Beiträge Informationen zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht

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1 Beiträge 2016 Informationen zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht

2 :45 Beiträge 2016 Informationen zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht Der starke Partner an Ihrer Seite. Sie tragen besonders viel Verantwortung. Für Ihren Betrieb, für Ihre Mitarbeiter und durch Ihren Beitrag zum Sozialsystem auch für die Gesellschaft insgesamt. Gerade deshalb ist es so wichtig, dass Sie für Ihre Aufgaben einen starken Partner wie die TK an Ihrer Seite haben. Qualität wird bei uns groß geschrieben Sie stellen an sich selbst, an Ihre Mitarbeiter und an Ihre Geschäftspartner hohe Ansprüche. Deshalb sollten Sie sich auch bei der Krankenkasse nicht mit dem Durchschnitt zufrieden geben. Immer mehr Arbeitgeber vertrauen der TK. Bereits über Firmenkunden profitieren von der Kooperation mit uns Tendenz steigend. Wir bieten Ihnen umfassenden Service Selbstverständlich werden Sie von uns bei all Ihren Anliegen eingehend persönlich beraten. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freuen sich auf das Gespräch mit Ihnen. Hinzu kommt unser breites Angebot an Informationen und Dienstleistungen. Sie erhalten von uns die Betreuung, die Sie brauchen, und zwar da, wo Sie wollen. Bei Ihnen im Betrieb, am Telefon oder im Internet. Besuchen Sie gern unser Firmenkundenportal unter

3 Neuigkeiten Unsere Broschüre Beiträge bietet Ihnen aktuelle Informationen zu neuen Grenzwerten, Beitragssätzen und Änderungen für Im Vordergrund der Änderungen steht diesmal das Thema Meldewesen. Insbesondere durch die Neuregelung des Meldeverfahrens in der Unfallversicherung ergeben sich zahlreiche Änderungen. Diese werden noch ergänzt durch geänderte Vorschriften im normalen Meldeverfahren, die sich zum großen Teil aus dem Projekt zur Optimierung des Meldeverfahrens in der Sozialversicherung - OMS ergeben haben. Beiträge

4 Inhaltsverzeichnis A Versicherungsrecht 1. Versicherungspflicht Allgemeines Abgrenzung Arbeitnehmer Selbstständiger Persönliche Abhängigkeit Eingliederung in den Betrieb Weisungsgebundenheit Beschäftigung gegen Entgelt Gesellschafter/Mitunternehmer GmbH Mini-GmbH Offene Handelsgesellschaft BGB-Gesellschaft Kommanditgesellschaft GmbH & Co KG Aktiengesellschaften Limited (Ltd.) Europa-GmbH Beschäftigung von Angehörigen Ehegattenbeschäftigung Sonstige Angehörige Statusfeststellungsverfahren Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren Bindung der Bundesagentur für Arbeit Besondere Personenkreise Auszubildende Leiharbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte Beschäftigte in Altersteilzeit Beschäftigte mit flexiblen Arbeitszeiten Vorruheständler Ins Ausland entsandte Beschäftigte Beginn und Ende der Versicherungspflicht Beginn der Versicherungspflicht Unterbrechung der Beschäftigung Sonstige Unterbrechungen Ende der Versicherungspflicht Ende der Beschäftigung Ende der Beschäftigung durch arbeitsgerichtlichen Vergleich Ausschluss der Versicherungspflicht Von der Versicherungspflicht befreite Personen Besonderheiten in der Krankenversicherung Versicherungsfreiheit Besonderheiten in der Krankenversicherung Jahresarbeitsentgeltgrenze Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Ende der Krankenversicherungspflicht Ende der Krankenversicherungsfreiheit Geringfügige Beschäftigungen Allgemeines Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Kurzfristige Beschäftigungen Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung Beschäftigung von Studenten Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Duale Studiengänge Beschäftigung von Praktikanten Zwischenpraktika Vor- und Nachpraktika Beschäftigung von Schülern Beschäftigung von Rentnern Altersrentner Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente/vollen Erwerbsminderungsrente Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente/teilweisen Erwerbsminderungsrente Hinzuverdienst Beschäftigung von Beamten und Pensionären Beamte und beamtenähnliche Beschäftigte Pensionäre Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Leistungsgeminderte Personen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Geringfügige Beschäftigungen Beiträge 2016

5 3. Freiwillige Versicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Krankenkassenzuständigkeit/ Wahlrechte Allgemeines Ausschluss der Wahlfreiheit Kündigung Kündigungsfrist Besonderheiten bei freiwillig Versicherten Kündigungsbestätigung Bindungswirkung Mitgliedsbescheinigung Nachweis der privaten Krankenversicherung Rechtskreis West/Ost B Beitragsrecht 1. Allgemeines Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag Beitragssätze Übersicht Die Beitragssätze in der Krankenversicherung Allgemeiner Beitragssatz Ermäßigter Beitragssatz Anspruch auf Entgeltfortzahlung Zusatzbeitrag Pauschalierter Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte Pflegeversicherung Beitragszuschlag für Kinderlose Zahlungspflichtige Ausnahmen von der Zahlungspflicht Nachweis der Elterneigenschaft Erbringung des Nachweises Fristen für den Nachweis Berechnung des Beitragszuschlags Dokumentation der Zuschlagsfreiheit Meldeverfahren Hintergrundinformationen Beitragspflichtiges Entgelt Grundsatz Begriff Arbeitsentgelt Altersvermögensgesetz Besondere Entgeltformen Nettolohnvereinbarung Pauschalbesteuerte Bezüge Sachbezüge Besonderheiten Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Bezieher von Kurzarbeitergeld Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt Entgelt im Niedriglohnbereich Verzicht auf Entgelt Entgeltverzicht für die Vergangenheit Entgeltverzicht für die Zukunft Tarifvertragliche Regelungen oder Mindestlohn als Mindestentgelt Rückzahlung von Entgelt (auflösende Bedingung) Beitragsbemessungsgrenzen Berechnung für den vollen Abrechnungszeitraum Teillohnzahlungszeitraum Beitragsfreiheit Berechnung der Beiträge Beitragsabrechnungszeitraum Zuordnung Nachzahlungen und rückwirkende Gehaltsänderungen Nachzahlung Rückwirkende Gehaltsänderung Unfallversicherung Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Grundsätze zur Beitragsberechnung Definition der Einmalzahlung Zeitliche Zuordnung Prüfung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Vergleichsberechnung Märzklausel Rückzahlung von Einmalzahlungen 91 Beiträge

6 9.9 Zahlung während beitragsfreier Zeiten Unfallversicherung Aufbringung und Abführung der Beiträge Gesamtsozialversicherungsbeitrag Beitragslastverteilung Besonderheiten in der Krankenversicherung Besonderheiten in der Pflegeversicherung Beschäftigte im Bundesland Sachsen Geringverdienende Auszubildende Kurzarbeit Pauschale Beiträge für geringfügig Beschäftigte Besonderheiten in der Rentenversicherung Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung Einbehaltung des Arbeitnehmeranteils Zahlung der Beiträge Fälligkeit Beitragsnachweis Säumniszuschläge Stundung Verjährung von Beitragsforderungen Besonderheit bei der Arbeitnehmerüberlassung Einzugsstellen Geringfügig Beschäftigte Beitragszuschüsse Freiwillig Versicherte Einkommen unterhalb der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze Mehrfachbeschäftigte Kurzarbeit Pflegeversicherung Privat Krankenversicherte Flexible Arbeitszeitregelungen Fälligkeit der Beiträge Beitragssatz in der Krankenversicherung Störfall Tag des Störfalles Beitragsberechnung aus dem Wertguthaben Insolvenzschutz Besonderheiten in der Unfallversicherung Altersteilzeit Regelungen für Altersteilzeitvereinbarungen seit 1. Juli Förderung durch die Arbeitsagenturen Personenkreis Reduzierung der Arbeitszeit Laufzeit der Altersteilzeit Fortlaufende Entgeltzahlung Der Aufstockungsbetrag Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bei Altersteilzeit Beitragssatz Insolvenzsicherung Verteilung der Beiträge Störfall Besondere Personenkreise Geringfügig entlohnte Beschäftigte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Besonderheit bei Praktikanten Niedriglohnbereich Personenkreis Ausgangswert für die Beitragsberechnung Auswirkungen auf die Sozialleistungen Beitragsverteilung Höhere Rentenversicherungsbeiträge auf Antrag Erklärung des Versicherten Mehrfachbeschäftigung Kurzarbeitergeld Beitragspflichtiges Entgelt Beitragsverteilung Einmalzahlungen Mehrfachbeschäftigte Beitragsbemessungsgrenze Verteilung der Beiträge Zusatzbeitrag Höhe Auswirkungen C Meldeverfahren 1. Allgemeines Hintergründe zum Meldeverfahren Datenannehmende Stelle Sozialversicherungsausweis Allgemeines Personenkreis Inhalt Vorlagepflicht Mitführungspflichten Hinterlegung Versicherungspflichtig Beschäftigte Anmeldung Abmeldung Unterbrechungsmeldung Beendigung der Beschäftigung im Kalendermonat der Unterbrechung Beendigung der Beschäftigung im Kalendermonat, der auf die Unterbrechung folgt Beiträge 2016

7 3.3.3 Beendigung der Beschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt Jahresmeldung Besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung Sonstige Meldungen Beginn und Ende von Altersteilzeit Einmalig gezahltes Entgelt Änderungen der Personalien Stornierungen Monatsmeldung Bestandsprüfungen Abfrage der Rentenversicherungsnummer Geringfügig Beschäftigte Besondere Personenkreise Entgeltmeldungen bei Störfällen Beschäftigte in Privathaushalten Beschäftigte, die nur in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind Meldedaten Allgemeines Die Datenfelder Sofortmeldung Monatsmeldung Datenübermittlung Datenübermittlung aus Abrechnungsprogrammen Elektronische Ausfüllhilfen sv.net/online sv.net/classic Technische Voraussetzungen für sv.net Weitere Informationen Beitragsnachweis Übersichten Meldegründe und -fristen Schlüsselzahlen Weitere Meldedaten Entgeltfortzahlungsversicherung Betriebsdaten Zahlstellenverfahren Entgeltbescheinigung für Krankengeldbezug Mehrfachbeschäftigte Ausblick D Entgeltunterlagen 1. Die Entgeltunterlagen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten Entgeltunterlagen Entgeltbescheinigungsverordnung Beitragsabrechnung Beitragsnachweis Kennzeichnungen Dauerbeitragsnachweis Lohnnachweis der Unfallversicherung Prüfung durch die Rentenversicherungsträger Zeitpunkt der Prüfungen Umfang der Prüfungen Lohnsteuerhaftungsbescheide Rechte und Pflichten des Arbeitgebers Gemeinsame Prüfung Summenbeitragsbescheid Voraussetzungen für den Summenbeitragsbescheid Nachteile eines Summenbescheides Nach dem Summenbescheid Empfänger der Beiträge Prüfung bei Servicestellen Prüfung beim Versicherungsträger Kosten der Prüfung Vorbereitung auf die Betriebsprüfung Nach der Betriebsprüfung Widerspruch und Klageverfahren Elektronische Betriebsprüfung E Entgeltfortzahlungsversicherung und Insolvenzgeldumlage 1. Entgeltfortzahlungsversicherung Allgemeines Durchführung der Versicherung Teilnahme an der Entgeltfortzahlungsversicherung Feststellung der Versicherungspflicht Beiträge zur Entgeltfortzahlungsversicherung Umfang der Erstattung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall U Aufwendungen für den Mutterschutz U Erstattungsanträge Rückmeldung Insolvenzgeldumlage Berechnung der Umlage Besonderheiten Umlagesatz Meldungen Betroffene Arbeitgeber Nachweis und Abführung der Beiträge Beiträge

8 A Versicherungsrecht 1. Versicherungspflicht 1.1 Allgemeines Alle Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, ist eine Entgeltzahlung für die Versicherungspflicht nicht erforderlich. Auf den Willen der Beteiligten kommt es dabei nicht an 1. Daher sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit denen die Sozialversicherungspflicht ausgeschlossen wird, nichtig und haben keine Wirkung 2. Der Gesetzgeber sieht die Arbeitnehmer grundsätzlich als schutzbedürftig an. Mit den Regelungen zur Versicherungspflicht will er diese Personengruppe vor den Auswirkungen von Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit schützen. Um das zu erreichen, hat er die Pflichtversicherung (Zwangsversicherung) eingeführt. Da in den Augen des Gesetzgebers nicht alle Arbeitnehmer gleichermaßen schutzbedürftig sind, gibt es einzelne Ausnahmeregelungen (zum Beispiel für Besserverdienende, Beamte). Bei der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, das Versicherungspflicht auslöst, kommt es nicht darauf an, dass dieses mit behördlichen Bestimmungen im Einklang steht. So besteht zum Beispiel auch für eine illegale Beschäftigung Versicherungspflicht. Ob eine gültige Arbeitserlaubnis, eine notwendige behördliche Genehmigung oder ein Gesundheitszeugnis vorliegt, spielt für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung keine Rolle. Der formelle Abschluss eines Arbeitsvertrages ist für den Eintritt von Versicherungspflicht nicht erforderlich, die Tatsache der Beschäftigung reicht dafür aus. Auch die Frage, ob der Arbeitgeber eine Anmeldung abgegeben hat, ist dafür ohne Belang. Andererseits reicht ein Arbeitsvertrag nicht aus, um Sozialversicherungspflicht auszulösen die Beschäftigung muss tatsächlich bestehen und ausgeübt werden. 1.2 Abgrenzung Arbeitnehmer Selbstständiger Im Gegensatz zu den Arbeitnehmern ist ein selbstständig Tätiger nur im Ausnahmefall versicherungspflichtig. Wichtig ist daher zunächst die Entscheidung, ob es sich um einen Arbeitnehmer, also einen abhängig Beschäftigten handelt, oder eine freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. Diese Entscheidung muss jeweils im Einzelfall getroffen werden. Die steuerrechtliche Beurteilung kann allenfalls ein Indiz sein, ist aber für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung nicht entscheidend 3. Um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, und damit um einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer handelt es sich, wenn der Arbeitgeber über Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit entscheidet. Er ist gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt. Der Beschäftigte hingegen ist von seinem Arbeitgeber persönlich und meistens auch wirtschaftlich abhängig. Die vertraglichen Vereinbarungen, die Bezeichnung oder die Rechtsform des vertraglichen Verhältnisses sind nicht entscheidend. Vielmehr kommt es immer auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Folgende Kriterien sind für die Beurteilung einer Beschäftigung entscheidend: die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, seine Eingliederung in den Betrieb, die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber. Ein starres Schema für die Beurteilung gibt es nicht. Vielfach werden sowohl Kriterien vorliegen, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, als auch solche, die eine selbstständige Tätigkeit vermuten lassen. In diesen Fällen ist eine sorgfältige Abwägung erforderlich. Entscheidend ist immer das Gesamtbild der Tätigkeit SGB I 2 BSG vom Aktenzeichen 3 RK 49/56 3 BSG vom Aktenzeichen 3 RK 57/57 4 BSG vom Aktenzeichen 12 RK 22/84 8 Beiträge 2016

9 Achtung Im Zweifelsfall sollten Sie einen Bescheid der Krankenkasse verlangen oder das Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung einleiten (siehe Punkt A 1.5), um sich vor späteren Beitragsnachforderungen zu schützen Persönliche Abhängigkeit Im Gegensatz zum selbstständig Tätigen kann der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht frei gestalten. Auch über die Lage der Arbeitszeit, den Einsatz seiner Arbeitskraft und die Gestaltung seiner Arbeit kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht selbst bestimmen. Zudem trägt er selbst kein Unternehmerrisiko, ist also von den Entscheidungen eines anderen nämlich seines Arbeitgebers abhängig und kann den wirtschaftlichen Erfolg seiner Arbeit nicht selbst nutzen. Das Fehlen eines Unternehmerrisikos ist ein entscheidender Punkt in der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft Eingliederung in den Betrieb Eine Eingliederung in den Betrieb wird zum Beispiel dadurch erkennbar, dass der Beschäftigte seine Arbeit in den Räumen des Arbeitgebers ausübt bzw. ausüben muss. Anhaltspunkte sind auch die Einbindung in die Urlaubsplanung und das allgemeine organisatorische Umfeld des Betriebes. Dabei spielt es keine Rolle, wenn im Einzelfall durch besondere Beziehungen (zum Beispiel familiärer oder freundschaftlicher Natur) oder wegen der Art der Tätigkeit größere Freiheiten bei der Gestaltung der Arbeit bestehen. Die Eingliederung in den Betrieb ist nicht räumlich, sondern organisatorisch zu verstehen. So kann sie auch bei Heimarbeit (etwa Telearbeit) vorliegen Weisungsgebundenheit Im Gegensatz zum selbstständig Tätigen unterliegt der Arbeitnehmer durch die Eingliederung in den Betrieb dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers. Dieser bestimmt über die Art und Weise der Arbeitserledigung, den Ort und die Zeit der Ausübung der Tätigkeit. Entscheidend ist nicht der genaue Grad der Weisungen, die vom Arbeitgeber erteilt werden. Insbesondere in Führungspositionen oder bei Spezialisten werden sich die Vorga- 5 u.a. BSG vom Aktenzeichen 12/3 RK 33/75 6 BSG vom Aktenzeichen 12 RK 11/72 ben des Arbeitgebers nur auf den Rahmen der Tätigkeit erstrecken, während der Arbeitnehmer im Detail der Erledigung Freiräume und Entscheidungsspielräume hat. Dies schließt jedoch eine abhängige Beschäftigung nicht aus Beschäftigung gegen Entgelt Die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ist grundsätzlich davon abhängig, dass die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird 7. Ausgenommen hiervon sind Mitarbeiter, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden 8. Im Vordergrund steht der Grundsatz Entgelt für geleistete Arbeit dies ist Bedingung für die Versicherungspflicht. Ausnahmen hiervon gibt es aber zum Beispiel im Falle der Arbeitsunfähigkeit, bei der das Entgelt ohne direkte Gegenleistung gezahlt wird 9, sowie bei besonderen Beschäftigungsformen, wie bei der Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten oder von Altersteilzeit. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden 10. Auch Zahlungen Dritter, die aufgrund der Beschäftigung geleistet werden, sind grundsätzlich Arbeitsentgelt. Ausnahmen für einzelne Einkommensarten regelt die Sozialversicherungsentgeltverordnung Gesellschafter/Mitunternehmer Besonders schwierig ist die Beurteilung der Frage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, bei Gesellschaftern und Mitunternehmern, die im Betrieb mitarbeiten. Vielfach nehmen Gesellschafter an, dass sie allein aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafter nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Oftmals scheidet in diesen Fällen tatsächlich ein direktes Weisungsrecht des Arbeitgebers aus. Gleichwohl kann durch die Eingliederung in den Betrieb und fehlendes Unternehmerrisiko eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Entscheidend ist in erster Linie die Rechtsform des Unternehmens. Die Rechtsprechung hat umfangreiche Grundsätze zu den einzelnen Rechtsformen entwickelt. 7 u.a. BSG vom Aktenzeichen 3 RK 57/57 8 siehe Punkt A BSG vom Aktenzeichen 4 RJ 58/ Abs. 1 SGB IV 11 siehe Punkt B 4 Beiträge

10 Abhängiges Beschäftigungsverhältnis Merkmale einer Beschäftigung sind persönliche Abhängigkeit Eingliederung in den Betrieb der Arbeitgeber bestimmt über Art und Weise Ort Umfang Zeit der Arbeit Achtung Im Zweifelsfall sollten Sie einen Bescheid der Krankenkasse verlangen, um sich vor späteren Beitragsnachforderungen zu schützen*. * siehe Punkt D GmbH Die wohl schwierigste Frage ist, ob es sich bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) um einen versicherungspflichtig Beschäftigten handelt. Die Frage der Entgeltzahlung lässt sich in der Regel noch einfach klären, wobei allerdings darauf zu achten ist, ob es sich um ein echtes Entgelt oder ausschließlich um eine vorweggenommene Gewinnentnahme handelt. Im letzteren Fall würde nämlich ein klassisches Unternehmerrisiko vorliegen, mit der Folge, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht besteht. Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob der Geschäftsführer abhängig von seinem Arbeitgeber, also der Gesellschaft ist. Zur Beurteilung von GmbH-Gesellschaftern hat die Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen einige Grundsätze entwickelt. Eine Übersicht, die auf einer von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger zusammengestellten Entscheidungshilfe basiert, finden Sie auf Seite 12. Gerade bei einem Geschäftsführer einer Gesellschaft kann man weitreichende Entschei- dungsfreiheit bei der Gestaltung seiner Arbeit voraussetzen. Die klassische Weisungsgebundenheit des normalen Arbeitnehmers wird man hier in der Regel nicht finden. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Umfang der Geschäftsführer von Entscheidungen der Gesellschafterversammlung abhängig ist, oder ob er diese sogar beeinflussen kann. Mehrheitsbeteiligungen Als Beispiel sei der Geschäftsführer angeführt, der selbst mit mindestens 50 v.h. der Gesellschaftsanteile an der GmbH beteiligt ist. Gegen seinen Willen kann die Gesellschafterversammlung keine Beschlüsse fassen, insbesondere ihn als Geschäftsführer nicht ablösen. Hier fehlt es eindeutig an der Abhängigkeit der Beschäftigung, sodass keine Sozialversicherungspflicht besteht Ausnahme: Wenn der Geschäftsführer wirksam auf die Ausübung seines Stimmrechts verzichtet hat und dieses einem Treuhänder obliegt, kann im Ausnahmefall trotz einer Mehrheitsbeteiligung Arbeitnehmereigenschaft bestehen (siehe hierzu auch BSG vom Aktenzeichen 11 RAr 49/94). 10 Beiträge 2016

11 Sperrminorität Gleiches gilt, wenn der Geschäftsführer zwar weniger als 50 v.h. der Gesellschaftsanteile hält, aber durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine Sperrminorität verfügt. Auch in diesem Fall fehlt es an der Abhängigkeit von den Gesellschafterbeschlüssen 13. Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH hält 40 v.h. der Gesellschaftsanteile. Der Gesellschaftsvertrag sieht für wichtige Entscheidungen dazu gehören auch Einstellung und Abberufung eines Geschäftsführers die Notwendigkeit einer Zweidrittelmehrheit (66,7 v.h.) vor. Da der Geschäftsführer ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschafterversammlung, insbesondere über seine eigene Entlassung, mit seinem Stimmenanteil blockieren kann, liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Damit besteht auch keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH hält 20 v.h. der Gesellschaftsanteile. Die anderen 80 v.h. der Anteile sind im Besitz der Ehefrau. Bei dem Unternehmen handelt es sich um ein Ingenieurbüro. Der Geschäftsführer ist Ingenieur, die Ehefrau hat keinen Beruf erlernt. Da der Geschäftsführer die eigentliche Seele des Betriebes ist und seine Ehefrau über keinerlei Fach- oder Branchenkenntnisse verfügt, liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Damit besteht auch keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Ohne Kapitalbeteiligung Auch bei Geschäftsführern ohne eigene Kapitalbeteiligung muss in bestimmten Fällen die Arbeitnehmereigenschaft verneint werden, wenn sie aufgrund ihrer spezifischen Fachkenntnisse oder anderer Umstände tatsächlich nicht weisungsgebunden sind 15. Familien-GmbH In zwei Urteilen hat das BSG 14 festgestellt, dass bei sogenannten Familien-GmbH die mögliche familiäre Rücksichtnahme kein Entscheidungskriterium mehr darstellt. Das haben insbesondere die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bis dahin anders beurteilt. Entscheidend ist nun die Rechtsmacht in der Firma. Abweichende Verhältnisse sind nur zu berücksichtigen, wenn diese rechtlich klar vereinbart sind, etwa wenn im Gesellschaftsvertrag Stimmrechtsbeschränkungen geregelt sind. Achtung Die Arbeitsagenturen sind bei der Prüfung eines Leistungsanspruches zum Beispiel auf Arbeitslosengeld oder Insolvenzausfallgeld grundsätzlich nicht an eine frühere Entscheidung der Krankenkasse oder des Rentenversicherungsträgers gebunden, sondern haben ein eigenes Prüfungsrecht. Wird der Bescheid allerdings im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens erlassen, ist die Arbeitsagentur an die Entscheidung gebunden (siehe auch Punkt A 1.5.2). Selbstkontrahierungsverbot Ist durch den Geschäftsführervertrag das Selbstkontrahierungsverbot 16 aufgehoben, so ist dies ein wichtiges Indiz für eine selbstständige Ausübung der Tätigkeit. Das Selbstkontrahierungsverbot verbietet dem Geschäftsführer, im Namen der Gesellschaft Verträge mit sich selbst als Privatperson abzuschließen (zum Beispiel Kauf- oder Mietverträge). 13 Hierzu gibt es zahlreiche BSG-Urteile, insbesondere vom Aktenzeichen 3 RK 67/68; vom Aktenzeichen 12 RK 45/80 und vom Aktenzeichen 10 RAr 10/ Urteile vom Aktenzeichen B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R 15 u.a. BSG vom Aktenzeichen 7 RAr 43/85; BSG vom Aktenzeichen 7 RAr 25/ BGB Beiträge

12 Gesellschafter einer GmbH Entscheidungshilfe Beträgt der Kapitalanteil mindestens 50 v. H.? nein Liegt eine Sperrminorität vor? nein Ist das Selbstkontrahierungsverbot ( 181 BGB) aufgehoben? nein Verfügt der Geschäftsführer als einziger Gesellschafter über die notwendigen Branchenkenntnisse? nein Ist der Geschäftsführer hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort der Arbeitsleistung gebunden? ja War der Geschäftsführer vor Umwandlung der Firma in eine GmbH Alleininhaber der Einzelfirma? nein Trägt der Geschäftsführer ein erhebliches Unternehmerrisiko? ja ja ja ja nein ja ja nein kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis Firmenumwandlung War der Geschäftsführer zuvor Alleininhaber der Firma, die in eine GmbH umgewandelt wurde, so liegt in der Regel keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Vor-GmbH Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Geschäftsführer einer GmbH, die bereits gegründet, aber noch nicht im Handelsregister eingetragen ist (sogenannte Vor-GmbH) Mini-GmbH Offiziell heißt sie Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), im Sprachgebrauch ist sie als Mini-GmbH bekannt. Es handelt sich dabei nicht um eine wirklich neue Gesellschaftsform (das Gesetz zur Einführung ist Ende 2008 in Kraft getreten), sondern vielmehr um eine Sonderform der klassischen GmbH. Die Mini-GmbH ist auch nicht auf Dauer angelegt. Vielmehr soll sie die Gründung einer GmbH erleichtern und verzichtet dabei auf den Nachweis eines entsprechenden Mindestkapitals. Dafür sind jährliche Rücklagen in Höhe von 25 v.h. des Gewinns zu bilden. So wird das Gesellschaftskapital aufgefüllt, bis die Voraussetzungen für die GmbH erfüllt sind. Wegen der beschriebenen Nähe zur GmbH gelten für die Unternehmergesellschaft im Sozialversicherungsrecht dieselben Grundsätze. So ist unter anderem auch für die Geschäftsführer der Mini-GmbH das Statusfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Die Grundsätze für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht entsprechen denen der GmbH Offene Handelsgesellschaft Bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG) handelt es sich um eine Personengesellschaft, bei der jeder der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft uneingeschränkt haftet. Schon dadurch wird deutlich, dass jeder Gesellschafter das volle Unternehmerrisiko trägt. 12 Beiträge 2016

13 Auch wenn einer der Gesellschafter zum Geschäftsführer des Unternehmens berufen wird und dafür eine besondere Vergütung unabhängig vom Gewinn erhält, liegt keine Arbeitnehmereigenschaft und somit keine Versicherungspflicht vor 17. Drei Tischlermeister gründen ein gemeinsames Unternehmen in der Rechtsform einer OHG. Herr Splitter, einer der drei Teilhaber, wird zum Geschäftsführer berufen. Für diese zusätzliche Tätigkeit erhält er eine besondere Vergütung von monatlich Euro, die nicht auf seinen Gewinnanteil angerechnet wird. Trotz dieser Regelung handelt es sich bei der Tätigkeit als Geschäftsführer nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Vereinbarung ändert nichts an seinem Unternehmerrisiko. Auch steht er weiterhin nicht in persönlicher Abhängigkeit zur Gesellschaft. Versicherungspflicht kann im Ausnahmefall gegeben sein, wenn wegen völliger Vermögenslosigkeit des angestellten Teilhaber-Gesellschafters keine tatsächliche Haftung für eventuelle Verbindlichkeiten realisiert werden kann. Auch dabei kommt es aber auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an BGB-Gesellschaft Gesellschafter einer Personengesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR-/BGB-Gesellschaft) können grundsätzlich nicht als abhängig Beschäftigte für das Unternehmen tätig werden, an dem sie selbst beteiligt sind. Ausnahmen sind nur in ganz besonderen Konstellationen möglich Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaften (KG) sind Personengesellschaften, bei denen sich die Gesellschafter nach Kommanditisten und Komplementären unterscheiden. Der Kommanditist haftet nur mit seiner Kapitaleinlage, muss darüber hinaus also nicht auf sein Privatvermögen zurückgreifen. Der Komplementär hingegen haftet in vollem Umfang, also auch mit seinem Privatvermögen, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Sozialversicherungspflicht kann nur in Frage kommen, wenn ein Gesellschafter im Rahmen eines Anstellungsvertrages für die KG tätig wird. Aufgrund der persönlichen Haftung des Komplementärs vergleichbar einem OHG- Gesellschafter und des damit verbundenen Unternehmerrisikos fehlt es regelmäßig an der persönlichen Abhängigkeit, sodass keine Sozialversicherungspflicht besteht 18. Ein Kommanditist kann dagegen durchaus in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft stehen. Eine Ausnahme wäre zu sehen, wenn der Kommanditist im Gesellschaftsvertrag als Geschäftsführer bestellt und in seinen Entscheidungen nicht von Beschlüssen des Komplementärs und/oder der Gesellschaft abhängig ist GmbH & Co KG Die GmbH & Co KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der meist die GmbH der Komplementär und andere Personen die Kommanditisten sind. Hat der zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter der GmbH zum Beispiel in dieser maßgebenden Einfluss, so kann er auch nicht zur KG in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen 19. Das BAG sieht den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes an 20. Diese generelle Aussage gilt für die sozialversicherungsrechtliche Prüfung allerdings so nicht. Die Seidel GmbH ist Komplementär der Sprudel GmbH & Co KG. Herr Seidel ist als Geschäftsführer der KG bestellt. Zugleich hat er einen Gesellschaftsanteil von 70 v.h. an der Seidel GmbH. Bei dieser Konstellation hat Herr Seidel einen gravierenden Einfluss auf die Geschicke der KG. Durch seine Mehrheitsbeteiligung an der GmbH übt er maßgeblichen Einfluss auf die Haltung des Komplementärs aus. Damit fehlt es an der persönlichen Abhängigkeit sowohl zur GmbH als auch zur KG. Herr Seidel steht nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. 17 GE des RVA Nr vom und LSG Nordrhein-Westfalen vom Aktenzeichen L 16 Kr 80/68 18 u. a. BSG vom Aktenzeichen 2 RU 34/54 19 u. a. BSG vom Aktenzeichen 7 R Ar 70/82 20 BAG vom Aktenzeichen 5 AZB 79/02 Beiträge

14 Hat dagegen die GmbH und damit deren Geschäftsführer keinen maßgeblichen Einfluss auf die KG, so spricht eine Kapitalbeteiligung an der GmbH nicht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegenüber der KG 21. Wegen der Komplexität und der sehr vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten bei einer GmbH & Co KG wird hier auf weitere Ausführungen verzichtet. Der dringende Rat an dieser Stelle ist, derartige Konstellationen stets im Einzelfall von der Krankenkasse als Einzugsstelle beurteilen zu lassen und auf einem verbindlichen schriftlichen Bescheid zu bestehen Aktiengesellschaften Der Umstand, dass ein Beschäftigter Aktien seines Unternehmens hält, wirkt sich auf die Sozialversicherungspflicht nicht aus. Trotz des mit den Aktien erworbenen Stimmrechts auf der Aktionärsversammlung liegt kein maßgeblicher Einfluss auf das Unternehmen vor. Der Beschäftigte steht trotz seiner Kapitalbeteiligung in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber. Eine Besonderheit gilt allerdings für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG). Diese sind schon kraft Gesetzes in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei 22. Dieser Ausschluss der Versicherungspflicht besteht grundsätzlich auch für eine nebenher ausgeübte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Das gilt allerdings nur dann, wenn es sich um Konzernunternehmen 23 handelt. Da diese Einschränkung erst im Jahre 2003 eingeführt wurde, gibt es eine Übergangsregelung für Personen, die am Stichtag 6. November 2003 bereits in einer Beschäftigung außerhalb des Konzerns versicherungsfrei waren. Diese Versicherungsfreiheit bleibt bestehen, solange die Beschäftigung andauert 24. Die dargestellten Grundsätze gelten auch für stellvertretende Vorstandsmitglieder 25. Für Kapitalgesellschaften nach dem Recht eines anderen EU-Staates gelten dieselben Grundsätze. Bei Unternehmen, die einem ausländischen Recht außerhalb der EU unterliegen, gelten die besonderen Bestimmungen für Vorstandsmitglieder hingegen nicht. Diese sind deshalb als Arbeitnehmer auch renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Ausnahmen können nur bestehen, wenn entsprechende, dem EU-Recht vergleichbare Regelungen in einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen getroffen wurden 26. In der Krankenversicherung wird regelmäßig Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze bestehen. Sollte das Vorstandsmitglied freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sein, besteht Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung Limited (Ltd.) Durch die Regelungen des europäischen Rechts können auch ausländische Gesellschaften mit Sitz in Deutschland gegründet werden. 27 Dazu gehört insbesondere die englische Limited, vergleichbar einer deutschen GmbH. Früher waren die Hürden für die Errichtung einer GmbH durch das erforderliche Stammkapital von Euro recht hoch, während in Großbritannien eine Limited schon mit einem Mindestkapitaleinsatz von ca. 1,50 Euro gegründet werden kann. Das hat sich durch die Einführung der sogenannten Mini-GmbH geändert (siehe A 1.3.2). Die Gesellschafter können durch Abstimmung in der Gesellschafterversammlung Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen. Die meisten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es stellt sich die Frage, wie mitarbeitende Gesellschafter einer englischen Limited mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht zu beurteilen sind. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten den Standpunkt 28, dass die deutsche GmbH und die englische Limited bei einem Vergleich zwar gewisse Unterschiede, aber doch so weitgehende Übereinstimmungen aufweisen, dass mitarbeitende Gesellschafter einer englischen Limited sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich analog den Gesellschafter-Geschäftsführern, mitarbeitenden Gesellschaftern und Fremdgeschäftsführern einer GmbH zu beurteilen sind (siehe Punkt A 1.3.1). 21 BFH vom Aktenzeichen VIII R 335/ Satz 4 SGB VI; 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III Aktiengesetz 24 Die betroffenen Personen konnten mit einer bis zum 31. Dezember 2004 abgegebenen Erklärung rentenversicherungspflichtig werden ( 229 Abs. 1a SGB VI). 25 BSG vom Aktenzeichen 12 RK 5/73 26 u.a. BSG vom Aktenzeichen B 12 KR 20/09 R, vom Aktenzeichen B 12 KR 17/09 R 27 EuGH-Urteil vom Rs. C-212/97 ( Centros ) und vom Rs. C-208/00 ( Überseering ) 28 Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 17./ Beiträge 2016

15 Dabei sind Schriftführer und Direktoren, die nicht gleichzeitig Gesellschafter der englischen Limited sind, entsprechend den Fremdgeschäftsführern einer GmbH grundsätzlich abhängig Beschäftigte der Gesellschaft. Bei der Beurteilung einer kapitalmäßigen Beteiligung an der Limited geht es darum, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aufgrund maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Gesellschaft von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Beschlüsse in der englischen Limited regelmäßig mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Auch bei mitarbeitenden Gesellschaftern einer englischen Limited ist grundsätzlich die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens (siehe Punkt A 1.5) möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen ist und objektive Zweifel über den Status bestehen. Soweit eine Beschäftigung typischerweise als Arbeitnehmer ausgeübt wird, ändert sich daran auch durch die Gründung einer Ein-Personen-Limited grundsätzlich nichts. Da es stets auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf vertragliche Gegebenheiten ankommt, wird in solchen Fällen regelmäßig das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit unterstellt werden können, sodass die Beschäftigung weiterhin sozialversicherungspflichtig bleiben wird. Tipp Erwägen Sie die Gründung einer Limited, sollten Sie sich vorher ausführlich über die möglichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen, aber auch über Haftungsfragen informieren Europa-GmbH Eigentlich sollte schon im Laufe des Jahres 2010 die sogenannte Europa-GmbH eingeführt werden. Bisher ist das allerdings nicht geschehen. Offiziell lautet die Bezeichnung Europäische Privatgesellschaft SPE. Diese Gesellschaftsform soll eine einheitliche Rechtsform in den Mitgliedsstaaten der EU ermöglichen. Sie soll schnell und kostengünstig zu gründen sein. Das ohnehin niedrige Mindestkapital kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf einen Euro reduziert werden. Das Projekt SPE wurde von der Europäischen Kommission im Oktober 2013 vorläufig gestoppt. Derzeit werden Überlegungen zu einem Nachfolgeprojekt angestellt. 1.4 Beschäftigung von Angehörigen Ehegattenbeschäftigung Auch ein Ehegatte kann grundsätzlich als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer bei seinem selbstständig tätigen Ehepartner beschäftigt sein. Hier gilt es, einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Es muss sich um ein wirkliches Beschäftigungsverhältnis und nicht nur um eine gelegentliche familienhafte Mitarbeit handeln 29. Vielmehr muss die Beschäftigung für den Betrieb von dauerhaftem wirtschaftlichen Nutzen sein. Wichtige Kriterien für die Versicherungspflicht in einer Ehegattenbeschäftigung sind: tatsächliche Zahlung von Entgelt zur freien Verfügung des beschäftigten Ehegatten, Ausweisung des Entgelts als Betriebsausgabe, angemessene Höhe des Entgelts im Hinblick auf einen vergleichbaren Arbeitnehmer, Eingliederung in den Betrieb. Kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt hingegen vor, wenn lediglich ein Taschengeld gezahlt wird oder nur ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung besteht. Ist der Ehegatte Mitunternehmer beziehungsweise gesellschaftsrechtlich am Betrieb beteiligt, muss seine Beschäftigung darüber hinaus auch nach den bereits dargestellten Kriterien für Mitgesellschafter (siehe Punkt A 1.3) geprüft werden ff. BGB Beiträge

16 Gesellschaftsformen Einzelunternehmer Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB) Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) sind selbstständig Tätige Komplementäre einer Kommanditgesellschaft (KG) Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG) im Ausnahmefall in der Regel sind Arbeitnehmer Die Tatsache, dass die Ehegatten eine Zugewinngemeinschaft 30 oder eine Gütergemeinschaft 31 vereinbart haben, macht den Ehegatten nicht automatisch zum Mitunternehmer. Vorsicht ist aber zum Beispiel geboten, wenn der eine Ehegatte für einen Kredit des selbstständigen anderen Ehegatten bei der Bank mitunterzeichnet (worauf diese vielfach besteht). Da ein normaler Arbeitnehmer so etwas nicht tun würde, stellt sich in solchen Fällen ganz konkret die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft. Achtung Bei Ehegattenbeschäftigungen sollte besonderer Wert auf die Dokumentation der entsprechenden Vereinbarungen und den Nachweis der tatsächlichen Beschäftigung gelegt werden. Prüfer der Rentenversicherungsträger oder im Leistungsfall auch die Krankenkassen und die Arbeitsagenturen prüfen diese Beschäftigungsverhältnisse sehr genau und intensiv, weil sie Leistungsmissbrauch vermuten. Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2004 begonnen haben, ist ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Das ändert aber nichts daran, dass diese Beschäftigungsverhältnisse bei jeder Gelegenheit sehr kritisch hinterfragt werden Sonstige Angehörige Bei sonstigen Angehörigen ist das Problem der Abgrenzung zu einer familienhaften Mitarbeit in der Regel nicht so groß. Deshalb gab es hierfür bisher keine besonderen Regelungen. Entscheidend ist auch bei Verwandten, ob es sich um ein echtes Beschäftigungsverhältnis oder eben um eine Mitarbeit im Rahmen der familiären Unterstützung handelt. Dabei gelten grundsätzlich dieselben Kriterien wie bei Ehegatten. Bei allen Familienangehörigen ist ein Urteil des Bundessozialgerichts 32 zu berücksichtigen. Danach gelten für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Personen, die bei einem Familienangehörigen beschäftigt sind, dieselben Grundsätze wie bei einer Familien-GmbH. Aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung kommt eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zu Stande, wenn es sich um eine bloße familiäre Mithilfe handelt. Seit dem 1. Januar 2008 werden auch die Beschäftigungen von Abkömmlingen, also Kindern und Enkeln, einer besonderen Überprüfung unterzogen. Diese wurden in das obligatorische Statusfeststellungsverfahren (siehe Punkt 1.5.1) einbezogen und insoweit den Ehegatten und Lebenspartnern gleichgestellt ff. BGB ff. BGB 32 BSG vom B 12 KR 19/11 R 33 28a Abs. 3 SGB IV 16 Beiträge 2016

17 1.5 Statusfeststellungsverfahren Auch wenn die Beurteilung der versicherungsrechtlichen Einordnung mitunter schwierig ist, benötigen die Unternehmen und die Auftragnehmer Rechtssicherheit. Deshalb hat der Gesetzgeber das sogenannte Statusfeststellungsverfahren eingeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens können die Beteiligten, also Auftraggeber oder Auftragnehmer, schriftlich eine Entscheidung über den Versicherungsstatus beantragen 34 und so Rechtssicherheit herstellen. Es reicht aus, wenn einer der Beteiligten diesen Antrag stellt. Der andere wird dann im Rahmen des Verfahrens hinzugezogen. Das Statusfeststellungsverfahren ist immer dann sinnvoll, wenn Zweifel am Status des Auftragnehmers bestehen. Über den Antrag entscheidet nicht die sonst zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle, sondern die Deutsche Rentenversicherung Bund. Deutsche Rentenversicherung Bund Ruhrstraße 2, Berlin Postanschrift: Berlin Telefon: Fax: Das Antragsverfahren über die Rentenversicherung kann nur durchgeführt werden, wenn nicht bereits ein Verfahren zur Feststellung des Versicherungsstatus läuft bzw. abgeschlossen wurde. Dies kann bei der zuständigen Krankenkasse im Rahmen ihrer Aufgabe als Einzugsstelle oder bei einem (anderen) Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung der Fall sein. Diese Regelung soll ausschließen, dass mehrere Versicherungsträger zugleich eine Beurteilung vornehmen. Die Rentenversicherung teilt den Beteiligten schriftlich mit, welche Angaben und Unterlagen sie für die Entscheidung benötigt. Zugleich setzt sie eine Frist für die Vorlage der benötigten Informationen. Vor einer endgültigen Entscheidung teilt die Rentenversicherung den Beteiligten mit, zu welchem Ergebnis sie gekommen ist, und auf welchen Tatsachen ihre Entscheidung basiert. Auftraggeber und Auftragnehmer haben dann erneut die Möglichkeit, sich zu äußern. Entscheidet die Rentenversicherung wie von beiden Beteiligten beantragt, so ist diese besondere Anhörung nicht erforderlich. Statusfeststellungsverfahren auf Antrag Antrag auf Statusfeststellung vom Auftraggeber oder Auftragnehmer an Deutsche Rentenversicherung Bund prüft ja Ist bereits ein Feststellungsverfahren eingeleitet (Krankenkasse/RV-Träger)? kein Statusfeststellungsverfahren durch die Rentenversicherung möglich nein zieht Beteiligte zum Verfahren hinzu fordert mit Fristsetzung Angaben und Unterlagen an teilt Ergebnis und Entscheidungsgrundlagen mit (Anhörung der Beteiligten) erlässt Bescheid 34 7a SGB IV Beiträge

18 Nach der Anhörung erhalten die Beteiligten von der Rentenversicherung einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Dieser kann dann im Rahmen eines Widerspruchs- beziehungsweise Sozialgerichtsverfahrens angefochten werden. Die Frist hierfür beträgt einen Monat nach Zustellung des Bescheides. Danach ist der Bescheid wenn er nicht angefochten wird bindend. Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht vorausgesetzt, die Rentenversicherung stellt die Arbeitnehmereigenschaft fest mit dem Antritt der Beschäftigung. Da das Statusfeststellungsverfahren sich aber unter Umständen über einen längeren Zeitraum hinziehen kann, hat der Gesetzgeber eine Ausnahmemöglichkeit geschaffen. Danach beginnt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe des Bescheides der Rentenversicherung, wenn der Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Beginn der Beschäftigung gestellt wurde, der Beschäftigte zustimmt, der Beschäftigte für die Zeit zwischen Beginn der Beschäftigung und Ende des Verfahrens eine ausreichende Absicherung für den Fall der Krankheit und zur Altersvorsorge getroffen hat. Dieser Versicherungsschutz muss der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- bzw. Rentenversicherung entsprechen 35. Wird der Beginn der Versicherungspflicht nicht hinausgeschoben, so wird gleichwohl für die Dauer des Verfahrens die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge verzögert. Die Beiträge werden also erst fällig, wenn das Verfahren endgültig abgeschlossen ist. In diesem besonderen Fall haben Widerspruch und Klage gegen den Bescheid der Rentenversicherung aufschiebende Wirkung 36. Weitere Hinweise zum Beginn der Versicherungspflicht finden Sie unter Punkt A Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren Ehegatten bzw. Lebenspartner 37 eines Arbeitgebers sowie dessen Abkömmlinge, also Kinder und Enkel, und für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Um diese Personen identifizieren zu können, ist bei der Anmeldung nach der DEÜV eine entsprechende Kennzeichnung zu setzen 38 (siehe Punkt C 6.2). Nach erfolgter Anmeldung wird der Status durch die Deutsche Rentenversicherung Bund überprüft. Für das obligatorische Statusfeststellungsverfahren gelten die besonderen Regelungen über das Hinausschieben des Versicherungsbeginns und die Stundung der Beiträge nicht (siehe hierzu Abbildung Seite 19) Bindung der Bundesagentur für Arbeit Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht grundsätzlich an Entscheidungen der Einzugsstelle bzw. des prüfenden Rentenversicherungsträgers gebunden. Im Falle der Leis tungsgewährung, zum Beispiel bei der Zahlung von Arbeitslosengeld oder Insolvenzausfallgeld, haben die Arbeitsagenturen ein eigenes Prüfrecht. Sie können für den Bereich der Arbeitslosenversicherung Bescheide anderer Versicherungsträger sogar rückwirkend aufheben. Anstelle der erhofften Sozialleistung erhält der Antragsteller dann allenfalls seine gezahlten Beiträge, und das auch nur im Rahmen der vierjährigen Verjährungsfrist, zurück. Dies führt oftmals zu Problemen, da sich der Versicherte in der Regel auf die Beurteilung der Krankenkasse oder des Rentenversicherungsträgers verlässt. Die Arbeitsagenturen sind aber an die Entscheidungen der Rentenversicherung gebunden, soweit diese im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (auf Antrag oder obligatorisch) ergehen. Für zwei Personenkreise ist ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren vorgeschrieben, nämlich für 35 7a Abs. 6 SGB IV 36 7a Abs. 7 SGB IV 37 eingetragene Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz 38 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB IV; 7a Abs. 1 Satz 2, SGB IV 18 Beiträge 2016

19 Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren Meldung mit Kennzeichnung Statuskennzeichen Ehegatte oder Lebenspartner, Abkömmlinge an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer an Krankenkasse leitet weiter Rentenversicherung prüft und erlässt Bescheid Wichtig Der Bescheid der Rentenversicherung gilt natürlich nur, solange sich an den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Tatbeständen nichts ändert. Deshalb enthalten die Bescheide grundsätzlich den ausdrücklichen Hinweis, dass die Betroffenen sich bei einer Änderung der Verhältnisse zur Überprüfung des Bescheides an die Stelle wenden müssen, die ihn erlassen hat. In einem erneuten Verfahren überprüft der Versicherungsträger dann, ob der ursprüngliche Bescheid aufgehoben oder abgeändert werden muss. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt grundsätzlich nur für die Zukunft. Eine Überprüfung ist auch vorzunehmen, wenn entsprechende Änderungen angezeigt oder im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt werden. 1.6 Besondere Personenkreise Bei einigen Personenkreisen gibt es Besonderheiten hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung zu beachten Auszubildende Im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern sind Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, auch dann versicherungspflichtig, wenn sie ohne Entgelt beschäftigt werden 39. In der Praxis hat diese Regelung für Auszubildende keine Bedeutung, da bei einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung vorgeschrieben ist 40. Gelegentlich spielt die Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt aber eine Rolle bei Praktikanten. Hier bestehen einige Sonderregelungen (siehe Punkt A 2.4). Als Auszubildende im Sinne der Sozialversicherung werden auch Personen angesehen, die an einem dualen Studiengang teilnehmen Leiharbeitnehmer Auch Leiharbeitnehmer stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Arbeitgeber ist allerdings im Regelfall der Verleiher. Zum entleihenden Betrieb besteht grundsätzlich kein Beschäftigungsverhältnis, auch wenn der Beschäftigte dort in den Betrieb und in den Arbeitsablauf eingegliedert wird. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine legale Arbeitnehmerüberlassung handelt. Hat der Verleiher keine Erlaubnis der Bundesagen Abs. 2 SGB IV BBiG Beiträge

20 tur für Arbeit zur Überlassung von Arbeitnehmern, handelt es sich um eine illegale Arbeitnehmerüberlassung. In diesem Fall wird der Entleiher zum Arbeitgeber und hat alle entsprechenden Pflichten (Meldungen, Beitragszahlung usw.) zu erfüllen. 41 Achtung Das Haftungsrisiko des Entleihers darf nicht unterschätzt werden. Neben eventuell zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen kann in bestimmten Fällen auch der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch gegen den Entleiher geltend machen. Ob der Entleiher bereits die vereinbarte Summe an den Verleiher gezahlt hat, spielt dabei keine Rolle. Es ist sicherer, sich im Falle eines Falles an ein bekanntes Verleihunternehmen mit gutem Ruf zu wenden oder sich die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit vorlegen zu lassen. Das Haftungsrisiko des Arbeitgebers ist durch den gesetzlichen Mindestlohn noch erweitert worden. So haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines weiteren Nachunternehmers oder eines von diesen beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestlohnes. Diese Haftung bezieht sich allerdings nur auf das Nettoentgelt, nicht auf die darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte unterliegen der Sozialversicherungspflicht wie jeder andere Arbeitnehmer auch. Ausnahmen gibt es hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung (siehe Punkt A 2.2) Beschäftigte in Altersteilzeit Auch Beschäftigte in Altersteilzeit unterliegen der Sozialversicherungspflicht wie andere Beschäftigte. Um Altersteilzeit auszuüben, muss die Beschäftigung mehr als nur geringfügig sein. Die Voraussetzungen für die Altersteilzeit sind unter Punkt B 13 ausführlich dargestellt. Besonderheiten gibt es ggf. beim Eintritt von Krankenversicherungspflicht durch die Verringerung des Arbeitsentgelts, wenn zuvor eine private Krankenversicherung bestanden hat (siehe Punkt A 1.9.2). Leiharbeitsverhältnis Arbeitsvertrag Entgelt Arbeitnehmer Weisungsbefugnis Eingliederung in den Betrieb Verleiher Vertrag Vergütung Entleiher benötigt Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers mit allen Pflichten zahlt das Entgelt an den Arbeitnehmer haftet als Gesamtschuldner mit für die Sozialversicherungs beiträge gliedert den Arbeitnehmer in seinen Betrieb ein, ohne deshalb zum Arbeitgeber zu werden wird bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung zum Arbeitgeber mit allen Pfichten zahlt die vereinbarte Ver gütung an Entleiher 41 9 und 10 AÜG MiLoG 20 Beiträge 2016

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