Altersvorsorge 2020 Am Drei-Säulen-Konzept wird festgehalten

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1 Stand November 2015 Altersvorsorge 2020 Dass die Finanzierung der Altersvorsorge für die nun ins Rentenalter kommenden geburtenstarken Nachkriegsjahrgänge gesichert werden muss, ist seit Langem hinlänglich bekannt. Eine diesbezügliche 11. AHV-Revision ist wiederholt gescheitert; ebenso eine adäquate Senkung des Rentenumwandlungssatzes in der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Quasi als «Plan B» hat Sozialminister Alain Berset im November 2012 eine umfassende Reform lanciert, die «Altersvorsorge 2020». Dabei handelt es sich um ein Gesamtpaket, das aufeinander abgestimmt Massnahmen in der AHV und in der Zweiten Säule vorsieht und auch als Ganzes umgesetzt werden soll. Nach der Vernehmlassung und der entsprechenden Auswertung konnte die Botschaft mit Gesetzesentwürfen Ende 2014 in die parlamentarische Beratung gegeben werden. Der Ständerat hat die Behandlung in der Sozialkommission unverzüglich aufgenommen. Am Dreisäulenkonzept soll festgehalten und auch das Leistungsziel nicht geändert werden. Es soll ein einheitliches Renteneintrittsalter von 65 Jahren gelten dieses wird als Referenzalter bezeichnet. Betont werden die Flexibilisierungsmöglichkeiten, wodurch auch für wirtschaftlich schwächere Personen ein vorzeitiger Altersrücktritt von maximal drei Jahren, aber auch ein entsprechender Aufschub möglich ist. Altersvorsorge 2020 Am Drei-Säulen-Konzept wird festgehalten AHV BVG Schrittw. Erhöhung Frauenrentenalter Flexibilisierung Anpassung Hinterlassenenrenten gleicher Beitragssatz für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende Eckwerte betr. Finanzierung Rentenalter (Referenzalter 65/65) Flexibilisierung keine Änderung des Leistungsziels Senkung des Renten- Umwandlungssatzes Sicherung des Leistungsniveaus Mindestzinssatz bessere Versicherungsdeckung für ältere Arbeitslose Am beschloss die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) ohne Gegenstimme das Eintreten auf die Reform «Altersvorsorge 2020». Die Reform umfasst 15 Gesetze und eine Verfassungs-bestimmung; dies als Reaktion auf die künftigen demografischen Veränderungen.

2 Nach eingehenden Beratungen hat die SGK-S am mit neun zu null Stimmen mit vier Enthaltungen der Reform zugestimmt. Sie ist dabei mit ihren Anträgen in wichtigen Punkten von den Vorschlägen des Bundesrats abgewichen. In der der Herbstsession 2015 hat der Ständerat (SR) mit 28 zu 5 Stimmen und 10 Enthaltungen diese Vorlage angenommen. Im Frühjahr 2016 beginnen die Beratungen in der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N). Diese ist nach den National- und Ständeratswahlen von 2015 neu zusammengesetzt. Die nachtstehende Zusammenfassung der wichtigsten Punkte beruht auf dem Stand vom Spätherbst AHV 1.1 Rentenalter / Referenzalter für beide Geschlechter 65 Jahre Das Renteneintrittsalter (Referenzalter) soll für Frauen schrittweise von heute 64 auf 65 Jahre erhöht werden. Der Bundesrat hat dazu sechs Jahre ab Inkrafttreten der Revision vorgesehen (Erhöhung des Referenzalters pro Jahr um 2 Monate).Der SR hat dies auf vier Jahre verkürzt (Erhöhung des Referenzalters pro Jahr um 3 Monate) Weitere Flexibilisierung des Rentenbezugs (Vorbezug/Aufschub) Neu wird auch der Vorbezug- bzw. Aufschub nur eines Teils der Rente (mindestens 20%) möglich. Der maximal mögliche Rentenvorbezug wird von heute zwei auf drei Jahre ausgedehnt. Keine Beitragspflicht mehr für Nichterwerbstätige während des Rentenvorbezugs Neu erfolgt die Berechnung der Kürzungssätze (bisher einheitlich 6,8% je Vorbezugsjahr) auf versicherungs-technisch korrekteren Annahmen. Anzahl Vorbezugsjahre Vergleich der Vorbezugs-Kürzungssätze Quelle: Faktenblatt SGK ; Aug geltende Regelung Kürzungssätze AV 2020 fehlende Beitragsjahre Kürzung Total AV 2020 drei nicht möglich 11,4% 6,82% 17,4% zwei 13,4% 7,9% 4,55% 12,1% eines 6,8% 4,1% 2,27% 6,3% Der SR übernimmt diese Anträge trotz jährlichen Mehraufwendungen von 250 Mio. Franken (drittes Vorbezugsjahr 90 Mio., Beitragsausfall 60 Mio.; keine NE-Beiträge während Vorbezug 10 Mio.; Mehrausgaben durch tiefere Kürzungsätze 90 Mio.). Nov Seite 2

3 1.1.2 erleichterter Rentenvorbezug für Personen mit langer Beitragsdauer und tiefem Einkommen wurde vom SR verworfen Der Bundesrat sah Erleichterungen des Rentenvorbezugs für Versicherte vor, die bereits vor dem 21. Altersjahr erwerbstätig waren und nur geringe Erwerbseinkommen erzielten: a) tiefere Kürzungssätze Reduzierter Kürzungssatz für Personen mit tieferem Einkommen Quelle: BSV Anzahl Jugendjahre keine 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre Rentenvorbezug effektiver Kürzungssatz mit 62-Jahren 18,1 % 10,7 % 8,6% 6,4% mit 63-Jahren 12,5% 4,4% 2,2% 2,2% mit 64-Jahren 6,5% 0,0% 0,0% 0,0% b) Ausgleich der Kürzung bis zum Referenzalter fehlender Beitragsjahre mit Jugendjahren; d.h. Beiträgen vor dem 21. Altersjahr (bisher für alle nur zwecks Lückenschliessung ab 21. Altersjahr möglich); 1.2 Beitragsseitige Massnahmen Aufhebung Freibetrag im Rentenalter dafür aber rentenbildend (wurde vom SR gutgeheissen) Der monatliche Freibetrag von CHF wird aufgehoben. Die darüber hinaus entrichteten Beiträge sind gegenwärtig nicht rentenbildend. Neu sind die Beiträge von Versicherten, die nach Erreichen des Referenzalters weiter arbeiten, rentenbildend. Versicherte die weiter arbeiten, können bis zum 70. Alters-jahr einmal eine Neuberechnung der Rente verlangen. So können allfällige Beitragslücken mit Beitragsjahren nach dem Referenzalter geschlossen und/oder die Rentenhöhe günstig beeinflusst werden (bis zur Maximalrente) Gleicher Beitragssatz (10,3%) für selbständig- und unselbständig Erwerbende wurde von der SGK verworfen Gegenwärtig (2016) sind für unselbständig Erwerbende 10,25% Lohnbeiträge (je Hälftig Arbeitgeber und Arbeitnehmende) zu entrichten. Für Selbständigerwerbende gilt hingegen ein Beitragssatz von 9,65% des Reineinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Zudem kommt für Jahreseinkommen unter CHF eine sinkende Beitragsskala (bis 5,119%) zur Anwendung. Nov Seite 3

4 1.3 Umbau der Hinterlassenenrenten wurde vom SR verworfen Die Renten für Witwen und Witwer werden von bisher 80 auf 60% gesenkt und im Gegenzug jene der Waisen von bisher 40 auf 50% erhöht. Als ein Schritt in Richtung Gleichstellung erhalten kinderlose Witwen, gleich wie heute schon Witwer, keine Hinterlassenenrente mehr. Zudem entfallen die Witwenrenten, wenn die Kinder die Ausbildung abgeschlossen haben (spätestens aber mit dem 25. Altersjahr). Es sollen aber grosszügige Übergangsfristen gelten. 1.4 Erhöhung der Neurenten als Teil der Kompensationsmassnahmen in der 2. Säule Wegweisender Lösungsansatz des SR Im Rahmen der beruflichen Vorsorge (Normversicherung) muss der Renten- Umwandlungssatz gekürzt werden; dies von 6,8 auf 6,0%. Dadurch fallen die jährlichen Pensionen tiefer aus. Die bundesrätliche Vorlage sieht für über 40-Jährige (Übertrittsgeneration) einmalige Kapitalzuschüsse vor, welche die Vorsorgeeinrichtungen via Ausgleichsfonds zu finanzieren hätten. Der SR setzt die Übertrittsgeneration hinauf, auf ab 50Jährige. Er gewährt aber Neurentner/innen einen Zuschlag zur AHV-Rente von mtl. CHF 70. und erhöht die Plafonierungsgrenze für Ehepaare von 150 auf 155% der maximalen Vollrente. Zur Finanzierung sollen die AHV-Beiträge ab 2021 um 0,3 Prozentpunkte (je 0,15 Arbeitgeber/Arbeitnehmende) erhöht werden. Dies ergibt jährliche Mehreinnahmen von 1,35 Mrd. Franken. Vorteile gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates: Im BVG würden die gesamten Kosten aufgrund des Kapital-Deckungsverfahrens sofort anfallen, die Leistungsverbesserungen zu Beginn aber sehr gering ausfallen. Der Zuschlag von mtl. CHF 70. zur AHV-Rente wirkt sich auf tiefere Einkommen stärker aus als auf mittlere/höhere. Die Beitragsbelastung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmende tiefer als im BVG. Zudem finanzieren alle Versicherten und Arbeitgeber Nachteile Verwischung zwischen Massnahmen der 1. und 2. Säule Sehr kostenintensive Massnahme, weil nun die geburtenstarken Nachkriegsjahrgänge in Rente kommen; dies zu einem Zeitpunkt in dem schon die bestehende Rentenhöhe nicht gesichert ist. 1.5 Massnahmen zur Finanzierung Erhöhung Mehrwertsteuer (MWST) Zusatzfinanzierung über Erhöhung der MWST (nicht der Lohnprozente), wenn die Einnahmen die zahlreich werdenden Neurenten nicht mehr decken. Der Bundesrat sieht eine gestaffelte Erhöhung der MWST um maximal 1,5 Prozentpunkte vor: 1 Prozentpunkt mit Inkrafttreten der Revision, ½ Punkt, wenn dies die finanzielle Lage des Ausgleichsfonds erfordert. Nov Seite 4

5 Der SR will nur 1% grundsätzliche Überlegungen (Mehreinnahmen ,628 Mrd. Franken, 1,8 Mrd. weniger als BR) Keine MWST-Erhöhung auf Vorrat. Die MWST-Erhöhung soll nahtlos an das Auslaufen der befristeten Erhöhung für die IV folgen; d.h. ab Die MWST-Erhöhung ist mit der Vereinheitlichung des Referenzalters verbunden. Für die MWST hat der SR folgenden Zeitplan vorgesehen 0,1 Prozentpunkt ist bereits für eine Erhöhung der Bahnausbau-Finanzierung (FABI reserviert). Somit stehen ab 2018 für die AHV 0,3 Prozentpunkte zur Verfügung. Eine weitere Erhöhung um 0,3 Prozentpunkte soll auf den 1. Januar 2021 erfolgen; allerdings nur, wenn zugleich das Referenzalter für Frau und Mann vereinheitlicht ist. Auf 1. Januar 2025 soll die MWST um weitere 0,4 Prozent-punkte erhöht werden Neuordnung zur Finanzierung des Bundesbeitrags Heute trägt der Bund 19,55% zur Finanzierung der Ausgaben. Vom 1999 gewährten MWST-Prozentpunkt fliessen 17% in den Bundeshaushalt zum Ausgleich des Demografie-bedingten Ausgabenwachstums. Der Bundesrat möchte der AHV den ganze MWST-Prozent-punkt zukommen lassen, dafür aber seinen Fixanteil auf 18% der Ausgaben reduzieren. Der SR ist in Sachen MWST einverstanden. Für die Stabilität des Sozialwerks darf aber der Bundesanteil an der Finanzierung (z.z. knapp 500 Mio. Franken) nicht gesenkt werden Überwachung des finanziellen Gleichgewichts und Interventionsmechanismus leider in SGK gestrichen Gemäss der geltenden Regelung (AHVG 107/3) darf der AHV-Ausgleichsfonds in der Regel nicht unter eine Jahresausgabe sinken. Eine geringere Deckung ist nicht ausgeschlossen, muss aber die Ausnahme bleiben. Der Bundesrat schlägt vor, die gesetzliche Schwelle neu auf 70% einer Jahresausgabe anzusetzen. Diese Schwelle gewährleistet ausreichende Sicherheits- und Schwankungsreserven, berücksichtigt die Risiken der verschlechterten finanziellen Situation der AHV und bietet ausreichend Zeit für den Gesetzgebungsprozess, damit das finanzielle Gleichgewicht der AHV wieder hergestellt werden kann. Als Referenzwert werden der Stand des Kapitalkontos und die Entwicklung des Umlagedefizits verwendet. Es sollen beide Referenzwerte zusammen zur Anwendung gelangen, damit Massnahmen ergriffen werden können, wenn erhebliche Probleme struktureller Art (also nicht primär aufgrund der Finanzmärkte) bestehen. Nov Seite 5

6 Zweistufiger Interventionsmechanismus bei strukturellen Finanzproblemen Stufe 1: wenn Stand absehbar unter 70% fällt Stufe 2: wenn Stand tatsächlich unter 70% gefallen ist und dies noch wahrscheinlich noch mindestens 3 Jahre bleibt. Die 1. Stufe des Interventionsmechanismus (politisches Mandat) wird ausgelöst, wenn absehbar ist, dass der Stand des AHV- Ausgleichsfonds unter 70% einer Jahresausgabe liegen wird. Der Bundesrat ist dann verpflichtet, Sanierungsmassnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gelichgewichts zu treffen. Dadurch kann frühzeitig, sobald sich die finanzielle Schieflage abzeichnet, gehandelt werden. Die 2. Stufe des Interventionsmechanismus wird ausgelöst, wenn der Stand des AHV-Ausgleichsfonds tatsächlich unter 70% einer Jahresausgabe fällt und das Umlagedefizit in 2 aufeinanderfolgenden Jahren mehr als 3% der Jahresausgabe ausmacht. Dieser Schwellenwert lässt ausreichend Zeit, um die notwendigen Massnahmen für die Sanierung der AHV zu verabschieden und den Fonds auf einem annehmbaren Stand zu halten. Mit Erreichen der 2. Stufe ist der Bundesrat verpflichtet, den AHV-Beitragssatz um höchstens 1,0 Prozentpunkt (heute von 8,4 auf 9,4%) zu erhöhen und die automatische Teuerungsanpassung auszusetzen. Dabei darf das Rentenniveau nicht unter 95% des Wertes fallen, der sich in weiterer Anwendung des Mischindexes ergeben würde. Ausserdem müssen die Renten nach spätestens fünf Jahren wieder an die Preisentwicklung angepasst werden. Die Massnahmen werden spätestens aufgehoben, wenn der AHV-Ausgleichsfonds wieder den Stand von 70% einer Jahresausgabe erreicht. Arbeitgeberverband, Gewerbeverband und Economiesuisse haben gemeinsame Forderungen zur Altersvorsorge 2020 gestellt, unter Anderem folgenden 2-stufigen Interventionsmechanismus: Wenn der AHV-Fonds unter 100% einer Jahresausgabe fällt, wird das Parlament beauftragt, innerhalb von fünf Jahren hinreichende Korrekturmassnahmen zu ergreifen. Wenn diese Frist ungenutzt verstreicht oder inzwischen der AHV-Fonds unter 80% absinkt, soll das Referenzalter schrittweise um maximal 24 Monate angehoben und zudem die MWST um 0,4 Prozentpunkte erhöht werden. Nov Seite 6

7 1.5.2 Steuerungsregel oder Interventionsmechanismus? aus Volkswirtschaft 9/2013 Eine Steuerungsregelung ist ein Autopilot. Die zentralen Eckwerte einer Sozialversicherung werden durch eine Regelung festgelegt und laufend automatisch an die Veränderung von exogenen Parametern wie Wirtschaftswachstum oder Demografie angepasst. z.b. AHV-Mischindex der Teuerungsanpassung; Dänemark, das das Renteneintrittsalter periodisch der gestiegenen Lebenserwartung anpasst. Diese Anpassungen erfolgen regelmässig, ohne weiteren Einbezug der Politik. Im Gegensatz zur Steuerungsregelung steht im Interventions-mechanismus die Idee im Zentrum, dass die Politik ihre Rolle weiterhin wahrnimmt: Bundesrat und Parlament sollen die geeigneten Massnahmen zur Sanierung bei Bedarf im ordentlichen politischen Prozess in die Wege leiten. Nur wenn die Reform nicht zustande kommt oder die getroffenen Massnahmen nicht rechtzeitig oder zu wenig stark greifen, treten vordefinierte Notmassnahmen in Kraft. Sie werden wieder aufgehoben, wenn sie nicht mehr notwendig sind. Beispiel: AVIG 90c Konjunkturrisiko ( ) 1 Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5% der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen. Er erhöht vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,3 Lohnprozente und den beitragspflichtigen Lohn um maximal das Zweieinhalbfache des versicherten Verdienstes. 2 Für den Betrag zwischen dem Höchstbetrag und dem Zweieinhalb-fachen des versicherten Verdienstes darf der Beitrag höchstens 1% betragen. 3 Erreicht das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals von 2 Milliarden Franken Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr die Beitragssätze nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 senken. Gleichzeitig muss er auch die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 Buchstabe b und die Beteiligung der Kantone nach Artikel 92 Absatz 7 bis im gleichen Verhältnis senken. Er kann von einer Senkung absehen, wenn auf Grund der Konjunkturaussichten ein unmittelbarer starker Anstieg der Arbeitslosigkeit zu erwarten ist. Verschlechtert sich der Stand des Eigenkapitals wieder, so kann der Bundesrat die Beitragssätze bis zu den ordentlichen Höchstbeträgen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 erhöhen. Nov Seite 7

8 2. Berufliche Vorsorge Die Leitlinie zum Leistungsniveau der beruflichen Vorsorge umfasst Senkung Rentenumwandlungssatz (auf 6% in vier Schritten) BR-Bericht über Festsetzung Rentenumwandlungssatz Kompensationsmassnahmen zum Erhalt des Leistungsniveaus Zusätzlich notwendige Massnahmen für die Übergansgeneration Institutionelle Massnahmen zur Verbesserung der Transparenz Prüfen der BVG-Eintrittsschwelle Festlegung des Mindestzinssatzes Bessere Versicherungsdeckung für ältere Arbeitslose 2.1 Mindestrücktrittsalter Das frühest mögliche Rücktrittsalter soll von 58 auf 62 Jahres erhöht werden. Ausnahmen möglich betreffend betriebliche Restrukturierung, öffentliche Sicherheit und kollektiv finanzierte Regelungen (z.b. Stiftung FAR) Der SR teilt hier, wie auch in Bezug auf die Flexibilisierung, die Auffassung des Bundesrates. Flexibilisierung des Altersrücktritts Pensionierungen vor dem reglementarischen Rentenalter können heute mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit den Anspruch auf eine Altersrente auslösen. Neu müssen die Vorsorgeeinrichtungen folgendes anbieten Vorzeitige Pensionierung bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit Teilpensionierung mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit Aufgeschobene Pensionierung mit Weiterführen der Erwerbstätigkeit (hier keine Beitragspflicht mehr) Der Rentenbezug soll in mindestens drei Pensionierungsschritten möglich sein und pro Schritt die Arbeitsleistung um mind. 20% reduziert werden (weitere Anforderungen der VE möglich). Zum Bezug des Alterskapitels sind maximal drei Schritte zulässig. 2.2 Senkung Umwandlungssatz Sicherung des Leistungsniveaus Der Mindest-Umwandlungssatz wird in vier jährlichen Schritten von 6,8 auf 6,0% gesenkt. Ohne Kompensation würde sich dadurch das Rentenniveau um 12% reduzieren. Um dies zu verhindern, sind Massnahmen zur Sicherung des Leistungsniveaus vorgesehen. Absenken der Eintrittsschwelle auf CHF /Jahr (halbe jährliche Vollrente der AHV). Streichung des Koordinationsabzugs (jeder Lohnfranken ist ein Vorsorgefranken) Nov Seite 8

9 Erhöhung und geänderte Staffelung der Altersgutschriften Kurzfristige Sonderlösung für die Übertrittsgeneration Der SR stimmt der Senkung des Rentenumwandlungssatzes für die obligatorische berufliche Vorsorge (BVG-Normvers.) zu; differenziert aber in den Massnahmen zur Sicherung des Leistungsniveaus Absenken der Eintrittsschwelle Im Rahmen BVG-Normversicherung sind Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn ab CHF (das sind drei Viertel der maximalen jährlichen Vollrente der AHV) zwingend zu versichern. Diese Eintrittsschwelle will der Bundesrat auf die Hälfte dieser Vollrente senken. Der SR will die Eintrittsschwelle auf der bisherigen Höhe belassen, aber bereits ab dem 21. statt wie bisher ab dem 25. Altersjahr mit dem Alterssparen beginnen Streichung des Koordinationsabzugs Aufgrund der Einwände, die in der Vernehmlassung gemacht wurden, sieht der Bundesrat in seiner Vorlage die gänzliche Streichung des Koordinationsabzugs vor. Dadurch wird jeder Lohnfranken (ab der Eintrittsschwelle) zu einem Vorsorgefranken. Dies ergibt eine deutliche Verbesserung für Teilzeitarbeitende und Arbeitnehmende mit tiefen Löhnen. Der Ständerat reduziert den Koordinationsabzug von heute sieben Achteln (CHF ) der der maximalen jährlichen Vollrente der AHV auf deren Hälfte Erhöhung und geänderte Staffelung der Altersgutschriften Als weitere Ausgleichsmassnahme soll die Staffelung der Altersgutschriften geändert werden. Das führt zu einer Erhöhung des Alterskapitals, aber auch der Beiträge. Altersgutschriften in Prozenten Quellen: Bericht zur Reform Altersvorsorge 2020 und SGK , SR Koord.abzug ¾ max. AHV Bundesrat ohne Koord.abzug Alter in Jahren bisher Koord.abzug 7 / 8 max. AHV 5,0 % bis ,0 % 5,0 % 25 bis 34 7,0 % 11,0 % 9,0 % 35 bis 44 10,0 % 16,0 % 13,0 % 45 bis 54 15,0 % 18,0 % 13,0 % 55 bis Referenzalter 18,0 % 400 % 400 % Total 500 % Sonderlösung für Übertrittsgeneration (Einmalige Kapitalzuschüsse via Sicherheitsfonds umstritten) Von der Neuregelung des koordinierten Lohnes und den erhöhten Altersgutschriften profitieren speziell die jüngeren Versicherten! Nov Seite 9

10 Um Einbussen von Versicherten, die mit Inkrafttreten der Reform ab 40-jährig sind, zu vermeiden, soll laut Bundesrat zu Beginn des Rentenbezugs das Altersguthaben mit einer Einmalzahlung (quasi einem Einkauf) in dem Umfang erhöht werden, dass auch mit dem neuen Mindest-Umwandlungssatz der Nominalwert der Rente nach den aktuellen Bestimmungen erhalten bleibt. Die Einmalzahlung soll durch den Sicherheitsfonds BVG ausgerichtet werden. Der Ständerat definiert die Übertrittsgeneration ab 50-jährig. Als Kompensation sollen Neurentner/innen eine um mtl. CHF 70. höhere AHV-Rente erhalten und die Plafonierungsgrenze für Ehepaare von heute 150 auf neu 155% der maximalen AHV-Vollrente angehoben werden. Der Ständerat legt zudem fest, dass der Ausgleich (Einmalzahlung) nicht durch den Sicherheitsfonds BVG finanziert werden soll, sondern durch die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen. Damit wären Vorsorgeeinrichtungen, die bereits Massnahmen zur Sicherung der Altersleistungen getroffen haben, gegenüber reinen «Minimalkassen» nicht benachteiligt. 2.3 Institutionelle Massnahmen Zur Verbesserung der Transparenz im Geschäft der beruflichen Vorsorge mit den Lebensversicherern wird die sogenannte «Legal Quote» - d.h. die Aufteilung der Erträge auf die Versicherten und Aktionäre so verändert, dass der Anteil am Gewinn, der den Versicherten zusteht, von bisher 90 auf 92 Prozent erhöht wird. Grundsätzlich wird am geltenden Recht (VAG 37; mit ertragsbasierter Berechnungsmethode) festgehalten. Die Risikoprämien werden so festgesetzt, dass keine Quersubventionierung des Alterssparprozesses erfolgt. Der SR will die Quote auf 90% belassen, stimmt aber den weiteren Massnahmen zur verbesserten Transparenz zu. 2.4 Bessere Versicherungsdeckung für ältere Arbeitslose Arbeitnehmende, die ihre Stelle verlieren, sind solange sie Arbeitslosenentschädigung beziehen für die Risiken Invalidität und Tod über den Ausgleichsfonds obligatorisch versichert. Das Fortsetzen des Alterssparens ist freiwillig und in den meisten Fällen nur über die Auffangeinrichtung BVG möglich. Diese Lösung beschränkt sich auf die BVG-Normversicherung (obligatorische Vorsorge). Ausgesteuerte ältere Arbeitslose sowie Arbeitslose ohne freiwilliges Alterssparen und solche, die das Alterssparen über die Auffangeinrichtung weiterführen, betreffend ihrem überobligatorischen Anteil haben Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung = Kapital. Ein Rentenbezug ist ihnen grundsätzlich verwehrt. Damit ältere Bezüger/innen von Arbeitslosenentschädigungen ihr Altersguthaben als Rente beziehen können, soll im BVG betreffend freiwillige Versicherung ausdrücklich erwähnt werden, dass ältere. arbeitslos gewordene Versicherte ihre Vorsorge bis zum 65. Altersjahr beibehalten können. Der Bundesrat hat eine Lösung über den Ausgleichsfonds vorgeschlagen, der ein neues Geschäftsfeld (Altersvorsorge eingeschränkt bis Deckung Sicherheitsfonds) erhalten würde. Der SR stimmt der Gesetzesänderung sinngemäss zu. Die Gesetzgebung wird aber so angepasst, dass solche Versicherte in der bisherigen Pensions-kasse bleiben können. Nov Seite 10

11 2.5 Massnahmen zur Zusatzfinanzierung Im Gegensatz zur Zusatzfinanzierung der AHV, die mittels der MWST erfolgen soll, sind für die berufliche Vorsorge hauptsächlich zusätzliche Lohnprozente vorgesehen. Erhöhung der Altersgutschriften (vgl ) Massnahmen für die Übergangsgeneration, die durch die Kürzung des Mindest- Rentenumwandlungssatzes betroffen ist (vgl ). 3. Literaturhinweise / Links Bundesamt für Sozialversicherung: Glossar, Botschaft, Faktenblätter usw. Inhalt 1. AHV Rentenalter / Referenzalter für beide Geschlechter 65 Jahre Weitere Flexibilisierung des Rentenbezugs (Vorbezug/Aufschub) erleichterter Rentenvorbezug für Personen mit langer Beitragsdauer und tiefem Einkommen wurde vom SR verworfen Beitragsseitige Massnahmen Aufhebung Freibetrag im Rentenalter dafür aber rentenbildend (wurde vom SR gutgeheissen) Gleicher Beitragssatz (10,3%) für selbständig- und unselbständig Erwerbende wurde von der SGK verworfen Umbau der Hinterlassenenrenten wurde vom SR verworfen Erhöhung der Neurenten als Teil der Kompensationsmassnahmen in der 2. Säule Wegweisender Lösungsansatz des SR Massnahmen zur Finanzierung Erhöhung Mehrwertsteuer (MWST) Massnahmen zur Finanzierung Neuordnung des Bundesbeitrags Überwachung des finanziellen Gleichgewichts und Interventionsmechanismus leider in SGK gestrichen Zweistufiger Interventionsmechanismus bei strukturellen Finanzproblemen Steuerungsregel oder Interventionsmechanismus? Berufliche Vorsorge Mindestrücktrittsalter Senkung Umwandlungssatz Sicherung des Leistungsniveaus Absenken der Eintrittsschwelle Streichung des Koordinationsabzugs Erhöhung und geänderte Staffelung der Altersgutschriften Sonderlösung für Übertrittsgeneration (Einmalige Kapitalzuschüsse via Sicherheitsfonds umstritten) Institutionelle Massnahmen Bessere Versicherungsdeckung für ältere Arbeitslose Massnahmen zur Zusatz-Finanzierung Literaturhinweise / Links Nov Seite 11

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