Leistungsstörungen. Vieles kann schief gehen
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- Fabian Tiedeman
- vor 7 Jahren
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1 Leistungsstörungen Ein Vertrag wurde abgeschlossen. Jetzt geht es darum, dass sich die Beteiligten auch an alles halten, was sie vereinbart haben. Wenn bei der Abwicklung eines Vertrages Probleme auftreten, dann sprechen Juristen von Leistungsstörungen. Da im Konsumentenalltag nur selten alles glatt geht, geben wir Ihnen im Folgenden die nötigen Tipps. Vieles kann schief gehen Denken Sie nur an das, was Ihnen bereits alles widerfahren ist. Ursachen für Ärger gibt es wirklich mehr als genug. Im Wesentlichen können folgende Probleme auftauchen: Der Unternehmer hält sich nicht an die vereinbarte Lieferfrist. Juristen sagen: Er gerät mit seiner Leistung in Verzug. Das Warten auf die Küche Frau Reiter bestellt im Juni 2006 im Möbelhaus Klex eine Einbauküche und vereinbart, dass die Küche in der 34. Woche geliefert und montiert wird. Als sie sich am nach dem Liefertermin erkundigt, muss sie erfahren, dass sich die Lieferung verzögert. Der Zulieferer aus Italien hat wegen eines Streiks noch nicht geliefert. Sie möge sich bis Ende September 2006 gedulden. Muss Frau Reiter dies hinnehmen? Der Unternehmer liefert zwar fristgerecht, die gelieferte Ware hat aber Mängel. In einem solchen Fall geht es um gesetzliche Gewährleistung beziehungsweise um eine möglicherweise vertraglich vereinbarte Garantie. Der neue CD-Player geht nicht Herr Berger kaufte im Elektromarkt Blitz eine Stereoanlage, bestehend aus Verstärker, Cassettenrecorder und CD-Player. Er kämpft sich durch die Bedienungsanleitungen und muss bei der Inbetriebnahme des CD-Players feststellen, dass der Suchlauf nicht funktioniert. Als er diesen Mangel des Gerätes bei Blitz reklamiert, bekommt er den Tipp, er möge das Gerät gleich selbst zum Hersteller tragen und dort richten lassen. Muss Herr Berger sich abweisen lassen? 201
2 Der Unternehmer liefert ein mangelhaftes Werk ab. Durch den Mangel entstehen überdies noch Folgeschäden. Somit stellt sich die Frage, ob der Unternehmer Schadenersatz leisten muss. Die rostigen Wasserrohre Familie Mayer ließ durch die Baufirma Hohlziegel ein Einfamilienhaus errichten. Der von Hohlziegel als Subunternehmer beschäftigte Installateur Kupfer verletzte bei der Installation der Wasserrohre die so genannte Fließregel : Er kombinierte Eisenrohre mit Kupferrohren. Erst fünf Jahre nach Übergabe des Hauses muss Familie Mayer an verschiedenen Stellen des Rohrsystems undichte Stellen feststellen. Ein Sachverständiger bestätigt, dass es sich dabei um Roststellen handelt. Dieser Rost werde durch die Kombination der beiden Metalle in einer Leitung hervorgerufen. Das gesamte Rohrsystem wäre auszuwechseln. Die Baufirma Hohlziegel verweist auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist von drei Jahren und weist im Übrigen jede Schuld für die Tätigkeit des Installateurs Kupfer weit von sich. Muss Familie Mayer den Schaden selbst tragen? Schließlich kann es noch vorkommen, dass ein Unternehmen eine Leistung bietet, die weit weniger wert ist, als dies bei Vertragsabschluss angenommen wurde. Dann könnte Wucher oder Verkürzung über die Hälfte vorliegen. Und ein solcher Vertrag ist eventuell anfechtbar. Die Jugendstil-Vase um 900 Euro Frau Bergmann kauft in einem Antiquitätengeschäft eine so genannte Jugendstil -Vase zum Kaufpreis von 900. Als wenige Wochen später ein Bekannter zufällig ein Gutachter für Kunstgegenstände bei ihr zu Gast ist, kommt das böse Erwachen. Die Vase stammt zwar aus der Zeit des Jugendstils, ist aber eine billige Reproduktion und würde im Fachhandel höchstens rund 360 kosten. Als Frau Bergmann vom Antiquitätenhändler ihr Geld zurückhaben will, zuckt der nur mit den Achseln und sagt: Geschäft ist Geschäft. Was kann Frau Bergmann tun? Auf den nächsten Seiten zeigen wir Ihnen, wie Sie sich bei solchen Leistungsstörungen erfolgreich zur Wehr setzen können. Verzug Egal, ob man eine Waschmaschine, ein Auto oder den Einbau neuer Fenster bestellt: Sie können vom Unternehmer mit Recht erwarten, dass er zum vereinbarten Zeitpunkt seine Leistung ordnungsgemäß erbringt. Das gilt schließlich auch umgekehrt: Auch eine Firma erwartet wohl, dass 202
3 Sie pünktlich bezahlen. Wer nun seine Leistung sei es die Lieferung der Ware, sei es die Zahlung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbringt, der befindet sich im so genannten Verzug. Unabhängig davon, ob der Vertragspartner den Verzug (etwa durch Schlamperei) verschuldet hat, oder aber ohne jedes Verschulden (etwa wegen eines Produktionsausfalles) die Vereinbarung nicht einhalten kann: Man muss nicht ewig auf die Lieferung warten, sondern kann unter Einhaltung bestimmter Regeln vom Vertrag zurücktreten. Trifft den Vertragspartner am Verzug überdies auch ein Verschulden, dann kann man darüber hinaus Schadenersatz verlangen. Fälligkeit Ein Vertragspartner ist immer dann im Verzug, wenn er zum vereinbarten Zeitpunkt seine Leistung nicht ordnungsgemäß erbringt. In der Praxis stellt sich somit als erste Frage: Wann hätte der Vertragspartner vereinbarungsgemäß die Leistung erbringen sollen, oder anders ausgedrückt: Wann war seine Leistung fällig? Nun, es kommt auf die schriftliche (allenfalls auch mündliche) Vereinbarung zu diesem Punkt an. Je genauer Sie den Liefertermin vereinbaren, desto besser ist es. Mündliche Zusagen sollten unbedingt schriftlich festgehalten werden! Liefertermin von bis? Lieferung am : ein klarer Fälligkeitstag. Wird bis zum , Uhr, nicht geliefert, so ist der Schuldner ab , 0.01 Uhr, in Verzug. Liefertermin: 35. Woche : legt den Termin weniger genau fest. Aber auch hier ist der Schuldner mit Ende des letzten Tages der 35. Woche in Verzug. Prompte Lieferung : eine sehr vage Formulierung. Hier wird es notwendig sein, durch einen (eingeschriebenen) Brief den Liefertermin im Sinn der Vereinbarung prompt zu terminisieren. Wird dieser Termin nicht eingehalten, so ist der Schuldner in Verzug. Wurde hingegen keine Vereinbarung getroffen, dann ist eine Leistung im Zweifel sofort fällig, wenn sie eingemahnt wird. In vielen Fällen ist es daher notwendig, dass mit einem (eingeschriebenen) Brief überhaupt erst einmal ein Liefertermin schriftlich festgesetzt wird. Erst wenn dieser Termin vom Unternehmer nicht eingehalten wird, tritt der Verzug ein. 203
4 Musterbrief Setzung einer Lieferfrist bei unbestimmtem Liefertermin Max Muster Nirgendwostraße 12/ Wien Möbelfix AG Paraventstraße Salzburg Wien, Betrifft: Bestellung einer Einbauküche vom Liefertermin Auftrag Nr Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe am in Ihren Schauräumen die Lieferung und Montage der Einbauküche Rotkäppchen zu einem Kaufpreis von 9.300, bestellt. Auf einen konkreten Liefertermin wollte sich Ihr Angestellter nicht festlegen; er hat mir jedoch die baldige Lieferung zugesagt. Nachdem ich nun bereits mehrmals erfolglos telefonisch urgiert habe, setze ich Ihnen hiermit eine nunmehr verbindliche Lieferfrist bis spätestens zum und ersuche Sie, sich wegen eines konkreten Liefertermines mit mir telefonisch (01/ ) ins Einvernehmen zu setzen. In Erwartung Ihrer fristgerechten Lieferung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Ordnungsgemäße Lieferung Doch pünktliche Lieferung ist noch nicht alles. Der Vertragspartner muss seine Leistung auch in der vereinbarten Art und Weise erbringen. Stellen sich bereits bei der Lieferung offene Mängel heraus oder wird überhaupt etwas ganz anderes geliefert als man bestellt hat, dann kann man die nicht ordnungsgemäße Leistung zurückweisen. Damit gerät der Vertragspartner wiederum in Verzug. 204
5 Ohne Airbag geliefert Herr Müller hat einen Neuwagen mit Airbag bestellt. Als er das Fahrzeug vom Autohändler Rasant abholen will, muss er feststellen, dass dasselbe Modell aber ohne Airbag zur Auslieferung bereitgehalten wird. Obwohl der Händler versichert, er werde den Airbag beim km-Service nachträglich einbauen, bleibt Herr Müller hart: Das bereitgehaltene Fahrzeug entspricht nicht seiner Bestellung. Er verweigert daher die Übernahme und besteht auf Lieferung eines Fahrzeuges mit Airbag. Prüfen Sie die Ware bei Übergabe genau auf Mängel. Verweigern Sie die Übernahme, wenn Sie Abweichungen von der Bestellung feststellen. Die Übergabe muss in Wirklichkeit nicht immer die förmliche Übergabe der Ware aus der Hand des Unternehmers in die Hand des Verbrauchers sein. So wird eine Wohnung in der Regel durch die Aushändigung der Wohnungsschlüssel übergeben, ein Bauwerk durch Begehung und Aufnahme eines Übergabeprotokolls und ein Waldgrundstück kann durch das gemeinsame Abschreiten der Grenzen übergeben werden. Die Verweigerung der Übernahme bei Vorliegen von Mängeln bedeutet, dass man die Leistung des Unternehmers nicht als vertragsgemäße Leistung anerkennt und dies auch klar zum Ausdruck bringt. Am deutlichsten zeigt man dies, indem man die Ware nicht entgegennimmt und dies auch schriftlich (eingeschriebener Brief) begründet. Aber auch der Vermerk auf einem Lieferschein: Keine Annahme der Einbauküche, weil folgende Mängel festgestellt wurden: bringt eine Verweigerung der Übernahme der Ware zum Ausdruck. Die gerechtfertigte Verweigerung der Übernahme hat jedenfalls eine Konsequenz: Man kann weiterhin ordnungsgemäße Leistung verlangen und allenfalls auch vom Vertrag zurücktreten. Liefert ein Unternehmen entweder nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß, können Sie im Gegenzug auch die Zahlung zurückbehalten. Folgen des Verzuges Nehmen wir an, eine Firma hat Ihnen nun entweder nicht fristgerecht oder zwar pünktlich, aber etwas anderes oder Mangelhaftes geliefert. Unabhängig davon, ob dieses Unternehmen daran ein Verschulden trifft Sie haben nun grundsätzlich zwei Möglichkeiten: 205
6 Sie können vom Vertragspartner weiterhin Erfüllung des Vertrages verlangen und ihn allenfalls sogar auf Erfüllung klagen. Sie geben dem Unternehmer sozusagen noch eine Chance und fordern ihn auf, seine Leistung innerhalb einer angemessenen! Frist nachzuholen. Mit dieser Aufforderung sollten Sie auch gleich ankündigen, dass Sie vom Vertrag zurücktreten, wenn es abermals nicht klappen sollte. Musterbrief Setzung einer Nachfrist samt Rücktrittsdrohung Max Muster Nirgendwostraße 12/ Wien Möbelfix AG Paraventstraße Salzburg Wien, Betrifft: Bestellung einer Einbauküche vom Nachfrist Bestellnummer 4711 Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe am in Ihren Schauräumen die Lieferung und Montage der Einbauküche Rotkäppchen zu einem Kaufpreis von 9.300, bestellt. Mit Schreiben vom habe ich Ihnen eine Lieferfrist bis zum eingeräumt. Diese Lieferfrist ist zwischenzeitlich ungenutzt verstrichen. Damit befinden Sie sich im Lieferverzug. Ich setzte Ihnen daher nunmehr eine angemessene Nachfrist von drei Wochen bis spätestens zum und erkläre bereits jetzt, für den Fall, dass auch dieser Termin ungenützt verstreichen sollte, meinen Rücktritt vom Kaufvertrag und fordere für diesen Fall die Rückzahlung der Anzahlung samt vier Prozent Zinsen seit dem Tag der Zahlung. Ich weise Sie auch darauf hin, dass ich in diesem Fall die Einbauküche bei einem anderen Händler beschaffen werde. Sollten daraus Mehrkosten entstehen, so würde ich von Ihnen die Differenz aus dem Titel des Schadenersatzes ersetzt verlangen. Ich ersuche Sie, sich wegen eines konkreten Liefertermins mit mir telefonisch (01/ ) ins Einvernehmen zu setzen. Mit freundlichen Grüßen 206
7 Im Fall des gerechtfertigten Rücktrittes müssen Sie natürlich auch nichts mehr bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen können Sie samt Zinsen zurückfordern. Es könnte überdies für Ihren säumigen Vertragspartner noch dicker kommen: Hat er den Verzug selbst verschuldet, kann er zum Schadenersatz herangezogen werden. Das gilt für Schäden aus verzögerter Lieferung ebenso wie für die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung im Fall Ihres Rücktrittes vom Vertrag. Der Rücktritt vom Vertrag ist nur wirksam, wenn er so der Gesetzgeber unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung, also einer angemessenen Nachfrist, erfolgt. Wichtig ist, dass die Nachfrist mit der Rücktrittserklärung verbunden ist. Es reicht also nicht aus, Erfüllung des Vertrages zu verlangen und sich den Rücktritt nur vorzubehalten oder zunächst einige Zeit zuzuwarten und dann (ohne Nachfrist) gleich zurückzutreten. Die Nachfrist muss angemessen sein. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles und sowohl die Interessen des Schuldners (an der Erbringung der Leistung) als auch des Gläubigers (nicht ewig warten zu müssen) zu berücksichtigen. Es muss dem Schuldner möglich sein, die Leistung nachzuholen, nicht aber jetzt erst mit den Leistungsvorbereitungen zu beginnen. Ebenso ist zu berücksichtigen, wie dringend der wartende Vertragspartner die Leistung bereits benötigt. Es kommt sehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Aber üblicherweise wird eine Nachfrist von zwei Wochen ausreichend sein. Bei Bauaufträgen, bei Neuwagen und im Möbelhandel können Fristen von drei bis vier Wochen angemessen sein. Nur dann, wenn der Unternehmer die Erfüllung ernstlich und endgültig verweigert, kann man von einer Nachfristsetzung absehen und sofort den Rücktritt vom Vertrag erklären. Mit Airbag geht nicht mehr Nehmen wir das Beispiel von Seite 205. Der Autohändler Rasant teilt mit, dass ein Fahrzeug der bestellten Marke und Type nicht mehr mit (dem an sich bestellten) Airbag erzeugt wird und daher auch nicht mehr geliefert werden kann. In diesem Fall kann Herr Müller ohne Nachfristsetzung sofort vom Vertrag zurücktreten. Wichtig ist, dass die Nachfrist angemessen ist. Wurde nämlich die Nachfrist zu kurz bemessen und der Unternehmer erbringt seine Leis- 207
8 tung zwar nicht innerhalb der gesetzten, aber einer angemessenen Nachfrist, hat die Rücktrittserklärung keine Wirkung. Fünf Tage, aber pronto Herr Gruber hat bei der Firma Rimini italienische Designermöbel bestellt und eine Lieferfrist von sechs Wochen vereinbart. Als die Firma Rimini nicht fristgerecht liefert, setzt Herr Gruber eine angemessene Nachfrist von fünf Tagen und erklärt ansonsten den Rücktritt vom Vertrag. Die Firma Rimini teilt sofort schriftlich mit, dass die fünftägige Frist zu kurz ist und sie die Möbel binnen zwei Wochen liefern werde. Tatsächlich erfolgt die Lieferung dann 10 Tage nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin. Diese Lieferung kann Herr Gruber nicht zurückweisen, sein Rücktritt ist nicht wirksam. Wenn sich der Unternehmer aber innerhalb der gesetzten Frist nicht meldet und keine Verlängerung der Frist für die Leistung verlangt (und die Leistung auch nicht in der angemessenen First erbringt), dann ist der Rücktritt trotz allenfalls zu kurzer Nachfrist wirksam. Der Unternehmer kann sich später also nicht darauf berufen, die Nachfrist sei zu kurz gewesen. Herr Schüchtern hatte an einen Partnervermittler bezahlt, um innerhalb von 24 Monaten 24 Partnerinnenvorschläge zu bekommen. Zwar bekam er Vorschläge von Partnerinnen, doch jeweils ohne Angabe von Telefonnummer oder Adresse. Er konnte aktiv also keinen Kontakt aufnehmen. Die vermittelten Damen haben aber auch von sich aus nicht mit ihm Kontakt aufgenommen. Herr Schüchtern ist daher wegen Leistungsverzuges des Unternehmers vom Vertrag zurückgetreten und hat die Rückzahlung des Honorars verlangt. Vor Gericht wendete der Unternehmer ein, dass der Verbraucher ihm eine angemessene Nachfrist hätte setzen müssen, bevor er vom Vertrag hätte zurücktreten können. Das Berufungsgericht gab der Klage dennoch statt. Der Unternehmer muss den Verbraucher über die Notwendigkeit einer Nachfristsetzung aufklären, ansonsten ist ein Rücktritt auch ohne Nachfrist bei Verzug des Unternehmers rechtswirksam. (LGZ Wien , 35 R 289/98, KRES 8/71) Oft sehen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, wie lange die vom Kunden zu setzende angemessene Nachfrist dauern soll. Im Regelfall wird man diese Frist einhalten und im Fall des Verzuges eine entsprechende Nachfrist setzen. Unternehmer versuchen jedoch, sich auf diese Weise oft sehr lange Nachfristen auszubedingen. Der Gesetzgeber hat daher festgelegt, dass unangemessen lange Fristen in den AGB unwirksam sind. 208
9 Kein Warten auf St. Nimmerlein Die Festlegung einer Nachfrist von mindestens acht Wochen in den AGB eines Möbelhändlers wurde von der Rechtsprechung als unangemessen lange Bindung des Verbrauchers an den Vertrag und damit als sittenwidrig und unwirksam erkannt (OLG Wien , 4 R 3/94, KRES 1h/7). Fixgeschäfte Wenn die Vertragspartner vereinbaren, dass die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden muss, da sonst der Vertrag automatisch als aufgelöst gilt, handelt es sich um ein so genanntes Fixgeschäft. Ein solches Fixgeschäft wird etwa durch die Formulierung: Lieferung am Fixtermin beschrieben. Ist für den Vertragspartner aus dem Sinn und Zweck der Leistung klar erkennbar, dass diese nur zum vereinbarten Termin oder gar nicht zu erbringen ist, dann liegt ebenfalls ein stillschweigend vereinbartes Fixgeschäft vor. Der Hochzeitsfotograf Ein Fotograf wird zum Standesamt bestellt, um Hochzeitsbilder zu knipsen. Auch ohne besondere Vereinbarung gilt, dass im Fall der Verspätung der Vertrag aufgelöst ist, weil ein typisches Fixgeschäft vorliegt. Gerät der Schuldner beim Fixgeschäft in Verzug, so ist der Vertrag hinfällig. Man braucht naturgemäß weder eine Nachfrist zu setzen noch ausdrücklich seinen Rücktritt zu erklären. Rückabwicklung Durch den Rücktritt vom Vertrag wird man von der eigenen Leistungsverpflichtung befreit. Man braucht also zum Beispiel keine Zahlung zu leisten. Bereits geleistete Zahlungen können samt gesetzlichen Zinsen (derzeit 4 % p.a.) ab dem Tag der Zahlung zurückgefordert werden. Schadenersatz Hat der Vertragspartner den Verzug überdies verschuldet, ist es außerdem möglich, Schadenersatz zu verlangen. Im Fall des Rücktrittes kann der Schaden in jenem Betrag bestehen, den man nun mehr bezahlen muss, um sich dieselbe Ware bei einem anderen Unternehmer zu besorgen. 209
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