Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Landesverwaltung Baden-Württemberg MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN

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1 Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Landesverwaltung Baden-Württemberg MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN 1

2 Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Arbeitsschutz integraler Bestandteil des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) 4 Arbeitsschutz eine Führungsaufgabe 5 Betriebsärztin / Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit 6 Sicherheitsbeauftragte 8 Ersthelfende 9 Personalvertretung 10 Zusammenarbeit im Arbeitsschutz 11 Pflichten des Landes 11 Überwachung 12 Anschriften 14 2

3 Vorwort LIEBE LESERIN, LIEBER LESER, der demografische Wandel und die dynamischen Veränderungen in der Arbeitswelt erfordern den Fokus auf den Erhalt und die Verbesserung der Gesundheit der Beschäftigten. Grundlage für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen im Arbeitsschutz. Darüber hinausgehende Maßnahmen zur Stärkung der Ressourcen der Beschäftigten sind auch für die Dienststellen des Landes ein großer Gewinn. Gesunde, leistungsfähige und motivierte Bedienstete sind das wichtigste Kapital und ein hervorragendes Aushängeschild für jede Dienststelle. Auch im Bündnis Arbeit und Gesundheit in Baden-Württemberg, welches wir mit weiteren Partnern eingegangen sind, wird der erweiterte Präventionsgedanke als Erfolg für gesunde und gute Arbeitsverhältnisse gesehen. Gemeinsam arbeiten wir an einer Kultur der Prävention, in der Sicherheit und Gesundheit als Wert integraler Bestandteil des Handelns ist. Diese Broschüre soll die Verantwortlichen in den Dienststellen anregen, Strukturen zur Förderung der Gesundheit zu ermöglichen und die Arbeitsschutzorganisation als Bestandteil eines modernen Managementsystems zu etablieren. KATRIN ALTPETER MDL Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg SIEGFRIED TRETTER Geschäftsführer Unfallkasse Baden-Württemberg 3

4 Arbeitsschutz integraler Bestandteil des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) BGM ist Teil einer modernen Unternehmensstrategie zur Schaffung und Gestaltung von gesundheitsförderlichen Strukturen und Prozessen. Diese zielen darauf ab, die Gesundheit der Mitarbeitenden zu erhalten und langfristig zu verbessern. Das BGM umfasst die gesetzlichen Verpflichtungen zum Arbeitsund Gesundheitsschutz, die betriebliche Gesundheitsförderung und das Personalmanagement einschließlich dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). 4

5 Arbeitsschutz eine Führungsaufgabe VERANTWORTUNG Für den Arbeitsschutz in den Dienststellen des Landes sind die Dienststellenleiterinnen und -leiter verantwortlich. Die Dienststellenleitung muss n den Führungskräften ihre Aufgaben im Arbeitsschutz zuweisen und darauf achten, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Ort umsetzen, n dafür sorgen, dass entsprechend den Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes eine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Dienststellen vorhanden ist, n die erforderlichen Maßnahmen ggf. arbeitsrechtlich oder disziplinarrechtlich durchsetzen, n kontrollieren, ob die geschaffene Arbeitsschutzorganisation zweckmäßig und erfolgreich arbeitet. GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist die Grundlage zur Ableitung von Arbeitsschutzmaßnahmen. Die Dienststellenleitungen sind verpflichtet darauf zu achten, dass die Gefährdungen für alle Tätigkeiten beurteilt und dokumentiert sowie die danach erforderlichen Maßnahmen ergriffen und auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Gefährdungen können sich auch aus den psychischen Belastungen bei der Arbeit ergeben. 5

6 Betriebsärztin / Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit GEWÄHRLEISTUNG DER ARBEITSMEDIZINISCHEN UND SICHERHEITSTECHNISCHEN BETREUUNG Entsprechend den Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) haben alle Dienststellen zur Unterstützung und Beratung der Dienststellenleitungen Betriebsärzte bzw. -ärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Die erforderlichen Einsatzzeiten und die Qualifikationsanforderungen dieser Beraterinnen und Berater bestimmt die Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2). AKTIVE MITARBEIT Betriebsärzte und Betriebsärztinnen sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen nicht nur von sich aus Mängel suchen und auf die Durchführung von Maßnahmen hinwirken. Vielmehr sollen die Verantwortlichen von ihrer Seite aktiv die Beratung in Anspruch nehmen. VERANTWORTUNG Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte bzw. -ärztinnen tragen nicht die Verantwortung für die Umsetzung der von ihnen vorgeschlagenen Maßnahmen. Sie sind ausschließlich für den Inhalt ihrer Beratung verantwortlich. 6

7 BEAMTINNEN UND BEAMTE Diese werden nach einem Beschluss des Ministerrats vom 12. April 1999 ebenfalls in allen Dienststellen betreut. INTERNE BETREUUNG Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bzw. -ärztinnen können eigene Bedienstete bestellt werden, sofern diese über die notwendige Qualifikation verfügen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Unfallkasse Baden-Württemberg die Ausbildung von geeigneten Bediensteten zu Fachkräften für Arbeitssicherheit. EXTERNE BETREUUNG Die Betreuung kann auch über externe Dienste durchgeführt werden. Dafür hat das Sozialministerium mit qualifizierten Anbietern von arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Leistungen Rahmenverträge zugunsten aller Dienststellen in der Landesverwaltung abgeschlossen. 7

8 Sicherheitsbeauftragte BESTELLUNG VON SICHERHEITSBEAUFTRAGTEN In den Dienststellen sind entsprechend den Regelungen des 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Sicherheitsbeauftragte unter Mitwirkung des Personalrates zu bestellen. Die Sicherheitsbeauftragten haben die Dienststellenleitung bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. WERBENDE FÜR ARBEITSSICHERHEIT Sicherheitsbeauftragte werben ehrenamtlich bei ihren Kolleginnen und Kollegen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. In dieser Funktion haben sie keine Verantwortung zu tragen. AUS- UND FORTBILDUNG Die Aus- und Fortbildung der Sicherheitsbeauftragten wird von der Unfallkasse Baden- Württemberg getragen. ANZAHL AN SICHERHEITS- BEAUFTRAGTEN Hinweise auf die erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten pro Dienststelle enthält die Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1). 8

9 Ersthelfende BESTELLUNG VON ERSTHELFENDEN In den Dienststellen des Landes muss eine wirksame Erste Hilfe sichergestellt sein. Zur Organisation der Ersten Hilfe gehören die notwendigen Einrichtungen und Materialien sowie das erforderliche und ausgebildete Personal zur Leistung der ersten Hilfe. AUS- UND FORTBILDUNG/ANZAHL Die Aus- und Fortbildung von Ersthelferinnen und -helfern und ihre Anzahl ergeben sich aus der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1). 9

10 Personalvertretung WÄCHTERFUNKTION Eine wesentliche Aufgabe der Personalvertretungen ist es, darüber zu wachen, dass die geltenden Arbeitsschutzvorschriften eingehalten und durchgeführt werden ( 68 Landespersonalvertretungsgesetz LPVG). Zu diesem Zweck ist der Personalrat in allen Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durch die Dienststelle rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Erforderliche Unterlagen sind ihm vorzulegen. INITIATIVRECHT Daneben besitzt der Personalrat in bestimmten Fällen ein Initiativrecht nach 79 LPVG (z. B. bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen, bei der Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden). In vielen Fällen sind Dienstvereinbarungen möglich ( 80 LPVG). MITBESTIMMUNG Der Personalrat bestimmt bei der Bestellung und Abberufung beispielsweise von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten bzw. -ärztinnen mit. Auch bei der Benennung von Sicherheitsbeauftragten ist der Personalrat zu beteiligen. Die Rechte der Personalvertretung werden durch spezielle Regelungen in einzelnen Arbeitsschutzvorschriften ergänzt. 10

11 Zusammenarbeit im Arbeitsschutz INNERBETRIEBLICHE KOMMUNIKATION Für die Einbindung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in die betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation ist es notwendig, dass die Verantwortlichen, die Unterstützenden und Beratenden sowie die Personalvertretung eng zusammenarbeiten. Dies ist einer der wichtigsten Grundsätze des Arbeitssicherheitsgesetzes. ARBEITSSCHUTZAUSSCHUSS Durch die im Arbeitssicherheitsgesetz ( 11 und 16) getroffene organisatorische Vorgabe, wird den Beteiligten eine Plattform zur Zusammenarbeit gegeben. Im Arbeitsschutzausschuss treffen sich regelmäßig die Dienststellenleitung, die Betriebsärztin / der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und Vertretende aus dem Personalrat, um über Anliegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beraten und die erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren. Pflichten des Landes Die konkreten Pflichten des Landes zum Schutz seiner Bediensteten vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz ergeben sich aus den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallkasse Baden-Württemberg. Der materielle Inhalt dieser Unfallverhütungsvorschriften gilt gemäß Ministerratsbeschluss vom 8. September 1981 grundsätzlich sinngemäß auch für die Beamtinnen und Beamten des Landes. 11

12 Überwachung EIGENKONTROLLE Die beste Überwachung ist die Eigenkontrolle, die zunächst jeder Dienststellenleitung obliegt. Durch Aufgabendelegation kann sich die Dienststellenleitung ihrer Verantwortung bzw. ihrer Dienstpflichten für den Arbeitsschutz nicht entziehen. Die Führungsverantwortung verbleibt bei ihr und ist durch Aufsicht und Kontrolle wahrzunehmen. DISZIPLINARMASSNAHMEN Bei Beamtinnen und Beamten kann die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten disziplinarrechtlich verfolgt werden. DIENSTAUFSICHT Darüber hinaus haben die Dienstaufsichtsbehörden im Rahmen der Dienstaufsicht auf die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zu achten. STAATLICHE GEWERBEAUFSICHT Zu den gesetzlichen Aufgaben der Staatlichen Gewerbeaufsicht gehört es, die Dienststellen bei der Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten zu beraten. Sie sind auch für die Überwachung der Einhaltung der für den öffentlichen Dienst geltenden staatlichen Arbeitsschutzbestimmungen (z. B. ASiG, ArbSchG) zuständig. Sie haben dabei die ihnen im Arbeitsschutzgesetz eingeräumten Überwachungsbefugnisse. In den neun Stadtkreisen sind die Bürgermeisterämter und in den 35 Landkreisen die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden zuständige Aufsichtsbehörden im Arbeitsschutz. Die Regierungspräsidien sind die Aufsichtsbehörden im Strahlen- und Mutterschutz. UNFALLKASSE BADEN-WÜRTTEMBERG (UKBW) In den Behörden und Einrichtungen des Landes sind Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Auszubildende gesetzlich unfallversichert. Träger der Unfallversicherung ist die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW). 12

13 Sie hat den gesetzlichen Auftrag, die Dienststellen in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu beraten. Die Unfallkasse Baden-Württemberg bietet den Landesdienststellen ein umfangreiches Seminarangebot und Beratung im Einzelfall, insbesondere auch zur innerbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation. Sie hat darüber hinaus nach 17 SGB VII die Aufgabe, die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren in den Dienststellen zu überwachen. Die Aufsichtspersonen der UKBW können zur Erfüllung der Pflichten nach den Unfallverhütungsvorschriften sowie zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren Anordnungen erlassen. Die Aufsichtspersonen der UKBW sind insbesondere befugt, die Behörden und Einrichtungen des Landes zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu besichtigen, dienstliche Unterlagen einzusehen, Auskünfte zu verlangen, Arbeitsverfahren und -abläufe sowie Unfälle zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Dienststellen sind verpflichtet, den Aufsichtspersonen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit die notwendige Hilfe zu leisten. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen staatliche Arbeitsschutzvorschriften sind in vielen Fällen mit Bußgeldern bedroht. Bußgelder können auch gegen Bedienstete des Landes verhängt werden. Dies ist in 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen) geregelt. STRAFRECHTLICHE VERFOLGUNG Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften können in schweren Fällen auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Deshalb sollte die Ausgestaltung einer gerichtsfesten Organisation für Führungskräfte hohe Priorität haben. 13

14 Anschriften UNFALLKASSE BADEN-WÜRTTEMBERG HAUPTSITZ STUTTGART Augsburger Straße Stuttgart Telefon: Fax: SITZ KARLSRUHE Waldhornplatz Karlsruhe Telefon: Fax: info@ukbw.de MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN BADEN-WÜRTTEMBERG Schellingstraße Stuttgart Telefon: Fax: poststelle@sm.bwl.de REGIERUNGSPRÄSIDIEN REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Ruppmannstraße Stuttgart Telefon: Fax: poststelle@rps.bwl.de REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE Karlsruhe Telefon: poststelle@rpk.bwl.de REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG Freiburg i. Br. Telefon: Fax: poststelle@rpf.bwl.de REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN Konrad-Adenauer-Straße Tübingen Telefon: Fax: poststelle@rpt.bwl.de DIE ANSCHRIFTEN DER GEWERBEAUFSICHT IN DEN 44 STADT- UND LANDKREISEN FINDEN SIE UNTER: 14

15 HINWEIS: Diese Informationsschrift wird von der Landesregierung in Baden- Württemberg im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von anderen Kandidatinnen und Kandidaten oder Helferinnen und Helfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist. Erlaubt ist es jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden. Stuttgart, Mai 2015 HERAUSGEBER: Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg Schellingstraße Stuttgart Unfallkasse Baden-Württemberg Augsburger Straße Stuttgart Stand: Mai 2015 ABBILDUNGSNACHWEIS: S. 4/5 Gina Sanders / Fotolia.com S. 6/7 Photographee.eu / Fotolia.com S. 8/9 wellphoto / Fotolia.com S. 10 Rido / Fotolia.com 15

16 MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN Sozialministerium Baden-Württemberg Schellingstraße Stuttgart Unfallkasse Baden-Württemberg Augsburger Straße Stuttgart 16

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