Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der RZVK-Umlage
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1 Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der RZVK-Umlage Eine Information für die Mitglieder der Rheinischen Versorgungskassen Köln, den Hans-Günter Terres Tel Fax
2 Versteuerung der Umlage Inhaltsverzeichnis Finanzierung der Pflichtversicherung Seite 4 Versteuerung und sozialversicherungsrechtliche Behandlung Seite und 2. Dienstverhältnis Seite 11 Umlage bis 2007 Seite 14 Umlagen ab 2008 Versteuerung Seite 22 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung seit 2008 Seite 42 Beispiele zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht Seite 47 Arbeitnehmerbeteiligung an der Umlage Seite 57 BFH-Urteil zur Versteuerung der Umlage (geringfügig Beschäftigte) Seite Hans-Günter Terres 2
3 Versteuerung der Umlage Inhaltsverzeichnis Nachzahlung und Verrechnung von Umlagen Seite 77 Besteuerung der Rente Seite 81 3 Nr. 56 EStG und Entgeltumwandlung Seite 93 Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom Seite 98 Beispiele Seite 103 Besteuerung der Rente Seite 112 Rechtsnormen, Rechengrößen Seite Hans-Günter Terres 3
4 Finanzierung der Pflichtversicherung
5 Finanzierung der Pflichtversicherung AV I Abrechnungsverband I (Umlagen und Sanierungsgeld) Umlagen Grundsätzlich wird die Pflichtversicherung durch eine vom Arbeitgeber zu zahlende Umlage (4,25 %) finanziert. Sanierungsgeld Zusätzlich ist ein Sanierungsgeld von zurzeit 3,5 % zu zahlen. Das Sanierungsgeld ist nach 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG steuerfrei. Rundschreiben des BMF (Randziffer 299) Hans-Günter Terres 5
6 Finanzierung AV I Steuerfreies Sanierungsgeld Rundschreiben des BMF Randziffer 299 Teil 1 Zu den nicht zu besteuernden Sanierungsgeldern gehören die Sonderzahlungen des Arbeitgebers, die er anlässlich der Umstellung der Finanzierung des Versorgungssystems von der Umlagefinanzierung auf die Kapitaldeckung für die bis zur Umstellung bereits entstandenen Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften noch zu leisten hat. Gleiches gilt für die Zahlungen, die der Arbeitgeber im Fall der Umstellung auf der Leistungsseite für diese vor Umstellung bereits entstandenen Versorgungsverpflichtungen und -anwartschaften in das Versorgungssystem leistet Hans-Günter Terres 6
7 Finanzierung AV I Steuerfreies Sanierungsgeld Rundschreiben des BMF Randziffer 299 Teil 2 Davon ist z. B. auszugehen, wenn eine deutliche Trennung zwischen bereits entstandenen und neu entstehenden Versorgungsverpflichtungen sowie -anwartschaften sichtbar wird, der finanzielle Fehlbedarf zum Zeitpunkt der Umstellung hinsichtlich der bereits entstandenen Versorgungsverpflichtungen sowie -anwartschaften ermittelt wird und dieser Betrag ausschließlich vom Arbeitgeber als Zuschuss geleistet wird Hans-Günter Terres 7
8 Finanzierung AV II Abrechnungsverband II mit Beitragszahlung statt Umlagefinanzierung Der AV II ist kapitalgedeckt (vergleichbar mit einer Lebensversicherung) Beitragshöhe 4,8 % vom zv-pflichtigen Entgelt 4 % bis zum Jahr 2009 Für welche Arbeitgeber kommt der AV II in Frage? neue Arbeitgeber, die keine Versorgungslast aus einer alten Mitgliedschaft mitbringen Arbeitgeber aus dem AV I mit einer geringen Versorgungslast Hans-Günter Terres 8
9 Finanzierung AV II Abrechnungsverband II steuerliche Behandlung der Beiträge Steuerfreiheit im Rahmen des 3 Nr. 63 EStG für Beschäftigte im 1. Dienstverhältnis bis zu 4 % für Altverträge (vor 2005 begonnen) bis zu 4 % für Neuverträge (nach 2004 begonnen) Auswirkung auf die Entgeltumwandlung Der steuerfreie Beitrag verringert die Möglichkeit der Entgeltumwandlung Hans-Günter Terres 9
10 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der RZVK-Umlage
11 Versteuerung der Umlage Hinweise Hinweise für den weiteren Vortrag der nachfolgende Vortrag gilt grundsätzlich nur für die Abrechnung von 1. Dienstverhältnissen im Abrechnungsverband I bei einem Umlagesatz von 4,25 % Das steuerfreie Sanierungsgeld ist für die steuerrechtlichen Betrachtungen ohne Bedeutung (siehe oben) Hans-Günter Terres 11
12 Steuerrecht 1. oder 2. Dienstverhältnis (Teil 1) Urteil des BFH v (VI R27/96) Bundessteuerblatt 1997 II Seite 143 Das EStG enthält weder in 40b noch sonst eine ausdrückliche Definition des ersten Dienstverhältnisses. Es wird jedoch der Begriff des zweiten und weiteren Dienstverhältnisses verwendet. Nach 38b Satz 2 Nr. 6 EStG - der wie 40b EStG im 2. Teil des VI. Abschnitts des EStG steht - gilt die Steuerklasse VI bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis. Angesichts dieser Bedeutung, die der Gesetzgeber der Lohnsteuerklasse VI beigemessen hat, teilt der Senat die Auffassung der Vorinstanz, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch die Vorlage der Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI kundgetan hat, dass dieses Dienstverhältnis für Zwecke der Lohnsteuererhebung sein zweites oder weiteres und mithin jedenfalls nicht sein erstes sein soll. Diese Ausübung seines Bestimmungsrechts durch den Arbeitnehmer ist für den Arbeitgeber mit der Folge bindend, dass eine Pauschalierung der Lohnsteuer für die Beiträge aus diesem Dienstverhältnis nach 40b EStG nicht zulässig ist Hans-Günter Terres 12
13 Steuerrecht 1. oder 2. Dienstverhältnis (Teil 2) 2. Dienstverhältnis 38b EStG Satz 2 Nr. 6 Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des 39c. Besonderheiten gelten z.b. für Beamtenversorgung für Hinterbliebene und Arbeitsverhältnis Anwendung des 39c EStG (Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale) Geringfügige Beschäftigung (s. Seiten 61ff) 1. Dienstverhältnisse sind alle anderen Hans-Günter Terres 13
14 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der RZVK-Umlage bis zum
15 Versteuerung der Umlage bis 2007 Grundlagen 1 Steuerliche Behandlung der RZVK-Umlage bis zum Steuerpflicht Die RZVK-Umlage ist eine Vorsorgeaufwendung des Arbeitgebers, die in vollem Umfang steuerpflichtig ist. Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber Die Umlage war bis zum mit mtl. 175 DM ( 10 VersTV-G) bis zum mit mtl. 89,48 ( 16 ATV-K) vom Arbeitgeber pauschal zu versteuern Nach 40b EStG kann ein Maximalbetrag* von jährlich 1.752, monatlich 146 pauschal versteuert werden. *Die Sonderberechnung des Maximalbetrages nach 40 b Abs. 2 Satz 2 ff EStG ist möglich Hans-Günter Terres 15
16 Versteuerung der Umlage bis 2007 Grundlagen 2 Steuerliche Behandlung der RZVK-Umlage bis zum Individuelle Versteuerung im 1. Dienstverhältnis War die Umlage höher als der vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Betrag, trug der Arbeitnehmer für den Restbetrag die Steuerlast. Individuelle Versteuerung im 2. Dienstverhältnis Die Umlage war in vollem Umfang steuer- und damit auch sozialversicherungspflichtig Hans-Günter Terres 16
17 Versteuerung der Umlage bis 2007 Beispiel Berechnung des steuerpflichtigen Entgelts bis 2007 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt mtl ,00 ZVK-Umlage 4,25% 127,50 Pauschalversteuerung - 89,48 individuell zu versteuernde Umlage 38,02 steuerpflichtiges Entgelt insgesamt 3.038,02 Die ermittelten Werte erhöhen sich eventuell noch um Beträge, die nicht zv-pflichtig aber steuerpflichtig sind Hans-Günter Terres 17
18 SV-Pflicht der Umlage bis 2007 Grundlagen SV-rechtliche Behandlung der RZVK-Umlage bis zum Grundlage: 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)* *bis Arbeitsentgeltverordnung Hinzurechnungsbeträge aus den steuerpflichtigen Beträgen aus pauschal versteuerter Umlage* Umrechnung nach den besonderen Grundsätzen des 1 SvEV und Hinzurechnung zum SV-Brutto *nur im 1. Dienstverhältnis individuell versteuerter Umlage Ist die Umlage höher als der vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Betrag, wird dieser übersteigende Betrag dem SV-Brutto hinzugerechnet Hans-Günter Terres 18
19 SV-Pflicht der Umlage bis 2007 Beispiel Berechnung des sv-pflichtigen Entgelts bis 2007 sv-pflichtiges Entgelt 3.000,00 Pauschalversteuerung der Umlage = 89,48 Umrechnung in Entgelt (89,48 : 4,25 x 100) 2.105,41 davon 2,5 % 52,64 Abzug - 13,30 1. Hinzurechnungsbetrag 39,34 2. Hinzurechnungsbetrag (aus individueller Versteuerung) 38,02 sv-pflichtiges Entgelt mtl , Hans-Günter Terres 19
20 Versteuerung der Umlage Beispiel Recht bis 2007 Beispiel für die Versteuerung der Umlage bis 2007 / 89,48 mtl. Pauschalversteuerung 80 % Monat Januar - Oktober November Dezember Jahressumme zv-entgelt 3.000, , , ,00 4,25 % Umlage 127, , , ,00 89,48 Pauschalversteuerung 89,48. 89,48. 89, ,76 Hinzurechnungsbetrag Steuer 38, ,02. 38,02 558,24 Steuerpflichtiges Entgelt 3.038, , , ,24 Berechnung der Hinzurechnungsbeträge in der Sozialversicherung Pauschalversteuerung. 89,48. 89,48. 89,48 Umrechnung in Entgelt ( : 4,25 x 100) , , ,41 davon 2,5 %. 52,64. 52,64. 52,64 abzüglich. 13,30. 13,30. 13,30 1. Hinzurechnungsbetrag 39,34. 39,34. 39,34 472,02 2. Hinzurechnungsbetrag 38, ,02. 38,02 558,24 77, ,36. 77, ,26 SV-Brutto 3.077, , , , Hans-Günter Terres 20
21 Versteuerung der Umlage Beispiel Recht bis 2007 Beispiel für die Versteuerung der Umlage bis 2007 / 146 mtl. Pauschalversteuerung 80 % Monat Januar - Oktober November Dezember Jahressumme zv-entgelt 3.000, , , ,00 4,25 % Umlage 127, ,50 *. 127, , Pauschalversteuerung 127, , , ,50 Hinzurechnungsbetrag Steuer 0,00. 83,50. 0,00 83,50. Steuerpflichtiges Entgelt 3.000, , , ,50. Berechnung der Hinzurechnungsbeträge in der Sozialversicherung Pauschalversteuerung. 127, , ,50 Umrechnung in Entgelt ( : 4,25 x 100) , , ,00 davon 2,5 %. 75,00. 85,88. 75,00 abzüglich. 13,30. 13,30. 13,30 1. Hinzurechnungsbetrag 61,70. 72,58. 61,70 751,28 2. Hinzurechnungsbetrag 0,00. 83,50. 0,00 83,50 61, ,08. 61,70 834,78 SV-Brutto 3.061, , , ,78 *Da der Höchstbetrag nach 40b EStG ein Jahresbetrag ist, könnte in diesem Fall auch die gesamte Umlage des November pauschal versteuert werden Hans-Günter Terres 21
22 Steuerrechtliche Behandlung der RZVK-Umlage ab dem
23 Steuerpflicht der Umlage seit 2008 Zusammenfassung Einführung der Steuerfreie Umlage nach 3 Nr. 56 EStG Seit dem ist die ZVK-Umlage aus einem ersten Dienstverhältnis mit einem Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBMG) steuerfrei. Freibetrag % 636 Freibetrag % 648 Freibetrag % 660 Freibetrag % 660 Freibetrag % 672 Freibetrag % Hans-Günter Terres 23
24 Steuerpflicht der Umlage seit 2008 Zusammenfassung Steuerfreie Umlage nach 3 Nr. 56 EStG Entwicklung der steuerfreien Umlage Jahr in % Freibetrag % Freibetrag % nach BBMG 2015 ab % ab % Hans-Günter Terres 24
25 Steuerfreiheit der Umlage BMF-Rundschreiben Auslegungshinweise des Bundesministeriums für Finanzen: Rundschreiben des BMF vom 24. Juli 2013: 9. Steuerfreiheit nach 3 Nr. 56 EStG Randziffern (RZ) aa) Begünstigter Personenkreis RZ 340 bb) Begünstigte Aufwendungen RZ B Hans-Günter Terres 25
26 Versteuerung der Umlage Auszug BMF-Rundschreiben Begünstigter Personenkreis Randziffer 340: Rz. 301 f gelten entsprechend. *Diese Randziffern gelten eigentlich für die Entgeltumwandlung nach 3 Nr. 63 EStG Randziffer 302 Die Steuerfreiheit setzt ein erstes Dienstverhältnis voraus. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder eine Aushilfstätigkeit handelt. Die Steuerfreiheit ist in der Regel* jedoch nicht bei Arbeitnehmern zulässig, für die der Arbeitgeber die Steuerklasse VI gemeldet bekommt. *Ausnahme z.b. Steuerklasse I wird für eine Witwenpension verwendet. Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI ist dann ein erstes Dienstverhältnis Hans-Günter Terres 26
27 Steuerfreiheit der Umlage Grundsätze Begünstigte Aufwendungen Rz 341 Satz 1 Zuwendungen des Arbeitgebers für eine betriebliche Altersversorgung an eine Pensionskasse, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren, sondern im Umlageverfahren finanziert wird Rz 341 Satz 2: Reihenfolge der steuerlichen Behandlung Soweit diese Zuwendungen nicht nach 3 Nr. 56 EStG steuerfrei bleiben, können sie individuell oder nach 40b Abs. 1 und 2 EStG pauschal besteuert werden. 1. Steuerfreiheit nach 3 Nr. 56 EStG 2. Pauschalversteuerung der Umlage* 3. Individuelle Versteuerung der Umlage* *Aufgrund der tariflichen Regelung in 16 ATV-K ist die Umlage zunächst pauschal, dann individuell zu versteuern Hans-Günter Terres 27
28 Steuerfreiheit der Umlage BMF-Rundschreiben Verweis auf die Regelungen für die Bruttoentgeltumwandlung nach 3 Nr. 56 EStG Randziffer 341 Satz 3 Im Übrigen gelten Rz. 305, 306 und 307 Satz 1 und 4 ff., Rz. 309 bis 312 entsprechend. * *Die in den Verweisen aufgeführten Randziffern erläutern die Bruttoentgeltumwandlung nach 3 Nr. 63 EStG. (Rz ) und sind sinngemäß anzuwenden Hans-Günter Terres 28
29 Steuerfreiheit der Umlage Aufzehr- oder Verteilmodell Monatlicher Teilbetrag (RZ 309 Satz 1) Bei monatlicher Zahlung der Beiträge bestehen keine Bedenken, wenn die Höchstbeträge in gleichmäßige monatliche Teilbeträge aufgeteilt werden. Schlussfolgerungen: Grundsätzlich ist der Freibetrag nach 3 Nr. 56 ein Jahresbetrag (Aufzehrmodell) Der Arbeitgeber kann den Freibetrag auch in gleichmäßige monatliche Teilbeträge aufteilen (Verteilmodell) Hans-Günter Terres 29
30 Steuerfreiheit der Umlage Aufzehr- oder Verteilmodell RZ 309 Satz 2 Verbleibender Rest beim Verteilmodell: Teil 1 Stellt der Arbeitgeber vor Ablauf des Kalenderjahres, z. B. bei Beendigung des Dienstverhältnisses fest, dass die Steuerfreiheit im Rahmen der monatlichen Teilbeträge nicht in vollem Umfang ausgeschöpft worden ist oder werden kann, muss eine ggf. vorgenommene Besteuerung der Beiträge rückgängig gemacht (spätester Zeitpunkt hierfür ist die Übermittlung oder Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung) oder der monatliche Teilbetrag künftig so geändert werden, dass die Höchstbeträge ausgeschöpft werden Hans-Günter Terres 30
31 Steuerfreiheit der Umlage Aufzehr- oder Verteilmodell RZ 309 Satz 2 Verbleibender Rest beim Verteilmodell: Teil 2 Auslegung für die steuerfrei Umlage: Am Ende des Jahres bzw. zum Ende der Beschäftigung muss der Freibetrag (soweit die Umlage reicht) in vollem Umfang ausgeschöpft sein. Rückrechnungen sind erforderlich wenn der Freibetrag nicht in vollem Umfang ausgeschöpft wurde, wegen: Fehlzeiten (z.b. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, Sonderurlaub) Beginn oder Ende der Beschäftigung mitten im Jahr mtl Umlage ist geringer als der mtl. Freibetrag (Rückrechnung wegen Weihnachtsgeld ) Hans-Günter Terres 31
32 Steuerfreiheit der Umlage Arbeitgeberwechsel Randziffer 307 Satz 4 6 Beginn oder Ende der Beschäftigung im Jahr oder Arbeitgeberwechsel im lfd. Jahr Teil 1 Eine zeitanteilige Kürzung der Höchstbeträge ist daher nicht vorzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres besteht oder nicht für das ganze Jahr Beiträge gezahlt werden. Die Höchstbeträge können erneut in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer sie in einem vorangegangenen Dienstverhältnis bereits ausgeschöpft hat. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge und des Betriebsübergangs nach 613a BGB kommt dies dagegen nicht in Betracht Hans-Günter Terres 32
33 Steuerfreiheit der Umlage Arbeitgeberwechsel Randziffer 307 Satz 4 6 Beginn oder Ende der Beschäftigung im Jahr oder Arbeitgeberwechsel im lfd. Jahr Teil 2 Auslegung für die steuerfrei Umlage: Der Freibetrag ist vom Arbeitgeber immer auszuschöpfen. Es ist nicht zu prüfen, ob der vorherigen AG Umlagen gezahlt hat. Zahlt der neue Arbeitgeber ebenfalls Umlagen? Auch von ihm ist der Freibetrag in voller Höhe auszuschöpfen. Ausnahme: Gesamtrechtsnachfolge und Betriebsübergangs nach 613a BGB Hans-Günter Terres 33
34 Pauschalversteuerung der Umlage und Teil 1 BMF-Rundschreiben Verhältnis von 3 Nr. 63 Satz 3 EStG und 40b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 EStG a. F. RZ364 Satz 1 bis 3 1 Werden für den Arbeitnehmer im Rahmen einer umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung Zuwendungen an eine Pensionskasse geleistet und werden diese - soweit sie nicht nach 3 Nr. 56 EStG steuerfrei bleiben (vgl. Rz.297 ff.) - pauschal besteuert, ist 40b Abs. 1 und 2 EStG anzuwenden. 2 Dies gilt unabhängig davon, ob die umlagefinanzierten Zuwendungen aufgrund einer Alt- oder Neuzusage geleistet werden. 3 Lediglich für den Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wurde die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach 40b EStG grundsätzlich zum 1. Januar 2005 aufgehoben Hans-Günter Terres 34
35 Pauschalversteuerung der Umlage und Teil 2 BMF-Rundschreiben Verhältnis von 3 Nr. 63 Satz 3 EStG und 40b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 EStG a. F. RZ364 Satz 4 3 Werden von einer Versorgungseinrichtung sowohl Umlagen als auch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben, wird die Inanspruch- nahme des zusätzlichen Höchstbetrags von nach 3 Nr. 63 Satz 3 EStG für getrennt im Kapitaldeckungsverfahren erhobene Beiträge (Rz. 265) somit durch nach 40b EStG pauschal besteuerte Zuwendungen zugunsten der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung nicht ausgeschlossen. gleichzeitige Nutzung von Umlage = 3 Nr. 56 und 40b EStG Beitrag zur BEU = Nr. 63 EStG (4 % BBMG ) Hans-Günter Terres 35
36 Pauschalversteuerung der Umlage und Teil 2 Verhältnis von 3 Nr. 63 Satz 3 EStG und 40b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 EStG a. F. RZ364 Satz 3 3 Werden von einer Versorgungseinrichtung sowohl Umlagen als auch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben, wird die Inanspruchnahme des zusätzlichen Höchstbetrags von nach 3 Nr. 63 Satz 3 EStG für getrennt im Kapitaldeckungsverfahren erhobene Beiträge (Rz. 265) somit durch nach 40b EStG pauschal besteuerte Zuwendungen zugunsten der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung nicht ausgeschlossen. gleichzeitige Nutzung von Umlage = 3 Nr. 56 und 40b EStG Beitrag zur BEU = Nr. 63 EStG (4 % BBMG ) Hans-Günter Terres 36
37 Versteuerung der Umlage Pauschalversteuerung Pauschalversteuerung der Umlage ( 40b EStG neue Fassung) BMF-Rundschreiben Randziffer 347 Sätze b EStG erfasst nur noch Zuwendungen des Arbeitgebers für eine betriebliche Altersversorgung an eine Pensionskasse, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren, sondern im Umlageverfahren finanziert wird (wie z.b. Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - bzw. an eine kommunale oder kirchliche Zusatzversorgungskasse). 2 Werden für den Arbeitnehmer solche Zuwendungen laufend geleistet, bleiben diese ab 1. Januar 2008 zunächst im Rahmen des 3 Nr. 56 EStG steuerfrei. 3 Die den Rahmen des 3 Nr. 56 EStG übersteigenden Zuwendungen können dann nach 40b Abs. 1 und 2 EStG pauschal besteuert werden Hans-Günter Terres 37
38 Versteuerung der Umlage Achtung! Pauschalversteuerung 40b alte und neue Fassung sind zwei eigenständige Vorschriften, die nebeneinander möglich sind. alte Fassung = Anwendung für Entgeltumwandlungsverträge, die vor dem abgeschlossen wurden (Direktversicherung) neue Fassung = Anwendung für die Umlage an eine ZVK Demnach kann eine Direktversicherung mit Pauschalversteuerung (40b alte F.) niemals Auswirkungen auf die Höhe der Pauschalversteuerung der Umlage (40b neue F.) haben und umgekehrt Hans-Günter Terres 38
39 Versteuerung der Umlage Beispiel Berechnung des steuerpflichtigen Entgelts ab 2014 (Verteilmodell) zusatzversorgungspflichtiges Entgelt mtl ,00 ZVK-Umlage 4,25% 127,50 Freibetrag nach 3 Nr. 56 EStG 121,00 Pauschalversteuerung (89,48 ) 6,50 (Restumlage) individuell zu versteuernde Umlage 0,00 steuerpflichtiges Entgelt insgesamt 3.000,00 * *Das ermittelte steuerpflichtige Entgelt erhöht sich eventuell noch um Beträge, die nicht zv-pflichtig aber steuerpflichtig sind Hans-Günter Terres 39
40 Steuerpflicht der Umlage seit 2008 Entgeltmeldung Steuermerkmale 01 = 3 Nr. 63 EStG Beiträge Rente 11 = 3 Nr. 56 EStG Umlagen Rente = steuerfrei = Vollbesteuerung = steuerfrei = Vollbesteuerung 10 = pauschale oder individuell versteuerte Umlage bei VM 10, 17, 22, 23, 24, 47, 48 Beiträge und Umlagen Rente = steuerpflichtig = Besteuerung mit dem Ertragsanteil Hans-Günter Terres 40
41 Steuerpflicht der Umlage seit 2008 Zeitraum Meldung der Entgelte Entgelt Umlage Gesamt , ,00 Steuermerkmal Entgelt Umlage ,47 696, ,53 936, , , ,00 204, , , ,29 180,00 Die Jahresmeldung ist unabhängig davon, ob das Aufzehr- oder Verteilmodell angewendet wird! Hans-Günter Terres 41
42 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der RZVK-Umlage ab dem
43 SV-Pflicht ab 2008 Rechtsgrundlage (Teil 1) 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) 3 Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach 3 Nr. 56 EStG und 40b EStG, höchstens jedoch monatlich 100 Euro sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro Hans-Günter Terres 43
44 SV-Pflicht ab 2008 Rechtsgrundlage (Teil 2) 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) 4 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen 3 Nr. 56 EStG und 40b EStG dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen. Grundsatz: Auch die steuerfreie Umlage ist sozialversicherungspflichtig Hans-Günter Terres 44
45 SV-Pflicht ab 2008 Reihenfolge aus 1 Abs 1 Satz 3 und 4 1. Hinzurechnungsbetrag zum SV-Brutto* steuerfreie Umlagen + Pauschal versteuerte Umlagen, maximal 100, werden in ein Entgelt zurückgerechnet. (Umlage : 4,25 x 100). davon 2,5 % abzüglich 13,30 2. Hinzurechnungsbetrag zum SV-Brutto* steuerfreie Umlagen + pauschal versteuerte Umlagen, soweit diese Summe 100 überschreiten, in voller Höhe 3. Hinzurechnungsbetrag zum SV-Brutto* Individuell zu versteuernde Umlage in voller Höhe *die Nummerierung ist nicht im Gesetz vorgesehen, sondern dient der besseren Übersicht und wird von mir in entsprechenden Beispielen verwendet Hans-Günter Terres 45
46 SV-Pflicht der Umlage ab 2008 Beispiel Berechnung des sv-pflichtigen Entgelts ab 2014 sv-pflichtiges Entgelt 3.000,00 Freibetrag 121,00 + Pauschalversteuerung von maximal 89,48 6,50 insgesamt 127,50 maximal 100,00 Umrechnung in Entgelt (100 : 4,25 x 100) 2.352,94 davon 2,5 % 58,82 Abzug - 13,30 1. Hinzurechnungsbetrag 45,52 2. Hinzurechnungsbetrag 27,50 (Freibetrag + Pauschalversteuerung, soweit über 100 ) 3. Hinzurechnungsbetrag (aus individueller Versteuerung) 0,00 sv-pflichtiges Entgelt mtl , Hans-Günter Terres 46
47 Beispiele zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht der Umlage
48 Beispiel zur Versteuerung der Umlage Achtung! Die nachfolgenden Beispiele basieren auf dem ab 2015 gültigen Freibetrag von 2 % (Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2015) Hans-Günter Terres 48
49 Versteuerung der Umlage Beispiel Verteilmodell 89,48 Beispiel für das Verteilmodell im Jahr 2015 mit 121 mtl. Freibetrag / 89,48 mtl. Pauschalversteuerung Jahressonderzahlung = 80 % Monat Januar - Oktober. November. Dezember. Jahressumme zv-entgelt 3.000, , , ,00 zv-frei (steuer- und sv-pflichtig) 0,00. 0,00. 0,00. 0,00 4,25 % Umlage 127, , , , Freibetrag 121, , , ,00 89,48 Pauschalversteuerung 6,50. 89,48. 6, ,98 Hinzurechnungsbetrag Steuer 0,00. 19,02. 0,00. 19,02 Bruttoentgeltumwandlung 0,00. 0,00. 0,00. 0,00 Steuerpflichtiges Entgelt 3.000, , , ,02... Berechnung der Hinzurechnungsbeträge in der Sozialversicherung Freibetrag + Pauschalversteuerung. 127, , ,50. Kappung. 100, , ,00. Umrechnung in Entgelt ( : 4,25 x 100) , , ,94. davon 2,5 %. 58,82. 58,82. 58,82. abzüglich. 13,30. 13,30. 13, Hinzurechnungsbetrag 45,52. 45,52. 45, ,28 2. Hinzurechnungsbetrag 27, ,48. 27, ,98 3. Hinzurechnungsbetrag 0,00. 19,02. 0,00. 19,02 Hinzurechnung insgesamt 73, ,02. 73, ,28 Bruttoentgeltumwandlung 0,00. 0,00. 0,00. 0,00 SV-Brutto 3.073, , , , Hans-Günter Terres 49
50 Versteuerung der Umlage Beispiel Verteilmodell 146 Beispiel für das Verteilmodell im Jahr 2015 mit 121 mtl. Freibetrag / 146 mtl. Pauschalversteuerung Jahressonderzahlung = 80 % Monat Januar - Oktober. November. Dezember. Jahressumme zv-entgelt 3.000, , , ,00 zv-frei (steuer- und sv-pflichtig) 0,00. 0,00. 0,00. 0,00 4,25 % Umlage 127, , , , Freibetrag 121, , , , Pauschalversteuerung 6, ,50. 6, ,00 Hinzurechnungsbetrag Steuer 0,00. 0,00. 0,00. 0,00 Bruttoentgeltumwandlung 0,00. 0,00. 0,00. 0,00 Steuerpflichtiges Entgelt 3.000, , , ,00... Berechnung der Hinzurechnungsbeträge in der Sozialversicherung Freibetrag + Pauschalversteuerung. 127, , ,50. Kappung. 100, , ,00. Umrechnung in Entgelt ( : 4,25 x 100) , , ,94. davon 2,5 %. 58,82. 58,82. 58,82. abzüglich. 13,30. 13,30. 13, Hinzurechnungsbetrag 45,52. 45,52. 45, ,28 2. Hinzurechnungsbetrag 27, ,50. 27, ,00 3. Hinzurechnungsbetrag 0,00. 0,00. 0,00. 0,00 Hinzurechnung insgesamt 73, ,02. 73, ,28 Bruttoentgeltumwandlung 0,00. 0,00. 0,00. 0,00 SV-Brutto 3.073, , , , Hans-Günter Terres 50
51 Versteuerung der Umlage Beispiel Aufzehrmodell/89,48 Beispiel für das Aufzehrmodell im Jahr 2015 mit einem jährlichen Freibetrag von Pauschalversteuerung 89,48 monatlich Jahressonderzahlung = 80,00 % Monat Januar. Oktober. November. Dezember. Gesamt zv-entgelt 3.000, , , , ,00 Zuschuss des AG zur Entgeltumwandlung 0,00. 0,00 0,00. 0,00. 0,00 zv-frei (steuer- und sv-pflichtig)... 0,00 4,25 % Umlage 127, , , , ,00 Freibetrag 127, , ,00. 0, ,00 Rest Pauschalsteuer.... 0,00 89,48 Pauschalversteuerung 0,00. 0,00. 52,50. 89, ,98 Hinzurechnungsbetrag Steuer 0,00. 0,00. 0,00. 38,02. 38,02 Entgeltumwandlung 0,00. 0,00. 0,00. 0,00. 0,00 Steuerpflichtiges Entgelt 3.000, , , , ,02 Berechnung der Hinzurechnungsbeträge in der Sozialversicherung Freibetrag + Pauschalversteuerung 127, , ,50. 89,48. Kappung 100, , ,00. 89,48. Umrechnung in Entgelt ( : 4,25 x 100) , , , ,41. davon 2,5 %. 58,82. 58,82. 58,82. 52,64.. abzüglich 13,30 13,30. 13,30. 13,30. 13, Hinzurechnungsbetrag 45,52. 45,52. 45,52. 39, ,06 2. Hinzurechnungsbetrag 27,50. 27, ,50. 0, ,50 3. Hinzurechnungsbetrag 0,00. 0,00. 0,00. 38,02. 38,02 Hinzurechnungsbeträge Gesamt 73,02. 73, ,02. 77, ,58 Entgeltumwandlung 0,00. 0,00. 0,00. 0,00. 0,00 SV-Brutto 3.073, , , , , Hans-Günter Terres 51
52 Versteuerung der Umlage Beispiel Aufzehrmodell 146 Beispiel für das Aufzehrmodell im Jahr 2015 mit einem jährlichen Freibetrag von Pauschalversteuerung 146 monatlich Jahressonderzahlung = 80,00 % Monat Januar. Oktober. November. Dezember. Gesamt zv-entgelt 3.000, , , , ,00 Zuschuss des AG zur Entgeltumwandlung 0,00. 0,00 0,00. 0,00. 0,00 zv-frei (steuer- und sv-pflichtig)... 0,00 4,25 % Umlage 127, , , , ,00 Freibetrag 127, , ,00. 0, ,00 Rest Pauschalsteuer.... 0, Pauschalversteuerung 0,00. 0,00. 52, , ,00 Hinzurechnungsbetrag Steuer 0,00. 0,00. 0,00. 0,00. 0,00 Entgeltumwandlung 0,00. 0,00. 0,00. 0,00. 0,00 Steuerpflichtiges Entgelt 3.000, , , , ,00 Berechnung der Hinzurechnungsbeträge in der Sozialversicherung Freibetrag + Pauschalversteuerung 127, , , ,50. Kappung 100, , , ,00. Umrechnung in Entgelt ( : 4,25 x 100) , , , ,94. davon 2,5 %. 58,82. 58,82. 58,82. 58,82.. abzüglich 13,30 13,30. 13,30. 13,30. 13, Hinzurechnungsbetrag 45,52. 45,52. 45,52. 45, ,24 2. Hinzurechnungsbetrag 27,50. 27, ,50. 27, ,00 3. Hinzurechnungsbetrag 0,00. 0,00. 0,00. 0,00. 0,00 Hinzurechnungsbeträge Gesamt 73,02. 73, ,02. 73, ,24 Entgeltumwandlung 0,00. 0,00. 0,00. 0,00. 0,00 SV-Brutto 3.073, , , , , Hans-Günter Terres 52
53 Aufwand aus der steuer- und sv-pflicht der Umlage (Teil 1) Beispiel (Steuerfreibetrag 2 %) mtl Entgelt ; Sonderzahlung 80 % Steuerklasse I/0; mit Kirchensteuer (Steuertabelle 2014) Freibetrag der Umlage (1 % der Beitragsbemessungsgrenze 2013) (2 % der Beitragsbemessungsgrenze 2015) Pauschalsteuer für den Arbeitgeber von 22,50 % aus max. 89,48 (20 % Pauschalsteuer und davon 5,5 % Soli; 7 % Kirchensteuer) Sozialversicherungsbeiträge* Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung 19,575 % Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 19,575 %** *einschließlich Aufschlag für Kinderlose von 0,25 % **ohne Zusatzbeiträge für einzelne Krankenversicherungen Hans-Günter Terres 53
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