Rechtssubjekte und Rechtsobjekte: Sachen
|
|
- Greta Becke
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rechtssubjekte und Rechtsobjekte: Sachen Rechtssubjekte Rechtsobjekte: Zentrale Unterscheidung der RO! Grenzfälle: zb Leichnam, Organe Rechtssubjekte = Träger von Rechten und Pflichten Rechtsobjekte = Gegenstand/ Bezugspunkt dinglicher oder obligatorischer Rechte und Pflichten SoWi VL- 1
2 Sachbegriff: 285 ABGB 285 ABGB "Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt. Der weite Sachbegriff des ABGB Körperliche und unkörperliche Sachen also auch Rechte, Dienstleistungen auch Energie (körperllich!) Grenzfälle zwischen Person und Sache Kopfhaar(Perücke), Zahnbrücke, Leichnam, künstliche Körperteile, Organspende etc dtbgb und Schweizer Privatrecht: nur körperliche Sachen SoWi VL- 2
3 Sachbegriff: 285 ABGB 285a ABGB: "Tiere sind keine Sachen" Besser: Sachen unter besonderem gesetzlichem Schutz: "Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insofern anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen" (Landes)Tierschutzgesetze, Tierversuchsgesetz, Tiertransportgesetz 62a KAKuG (Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz ) Organentnahme von Toten, Problem des Todesbegriffs: Hirntod oder Herz-Kreislauftod? SoWi VL- 3
4 285a ABGB: Tiere sind keine Sachen... Gewisse Einengung des weiten Sachbegriffs Schroffe Dichotomie soll gemindert werden: Person Sache Bestimmung wird weithin programmatisch verstanden; jedoch Aussage: Zwischen Person und Sache gibt es Übergänge! Vorschlag: Teilrechtsfähigkeit für Tiere und Natur Bedeutung schon heute für: Landes-TierschutzGe; zb Tirol, LGBl 57/1997 TierversuchsG 1989, BGBl 501 idf 169/1999 TiertransportG 1994 (Straße), BGBl a ABGB: Heilungskosten; verständiger Tierhalter Strafrechtlicher Schutz: 222 StGB - Tierquälerei SoWi VL- 4
5 Körperliche und unkörperliche Sachen (1) 292 ABGB... welche in die Sinne fallen ; isv sinnlicher Wahrnehmbarkeit Beispiele: elektrischer Strom, Software (str.), Häuser, Wiesen, Tiere DtBGB + SchwZGB: >... sonst heißen sie unkörperlich< Insbes Rechte: WGGB - diejenigen, welche nur durch menschliche Begriffe bestehen; zb das Recht zu jagen, zu fischen und alle andern Rechte Nur körperliche Sachen! Sacheinteilung 3/1 SoWi VL- 5
6 Körperliche und unkörperliche Sachen (2) Bedeutung der Unterscheidung: Die dinglichen Sachenrechte beziehen sich nach 307 ABGB nur auf körperliche Sachen zb Eigentum, Pfandrecht, Servituten Nur für diese gelten die Übertragungsregeln für Besitz- und Eigentum zb der 426 ff ABGB; Rechte/Forderungen Zession : 1392 ff ABGB 4 PHG: Produktbegriff erfasst nur bewegliche körperliche Sachen ; Streit um PC-Software Computer-Viren, Sicherheit,??? Sacheinteilung 3/2 SoWi VL- 6
7 Bewegliche und unbewegliche Sachen (1) 293 ABGB >... Welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können...< >... Im entgegengesetzten Falle sind sie unbeweglich...< Sacheinteilung 4/1 SoWi VL- 7
8 Bewegliche und unbewegliche Sachen (2) Bedeutung der Unterscheidung Eigentums- Erwerb erfolgt unterschiedlich 426 ff oder 431 ABGB ivm GBG 367 ABGB: Gutglaubenserwerb gilt nur bei beweglichen Sachen 430, 440 ABGB: ET-Erwerb beim Doppelverkauf beweglicher und unbeweglicher Sachen Liegenschaften unterliegen traditionellerweise strengeren rechtlichen Regeln als Fahrnis zb Immissionsschutz, Bau- und Raumordnung, Grundverkehr Sacheinteilung 4/2 SoWi VL- 8
9 Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen 301 ABGB: Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare... die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen Wichtige Rolle zur Unterscheidung spielt Verkehrssitte! Letztlich entscheidet der Parteiwille! Beispiele: Pilze oder Obst zu Ausstellungszwecken Bedeutung: Bestimmte Vertragstypen setzen unverbrauchbare Sachen voraus; nämlich: Leihe, Miete und Pacht. Anders bspw Darlehen und Kauf Sacheinteilung 5 SoWi VL- 9
10 Vertretbare und unvertretbare Sachen Vertretbare Sachen sind nur generell, ihrer Art nach bestimmt; Bestimmung nach Maß, Zahl und Gewicht Sie sind austauschbar Das ABGB kennt diese Unterscheidung noch nicht Bestimmung wiederum durch: Verkehrsauffassung oder Parteiwillen Bedeutung der Unterscheidung: Vertretbare Sachen Gattungs- oder Genusschuld Unvertretbare Sachen Stück- oder Speziesschuld SoWi VL- 10
11 Teilbare und unteilbare Sachen 843 ABGB: Sache [kann] entweder gar nicht oder nicht ohne beträchtliche Verminderung des Wertes geteilt werden. Wirtschaftliche, nicht physikalisch-technische Betrachtung! Rechtlich für unteilbar erklärt WEG TirHöfeG: Geschlossene Höfe Bedeutung der Unterscheidung: Teilerfüllung, Teilverzug, Teilunmöglichkeit, Teilrücktritt SoWi VL- 11
12 Gesamtsache universitas rerum 302 ABGB: "Ein Inbegriff von mehreren besonderen Sachen, die als eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Namen bezeichnet zu werden pflegen,...,... wird als ein Ganzes betrachtet" Beispiele Unternehmen, Bibliothek, Kunstsammlung, Warenlager, (Geschäfts)Einrichtung, Viehherde Bedeutung: Möglichkeit vereinfachter symbolischer Übergabe nach 427 ABGB zb durch Übergabe der Geschäftsbücher, Inventarlisten, Bibliothekskataloge SoWi VL- 12
13 Einfache Sachen - Sachverbindungen Einfache Sachen Sachverbindungen Haupt- und Nebensachen Bestandteil Zubehör Gesamtsachen zb Bibliothek Zusammengesetzte Sachen zb Auto SoWi VL- 13
14 367 ABGB: Gutglaubenserwerb Die Eigentumsklage findet gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen Sache nicht Statt, wenn er beweist, dass er diese Sache entweder in einer öffentlichen Versteigerung, oder von einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmanne, oder gegen Entgelt von jemanden an sich gebracht hat, dem sie der Kläger selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung, oder in was immer für einer andern Absicht anvertraut hatte. In diesen Fällen wird von den redlichen Besitzern das Eigentum erworben, und dem vorigen Eigentümer steht nur gegen jene, die ihm dafür verantwortlich sind, das Recht der Schadloshaltung zu. SoWi VL- 14
15 Was bedeutet dingliche Sicherheit? (2) Die rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteile einer dinglichen Sicherheit liegen für den Gläubiger in folgendem: Schuldner kann Sache (zb Kfz) nur mehr mit Zustimmung des Gläubigers veräußern; darüber verfügen Dingliche Rechte gewähren Vorrang: Priorität Schutz bei Exekution und Insolvenz Exszindierung oder Aussonderung: ETV Absonderung: PfandR Gläubiger kann Sache vor Schaden schützen; Faustpfand Devastation! SoWi VL- 15
16 Was bedeutet dingliche Sicherheit? (1) Dingliche Sicherheiten wirken neben (!) der persönlichen Haftung: Dingliche persönliche Haftung! Eigentumsvorbehalt Pfandrecht Faustpfand Hypothek Das ist rechtzeitig schon im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu überlegen SoWi VL- 16
17 Eigentumsvorbehalt (1) Definition: Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer beim Kreditkauf 1063 ABGB, daß die verkaufte und übergebene bewegliche (!) Sache trotz Übergabe bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers verbleibt Sog. aufschiebende Bedingung Von der Rspr entwickelt, gesetzlich anerkannt, aber nicht geregelt 455 BGB diente als Vorbild SoWi VL- 17
18 Eigentumsvorbehalt (2) Das häufigste (Waren)Sicherungsmittel der Praxis Entspricht optimal den wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile Verkäufer ist (funktional) nicht mehr (voller) Eigentümer - Käufer ist es noch nicht Vorbehaltskäufer erwirbt aber ein dingliches Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Vorbehaltsgut Vorbehaltskäufer ist schon Rechtsbesitzer (er hat ein Gebrauchsrecht), aber nur Sachinhaber SoWi VL- 18
19 Eigentumsvorbehalt (3) Funktionen/1 Primär sichert er den Verkäufer gegen den Käufer (und dessen Gläubiger) Aber er sichert auch den Käufer gegen den Verkäufer (und dessen Gläubiger) Er sichert also beide gegen Dritte Die Gefahr am Vorbehaltsgut geht mit Übergabe auf den Käufer über Gefahr = Nachteil des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Vorbehaltsguts (zwischen Übergabe und Eigentumserwerb) SoWi VL- 19
20 Eigentumsvorbehalt (4) Funktionen/2... bei Schuldnerverzug: Rücktritt vom Vertrag; vertragliches Rücktrittsrecht... bei (abgeirrter) Exekution von Gläubigern des Käufers: Exszindierung (Widerspruchsklage) nach 37 EO bei Insolvenz (Konkurs / Ausgleich) des Käufers: Aussonderung nach 44 KO und 21 AO SoWi VL- 20
21 Eigentumsvorbehalt (5) Funktionen/3 Käufer hat ein: dingliches Nutzungsrecht und ein dingliches Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Vorbehaltsgut Sache ist nur noch formell im Vermögen des Verkäufers Daher wird (spiegelbildlich) auch der Käufer durch dingliche Klagen geschützt: bei Exekution: Exszindierung: 37 EO im Konkurs und Ausgleich des Verkäufers: Aussonderung nach 44 KO und 21 AO SoWi VL- 21
22 Eigentumsvorbehalt (6) Funktionen/4 Vorbehaltskäufer genießt als Rechtsbesitzer: Besitzschutz Gemeinsame Schadenersatzansprüche von Verkäufer und Käufer bei Beschädigung des Vorbehaltsguts durch Dritte! zb Verkehrsunfall Denn: Beide haben ein Interesse an der Instandsetzung des Vorbehaltsguts! SoWi VL- 22
23 Formen des Eigentumsvorbehalts / ETV Überblick Einfacher ETV Offen weitergeleiteter ETV Allenfalls mit Vorausabtretungsklausel Sonderform des einfachen ETV bei erlaubter Weiterveräußerung Typischer Fall: Kaufmann erwirbt Waren (von Kaufmann) Verlängerter ETV Für Verarbeitung oder Weiterveräußerung: kraft Verarbeitungsklausel kraft Vorausabtretungsklausel kraft Erlösklausel SoWi VL- 23
24 Verlängerter ETV: Verarbeitungsklausel Verkäufer erwirbt an Stelle der Sicherheit durch das Vorbehaltsgut kraft Verarbeitungsklausel (sog verlängerter ETV ies) mit Verarbeitung des Vorbehaltsguts Miteigentum am Endprodukt zb SZ 49/138 (1976): Verarbeitung von Stoffen zu Blusen VK Kaufvertrag K Verarbeitung Stoffballen unter ETV Eigentumsvorbehalt führt zu Miteigentum am Endprodukt SoWi VL- 24
25 Offen weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt Erlaubnis zur Weiterveräußerung unter der Bedingung, daß der Käufer den bestehenden ETV offen weitergibt KaufV 1 K 1= KaufV 2 VK 1 1 K 2 VK 2 ETV ETV Dh: Der Erstverkäufer (= VK1) bleibt auch Vorbehaltseigentümer für den Zweitkäufer (= K2) In der Praxis unbeliebt, da der Wiederverkäufer (K1=VK2) beim Weiterverkauf sein eigenes Kreditgeschäft offen legen muss Um Eigentum zu erwerben, vereinbart K2 zweckmäßigerweise, dass er die Kaufpreisschuld des Wiederverkäufer (K1 = VK2) beim Erstverkäufer (VK1) unter Anrechnung auf seine Kaufpreisschuld tilgen kann; dh direkt an diesen zahlen kann SoWi VL- 25
26 1063 ABGB Kauf auf Borg Kreditkauf Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer, ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben; so ist die Sache auf Borg verkauft, und das Eigentum derselben geht gleich auf den Käufer über. SoWi VL- 26
27 455 dtbgb: ETV Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt. SoWi VL- 27
4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.
4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils
MehrModul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten
20.06.2012 Modul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessund Insolvenzrecht sowie Römisches Recht Roman Nierlich Übersicht Kreditsicherheiten
Mehr1. Schuldverhältnisse
DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine
MehrWürzburger Woche an der April BGB
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an
MehrFolien 9. Grundzüge des Sachenrechts. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka
VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Grundzüge des Sachenrechts Recht der Güterzuordnung Zuordnung vermittelt unmittelbare Herrschaft über die Sache (dingliches Recht)
MehrFallbesprechung zum Sachenrecht
Fallbesprechung zum Sachenrecht Übung Vertragsrecht, Vertragsgestaltung und gesetzliche Schuldverhältnisse Vorab: Prüfung des Eigentumsübergangs 1. Ursprünglicher Eigentümer 2. Übergang des Eigentums von
MehrKreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB
Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 15 2003-05-17 Sachenrecht / Kreditsicherungsrecht Fälle Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
MehrEigentumserwerb kraft Gesetzes: I. Verbindung und Vermischung. II. Verarbeitung. III. Sonstige Fälle
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Eigentumserwerb kraft Gesetzes: I. Verbindung und Vermischung II. Verarbeitung III. Sonstige Fälle -- Änderung der Eigentumslage kraft
MehrVO Schuldrecht Allgemeiner Teil
VO Schuldrecht Allgemeiner Teil Univ.-Prof. Dr. Meinhard Lukas 1 I. Schuldrecht und Schuldverhältnis 2 Skizze Einordnung/Zeitlicher Ablauf Vorvertragliches Schuldverhältnis Erfüllungsstadium Nachvertragliches
MehrVO Sachenrecht Teil II
VO Sachenrecht Teil II SS 2016 Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud Inhaltsübersicht und Termine 24. Mai 2016: 31. Mai 2016: 7. Juni 2016: 14. Juni 2016: 21. Juni 2016: Pfandrecht I Pfandrecht II entfällt
MehrGliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT (FSS 2018) in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik
FAKULTÄT FÜR RECHTSWISSENSCHAFT UND VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE RECHT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN Dr. Gernot Wirth, Akademischer Direktor Mannheim, den 15.2.2018 Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT
MehrDIE PRÜFUNG VON ANSPRÜCHEN
DIE PRÜFUNG VON ANSPRÜCHEN Sachverhalt: V verkauft K ein Gemälde um 10.000. 10 Tage nach Übergabe des Bildes möchte V Geld sehen. a) K ist in Geldnöten und zahlt daher nicht. b) K will nicht zahlen, weil
MehrVO Sachenrecht Teil II
VO Sachenrecht Teil II SS 2016 Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud Inhaltsübersicht und Termine 24. Mai 2016: 31. Mai 2016: 7. Juni 2016: 14. Juni 2016: 21. Juni 2016: Pfandrecht I Pfandrecht II entfällt
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der CAT Clean Air Technology GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CAT Clean Air Technology GmbH A. Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Vertragsarten 1. Preisstellung Alle Preise verstehen sich stets netto zuzüglich Umsatzsteuer
MehrDas Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.
Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin
MehrA. Begriff, Abgrenzung und Arten. VO Schuldrecht AT - Lukas
A. Begriff, Abgrenzung und Arten 59 A. Begriff, Abgrenzung und Arten Leistungsstörung Ein wirksamer Vertrag wird nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt Leistung wird gar nicht, verspätet, nicht in der
MehrVierzehntes Kapitel - Besonderer Teil des Schuldrechts
Vierzehntes Kapitel - Besonderer Teil des Schuldrechts Besondere Vertragstypen Spezielle Vorschriften zu denen des AT 51 Kaufrecht A. Allgemeines Gegenstand gegen Geld Sachen, 90 BGB Rechte oder Sonstige
Mehro. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts SS Teil
4. Teil Sachenrecht Grundsätze des Sachenrechts Publizität Typenzwang Spezialität Kausale Tradition Gutgläubiger Eigentumserwerb Sachzuordnungen müssen nach außen hin erkennbar sein. Bewegliche Sachen:
MehrUm die nachstehenden Ausführungen zu verstehen, ist es wichtig, den rechtlichen Unterschied zwischen Eigentum und Besitz hinreichend zu verstehen:
Die Sicherungsrechte Die Sicherungsrechte an beweglichen Sachen Gelegentlich verzichtet der Verkäufer auf eine sofortige Bezahlung des Kaufpreises, obwohl die gekaufte Sache dem Käufer bereits übergeben
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit 10.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte Beschränkt dingliche Rechte an beweglichen Sachen Nießbrauch 1030 BGB
MehrRepetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, )
Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, 04.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1
MehrAbschluss eines Kaufvertrages
Abschluss eines Kaufvertrages Handlungsfähigkeit der Parteien ZGB12 ff. Einigung über Vertragsinhalt OR 1 ff. OR 20 Erlaubter Vertragsinhalt OR 11 ff. Einhaltung der Formvorschriften Obligationen aus Kaufvertrag
MehrTechnischer Betriebswirt IHK Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft 8
Grundsätze des Vertragsrechts... 2 Bedeutung und Entstehen eines Vertrages... 2 Der Kaufvertrag... 2 Sicherung der Forderung durch Eigentumsvorbehalt... 4 Kreditsicherheiten... 4 Störungen bei Vertragsabwicklung
MehrBegriff: Rechtssubjekt ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Das sind natürliche Personen und juristische Personen (vgl. BGB 1-89).
Rechtssubjekte Begriff: Rechtssubjekt ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Das sind natürliche Personen und juristische Personen (vgl. BGB 1-89). Rechtssubjekte Natürliche Personen Juristische
MehrRepetitorium Kreditsicherungsrecht 9. Eigentumsvorbehalt (Montag, )
Repetitorium Kreditsicherungsrecht 9. (Montag, 11.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 Was muss man zu
Mehr6. Einheit. Gewährleistung I. Gewährleistung. Gewährleistung
I Haftung des Schuldners für die Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung gesetzliche Anordnung bei entgeltlichen Geschäften 922 ff: sregeln bei der entgeltlichen Überlassung von Sachen, va beim Kauf Anwendung
MehrPriv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 8 Überblick: Kreditsicherung
8 Überblick: Kreditsicherung Kreditgeschäfte lat. credere = glauben, vertrauen Beispiele: Gelddarlehensvertrag ( 488) Stundung einer Kaufpreisforderung Abzahlungskauf Vorleistungen bei anderen Vertragstypen,
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 24 - Kaufvertrag: Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Tausch
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 24 - : Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New
MehrPferdekaufvertrag. zwischen. und. wird folgender Pferdekaufvertrag geschlossen: ... Name des Pferdes
Pferdekaufvertrag zwischen......... - nachfolgend Verkäufer genannt und......... - nachfolgend Käufer genannt wird folgender Pferdekaufvertrag geschlossen: 1 Gegenstand 1. Der Verkäufer verkauft dem Käufer
Mehro. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2017/18 4. Teil
o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2017/18 4. Teil Sachenrecht o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2017/18 Grundsätze des Sachenrechts Publizität
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit
MehrC. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas
83 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:
MehrVertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei
Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag Dr. Naoki D. Takei Inhalt/ Arten Inhalt: Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm daran Eigentum
MehrRechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Sachenrecht HS17
Vorlesung Sachenrecht HS17 Lehrstuhl für Privatrecht mit Schwerpunkt Sachenrecht Prof. Dr. iur. Ruth Arnet A. Grundlagen und Systematik I. Systematik II. Sachbegriff und dingliche Rechte ZGB Vierter Teil:
MehrAnfängerpflichtübung aus Zivilrecht Wöss. 8. Fall
Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Wöss 8. Fall WER will WAS von WEM aus welchem RECHTSGRUND? 2 3 Anspruch? Anspruch des C gegen D auf Herausgabe des Grills gem 366 ABGB Warum geht 1435/1431 ABGB nicht?
MehrTipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage
Übersicht Wichtigste Anspruchsgrundlagen 1) Ansprüche auf Erfüllung vertraglicher Pflichten: a) aus typisierten Verträgen (im BGB ausdrücklich geregelte Vertragstypen, (vgl. Inhaltsverzeichnissen zum BGB,
MehrSachenrecht I Allgemeine Lehren und Mobiliarsachenrecht
Prof. Dr. Christian Baldus Institut für geschichtliche Rechtswissenschaft - Romanistische Abteilung - Sachenrecht I Allgemeine Lehren und Mobiliarsachenrecht Erster Teil: Allgemeines 1. Übersicht A. Zur
MehrMuster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel
Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel 1. Auf der Grundlage des 433 BGB wird zwischen dem bisherigen Pächter der Kleingartenparzelle Nr.... im Kleingärtnerverein... Herrn/Frau... wohnhaft in... (nachfolgend
MehrHier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar
PÜ BGB Z III Sommersemester 2012 Fall 3 - Lösungsskizze: Der umkämpfte Kran Ausgangsfall: Teilfrage 1: Eigentum Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer des Krans ist. Historische Prüfung der Eigentumslage:
MehrII. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD SACHEN
II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD 1.Grs: 815 I BGB (Ablieferung als staatl. Hoheitsakt) 2.Möglichkeit nach 815 II ZPO der Glaubhaftmachung 3. 815 III ZPO = 362 BGB SACHEN 817 ZPO I= Zuschlag isd 156
MehrAutohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.
Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf
MehrZahlungszeitpunkt oder Fälligkeit
Zahlungszeitpunkt oder Fälligkeit... muss bestimmt oder doch bestimmbar sein! durch Vertrag: dies interpellat pro homine zb: "Zahlungsziel 14 Tage bei 3 % Skonto ; 30 Tage netto"; "Zahlbar nach Erhalt
MehrSchuldübernahme 414 418 BGB 1
Schuldübernahme 414 418 BGB 1 Abschnitt 6. Schuldübernahme 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer. Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden,
MehrFall 8 Lösungsskizze
Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,
MehrSeilerstätte Wien. +43 (1)
Seilerstätte 24 1010 Wien +43 (1) 997 1025 office@svlaw.at Wie erfolgt der Eigentumserwerb bei der Übertragung virtueller Währungen ( Coins )? Gibt es einen gutgläubigen Eigentumserwerb? Kann an Coins
MehrLösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136.
Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Frage 1: Anspruch des F gegen B auf Herausgabe des Gemäldes nach 985 BGB F hat gegen B einen Anspruch
MehrKauf und Tausch. SoWiÜ2-1. Barta: Zivilrecht online
Kauf und Tausch Praktische Bedeutung...! Historische Entwicklung: Schenkung Tausch Kauf Die unentgeltliche Schenkung ist Wurzel der entgeltlichen Verträge Regelung im Gesetz: Tausch: Austausch "Sache gegen
MehrII. Schuldinhalt. VO Schuldrecht AT - Lukas
II. Schuldinhalt 20 21 1. Tun und Unterlassen 2. Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten Was ist die geschuldete Leistung? Leistungshandlung (zb eine konkrete medizinische Heilbehandlung) Leistungserfolg
MehrUniversitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 6: BGH, WM 1983, 313 (Deutlichkeit der Änderungen bei 150 II BGB); BGH, NJW 1953, 217 (nachträglicher
MehrKompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014
Kompass Recht BGB II: Sachenrecht von Michael Beurskens 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kohlhammer 2014 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort......................................................
MehrProf. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.
Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-
MehrDas Pubblico Registro Automobilistico (P.R.A.) in Italien und die Rechtsverhâltnisse an italienischen Kraftfahrzeugen
Susanne Kapellmann Das Pubblico Registro Automobilistico (P.R.A.) in Italien und die Rechtsverhâltnisse an italienischen Kraftfahrzeugen PETER LANG Europâischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis
MehrVO Schuldrecht Allgemeiner Teil
VO Schuldrecht Allgemeiner Teil Univ.-Prof. Dr. Meinhard Lukas 1 I. Schuldrecht und Schuldverhältnis 2 Skizze Einordnung/Zeitlicher Ablauf Vorvertragliches Schuldverhältnis Erfüllungsstadium Nachvertragliches
MehrVeräusserungsverträge
Veräusserungsverträge Zusammenfassungen Prüfung Dienstag, 10. April 2017 OR, Nominatverträge, Innominatverträge 1 Veräusserungsverträge, Kaufvertrag 2 Übergang von Nutzen und Gefahr 3 Vertragsverletzung
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrKaufvertrag I. SS 2009 Univ.Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 36. Kaufvertrag II
Kaufvertrag I Wiederholung: Erfordernisse eines gültigen Vertragsabschlusses Übereinstimmende Willenserklärungen Angebot und Annahme/Einigung; ausdrücklich und schlüssig Allgemeine Geschäftsbedingungen
MehrAusgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler V Lieferung der Ware verlangen?
GRUNDKURS IM BÜRGERLICHEN RECHT AG/PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG IM GRUNDKURS ZIVILRECHT II Sommersemester 2016 Gliederung zu F a l l 3: Die Gefahr lauert überall Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrVon dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrEinteilung des bürgerlichen Rechts
Einteilung des bürgerlichen Rechts 14 ABGB: das ABGB von 1811 teilt ein in 1. Teil: Personenrecht ( 15-284): inklusive Familienrecht 2. Teil: Sachenrecht: 285-1341 dingliche Sachenrechte, Sachenrecht ies:
MehrXI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs
XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs 1. Voraussetzungen: Kaufmannseigenschaft des Verfügenden zum Betrieb des Handelsgeschäfts gehörendes Geschäft, 343, 344 HGB Veräußerung einer beweglichen Sache
MehrFrage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1
Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut
MehrInhaltsverzeichnis. Allgemeiner Teil... 1
IX Allgemeiner Teil... 1 Abschnitt I. Einführende Bestimmungen... 1 Kapitel 1. Gesetzgebung im Geltungsbereich des Zivilrechts... 1 Kapitel 2. Bürgerliche Rechte und Pflichten, ihr Schutz... 5 Abschnitt
MehrKaufvertrag. Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer,
zwischen Kaufvertrag Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer, und RT Müller GmbH, Hamburg, Deutschland nachfolgend Käufer. I. Pflichten des Verkäufers A. Kaufgegenstand Der Verkäufer
MehrÜbung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer
Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer 2. Klausur Sicherheiten über Sicherheiten - Sachverhalt - Ausgangsfall: Fabrikant F stellt Baumaschinen her. Er verkauft einige dieser Maschinen
MehrPETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften
Sandie Calme Der Eigentumsvorbehalt des deutschen und französischen Rechts im europäischen Kontext Zugleich ein Beitrag zum internationalen Insolvenzrecht PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften
MehrDas Fahrrad. Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern. Wiederholung und Vertiefung
Das Fahrrad Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern Wiederholung und Vertiefung 2 Sachverhalt Frage 2 535 ff. BGB 598 ff. BGB E M L 929 S. 1, 932 BGB 433 ff. BGB 929 S. 1 BGB K 3
MehrGrundlagen des Wohnungseigentums
Abschnitt I: Grundlagen des Wohnungseigentums In diesem Abschnitt erfahren Sie Näheres zu den wichtigsten Grundbegriffen des Wohnungseigentums und erhalten Informationen über das Miteigentum an sich und
MehrKaufvertragsrecht. Kaufgegenstand: Sachen ( 433 Abs. 1 BGB) und Rechte ( 453 BGB) und sonstige Gegenstände ( 453 BGB)
Kaufvertragsrecht Kauf (= gegenseitiger Vertrag): Ein Vertragspartner (Verkäufer) verpflichtet sich zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und der andere (Käufer) zur Zahlung einer Geldsumme, 433.
MehrD. Schuld und Haftung
D. Schuld und Haftung Sachlich beschränkte Haftung (cum viribus): Bestimmte Sachen sind dem Zugriff des Gläubigers entzogen (zb Minderjähriger haftet nur mit jenen Sachen, die seiner freien Verfügung unterliegen
MehrKaufvertrag und Kaufvertragsstörungen
Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an
MehrRealkontrakte Übersicht Darlehen Leihe Verwahrung Pfandvertrag Trödelvertrag
Realkontrakte Übersicht Darlehen Leihe Verwahrung Pfandvertrag Trödelvertrag 983 ff ABGB 971 ff ABGB 957 ff ABGB 1368 ff ABGB 1086 ff ABGB Beachte: Die Schenkung ist kein Real-, sondern ein Konsensualvertrag
MehrEigentümergrundpfandrecht bei fehlgeschlagener Bestellung eines Fremdgrundpfandrechtes
Björn Ebert Aus der Reihe: e-fellows.net stipendiaten-wissen e-fellows.net (Hrsg.) Band 877 Eigentümergrundpfandrecht bei fehlgeschlagener Bestellung eines Fremdgrundpfandrechtes Wissenschaftlicher Aufsatz
MehrLiteratur zum Kaufrecht
Wirtschaftsprivatrecht I Kaufrecht RA Jens Goldschmidt Kanzlei Scheidle & Partner Grottenau 6 86150 www.scheidle.eu Tel.: 0821/34481-0 j.goldschmidt@scheidle.eu 1 Literatur zum Kaufrecht Rumpf-Rometsch,
MehrKAUFVERTRAG [KAUFGEGENSTAND] ABGESCHLOSSEN ZWISCHEN. Flughafen Wien Aktiengesellschaft Postfach 1, 1300 Wien-Flughafen Sitz in Schwechat FN 42984m
KAUFVERTRAG [KAUFGEGENSTAND] ABGESCHLOSSEN ZWISCHEN Flughafen Wien Aktiengesellschaft Postfach 1, 1300 Wien-Flughafen Sitz in Schwechat FN 42984m im Folgenden kurz VERKÄUFER genannt, einerseits und [Name]
MehrWoche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag
MehrWie bringe ich den Kunden zum Zahlen? Mag. Gerda Ferch-Fischer Service-Center Recht 12. April 2013
Wie bringe ich den Kunden zum Zahlen? Mag. Gerda Ferch-Fischer Service-Center Recht 12. April 2013 Überblick Vertragliche Absicherung Gesetzliche Absicherung Fälligkeit NEU: Zahlungsverzugsgesetz Zahlungsverzug
MehrVertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag
Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag 433 BGB Vertragstypische beim Kaufvertrag (1) Durch den
MehrVeräußerungsgeschäfte
Veräußerungsgeschäfte Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen 1. Titel 2. Modus (Übergabe) 3. Verfügungsberechtigung des Vormanns Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, 2011 2 Univ.-Prof.
MehrVerpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip!
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip! Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft A verkauft dem B sein Auto. Wer ist nach Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer?
MehrKaufvertrag. 1 Pflichten des Verkäufers. 1a Kaufgegenstand. 1b Erfüllungsort und Gefahrtragung. 1c Lieferzeit bzw. -termin
Kaufvertrag zwischen , nachfolgend «Verkäufer», und , nachfolgend «Käufer». 1 Pflichten des Verkäufers 1a Kaufgegenstand Der Verkäufer verkauft dem Käufer
MehrProf. Dr. Franz Dorn WS 2008/09. Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesungsübersicht
Einleitung - Kap. 1 Veräußerungsverträge Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesungsübersicht 1 Kauf A) Begriff, Abschluss, Inhalt I) Begriff II) Abschluss, Form III) Der Kauf als Verpflichtungsgeschäft
MehrLösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,-
Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber A. Ansprüche E gegen S I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von 200.000,- 1. Auftragsverhältnis Auftragsverhältnis E S ( 662 BGB): Verpflichtung
MehrSicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein
Mehr- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung
Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust
MehrVO Familienrecht SS 2016
VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen
MehrVertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Schicksal der Gegenleistungspflicht, 326 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Unmöglichkeit von keinem der Beteiligten zu vertreten
MehrSachenrecht Eigentum II
Sachenrecht Eigentum II PD. Dr. Christoph Luther Sachenrecht Eigentum Einführung Eigentum I. Einführung II. III. Rechte des Eigentümers 1. Nutzungs und Verfügungsmacht des Eigentümers 2. EBV, 985 1003
MehrFolie 1. BGB Sachenrecht 1 - Grundlagen, Grundbegriffe und Prinzipien -
Folie 1 BGB Sachenrecht 1 - Grundlagen, Grundbegriffe und Prinzipien - 1 Folie 2 Inhalt: Rechtsgrundlagen des Sachenrechts Grundbegriffe Was ist das Sachenrecht? Definition der Sache Bewegliche und unbewegliche
MehrKreditsicherheiten Allgemeines
Kreditsicherheiten Allgemeines Schuldner ist zur Leistung verpflichtet und haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Bedürfnis nach zusätzlicher Absicherung Persönliche Sicherheiten/dingliche Sicherheiten
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
62 Grundzüge des Deliktsrechts A. Allgemeines Zweck: Ausgleich eines Schadens, entstanden durch unrechtmäßiges Verhalten Bereicherungsverbot Unerlaubte Eingriffe in einen fremden Rechtskreis Begründung
MehrMuster eines Unternehmenskaufvertrages
Stand März 2015 Muster eines es Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Handwerkskammer Hannover - Abteilung Wirtschaftspolitik & Unternehmensberatung - Berliner Allee 17 30175 Hannover Tel. 0511 3 48
MehrWiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen
Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung
MehrVorlesung Römisches Privatrecht am : Sachen und Rechtsobjekte / Besitz, Eigentum und beschränkte Sachenrechte
Vorlesung Römisches Privatrecht am 30.11.2011: Sachen und Rechtsobjekte / Besitz, Eigentum und beschränkte Sachenrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://www.uni-trier.de/index.php?id=42148
MehrRecht und Pflichten von Hundehaltern. Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar
Recht und Pflichten von Hundehaltern Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar Wichtige Regelungen für Hundehalter Tierschutzgesetz Tierschutzhundeverordnung Gewerberecht Steuerrecht Straßenverkehrsordnung
MehrGegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 12.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrProf. Dr. Martin Schwab Wintersemester 2004/2005. Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2
Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2 Anspruch V gegen K auf Herausgabe des LKW aus 346 I BGB A. Kaufvertrag zwischen K und V B. Rücktrittserklärung C. Rücktrittsgrund
MehrZPO Felix Loth
ZPO 19.06.2012 Felix Loth Gliederung WEGEN Geldforderung IN körperliche Sachen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN Forderungen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN unbewegliches Vermögen Verwertung WEGEN:
Mehr