Merkblatt für die Abgabe der Groß- und Millionenkreditanzeigen nach 13 bis 13b und 14 KWG

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1 (Version 1.1; Stand ) Deutsche Bundesbank Merkblatt für die Abgabe der Groß- und Millionenkreditanzeigen nach 13 bis 13b und 14 KWG Stand: 12/2009 (Version: 1.1)

2 Deutsche Bundesbank Zentralbereich Banken und Finanzaufsicht Wilhelm-Epstein Str Frankfurt am Main Telefon (0 69) Durchwahl (0 69) oder Telefax (0 69) bzw. (0 69) mio-evidenz@bundesbank.de Internet Bei Auswertung für Veröffentlichungen oder Nachdruck Quellenangabe erbeten. Abgeschlossen im Dezember 2009

3 Vorwort Durch die Überarbeitung des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) vom 22. November 2006 sowie die in diesem Zusammenhang u.a. erlassene Großkreditund Millionenkreditverordnung (GroMiKV) vom 14. Dezember 2006 wurde auch im Bereich des Großkredit- und Millionenkreditmeldewesens den durch Basel II geänderten Rahmenbedingungen Rechnung getragen. Im Bereich der Großkreditregelungen nach 13 ff. KWG wurden wesentliche materielle Vorgaben der Solvenzaufsicht in Analogie zur Solvabilitätsverordnung (SolvV) übernommen. Dies betrifft insbesondere die Ermittlung der kreditnehmerbezogenen Adressenausfallrisiken sowie die Berücksichtigung der Kreditrisikominderungstechniken. Ungeachtet dessen bleibt das Großkreditregime eine eigenständige rein europäische Regelung. Daneben haben auch die Regelungen zu den Millionenkrediten nach 14 KWG starke Änderungen erfahren, da hier ebenfalls vor dem Hintergrund des Inkrafttretens von Basel II das Gewicht stärker auf qualitative Merkmale gelegt wurde. Dadurch soll die auch weiterhin zu meldende kreditnehmerbezogene Gesamtverschuldung besser bewertet werden können. Darüber hinaus ergeben sich für beide weiterhin in einem Meldewesen zusammengefassten Kreditmeldeverfahren wesentliche technische Änderungen. Anzeigetechnisch werden die Stammdaten von den Betragsdaten getrennt, ohne dass sich der zeitliche Meldeverlauf ändern wird. Hierdurch wird es möglich, die Betragsdaten ausschließlich in elektronischer Form über das ExtraNet der Bundesbank einzureichen. Für Kleinsteinreicher wird eine Erfassungsplattform für diese Betragsdaten bereitgestellt. Neu in das Merkblatt aufgenommen wurden Erläuterungen zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den Kreditregistern in Europa mit Weitergabe der Informationen an die Kreditgeber (Euro-Evidenz-Verfahren). An dem Austausch sind zur Zeit die nationalen Kreditregister von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal und Spanien beteiligt. Die vorliegende Fassung des Merkblatts für die Abgabe der Groß- und Millionenkreditanzeigen nach 13 bis 13b und 14 KWG wurde mit Ausnahme der Berechnungsbeispiele mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleisungsaufsicht (BaFin) abgestimmt. Die in Teil VI enthalten Beispiele wurden in alleiniger Verantwortung der Bundesbank erstellt.

4 Dieses Merkblatt ersetzt das Merkblatt der Deutschen Bundesbank für die Abgabe der Groß- und Millionenkreditanzeigen nach 13 bis 13b und 14 KWG vom September 1998 (einschließlich etwaiger nachträglicher Anpassungen bspw. durch Informationsschreiben der Bundesbank an alle Kreditgeber). Es ist seit dem 1. Januar 2008 gültig und somit erstmals bei der Abgabe der Großund Millionenkreditanzeigen zum Meldestichtag 31. März 2008 anzuwenden. Das Merkblatt soll den Anzeigepflichtigen als Hilfestellung bei der Abgabe der Meldungen dienen. Es kann nicht alle Zweifelsfragen im Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen klären und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insoweit wird auf die Rundschreiben und Veröffentlichungen der BaFin verwiesen. Eventuell verbleibende Fragen zum Anzeigeverfahren sind mit der jeweils zuständigen Hauptverwaltung oder der Zentrale der Deutschen Bundesbank - B 42 - zu klären. Um eine zeitnahe und fortlaufende Aktualisierung zu ermöglichen, wird das Merkblatt vorerst ausschließlich in elektronischer Form auf der Homepage der Deutschen Bundesbank zum Download bereitgestellt. Nach dem Inhaltsverzeichnis folgt eine Änderungshistorie, aus welcher die materiellen und redaktionellen Anpassungen zwischen den jeweiligen Merkblattversionen entnommen werden können. Die vorgenommenen Änderungen sind zusätzlich durch die rote Schriftfarbe kenntlich gemacht.

5 Inhaltsverzeichnis Teil I Allgemeine Hinweise Anzeigepflichtige Kreditgeber Anzeigepflichten nach 13, 13a bzw. 14 KWG im Rahmen der Einzelinstitutsaufsicht Anzeigepflicht nach 13b und 14 KWG im Rahmen der Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis Anzeigepflicht nach 13b KWG auf zusammengefaßter Basis Anzeigepflicht nach 14 Abs. 1 Satz 2 KWG auf zusammengefasster Basis Anzuzeigende Kreditnehmer Für die 13 bis 13b und 14 KWG geltende gemeinsame Bestimmungen Kreditnehmer für die Belange der 13, 13a und 13b KWG Kreditnehmer für die Belange des 14 Abs. 1 KWG Kreditbegriff / Bemessungsgrundlage / Kreditäquivalenzbetrag /Netting Kreditbegriff Bemessungsgrundlage Kreditäquivalenzbetrag Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei Einzelgeschäften Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen Kreditrisikominderung Kreditrisikominderung bei Großkrediten Kreditrisikominderung bei Millionenkrediten Besonderheiten Ausnahmetatbestände Ausnahmetatbestände für die Großkreditanzeigen nach 13, 13a und 13b KWG Ausnahmetatbestände für die Millionenkreditanzeigen nach 14 KWG Liste der Förderinstitute Sonstige Ausnahmetatbestände Berichtszeiträume / Meldestichtage Meldemonate / Abgabetermine Einreichungsstellen Anzeigeformen Anzeige der Stammdaten in Papierform Anzeige der Betragdaten in elektronischer Form Einzelanzeigenvordrucke und Anlagen zu den Anzeigenvordrucken Stammdatenanzeige Kreditnehmer für Groß- und Millionenkredite nach 13 bis 13b und 14 KWG (Vordruck EA) Stammdatenanzeige Kreditnehmereinheit für Großkredite nach 13 bis 13b KWG (Vordruck EAZ)...24 I

6 8.3.3 Meldung über die Zusammensetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Arbeitsgemeinschaft oder eines Gemeinschaftskontos (Vordruck GBR) Meldung über die Zugehörigkeit eines Kreditnehmers zu mehreren Kreditnehmereinheiten gem. 19 Abs. 2 KWG (Vordruck MKNE) Aufstellung der Bürgschafts- und Konsortialverhältnisse (Formate BA6 und BA7) Vorgezogene Einreichung von Stammdateninformationen Sammelanzeigenvordrucke / Vorbereitete Anzeigen (Datei) Sammelanzeigenvordrucke für Groß- und Millionenkredite nach 13 bis 13b sowie 14 KWG Sammelanzeige für Groß- und Millionenkredite nach 13 bis 13b sowie 14 KWG Gesamtsumme der Betragsanzeigen für Groß- und Millionenkredite nach 13 bis 13b sowie 14 KWG (Format BAS) Format für Großkredite nach 13 bis 13b KWG (Format BAZ) Nummernsystematik für Kreditnehmer und Kreditgeber...30 Teil II Hinweise zum Inhalt und zum Ausfüllen der Anzeigen Die Stammdaten Stammdatenanzeige Kreditnehmer nach 13 bis 13b und 14 KWG Ergänzende Hinweise Hinweise zu den Stammdaten von Kreditnehmern Hinweise zur Bildung von Kreditnehmereinheiten Die Betragsdaten Allgemeine Hinweise zu den Betragsdaten der Anzeigen nach 13 bis 13b und 14 KWG Betragsdatenanzeige Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeige nach 13 bis 13b sowie 14 KWG Angaben zu den Krediten nach 13 bis 13b sowie 14 KWG Angaben zu den Krediten nach 14 KWG Angaben zu den Krediten nach 13 bis 13 b KWG für Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitute Betragsangaben für Handelsbuchinstitute Angaben zur Millionenkreditgewährung von rechtlich unselbstständigen Niederlassungen deutscher Banken mit Sitz in den am europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Ländern Summenanzeige für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach 13 bis 13b sowie 14 KWG Angaben zu den Krediten nach 13 bis 13b sowie 14 KWG Angaben zu den Krediten nach 14 KWG Angaben zu den Krediten nach 13 bis 13b KWG Allgemeine Hinweise für Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitute Betragsangaben für Handelsbuchinstitute Angaben zur Millionenkreditgewährung von rechtlich unselbstständigen Niederlassungen deutscher Banken mit Sitz in den am europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Ländern...60 II

7 2.4 Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach 14 KWG Angaben zu den Krediten nach 14 KWG Formate BA6 und BA Bereinigungsangaben Format BA Bereinigungsangaben Format BA Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach 14 KWG Angaben zu den Krediten nach 14 KWG Format BAS Bereinigungsangaben Format BAS Betragsdatenanzeige Kreditnehmereinheit für Großkreditanzeigen nach 13 bis 13b KWG (Format BAZ) Angaben zu den Krediten nach 13 bis 13b KWG...66 Teil III Hinweise für bestimmte Kredite bzw. Kreditnehmer Kreditnehmeradressen bei ausgewählten Geschäften Einheitliche Kreditnehmeradressen für die Anwendung der 13 bis 13 b und 14 KWG Akkreditive Bürgschaften / Garantien / Gewährleistungen Derivative Geschäfte Factoring Anlagen in Investmentfonds Kreditaufträge Partnerschaftsgesellschaften (nach dem PartGG) Pensionsgeschäfte Terminkäufe auf Bilanzaktiva Treuhandkredite Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff Verwaltungskredite Wechseldiskont-Sonderkredite mit Einlösungsgarantie Wechselkredite / Indossamentsverbindlichkeiten Weiterleitungskredite Wertpapierdarlehensgeschäfte (Wertpapierleihgeschäfte) Wertpapierkäufe/-verkäufe ABS-Finanzierungen True Sale verkaufte Kredite Schuldbeitritt Kreditrahmenkontingente (Gruppenlimit) Abweichende Kreditnehmeradressen für die Anwendung der 13 bis 14 KWG Kredite der AKA Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbh (AKA) Unternehmensanteile Emissionsübernahme (Underwriting)...81 III

8 1.2.4 Kredite von Förderinstituten des Bundes und der Länder Kredite von Zentralkreditinstituten Kreditderivate Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und andere Sonderformen von Kreditnehmern Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als Gemeinschaften zur gesamten Hand (Gesamthands-GbR), vergleichbare Erben- und Kontengemeinschaften (Gemeinschaftskonten) Gesellschaften des bürgerlichen Rechts mit persönlicher Haftungsbe-schränkung der Gesellschafter (Quoten-GbR), vergleichbare Partenreedereien Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ohne persönliche Haftung der Gesellschafter, vergleichbare Partenreedereien...89 Teil IV Sonderregelungen für die Millionenkreditanzeigen Regelungen zu bestimmten Kreditgeschäften, um den Ausweis überhöhter Gesamtverschuldungen der Kreditnehmer aufgrund doppelt erfaßter Kredite zu vermeiden Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen sowie die Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten Gemeinschaftskredite (ausgenommen Aval-Gemeinschaftskredite) Konsortialführer stellt die Mittel zur Verfügung Konsortialführer und Konsorten stellen die Mittel zur Verfügung Aval-Gemeinschaftskredite Kreditderivate Kreditunterbeteiligungen...95 Teil V Regelungen für die Elektronische Einreichung der Betragsdaten 96 1 Grundsatz Hinweise zur Anzeigendatei Sammel- und Einzelanzeigen Aufbau der Anzeigedatei Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen sowie die Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten Anzahl der Datensätze Formate BA und BAZ Formate BA6 und BA Summensätze BAS, BAS6 und BAS Organisatorische Hinweise Service-Felder Laufende Nummer des Pflichtfelds zur Zuordnung der Einzelanzeigen Hinweise zur Rückmeldung Benachrichtigung nach 14 Abs. 2 und 3 KWG IV

9 3.2 Eigene Anzeigen Konzernspiegel Kreditgeberverzeichnis Euroevidenzdatei Druckaufbereitete Listen Druckaufbereitete Listen konventionelle gruppenangehörige Unternehmen Ausfallwahrscheinlichkeiten Sortiermöglichkeiten der Rückmeldedateien je Kreditgeber (Auswahl) Benachrichtigung und Konzernspiegel Anzeigendatei Kreditgeberverzeichnis Hinweise zu den Indikatoren der Benachrichtigungsdatei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (POS0020 IK-GBR) Interne Verschuldung (POS0021 IK-INTV) Rückbürgschaft (POS0022 IK-RUECK) Mehrfache Konzernbindung (POS0050 IK-MF) Quotale Haftungsbeschränkung/Haftungsausschluß eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft (POS0040 IK-NQH) Formale Voraussetzungen der elektronischen Einreichung Registrierung im ExtraNet der Deutschen Bundesbank Einreichungserklärung Haftungsfreistellungserklärung Schlußbemerkung Teil VI Anlagen zu Teil I. bis V Formate Einzelanzeige (EA) Einzelanzeige (EAZ) BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS BAZ Beispiele Kredite an ein Unternehmen Kredite an Kreditinstitute Kredite an eine Kreditnehmereinheit Berechnung der Kreditäquivalenzbeträge bei Derivaten für ein Nichthandelsbuchinstitut140 3 Plausibilitätsprüfungen für 13 bis 13b sowie 14 KWG Prüfziffernberechnung Stichwortverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V

10 Änderungshistorie Vorgängerversion / aktuelle Version Merkblatt-März 2008 Version 1.0 Merkblatt-Dez Version 1.1 Datum der Aktualisierung Betreff Die Änderungen gegenüber der Version 1.0 sind zusätzlich durch die rote Schriftfarbe kenntlich gemacht. Vorwort Absätze inhaltlich überarbeitet Teil Anzeigepflichten Redaktionelle Anpassungen und Regelungen wegen Factoring- und Leasinggesellschaften aktualisiert; Seite 13 Teil I Anzeigepflichten auf zusammengefasster Basis Satz 2 gestrichen (inhaltliche Korrektur keine Verfahrensänderung); Seite 14 Teil I Anzeigepflichten auf zusammengefasster Basis Kapitalanlagegesellschaften hinzugefügt; Seite 15 Teil I 3.4 Anrechunungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen Redaktionelle Ergänzung; Seite 19 Teil I Kreditrisikominderung Großkredit Redaktionelle und inhaltliche Änderung, Ergänzungen zu 31 GroMikV; Seite 20, 21 Teil I Kreditrisikominderung Millionenkredit Redaktionelle und inhaltliche Änderung; Seite 22 Teil I 4.1 Ausnahmetatbestände Großkredit Redaktionelle und inhaltliche Ergänzungen Seite 23 ff. Teil I 4.2 Millionenkredit Redaktionelle und inhaltliche Ergänzungen Seite 30 ff. Teil I 4.3 Liste der Förderinstitute Inhaltliche Ergänzung; Seite 32 Teil I 4.4 Sonstige Ausnahmetatbestände Bestimmung des Kreditnehmers; Seite 33 Teil I 5 Berichtszeiträume Inhaltliche Änderung; Seite 33 Teil I Vordruck GbR 2. Absatz, dritter Spiegelstrich (GbR-Gesellschafter) ergänzt; Seite 37 Teil I Vorgezogene Einreichung von Stammdateninformationen Neu eingefügt; Seite 39/40 Teil II 1.1 Stammdatenanzeige Zu Nr.7 Kreditnehmer Ergänzung wegen Wertpapieremissionen; Seite 44/45 Teil II 1.1 Stammdatenanzeige Zu Nr. 13 Wirtschaftszweig - Ergänzung; Seite 47 Teil II 1.1 Stammdatenanzeige Zu Nr. 19 ISIN - Ergänzung; Seite 47 Teil II Kreditnehmereinheiten Abs. 5 ergänzt; Seite 52

11 Vorgängerversion / aktuelle Version Datum der Aktualisierung Betreff Teil II 2.1 Betragsdaten Absätze 5 und 7, Erläuterung zu den Anzeigepflichten ergänzt; Seite 53 Teil II Angaben zu den Krediten Zu 090 Verwendeter Ansatz - neuer Code (wegen Verbriefungen) und neuer Aufzählungspunkt (wegen True Sale) ergänzt; Seite 56 Teil II Angaben zu den Krediten Zu 091 Ausfallkennzeichen -redaktionelle Überarbeitung, Übergangsreglung ergänzt, Verwendung PrüfBV n. F. Seiten 57 Teil II Angaben zu den Krediten Zu 092 PD - neuer Aufzählungspunkt (wegen Verbriefungen); Seite 58 Teil I Angaben zu den Krediten Zu 107 EWB und 108 RWA - inhaltliche Ergänzung; Seite 59 Teil I Angaben zu den Krediten Zu 121 darunter Bürschaften und Garantien - redaktionelle Ergänzung; Seite 60 Teil II Angaben zu den Krediten Zu 160 Sicherheiten inhaltliche Ergänzung; Seite 61 Teil II Angaben zu den Krediten Zu 500 Sicherheiten - inhaltliche Ergänzung; Seite 64 Teil II Angaben zu den Krediten Zu 404 Beschreibung geändert; Seite 69 Teil II 2.6 Angaben zu den Krediten Zu 091 Inhalt angepasst; redaktionelle Änderung; Seite 77 Teil III Terminkäufe auf Bilanzaktiva inhaltliche Ergänzung; Seite 87 Teil III Wertpapierdarlehensgeschäfte Abs. 2 präzisiert; Seite 89 Teil III ABS-Finanzierungen Neu eingefügt; Seite 90 Teil III Schuldbeitritt Neu eingefügt; Alt jetzt ; Seite 90/91 Teil III AKA Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbh Regelung zu den Krediten der AKA Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbh neu gefaßt Seite 91/92 Teil III Förderkredite Haftungsfreistellung - Regelung inhaltlich ergänzt; Seite 93 Teil III Kreditderivate Zu Kreditverhältnis Sicherungsgeber Abs. 1 Satz 2 gestrichen; Seite 94 Teil III Kreditderivate Anrechnungsentlastung Abs. 1 bis 3 gestrichen; Seite 95

12 Vorgängerversion / aktuelle Version Datum der Aktualisierung Betreff Teil III Kreditderivate Sondervorschriften Millionenkredite Meldepflicht neu gefasst; Seite 97 Teil IV 2.1 Gesellschaften bürgerlichen Rechts Letzter Absatz ergänzt Abgabe der Anlage GbR; Seite 100 Teil IV 2.2 Gesellschaften bürgerlichen Rechts Satz 2 korrigiert Meldeumfang; Seite 100 Teil IV 5 Kreditderivate Redaktionelle Anpassung; Seite 105/106 Teil VI Beispiel 2.3 Redaktionelle Änderung; Seite 140 ff. Teil VI 3 Plausibilitätsprüfungen Bedingungen ergänzt; ab Seite 177 * Die Seitenangabe bezieht sich auf die elektronische Fassung.

13 Teil I Allgemeine Hinweise Teil I Allgemeine Hinweise 1 Anzeigepflichtige Kreditgeber 1.1 Anzeigepflichten nach 13, 13a bzw. 14 KWG im Rahmen der Einzelinstitutsaufsicht Vorbehaltlich der Regelungen in 2a KWG (Waiver) unterliegen die folgenden Unternehmen der Anzeigepflicht nach 13 bzw. 13a KWG: inländische Kreditinstitute gem. 1 Abs. 1 KWG, Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. Deutsche Bundesbank Übersicht über die Anzeige- und Meldevorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken nach dem KWG) Gruppe I Eigenhändler gem. 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG ), sowie Anlage-, Abschlussvermittler und Finanzportfolioverwalter gem. 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 bis 3 KWG, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln Gruppe II - Anlage-, Abschlussvermittler und Finanzportfolioverwalter gem. 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 bis 3 KWG, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, aber befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen Gruppe IIIa - Anlage-, Abschlussvermittler und Finanzportfolioverwalter gem. 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 bis 3 KWG, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln und die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen Zweigstellen gemäß 53 KWG von Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie gemäß 53c KWG von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute) Eine Anzeigepflicht nach 14 KWG besteht: für inländische Kreditinstitute gem. 1 Abs. 1 KWG für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe I und V (vgl. Deutsche Bundesbank Übersicht über die Anzeige- und Meldevorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken nach dem KWG ) Eigenhändler gem. 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG gem. 2 Abs. 2 KWG für die Kreditanstalt für Wiederaufbau die Sozialversicherungsträger die Bundesagentur für Arbeit 1

14 Teil I Allgemeine Hinweise die Versicherungsunternehmen die Unternehmensbeteiligungsgesellschaften Zweigstellen gemäß 53 KWG von Unternehmen mit Sitz im Ausland, gemäß 53b KWG von Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWG-Staat sowie gemäß 53c KWG von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute) 1.2 Anzeigepflicht nach 13b und 14 KWG im Rahmen der Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis Bei einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe i. S. v. 13b Abs. 2 KWG unterliegt das übergeordnete inländische Unternehmen grundsätzlich der Anzeigepflicht nach 13b bzw. 14 Abs. 1 Satz 2 KWG Anzeigepflicht nach 13b KWG auf zusammengefaßter Basis Für die Belange des 13b KWG hat das übergeordnete Unternehmen mit Sitz im Inland die Anzeigepflichten für die Gruppe als Ganzes zu erfüllen; die ggf. bestehenden Anzeigepflichten der gruppenangehörigen Unternehmen im Rahmen der Einzelinstitutsaufsicht nach 13 bzw. 13a KWG bleiben davon sofern nicht die Waiverregelungen des 2a KWG zur Anwendung kommen unberührt. Den Großkreditvorschriften nach 13b KWG für Institutsgruppen unterliegen auch Anlage- und Abschlussvermittler, die sich an Geldern und Wertpapieren von Kunden kein Besitz und Eigentum verschaffen und nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sofern sie als das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe zu qualifizieren sein sollten ( 2 Abs. 8 KWG). Die Instituts- und Finanzholding-Gruppen (Gruppen) haben auf zusammengefasster Basis grundsätzlich dieselben Meldebestimmungen im Großkreditbereich zu beachten wie die Einzelinstitute (ausgenommen sind aber die Beschlussfassungsvorschriften). Auch die in Teil II. beschriebenen Hinweise zum Ausfüllen der Anzeigen gelten analog. Auf Abweichungen wird an entsprechender Stelle hingewiesen. Für das Bestehen einer Meldepflicht gegenüber einem Kreditnehmer ist ferner zu beachten, dass das übergeordnete Unternehmen immer dann eine Überprüfung bei allen nachgeordneten Unternehmen zu veranlassen hat, sobald die kreditnehmerbezogene Gesamtposition auch nur bei einem gruppenangehörigen Unternehmen 5 % seines haftenden Eigenkapitals erreicht oder übersteigt ( 13b Abs. 3 Satz 1 KWG). Es ist insoweit möglich, dass die Gruppe insgesamt einen Großkredit vergeben hat, ohne dass auch nur ein Gruppenmitglied einen Großkredit gewährt hat. Diese Kredite sind dann allein als Großkredit nach 13b Abs. 1 KWG anzuzeigen. 2

15 Teil I Allgemeine Hinweise Im Übrigen gelten die im Rundschreiben 11/98 vom 24. Juli 1998 des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (jetzt BaFin) enthaltenen Bestimmungen. bis /rs 9811 ba.html? nnn=true Anzeigepflicht nach 14 Abs. 1 Satz 2 KWG auf zusammengefasster Basis Auch für die Belange des 14 Abs. 1 Satz 2 KWG hat das übergeordnete inländische Unternehmen die Anzeigepflichten für die Gruppe zu erfüllen, sofern das nachgeordnete Unternehmen nicht selbst nach 14 KWG anzeigepflichtig ist. Unter diesen Voraussetzungen hat das übergeordnete inländische Unternehmen für die ausländischen Kreditinstitute Kapitalanlagegesellschaften in- und ausländischen Finanzdienstleistungsinstitute gemäß 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 bis 3 KWG in- und ausländischen Finanzunternehmen gemäß 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 8 KWG in- und ausländische Finanzholdinggesellschaften gem. 1 Abs. 3a KWG in- und ausländische Anbieter von Nebendienstleistungen gem. 1 Abs. 3c KWG jeweils gesondert deren Kreditnehmer i.s.v. 14 Abs. 1 Satz 1 KWG anzuzeigen. Dabei erfolgt die Angabe der Kredithöhe jeweils in voller Höhe; eine quotale Berücksichtigung des Kredits entsprechend der relevanten Beteiligungshöhe erfolgt nicht. Dies gilt auch dann, wenn das übergeordnete inländische Unternehmen nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über ein anderes gruppenangehöriges, selbst der Anzeigepflicht nach 14 KWG unterliegendes Tochterunternehmen beteiligt ist. 2 Anzuzeigende Kreditnehmer 2.1 Für die 13 bis 13b und 14 KWG geltende gemeinsame Bestimmungen Besteht eine Kreditnehmereinheit im Sinne des 19 Abs. 2 KWG, so sind die Geschäfte mit allen Gliedern dieser Kreditnehmereinheit zugrunde zu legen. Für jedes Glied der Kreditnehmereinheit ist eine gesonderte Anzeige erforderlich. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die an einzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit (vgl. hierzu 19 Abs. 2 KWG) gewährten Kredite zwar unterhalb der relevanten Meldegrenzen liegen, die Gesamtverschuldung der Kreditnehmereinheit bei dem einzelnen Kreditgeber jedoch die maßgeblichen Grenzen im Berichtszeitraum erreicht oder überschritten hat. 3

16 Teil I Allgemeine Hinweise Wenn im Folgenden vom Erreichen oder Überschreiten der Meldegrenze die Rede ist, ist oben gesagtes zu Grunde zu legen. Gemeinschaftskredite oder Anteile an Gemeinschaftskrediten sind bei den Anzeigen nach 13 bis 13b und 14 KWG zusammen mit anderen Krediten des jeweiligen Kreditgebers an denselben Kreditnehmer zu berücksichtigen. 2.2 Kreditnehmer für die Belange der 13, 13a und 13b KWG Für das Auslösen der Anzeigepflicht nach 13 Abs.1, 13a Abs. 1 oder 13b Abs. 1 KWG (Erreichen oder Überschreiten der Großkreditdefinitionsgrenze) ist die Höhe des anzuzeigenden Betrages maßgeblich. Die anzurechnenden Beträge bilden die maßgebliche Größe für die Auslastung der Großkreditobergrenzen nach 13 Abs. 3, 13a Abs. 3 bis 5 und 13b Abs. 1und 2 KWG. Ein anzuzeigender Großkredit entsteht, sobald ein Kreditengagement - unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des 20 Abs. 2 KWG - während der aktuellen Meldeperiode die Großkreditdefinitionsgrenze erreicht oder überschritten hat. Die jeweils maßgebliche Großkreditdefinitionsgrenze ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Nichthandelsbuchinstitut ( 13 Abs. 1 Satz 1 KWG) Handelsbuchinstitut für die kreditnehmerbezogene Anlagebuch- Gesamtposition ( 13a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 KWG) kreditnehmerbezogene Gesamtposition (Summe aus kreditnehmerbezogener Anlagebuch- Gesamtposition und Handelsbuch-Gesamtposition gem. 13a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 KWG) Großkreditdefinitionsgrenze 10 % des haftenden Eigenkapitals 10 % des haftenden Eigenkapitals 10 % der Eigenmittel 2.3 Kreditnehmer für die Belange des 14 Abs. 1 KWG Ein Kreditgeber hat diejenigen Kreditnehmer als Millionenkredit anzuzeigen, deren Verschuldung (in Anspruch genommene oder sonst geschuldete Beträge) bei ihm zu irgendeinem Zeitpunkt während des Berichtszeitraums (siehe Ziffer 5) 1,5 Millionen Euro oder mehr betragen hat. Für die Höhe des Kreditbetrags ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluß (vgl. 1 Abs. 1 GroMiKV) maßgeblich; untertägige Spitzen, die bis zum Geschäftsschluß wieder unter die Meldegrenze zurückgeführt werden, bleiben - im Rahmen des 14 KWG - gemäß 74 Abs. 2 GroMiKV unberücksichtigt. Bei Gemeinschaftskrediten (siehe Teil IV. Ziffer 3), die 1,5 Millionen Euro erreichen o- der überschreiten, besteht eine Anzeigepflicht für alle beteiligten Kreditgeber. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Kreditgebers 1,5 Millio- 4

17 Teil I Allgemeine Hinweise nen Euro nicht erreicht (vgl. 14 Abs. 1 Satz 6 KWG). Bei Gemeinschaftskrediten, die 1,5 Millionen Euro nicht erreichen, wird die Anzeigepflicht für einen beteiligten Kreditgeber nur dann ausgelöst, wenn der auf ihn entfallende Anteil an dem Gemeinschaftskredit zusammen mit anderen eigenen Krediten an denselben Kreditnehmer 1,5 Millionen Euro erreicht oder überschreitet. 3 Kreditbegriff / Bemessungsgrundlage / Kreditäquivalenzbetrag /Netting 3.1 Kreditbegriff Für die Belange der 13 bis 13 b und 14 KWG gilt der Kreditbegriff des 19 Abs. 1 KWG i. V. m. 20 KWG sowie den ergänzenden Regelungen der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV). 3.2 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der anzuzeigenden Beträge ist nach 2 GroMiKV bei - den Bilanzaktiva nach 19 Abs. 1 Satz 2 KWG vorbehaltlich der Bestimmungen des 61 GroMiKV - der Buchwert zuzüglich Einzelwertberichtigungen und abzüglich der Posten wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus Leasingverträgen bis zu den Buchwerten der diesen zugehörigen Leasinggegenstände - Swap-Geschäften und den für sie übernommenen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder in Ermangelung eines solchen der aktuelle Marktpreis des Geschäftsgegenstandes - sonstigen Derivaten und den für sie übernommenen Gewährleistungen der unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung bestehende, zum aktuellen Marktpreis umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes - Patronatserklärungen und vergleichbaren Globalgarantien die Kredite des patronierten Unternehmens ohne die Kredite an das Institut, abzüglich des eingezahlten Kapitals und der ausgewiesenen Rücklagen des patronierten Unternehmens - Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensgeber ist, der Buchwert der Wertpapiere oder Waren - Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich auf Wertpapiere oder waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensnehmer ist, der übertragene Geldbetrag oder der Buchwert der im Gegenzug bestellten Wertpapiersicherheit - Effektenlombardkreditgeschäften der gewährte Kredit 5

18 Teil I Allgemeine Hinweise - den anderen außerbilanziellen Geschäften nach 19 Abs. 1 Satz 3 KWG der Kapitalbetrag, für den das Institut einzustehen hat, in Ermangelung eines solchen der Buchwert. 3.3 Kreditäquivalenzbetrag Derivative Geschäfte und die für sie übernommenen Gewährleistungen sind nicht mit ihrem Nominalbetrag, sondern dem Kreditäquivalenzbetrag zu berücksichtigen. Zur Berechnung des Kreditäquivalenzbetrages stehen mit der Laufzeit-, Marktbewertungs-, Standard- und Interne Modelle-Methode vier verschiedene Ermittlungsalternativen zur Verfügung (vgl. 9 bis 17 GroMiKV). Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Derivaten (Methodenüberblick) Laufzeitmethode - 10 Risikosensitivität Marktbewertungsmethode - 11 Standardmethode - 13 Interne Modelle Methode - 14 Komplexität der Verfahren Die Anwendbarkeit der o.a. Verfahren ist zum Teil aufsichtlich eingeschränkt. So ist die Nutzung der Laufzeitmethode nur Nichthandelsbuchinstituten gestattet, sofern es sich um ein ausschließlich zinssatz-, währungs- oder goldpreisbezogenes Geschäft handelt. Ferner dürfen die Stellen, die nicht den 13 bis 13b KWG unterliegen (z.b. Versicherungsunternehmen) sowie die inländischen Zweigniederlassungen von ausländischen Instituten, die unter die Regelung des Europäischen Passes fallen, bis auf weiteres - unabhängig von der Art des derivativen Geschäftes - die Laufzeitmethode anwenden. Die Anwendung der Internen Modelle-Methode setzt deren aufsichtsrechtliche Anerkennung durch die BaFin voraus. Gemäß den 15 bis 17 GroMiKV kann der Kreditäquivalenzbetrag bei Vorliegen zweiseitiger Aufrechnungsvereinbarungen (auch Nettingvereinbarung) ermäßigt werden. Es handelt sich hierbei um das Liquidationsnetting ( 15ff. GroMiKV; Close-out-netting) bzw. um den Abschluss von Schuldumwandlungsverträgen gem. 17 GroMiKV (Novationsnetting). Eine Liquidationsnetting-Vereinbarung ist eine Vereinbarung, die sicherstellt, dass bei Ausfall eines Vertragspartners alle einbezogenen Geschäfte in der Weise einheitlich beendet werden, dass ein Anspruch in Höhe des Unterschiedsbetrages der Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste der einzelnen Geschäfte entsteht. 6

19 Teil I Allgemeine Hinweise Die Ausnutzung der risikomindernden Wirkung einer derartigen Vereinbarung bei der Berechnung der Kreditäquivalenzbeträge setzt neben bestimmten Anzeigepflichten gegenüber BaFin und Bundesbank voraus, dass die genutzte Aufrechnungsvereinbarung der BaFin vorliegt ( 15 GroMiKV). Beim Novationsnetting wird das sich aus einem (oder mehreren) derivativen Finanzgeschäften ergebende Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet (vgl. 17 GroMiKV), dass die einzelnen Vertragsverhältnisse untergehen und durch eine einheitliche Forderung oder Verbindlichkeit ersetzt werden. Die adressen- und laufzeitbezogenen Anrechnungserleichterungen des KWG und der GroMiKV bleiben beim Bestehen einer Nettingvereinbarung unberührt. So ist beispielsweise bei derivativen Geschäften mit kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit diese unter die Regelung des 26 Abs. 1 Nr. 3 GroMiKV fallen, der aufgrund der bankaufsichtlichen Berücksichtigung der Nettingvereinbarung ermäßigte Kreditäquivalenzbetrag nur zu 20 v.h. auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen. Weitergehende Angaben zur Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrages können der GroMiKV entnommen werden. Beispiele für die Berechnung des Kreditäquivalenzbetrages sind in Anlage VI 2.4 dargestellt. 3.4 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen Eine anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen kann bei Einzelgeschäften und bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen zur Anwendung kommen gilt für Groß- und Millionenkredite Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei Einzelgeschäften Bei Einzelgeschäften kann sofern die jeweiligen quantiativen und qualitativen Anforderungen erfüllt werden - eine Verrechnung gegenläufiger Positionen bei der Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten für einzelne derivative Geschäfte ( 18 GroMiKV) innerhalb einzelner Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren ( 19 GroMiKV) und innerhalb einzelner Effektenlombardkreditgeschäfte ( 20 GroMiKV) erfolgen. Im Ergebnis ist lediglich die Differenz aus gewährtem Kredit und der hereingenommen Sicherheit im Rahmen der Kreditmneldungen zu berücksichtigen. 7

20 Teil I Allgemeine Hinweise Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen Eine Verrechnung gegenläufiger Positionen bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen kann sofern die jeweiligen quantiativen und qualitativen Anforderungen erfüllt werden - bei der Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten für Derivate ( 21 GroMiKV) bei Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren ( 22 GroMiKV) bei Barguthaben ( 23 GroMiKV) sowie bei produktübergreifenden Aufrechnungsvereinbarungen ( 24 GroMiKV) vorgenommen werden. 3.5 Kreditrisikominderung Kreditrisikominderung bei Großkrediten Die Regelungen der 29 bis 43 GroMiKV gewähren den Instituten die Möglichkeit, durch die Berücksichtigung bestimmter Sicherheiten eine Reduktion des Kreditbetrages zu erreichen. Die Nutzung dieser Kreditrisikominderungstechniken liegt im Ermessen der Institute. Während 29 GroMikV hinsichtlich der Anerkennung von Finanzsicherheiten nach dem umfassenden Sicherheitenansatz und im internen Rating basierenden Ansatz insofern grundsätzlich auf die SolvV verweist, legen 30 ff. GroMikV die berücksichtigungsfähigen Sicherungsinstrumente im Rahmen der Großkredit- und Millionenkreditmeldungen fest. Die Verwendbarkeit dieser Sicherungsinstrumente ergibt sich nach den allgemeinen Anforderungen gemäß 34 GroMiKV sowie nach den speziellen Anforderungen zu dem jeweiligen Sicherungsinstrument nach den 35 bis 40 GroMiKV. Daneben sind die Bewertungsvorgaben der 41 bis 43 GroMiKV zu beachten. Die allgemeinen Anforderungen an diese Sicherungsinstrumente beinhalten Anforderungen insbesondere zu den Risikosteuerungsprozessen, der Kreditrisikobeurteilung, der Rechtswirksamkeit, juristischen Durchsetzbarkeit und der zeitnahen Liquidation der Sicherheiten. 8

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