Kauf und Tausch. SoWiÜ2-1. Barta: Zivilrecht online

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1 Kauf und Tausch Praktische Bedeutung...! Historische Entwicklung: Schenkung Tausch Kauf Die unentgeltliche Schenkung ist Wurzel der entgeltlichen Verträge Regelung im Gesetz: Tausch: Austausch "Sache gegen Sache ; 1045 ff ABGB Kauf : Austausch "Sache gegen Geld ; 1053 ff ABGB Kauf = Prototyp entgeltlicher Verträge Kauf und Tausch sind Konsensualverträge / - kontrakte Beide Verträge sind formfrei! Auch der Liegenschaftskauf? Abschluß des Kaufvertrags Kaufvertrags-Perfektion = gültig geschlossen, aber noch nicht erfüllt; noch kein Eigentumserwerb! Auch die Kaufpreiszahlung bewirkt nicht den Eigentumsübergang SoWiÜ2-1

2 Kaufgegenstand - Kaufpreis Sachen 285 ABGB (weiter Sachbegriff) bewegliche und unbewegliche körperliche und unkörperliche künftige Sachen fremde Sachen vertretbare und unvertretbare Sachen Stück- oder Spezieskauf Gattungs- oder Genuskauf Geld Kaufpreis muß bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein, zb: ortsüblicher oder branchenüblicher Preis Marktpreis Börsenpreis Listenpreis Schätzpreis durch Sachverständige SoWiÜ2-2

3 Was gilt heute als Geld? Mögliche Zahlungsarten Bargeld Banküberweisung Kreditkarte Scheck Wechsel Chip-Karte Zahlung durch Aufrechnung, zb Kontokorrent Kundenkarte Telefon(wert)karte Zession etc SoWiÜ2-3

4 Kauf: Gegenseitige Rechte und Pflichten 1061, 1062 ABGB Recht auf Kaufpreis Geldgläubiger + Sachschuldner Geldschuldner + Sachgläubiger Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises Pflicht Eigentum am Kaufgegenstand zu verschaffen (Verschaffungspflicht, Übergabe) VK Haupt(leistungs)pflichten K Recht auf Übergabe des Kaufgegenstands Verkäufer und Käufer sind zugleich Gläubiger und Schuldner Gegenseitiger und entgeltlicher Vertrag Synallagma: Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht bei entgeltlichen Verträgen eine mehrfache Verknüpfung der gegenseitigen Rechte (als Gläubiger) und Pflichten (als Schuldner) Neben(leistungs)rechte und -pflichten: - Verwahrung des Kaufgegenstands; 1061 ABGB - Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten (zb Montage-, Gebrauchsoder Reparaturanweisung; Informationspflichten/rechte, Hotline) SoWiÜ2-4

5 Besonderheiten des Liegenschaftskaufs (1) formfrei Wie jeder Kaufvertrag Schriftliche Vertragsausfertigung ist für die Verbücherung (Eigentumsübertragung) aber notwendig! Grundbuchsverfahren ist ein Aktenverfahren Eintragung ist Erfüllung des mündlich geschlossenen Vertrags Aufsandung(serklärung): 32 GBG Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Allenfalls weitere Genehmigungen nötig! ZB grundverkehrsbehördliche Genehmigung SoWiÜ2-5

6 Liegenschaftskauf (2) Sicherungsmöglichkeiten sind wichtig: Ein- oder zweiseitige Anmerkung der Rangordnung + RangO- Bescheid sichert den VK und K; 53 ff GBG Restkaufpreishypothek sichert nur Verkäufer Treuhandlösung sichert beide, jedoch...! Zurückhalten der Aufsandungserklärung Sichert nur Verkäufer Eine Art Eigentumsvorbehalt! Nunmehr: BTVG 1997 SoWiÜ2-6

7 Arten des Kaufs Normaler Kauf = Zug um Zug Prinzip: 1052 ABGB Kreditkauf 1063 ABGB Vorauszahlungskauf 27 KSchG Handkauf oder Realkauf Barkauf Stückkauf, Gattungskauf Versendungskauf 429 ABGB Ratenkauf: 16 ff KSchG Abzahlungsgeschäft SoWiÜ2-7

8 Arten des Kaufs (2) Fahrniskauf und Liegenschaftskauf Kauf als Zielschuldverhältnis und als Dauerschuldverhältnis Handelskauf 373 ff HGB Spezifikationskauf 375 HGB Internationaler Kauf nach UN-Kaufrecht (Wiener Kaufrecht 1988) (UNCITRAL), CISG SoWiÜ2-8

9 Drittfinanzierung: Absatzfinanzierung (Abtretungskonstruktion) Verkäufer Kreditvertrag Bank - Verkäufer Auszahlung der Kreditsumme an Verkäufer Raten- Kaufvertrag Käufer Lieferung unter Eigentumsvorbehalt Ratenzahlung Zession (Abtretung) Kaufpreisforderung Eigentumsvorbehalt am Kaufgegenstand Rücktrittsrecht bei Verzug Sonstige Kaufvertragspflichten, zb Gewährleistung, bleiben beim Verkäufer Bank SoWiÜ2-9

10 Drittfinanzierung: Konsumfinanzierung (Darlehenskonstruktion) Verkäufer Auszahlung der Kreditsumme an Verkäufer Kaufvertrag Käufer Lieferung unter Eigentumsvorbehalt Kreditvertrag Bank - Käufer Ratenzahlung Zession (Abtretung) Kaufpreisforderung Eigentumsvorbehalt am Kaufgegenstand Rücktrittsrecht bei Verzug Sonstige Kaufvertragspflichten, zb Gewährleistung, bleiben beim Verkäufer Bank SoWiÜ2-10

11 Sonderfall der Konsumfinanzierung: Autokauf Bank und Käufer vereinbaren, dass der Käufer bei Verzug das Auto herausgeben muss Abtretung des Kaufpreisanspruchs und Eigentumsvorbehalts durch Verkäufer an Bank: Bank ist Eigentümerin Bank kann Auto schätzen lassen und freihändig verkaufen Erlös wird Käufer gutgeschrieben Diese Vorgangsweise ist für Käufer günstiger als gerichtliche Versteigerung 22 KSchG entspricht gelebter Praxis SoWiÜ2-11

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