluss kann von dem Bieter die Stellung einer Sicherheitsleistung verlangt werden. Nach Identifizierung und Leistung der Sicherheitsleistung erfolgt die Zulassung und Verkündung des letzten Gebotes (= Meistgebot). Der Rechtspfleger fordert auf, weitere Gebote abzugeben. Die Bieterstunde endet nachdreimaligem Aufrufen des Meistgebotes durch das Gericht (Rechtspfleger). Sofern in der Bieterstunde keine Gebote abgegeben werden, erfolgt die einstweilige Einstellung des Verfahrens von Amts wegen. Eine Fortsetzung erfolgt nur durch einen Fortsetzungsantrag des betreibenden Gläubigers. In dem dann folgenden Termin sind auch die 5/10 und die 7/10 Grenze zu beachten. Werden dann in dem 2. Termin auch keine Gebote abgegeben, wird das Verfahren endgültig aufgehoben.
10 10 III) Zuschlagsentscheidung: I. Versagung des Zuschlags - Nichterreichung von Wertgrenzen a) Meistgebot < 5/10 des Verkehrswertes: Gericht darf Zuschlag nicht erteilen b) Meistgebot < 7/70 des Verkehrswertes: Ein Gläubiger kann die Versagung des Zuschlags beantragen, wenn er bei Einhaltung dieser Grenze bessergestellt wäre. 2. Versteigerungstermin wenn im 1. Termin der Zuschlag versagt wurde 5/10 Grenze gilt nicht mehr 7/10 Grenze gilt nicht mehr nur das geringste Gebot ist zu beachten - Beantragung der einstweiligen Einstellung durch den bestbetreibenden Gläubiger II. Erteilung des Zuschlags durch Zuschlagsbeschluss durch den Rechtspfleger IV. Abschluss des Zwangsversteigerungsverfahrens Wirkungen des Zuschlagsbeschlusses: - Übergang des Eigentums - der neue Eigentümer hat die vorausgehenden Rechte zu übernehmen - es erfolgt ein sofortiger Gefahrenübergang mit allen Nutzen, Lasten und Risiken Bestimmung des Verteilungstermins. a) Der neue Eigentümer zahlt. Es erfolgt dann die Verteilung an die Gläubiger. b) Der neue Eigentümer zahlt nicht. Für die zuteilungsberechtigten Gläubiger wird von Amts wegen eine Sicherungshypothek eingetragen. Im Anschluss erfolgt die Wiederversteigerung.
11
III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
MehrFragen zur Zwangsversteigerung
Fragen zur Zwangsversteigerung Wer darf bei einer Versteigerung mit bieten? Es darf jeder mit bieten, der das 18. Lebensjahr erreicht hat und geschäftsfähig ist im Sinne des BGB. Welche Voraussetzungen
MehrV E R T R A G S B E D I N G U N G E N (Hofreuthackerstraße Rehhof) I. Grundbuchbeschrieb
V E R T R A G S B E D I N G U N G E N (Hofreuthackerstraße Rehhof) I. Grundbuchbeschrieb Im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg für Gemarkung Laufamholz Blatt 4072 ist laut Grundbucheinsicht eingetragen:
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrAllgemeine Hinweise für Bieter bei Zwangsversteigerungen
Allgemeine Hinweise für Bieter bei Zwangsversteigerungen Inhalt Um was sollte sich ein Bieter vor dem Termin kümmern? Was bedeutet der festgesetzte Verkehrswert? Muss bei einem zweiten oder weiteren Termin
MehrEIGENTUMSWOHNUNGEN IM GÜNSTIGEN ERBBAURECHT
Haus Süd Haus Nord EIGENTUMSWOHNUNGEN IM GÜNSTIGEN ERBBAURECHT München Modell * * ausgenommen DG-Wohnungen München-Trudering, WA 7 Typisch Trudering perfektes Ensemble Wer in Trudering lebt, kennt die
MehrErbauseinandersetzung bei Immobilien durch Teilungsversteigerung
Erbauseinandersetzung bei Immobilien durch Teilungsversteigerung Stand: August 2008 BRIDGES Kanzlei Wigand Rechtsanwalt, FAErbR, FAStR Klaus Wigand Oettingenstr. 25 80538 München Tel. 089/242129-0 Fax:
MehrZwangsversteigerung von Grundstücken
Zwangsversteigerung von Grundstücken Derzeit findet eine wahre Flut von Zwangsversteigerungen statt. Die betroffenen Schuldner sehen sich dann mit einem Verfahren konfrontiert, der vom Gesetzgeber äußerst
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrRechte und Pflichten beim Hauskauf
Rechtsanwälte Schultz und Carstens Schwachhauser Heerstraße 5328211 Bremen Telefon 0421/343302 Telefax 0421/343305 E-Mail bremen@schultz-carstens.de Internet www.schultz-carstens.de Rechte und Pflichten
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrHILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND
HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - RAe HILDEBRANDT & M ÄDER CLAYALLEE 84-14199BERLIN DR. LAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND - RECHTSANW ÄLTIN - SEBASTIANWÖRNER
MehrWas Sie beim Immobilienerwerb beachten müssen
Was Sie beim Immobilienerwerb beachten müssen Steffen Fabry Kundenberater Immobilien ImmobilienCenter Weinsberg Was Sie beim Immobilienerwerb unbedingt beachten sollten, ganz gleich, ob es sich um ein
MehrMuster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )
Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften
MehrAnspar-Darlehensvertrag
Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrA N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)
A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:
MehrZusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)
Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit
MehrBeleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien
Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung
MehrRepetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015)
Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG Käufer: Regio Capital AG, vertreten durch den Vorstand Herrn Andreas Hurtz, Luisenstraße 9, 40215 Düsseldorf Verkäufer: Händler
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrEine Baufinanzierung dient dem Erwerb von Immobilien.
Eine Baufinanzierung dient dem Erwerb von Immobilien. Damit ist sie eine Form der langfristigen Kapitalanlage und dient zugleich der kurzfristig beginnenden Nutzung von Wohneigentum. 2011 Wolters Kluwer
MehrCHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER
CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich
MehrVNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme
VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009 auf Burg Schnellenberg Im Überblick 1. Kostenarten
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
MehrUnterschiede zum Kaufvertrag
Unterschiede zum Kaufvertrag Sie können eine Immobilie mittels eines Kaufvertrages oder über die Zwangsversteigerung erwerben. Einen Kaufvertrag schließen Sie (Käufer) mit dem Eigentümer (Verkäufer) ab.
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrMusterverträge. Wichtiger Rechtshinweis
Musterverträge Die gegenständlichen Miet und Kaufverträge wurden von der auf Immobilienrecht spezialisierten, renommierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Brunner erstellt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael
MehrC.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer
Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat
MehrMaklerauftrag für Vermieter
1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrRichtlinie. über die Vergabe von. städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten. vom 06. November 2007
Stadt Mühlheim/Donau Bauplatzvergaberichtlinien Richtlinie über die Vergabe von städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten vom 06. November 2007 1 Grundsätze der Baulandpolitik Die Stadt Mühlheim
MehrDie selbst genutzte Immobilie... 13 Immobilien als Geldanlage... 14 Kaufen, bauen, sanieren: Was ist sinnvoll für mich?.. 15
Inhalt Vorwort........................................... 9 Einführung........................................... 11 Kapitel 1: Welche Immobilie ist die richtige?............... 13 Die selbst genutzte
MehrHinweise für Bietinteressenten (Stand: 25.08.2014)
1 Veröffentlichung: Hinweise für Bietinteressenten (Stand: 25.08.2014) Sämtliche Versteigerungstermine werden bereits zwei bis drei Monate vor dem Termin im Internet (www.zvg.com) und im Amtsblatt des
MehrHäuser in der Zwangsversteigerung Mittwoch, den 10. Februar 2010 um 10:38 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 24. Juni 2016 um 08:06 Uhr
Wenn es mit der Finanzierung nicht mehr klappt, kommt so manche Immobilie unter den Hammer. Sie wird zwangsversteigert. Was für den einen ein Schicksalsschlag ist, der seine ganze Lebensplanung über Haufen
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976
6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez. 1976 (nach dem Stand der 32. Änderung - 22. Satzung vom 3.12.2013 zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7
MehrVERKAUFSAUFGABE. Gut vermietete 1-Zimmer ETW in moderner Wohnanlage. Croningstraße 2 22880 Wedel
VERKAUFSAUFGABE Gut vermietete 1-Zimmer ETW in moderner Wohnanlage Croningstraße 2 22880 Wedel Zur Information 1. Objekt: Croningstraße 2, 22880 Wedel 1-Zimmer-Eigentumswohnung inkl. Tiefgaragen-Stellplatz
Mehr1. Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene
Mehr2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle
MehrNetzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht
ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrHaushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012
Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg
MehrLebenslanges Wohnrecht im GDA-Wohnstift: Sorglos mehr vom Leben. Raum für Persönlichkeit
Lebenslanges Wohnrecht im GDA-Wohnstift: Sorglos mehr vom Leben. Raum für Persönlichkeit Mietfreies Wohnen auf Lebenszeit. GDA-Wohnrecht eine clevere Investition in die eigene Zukunft. Mit dem Erwerb Ihres
MehrWertanlage mit steuerlichen Untiefen -
Wertanlage mit steuerlichen Untiefen - (umsatz)steuerliche Rahmenbedingungen rund um die Ferienimmobilie 2011 Rostock, GastRO 2011 Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Unternehmensberatung
MehrArbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.
Arbeitskraftabsicherung Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Die betriebliche Direktversicherung zur Absicherung der Arbeitskraft. Verlust der
MehrVorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna
Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Einführung... 7 Vorratsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften... 8 Die Grundlagen... 8 Was ist
MehrAttraktives Gewerbegrundstück in Alchen Bühler Strasse Freudenberg (Alchenb) NRW Siegen (D) Größe ca. 3.914 m²
Beispielhafte Darstellung Attraktives Gewerbegrundstück in Alchen Bühler Strasse Freudenberg (Alchenb) NRW Siegen (D) Größe ca. 3.914 m² Bebaubarkeit 3 Vollgeschosse GRZ 0,8 von ca. 2.641 qm GFZ 2,0 von
MehrÜbertragung von Immobilien. Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod?
Übertragung von Immobilien Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod? Motive Steuer sparen Kinder beim Aufbau einer eigenen Existenz helfen Eigene Pflege sichern Lieblingskinder bevorzugen und/oder Pflichtteilsansprüche
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
MehrMarkenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke
Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom
MehrVerkauf des ehemaligen Kindergartens in Wildeshausen, Harpstedter Straße 39
Verkauf des ehemaligen Kindergartens in Wildeshausen, Harpstedter Straße 39 Anbieter: Stadt Wildeshausen Am Markt 1 27793 Wildeshausen Tel. 04431/88-0 Fax: 04431/88-808 Ansprechpartner: Fachbereich Stadtentwicklung,
MehrSelbstständig als Immobilienmakler interna
Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrVOLKER von WÜLFING IMMOBILIEN GMBH 0531/20 90 06 66 Seite 1/5. Kurzangebot 912250
VOLKER von WÜLFING IMMOBILIEN GMBH 0531/20 90 06 66 Seite 1/5 Kurzangebot 912250 ZUM OBJEKT: Modernisierungsbedürftiges Reihenendhaus mit kleinem, pflegeleichtem Garten...! DIE LAGE: Dorfstraße 9, 38300
Mehr1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?
Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die
MehrSteuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.
Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.2014 Baumaßnahmen an einem fertigen vermieteten Gebäude Nachträgliche
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrFAQ (häufig gestellte Fragen beim Immobilienkauf)
FAQ (häufig gestellte Fragen beim Immobilienkauf) Was ist im Kaufpreis enthalten? Im Kaufpreis enthalten sind die Wohneinheit inklusive Ausstattung, wie zum Beispiel Fliesen, Türbeschläge etc. sowie ggf.
MehrA. Hinweis: Sie können in dieser Teilklausur insgesamt maximal 15 Punkte erreichen. B. Allgemeines zum Sachverhalt dieses Prüfungsteils
Schriftliche Zertifizierungsprüfung 09. Juni 2010 Fachgebiet: Immobilienmakler 2. Teilklausur: Fallbearbeitung Bearbeitungszeit: 60 Minuten A. Hinweis: Sie können in dieser Teilklausur insgesamt maximal
Mehrwww.taxator.eu R at a g t ebe b r I m m bili l e i n K a K uf
Ratgeber Immobilien Kauf Die Entscheidung für den Kauf einer Immobilie ist von erheblicher Tragweite, verbunden mit einer langfristigen finanziellen Verpflichtungen. Was Sie beachten müssen! Notar- und
MehrFlaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf
Flaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf 1. Allgemeine Informationen 1.1. Allgemein Objekt-ID: Adresse: 21 DE-16775 Löwenberger Land Grüneberg Deutschland 1.2. Preise Kaufpreis: Courtage
MehrBreakfast Seminar 12./14. Juni 2012 (Berlin/Frankfurt am Main)
Breakfast Seminar 12./14. Juni 2012 (Berlin/Frankfurt am Main) Mieterdienstbarkeiten im Spannungsverhältnis zwischen Sicherungsinteressen und Finanzierungsinteressen das Modell des Verbandes Deutscher
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrZwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)
Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:
MehrStadt Titisee-Neustadt Aktuelles Immobilienangebot: Baugrundstücke im Baugebiet An der Fehrn
Stadt Titisee-Neustadt Aktuelles Immobilienangebot: Baugrundstücke im Baugebiet An der Fehrn Bauplätze geplant insgesamt ca. 80 Bauplätze für Einzel-, Doppel- oder Mehrfamilienhäuser seit 2006 25 Grundstücke
MehrGrundstücke in Südlage mit Blick ins Grüne
Grundstücke in Südlage mit Blick ins Grüne 6 Grundstücke für Doppelhaushälften und Einfamilienhäuser In der Welheimer Mark provisionsfrei Grundstücksgrößen Alles auf einen Blick Grundstück A Flurstück
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrForderungssicherung für den Werkunternehmer
Forderungssicherung für den Werkunternehmer 1. Teil: Die Bauhandwerkersicherungshypothek gem. 648 BGB I. Die Regelung Gemäss 648 Abs. 1 BGB kann der Unternehmer eines Bauwerkes (Auftragnehmer) oder eines
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn
MehrRechtsanwaltskanzlei Germer
Verhandlungsprotokoll Immobilienkauf Dieses Verhandlungsprotokoll hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung wird nicht übernommen. Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Protokoll ausschließlich
MehrAgenda der 11. Veranstaltung
Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern StB Dipl.-Ök.Thorsten Vree PwC Agenda der 11. Veranstaltung Grundlagen Gegenstand der Grunderwerbsteuer
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrInformationen zum Wohngebiet Kirchstraße
Informationen zum Wohngebiet Kirchstraße Bauen im Wohngebiet Kirchstraße Die Gemeinde Straßberg bietet in der Kirchstraße drei Grundstücke an. Die Bauplätze sind 494, 495 und 534 Quadratmeter groß. Der
MehrVerwaltervertrag. - gemäß Eigentümerbeschluss vom. der Haus- und Wohnungsverwaltung Angela Roth, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn
Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft - gemäß Eigentümerbeschluss vom vertreten durch und der Haus- und, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn wird folgender Verwaltervertrag
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrIhre Informationen zum neuen Energieausweis.
Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Wüstenrot Immobilien Für Immobilieneigentümer. Rechtliche Grundlagen des Energieausweises. Am 01.05.2014 tritt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014)
MehrVortragsunterlagen. Verfasst von Zehentmayer So:ware GmbH, Stand Mai 2012
EAVG 2012 Vortragsunterlagen Verfasst von Zehentmayer So:ware GmbH, Stand Mai 2012 3 Vorlage: Vor Vertragsunterzeichnung Aushändigen: Nach Vertragsunterzeichnung (binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss)
Mehre) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt. Außerdem werden die Steuertermine
MehrMietvertrag Garage (Mustervorlage)
Seite 1 von 5 Ihr Partner für Umzüge & Haushaltsauflösungen. Noch Fragen? Rufen Sie uns an! 0 3 0-499 88 55 0 UMZUG BERLIN, HAMBURG & BUNDESWEIT ENTSORGUNGEN BÜROUMZUG GESCHÄFTSUMZUG BETRIEBSUMZUG EINLAGERUNGEN
Mehrbei Ihrem Immobilienverkauf
CLEVER-EIGENHEIM KLAR(e)SICHT bei Ihrem Immobilienverkauf CLEVER-EIGENHEIM Marienstraße 23 / 63820 Elsenfeld Tel: 06022 70 97 830 www.clever-eigenheim.de / info@clever-eigenheim.de VORWORT Sehr geehrte
MehrZeit ist Geld = Money Besser gesagt: Moneyfix. Endlich gibt s die fixe Mietkaution für Firmen. Ein Unternehmen der
Zeit ist Geld = Money Besser gesagt: Moneyfix Endlich gibt s die fixe Mietkaution für Firmen Ein Unternehmen der Willkommen bei den besten Adressen mit der neuen Moneyfix Mietkaution Gewerbe. Innerhalb
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrSatzung. der Stadt Aschersleben
Satzung der Stadt Aschersleben zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Wipper-Weida, Selke/Obere Bode, Westliche Fuhne/Ziethe und Untere Bode (Gewässerunterhaltungsbeitragssatzung GUBS
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrLösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB
Lösung Fall 21 Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Als Grundlage für den Zugriff der S auf das Getreide, den Mähdrescher und den Traktor kommt ein
Mehr