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1 Beitrag von Jürgen Schröder, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, anlässlich der Verabschiedung von Dr. Karl-Heinz Schaffartzik, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, im Jahre Bitte beachten Sie, dass der Beitrag den Stand der Dinge im Jahr 2006 wiedergibt. Der Autor war kurze Zeit als Rechtsanwalt tätig, bevor er 1985 zur Verbraucherzentrale NRW kam. Er beschäftigt sich in ständig wechselnden Tätigkeitsschwerpunkten mit dem allgemeinen Verbraucherrecht. Derzeitiger Schwerpunkt sind das Energierecht sowie Fragen des AGB-Rechts und der Umsetzung der Schuldrechtsreform. Der Autor hat u. a. das Konzept für die außergerichtliche Streitschlichtung der Verbraucherzentrale NRW entwickelt und arbeitet ständig in diversen Netzwerkgruppen beim Verbraucherzentrale Bundesverband sowie am Fernlehrgang Verbraucherrecht mit. Musterklagen im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Energierecht 1 1. Kurze Bestandsaufnahme der AGB-Verfahren Im April 1977 trat das damalige Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) in Kraft, welches den Verbraucherzentralen erstmals eigene Befugnisse zur Verfolgung von Unternehmen einräumte, die ihre Kunden im Wege von allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen benachteiligen. Im Zuge der Schuldrechtsreform im Januar 2002 wurde das AGB-Gesetz geteilt: Der materiellrechtliche Teil des AGB-Gesetzes wurde ins BGB überführt und findet sich dort in den 305 ff. Der verfahrensrechtliche Teil des AGB-Gesetzes, insbesondere die Verbandsklagebefugnis, wurde in das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) aufgenommen und einheitlich mit den Verfahrensvorschriften für die Klage gegen verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken ( 2 UKlaG) geregelt. Die Verbraucherzentrale NRW hat praktisch von Anfang an von der ihr zugewiesenen Kompetenz Gebrauch gemacht und im Rahmen vieler Abmahn- und Klageverfahren außergerichtlich und gerichtlich immer wieder Akzente gesetzt. Dabei ging es anfänglich darum, Präsenz zu zeigen und die Unternehmen durch eine Vielzahl von eingeleiteten Abmahnverfahren auf das neue Instrumentarium aufmerksam zu machen. Zudem sollte eine gewisse Marktbereinigung durchgeführt werden. Da teilweise recht eindeutige Verstöße gegen die Klauselkataloge der 10 und 11 AGBG (nun 308, 309 BGB) vorlagen, waren die meisten Unternehmen auch ohne Klage einsichtig und gaben eine Unterlassungserklärung ab. War dennoch eine Klage erforderlich, so war diese meist erfolgreich und das Risiko absehbar mit Ausnahme von Fällen, in denen die Unternehmen während des Verfahrens das Gewerbe abmeldeten und die Verbraucherzentrale im Rahmen der Zweitschulderhaftung die Kosten trotz eines gewonnenen Prozesses übernehmen musste. Anfänglich bezweifelten viele abgemahnte Unternehmen die Klagebefugnis der Verbraucherzentrale, so dass diese immer wieder nachgewiesen werden musste. Nachdem im Jahr 2000 die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen ins deutsche Recht umgesetzt wurde, ließ sich die Verbraucherzentrale NRW direkt in das zentrale Register der klagebefugten, qualifizierten Einrichtungen beim Bundesverwaltungsamt eintragen und schuf damit die formalen Voraussetzungen für einen reibungslosen Übergang in das neue Zeitalter. 1 Der Beitrag ist eine überarbeitete und erweiterte Version eines Diskussionsbeitrages für das Internationale Symposium Kollektive Rechtsdurchsetzung Chancen und Risiken des BMELV in Bamberg am 20./

2 Im Rahmen der durch die Abmahnverfahren angestrebten Marktbereinigung spielten in den achtziger Jahren vor allem die Möbelhändler eine dominante Rolle. Immer wieder mussten sie an die Einhaltung der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften erinnert werden. Allein bis 1985 wurden ca. 50 Abmahnverfahren gegen die Möbelbranche mit teilweise sehr umfangreichen Klauselwerken durchgeführt. In einigen Verfahren wurden mehr als 20 Klauseln beanstandet, ein Zeugnis dafür, wie wurmstichig manches Kleingedruckte war. Selbst der Bundesverband des deutschen Möbelhandels (BVDM) hatte keine mustergültigen Bedingungen. Als Erfolg kann sich die Verbraucherzentrale NRW die Bereinigung der Konditionenempfehlung des BVDM anrechnen, die in vielen Fällen noch heute natürlich in bereinigter Fassung im Möbelhandel Verwendung findet. Neben der Möbelbranche, die in heutiger Zeit immer noch Anlass für Abmahnungen bietet, wurden auch vereinzelt gegen Unternehmen aus anderen Branchen, wie etwa der Unterhaltungselektronik und der Textilbranche, Abmahnverfahren durchgeführt brachte ein Abmahnverfahren gegen eine Fahrschule die Erkenntnis, dass nicht alle Verbraucher, die sich über Missstände beschweren, auch mit der Einleitung von generellen Maßnahmen gegen das Unternehmen einverstanden sind. So drohte der Inhaber dieser Fahrschule, der in der Nachbarschaft des sich zu Recht beschwerenden Fahrschülers wohnte, diesem persönliche Nachteile bei der noch laufenden Ausbildung an. Seitdem lässt sich die Verbraucherzentrale NRW vor einer Abmahnung per Formular das Einverständnis des Reklamanten erteilen ging die Verbraucherzentrale NRW im Rahmen einer breit angelegten Abmahnkampagne gegen mehr als 40 Fitnessstudios vor. Es wurden überwiegend Klauseln über zu lange Grundlaufzeiten, Verlängerungs- und Kündigungsfristen von Verträgen sowie der Ausschluss der außerordentlichen Kündigung und Haftungsausschlüsse beanstandet. Hier darf sich die Verbraucherzentrale NRW zugute halten, die bis dahin kaum erschlossene Rechtsmaterie vorangetrieben und für Rechtssicherheit gesorgt zu haben. 2 Noch heute haben die meisten Entscheidungen Bestand, auch wenn der BGH (Urteil vom , AZ: XII ZR 193/95, NJW 1997, 739) inzwischen zu erkennen gegeben hat, dass er die restriktive Beurteilung von Laufzeit- und Verlängerungsklauseln vielleicht nicht zu teilen vermag. Seit 1993 steht die Verbraucherzentrale NRW in Kontakt zum Deutschen Sportstudioverband (DSSV), dessen Konditionenempfehlung zunächst auf ihre Veranlassung und in Kooperation mit dem VZBV bereinigt und in der Folgezeit mehrfach angepasst wurde. Ein Dauerproblem sind die Notdienste (Elektronotdienste, Schlüsseldienste, Rohrreiniger), eine Branche, die teilweise mit windigen Preisgestaltungsklauseln versucht, die jeweilige Notsituation auszunutzen und Verbraucher übermäßig zur Kasse zu bitten. Besonders hartnäckig war die Branche der Rohrreiniger, die in einer Abmahnaktion von 1992 bis 1994 aufs Korn genommen wurde. Aufgrund von Preisklauseln verlangten diese Unternehmen etwa Notdienstzuschläge, Schmutzzulagen sowie Pauschalen für besondere Reinigungsarbeiten von den Kunden. Es kam zu Doppelberechnungen, die Gewährleistung und Haftung wurden beschränkt oder gar ausgeschlossen. Die Branche der Rohrreiniger darf sich auch die Einführung des Kanalfernsehens zugute halten, was bedeutet, dass die Rohre vor der Reinigung mit einer Minikamera durchfahren werden, um Ursache und Ausmaß der Verstopfungen feststellen zu können. Doch nicht jeder Verbraucher möchte dieses Schmuddel-TV sehen, so dass derart aufgedrängte und zudem sachlich nicht gerechtfertigte Leistungen in der Regel nicht bezahlt werden müssen. Ca. 35 Rohrreinigungsfirmen wurden abgemahnt, doch viele gaben die geforderte Unterlassungserklärung nicht freiwillig ab. Etwa 15 Gerichtsentscheidungen der in NRW für 2 Das Ergebnis zahlreicher Gerichtsentscheidungen wurde vom Verfasser in einer Broschüre mit dem Titel Verträge mit Fitnessstudios ein Rechtsprechungsüberblick zusammengefasst. 2

3 AGB-Klagen erstinstanzlich ausschließlich zuständigen Landgerichte Dortmund (z.b. Urteil vom , 8 O 138/94, VuR 1995, 50), Düsseldorf (z.b. Urteil vom , 12 O 208/93) und Köln (z.b. Urteil vom , 26 O 318/93, VuR 1994, 294) waren nötig, um die Branche zur Einsicht zu bringen. Immer noch zitiert wird ein Urteil des LG Düsseldorf von gegen einen Elektronotdienst, der nach seinen Geschäftsbedingungen jede angebrochene halbe Stunde als halbe Stunde berechnen wollte. Auch für eine Arbeitszeit von fünf Minuten hätten die Kunden also für eine halbe Stunde zahlen müssen. Dass diese Regelung die Kunden unangemessen benachteiligt, musste erst gerichtlich entschieden werden. Dieses Verfahren hatte auch Auswirkungen auf die seriösen Handwerksbetriebe, die derartige Klauseln ebenfalls manchmal verwenden. Eine andere, ebenfalls vom LG Düsseldorf untersagte Klausel des Notdienstes lautete: Kann die Störung aus Gründen der Sicherheit nicht oder nur provisorisch behoben werden, wird der Einsatz dennoch voll berechnet. Verbraucher hätten danach trotz nicht erbrachter Leistung zahlen müssen. Das Verfahren wurde von den Medien aktiv begeleitet. Noch im Gericht gab der Verfasser Interviews und zitierte den Geschäftsinhaber des Notdienstes mit der Aussage: Wir haben im Kofferraum nichts als Sicherungen und dicke Drähte, was von dem Unternehmen bestritten wurde und der Verbraucherzentrale ein äußerungsrechtliches Verfahren eintrug, das jedoch gewonnen wurde. 1994/95 kam die Branche der Konzertveranstalter an die Reihe, deren Geschäftsbedingungen in ihrer willkürlichen Beschneidung grundlegender Verbraucherrechte an die Starallüren manches Popstars erinnerten. So wurden gegenüber mehr als 20 Veranstaltern willkürliche Terminverlegungen, Programmänderungen und Konzertabsagen verbunden mit knappen Rücknahmefristen sowie Haftungsausschlüsse, z. B. für Hörschäden, mit Erfolg beanstandet. Gegenüber hartnäckigen Veranstaltern genügten meist schon erstinstanzliche Urteile, um sie zur Raison zu bringen. So haben u. a. das LG Dortmund (Urteil vom , AZ: 8 O 305/94), das LG Düsseldorf (Urteil vom , AZ: 12 O 232/95) und das LG Köln (Urteil vom , AZ: 26 O 244/94) auf Betreiben der Verbraucherzentrale NRW den Veranstaltern eine ganze Reihe von Klauseln untersagt. Unter anderem sahen die Gerichte Klauseln als unwirksam an, wonach vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen dem Erwerber der Eintrittskarte und dem Veranstalter zustande kommen sollten. Damit wäre es für Verbraucher nicht möglich gewesen, im Falle einer Konzertverlegung oder eines Konzertausfalls Ansprüche gegen die Vorverkaufsstelle geltend zu machen. Haftungsausschlüsse hätten es verhindert, neben dem Kartenpreis auch die Vorverkaufsgebühr vom Veranstalter zurückzuverlangen. Von 1997 bis 1999 führte die Verbraucherzentrale NRW schwerpunktmäßig eine Abmahnaktion gegen Computerfirmen durch und mahnte über 40 Unternehmen ab. 4 Neben gravierenden Gewährleistungsbeschränkungen wurde hier so ziemlich alles beanstandet, was das AGB-Recht an Verboten hergibt. Angefangen bei Einbeziehungs- und Vertragsabschlussklauseln über Vorleistungspflichten und Freizeichnungsklauseln sowie unzulässige Haftungsbeschränkungen und Verschiebung von Lieferfristen bis hin zu Rücktrittsvorbehalten und Preisänderungen enthielten die Klauselwerke so ziemlich alles, was das Herz eines AGB-Juristen erfreut. Auch mancher Vertreter dieser Branche ließ sich erst durch eine gerichtliche Entscheidung eines besseren belehren. Besonders wichtig waren die Urteile des OLG Düsseldorf ( , AZ: 6 U 161/98) und des OLG Hamm ( , AZ: 13 U 71/99). Die Gerichte stellten fest, dass Verbraucher die Untersuchungskosten des Verkäufers für die Fehlersuche nicht zu bezahlen brauchen, 3 LG Düsseldorf, Urteil vom , 12 O 292/87, VuR 1989, 37 4 Begleitet wurde die Abmahnaktion von einem umfassenden Ratgeber zum Computerrecht, der leider mangels Nachfrage nur einmal im Jahr 1999 aufgelegt wurde. 3

4 wenn sie bei der Reklamation davon ausgehen können, dass ein Mangel vorliegt. Eine Klausel, die den Verbrauchern diese Kosten dennoch auferlegt, ist unwirksam, weil sie Verbraucher davon abhält, ihre Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Diese Entscheidungen spielen noch heute für die Frage, welche Anforderungen an die Beweislast des Verbrauchers für einen Mangel zu stellen sind, eine wichtige Rolle. Wenn auch die großen Abmahnaktionen jeweils zu einer gewissen Marktbereinigung in einer Branche führten, so war es doch auch stets ihr Ziel, die Rechtsprechung zu Zweifelsfragen fortzuentwickeln. Angesichts der Verschärfung der finanziellen Situation der Verbraucherzentrale und der Übernahme ständig neuer Aufgaben ist es mit den begrenzten personellen Ressourcen nicht mehr möglich, flächendeckende Abmahnverfahren durchzuführen. Die Verbraucherzentrale NRW muss sich daher seit einiger Zeit darauf beschränken, in einzelnen Musterverfahren Rechtsfragen klären zu lassen und dadurch in qualitativer Hinsicht Akzente zu setzen. Im Bankenbereich hat die Verbraucherzentrale NRW immer wieder für Schlagzeilen gesorgt und durch BGH-Urteile auf sich aufmerksam gemacht. Einige herausragende Verfahren im allgemeinen Verbraucherrecht fanden jedoch ebenfalls starke Beachtung. So wurde gegen einen großen Zeitungsverlag exemplarisch Klage wegen einer so genannten Chiffre-Klausel erhoben, die bis dato in der gesamten Presselandschaft Verwendung fand. Diese Klausel galt für Insertionsaufträge von Verbrauchern, die unter Chiffre aufgegeben wurden, und gestattete den Unternehmen, die eingehenden Zuschriften zu öffnen, um sie zu prüfen und gewerbliche Zuschriften auszusortieren. Selbst bei Inseraten zur Wohnungs- und Partnersuche mussten die Inserenten also damit rechnen, dass die Zuschriften bereits gelesen oder aussortiert wurden. Dieser eklatante Verstoß gegen Datenschutzrechte und das allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde erst durch den BGH mit Urteil vom (X ZR 91/90, NJW 1992, 1450) gestoppt. An einem weiteren Erfolg in einer grundsätzlichen AGB-Frage war die Verbraucherzentrale NRW zumindest mittelbar beteiligt. Es ging um im Einzelhandel verwendete Hinweisschilder am Ladeneingang, auf denen die Kunden aufgefordert wurden, ihre Taschen vor Betreten des Geschäfts abzugeben, da sie andernfalls an der Kasse einer Taschenkontrolle unterworfen würden. Zwar stellte der BGH (Urteil vom , VIII ZR 106/93) in einem Individualklageverfahren den Grundsatz auf, dass Taschen nur bei einem konkreten Tatverdacht kontrolliert werden dürften. Demzufolge hätte er eigentlich die Hinweisschilder, da sie jedem Kunden einen generellen Tatverdacht vorwerfen und ihn damit als potentiellen Ladendieb ansehen, wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als unzulässig ansehen müssen. Der BGH sprach den Hinweisschildern aber den Charakter von verbindlichen Regelungen ab und verneinte damit ein wesentliches Definitionsmerkmal von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Verfasser setzte sich 5 kritisch mit der Entscheidung auseinander. In einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband betriebenen Verfahren wurde das Problem erneut aufgegriffen. In seinem Urteil vom (VIII ZR 221/95) revidierte der BGH die frühere Entscheidung und zitierte dabei die Urteilsanmerkung des Verfassers. Durch die Schuldrechtsreform hat die reine AGB-Klage zumindest im Bereich der Sachmängelhaftung an Bedeutung verloren. Denn durch 475 BGB werden Abweichungen von den gesetzlichen Verbraucherrechten generell untersagt, gleichgültig, ob sie nun durch AGB, individuelle Vereinbarung oder faktisches Verhalten des Unternehmers vorgenommen werden. Entsprechende Verstöße können nach 2 UKlaG verfolgt werden. Dennoch gibt es genügend Anbieter, die das neue Verbraucherschutzrecht nicht wahrgenommen haben und noch alte Geschäftsbedingungen verwenden. Diese können weiterhin mit der AGB-Klage verfolgt werden. Die Verbraucherzentrale NRW beschränkt sich 5 in einer Urteilsanmerkung in VuR 1994, 100 ff. 4

5 aber auf wenige Musterverfahren zur Klärung noch offener Rechtsfragen, die insbesondere durch die Schuldrechtsreform aufgeworfen wurden. So hat die Verbraucherzentrale NRW im Jahr 2005 exemplarisch einen bundesweiten Versandhandel abgemahnt, weil dieser bei einem Widerruf von den Kunden die Kosten der Hinsendung verlangte. Im Gegensatz zu den Rücksendekosten fehlt es an einer klaren gesetzlichen Regelung, wer die Kosten der Hinsendung im Falle des Widerrufs zu tragen hat. Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. In erster Instanz hat das LG Karlsruhe (Urteil vom , AZ: 10 O 994/05, VuR 2006, 115) sich auf die Seite der Verbraucherzentrale NRW gestellt. Die Berufung läuft jedoch und auch der BGH wird sicher noch ein Wort mitzureden haben. Ein weiteres interessantes Verfahren betrifft einen großen Flüssiggashändler, der die ab Anfang 2005 erhobene Mautgebühr für den Schwerlastverkehr auf Autobahnen zum Anlass nahm, die Kunden hierfür gesondert zur Kasse zu bitten. In einem Schreiben an die Dauerkunden kündigte das Unternehmen Ende 2004 an, bei künftigen Lieferungen müsse eine Mautgebühr von jeweils 7,50 erhoben werden. Da gegen dieses faktische Verhalten andere Instrumente der Verbandsklage versagen, bot sich nur eine AGB-Klage zur Klärung des Problems an. Unter anderem geht es um die Frage, ob eine derartige Formulierung in Standardschreiben überhaupt als Geschäftsbedingung anzusehen ist. Das LG Köln hat in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass es der Auffassung der Verbraucherzentrale nicht folgen will. Auch dieses Verfahren 6 wird daher sicherlich noch höhere Instanzen beschäftigen. Insgesamt lässt sich die Entwicklung des AGB-Verbandsklageverfahrens bei der Verbraucherzentrale NRW dahin zusammenfassen, dass längst nicht mehr die Masse von Verfahren möglich ist, wie das in früheren Jahren einmal der Fall war. Es werden eher in Einzelverfahren, die den Charakter von Musterverfahren gewinnen, rechtliche Grundsatzfragen geklärt. Da die abgemahnten Unternehmen ebenfalls ein Interesse an einer höchstrichterlichen Klärung haben und naturgemäß ein hohes Prozessrisiko besteht, ist auch das Kostenrisiko für die Verbraucherzentrale relativ hoch. 2. Aktueller Bedarf für eine kollektive Rechtsdurchsetzung Nach den vorhergehenden Ausführungen lässt sich feststellen, dass der Bedarf für eine kollektive Rechtsdurchsetzung selten so groß war wie heute. Verbraucher sehen sich einer Flut von neuen Gesetzen und Vorschriften gegenüber, deren korrekte Anwendung selbst spezialisierten Juristen oft schwer fallen dürfte. Doch so beeindruckend auch die Regulierungsdichte sein mag, so enttäuschend ist mitunter die Qualität der Rechtsnormen. Der Gesetzgeber hat sich längst davon verabschiedet, verständliche und transparente Gesetze zu erlassen 7. Viele Regelungen sind unklar oder - wohlwollend gesagt interpretationsbedürftig. Verbraucher sind daher in der Regel auf Rechtsbeistand bei Verständnis und Durchsetzung ihrer Rechte angewiesen. Zudem enthalten viele Normen von vornherein Konfliktstoff, weil sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens keine Interessensparität ergeben hat. Während die Interessen von Unternehmen und Industrie meist durch mächtige Lobbies vertreten werden und zum Beispiel große, wirtschaftlich ausgerichtete Anwaltskanzleien Gesetzentwürfe maßgeblich mitgestalten, bleiben die Verbraucherinteressen auf der Strecke 8. Verbrauchern ist es aber nicht zumutbar, sich mit einer Vielzahl von individuellen Klagen ihre Rechte zu erkämpfen und auf eigene Kosten und eigenes Risiko für die Klärung von Rechtsfragen zu sorgen. So müssen letztlich die Verbraucherzentralen die Bürger individuell beraten und im Wege 6 Das Verfahren läuft beim LG Köln unter dem AZ: 26 O 351/05. 7 vgl. Versteyl, NJW-Editorial Heft 9/2006 Kafkaeske Normgebung System oder Karikatur? 8 vgl. SZ vom Die Einflüsterer 5

6 kollektiver Maßnahmen versuchen, für Klarheit zu sorgen und Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen. Aktuell hat gerade das Energierecht an Bedeutung gewonnen. Beispiele für intransparente Regelungen und rechtlichen Klärungsbedarf im Energiebereich sind: Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom enthält zahlreiche Verordnungsermächtigungen, die noch von den zuständigen Verordnungsgebern ausgestaltet werden müssen. Dabei haben Verbraucherverbände nicht immer die Möglichkeit, sich ausreichend zu beteiligen, so dass die Regelungen nicht unbedingt verbraucherfreundlich ausgestaltet werden. Die gesetzlichen Vorgaben zu den speziellen Missbrauchsverfahren im EnWG sind nicht präzise genug (vgl. dazu unter 4.1.). Das EnWG lässt offen, ob die Entscheidungen der Regulierungsbehörden zu etwaig überhöhten Netzentgelten Rückwirkung haben oder nicht. Das ist aber für Verbraucher wichtig, um bei Preiserhöhungen die Weichen richtig zu stellen. Es fehlen klare gesetzliche Vorgaben, ob und unter welchen Bedingungen die Preise erhöht werden dürfen. Die Entwürfe für die neuen allgemeinen Versorgungsbedingungen enthalten, wie auch die geltenden Rechtsverordnungen, bislang keine klare Regelung zu den Voraussetzungen einer Preiserhöhung. Welche Instrumente sich zur Klärung von offenen Rechtsfragen im Energiebereich eignen, soll im Folgenden dargelegt werden. 3. Die herkömmlichen Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung Aktuell geht es im Energierecht um die Preiserhöhungen beim Gas- und Strombezug. Hier versagen die herkömmlichen Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung größtenteils AGB-Klage Eine AGB-Klage richtet sich gegen unzulässige Klauseln. Gegenüber Stromkunden in der Grundversorgung begründen die Versorger die Preiserhöhungen jedoch traditionell mit Bezug auf Rechtsverordnungen, die AVBEltV und die BTOEltV. Da diese im Wege der AGB-Kontrolle nicht angreifbar sind, scheidet das Instrument der AGB-Klage hier aus. Für Stromkunden außerhalb der Grundversorgung, die als Sonderkunden anzusehen sind, ist für eine Preiserhöhung eine Preisanpassungsklausel erforderlich. Diese Klauseln können zwar AGB-rechtlich kontrolliert werden. Doch kann davon nur ein geringer Teil der Stromkunden profitieren, da nur wenige Haushalte bisher den Versorger oder den Tarif gewechselt haben. Von daher läuft die Klauselkontrolle weitgehend leer. Bei Haushaltskunden im Gasbereich ist streitig, ob diese als Sonderkunden anzusehen sind. Unterstellt man dies, ist für eine Preisänderung eine entsprechende Klausel erforderlich. Da etliche Unternehmen keine Preisänderungsklauseln haben, scheidet insoweit eine AGB-Kontrolle aus. Stuft man die Gaskunden als Kunden in der Grundversorgung ein, gelten die allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVBGasV) automatisch. Die weitere Frage, ob die AVBGasV eine Ermächtigung für eine Preiserhöhung enthält, ist streitig und kann im Wege einer AGB-Klage nicht geklärt werden UWG-Maßnahmen 6

7 Das Wettbewerbsrecht gilt grundsätzlich auch für Monopolunternehmen 9. Auch wenn es auf dem Gasmarkt zurzeit noch keinen echten Wettbewerb gibt, könnten Verbraucherverbände daher prinzipiell nach dem UWG gegen Preiserhöhungen vorgehen. Fraglich ist aber, ob eine Wettbewerbshandlung vorliegt, da Maßnahmen, die der Durchführung eines Vertragsverhältnisses dienen, in der Regel keinen Marktbezug haben Verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken ( 2 UKlaG) Maßnahmen nach 2 UKlaG richten sich gegen Zuwiderhandlungen gegen ein Verbraucherschutzgesetz. Dazu gehören alle Gesetze, deren wesentlicher Zweck der Verbraucherschutz ist. Hat der Verbraucherschutz nur untergeordnete Bedeutung, ist 2 UKlaG nicht anwendbar 10. Ob man das EnWG insgesamt als Verbraucherschutzgesetz ansehen kann, scheint fraglich. Zumindest einzelne Regelungen sollen aber auch Verbraucher schützen. So schreibt z.b. 41 Abs. 1 Nr. 1 EnWG vor, dass Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung unter anderem Bestimmungen über die Preisanpassung enthalten müssen. Das nähere regelt gemäß 41 Abs. 2 EnWG eine Rechtsverordnung, die aber noch nicht erlassen ist. Von daher scheidet zumindest bei aktuellen Preiserhöhungen eine Kontrolle nach 2 UklaG aus Sammelklage nach Art. 1 3 Nr. 8 RBerG Das neu geschaffene Instrument der Sammelklage hat die Verbraucherzentrale NRW bislang in verschiedenen Verfahren im Bankenbereich eingesetzt. Leider wird diese Klagemöglichkeit von den Gerichten teilweise noch nicht akzeptiert. So hat etwa das OLG Düsseldorf 11 der Verbraucherzentrale NRW die Klagebefugnis abgesprochen, obwohl ein eindeutiger Anwendungsfall für eine Sammelklage vorlag 12. Es besteht also noch ein erhebliches Risiko bei der Anwendung dieser Klagebefugnis. Erschwert wird ein Sammelklageverfahren zudem durch den hohen Arbeits- und Organisationsaufwand. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass es im kollektiven Verbraucherschutz noch weiteren Regelungsbedarf gibt. Soweit Verbandsklageverfahren schon gesetzlich geregelt sind, ließe sich ebenfalls noch einiges verbessern. 4. Neue Wege kollektiver Rechtsdurchsetzung im Energiebereich 4.1. Spezielle Verfahren im EnWG Das EnWG sieht zum einen in 31 ein besonderes Missbrauchsverfahren gegen Netzbetreiber vor. Zum anderen enthält 65 EnWG eine allgemeine Eingriffbefugnis der Regulierungsbehörden bei Verstößen gegen Vorschriften des EnWG. Die Verbraucherzentralen können jedoch keine eigenen Ansprüche geltend machen. Sie sind allenfalls befugt, Missstände anzuzeigen und Anträge auf behördliches Tätigwerden zu stellen. Selbst diese Antragsbefugnis ist nicht klar geregelt und wird von Vertretern der Regulierungsbehörden bestritten. Während ein missbräuchliches Verhalten von Energielieferanten gegenüber Haushaltskunden nicht Gegenstand eines besonderen Verfahrens nach 31 sein kann, ist im Rahmen des allgemeinen Missbrauchsverfahrens nach 65, 66 EnWG eine Ahndung von Verstößen gegen besondere (auch) verbraucherschützende Normen des EnWG denkbar. Gegen Preiserhöhungen bietet diese Norm aber zurzeit keine Handhabe. Sollten in 9 Baumbach/Hefermehl, UWG, 2 Rn vgl. Palandt, 2 UKlaG, Rn 5 11 OLG Düsseldorf, Urteil vom , 16 U 197/02, NJW 2004, vgl. kritisch Micklitz/Beuchler, NJW 2004,

8 einer Rechtsverordnung Regelungen zur Preisanpassung getroffen werden, könnten in Zukunft wohl auch Verstöße hiergegen von den Verbraucherzentralen geahndet werden Musterklagen neuer Art Einige Verbraucherzentralen haben Musterklagen gegen Gaspreiserhöhungen organisiert, bei denen die Feststellungsklagen einzelner Verbraucher im Wege einer Streitgenossenschaft nach 60 ZPO gebündelt werden. Neben den zivilprozessualen Vorschriften gibt es keine besonderen Regelungen für solche Verfahren. Zum einen sind solche Verfahren ähnlich aufwendig wie Sammelklagen, da auch hier für eine Klage zum Landgericht die Streitwertgrenze von 5000,- überschritten werden muss. Dazu ist es notwendig, eine Vielzahl von Verbrauchern zu organisieren. Zum anderen sind solche Klagen hinsichtlich der (Gutachter-) Kosten risikoreich. Bei den aktuellen Klagen zeichnet sich zumindest eine lange Verfahrensdauer ab, so dass eine rasche Klärung der Streitfragen nicht zu erwarten ist. Dennoch bereitet die Verbraucherzentrale NRW nun mit großem Aufwand für Verbraucher, welche die Preiserhöhungen unter Vorbehalt gezahlt haben, ein Musterverfahren gegen einen großen Gasversorger vor. Nur so kann geklärt werden, ob die Verwendung von Preisanpassungsklauseln eine zwingende Voraussetzung für Preiserhöhungen ist. Hauptziel der Klage ist es, den Gasversorgern die Spielregeln eines vom Wettbewerb dominierten Marktes klar zu machen und für die Einhaltung rechtlicher Standards zu sorgen, die in der freien Marktwirtschaft bei solchen Dauerschuldverhältnissen üblich sind. Angenehme Nebenfolge für die am Verfahren beteiligten Verbraucher wäre im Falle eines Erfolgs die Rückzahlung der Preiserhöhungen aus den vergangenen Jahren. Ob diesem Verfahren Erfolg beschieden sein wird, bleibt abzuwarten Verbesserungsvorschläge Die Durchsetzung kollektiver Verbraucherinteressen wird allgemein als Aufgabe der Verbraucherzentralen angesehen. Für eine effiziente Rechtsverfolgung bedarf es jedoch noch der Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums. Dazu nachfolgend einige Vorschläge: Schaffung neuer Klagebefugnisse der Verbraucherverbände analog dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom (KapMuG) Weiterverfolgung eines Gesetzes zur generellen Regelung von Verbands-, Sammelund Musterklagen (GVMuG) Schaffung eigener Klagerechte der Verbraucherverbände im EnWG bei Verstößen gegen das EnWG und gegen die aufgrund des EnWG ergangenen Rechtsverordnungen Hilfsweise: Konkretisierung der Antragsbefugnisse im EnWG (Klarstellung, dass Verbraucherzentralen zum Kreis der Antragsbefugten gehören; Voraussetzungen der Antragsbefugnis) Optimierung der Klagebefugnis der Verbraucherzentralen für Sammelklagen nach Art. 1 3 Nr. 8 RBerG Es sollte unabhängig vom Streitwert und von der Eingangsinstanz gewährleistet sein, dass der Rechtsstreit aufgrund eines Falles höchstrichterlich entschieden werden kann. Denn dies ist gerade das Ziel solcher Verfahren. Damit ließe sich erheblicher Arbeitsaufwand für alle Beteiligten ersparen. Zugleich würde damit der von Gegnern dieser Klagebefugnis befürchtete Inkassoeffekt vermieden. Einführung einer Unrechtsgewinnabschöpfung im AGB-Recht und im Energierecht zugunsten der klagebefugten Verbände 8

9 Zur kollektiven Rechtsdurchsetzung gehört aber nicht nur die Klärung von rechtlichen Grundsatzfragen. Es ist ebenso wichtig, dass Verbraucher diese einmal geebneten Wege auch in ihrem Einzelfall problemlos beschreiten können, ohne sich gegenüber einem Unternehmer ihre Rechte erkämpfen zu müssen. Da jedoch vermehrt zu beobachten ist, dass sich Unternehmen nicht an gesetzliche Vorgaben oder (etwa im Bankenbereich) an höchstrichterliche Rechtsprechung halten, ist eine ansatzweise flächendeckende Marktbereinigung erforderlich. Hierfür besitzen die Verbraucherzentralen jedoch keine ausreichende Personalkapazität. Sie müssen sich derzeit auf wenige Musterverfahren beschränken. Damit einher geht auch eine inhaltliche Beschränkung auf wenige spezifische Fragen des Verbraucherrechts Finanzierungsmöglichkeiten Es ist nicht nur wichtig, das notwendige rechtliche Instrumentarium für Musterklagen zu schaffen, sondern auch, die Verbraucherzentralen mit adäquaten finanziellen Mitteln auszustatten, um ihnen eine effiziente Durchsetzung kollektiver Verbraucherrechte zu ermöglichen. Es ist im Prinzip nicht einzusehen, dass der Staat auf Kosten der Allgemeinheit diese Mittel zur Verfügung stellen muss. Auch ist nicht einzusehen, dass Verbraucher selbst die Kosten tragen. Vielmehr müssen die Verursacher für die Kosten aufkommen. Zum einen sind sie Marktstörer, indem sie sich nicht wie ihre seriöse Konkurrenz an die Regeln des lauteren Wettbewerbs halten. Zum anderen ziehen sie unweigerlich aus diesem störenden Verhalten Gewinne, denn andernfalls könnten sie sich ja marktkonform verhalten. Bei der Entwicklung neuer Finanzierungskonzepte sollten die Unternehmen von vornherein stärker eingebunden werden. Denkbar wäre die Schaffung eines Finanzierungsfonds. Da sich freiwillig nur die tendentiell rechtstreuen Unternehmen beteiligen werden, muss ein solcher Fond gesetzlich geregelt werden. Angesichts des Milliarden-Werbeetats der Unternehmen und der Milliarden-Gewinne gerade in der Energiebranche wäre eine Fondbeteiligung für die (Energie-) Wirtschaft keine große Belastung. Auch für die Mehrzahl kleinerer Unternehmen ist eine Beteiligung mit kleinen Beiträgen sicherlich verkraftbar. Die Beiträge könnte man nach verschiedenen Parametern staffeln, z.b. nach Umsatz, Marktgröße oder Gesetzestreue bzw. Wohlverhalten. Es ist ein Bonussystem (Gutschriften für eine reine Weste ) oder eine Zertifizierung denkbar: Geprüfte Unternehmen könnten dann evtl. mit dem Zertifikat werben. An einem solchen Finanzierungssystem könnten sich auch Branchenverbände beteiligen. Flankierend muss stärker auf die Unrechtsgewinnabschöpfung gesetzt werden, die sowohl im AGB-Recht als auch im Energierecht erfolgen kann. Dieses Instrument funktioniert aber nur, wenn es realistisch ausgestaltet wird. Als Vorbild taugt das derzeitige Konzept des UWG aufgrund allzu strenger Voraussetzungen nicht. Die Gewinne sollten denen zugute kommen, die sie erwirtschaften, nämlich den Verbraucherverbänden, damit sie hiermit weitere Aktivitäten refinanzieren können. Daneben sollte auch darüber nachgedacht werden, ob man nicht innerhalb der Verbraucherzentrale NRW die bereits vorhandenen Möglichkeiten ausschöpft und etwa für Abmahnungen Aufwendungsersatz (ca. 200,- bis 250,- pro Abmahnung) verlangt, wie dies andere Verbraucherzentralen bereits handhaben. 9

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