Kinderschutz in Kindertageseinrichtungen

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1 Corporate Design Kinderschutz in Kindertageseinrichtungen Grundlagen Das Logo WiFF Weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkräfte Das Zeichen Das Logo der Weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkräfte soll ausschließlich in der anbei abgebildeten Originalform und -farbigkeit verwendet werden. Es darf nicht verzerrt und nicht in seiner Farbigkeit verändert werden. Bitte benutzen Sie die dazu zur Verfügung gestellten digitalen Druckvorlagen. KiTa Fachtexte ist eine Kooperation der Alice Salomon Hochschule, der FRÖBEL-Gruppe und der Weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkräfte (WiFF). Die drei Partner setzen sich für die weitere Professionalisierung in der frühpädagogischen Hochschulausbildung ein. Größen (in %) Briefbogen 25 % Broschüre DIN A4 30 % Flyer DIN lang 23 % Mindestabstände

2 ABSTRACT GLIEDERUNG DES TEXTES Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, gehört zu den Pflichtaufgaben jeder Kindertageseinrichtung. Fast jedes Kind in Deutschland besucht eine solche Einrichtung, eine stetig wachsende Zahl von Kindern bereits in den ersten drei Lebensjahren. Die dort tätigen frühpädagogischen Fachkräfte erleben die Kinder viele Stunden lang an den meisten Tagen im Jahr. Sie haben regelmäßig Kontakt zu den Eltern, mit denen sie eine Erziehungs- und Bildungspartnerschaft eingehen. Daher sind sie besonders gut geeignet, frühzeitig Anzeichen für eine Gefährdung zu erkennen, das Gespräch mit den Eltern zu suchen und notwendige und geeignete Hilfen anzubieten oder zu vermitteln. 1. Rechtliche Rahmenbedingungen 1.1. UN-Kinderrechtskonvention 1.2. EU-Grundrechtecharta 1.3. Grundgesetz 1.4. Bürgerliches Gesetzbuch 1.5. Strafgesetzbuch 1.6. Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) 1.7. Datenschutz kontra Kinderschutz? 2. Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung 2.1 Kindeswohl: Zentrale Norm und unbestimmter Rechtsbegriff 2.2 Kindeswohl und Kindeswille 2.3 Was ist eine Gefährdung? 2.4 Formen von Gefährdungen 2.5 Gefährdungen: Multifaktorielle Ursachen 2.6 Folgen für das Kind 3. Hilfen bei Kindeswohlgefährdung 3.1 Bewertungsprozesse 3.2 Was muss die Kindertageseinrichtung tun? 4. Kooperation mit anderen Diensten und Einrichtungen 5. Prävention von Gefährdungen 2

3 6. Reflexion eigener Gewalterfahrungen 7. Fazit 8. Literatur 9. Fragen und Aufgaben zur Bearbeitung des Textes INFORMATIONEN ZUM AUTOR Dr. Jörg Maywald ist Soziologe, Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind und Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland. Er ist Mitbegründer des Berliner Kinderschutz-Zentrums und war viele Jahre in der Kinder- und Jugendhilfe sowie im Kinder- und Jugendgesundheitsbereich tätig. 3

4 1. Rechtliche Rahmenbedingungen Gesetzlich ist der Kinderschutzauftrag für Kindertageseinrichtungen in den 1 Abs. 3 und 8a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG/SGB VIII) festgeschrieben, die ihrerseits Bestandteile des nationalen, EU-weiten und internationalen rechtlichen Kinderschutzes sind. Insgesamt hat sich auf der normativen Ebene eine Nulltoleranz-Haltung gegenüber allen Formen von Gewalt gegen Kinder durchgesetzt. Das Recht jedes Kindes auf Schutz gilt uneingeschränkt auch im Verhältnis zu den eigenen Eltern und anderen sorgeberechtigten Personen. Vielfältiges rechtspolitisches Handeln, verbunden mit einer gestiegenen medialen Aufmerksamkeit, hat in den vergangenen Jahren zu deutlichen Veränderungen im Rechtsbewusstsein und auch in der Rechtswirklichkeit geführt. Die meisten Eltern wissen inzwischen, dass Gewalt tabu ist, auch wenn sie sich nicht immer daran halten (können). Fachkräfte in den Bildungseinrichtungen für Kinder kennen im Allgemeinen den staatlichen Schutzauftrag und beziehen diesen auch auf ihr eigenes Handeln. 1.1 UN-Kinderrechtskonvention Ausgangspunkt der UN-Kinderrechtskonvention ist die Stellung des Kindes als (Rechts-)Subjekt und Träger eigener, unveräußerlicher Grundrechte. Die in dem Gebäude der Kinderrechte wichtigsten Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte finden sich in den Artikeln 2, 3, 6 und 12. Artikel 2 enthält ein umfassendes Diskriminierungsverbot. In Artikel 3 Abs. 1 ist der Vorrang des Kindeswohls festgeschrieben, demzufolge das Wohl des Kindes bei allen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen vorrangig zu berücksichtigen ist. Artikel 6 sichert das grundlegende Recht eines jeden Kindes auf Leben, Überleben und Entwicklung. Gemäß Artikel 12 hat jedes Kind das Recht, in allen Angelegenheiten die es betreffen, unmittelbar oder durch einen Vertreter, gehört zu werden. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden. Ein uneingeschränktes Gewaltverbot in der Erziehung ist in Artikel 19 Abs. 1 niedergelegt. Dort heißt es: Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut. 4

5 Gemäß Artikel 24 der UN-Kinderrechtskonvention genießen Kinder außerdem einen umfangreichen Schutz vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch. Dort heißt es: Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Kinder zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden; für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden; für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden. 1.2 EU-Grundrechtecharta Die am in Kraft getretene EU-Grundrechtecharta enthält in Artikel 24 ausdrückliche Kinderrechte. Dort heißt es: (1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. (2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. (3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. 1.3 Grundgesetz Das Grundgesetz (GG) kennt bisher keine eigenen Kinderrechte. Auch vom Kindeswohl ist dort nicht explizit die Rede. Artikel 6 Abs. 2 GG spricht lediglich vom Recht der Eltern und der zuvörderst ihnen obliegenden Pflicht, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. Allerdings gehört es zur gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass das Kind selbst Träger subjektiver Rechte ist. Daraus folgt, dass Rechte und Pflichten der Eltern an die Persönlichkeitsrechte des Kindes gebunden sind. Den Maßstab der elterlichen Handlungen und Unterlassungen bildet das Kindeswohl, insbesondere wenn es um die Lösung von Konflikten geht. Dabei geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution (BVerfGE 59, 360, 376). Wenn jedoch die Eltern die Menschenwürde des Kindes nicht respektieren und seine Persönlichkeitsrechte grob missachten, dann so das Bundesverfassungsgericht muss der Staat wachen und notfalls das Kind, das sich noch nicht selbst zu schützen vermag, davor bewahren, dass seine Entwicklung durch den 5

6 Missbrauch der elterlichen Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden leidet. In diesem Sinne bildet das Wohl des Kindes den Richtpunkt für den Auftrag des Staates gemäß Art. 6 Abs. 2 GG (BVerfGE 24, 119). Entsprechend ist in Art. 6 Abs. 2 GG neben dem Recht und der Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen, das Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft festgeschrieben: Der Staat hat über die Betätigung der Eltern zu wachen und das Kind notfalls auch vor seinen eigenen Eltern zu schützen. Eine Wegnahme des Kindes gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ist jedoch gemäß Art. 6 Abs. 3 GG nur aufgrund eines Gesetzes und nur in den Fällen möglich, in denen die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. 1.4 Bürgerliches Gesetzbuch Das Kindschafts- und Familienrecht ist Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern. In 1627 BGB wird das elterliche Handeln und Unterlassen ausdrücklich an das Wohl des Kindes gebunden. Dort heißt es: Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Gemäß 1631 Abs. 2 BGB haben Kinder ausdrücklich ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Wenn Eltern das Wohl ihres Kindes gefährden, stellt 1666 BGB die zentrale Begründungsnorm dar für einen legitimen Eingriff des Staates in das grundgesetzlich verbürgte Elternrecht. Dort heißt es: Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Zu den möglichen gerichtlichen Maßnahmen gehören gemäß 1666 Abs. 3 BGB Gebote (z.b. das Gebot, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe oder der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen), Verbote (z.b. das Verbot, Verbindung zum Kind aufzunehmen), die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge sowie die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. 1.5 Strafgesetzbuch Schwere Misshandlung und Vernachlässigung sowie der sexuelle Missbrauch von Kindern sind Straftatbestände. Ziel einer Strafverfolgung ist allerdings nicht in erster Linie der Schutz des Kindes hierfür kommen im Konfliktfall vor allem zivilrechtli- 6

7 che Maßnahmen wie zum Beispiel Auflagen oder eine Einschränkung des Sorgerechts in Betracht, sondern die Ermittlung und gegebenenfalls Bestrafung des Täters bzw. der Täterin. Eine Pflicht zur Anzeige besteht nicht. Strafrechtlich wird die Misshandlung von Schutzbefohlenen in 225, die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht in 171 Strafgesetzbuch (StGB) erfasst. Sexueller Missbrauch von Kindern wird strafrechtlich in den 176, 176a und 176b StGB behandelt. 1.6 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) Auch im Sozialrecht ist der Schutz von Kindern weit oben angesiedelt. Bereits in 1 Abs. 3 SGB VIII heißt es, dass Jugendhilfe [...] Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen [soll]. In dem am neu in das SGB VIII eingeführten 8a wird der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung konkretisiert. Dort heißt es: 8a SGB VIII: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten anzubieten. (2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insofern erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. (3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. 7

8 Der Schutzauftrag gilt sowohl für die Jugendämter als Vertreter der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe als auch für alle übrigen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Einrichtungen und Dienste. Während die Absätze 1, 3 und 4 Aufgaben und Arbeitsweise des Jugendamts beschreiben, beinhaltet 8a Abs. 2 SGB VIII das Vorgehen von anderen Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen. Zu diesen gehören auch Kindertageseinrichtungen. 1.7 Datenschutz kontra Kinderschutz? Der Schutz persönlicher Daten ist ein wichtiger Bestandteil des Persönlichkeitsschutzes und unabdingbar für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Eltern und Kindertageseinrichtung. Er findet allerdings dort seine Grenze, wo elementare Interessen Dritter berührt sind. Dies gilt in besonderer Weise für den Kinderschutz. In 62 Abs. 3 Punkt 2.d) SGB VIII ist ausdrücklich festgelegt, dass zur Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII Sozialdaten auch ohne Mitwirkung des Betroffenen erhoben werden dürfen. Dies bedeutet zum Beispiel, dass das Jugendamt in den Fällen, in denen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, bei einer Kindertageseinrichtung auch ohne vorherige Zustimmung der Eltern Informationen, die das Kind betreffen, einholen kann. Allerdings sollte das Jugendamt auch in diesem Fall erwägen, ob nicht eine vorherige Zustimmung der Eltern eingeholt werden kann, um das Vertrauensverhältnis nicht zu gefährden. Umgekehrt gilt, dass die Kindertageseinrichtung im Falle gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung das Jugendamt auch ohne Zustimmung der Eltern informieren kann (und muss), sofern andere Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden ( 8a Abs. 2 SGB VIII). Auch hierüber sollten die Eltern nach Möglichkeit vorab in Kenntnis gesetzt werden, es sei denn, dies würde das Kind zusätzlich gefährden. 2. Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung 2.1 Kindeswohl: zentrale Norm und unbestimmter Rechtsbegriff Aus rechtlicher Perspektive ist das Kindeswohl die zentrale Norm und der wichtigste Bezugspunkt im Bereich des Kindschafts- und Familienrechts. Gemäß 1627 BGB sind die Eltern gehalten, die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes auszuüben. In 1697a BGB wird das Kindeswohl zum allgemeinen Prinzip fa- 8

9 miliengerichtlicher Entscheidungen erhoben. Dort heißt es: Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht [ ] diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Andererseits und darin zeigt sich ein unvermeidbares Dilemma steht an keiner Stelle irgendeines Gesetzes, was unter dem Begriff Kindeswohl eigentlich zu verstehen ist. Juristisch handelt es sich hierbei um einen so genannten unbestimmten Rechtsbegriff, der sich einer allgemeinen Definition entzieht und daher der Interpretation im Einzelfall bedarf. Um eine solche, auf den Einzelfall bezogene Auslegung vornehmen zu können, sind JuristInnen regelmäßig auf außerjuristische Erkenntnisse, insbesondere aus den Gesundheits- und Sozialwissenschaften, angewiesen. Kindeswohl Bei der Bestimmung des Kindeswohls im Einzelfall sind vor allem vier Aspekte zu berücksichtigen: (1) Orientierung an den Grundrechten des Kindes als normativer Bezugspunkt für das, was jedem Kind zusteht, auch wenn unvermeidbar ist, dass die in den Kinderrechten enthaltenen Versprechen immer nur annäherungsweise eingelöst werden (können); (2) Orientierung an den Grundbedürfnissen des Kindes als Beschreibung dessen, was für eine normale kindliche Entwicklung im Sinne anerkannter Standards unabdingbar ist; (3) Gebot der Abwägung als Ausdruck der Erkenntnis, dass Kinder betreffende Entscheidungen prinzipiell mit Risiken behaftet sind und daher versucht werden muss, die für das Kind jeweils günstigste Handlungsalternative zu wählen; (4) Prozessorientierung als Hinweis auf die Tatsache, dass Kinder betreffende Entscheidungen aufgrund ihrer starken Kontextabhängigkeit einer laufenden Überprüfung und gegebenenfalls Revision bedürfen. Darauf aufbauend kann im Sinne einer Arbeitsdefinition ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handeln als dasjenige bezeichnet werden, welches die an den Grundrechten und Grundbedürfnissen von Kindern orientierte, für das Kind jeweils günstigste Handlungsalternative wählt. 2.2 Kindeswohl und Kindeswille Ein an den Grundrechten des Kindes orientiertes Verständnis des Kindeswohls schließt die Berücksichtigung des Kindeswillens ein. Bezugspunkt dafür ist das in Art. 12 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention niedergelegte Recht des Kindes auf Beteiligung an allen, seine Person betreffenden, Entscheidungen. Entsprechende Regelungen in der deutschen Gesetzgebung sehen eine solche Betei- 9

10 ligung im Rahmen der Familie ( 1626 Abs. 2 BGB) bzw. im Rahmen von Hilfeplanung ( 36 Abs. 1 SGB VIII) vor. In Verfahren, die die elterliche Sorge betreffen, erfolgt die Beteiligung des Kindes durch persönliche Anhörung und/ oder durch die Bestellung eines Verfahrensbeistandes (Anwalt des Kindes) in den dafür vorgesehenen Fällen. 2.3 Was ist eine Gefährdung? Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird der Begriff Gefährdung definiert als eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH FamRZ 1956, 350). Gefährdung Definition Gefährdung Eine Gefährdung ist eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Den Fachleuten aus Medizin, Psychologie, Pädagogik o.a. bleibt überlassen, die in dieser Definition enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe ( erhebliche Schädigung, ziemliche Sicherheit ), für die Praxis handhabbar zu machen. Während manche Formen der Gefährdung (wie z.b. eine unzureichende Gesundheitsversorgung) unschwer zu erkennen sind, geht es in anderen Fällen (z. B. wenn ein Kind unter dem Streit der Eltern leidet) um schwierige Einzelfallabwägungen, die nicht frei sein können von subjektiven Urteilen und gesellschaftlichen Wertsetzungen. 2.4 Formen von Kindeswohlgefährdung Gewalt gegen Kinder besteht nur selten in einer einmaligen Handlung, auch wenn ein einzelner Vorgang (z. B. das Schütteln eines Säuglings) erhebliche Verletzungen nach sich ziehen kann. Typischerweise ist Kindesmisshandlung ein aus mehreren Elementen zusammengesetztes Syndrom negativer Einwirkungen (Handlungen und Unterlassungen) auf ein Kind. Auch wenn es für eine diagnostische Einordnung sinnvoll ist, verschiedene Formen der Gefährdung bzw. Misshandlung zu unterscheiden, kommen diese in der Praxis selten isoliert vor. Besonders in schweren Fällen sind häufig komplexe Mischformen zu beobachten, die sich gegenseitig überlappen und verstärken. So 10

11 hat körperliche Gewalt immer auch in seelischer Hinsicht schädigende Folgen für das Kind. Vernachlässigung und sexueller Missbrauch sind sowohl mit körperlichen als auch mit psychischen und psychosomatischen Konsequenzen verbunden. Gerade die Verschränkung der verschiedenen Aspekte macht ihre schädigende Wirkung aus. Gefährdungen von Kindern können insbesondere in folgenden Fällen vorliegen: körperliche Misshandlung Vernachlässigung seelische Misshandlung sexueller Missbrauch Suchtabhängigkeit eines Elternteils schwere psychische Erkrankung eines Elternteils hoch konflikthafte Trennung der Eltern Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom (häusliche) Gewalt zwischen den Eltern. 2.5 Gefährdungen: multifaktorielle Ursachen Gewalt gegen Kinder und andere Formen von Kindeswohlgefährdung sind nicht monokausal erklärbar. Vielmehr handelt es sich um ein mehrdimensionales, prozesshaftes Geschehen, an dem in der Regel mehrere Personen beteiligt sind und das in einen familialen, institutionellen und gesellschaftlich-kulturellen Kontext eingebettet ist. Gefährdungen entstehen multifaktoriell. Ihr Auftreten wird durch das Aufeinandertreffen verschiedener Risikofaktoren begünstigt. Kindesmisshandlung ist nicht allein ein Unterschichtproblem. Sie kommt aber in sozial benachteiligten Milieus aufgrund der größeren psychosozialen Belastung häufig vor. Soziale Not verringert die Chance, für ein Kind gut sorgen zu können. Auch kulturelle Anpassungsschwierigkeiten können das Risiko von Gewalt gegen Kinder erhöhen, besonders dann, wenn eine mangelnde Verwurzelung in der Herkunftskultur begleitet wird von geringen Chancen der Integration in die Aufnahmekultur. Dabei ist allerdings nicht die Kultur in sich und aus sich heraus kausal, sondern sie funktioniert in den je gegebenen Konstellationen von Risiko- und protektiven Faktoren (Korbin 2002, 72). Nicht allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kultur erhöht also das Risiko von Gewalt, sondern kulturelle Einflüsse werden erst in Kombination mit anderen Faktoren wie zum Beispiel prekären sozialen Verhältnissen oder massiven Integrationsproblemen wirksam. 11

12 Trotz vielfältiger und im Einzelfall sehr unterschiedlicher Faktoren, die für Kindesmisshandlung ursächlich sind, gibt es typische Muster, soziale Bedingungen, Beziehungskonstellationen und Krisensituationen, die sich wechselseitig verstärken und als Risikofaktoren an der Entstehung von Gewalt gegen Kinder und anderen Gefährdungen beteiligt sind. Zu unterscheiden sind psychosoziale, elterliche und auf das Kind bezogene Risiken sowie auslösende Faktoren. Psychosoziale Risiken Zu den psychosozialen Risikofaktoren gehören zum Beispiel Arbeitslosigkeit, finanzielle und materielle Notlagen (sozialer Abstieg), Leistungsdruck bzw. berufliche Probleme, soziale und/oder familiäre Isolation oder auch sehr enge Wohnverhältnisse. Elterliche Risiken Elterliche Risikofaktoren sind akute und chronische Belastungen wie Krankheit oder Sucht, Gewalterfahrungen in der eigenen Kindheit in Verbindung mit mangelnden Bewältigungsstrategien sowie gravierende Beziehungs- und Partnerkonflikte. Gefährdungen entstehen auch, wenn Eltern einen rigiden Erziehungsstil (z. B. bei vehementer Befürwortung eines elterlichen Züchtigungsrechts) oder einen inkonsistenten Erziehungsstil (z. B. bei unklarer Grenzsetzung oder dem häufigen Wechsel zwischen Verboten und Verwöhnung) verfolgen und wenn sie überhöhte oder unrealistische Erwartungen an das Kind stellen (z. B. wenn Eltern verfrühte Sauberkeitserwartungen an das Kind richten). Auf das Kind bezogene Risikofaktoren Faktoren, die mit der Geschichte und Konstitution des Kindes zusammenhängen, erhöhen oder verringern das Risiko einer Gefährdung und können dazu führen, dass gerade ein Kind unter mehreren in einer Familie besonders gefährdet ist (Aschenputtel-Syndrom). Zu den vorgeburtlichen (pränatalen) Risikofaktoren gehören unerwünschte Schwangerschaft, unklare Vaterschaft, geplanter aber nicht realisierter Schwangerschaftsabbruch, kurz aufeinander folgende Schwangerschaften, Risiko- Schwangerschaft, Schwangerschafts-Depression, psychosoziale Krisen während der Schwangerschaft und sehr junge Elternschaft. Risiken rund um die Zeit der Geburt (perinatale Risiken) sind Frühgeburt, Missbildung oder Behinderung des Kindes sowie Kaiserschnitt in Verbindung mit einer Trennung von Mutter und Kind nach der Geburt. Nachgeburtliche (postnatale) Faktoren, die das Risiko von Gewalt gegen das Kind erhöhen, sind kränkelnde Säuglinge, körperlich oder geistig behinderte 12

13 Kinder, Kinder mit Gedeih- oder Regulationsstörungen (Schrei-, Ess- oder Schlafstörungen) sowie Kinder, die gegenüber der ursprünglichen Erwartung das falsche Geschlecht haben. Auch die Unterbrechung des natürlichen Bindungsaufbaus vor allem in der zweiten Hälfte des ersten und im zweiten Lebensjahr stellt ein Risiko dar. Auslösende Faktoren Auslösende Faktoren für Misshandlungen sind zumeist Stress- und Krisensituationen, die in psychischer Überforderung gipfeln. Geringfügige Anlässe im Zusammenspiel mit chronischen Belastungen führen zum Zusammenbruch des psychischen Gleichgewichts. In einem Krisenzyklus ( Teufelskreis ) wird die äußere Realität überschätzt, die eigenen Handlungsmöglichkeiten werden dagegen unterschätzt. Ein Gefühl der Hilflosigkeit stellt sich ein, das sich in Aggression umwandelt, die sich dann auf Kosten des Kindes entlädt. Zur offenen Gewalt gegen das Kind kann es typischerweise dann kommen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Ein in der Elternoder Pflegeperson vorhandenes Potenzial zur Misshandlung wird in Zusammenhang mit Erinnerungsresten an die in der eigenen Kindheit erlittene Schädigung aktiviert. Dieses aktivierte Potenzial wird durch die Begegnung mit einem ganz bestimmten Kind und durch das Fehlen jedweden stützenden Systems in Folge der eigenen Isolation oder der Unerreichbarkeit von Hilfsdiensten verstärkt und kommt im Zuge einer physischen, psychischen oder im Umfeld liegenden Belastung oder Krise zum Ausbruch (vgl. Helfer et al. 2002, 886). 2.6 Folgen für das Kind Die Folgen einer Gefährdung sind so vielfältig wie die ihnen zugrunde liegenden Formen. Ihr Schweregrad hängt unter anderem von der Resilienz des Kindes und vom Vorhandensein protektiver Faktoren ab. Hierfür ist besonders wichtig, ob im Umfeld des Kindes innerhalb oder außerhalb der Familie eine Vertrauensperson vorhanden ist, die das Kind emotional unterstützen kann. Manche Kinder verkraften aufgrund konstitutioneller Faktoren oder biografischer Vorerfahrungen Gefährdungen besser oder schlechter als andere. Eine wichtige Rolle spielt darüber hinaus, ob das Kind zusätzlich zu der ihm zugefügten Gewalt für die Misshandlung selbst verantwortlich gemacht wird bzw. sich dafür schuldig fühlt, oder ob die Verantwortung eindeutig beim Verursacher liegt. Manche Folgen können vorübergehender Natur sein, andere ein Leben lang anhalten. Besonders bei schweren Formen von Misshandlung betreffen die Folgen in der Regel die gesamte Persönlichkeit des Kindes. Zu unterscheiden 13

14 sind körperliche Verletzungen, psychosomatische Störungen, intellektuell-kognitive Beeinträchtigungen, psychische Störungen, unspezifische Beeinträchtigungen und die posttraumatische Belastungsstörung. Körperliche Verletzungen Die mit einer Misshandlung verbundenen körperlichen Verletzungen reichen von Narben, Frakturen und organspezifischen Verletzungen über Gedeih- und Wachstumsstörungen bis hin zu Geschlechtskrankheiten und bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen. Psychosomatische Störungen Zu den psychosomatischen Störungen gehören unspezifische Kopf-, Bauch- oder Rückenschmerzen, Ein- und Durchschlafstörungen, nicht organisch bedingtes Einnässen oder Einkoten sowie Ernährungsstörungen (Übergewicht, Adipositas, bei älteren Kindern und Jugendlichen auch Anorexie bzw. Bulimie). Intellektuell-kognitive Beeinträchtigungen Kinder, die Gewalt erfahren, sind nicht selten auch in ihrer intellektuellen Entwicklung beeinträchtigt. Zu den häufigen Folgen gehören kognitive Entwicklungsrückstände, Lern- und (später) Schulleistungsschwächen, Sprachstörungen und Pseudodebilität. Psychische Störungen Die psychischen Folgen von Gewalt sind vielfältig und beziehen sich auf die gesamte Persönlichkeitsentwicklung des Kindes. In der frühen Kindheit dominieren Verhaltensstörungen (z. B. unkontrollierbare Impulsivität) und Angstsyndrome (z. B. Alpträume). Später können allgemeine Persönlichkeitsstörungen, Suchtprobleme, Delinquenz, sexuelle Störungen sowie Depressionen bis hin zur Suizidgefährdung hinzukommen. Nicht zuletzt zeigen sich die seelischen Folgen von Gewalt in einer erhöhten Gewaltbereitschaft des Kindes anderen Menschen gegenüber. Misshandelte Kinder lernen, Konflikte gewaltsam zu lösen. Durch den psychischen Mechanismus der Identifikation mit dem Aggressor werden aus gefährdeten später häufig gefährliche Kinder. 14

15 Übersicht über psychische Folgen von Gewalterfahrung in Abhängigkeit vom Alter des Kindes (nach Herrmann et al. 2008) Säuglingsalter - Gedeihstörung - Apathie ( frozen watchfulness ), leerer Blick, fehlendes soziales Lächeln - Regulationsstörungen ( Schreikind ) - motorische Unruhe, Stereotypien - Nahrungsverweigerung, Erbrechen, Verdauungsprobleme - psychomotorische Retardierung - mangelndes Interesse und Motivation - ausbleibende Sprachentwicklung Kleinkindalter - Spielstörung und gestörte Interaktion mit anderen Personen - Freudlosigkeit, Furchtsamkeit - Passivität, Zurückgezogensein - Aggressivität, Autoaggressionen - Distanzschwäche - Sprachstörung - motorische Störungen und Jaktationen (unwillkürliche Zuckungen) - Stereotypien - Ausscheidungsstörungen - sexualisiertes Verhalten Schulalter - Kontaktstörungen - Schulverweigerung, Abnahme der Schulleistungen, Konzentrationsstörungen - Mangel an Ausdauer, Initiativverlust, Depression - Hyperaktivität, Störenfried-Verhalten - Ängstlichkeit, Schüchternheit, Misstrauen - Suizidgedanken, Versagensängste - narzisstische Größen- und Gewaltphantasien, Tagträumereien - Weglaufen von zu Hause Unspezifische Beeinträchtigungen Zu den deutlich umrissenen Störungen kommen unspezifische Beeinträchtigungen, unter denen manche Kinder bis weit ins Erwachsenenalter hinein leiden. Hierzu gehören ein schwach ausgebildetes Identitätsgefühl, eine begrenzte Fähigkeit zur Kommunikation (vor allem in Bezug auf die eigenen Gefühle), ein häufig mit depressiven Verstimmungen einhergehendes geringes Selbstwertgefühl, die begrenzte Fähigkeit, sich anderen Menschen zuzuwenden (oberflächliche und instabile Beziehungsgestaltung bis hin zu Bindungsarmut), erhebliche Versagensängste und die mangelnde Bereitschaft zum Versuch (die wiederum die 15

16 Wahrscheinlichkeit des Versagens erhöht) sowie Schwierigkeiten, mit den üblichen Problemen des täglichen Lebens fertig zu werden. Posttraumatische Belastungsstörung Die multiplen und vielschichtigen Folgen nach schweren Traumata wie Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellem Missbrauch werden auch mit dem Begriff der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) beschrieben. Ein Trauma (Verletzung) ist dadurch gekennzeichnet, dass die dem Individuum zur Verfügung stehenden Bewältigungsmechanismen, in Bezug auf den von außen kommenden Angriff, versagen. Ein Gefühl des Überwältigtwerdens stellt sich ein, die Kontrolle über die Situation und das psychische Gleichgewicht brechen zusammen. Der Handlungsspielraum ist stark eingeschränkt, die inneren Bilder von sich selbst und von der Welt sind bedroht. Die Überflutung mit Stressfaktoren führt zu einer affektiven Alarmreaktion, die bei Kindern, die unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leiden, in der Regel eine stark erniedrigte Reizschwelle gegenüber potenziell bedrohlichen Außensignalen zur Folge hat. Die Kinder sind ständig auf der Hut, aus Angst, erneut Opfer einer Traumatisierung zu werden: Sie leben permanent wie in einem Horrorfilm. Aus der Atmosphäre von solchen Filmen ist uns bekannt, dass in einer bestimmten, paranoid gefärbten Stimmung bereits Signale wie das Knacken einer Treppenstufe, ein zuschlagendes Fenster, eine Windböe oder ein wehender Vorhang eine akute Stressreaktion auslösen können (Streeck-Fischer et al. 2001, 20). Weitere mögliche Symptome sind eine Beeinträchtigung der Affektwahrnehmung und Affektdifferenzierung (z.b. können an sich positive Gefühlsbotschaften wie Freude oder emotionale Zuwendung negativ aufgefasst werden), Impulssteuerungsprobleme wie Jähzorn, überschießende Reaktionen, allgemeine Reizbarkeit sowie Selbstentfremdung und Dissoziation. Dabei gilt Dissoziation als ein komplexer psycho-physiologischer Prozess, bei dem es zur teilweisen oder völligen Desintegration psychischer Funktionen kommen kann. Erinnerungen an die Vergangenheit, unmittelbare Empfindungen, Wahrnehmungen des Selbst und der Umgebung werden in ihrer Bewusstmachung beeinträchtigt. [...] Diese Selbstentfremdung, die durch die Aufspaltung des Selbst in einen distanzierten Beobachter und einen Akteur gekennzeichnet ist, kann auch noch nach dem Entkommen aus der traumatischen Situation fortgesetzt anhalten (Resch 2001, 110). Gemeinsam ist den beschriebenen Symptomen, dass sie eine sinnvolle ( normale ) Reaktion auf eine in hohem Maße schädigende ( unnormale ) Umwelt darstellen. 16

17 Eine einmalige und akute Traumatisierung (Typ-1-Trauma: z. B. ein Schädel- Hirn-Trauma infolge einer körperlichen Misshandlung oder der einmalige sexuelle Missbrauch durch eine dem Kind fremde Person) kann dabei von chronisch wiederkehrenden Traumatisierungen (Typ-2-Trauma: z. B. eine lang andauernde Vernachlässigung oder der wiederholte sexuelle Missbrauch durch eine dem Kind nahe stehende Person) unterschieden werden. Die seelischen Folgen eines Traumas nach Typ 2 sind meist weitaus schwerwiegender. Während die akute und einmalige Traumatisierung mit vollständiger Erinnerung bei möglichen Wahrnehmungsverzerrungen einhergeht, kommt es bei einer chronisch wiederkehrenden Traumatisierung zu Erinnerungsverlust, Verleugnung und psychischer Betäubung. Da das Erleben eines Traumas stark subjektiv geprägt ist (u. a. ist es abhängig von den Vorerfahrungen und der psychischen Stabilität) und weil die (sozialen) Folgen sehr unterschiedlich sein können, ist es irreführend, den Schweregrad der Traumatisierung für ein Individuum allein an der Intensität des auslösenden Ereignisses festzumachen: Es gibt also einen hohen Anteil an Eigenbeteiligung des Traumatisierten, nicht nur in Bezug auf die Erlebnisbereitschaft oder die Bereitschaft, ein unangenehmes Erlebnis überhaupt mitzuteilen, sondern auch im Sinne eines aktiven Sichaussetzens gegenüber bestimmten Risikokonstellationen (Resch 2001, 109). Bekannt ist zum Beispiel, dass misshandelte Kinder das ihnen zugefügte Leid in anderen sozialen Situationen unbewusst immer wieder reinszenieren und dadurch Gefahr laufen, erneut misshandelt zu werden, ohne dass ihnen dabei allerdings eine Mitverantwortung oder gar Mitschuld für die Misshandlung angelastet werden darf. 3. Hilfen bei Kindeswohlgefährdung Die Gefährdung des Wohls eines Kindes kann bei ErzieherInnen heftige Gefühle von Wut, Angst und nicht selten Hilflosigkeit auslösen. Es entsteht das Bedürfnis, ein Kind schnell retten zu wollen. Da durch blinden Aktionismus jedoch weiterer Schaden zugefügt werden kann und jede Handlung oder Unterlassung mit gravierenden Folgen für Kind und Eltern verbunden ist, sind für pädagogische Fachkräfte in einer solchen Situation ruhige Überlegung, kollegialer Rat, interdisziplinärer Austausch sowie planmäßiges und abgestimmtes Vorgehen unerlässlich. Im Mittelpunkt jeder Intervention steht die psychosoziale Hilfe und gegebenenfalls medizinische Versorgung für das betroffene Kind. Daneben benötigen die einzelnen Familienmitglieder und die Familie insgesamt Hilfe und Unterstützung. Manchmal müssen zum Schutz des Kindes zivilrechtliche Maßnahmen (z. B. eine Einschränkung des Sorgerechts nach 1666 BGB) in Betracht gezogen werden. In wenigen besonders schweren Fällen ist außerdem eine strafrechtliche Verfolgung angezeigt. 17

18 Die hier angegebenen Interventionslinien zeigen bereits, dass beim Umgang mit Kindeswohlgefährdungen eine große Zahl von Berufsgruppen mit sehr unterschiedlicher Zielsetzung beteiligt sein kann. Unabdingbar sind daher eine professionelle Koordination (Case Management) sowie entsprechend den unterschiedlichen Aufgaben eine klare Abgrenzung, aber auch die Kooperation der verschiedenen Professionen. Bewährt haben sich die Etablierung multidisziplinärer Kinderschutz-Teams und die Orientierung an Gewalt-Leitfäden, in denen die Kompetenzen und Ansprechpartner der unterschiedlichen Berufsgruppen in einer Region aufgeführt sind. Für alle Beteiligten besonders wichtig ist eine eindeutige Unterscheidbarkeit zwischen denjenigen Interventionen, die auf Hilfe bzw. Behandlung und denjenigen, die im strafrechtlichen Sinne auf Verfolgung und Verurteilung des Täters hin orientiert sind. Eine Vermischung dieser grundsätzlich verschiedenen Ziele (z. B. wenn das Jugendamt oder die Kindertageseinrichtung sich kriminalistisch betätigen oder ein Staatsanwalt über therapeutische Maßnahmen urteilt) führt zu Verwirrung und unprofessioneller Grenzüberschreitung. Eine Anzeigepflicht bei Kindeswohlgefährdung gegenüber Polizei oder Justiz existiert nicht. Allerdings besteht die auch strafrechtlich relevante Verpflichtung, ein Kind vor weiterem Schaden zu bewahren. Bedacht werden muss, dass diejenige Person, die sich zu einer Strafanzeige entschließt, in der Regel nicht weiter hilfeorientiert tätig sein kann, weil die Familie dies kaum zulassen wird. Eine einmal erstattete Anzeige kann nicht zurückgezogen werden, da Kindesmisshandlung als Offizialdelikt gilt und Polizei und Staatsanwaltschaft von sich aus jedem Hinweis nachgehen müssen. Ausgangspunkt eines hilfeorientierten Vorgehens durch das Jugendamt oder andere Träger von Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe (darunter Kindertageseinrichtungen) ist das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung und auf die Gewährleistung von Mindestbedingungen in körperlicher, seelischer, intellektueller und moralischer Hinsicht. Der Schutz des Kindes vor einer Gefährdung dieser minimalen Ansprüche hat Vorrang vor anderen Überlegungen und muss notfalls durch eine familiengerichtliche Entscheidung, auch gegen den Willen der Eltern bzw. Sorgeberechtigten durchgesetzt werden. Zugleich machen es die Grund- und Freiheitsrechte der Familie und ihrer einzelnen Mitglieder erforderlich, das Prinzip der Freiwilligkeit der Hilfe so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Soweit dies mit den Rechten des Kindes vereinbar ist, sollte die Integrität und der Schutz der Privatsphäre der Familie erhalten bleiben. Eine in manchen Fällen zur Sicherung des Kindeswohls notwendige Aufkündigung des Prinzips der Freiwilligkeit, sollte der Familie gegenüber offen angekündigt und sachlich begründet werden. 18

19 Wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, ihr Kind ausreichend vor Gefahren für sein Wohl zu schützen und Hilfen nicht angenommen werden oder erfolglos sind, stellt 1666 BGB die zentrale Norm dar, nach der Kinderschutz notfalls gegen den Willen der Eltern gewährt werden kann und muss. Voraussetzung dafür ist, dass eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Das Gesetz unterscheidet fünf Konstellationen, bei deren Vorliegen eine Eingriffsmöglichkeit durch das Familiengericht gegeben ist: (1) missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, (2) Vernachlässigung des Kindes, (3) unverschuldetes Versagen der Eltern, (4) das Verhalten eines Dritten sowie (5) mangelnder Wille oder mangelnde Fähigkeit der Eltern zur Gefahrenabwendung. Der Maßstab für die Beurteilung, ob ein solcher Tatbestand gegeben ist, darf sich dabei nicht an optimalen Erziehungsstandards ausrichten, sondern an allgemeinen Mindestanforderungen. 3.1 Bewertungsprozesse Sofern gemäß 8a SGB VIII gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, ist eine Risikoabschätzung vorzunehmen. Risikoabschätzung Faktoren, die in eine Risikoabschätzung eingehen sollten: elterliche Kompetenz, psychische Gesundheit der Eltern, Eltern-Kind-Interaktion (einschließlich Art und Qualität des Bindungsverhaltens), Faktoren, die mit dem Misshandlungsgeschehen selbst zu tun haben (z.b. Grad der Wiederholungsgefahr), Faktoren, die mit der Person des Kindes zu tun haben (Verhältnis von Risiko- und Schutzfaktoren), Bereitschaft der Eltern, Hilfe anzunehmen (Problem- und Hilfeakzeptanz), Stabilität der Familienbeziehungen und des sozialen Umfelds, Vorhandensein von Hilfsangeboten. Ziel der Risikoabschätzung ist eine Entscheidung darüber, ob es sich in dem gegebenen Fall um eine bloße Nicht-Gewährleistung einer dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechenden Erziehung ( 27 SGB VIII) handelt oder ob eine Gefährdung des Kindeswohls ( 8a SGB VIII, 1666 BGB) vorliegt. Nicht-Gewährleistung des Kindeswohls Wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, aber (noch) keine Kindeswohlgefährdung vorliegt, haben die Eltern des Kin- 19

20 des gemäß 27 Abs. 1 SGB VIII Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Welche Hilfe (z.b. Erziehungsberatung, Sozialpädagogische Familienhilfe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) geeignet und notwendig ist, entscheidet das Jugendamt im Zusammenwirken mit Eltern und Kind. Sind die Eltern nicht bereit, Hilfe anzunehmen, obwohl sie darauf Anspruch haben, so bleibt nur die Möglichkeit, sie wiederholt zur Annahme von Hilfen zu motivieren. Eine (gerichtliche) Intervention gegen den Willen der Eltern ist ausgeschlossen, da das Wohl des Kindes nicht gefährdet ist. Gefährdung des Kindeswohls Auch wenn die Risikoabschätzung zu dem Ergebnis kommt, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist, haben die Eltern gemäß 27 Abs. 1 SGB VIII Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Allerdings liegt die Entscheidung über die Annahme von Hilfe in diesem Fall nicht mehr im Belieben der Eltern. Wenn die Eltern angebotene Hilfe nicht annehmen wollen oder können, obwohl das Wohl des Kindes gefährdet ist, ist eine familiengerichtliche Intervention gemäß 1666 BGB erforderlich. Das Familiengericht kann Gebote oder Verbote aussprechen oder das Sorgerecht einschränken bzw. entziehen. In diesem Fall handelt es sich also um Hilfe in einem Zwangskontext. 3.2 Was muss die Kindertageseinrichtung tun? Gemäß 8a Abs. 2 SGB VIII gehört es zu den Pflichtaufgaben von Kindertageseinrichtungen, den Schutzauftrag in entsprechender Weise wahrzunehmen. Die Formulierung in entsprechender Weise bezieht sich vor allem auf die in 8a Abs. 1 SGB VIII dargestellte Pflicht, gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes zu erkennen und das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. In 8a Abs. 2 SGB VIII werden die ErzieherInnen darüber hinaus verpflichtet, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insofern erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen. Falls nach einer solchen Risikoabschätzung Hilfen für erforderlich gehalten werden, muss die Einrichtung bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken [ ] und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. Sämtliche den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung betreffende Regelungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Kindertageseinrichtung und dem zuständigen Jugendamt niederzulegen. 20

21 Bestandteile der schriftlichen Vereinbarung zwischen Kindertageseinrichtung und Jugendamt: Verfahrensabläufe gemäß 8a SGB VIII, Regelungen zur Erhebung, Verwendung und zum Schutz von Sozialdaten gemäß 61 ff. SGB VIII, durch die unter anderem sichergestellt wird, dass der Datenschutz dem Schutz des Kindes nicht entgegensteht und diesen nicht behindern darf, Regelungen zur Eignung von in der Kindertageseinrichtung tätigem Personal gemäß 72a SGB VIII, um zu gewährleisten, dass keine Personen beschäftigt werden, die wegen bestimmter Straftaten mit Kindesbezug verurteilt worden sind. Der Vereinbarung sollte eine Liste mit den Namen und Adressen der insofern erfahrenen Fachkräfte beigefügt werden. Erkennen einer Gefährdung Der Gesetzgeber verlangt von den in Kindertageseinrichtungen tätigen Fachkräften, dass sie in der Lage sind, gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung zu erkennen. Es sollen also nicht nur bereits eingetretene Schädigungen eines Kindes erkannt werden, sondern es geht ebenso darum, präventiv Gefährdungen wahrzunehmen, um rechtzeitig Hilfen anbieten zu können. Um diesen Anforderungen zu entsprechen, dürften in zahlreichen Fällen zusätzliche Fortbildungen für die ErzieherInnen erforderlich sein. Gespräch im Team und mit der Leitung Für den Umgang mit Kindeswohlgefährdungen gilt das Vier-Augen-Prinzip, das heißt, an den Entscheidungen müssen mindestens zwei Fachkräfte beteiligt sein, darunter in der Regel die Leiterin. Noch besser ist ein Gespräch im Team (unter Einbeziehung der Leitung), in dem die Beobachtungen von mehreren Seiten zusammengetragen werden und eine erste Einschätzung der Situation erfolgen kann. Je nach Situation sollte der kollegiale Austausch zeitnah, bei Bedarf noch am selben Tag erfolgen. Hinzuziehen einer insofern erfahrenen Fachkraft Da nicht erwartet werden kann, dass ErzieherInnen mit Fällen von Verdacht auf Kindeswohlgefährdung immer professionell oder sogar routiniert umgehen können, hat der Gesetzgeber die Einrichtungen verpflichtet, in diesen Fällen eine in Sachen Kindeswohlgefährdung erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen. Diese Fachkraft kann sowohl von Seiten des Trägers als auch von außerhalb (z. B. aus einer Erziehungsberatungsstelle oder vom Jugendamt) gestellt werden. Die insofern erfahrene Fachkraft ist ausschließlich beratend tätig und übernimmt keine Fallverantwortung. Auch die Dokumentation des Falls erfolgt nicht durch sie, sondern bleibt Aufgabe der Kindertageseinrichtung. 21

22 Wenn die beratende Fachkraft MitarbeiterIn des Jugendamts ist, sollte die Beratung ohne Namensnennung des betroffenen Kindes und seiner Familie das heißt, pseudonymisiert oder anonymisiert erfolgen, um die Familie nicht vorschnell und ohne deren Kenntnis dem Jugendamt zu melden. Nicht jede insofern erfahrene Fachkraft verfügt über Erfahrungen mit sämtlichen Formen von Kindeswohlgefährdung. Während manche Fachkräfte viel Erfahrung im Umgang mit körperlicher Gewalt haben, ist dies bei anderen im Bereich des sexuellen Missbrauchs oder im Umgang mit suchtbelasteten Familien der Fall. Es empfiehlt sich daher, bereits bei der Auswahl einer Fachkraft auf die Besonderheiten der jeweiligen Gefährdung zu achten. Hinwirkung auf die Inanspruchnahme von Hilfen In vielen Fällen können Eltern frühzeitig oder auch im Anschluss an eine Kindesmisshandlung erfolgreich für die Inanspruchnahme von Hilfen motiviert werden. Die Kindertageseinrichtung als niedrigschwellige, den Eltern aus dem Alltag vertraute Einrichtung, ist hierfür besonders geeignet. Ihr kommt eine wichtige Lotsenfunktion zu, um Eltern den Zugang zu geeigneten Hilfsangeboten zu eröffnen. Dies setzt voraus, dass die ErzieherInnen und besonders der/die LeiterIn die in der Region vorhandenen Hilfsangebote möglichst aus eigener Anschauung kennen und den Eltern entsprechende Adressen bzw. Ansprechpersonen vermitteln können. Besonders wenn die Eltern von sich aus eine Kontaktaufnahme scheuen, kann es sinnvoll sein, ein erstes Gespräch gemeinsam mit der vermittelten Stelle oder Einrichtung zu führen. Neben der Anbahnung von Hilfen gehört es zu den Aufgaben der Kindertageseinrichtung, festzustellen, ob die angenommenen Hilfen ausreichend erscheinen, um die Gefährdung des Kindes abzuwenden. Hierfür bedarf es verbindlicher (in der Regel schriftlicher) Absprachen zwischen den Eltern, der Einrichtung und den Hilfe leistenden Diensten, in denen die Verfahrensweise einer wechselseitigen Rückmeldung festgelegt ist. Eine solche schriftliche Vereinbarung könnte zum Beispiel wie folgt lauten: Die Beteiligten vereinbaren, dass der Hilfe leistende Dienst der Kindertageseinrichtung alle zwei Monate mitteilt, ob die Hilfe in Anspruch genommen wird. Eine Mitteilung erfolgt auch, wenn die Hilfe nicht ausreicht, um bestehende Gefährdungen für das Kind abzuwenden. Meldung an das Jugendamt in bestimmten Fällen Wenn Eltern eine für erforderlich gehaltene Hilfe ablehnen oder die von ihnen angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung des Kindes abzuwenden, muss die Kindertageseinrichtung das Jugendamt informieren. Um nicht eine Herausnahme des Kindes aus der Einrichtung zu provozieren, sollte eine solche Information möglichst nicht hinter dem Rücken der Eltern, sondern in einem gemeinsamen Gespräch zwischen Eltern, Jugendamt und Ein- 22

23 richtungsleitung erfolgen. Ein solches Gespräch an einem Tisch ist am besten geeignet, den MitarbeiterInnen des Jugendamts falls erforderlich, mit Unterstützung des Familiengerichts doch noch Wege der Hilfe für Kind und Eltern zu eröffnen. Wenn die Eltern allerdings zu einem solchen gemeinsamen Gespräch nicht bereit oder in der Lage sind, muss das Jugendamt auch ohne Zustimmung der Eltern informiert werden. Handeln in akuten Krisensituationen Wenn eine dringende Gefahr für das Wohl eines Kindes besteht, kommt eine Inobhutnahme nach 42 Abs. 1 SGB VIII, zum Beispiel in einem Kindernotdienst oder einer Bereitschaftspflegestelle, in Betracht. Die Inobhutnahme kann nur durch das Jugendamt erfolgen notfalls auch gegen den Willen der Eltern, sofern eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Falls das Kind körperlich verletzt wurde, ist auch zu klären, ob eine medizinische Untersuchung und differenzialdiagnostische Abklärung oder gegebenenfalls ein stationärer Klinikaufenthalt des Kindes erforderlich sind. Über die eventuelle Fortführung der Inobhutnahme muss zeitnah das zuständige Familiengericht entscheiden, es sei denn, die Eltern stimmen von sich aus einer weiterhin notwendigen Unterbringung des Kindes zu. Wann ist eine Strafanzeige sinnvoll? In bestimmten Fällen sollte, nach sorgfältiger Abwägung und möglichst nach vorheriger Abstimmung mit dem Jugendamt, eine Strafanzeige erfolgen. Dies kommt vor allem in schweren Fällen von Misshandlung in Betracht, wenn der vermutete Täter bzw. die Täterin nicht aus dem Kreis der Familie stammt (sogenannte Fremdtäter) oder wenn trotz offensichtlicher schwerer innerfamiliärer Misshandlung kein Familienmitglied bereit ist, die Verantwortung dafür zu übernehmen. 4. Kooperation mit anderen Diensten und Einrichtungen Wenn bei gewichtigen Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung die Eltern und die Kindertageseinrichtung allein nicht in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden, ist die Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Einrichtungen erforderlich. Normalerweise erfolgt dies in Absprache und mit Zustimmung der Eltern. Falls sich die Eltern allerdings trotz bestehender Anzeichen für eine Gefährdung einer Kooperation mit anderen Diensten oder Einrichtungen verweigern, ist die Kindertageseinrichtung verpflichtet, das Jugendamt nicht jedoch andere Dienste und Einrichtungen auch ohne Zustimmung der Eltern einzubeziehen. 23

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