Baureferat Tiefbau T 21 / T 22

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1 Datum: Telefon: / Telefax: / Herr Feldmeier / Herr Röger klaus.feldmeier@muenchen.de ulrich.roeger@muenchen.de Baureferat Tiefbau T 21 / T 22 Straßenreinigung vor 7.00 Uhr Schriftliche Anfrage gem. 68 GeschO von Herrn StR Alexander Reissl, Frau StRin Claudia Tausend und Herrn StR Sven Thanheiser vom An Frau Stadträtin Tausend, an die Herren Stadträte Reissl und Thanheiser SPD-Fraktion im Rathaus Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrte Herren Kollegen, vorab möchte ich mich bei Ihnen nochmals für die eingeräumte Fristverlängerung bedanken. Derzeit sind unsere Mitarbeiter durch die Einführung des Neuen kommunalen Rechnungswesens (Aufnahme des Effektivbetriebes zum ) zeitlich sehr stark in Anspruch genommen. Mit Ihrer Anfrage sprechen Sie eine komplexe Problematik an. Die Abteilung Straßenunterhalt und -betrieb hat im Zusammenwirken mit dem Referat für Gesundheit und Umwelt das bisherige Verfahren im Sinne Ihrer Anfrage und im Sinne der Münchner Bürgerinnen und Bürger optimiert. Die Antworten auf Ihre Anfrage beziehen sich auf den Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen. Für die Überwachung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften im Privatbereich (insbesondere Lärmemissionen) sind jedoch das Referat für Gesundheit und Umwelt und die Bezirksinspektionen zuständig. Zur Erläuterung der Antworten auf Ihre Anfrage sind großmaßstäbliche Pläne mit entsprechenden Hinweisen in der Legende beigefügt. Sollten Sie hierzu Fragen haben, so stehen meine Mitarbeiter von der Hauptabteilung Tiefbau Ihnen gerne zur Verfügung. Zu Ihren Fragen im Einzelnen: Frage 1: In welchem Umfang werden im Stadtgebiet München Straßenreinigungsarbeiten vor 7 Uhr durchgeführt? Hier ist zu differenzieren zwischen der Reinigungstätigkeit der städtischen Straßenreinigung, der im Auftrag des Baureferates tätigen privaten Reinigungsfirmen sowie der im Auftrage von Dritten tätigen privaten Reinigungsfirmen und Privatpersonen. 1. Städtische Straßenreinigung Durch die städtische Straßenreinigung werden im sogenannten Vollanschlussgebiet (siehe beiliegender Plan, Gebiet in etwa deckungsgleich mit der Fläche innerhalb des Mittleren Ringes), bei einem Gesamtstraßennetz

2 Seite 2 von ca. 400 km, derzeit ca. 160 km vor 7.00 Uhr gereinigt. Auf den Hauptverkehrsstraßen außerhalb des Vollanschlussgebietes (sogenannte F-Straßen) werden von ca. 650 zu reinigenden Fahrbahnkilometern, derzeit ca. 250 km vor 7.00 Uhr maschinell gereinigt. Die Straßenreinigung verfügt für die Reinigung dieses Straßennetzes bereits über eine Ausnahmegenehmigung gemäß der Verordnung über das Verbot der Nachtarbeit, da der Zeitraum zwischen Uhr und 7.00 Uhr der Nachtarbeit zugerechnet wird. 2. Private Reinigungsfirmen im Auftrag des Baureferates Die im Auftrag des Baureferates tätigen Fremdfirmen sind in der Disposition ihrer Arbeitszeiten grundsätzlich frei. Sie unterliegen nur den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Ausmaß und Umfang der vor 7 Uhr stattfindenden Reinigungstätigkeiten ändern sich ständig, sodass hier keine konkreten Angaben gemacht werden können. Das Baureferat hat die in seinem Auftrag tätigen Reinigungsfirmen auf die, durch das Inkrafttreten der 32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz, die sogenannte Maschinen- und Gerätelärmschutzverordnung, deutlich geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen mündlich und schriftlich hingewiesen. 3. Private Reinigungsfirmen im Auftrag von Dritten Reinigungstätigkeit der Anlieger und Verpflichteten Auf die Arbeitszeiten der im Auftrag von Dritten (z.b. Hausverwaltungen, Grundeigentümer) sowohl auf öffentlichem Grund (übertragene Reinigungsverpflichtungen gemäß der städtischen Reinigungs- und Sicherungsverordnung) wie auch auf Privatgrund tätigen Reinigungsfirmen hat das Baureferat keinen Einfluss. Ausmaß, Umfang und Zeitpunkt der Reinigungstätigkeiten sind nicht bekannt. Gleiches gilt für die Anlieger selbst und deren Verpflichtete. Frage 2: Welche Rechtsgrundlagen erfordern einen frühen Beginn der Reinigungsarbeiten vor 7 Uhr? Konkrete Rechtsvorschriften, die einen Reinigungsbeginn in bestimmten Bereichen vor 7 Uhr zwingend vorschreiben, existieren nicht. Die gegenwärtig geltenden Einsatzzeiten der städtischen Straßenreinigung wurden allein aufgrund betrieblicher und wirtschaftlicher Überlegungen bzw. Erfordernisse festgelegt. Als Kriterien für eine Reinigung vor 7 Uhr können u. a genannt werden: a) Verkehrsbelastung auf Fahrbahnen In den meisten Hauptverkehrsstraßen herrscht tagsüber, d.h. ab Einsetzen des Berufsverkehrs eine derartige Verkehrsbelastung, dass Reinigungsarbeiten im Fahrbahnbereich den Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigen, d.h. umfangreiche Staus erzeugen würden. b) Verkehrsbelastung auf Gehbahnen In vielen tagsüber stark frequentierten Gehbahnbereichen kann eine sinnvolle und effektive maschinenunterstützte Reinigung nur vor Einsetzen des Fußgängerverkehrs erfolgen. c) Gefährdung der Mitarbeiter der städtischen Straßenreinigung Insbesondere auf Fahrbahnen mit tagsüber hoher Verkehrsbelastung wären die Mitarbeiter im Fall eines Einsatzes tagsüber stark gefährdet. d) Gefährdung von Passanten In Bereichen mit hoher Passantenfrequenz könnten die zur Unterstützung der Reinigungspartien im Gehbahnbereich eingesetzten Kleintraktoren und Kleinkehrmaschinen zu einer Gefährdung der Passanten führen.

3 Seite 3 Im Hinblick auf den betrieblichen Vorteil eines einheitlichen Betriebsbeginns und einheitlicher Arbeitszeiten wurde bislang generell für die gesamte Straßenreinigung der Betriebsbeginn auf 4.00 Uhr festgelegt. Frage 3: Können die Reinigungsarbeiten bei gleichbleibender Qualität und ohne erheblichen Mehraufwand auf Zeiten nach 7 Uhr verlegt werden? Die vom Stadtrat kürzlich neu beschlossene Lärmschutzverordnung schützt vor ruhestörenden Arbeiten vor 7 Uhr. Bei der von Ihnen angesprochenen, kürzlich vom Stadtrat beschlossenen Lärmschutzverordnung handelt es sich um die Neufassung der städtischen Hausarbeits- und Musiklärmverordnung. Mit dieser Verordnung werden jedoch nur ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten geregelt. Dies sind nach der Definition alle nicht gewerbsmäßig im oder am Haus sowie im Garten anfallenden lärmenden Tätigkeiten. Die Tätigkeit der gewerblichen Reinigungsunternehmen sowie der städtischen Straßenreinigung ist damit nicht erfasst. Für beide ist die oben bereits erwähnte 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - die sogenannte Geräteund Maschinenlärmschutzverordnung, kurz 32. BImSchVO) einschlägig. Sie ist am in Kraft getreten und setzt die europäische Richtlinie 2000/14/EG in deutsches Recht um. Durch die Verordnung werden zum Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Lärmbelästigungen in bestimmten Bereichen (allgemeines, besonderes Wohngebiet) deutliche Einschränkungen der Betriebszeiten vorgenommen. Die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Geräte und Maschinen (u. a Kehrmaschinen) dürfen in allgemeinen, reinen und besonderen Wohngebieten usw. zwischen und 7.00 Uhr nicht betrieben werden. Weiterhin gelten für besonders lärmintensive Maschinen und Geräte (z.b. Laubsauger und Laubblasegeräte) wesentlich umfangreichere Einschränkungen der Betriebszeiten; diese dürfen werktags nur von 9.00 bis Uhr und von bis Uhr betrieben werden. Die 32. BImSchVO sieht jedoch die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen vor. Vom Verbot gemäß 7 Abs.1, 32. BImSchVO, Geräte und Maschinen von Uhr bis 7.00 Uhr nicht betreiben zu dürfen, können nach 7 Abs. 2, 32. BImSchVO Ausnahmen zugelassen werden, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung der Arbeiten erforderlich machen. Soweit im Einzelfall die aufgeführten Geräte und Maschinen länger betrieben werden sollen, ist hierzu eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die in der Stadt München das Referat für Gesundheit und Umwelt erteilt. Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz sieht für die Gemeinden eine grundsätzliche Reinigungsverpflichtung vor (Art. 51 BayStrWG: Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben die Gemeinden... die öffentlichen Straßen... zu reinigen... ). Diese Reinigungsverpflichtung kann auf Dritte übertragen werden (siehe städtische Reinigungs- und Sicherungsverordnung). Die Stadt München hat festgelegt, dass es im Bereich des sogenannten Vollanschlussgebietes den Anliegern grundsätzlich nicht zumutbar ist, den Reinigungsverpflichtungen selbst nachzukommen. Fahrbahnen, Radwege und Gehbahnen werden daher gegen Kostenerstattung von der städtischen Straßenreinigung gereinigt. Eine sachgemäße Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen ist aus Gründen des Gemeinwohls und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit auf diesen Flächen zwingend erforderlich. In dem zu betreuenden Straßennetz kann deshalb die Straßenreinigung auf

4 Seite 4 bestimmten Straßen und Straßenabschnitten außerhalb der geschützten Nachtzeit (20.00 bis 7.00 Uhr) nicht durchgeführt werden. Das Baureferat darf nochmals zusammenfassen: Eine Reinigung in der Zeit von 7.00 Uhr bis Uhr würde die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf des Berufsverkehrs nicht mehr gewährleisten, die Mitarbeiter durch das hohe Verkehrsaufkommen bzw. die Passanten in den Fußgängerbereichen gefährden sowie den Zulieferverkehr unnötig behindern. Des weiteren ist eine Reinigung aus hygienischen Gründen und im Sinne eines positiven öffentlichen Erscheinungsbildes der Landeshauptstadt München, unter der Hinzuziehung von selbstaufnehmenden Kehrmaschinen, zwingend erforderlich. Die Reinigungsleistung mit einer maschinellen Unterstützung ist höher und somit die Verweilzeiten im Verkehrsraum erheblich kürzer. Dadurch kann die Lärmbelästigung für die direkten Anwohner deutlich reduziert werden. Wir sind uns darüber im Klaren, dass hier zwischen dem Interesse der Anlieger an einer ungestörten Nachtruhe und den wirtschaftlichen und betrieblichen Notwendigkeiten der Straßenreinigung grundsätzlich ein Zielkonflikt besteht. Nun darf ich Ihre Frage konkret beantworten. Das Baureferat hat im Hinblick auf die Umsetzung der Vorgaben der 32. BImSchVO bei der städtischen Straßenreinigung gemeinsam mit dem Referat für Umwelt und Gesundheit in intensiven Abstimmungsgesprächen die Rahmenbedingungen für die seitens des Baureferates zwingend zu beantragende Ausnahmegenehmigung für Reinigungsarbeiten der städtischen Straßenreinigung vor 7 Uhr festgelegt. In diesem Zusammenhang wurde seitens der Vertreter des Referates für Gesundheit und Umwelt dargelegt, dass zugunsten des hoch zu bewertenden Schutzzieles der ungestörten Nachtruhe auch gewisse betriebliche und finanzielle Nachteile (Mehraufwand) in Kauf genommen werden müssen. Das Baureferat hat unter Anwendung der in der Antwort zu Frage 2 genannten Kriterien die Notwendigkeit der Straßenreinigung vor 7 Uhr in allen Bereichen des Vollanschlussgebietes sowie der F-Straßen eingehend geprüft. Im Rahmen dieser Streckenüberprüfung wurde der bisherige Prüfungsmaßstab für eine Reinigung vor 7.00 Uhr noch restriktiver angewandt. Im Konkreten werden derzeit ca. 40 % der Reinigungslänge im Vollanschlussgebiet vor 7.00 Uhr gereinigt. Aufgrund der Streckenüberprüfungen konnte die zukünftige Reinigungslänge vor 7.00 Uhr auf ca. 30 % reduziert werden. Die Reduzierung der Reinigung vor 7.00 Uhr um insgesamt 25 % des Ist-Standes ist, bezogen auf das dargestellte öffentliche Interesse, zwingender Bewertungsmaßstab für eine Ausnahmegenehmigung. Im gesamten Vollanschlussgebiet erfolgt künftig die sogenannte Quartierreinigung (Reinigung in den Wohngebieten) nach 7.00 Uhr. Im Rahmen der Einstufung einzelner Straßenabschnitte in Reinigungsklassen wurde dem örtlich unterschiedlichen Verschmutzungsgrad entsprechend Rechnung getragen. Das übrige Straßennetz entspricht dem in Ziffer 2 genannten Prüfungsmaßstab für eine Reinigung vor 7.00 Uhr. Der maschinell betreute Fernstraßenbereich der Straßenreinigung umfasst eine Straßenlänge von ca. 650 km. Die Straßenreinigungssatzung beinhaltet für die F-Straßen eine einmalige wöchentliche Reinigung. Die Tagestouren wurden unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verkehrsaufkommens geplant und die Reinigungsabläufe dahingehend koordiniert. Diese Tourenplanung berücksichtigt vor allem, dass Straßen mit sehr hohem Verkehrsaufkommen vor 7.00 Uhr maschinell gereinigt werden müssen.

5 Seite 5 Im Rahmen der durch die 32. BImSchVO erfolgten Tourenüberprüfung wurden einzelne Streckenabschnitte auf eine Reinigung nach 7.00 Uhr verlegt. Diese Streckenabschnitte lagen in Wohngebieten, wobei das Verkehrsaufkommen in diesen Straßen sich auch nach 7.00 Uhr nicht einsatzerschwerend auswirkt. Für ca. 250 Km der ca. 650 GesamtreinigungsKm wird aufgrund der unter Ziffer 2 genannten Kriterien eine Ausnahmegenehmigung für den Reinigungseinsatz in der Zeit von 4.00 Uhr bis 7.00 Uhr beantragt. Unter Berücksichtigung des angewandten Prüfungsmaßstabes, bei der Streckenüberprüfung in Zusammenhang mit der 32. BImSchVO, können bestimmte Reinigungsarbeiten bei gleichbleibender Qualität und ohne erheblichen finanziellen Mehraufwand auf Zeiten nach 7.00 Uhr verlegt werden. Dies gilt vor allem für die jeweilige Quartierreinigung im Vollanschlussgebiet, wo in der Regel allgemeine, reine und besondere Wohngebiete sind. Zur Verdeutlichung haben wir drei Pläne über die Reinigung im Vollanschlussgebiet der städtischen Straßenreinigung beigelegt. Der erste zeigt das Gesamtnetz, der zweite die derzeitig vor 7 Uhr gereinigten Bereiche, der dritte die künftig vor 7 Uhr im Hinblick auf die Vorgaben der 32. BImSchVO zu reinigenden Bereiche. Die Verlegung von ca. 25% der bisher vor 7 Uhr gereinigten Flächen in dem Zeitraum nach 7 Uhr hat bei der städtischen Straßenreinigung umfangreiche organisatorische Veränderungen ausgelöst. Diese waren vor der Beantwortung Ihrer Anfrage auf ihre Realisierbarkeit zu überprüfen. Dies führt u.a. dazu, dass bestimmte Reinigungsstützpunkte künftig geschlossen erst um 7 Uhr ihre Arbeit aufnehmen - ein Umstand, der sich auf den gewohnten Arbeits- und Lebensrhythmus der betroffenen Dienstkräfte erheblich auswirkt. Die von Ihnen angesprochenen Sachverhalte sind komplex und nicht einfach zu erläutern. Wenn Ihrerseits Interesse besteht, würde ich Ihnen zusammen mit der zuständige Hauptabteilung Tiefbau gerne weitere Details im Rahmen eines Gesprächs erläutern. Mit freundlichen Grüßen Horst Haffner (Die drei Pläne können im Baureferat/RG 4 eingesehen werden)

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