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1 Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf vom zur Änderung des Mietrechts - Wärmelieferung 08. August 2011, Frankfurt am Main/Hannover Gemeinsame Stellungnahme des AGFW Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. und des Verbandes für Wärmelieferung e.v.

2 der Verbände AGFW und VfW vom Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf vom zur Änderung des Mietrechts - Wärmelieferung Die unterzeichnenden Verbände treten für eine klimaschonende, wirtschaftliche und energie-effiziente Versorgung mit Strom, Wärme und Kälte ein. Die in ihnen organisierten Unternehmen bieten energieeffiziente Wärmelieferungsmodelle an. Die Verbände begrüßen, dass die Bundesregierung die Initiative ergreift, um die Erschließung von Energieeinsparpotentialen durch die eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme zu erleichtern, halten es aber für erforderlich, bei einer gesetzlichen Regelung einen anderen Regelungsansatz zu wählen. Das Bundesjustizministerium hat am 11. Mai 2011 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mietrechts und zugehöriger gesetzlicher Vorschriften in die Referentenabstimmung gegeben. Der Gesetzentwurf enthält einen neuen 556c BGB. Darin werden die Voraussetzungen für eine Umstellung auf die Umlage von Wärmelieferungskosten geregelt. Eine Zustimmung des Mieters ist nicht mehr erforderlich, wenn die Bedingungen des 556c BGB Kostenneutralität und nachgewiesene Energieeinsparung - eingehalten werden. Die detaillierten Regelungen dazu, wie die Kostenneutralität nachgewiesen wird, sollen in einer eigens dazu erlassenen Verordnung geregelt werden. Die Verordnung über die Wärmelieferung für Mietwohnraum enthält zusätzlich Vorgaben für den Wärmelieferungsvertrag, die Ankündigung der Umstellung und den Inhalt der Vergleichsrechnung. Der vorliegende Entwurf enthält einige Regelungen, die die Umsetzung gegenüber der heutigen Rechtslage erschweren und nicht erleichtern. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Aspekte: Der Entwurf schreibt in der Verordnung über die Wärmelieferung für Mietwohnraum andere Preisänderungsklauseln als die AVBFernwärmeV vor. Diese Regelung zwingt u. a. zu unterschiedlichen Wärmelieferungsverträgen für: a) modernisierten Mietwohnraum im Zusammenhang mit der Umstellung von Eigenversorgung auf gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten. b) neu geschaffenen Mietwohnraum, vom Eigentümer genutzten Wohnraum und Räume, die von anderen Wärmekunden (Gewerbe, Handel, Dienstleistung) genutzt werden.

3 der Verbände AGFW und VfW vom Durch die unterschiedlich vorgeschriebenen Elemente der Preisänderungsklauseln muss die Preisentwicklung zwangläufig unterschiedlich verlaufen. Einheitliche Versorgungsbedingungen in Gebieten, in denen mehrere Abnehmer aus einer Anlage versorgt werden, sind damit nicht mehr möglich. Die Regelung zur Kostenneutralität schafft keine Rechtssicherheit, weil die Kostenbetrachtung und damit die Aussage zur zukünftigen Kostenhöhe maßgeblich davon abhängt, welche Jahresnutzungsgrade man annimmt. Jahresnutzungsgrade können nur ermittelt werden, wenn Brennstoffeinsatz und erzeugte Wärme gemessen werden. Die erzeugte Wärme wird jedoch bisher in bestehenden Gebäuden nahezu nie gemessen. Auch für neue Anlagen können nur die nach DIN berechneten Werte zugrunde gelegt werden. Aufgrund von Einzeluntersuchungen wissen wir jedoch, dass aufgrund verschiedener Ursachen rechnerisch ermittelte Jahresnutzungsgrade erheblich von den gemessenen Werten abweichen können. Es wird deshalb zu Rechtsstreitigkeiten kommen, in denen mit umfangreichen Sachverständigengutachten geklärt werden muss, ob die Nutzungsgradannahmen richtig waren. Weil das Ergebnis solcher Sachverständigengutachten nicht vorhersehbar ist, werden die Vermieter weiterhin aus Angst vor der Rechtsunsicherheit von einer Umstellung absehen. Kurzfristige Preisschwankungen des eingesetzten Energieträgers können durch die Regelungen zur Ermittlung der Kostenneutralität dazu führen, dass in der Phase sinkender Energiepreise nach einer Hochpreisphase die Wirkung der Energieeinsparung durch den Preiseffekt überlagert wird. Die Realisierung von Modernisierungsmaßnahmen wird damit von kurzfristigen Brennstoffpreiseffekten bestimmt. Dies steht im Widerspruch zu den genannten Zielen der Änderungen im Mietrecht. Die Forderung nach einer Kostenneutralität führt zu einer Ungleichbehandlung von Sanierungsmaßnahmen, die durch Contractoren durchgeführt werden, gegenüber Maßnahmen, die durch den Eigentümer selbst durchgeführt werden. Vom Vermieter selbst durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen ermöglichen die Erhöhung der Kaltmiete um elf Prozent der anteiligen investierten Kosten ohne Obergrenze, die von einem Contractor durchgeführte Modernisierungsmaßnahme muss dagegen kostenneutral sein. Im Ergebnis verschlechtern sich damit die Aussichten, über Wärmelieferung weitere Einspar- und Klimaschutzpotentiale zu erschließen. Wir schließen uns der Bewertung des Entwurfes durch die Richterin am Bundesgerichtshof, Frau Dr. Milger, in einer für den

4 der Verbände AGFW und VfW vom Deutschen Mietgerichtstag erstellten Stellungnahme vom an: Die Neuregelung birgt erhebliches Streitpotential, das sich nach meiner Einschätzung in einer weiteren Zunahme der ohnehin zahlreichen Betriebskostenprozesse niederschlagen und die Gerichte durch alle Instanzen erheblich belasten wird. Nennenswerte Effekte der Energieeinsparung und des Klimaschutzes dürften letztendlich nur dann erreicht werden, wenn die Kostenneutralität durch staatliche Zuschüsse gewährleistet wird. Der beabsichtigte Schutz des Mieters vor Kostensteigerungen im Zusammenhang mit der Umstellung der Wärmeversorgung wird hingegen gewährleistet.. Empfehlung: Die gesetzliche Regelung sollte deshalb die zwischenzeitliche Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, , VIII ZR 145/10; 27. Juni 2007, VIII ZR 202/06 sowie 16. April 2008, VIII ZR 75/07) aufgreifen und die Umlage der Wärmelieferungskosten nach einer Umstellung auf Wärmelieferung dann zulassen, wenn der Vermieter unter strenger Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes des 560 Abs. 5 BGB einen Wärmelieferungsvertrag abgeschlossen hat. Alles Andere führt zu einer Zersplitterung des Rechts und zu einer zunehmenden Belastung der Gerichte (siehe auch: Stellungnahme zu einzelnen Bestimmungen im Referentenentwurf Mietrecht. Stand Mai Dr. Milger Rin BGH, )

5 der Verbände AGFW und VfW vom Diese Einschätzung des Entwurfes im Einzelnen ergibt sich wie folgt: 1. Umstellung ohne Mieterzustimmung Die Regelung ist anwendbar, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter die Betriebskosten für Wärme und Warmwasser zu tragen hat. Der Vermieter kann sich also nicht auf sie berufen, wenn er eine Warmmiete vereinbart hat. Schlussfolgerung: Es ist gerade nicht erforderlich, dass der Mietvertrag schon die Umlage von Wärmelieferungskosten zulässt. Die Regelung dient also dazu, die Umlage von Wärmelieferungskosten dann zu ermöglichen, wenn bisher nach dem Mietvertrag nur die Umlage der Kosten des Eigenbetriebes der Heizung durch den Vermieter möglich war. Dieser Ansatz ist sinnvoll, weil dann ein einzelner fehlerhaft formulierter Mietvertrag nicht mehr die Umstellung auf Wärmelieferung in einem ganzen Haus blockieren kann. 2. Energieeinsparung Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Regelung ist eine auf unterschiedliche Weise herbeigeführte Energieeinsparung: a) eine nachhaltige Einsparung von Primärenergie oder b) eine nachhaltige Einsparung von Endenergie oder c) eine effizientere Nutzung von Energie Fall a) ist z.b. dann gegeben, wenn die Endenergie Wärme effizient durch neue oder modernisierte Anlagen erzeugt wird. Fall b) Endenergie kann eingespart werden durch a) Wärmedämmung, b) Maßnahmen an der Erzeugungsanlage im Gebäude oder c) durch Maßnahmen am Wärmenetz im Gebäude (wie z.b. einen hydraulischen Abgleich, die Reduktion von Durchflussmengen in Duschen und anderen Zapfstellen für Warmwasser oder durch Wärmedämmung der Rohrleitungen). Fall c) liegt vor, wenn in einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage im Gebäude Strom und Wärme gekoppelt erzeugt werden und damit der Primärenergieeinsatz eingespart wird oder wenn die Wärme aus der Abluft und dem Abwasser eines Gebäudes wieder gewonnen wird.

6 der Verbände AGFW und VfW vom Die Energieeinsparung muss nachhaltig sein, dies bedeutet, dass sie auf Dauer erzielt werden muss. 3. Kostenneutralität Die Umlage von Wärmelieferungskosten nach der Umstellung ist nur zulässig, wenn die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme und Warmwasser nicht übersteigen. Kurzfristige Veränderungen der Energiepreise, und auch mit Einschränkungen Veränderungen bei den Energiesteuern, können die Wirkung der Energieeinsparungen auf die Betriebskosten überlagern. Die Kostenneutralität kann trotz nachhaltiger Effizienzsteigerung in einzelnen Jahren dann nicht eingehalten werden, wenn nach einer Hochpreisphase der Energiepreis wieder sinkt. Schwankungen im zweistelligen Prozentbereich, wie beim leichten Heizöl oder etwas vermindert beim Erdgas im Jahr 2008 (siehe Anlage), führen mit dieser Regelung dazu, dass die Realisierung von Projekten von kurzfristigen Preisentwicklungen abhängig gemacht wird. Ähnliches gilt auch für die Fälle, in denen die Modernisierungsmaßnahme erst in den Folgejahren zu niedrigeren Gesamtkosten gegenüber der Altanlage führt. Wird in der Vergleichsbetrachtung die Kostenneutralität nicht erreicht, dann bedeutet dies, dass auch in den Folgejahren (in denen Brennstoffpreise z.b. so angestiegen sind, sodass dann Kostenneutralität oder sogar Einsparungen gegeben sind) der Mieter trotzdem ein Kürzungsrecht bei der durchgeführten Umstellung behält. Daraus ergeben sich dann weitere Probleme, da der Vermieter dann allenfalls die Kosten der bisherigen Wärmeversorgung als Betriebskosten umlegen kann. Er muss also dann ggf. mit Hilfe von Angeboten (des Heizungsinstallateurs und Brennstofflieferanten) die fiktiven Brennstoff- und Wartungskosten nachweisen. Erfolgt die Wärmelieferung aus einem Fernwärmenetz, dann findet die Primärenergieeinsparung in der KWK-Anlage statt. Der Wärmenetzbetreiber finanziert mit dem, aus der Brennstoffeinsparung resultierenden, niedrigen Wärmepreis im wesentlichen Bau und Betrieb seines Wärmenetzes. Contractoren müssen ihre Investitionen in der Regel aus den Einsparungen innerhalb der Vertragslaufzeit des Wärmelieferungsvertrages (also oftmals in 10 Jahren) amortisieren. Die Pflicht, bei Bestandsbauten im Rahmen einer Erneuerung der Heizanlage zu einem bestimmten Teil regenerative Energien einzusetzen, gilt im Moment nur in Baden- Württemberg, wird aber perspektivisch zukünftig auch in anderen Bundesländern gelten. Solche Anlagen verursachen höhere Kosten als reine Gas- oder Ölkesselanlagen. Kann die Kostenneutralität bei diesen landesrechtlich vorgeschriebenen Maßnahmen nicht ein-

7 der Verbände AGFW und VfW vom gehalten werden, dann werden Contractingmodelle bei diesen Modernisierungsmaßnahmen zukünftig unberücksichtigt bleiben. Schlussfolgerung: Die Forderung nach Kostenneutralität widerspricht den mietrechtlichen Grundsätzen zu den mietpreisrechtlichen Konsequenzen einer energetischen Modernisierung. Es ist zulässig und in den meisten Fällen unvermeidlich, dass die Miete infolge einer energetischen Sanierung des Gebäudes gemäß 559 BGB erhöht wird. Es gibt keine Deckelung der zukünftigen Belastung der Mieter, die sich aus Kaltmiete und Betriebskosten ergibt, auf den bisherigen Gesamtbetrag aus Kaltmiete und Betriebskosten. Die von den Untergerichten früher angenommene Deckelung auf einen bestimmten Erhöhungsbetrag ist vom BGH ausdrücklich verneint worden (BGH, Urt. v , VIII ZR 153/03). Es gibt deshalb keinen mietrechtlichen Grund, bei einer Betriebskostenart den Wärmelieferungskosten - ein Sonderrecht einzuführen, das es im gesamten Mietrecht sonst nicht gilt. 4. Vergleichsberechnung Die in 6 MietWohn-WärmeLV vorgeschriebene Vergleichsberechnung stellt die bisherigen Kosten des Eigenbetriebes den fiktiven Kosten der Wärmelieferung im letzten Jahr des Eigenbetriebes gegenüber. Ausgangspunkt sind die durchschnittlichen Energieverbräuche des Gebäudes, und zwar der letzten drei Jahre. Diese sind von Witterungseinflüssen zu bereinigen, also z.b. mit Hilfe der Gradtagszahlmethode. Auf der Grundlage des so ermittelten Verbrauchs sind mit den Preisen des letzten Jahres vor der Umstellung die Kosten zu ermitteln. Diesen so ermittelten Eigenbetriebskosten sind die Kosten gegenüber zu stellen, die sich theoretisch für die Wärmelieferung ergeben hätten, wenn diese im letzten Jahr vor der Umstellung schon stattgefunden hätte. Dazu ist die Wärmemenge zu bestimmen, die durchschnittlich in den letzten drei Jahren vor Umstellung verbraucht wurde. Wenn diese mit einem Wärmemengenzähler gemessen wurde, ist das einfach. Wärmemengenzähler gibt es in der Praxis bei bestehenden Gebäuden nahezu nie bei Eigenbetriebsanlagen, weil sie dort rechtlich nicht gebraucht werden und relativ teuer sind. Alternativ muss die Wärmemenge aus dem verbrauchten Brennstoff unter Berücksichtigung anerkannter Pauschalwerte ermittelt werden. Es muss jedenfalls ein im Gerichtsverfahren als verlässlich darstellbarer Wert sein. Es gibt aus den Erhebungen großer Abrechnungsunternehmen Erfahrungswerte über einen sehr großen Wohnungsbestand. Diese gelangen zu Jahresnutzungsgraden im Bereich von 70 bis 75 %. Ob ein Gericht diese Werte anerkennt, ist nicht vorhersehbar. Im Zweifel wird das Gericht im Streitfalle eine Nutzungsgradabschätzung für das konkrete Objekt verlangen. Weil der Streit über die

8 der Verbände AGFW und VfW vom Umlage der Wärmelieferungskosten immer erst nach der Umstellung erfolgt, gibt es die alte Anlage im Streitzeitpunkt nicht mehr. Der Sachverständige, der vom Gericht befragt wird, muss also rein theoretisch den Nutzungsgrad einer Anlage ermitteln, die er nicht mehr begutachten kann, weil sie bereits verschrottet ist. Der Nutzungsgrad einer konkreten Altanlage kann verlässlich, aber nur theoretisch ermittelt werden, weil nicht nur das Anlagenalter und der Typ dafür ausschlaggebend sind, sondern auch der Pflegezustand und die konkreten Einstellungen (Heizkurve, Vor- und Rücklauftemperatur, Brennereinstellungen, etc.). Das Nutzerverhalten und der Umfang der Wärmeversorgung (ohne/mit Trinkwassererwärmung) spielt ebenfalls eine Rolle. Es ist deshalb absehbar, dass es mit dieser Regelung zu Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit der Vergleichsberechnung und damit über den angenommenen Nutzungsgrad kommen wird. Bestätigt das Gericht nicht die Annahmen, die der Vermieter seiner Vergleichsrechnung zugrunde legt, geht ihm die Umlagemöglichkeit verloren. Weil trotz sorgfältiger Planung und Berechnung das Ergebnis eines solchen Sachverständigengutachtens nicht vorhersehbar ist, bleibt es bei der von Vermieterseite seit Jahren beklagten Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Umlage von Wärmelieferungskosten nach der Umstellung auf Wärmelieferung. Damit verfehlt die Regelung ihren Zweck, nämlich die Förderung der Umstellung auf Wärmelieferung sowie die Beseitigung der Rechtsunsicherheit von Wärmelieferungsverträgen. Schlussfolgerung: Entsprechend der aktuellen BGH-Rechtsprechung sollten analoge Regelungen für alle Mietverträge eingeführt werden, die dem Vermieter und dem Mieter möglichst früh, jedenfalls vor Abschluss des Wärmelieferungsvertrages, Rechtssicherheit hinsichtlich der zukünftigen Umlage der Wärmelieferungskosten vermitteln. 5. Unwirksamkeit abweichender Vereinbarung Nach 556 c Absatz 4 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung unwirksam. Das bedeutet, dass in all den Fällen, in denen eine Umstellung auf Wärmelieferung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes heute ohne Zustimmung des Mieters zulässig ist, weil im Mietvertrag die Umlage aller in der Betriebskostenverordnung als umlagefähig benannter Betriebskosten vereinbart wurde, zukünftig die Umstellung deutlich aufwändiger wird. Das stellt eine unnötige Behinderung der Umstellung dar, die wie oben ausgeführt mietrechtlich systemfremd ist. Hinzu kommt, dass es dem Vermieter nicht möglich ist, mit den Mietern dann, wenn er z.b. eine besonders energieeffiziente Umstellung auf die Wärmelieferung aus Solaranlagen oder Pelletheizungen plant, eine Vereinbarung zu treffen, wonach die Mieter die

9 der Verbände AGFW und VfW vom Mehrkosten einer solchen gewollten anspruchsvolleren Lösung mittragen. Jeder Mieter, der eine entsprechende Vereinbarung abschließt, könnte sich am Tag nach Unterzeichnung schon nicht mehr daran gebunden sehen. Schlussfolgerung: Die Möglichkeit anderslautender Vereinbarungen sollte erhalten werden. 6. Sonderrecht für Wärmelieferungsverträge Der Abschnitt 2 der MietWohn-WärmeLV befasst sich nicht mit mietrechtlichen Fragen, sondern mit Kaufrecht. Denn ein Wärmelieferungsvertrag ist ein Kaufvertrag über Energie. Werden Wärmelieferungsverträge unter Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossen, dann richtet sich ihr Inhalt nach der AVBFernwärmeV. Mit den hier in Abschnitt 2 der Verordnung geplanten Regelungen wird es zukünftig zwei Normen geben, die bei der Abfassung von Wärmelieferungsverträgen zu beachten sind. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen sind immer dann anwendbar, wenn es um Wärmelieferung in Wohnhäusern geht, bei denen von einer bestehenden eigenbetriebenen Zentralheizung auf Wärmelieferung umgestellt wird. Es ist egal, ob der Vertrag individuell ausgehandelt wurde oder unter Verwendung allgemeiner Versorgungsbedingungen erstellt wurde. Weichen die Anforderungen der MietWohn-WärmeLV von denen in der AVBFernwärmeV ab, so gehen nach 5 Abs. 2 des Entwurfes die Vorschriften dieser Verordnung vor. Für Wärmelieferanten hat das zur Folge, dass sie im selben Netz unterschiedliche Verträge anbieten müssen, je nachdem ob es sich beim belieferten Objekt um Umstellungsobjekte oder Neubauwohnprojekte, Gewerberaum und eigengenutzen Wohnraum handelt. Ein auf die Umstellung von Eigenbetrieb im vermieteten Wohnraum abgestimmter Vertrag ist also dort rechtswidrig, wo bei neuvermieteten, vom Eigentümer genutzten oder gewerblich genutzten Räumen Wärme geliefert wird. Schlussfolgerung: Die Entstehung unterschiedlicher Wärmelieferungsverträge für das gleiche Produkt im gleichen Versorgungsgebiet sollte grundsätzlich durch die Neuregelung im Mietrecht vermieden werden. Alle Wärmelieferungsverträge sollten auch weiterhin einheitlich auf die AVB-Fernwärme Bezug nehmen.

10 der Verbände AGFW und VfW vom Abweichende Preisänderungsklauseln 4 MietWohn-WärmeLV schreibt vor: (1) Die Preise des Wärmelieferungsvertrages können nur entsprechend den tatsächlichen Kostenanteilen erhöht werden, wenn sich Energie-, Lohn- oder Materialkosten ändern. Kostensenkungen sind weiterzugeben. (2) Die Bezugnahme auf anerkannte Preisindizes zum Nachweis einer Kostenänderung ist zulässig. (3) Bei einer Preisanpassung ist deren Berechnung nachvollziehbar zu erläutern. Die Regelung ist gerade vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom bemerkenswert. Der BGH versteht 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV so, dass das Kosten- und das Marktelement in einer Preisänderungsklausel abgebildet sein müssen. Nach dem hier geplanten Absatz 1 ist ein Marktelement verboten. Es wird rein auf Kosten abgestellt. Daraus ergibt sich zwingend, dass unterschiedliche Wärmelieferungsverträge angewendet werden müssen, je nachdem ob es sich um ein Gebäude mit Mietwohnungen handelt, bei denen im laufenden Mietverhältnis umgestellt wird, oder ob es sich um ein Neubaugebäude mit Mietwohnraumraum bzw. Eigentumswohnungen oder Gewerberaum handelt. Für die Kunden geht damit die Transparenz der Preise verloren, da die unterschiedlichen Preiselemente zwangsläufig zu einer unterschiedlichen Preisentwicklung führen. Beachtet ein Wärmelieferant das nicht, ist der Vertrag nach 5 Abs. 1 MietWohn- WärmeLV insgesamt unwirksam. Die Parteien können also nicht wirksam vereinbaren, einen Vertrag abzuschließen, der der AVBFernwärmeV und nicht der MietWohn-WärmeLV entspricht. Schlussfolgerung: Die geplanten Regelungen im Mietrecht sollten auf die AVB- Fernwärme Bezug nehmen. Unterschiedliche Wärmelieferungsverträge für eine einzelne Kundengruppe mit unterschiedlichen Preisanpassungsregeln sind zu vermeiden. 8. Keine Mieterdirektbelieferung Ein zur einseitigen Umstellung auf Wärmelieferung berechtigender Vertrag muss gemäß 2 MietWohn-WärmeLV einer zwischen Vermieter und Wärmelieferant sein. Es ist also nicht möglich, über die Neuregelung des 556c BGB die Direktbelieferung von Mieterwohnungen durch den Wärmelieferanten einzuführen. Insbesondere die von Stadtwerken öfter angebotene direkte Abrechnung mit dem Mieter oder kombinierte Strom- und Fernwärmeangebote sind danach nicht umsetzbar. Mit der geplanten Regelung ist nur noch die Umlage der Heizungskosten auf den einzelnen Mieter durch den Eigentümer und ggf.

11 der Verbände AGFW und VfW vom über einen Abrechnungsdienst möglich. Sachliche Gründe für den Ausschluss solcher Lieferverhältnisse sind nicht ersichtlich. Schlussfolgerung: Die Änderungen im Mietrecht sollten die Gestaltungsmöglichkeiten von Wärmedienstleistungen nicht unnötig einschränken und insbesondere auch zukünftig die Wärmedirektbelieferung von Mietwohnungen ermöglichen. Frankfurt am Main/Hannover, Dipl.-Ing. Werner Lutsch Geschäftsführer Dipl.-Ing. Birgit Arnold Geschäftsführende Vizepräsidentin AGFW Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. Stresemannallee Frankfurt am Main Tel.: 069/ Fax: 069/ Verband für Wärmelieferung e.v. Lister Meile Hannover Tel.: 0511/ Fax: 0511/

12 der Verbände AGFW und VfW vom Anlage: Bild zu 3. Kostenneutralität, Seite 6

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