Fahrtätigkeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fahrtätigkeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI521032 LI1928384"

Transkript

1 TK Lexikon Arbeitsrecht Fahrtätigkeit Fahrtätigkeit HI Zusammenfassung LI Begriff Zum trat eine gesetzliche Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts in Kraft, die das bisherige Verwaltungsrecht ablöst. Auch das neue Reisekostenrecht verzichtet auf unterschiedliche Reisekostenarten. Sämtliche reisekostenrechtlich relevanten Auswärtssachverhalte werden unter dem gemeinsamen Reisekostenbegriff "berufliche Auswärtstätigkeit" zusammengefasst. Ab 2014 liegt eine reisekostenrechtliche berufliche Auswärtstätigkeit immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Der Reisekostenbegriff umfasst auch Arbeitnehmer, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise auf einem Fahrzeug tätig sind. Hauptanwendungsfall sind Berufskraftfahrer, aber auch Zug- oder Lokführer sowie das jeweilige Begleitpersonal. Die Reisekosten, die einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Fahrtätigkeit entstehen, kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Arbeitsrechtliche Rechtsquellen sind die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 v (ABl. L 102/1 v ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 v , das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Fahrpersonalgesetz, die Fahrpersonalverordnung v (BGBl I S. 1882) und das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) v (BGBl 1974 II S. 1473). Lohnsteuer: Ab dem Kalenderjahr 2014 sind die steuerlichen Reisekosten erstmals im Einkommensteuergesetz geregelt. Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v , BStBl 2013 I S. 188, löst das bisherige Verwaltungsrecht in den Lohnsteuer-Richtlinien ab. 3 Nr. 13 EStG (öffentlicher Dienst) und 3 Nr. 16 EStG (Privatwirtschaft) regeln den Umfang des steuerfreien Arbeitgeberersatzes. Das BMF-Einführungsschreiben v , IV C 5 S 2353/13/10004, BStBl 2013 I S. 1279, versucht Antworten und Hilfestellung für die in der Lohnsteuerpraxis bedeutsamen Fragen zu geben. Sozialversicherung: 14 Abs. 1 SGB IV definiert das zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. In 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV ist normiert, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. 23a Abs. 1 SGB IV legt fest, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auswirkungen Arbeitsentgelt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu betrachten ist. Kurzübersicht Entgelt LSt SV

2 Fahrtkostenerstattungen für Fahrten zur Fahrzeugübernahme frei frei Erstattung von Verpflegungspauschalen frei frei Übernachtungskosten in tatsächlicher Höhe oder Pauschbetrag von 20 EUR für jede Übernachtung im Inland (im Ausland entsprechend den Auslandspauschalen) frei frei Arbeitsrecht 1 Arbeitsrechtliche Definition HI HI Als Fahrtätigkeit wird eine berufliche Tätigkeit von Arbeitnehmern bezeichnet, die ihre regelmäßige Arbeitsstätte in einem Fahrzeug haben. Verbringt der Arbeitnehmer durchschnittlich mehr als 80 % seiner vertraglichen Arbeitszeit im Fahrzeug, kann im Regelfall von einer Fahrtätigkeit ausgegangen werden. [ 1 ] Tätigkeiten an einem ortsfesten Arbeitsplatz, wie das Be- und Entladen des Fahrzeugs oder der Bereitschaftsdienst gehören nicht dazu. Praxis-Beispiel Fahrtätigkeit ja oder nein Ja: Berufskraftfahrer und Beifahrer, Betonfahrer, Kiesfahrer, Müllfahrzeugführer, Linienbusfahrer, Straßenbahnführer, Lokführer, Zugbegleiter, Taxifahrer, Großgerätefahrer unter Tage. [ 2 ] Nein: Verkaufsfahrer, Kundendienstmonteure, Zusteller, Polizisten im Streifendienst, Zollbeamte in der Grenzaufsicht, Seeleute und Binnenschiffer, Fahrlehrer, Berufsfeuerwehrmann. [ 3 ] Ob und inwieweit ein Mitarbeiter zur Fahrtätigkeit verpflichtet ist, ergibt sich aus den getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sowie dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. 2 Lenk- und Ruhezeiten HI Für die Lenk-, Pausen- und Ruhezeiten können neben dem nationalen Recht hier ist vor allem 21a ArbZG zu beachten auch europäische Regelungen, insbesondere die VO (EG) Nr. 561/2006 eingreifen. 2.1 Arbeitszeitrecht EG-Recht HI Für alle innergemeinschaftlichen Beförderungen auf Personen- oder Lastkraftwagen (leer oder beladen) auf öffentlichen Straßen findet die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom [ 4 ] Anwendung. Diese Verordnung gilt für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, die Personenbeförderung mit Fahrzeugen für die Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers. Sie gilt hingegen nicht für Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt, nicht für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, ferner nicht für diverse Fahrzeuge, die öffentlich-rechtliche Versorgungsleistungen zu erbringen haben. [ 5 ] Die tägliche Lenkzeit darf neun Stunden nicht übersteigen; zweimal pro Woche (also im Zeitraum zwischen Montag 0.00 Uhr und Sonntag Uhr) kann sie auf 10 Stunden verlängert werden. Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht

3 überschreiten. Innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Wochen dürfen insgesamt 90 Stunden nicht überschritten werden. [ 6 ] Der Fahrer muss jeweils spätestens nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden seine Fahrt für eine Ruhepause von mindestens 45 zusammenhängenden Minuten unterbrechen. [ 7 ] Die regelmäßige tägliche Ruhezeit bezeichnet eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden, die auch in 2 Teilen genommen werden kann. Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit bedeutet eine Pause von mindestens 45 Stunden. [ 8 ] Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Begriffsbestimmungen und Regelungen in Art. 4 und Art. 8 der Verordnung verwiesen. Achtung Ruhezeit für Busfahrer seit dem "12-Tage-Regelung" Durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vom ist in Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ein neuer Absatz 6a eingefügt worden. Hiernach ist es Busfahrern im grenzüberschreitenden Personenverkehr erlaubt, die wöchentliche Ruhezeit ausnahmsweise auf bis zu 12 aufeinander folgende Tage zu verschieben, wenn die vorhergehende wöchentliche Ruhezeit regelmäßig durchgeführt wurde und der Dienst mindestens 24 aufeinander folgende Stunden in einem anderen Mitgliedsstaat dauert und direkt nachfolgend entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden genommen wird. Seit dem gilt die 12-Tage-Regelung nur, wenn die eingesetzten Busse mit einem digitalen Tacho ausgestattet sind. Zudem müssen seit dem bei Nachtfahrten (22 Uhr bis 6 Uhr) entweder 2 Fahrer im Bus sein (Mehrfahrerbesatzung) oder die Fahrtunterbrechung (Pause) muss bereits nach 3 Stunden Lenkzeit eingelegt werden. In die Fahrzeuge müssen zur Überwachung der Geschwindigkeit und der Lenk- und Ruhezeit Kontrollgeräte nach Maßgabe der Verordnung EG Nr. 3821/85 eingebaut sein. [ 9 ] 2.2 Nationales Recht HI Das Arbeitszeitgesetz [ 10 ] regelt die Fahrtätigkeit von Arbeitnehmern nicht ausdrücklich, sondern stellt lediglich auf die höchstzulässige Arbeitszeit ab. Hierzu gehören neben der Lenkzeit auch Vor- und Abschlussarbeiten, sonstige Hilfsarbeiten und Arbeitsbereitschaft. Zu beachten sind ferner das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung vom [ 11 ], zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom [ 12 ] Durch Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom [ 13 ] erstreckt sich der Anwendungsbereich des 21a ArbZG auf dieselben Fahrzeugtypen, die von der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erfasst werden. Die wöchentliche Arbeitszeit darf grundsätzlich 48 Stunden nicht überschreiten. [ 14 ] Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. [ 15 ] Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom [ 16 ] Damit gelten auch im nationalen Recht grundsätzlich tägliche Ruhezeiten von mindestens 11 Stunden und eine wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden. Möglich ist es, durch Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung Regelungen zu treffen, durch die beispielsweise abweichende tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten festgelegt werden. [ 17 ] Mit Wirkung zum ist das Fahrpersonalgesetz durch das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes (GüKGuaÄndG) vom an die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 angepasst worden. Über 1

4 Abs. 1 FPersV gilt auch im nationalen Recht die 12-Tage-Regelung für Busfahrer im grenzüberschreitenden Personenverkehr. 2.3 Abgrenzung nationales Recht zum EG-Recht HI Während die EG-Verordnung die Höchstdauer der Lenkzeiten und die Mindestdauer der Ruhepausen und Ruhezeiten regelt, legt das Arbeitszeitgesetz die zulässige (Höchst-)Arbeitszeit fest. Beide Vorschriften sind aufgrund des unterschiedlichen Regelungsgehalts grundsätzlich zu beachten. Bei Kollision gehen die europäischen Vorschriften den nationalen Bestimmungen vor. 2.4 Tabellarische Übersicht HI Was gilt für wen? FahrpersonalV FahrpersonalG ArbZG [ 18 ] VO (EG) 561/2006 AETR Fahrzeuge bis 2,8 t, soweit kein Arbeitsverhältnis i. S. d. ArbZG besteht nicht nicht nicht nicht nicht Fahrzeuge bis 2,8 t, soweit nicht nicht ein Arbeitsverhältnis i. S. d. für Arbeiter, ArbZG besteht Angestellte, Auszubildende Fahrzeuge über 2,8 t bis 3,5 t innerhalb der [ 19 ] [ 20 ] für Arbeiter, nicht nicht Gemeinschaftsgrenzen Angestellte, Auszubildende Fahrzeuge über 3,5 t grds.,, aber grds. nicht innerhalb der Ausnahmen s. 1 nachrangig, Gemeinschaftsgrenzen Abs. 2 Nr. 1 u. 2, 18 gegenüber Ausnahmen s. Abs. 1 FPersG, 1 Art. 3 lit. B-i VO Abs. 1 FPersG (EG) 561/2006 Fahrzeuge über 3,5 t grenzüberschreitend nicht Dienstfahrzeuge der nicht nicht für nicht nicht Bundeswehr, Feuerwehr, Arbeiter, Polizei, Katastrophenschutz Angestellte, usw. Auszubildende Lenk- und Ruhezeiten VO (EG) Nr. 561/2006 FPersV Tägliche Lenkzeit Höchstens 9 Std., Erhöhung 2-mal wöchentlich auf 10 Std. möglich Wie VO (EG) Nr. 561/2006 Wöchentliche Lenkzeit Höchstens 56 Std. Wie VO (EG) Nr. 561/2006 Lenkzeit in 2 aufeinanderfolgenden Doppelwochen Höchstens 90 Std. Wie VO (EG) Nr. 561/2006

5 Lenkzeitunterbrechung (= Fahrtunterbrechung) Tagesruhezeit (1 Fahrer) Verkürzung der Tagesruhezeit (1 Fahrer) Aufteilung der Tagesruhezeit (1 Fahrer) Wöchentliche Ruhezeit Nach spätestens 4 ½ Std. mindestens 45 Min. in maximal 2 Teilabschnitten (1. Teil mind. 15 Min., 2. Teil mind. 30 Min.) Mindestens 11 Std. innerhalb von 24 Std. nach einer Ruhezeit Max. 3 zwischen 2 Wochenruhezeiten auf 9 Std. ohne Ausgleich möglich Aufteilung nur in 2 Abschnitte möglich: 1. Teil mind. 3 Std., 2. Teil mind. 9 Std. Bei Aufteilung: Erhöhung auf 12 Std. Tagesruhezeit Mind. 45 Std. einschließlich einer Tagesruhezeit Erleichterungen der Fahrtunterbrechung gemäß 1 Abs. 3 FPersV Wie VO (EG) Nr. 561/2006 Wie VO (EG) Nr. 561/2006 Wie VO (EG) Nr. 561/2006 Die wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten können auf einen Zweiwochenzeitraum verteilt werden, 1 Abs. 4 FPersV Verkürzung wöchentliche Ruhezeit 24 Std. mit Ausgleich bis zum Ende der 3. Folgewoche. Es darf nur jede 2. Wochenruhezeit verkürzt werden Wie VO (EG) Nr. 561/2006 Zeitraum vom Ende einer Wochenruhezeit bis zum Beginn der folgenden Wochenruhezeit Es dürfen maximal bis zu 6 24-Stunden- Zeiträume (= 144 Std.) aneinandergereiht werden, für grenzüberschreitenden Busverkehr gilt die 12-Tage-Regelung [ 21 ] Die wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten können auf einen Zweiwochenzeitraum verteilt werden [ 22 ] 2.5 Kontrollgeräte HI Gemäß 19 ff. FPersV in Verbindung mit Artikel 3, 10, 13 AETR sowie Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 treffen den Unternehmer bzw. Fahrer umfangreiche Pflichten zum Einbau und Einsatz von Kontrollgeräten, mit denen die Lenkund Ruhezeiten aufgezeichnet werden. 3 Entzug der Fahrerlaubnis als Kündigungsgrund HI Ist ein Mitarbeiter als Berufskraftfahrer eingestellt, stellt der Entzug der Fahrerlaubnis einen personenbedingten Kündigungsgrund dar, soweit ohne Führerschein die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann [ 23 ], eine Beschäftigung auf einem anderen (freien) Arbeitsplatz nicht möglich [ 24 ] und andere Überbrückungsmaßnahmen nicht zumutbar sind. Der Entzug einer "betrieblichen Fahrerlaubnis" rechtfertigt jedoch weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen. [ 25 ] 4 Personenbeförderung HI Für die Beförderung von Fahrgästen mit Kfz bedarf der Unternehmer der besonderen Erlaubnis zur Personenbeförderung. [ 26 ] Der Arbeitnehmer bedarf einer besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. [ 27 ] Entgelt HI726858

6 1 Fahrtätigkeit als berufliche Auswärtstätigkeit HI Seit 2014 liegt eine reisekostenrechtliche berufliche Auswärtstätigkeit immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Eine berufliche Auswärtstätigkeit liegt deshalb auch dann vor, wenn Arbeitnehmer, im Rahmen ihrer Auswärtstätigkeiten (nahezu) ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden. Weitere Voraussetzung für die Gewährung von Reisekosten ist, dass es sich um eine auswärtige Fahrtätigkeit handelt. [ 28 ] Eine Fahrtätigkeit des Arbeitnehmers auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers erfolgt an der ersten Tätigkeitsstätte und begründet deshalb keine berufliche Auswärtstätigkeit. Für die Höhe der steuerfreien Arbeitgebererstattungen bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit auf Fahrzeugen ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer im Betrieb eine erste Tätigkeitsstätte hat. [ 29 ] Auch bei Arbeitnehmern mit typischer Fahrtätigkeit kann der Betrieb des Arbeitgebers eine erste Tätigkeitsstätte begründen, wenn der Arbeitgeber dies durch arbeitsrechtliche Zuordnung festlegt oder aufgrund des Umfangs der dort verrichteten Arbeiten (mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder 2 volle Arbeitstage wöchentlich oder arbeitstägliches Tätigwerden). [ 30 ] Praxis-Beispiel Polizisten, Fahrlehrer und Zusteller üben keine Fahrtätigkeit aus Keine Fahrtätigkeit im steuerlichen Sinn üben regelmäßig aus: Polizeibeamte im Streifendienst, Fahrlehrer, die auch theoretischen Unterricht erteilen, Kraftfahrer im Zustelldienst, Verkaufsfahrer, Kundendienstmonteure, Zollbeamte im Grenzaufsichtsdienst, Seeleute und Binnenschiffer, die auf dem Schiff eine Unterkunft haben. Die Tätigkeit dieser Personen außerhalb des Betriebs rechnet regelmäßig zu den beruflichen Auswärtstätigkeiten. 2 Typische Auswärtstätigkeiten auf Fahrzeugen 2.1 Bestimmte Berufsgruppen mit Fahrtätigkeit HI HI Ist keine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb gegeben, gehören die Tätigkeiten folgender Personen zur beruflichen Auswärtstätigkeit auf Fahrzeugen: Kraftfahrer im gewerblichen Güternah- und -fernverkehr, Beifahrer in Kraftfahrzeugen, Fahrer von Linien- und Reisebussen, Taxifahrer, Fahrer und Begleitpersonal von Müllfahrzeugen, Beton- und Kiesfahrer, Fahrer von Kanalreinigungsfahrzeugen, Fahrer und sonstiges Personal auf Schienenfahrzeugen, z. B. Straßenbahnfahrer, Lokführer und Begleitpersonal auf Zügen, Piloten, Stewardessen u. a. fliegendes Personal [ 31 ], See- und Binnenschiffer sowie Schiffspersonal, unabhängig davon, ob diese täglich nach Hause zurückkehren oder

7 an Bord eine dauerhafte Unterkunft haben. [ 32 ] Übernachtung auf Fahrzeugen, Be- und Entladen Es ist unbeachtlich, dass der Arbeitnehmer auf dem Fahrzeug übernachten kann (z. B. Schiff oder Lkw-Kabine). Die "Fahrtätigkeit" bzw. beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit beschränkt sich nicht nur auf das Fahren oder Begleiten des Fahrzeugs; auch die (auswärtige) Übernachtungszeit rechnet dazu. Dies gilt auch für die Zeit des Be- und Entladens des Fahrzeugs, Ruhezeiten und andere Tätigkeiten wie Bereitschaftsdienst usw., wenn sie nicht an einem ortsfesten Arbeitsplatz ausgeführt werden, z. B. im Betrieb oder Zweigbetrieb des Arbeitgebers. 2.2 Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung HI Arbeitnehmer, die eine Fahrtätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausüben, sind als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. [ 33 ] Davon abweichend ist der Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. [ 34 ] Sofern die Fahrtätigkeit nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung, sondern als freiberufliche, selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, besteht keine Sozialversicherungspflicht. [ 35 ] Allerdings ist insbesondere bei Fahrtätigkeiten zu prüfen, ob ggf. Scheinselbstständigkeit und damit doch eine Arbeitnehmerbeschäftigung vorliegt. Diese wäre anhand des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Indizien für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sind insbesondere die Bindung an einen Auftraggeber sowie der Tatbestand, dass der vermeintlich selbstständig Tätige selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt. 3 Steuerfreie Arbeitgebererstattung 3.1 Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte HI HI Wechselt der (nicht betriebliche) Übernahme-/Übergabeort des Fahrzeugs oder der Einsatzort des Berufskraftfahrers usw. ständig, z. B. bei einem Beton- und Kiesfahrer, der seinen Lkw an verschiedenen Baustellen übernimmt, und endet die "Fahrtätigkeit" an der Wohnung, so sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers und die (steuerfreien) Erstattungsleistungen des Arbeitgebers nach den Regelungen für Fahrten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit zu berücksichtigen. Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Bei einer Auswärtstätigkeit auf einem Fahrzeug sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach den allgemeinen Regelungen der Entfernungspauschale zu behandeln. Erste Tätigkeitsstätte kann in diesen Fällen z. B. sein: betriebliches Fahrzeugdepot, Standort des Busses oder Lastkraftwagens oder Einsatzstelle, wenn der Einsatzort nicht ständig wechselt. In diesen Fällen sind die vom Arbeitgeber ersetzten Kosten bzw. Zuschüsse für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel steuerpflichtig. Gleiches gilt für den Arbeitgeberersatz, wenn der Arbeitnehmer für diese Fahrten ein Kraftfahrzeug benutzt. Diese Arbeitgebererstattungen können mit 15 % pauschal versteuert werden. [ 36 ] Fahrtkostenerstattungen für Fahrten zwischen Wohnung und Lkw-Standort Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, aufgrund Anweisung des Arbeitgebers aber dauerhaft den selben Ort aufsuchen müssen, um von dort typischerweise die arbeitstägliche berufliche Tätigkeit aufzunehmen, dürfen seit für diese Fahrten nur noch die einschränkenden Regelungen der Entfernungspauschale anwenden. [ 37 ] Diese Fahrten von

8 Zuhause zum arbeitsrechtlich festgelegten Ort der täglichen Berufsaufnahme werden - aufgrund ihres vergleichbaren Typus - mit den begrenzt abzugsfähigen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gleichgestellt. Die gesetzliche Fiktion beschränkt sich auf die Fahrtkosten, für die der Ansatz der Reisekostensätze ausgeschlossen ist. Da eine erste Tätigkeitsstätte fingiert wird, stellt die Fahrt dem Grunde nach gleichwohl eine berufliche Auswärtstätigkeit dar. Die übrigen Reisekostenregelungen bleiben daher insoweit. Insbesondere berechnet sich die berufliche Abwesenheitsdauer für den Ansatz von Verpflegungspauschalen bereits ab dem Verlassen der Wohnung. Im Ergebnis wird damit die frühere Rechtsprechung zu den Abholfahrten von Linienbusfahrern zum Busdepot gesetzlich festgeschrieben. [ 38 ] Praxis-Beispiel Entfernungspauschale für Fahrten zum Busdepot Ein Linienbusfahrer eines städtischen Verkehrsbetriebs hat nach dem Einsatzplan sein Fahrzeug arbeitstäglich am Busdepot des Arbeitgebers zu übernehmen. Eine erste Tätigkeitsstätte ist arbeitsrechtlich nicht festgelegt. Ergebnis: Das Busdepot stellt ohne arbeitsrechtliche Zuordnung keine erste Tätigkeitsstätte dar, da der Busfahrer die zeitlichen Grenzen für die alternativ geltende quantitative Zuordnungsregelung nicht erreicht. Da der Busfahrer das Busdepot ausschließlich zum Abholen des Fahrzeugs aufsucht, wird auch nach der zeitlichen Grenze dort keine erste Tätigkeitsstätte begründet. Auswirkungen ergeben sich für die täglichen Fahrten zum Busdepot, die als Fahrten zwischen Wohnung und arbeitsrechtlicher Abholstätte unter die Entfernungspauschale fallen. Die berufliche Abwesenheitszeit für die Gewährung der Verpflegungskosten rechnet bereits ab dem Verlassen der Wohnung und endet auch wieder dort. Dasselbe Ergebnis tritt ein, wenn für die Busübernahme eine Bushaltestelle festgelegt ist. Örtliche Haltestellen können keine erste Tätigkeitsstätte sein, gleichwohl sind die arbeitstäglichen Fahrten nach Maßgabe der Entfernungspauschale nur beschränkt abzugsfähig. 3.2 Keine 3-Monatsfrist bei Verpflegungspauschalen HI Für jeden Kalendertag, an dem eine Fahrtätigkeit ausgeübt wird, werden für Verpflegungskosten folgende steuerfreie Pauschalen anerkannt: Abwesenheitsdauer bis 8 Stunden mehr als 8 Stunden An- und Abreisetag bei Übernachtung mindestens 24 Stunden Pauschbetrag je Kalendertag 0 EUR 12 EUR 12 EUR 24 EUR Dabei kommt es allein auf die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung (ggf. der ersten Tätigkeitsstätte) am jeweiligen Kalendertag an. Mehrere Abwesenheitszeiten sind zusammenzurechnen. Nach der BFH-Rechtsprechung ist die 3-Monatsfrist bei Fahrtätigkeiten nicht anzuwenden. [ 39 ] Der BFH knüpft den auf 3 Monate begrenzten Ansatz von Verpflegungskosten an das Vorliegen einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung. Die Rechtsprechung zum alten Reisekostenrecht behält insoweit ihre Gültigkeit. Durch die neuen Reisekostenbestimmungen ergeben sich insoweit keine Änderungen. [ 40 ] Fahrtätigkeiten nehmen aus diesem Grund eine Sonderstellung ein. Hier kann sich der Arbeitnehmer auch nicht nach einer Übergangszeit auf die auswärtige Verpflegungssituation einstellen.

9 Wichtig 3-Monatsfrist bei Lkw-Fahrern ohne praktische Bedeutung Die eigentliche Auswirkung der Nichtanwendung der 3-Monatsfrist bezieht sich auf Fahrtätigkeiten, die auf einem Schiff ausgeübt werden. Nutznießer ist der Personenkreis der Seeleute und der sonstigen Schiffbesatzungsmitglieder. Der zeitlich unbeschränkte Ansatz der Verpflegungskosten bei auf anderen Fahrzeugen als auf Schiffen eingesetzten Arbeitnehmern hat keine praktische Bedeutung. So gut wie ausgeschlossen sind beispielsweise Lkw-Fahrten über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten, ohne dass zwischenzeitlich der Fahrzeugstandort des Arbeitgebers aufgesucht wird. 3.3 Tatsächliche Übernachtungskosten oder Pauschbeträge HI Der Arbeitgeber kann die bei mehrtägigen Fahrten mit dem Fahrzeug entstehenden Übernachtungskosten entweder mit Pauschbeträgen oder in nachgewiesener Höhe steuerfrei ersetzen. Für eine Übernachtung gilt ein Pauschbetrag von 20 EUR je Übernachtung im Inland, für eine Übernachtung im Ausland das jeweils maßgebende Auslandsübernachtungsgeld. Keine Pauschale bei Übernachtung in Schlafkabine Die Pauschbeträge gelten nicht, wenn eine Übernachtung im Fahrzeug (Schlafkoje usw.) stattfindet. [ 41 ] Stattdessen kann der Arbeitnehmer die in diesen Fällen anfallenden Kosten, etwa die Gebühren für die Benutzung von Duschund Sanitäreinrichtungen auf Rastplätzen, als Reisenebenkosten in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass der Berufskraftfahrer den belegmäßigen Nachweis für einen repräsentativen 3-Monatszeitraum führen kann. [ 42 ] Wechsel zwischen Pauschbeträgen und tatsächlichen Kosten Im Übrigen ist es auch zulässig, die bei mehrtägigen Fahrten entstehenden Übernachtungskosten teils mit Pauschbeträgen und teils mit den nachgewiesenen höheren Übernachtungskosten steuerfrei zu ersetzen. Werbungskostenabzug nur in tatsächlicher Höhe Die Pauschbeträge können für den Werbungskostenabzug nicht angesetzt werden; Übernachtungskosten sind nur in nachgewiesener tatsächlicher Höhe abziehbar. 3.4 Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung HI Das im Rahmen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus der Fahrtätigkeit erzielte Arbeitsentgelt ist beitragspflichtig. [ 43 ] Die im Rahmen der Fahrtätigkeit vom Arbeitgeber gezahlten Reisekostenvergütungen und Reisekostenentschädigungen sind insoweit nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen, als sie lohnsteuerfrei sind. [ 44 ] Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Form die Reisekostenvergütungen gewährt werden. Zu Reisekosten in diesem Sinne gehören nicht nur die Fahrtkosten, die durch öffentliche Verkehrsmittel oder die Benutzung eines privaten Pkw entstanden sind, sondern auch Verpflegungsmehraufwendungen (Tagegelder) sowie entstandene Übernachtungskosten (Hotelrechnung) und Nebenkosten (z. B. Parkgebühren, Telefonkosten für dienstlich veranlasste Telefonate). [ 1 ] BAG, Urteil v , 10 AZR 89/04. [ 2 ] FG Sachsen-Anhalt, Urteil v , 1 K 2189/03.

10 [ 3 ] BFH, Urteil v , VI R 11/04. [ 4 ] ABl. L 102/1 v [ 5 ] Art. 2 und 3 VO Nr. 561/2006, BAG, Urteil v , 9 AZR 575/12. [ 6 ] Art. 6 VO Nr. 561/2006. [ 7 ] Ausnahmen: Art. 7 VO Nr. 561/2006. [ 8 ] Art. 8 Abs. 6 der VO. [ 9 ] Art. 16 der VO 561/2006 mit Ausnahmeregelungen für den Personenlinienverkehr. [ 10 ] ArbZG. [ 11 ] BGBl I S [ 12 ] BGBl I S [ 13 ] ABl. L 102/1 v [ 14 ] Ausnahmen: 21a Abs. 4 ArbZG. [ 15 ] Ausnahmen: 3 ArbZG. [ 16 ] BGBl 1974 II S. 1473; 21a Abs. 5 ArbZG [ 17 ] 21a Abs. 6 ArbZG. [ 18 ] 21a ArbZG. [ 19 ] 1 Abs. 1. [ 20 ] 1 Abs. 1. [ 21 ] Art. 8 Abs. 6a. [ 22 ] 1 Abs. 4 FPersV. [ 23 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 630/76. [ 24 ] LAG Hamm, Beschluss v , 3 TaBV 27/88; BAG, Urteil v , 2 AZR 182/90. [ 25 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 984/06. [ 26 ] 2 PbefG, 16 PbefG. [ 27 ] 48 FeV. [ 28 ] BFH, Urteil v , VI R 61/06, BStBl 2010 II S [ 29 ] S. Abschn. 3. [ 30 ] 9 Abs. 4 EStG. [ 31 ] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v , 3 K 1740/10, Rev. beim BFH unter Az. VI R 68/12. [ 32 ] BFH, Urteil v , VI R 12/04, BStBl 2006 II S. 267; BFH, Urteil v , VI R 30/05, BStBl 2006 II S [ 33 ] 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI, 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III. [ 34 ] 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. [ 35 ] S. Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung. [ 36 ] S. Lohnsteuer-Pauschalierung. [ 37 ] 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG. [ 38 ] BFH, Urteil v , VI R 15/04, BStBl 2005 II S. 788.

11 [ 39 ] BFH, Urteil v , VI R 66/10, BFH/NV 2011 S [ 40 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 S 2353/13/10004, BStBl 2013 I S. 1279, Rz. 55. [ 41 ] R 9.7 Abs. 3 Satz 6 LStR; bestätigt durch BFH, Urteil v , VI R 48/11, BStBl 2012 II S [ 42 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 - S 2353/12/10009, BStBl 2012 I S [ 43 ] 14 Abs. 1 Satz 1 SGB V. [ 44 ] 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

Arbeitsrecht. 1 Arbeitsrechtliche Definition. Praxis-Beispiel. 2 Lenk- und Ruhezeiten HI HI

Arbeitsrecht. 1 Arbeitsrechtliche Definition. Praxis-Beispiel. 2 Lenk- und Ruhezeiten HI HI TK Lexikon Steuern Fahrtätigkeit Arbeitsrecht 1 Arbeitsrechtliche Definition HI726857 HI2330554 Als Fahrtätigkeit wird eine berufliche Tätigkeit von Arbeitnehmern bezeichnet, die ihre regelmäßige Arbeitsstätte

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014

Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 [10.12.2014] Von: Sabine Loder Die seit langem geführte Diskussion bezüglich der Vereinfachung des Reisekostenrechts hat nun

Mehr

Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008. Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER

Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008. Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008 Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER Bisherige Unterscheidung (bis 31.12.2007) Dienstreise bzw. Geschäftsreise Einsatzwechseltätigkeit

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Führerschein. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht. Lohnsteuer

Führerschein. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht. Lohnsteuer Führerschein Julia Schanko, Stefan Seitz TK Lexikon Steuern 12. Dezember 2014 Führerschein HI1418790 Zusammenfassung LI1927990 Begriff Ein Führerschein ist eine amtliche Urkunde, die ein Vorhandensein

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Bundesverwaltungsamt Travel Management

Bundesverwaltungsamt Travel Management Reisekosten 1. Fahrt- u. Flugkostenerstattung ( 4 BRKG) einschließlich der Kosten für eine BC 25 oder 50 sowie einer aus dienstlichen Gründen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten BC Business 25 oder

Mehr

Die Reform des Reisekostenrechtes

Die Reform des Reisekostenrechtes Reisekosten ab 2014 Reisekosten ab 2014 Änderungen Verpflegungspauschalen, Dreimonatsfrist, Unterkunft Stand: 6/2013 Franz-Josef Tönnemann - Steuerberater Neustadtstraße 34-49740 Haselünne Tel.: 0 59 61

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

Infoblatt: Erste Tätigkeitsstätte

Infoblatt: Erste Tätigkeitsstätte Infoblatt: Erste Tätigkeitsstätte Drei Schritte zur ersten Tätigkeitsstätte: 1. Ortsfeste betriebliche Einrichtung Eine erste Tätigkeitsstätte kann nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014

Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Agenda Erste Tätigkeitsstätte S. 3 Verpflegungsmehraufwand S. 7 Fahrtkosten S. 16 Mahlzeiten S. 18 Übernachtungskosten S. 33 Ausblick

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt 14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Das Arbeitszeitgesetz ArbZG

Das Arbeitszeitgesetz ArbZG Das Arbeitszeitgesetz ArbZG vom 06. Juni 1994 Ursula Gonglach Regierung von Schwaben Gewerbeaufsichtsamt Zweck des Arbeitszeitgesetzes Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung Verbesserte

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Leiharbeit in den Niederlanden

Leiharbeit in den Niederlanden Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich

Mehr

Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen

Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen Begriff der Dienstreise Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände,

Mehr

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Mehr

28 Kurzfristige Beschäftigung

28 Kurzfristige Beschäftigung 28 Kurzfristige Beschäftigung 28.1 Jahreswechsel: Beginn 2014, Ende 2015 Sachverhalt: Ein Arbeitgeber hat mit einer Aushilfskraft eine Rahmenvereinbarung für die Zeit vom 1.9.2014 bis zum 31.8.2015 getroffen,

Mehr

Die IHK informiert über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland.

Die IHK informiert über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland. MERKBLATT Recht und Fairplay REISEKOSTEN - INLAND Die IHK informiert über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland. Begriff der Reisekosten...

Mehr

Reisekosten 2014. TOPIX:8 Version 8.8.7. TOPIX Business Software AG

Reisekosten 2014. TOPIX:8 Version 8.8.7. TOPIX Business Software AG Reisekosten 2014 TOPIX:8 Version 8.8.7 TOPIX Business Software AG Inhalt 1 Reisekostenreform 2014...3 2 Kilometersätze 2014...4 3 Verpflegungspauschalen 2014...4 4 Mahlzeitengestellung 2014...5 5 Mahlzeitengestellung/Zwischenziele...6

Mehr

Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) 2016 Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) Die Fahrschule Stratmann ist seit 35 Jahren erfolgreich im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung in Sachen Führerschein für Kraftfahrzeuge und

Mehr

Lohnsteuernachforderung

Lohnsteuernachforderung Lohnsteuernachforderung Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Dipl.-Vw., Dipl. Fw. Marcus Spahn, Christoph Fleige TK Lexikon Steuern 14. Dezember 2015 Lohnsteuernachforderung HI521694 Zusammenfassung LI1928107 Begriff

Mehr

Fahrtätigkeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung HI LI

Fahrtätigkeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung HI LI TK Lexikon Sozialversicherung Fahrtätigkeit Fahrtätigkeit HI521032 Zusammenfassung LI1928384 Begriff Seit 1.1.2014 ist die gesetzliche Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts in Kraft, die das bisherige

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014

Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Gerhard Heinz Winfried Ayl Finanzamt Trier Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 1 Reisekostenrecht ab 2014 Inhalt: Folie: I. Historie 4 II. Gesetzliche

Mehr

Die Regelungen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) in Bezug auf Karosserie- und Nutzfahrzeugbauer

Die Regelungen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) in Bezug auf Karosserie- und Nutzfahrzeugbauer Die Regelungen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) in Bezug auf Karosserie- und Nutzfahrzeugbauer Jörg Biedinger Fachreferent Fahrerlaubnis Arge NKF BKrFQG 7.11.2013 Grundsätzliche Regelungen

Mehr

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen Finanzamt Trier Steuerfreie Arbeitgeberleistungen Mehraufwendungen für Verpflegung anlässlich Auswärtstätigkeit Alfred Strupp Finanzamt Trier, 19.01.2012 Steuerfreie Zuwendungen durch den Arbeitgeber 19.

Mehr

Entfernungspauschale 2013/2014

Entfernungspauschale 2013/2014 13 Entfernungspauschale 2013/2014 Das Bundesfinanzministerium hat im Schreiben vom 3.1.2013 (IV C 5 S 2351/ 09/10002; 2012/1170915) dazu Stellung genommen, was bei der Ermittlung der Entfernungspauschale

Mehr

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen?

2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen? ï» Dok.-Nr.: 0922981 Grasmück, Volker Checkliste vom 29.07.2013 Reisekosten ab 2014 - Checkliste 1 Allgemeines 2 Checkliste 2.1 Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit 2.2 Prüfungspunkte

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

Reisekosten 2009. doppelte Haushaltsführung, Vorsteuerabzug, Bewirtungskosten und der steuerlichen Behandlung der privaten Nutzung von Firmenwagen

Reisekosten 2009. doppelte Haushaltsführung, Vorsteuerabzug, Bewirtungskosten und der steuerlichen Behandlung der privaten Nutzung von Firmenwagen Reisekosten 2009 Gesamtdarstellung des steuerlichen Reisekostenrechts für Arbeitnehmer auf dem aktuellen Stand der neuen Rechtslage 2009 einschließlich der vom Bundesverfassungsgericht neu geregelten Fahrten

Mehr

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010?

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010? Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010? Der Reisende muss die Frühstückskosten selbst tragen. Der Arbeitgeber (oder Reisestelle oder neu, der Arbeitnehmer selbst) bestellt,

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III 3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138

Mehr

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis...

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... VII Inhaltsverzeichnis Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... V XV Teil I Reisekosten der Gewerbetreibenden, der Angehörigen der freien Berufe und der sonstigen Selbständigen sowie der Land- und Forstwirte...

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode)

7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Seite 17.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Der Unternehmer hat bei einem Fahrzeug, welches zu über 50 % betrieblich genutzt wird, die Wahlmöglichkeit, den privaten

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind.

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Umzugskosten - Steuerrecht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Steuerrechtliche Einordnung von Umzugskosten 1.2 Höhe und Umfang der Abziehbarkeit der Werbungskosten 2. Arbeitgeberseitige Umzugskostenerstattung

Mehr

HLB Ratgeber I/2014. Wohin die Reise geht. Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht

HLB Ratgeber I/2014. Wohin die Reise geht. Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht HLB Ratgeber I/2014 Wohin die Reise geht Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen und Steuern sparen. Zum 1. Januar 2014 ist ein neues Reisekostenrecht

Mehr

-1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen

-1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen -1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen Werden Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten

Mehr

Reisekosten: Abrechnung der Übernachtungsund Verpflegungskosten

Reisekosten: Abrechnung der Übernachtungsund Verpflegungskosten Reisekosten: Abrechnung der Übernachtungsund Verpflegungskosten Mehraufwand für Verpflegung Übernachtungskosten Abgrenzung von Übernachtung und Verpflegung Abrechnung eines 20%igen Business-Package (Service-Pauschale)

Mehr

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie

Mehr

EU-V0 561/2006 (=direktes anwendbares EU Recht) (Wichtiger Hinweis: detaillierte Ausführungen zur Mitführpflicht von Dokumenten auf Seite 4!

EU-V0 561/2006 (=direktes anwendbares EU Recht) (Wichtiger Hinweis: detaillierte Ausführungen zur Mitführpflicht von Dokumenten auf Seite 4! Arbeitszeittabelle Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe Wien, am 20.03.2007 Das vorliegende Merkblatt versucht einen vergleichenden Überblick über die Anwendung der EU-Lenk- & RuhezeitenVO 561/2006

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

FALK & Co FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

FALK & Co FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft FALK & Co FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Lohnsteuerliche Behandlung von Reisekostenersatz im Rahmen von Dienstreisen I. Ausgangssituation

Mehr

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften Der Bürgermeister 29. November 2011 Bekanntmachung Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall-, Auslagenentschädigung, Fahrt- und Reisekosten für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen Auf Grund

Mehr

Rechtsverordnung. über die Gewährung von Reisekostenvergütung (Reisekostenverordnung RKV) Vom 4. Februar 2014 (ABl. 2014 S. A 60)

Rechtsverordnung. über die Gewährung von Reisekostenvergütung (Reisekostenverordnung RKV) Vom 4. Februar 2014 (ABl. 2014 S. A 60) ReisekostenVO 3.11.1 Rechtsverordnung über die Gewährung von Reisekostenvergütung (Reisekostenverordnung RKV) Vom 4. Februar 2014 (ABl. 2014 S. A 60) Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens

Mehr

DA Seite 1 28. Gesetzestext

DA Seite 1 28. Gesetzestext DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Das neue Reisekostenrecht 2014 Im Rahmen des sogenannten Unternehmenssteuerreformgesetzes tritt ab dem 01.01.2014 das novellierte Reisekostenrecht in Kraft. Mit den Neuregelungen solle eine vereinfachte

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen

Mehr

Ordnung über Reisekostenvergütung des Bistums Trier

Ordnung über Reisekostenvergütung des Bistums Trier Ordnung über Reisekostenvergütung des Bistums Trier Vom 2. Mai 2005 (KA 2005 Nr. 107) 1 Persönlicher Geltungsbereich (1) Diese Ordnung gilt unbeschadet der Absätze 2 und 3 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

Mehr

Seite 2 von 175. Überblick über die gesetzlichen Regelungen 2014... 8. Betriebliche Reisekostenregelung und steuerliches Reisekostenrecht...

Seite 2 von 175. Überblick über die gesetzlichen Regelungen 2014... 8. Betriebliche Reisekostenregelung und steuerliches Reisekostenrecht... Seite 2 von 175 Inhaltsverzeichnis: Überblick über die gesetzlichen Regelungen 2014... 8 Betriebliche Reisekostenregelung und steuerliches Reisekostenrecht... 13 Nachweis / Glaubhaftmachung von Reisekosten...

Mehr

ab dem 01.01.2014 tritt ein neues Reisekostenrecht in Kraft. Dieses erläutern wir Ihnen wie folgt:

ab dem 01.01.2014 tritt ein neues Reisekostenrecht in Kraft. Dieses erläutern wir Ihnen wie folgt: Andreas Borchardt Diplom-Kaufmann Rüdiger Borchardt * Diplom-Betriebswirt Klaus Suchsland Nicole Hänel in Matthias Borchardt Rechtsanwalt Lübeck, 24.02.2014 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Sehr geehrte

Mehr

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR A. Bereitschaftsdienst 1. Die 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR erhalten folgende Fassung: 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden. Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1

Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden. Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1 Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1 Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden 2

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

NEU: Reisekostenrecht ab 2014

NEU: Reisekostenrecht ab 2014 NEU: Reisekostenrecht ab 2014 Rechtssichere Abrechnung unter Berücksichtigung der Reform 2014 und aktueller Rechtsprechungen und Verwaltungsanweisungen Am 01.01.2014 tritt die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts

Mehr

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8. U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8. U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8 U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung Hannover, 9. Februar 2008 Die Landessynode wolle beschließen: Reisekosten,

Mehr

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen

Mehr

Passau, Tittling, Deggendorf, Dresden, Mühldorf am Inn, München. Herzlich Willkommen Reisekostenreform 2014

Passau, Tittling, Deggendorf, Dresden, Mühldorf am Inn, München. Herzlich Willkommen Reisekostenreform 2014 1 Herzlich Willkommen Reisekostenreform 2014 2 Reisekostenreform Überblick Erste Tätigkeitsstätte (ab 2014) bis 2013: Regelmäßige Arbeitsstätte Bedeutung: Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte sind

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014)

Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014) Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014) AnsprechpartnerInnen bei Rückfragen: Kristine Lenz Sven Heidel Dezernat IV Dezernat IV (0511) 9296-2163 (0511) 9296-2191 kristine.lenz@hs-hannover.de

Mehr

Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts

Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts Gesetzestext 20 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

wir danken für die Gelegenheit, zu dem Entwurf der Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2011 (LStÄR 2011-E) Stellung nehmen zu können.

wir danken für die Gelegenheit, zu dem Entwurf der Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2011 (LStÄR 2011-E) Stellung nehmen zu können. An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 11. Juni 2010 515 Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum

Mehr

Reisekostenrecht ab 01.01.2014

Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Inhaltsverzeichnis Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht 2 2 4 Neue Pauschalen beim Verpflegungsmehraufwand ( 9 Abs. 4a EStG) 5 Gestellung von Mahlzeiten ( 8 Abs. 2 S. 8 EStG) 5 Unterkunftskosten

Mehr

Fahrtkostenvergütung für Dienstreisen mit dem eigenen PKW

Fahrtkostenvergütung für Dienstreisen mit dem eigenen PKW Fahrtkostenvergütung für Dienstreisen mit dem eigenen PKW Dieses Merkblatt behandelt nur die Fahrtkostenvergütungen für Dienstreisen mit dem eigenen PKW. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Tages-

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Nebenberufliche Selbstständigkeit - Grundlagen gesetzliche KV

Nebenberufliche Selbstständigkeit - Grundlagen gesetzliche KV Nebenberufliche Selbstständigkeit - Grundlagen gesetzliche KV Es berät Sie Roland Schwarz, Gebietsleiter der KKH Sie erreichen ihn unter 0160.90 53 31 22 persönlich. Was bin ich Arbeitnehmer oder selbstständig?

Mehr

Beispiel überschießendes Kindergeld:

Beispiel überschießendes Kindergeld: Beispiel überschießendes Kindergeld: Frau A. lebt mit ihrer 8-jahrigen Tochter Sandra zusammen. Sie haben eine Wohnung, für die monatlich 420 Euro Warmmiete anfallen mit zentraler Warmwasserversorgung.

Mehr

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 69 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 17./18.10.2006-8 ABD Teil A, 1. (Ausgleich für Sonderformen

Mehr

Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer

Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Allgemeiner Hinweis: Alle steuerfreien Zuwendungen sind zusätzlich zum Gehalt zu zahlen und dürfen nicht vom

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

ACHTUNG. Schwarzarbeit!

ACHTUNG. Schwarzarbeit! ACHTUNG Schein-Selbstständigkeit ist Schwarzarbeit! Das können wir doch auf selbstständiger Basis abrechnen, oder? Keine Schwarzarbeit dann verdienen alle! 2 Indizien für Scheinselbstständigkeit? Die folgenden

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.f. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich

Mehr