Ende d. Dienstverhältnisses

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1 Ende des Dienstverhältnisses Abfertigung ALT für Dienstverhältnisse, die vor dem 01.Jänner 2003 begonnen haben Vertragslehrer - Anspruch VBG 84 - Kündigung durch den Dienstgeber (ohne Verschulden des Lehrers) - Einvernehmliche Lösung, wenn Vereinbarung über Abfertigung zustande kommt - Kündigung durch den Dienstnehmer innerhalb von: 6 Monaten nach Eheschließung 6 Monaten nach Geburt bzw. Annahme eines Kindes spätestens 3 Monate vor Ablauf einer Karenz lt. MSchG während Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG - Lebensalter für Frauen 60., für Männer Inanspruchnahme vorzeitiger Alterspension, wenn Dienstverhältnis 10 Jahre gedauert hat. - Höhe VBG 84 Abs. 4 3 Jahre - 2 Monatsentgelte 5 Jahre - 3 ME 10 Jahre - 4 ME 15 Jahre - 6 ME 20 Jahre - 9 ME 25 Jahre - 12 ME Bemessung VBG 92 c Abs. 3 Durchschnitt der Wochenstundenzahl (höchstens Lehrverpflichtung) der letzten 24 Kalen dermonate Gehaltsansatz des letzten Monats Pragmatische Lehrer Anspruch GehG 26 Austritt durch den Beamten innerhalb von: - 6 Monaten nach Eheschließung - 6 Monaten nach Geburt bzw. Annahme eines Kindes - vor Ablauf einer Karenz lt. MSchG. oder VKG - während Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG - Höhe GehG 27 Abs. 2 3 Jahre - 2 Monatsentgelte 5 Jahre - 3 ME 10 Jahre - 4 ME 15 Jahre - 6 ME 20 Jahre - 9 ME 25 Jahre - 12 ME 43

2 Abfertigung Neu Mitarbeitervorsorgegesetz für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.Dezember 2002 beginnen (nur Vertragslehrer) Anspruch auf Auszahlung besteht nicht bei - Selbstkündigung - Entlassung - vorzeitiger Austritt - weniger als 36 Beitragsmonate beim selben Arbeitgeber - Wahlmöglichkeit Möglichkeiten: nur bei auszahlungswirksamer Beendigung (siehe oben) - Auszahlung als Kapitalbetrag - Weiterveranlagung bis zur Pension - Übertragung in die MV-Kasse des neuen DG - Überweisung an Versicherung als Einmalprämie für Zusatzpension - Auftrag an einkreditinstitut zum Erwerb von Pensionsinvestmentfonds Ansonsten bleibt der Kapitalbetrag in der Mitarbeitervorsorgekasse. Bei Tod des Arbeitnehmers haben die Erben einen direkten Anspruch auf den Abfertigungsbetrag. Pensionierung: - Auszahlung der Abfertigung (6 % Besteuerung) - Rentenversicherung (steuerfrei) - Pensionsinvestmentfonds (steuerfrei) - Höhe: Eingezahlter Kapitalbetrag (1,53 % des SV-pflichtigen Entgelts ohne Höchstbeitrag und ohne Geringfügigkeit) 100 % Kapitalgarantie!!! plus Veranlagungserfolg minus Verwaltungskosten (1-3,5 %, Veranlagungsvergütung 0,8-1 %, Bankspesen, Depotgebühren, Einhebungsbeitrag GKK) Besonderheiten für Vertragslehrer (-bedienstete): Keine Übertrittsmöglichkeiten für bestehende Vertragsverhältnisse im öffentlichen Dienst. Für Pragmatische Lehrer gilt weiter die bisherige Regelung GehG 26 und

3 Auflösung des Dienstverhältnisses 1. Vertragslehrer VBG 32, 33 - nach 1 Jahr Krankenstand - durch Tod - aufgrund einvernehmlicher Lösung - durch Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Pragmatisierung) - durch vorzeitige Auflösung seitens Diengeber = Entlassung / seitens Dienstnehmer = Austritt - durch Kündigung (Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist) - durch Zeitablauf bei befristeten Dienstverhältnissen Im ersten Dienstjahr Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich. Spätere Kündigungsgründe sind gröbliche Verletzung der Dienstpflichten, Mangel an geistiger und körperlicher Eignung, Nichterreichen eines angemessenen Arbeitserfolges, Nichtablegen erforderlicher Prüfungen, Handlungsunfähigkeit, dienstschädigendes Verhalten, Bedarfsmangel (nicht, wenn über 50 Jahre alt und 10 Dienstjahre), Pensionsalter erreicht,... Kündigungsfristen beträgt für beide Teile nach der Dauer des Dienstverhältnisses: weniger als 6 Monate 1 Woche ab 6 Monaten 2 Wochen ab 1 Jahr 1 Monat ab 2 Jahre 2 Monate ab 5 Jahren 3 Monate ab 10 Jahren 4 Monate ab 15 Jahren 5 Monate Bei Kündigung durch den Dienstgeber kann Vl. Sonderurlaub (1/5 der Wochendienstzeit) erhalten. Kündigungsbeschränkung während der Schwangerschaft, bis 4 Monate nach der Entbindung bzw. 4 Wochen nach Mutterschafts- (Vaterschafts- ) Karenzurlaub; für Personalvertreter gemäß PVG 27 Abs Provisorisch-pragmatisches Dienstverhältnis LDG 9 Dieses kann mit Bescheid gekündigt werden. Kündigungsfristen: bis Vollendung 2. Dienstjahr 2 Monate, dann 3 Monate. Kündigungsgründe: Mangel an körperlicher oder geistiger Eignung, unbefriedigender Arbeitserfolg, pflichtwidriges Verhalten, Bedarfsmangel. 3. Definitives Dienstverhältnis LDG Austritt des Dienstnehmers - Entlassung (der zu erwartende Arbeitserfolg wird trotz Ermahnung zum zweitenmal hintereinander nicht erbracht) - Amtsverlust gem. 27 Strafgesetzbuch (vorsätzliche Handlung, Freiheitsstrafe 1 Jahr, nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe mehr als 6 Monate,...) - Tod 45

4 Pensionierung Bei Drucklegung (Oktober 2004) befindet sich der Entwurf zur Pensionsharmonisierung im zuständigen Parlamentsausschuss zur weiteren Behandlung. Nach Beschlussfassung im Parlament und im Bundesrat werden die Ergebnisse und Auswirkungen auf die Berufsschullehrer in unserer Homepage veröffentlicht. Pensionierung von Pragmatischen Lehrern/Lehrerinnen (LDG/PG) 1. Übertritt in den Ruhestand LDG 11 Landeslehrer müssen am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand treten. 2. Versetzung in den Ruhestand: a) wegen Dienstunfähigkeit LDG 12/ 13b entweder von Amts wegen oder auf Antrag. Er ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann. b) durch Erklärung LDG 13 für alle, die zwischen und geboren sind, erfolgt eine Anhebung von 61,5 Jahre auf 65 Jahre (dann ist 65 Jahre das reguläre Pensionsalter) c) auf Antrag LDG 13a Vorruhestand wird für Lehrer, die vor dem geboren wurden von 56,5 Jahre auf 60 Jahre angehoben. Ab Geburtstag derzeit kein Vorruhestand möglich. 3. Sonderurlaub: Vom 1. September 2001 bis 31. August 2005 hat der Landeslehrer, dem der Vorruhestand gewährt wurde, Anspruch auf einen Sonderurlaub unmittelbar vor Antritt des Ruhestandes. Voraussetzung: Sonderurlaub von 6 Monaten Antritt entweder am 1. September oder am 1. Jänner. Ruhestand muss spätestens am Ersten des 703. Lebensmonat angetreten werden. 4. Beamte, die vor dem geboren wurden und in den Vorruhestand treten, wird der Abzug vom 60. Lebensjahr gerechnet, sofern die Versetzung in den Ruhestand vor dem 61,5. Lebensjahr erfolgt. PG 96 Abs. 3 Pension für Vertragslehrer: Beratungen und Berechnungen werden von der Pensionsversicherungsanstalt durchgeführt. Abfertigung für Vl. siehe oben! 46

5 Pensionsberechnung für pragm. Lehrer/innen PG Die Höhe ist abhängig von Höhe des durchgerechneten Monatsbezuges: Ab 2028 werden die besten 480 Monatsbezüge (= 40 Jahre) herangezogen von 2003 bis 2028 gelten Übergangsregelungen. 1. Dienstzeit, die für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wird (siehe Bescheid über die ruhegenussfähigen Vordienstzeiten) Einstellung vor : 10 Jahre = 50 % der Bemessungsgrundlage; Erhöhung für jedes weitere Dienstjahr bis %; ab ,429 % pro Jahr. Einstellung nach : 15 Jahre = 50 % der Bemessungsgrundlage; Erhöhung für jedes weitere Dienstjahr bis %; ab ,667 % pro Jahr. Einstellung ab : 2,2222 % pro Jahr Höchste Berechnungsgrundlage = 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges wird erreicht nach 45 Jahren (verschiedene Übergangsregelungen je nach Eintritt in den öffentlichen Dienst) Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen: Kürzung von 3,36 %P pro Jahr, das zwischen Pensionszeitpunkt und gesetzlichem Pensionsalter liegt maximal 18 %. Pensionierung auf Antrag (Vorruhestand): Abzug 4 % jährlich. 2. Schema: Ruhegenuss ( höchstens 80 %, mindestens 40% des durchgerechneten Bezuges) + ruhegenussfähige Zulagen (d.s. Zulagen,die 14 x jährl. bezahlt werden wie LDU- und Leiterzulage) + Nebengebührenwerte (max. 20 % v. Ruhegenuss + Zulagen) + ev. Kinderzulage = Summe des Pensionsbezuges Nebengebührenzulage zur Pension für pragmatische Lehrer/innen Nach dem Nebengebührenzulagengesetz vom 1. Jänner 1972 begründet die Vergütung für Mehrdienstleistungen nach 61 Gehaltsgesetz den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage (=NGZ) zum Ruhegenuss. 1. Berechnung: Die in den Kalenderjahren ab erworbenen Nebengebühren (lt. PG 59: Mehrdienstleistungen, Klassenvorstand, Kustodiate, usw.) werden in Nebengebührenwerte (=NGW) umgerechnet und gespeichert. Die NGW sind auf dem Gehaltszettel ausgewiesen. 47

6 2. Der Umrechnungsfaktor beträgt: 1 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 lt. GehG 118 Abs. 5 (er ändert sich mit jeder Gehaltsregulierung). Faktoren der letzten Jahre: , ,508 (Eurobasis!) , , Ermittlung der monatlichen Zulagen zur Pension: Summe der NGW x Umrechnungsfaktor / Divisor = Eurowert (max. 20 %!) Divisor: für NGW vor 2000 ist der Divisor von 437,5 zu verwenden. Für die nach 2000 erworbenen NGW je nach Pensionsantritt (lt. Pensionsgesetz 61 bzw. 69): , ,5 4. Der Anfall der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist der Tag der Pensionierung. 5. Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht überschreiten. Falls für Zulagen ( z. B. LDU-Zulagen) die Ruhegenussfähigkeit (nach 59 GehG) erworben wird, kann sich die Nebengebührenzulage noch geringfügig erhöhen. Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand kommt es auch zu einer Kürzung der Nebengebührenzulage. 6. Auch anspruchsberechtigte Hinterbliebene (Ehegatte, Halbwaise, Vollwaise) haben Anspruch auf Nebengebührenzulage. Todesfall Vorlage von Unterlagen Beim Landesschulrat/Stadtschulrat/Landesregierung: - Sterbeurkunde - Originalmeldezettel des verstorbenen Lehrers und des überlebenden Ehegatten - Schriftliche Erklärung des überlebenden Ehegatten, dass er am Sterbetag des Lehrers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat - für die Kinder des verstorbenen Lehrers, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein formloser Antrag des überlebenden Ehegatten auf Auszahlung des Waisenversorgungsgenusses - Von einem unversorgten Kind des verstorbenen Lehrers, das das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, sich aber noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ist ein formloser Antrag auf Zuerkennung des Waisenversorgungsgenusses, - eine aktuelle Schulbesuchs-, Inskriptions- oder Ausbildungsbestätigung - gegebenenfalls eine Erklärung des Kindes, dass es über keine Einkünfte verfügt - andernfalls eine Mitteilung über die Höhe der Einkünfte unter Anschluss einer entsprechenden Bestätigung besizubringen. 48

7 - Vom überlebenden Ehegatten und von jeder Waise ist je ein Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung zu stellen. Das Antragsformular wird vom LSR /STR zugesandt. Der überlebende Ehegatte und die Waise (unabhängig vom Alter) müssen je über ein eigenes Konto verfügen. Geburtsurkunde des überlebenden Ehegatten und der unversorgten Kinder, Heiratsurkunde Finanzamt: Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung, ev. Änderung der Familienbeihilfe. Todesfall - Finanzielle Leistungen 1. Der Todesfallbeitrag PG 42f (nur für im aktiven Dienststand Verstorbene) = 150 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehst. 2 (Stand 2004: Euro 2.915,85) Anspruchsberechtigt sind überlebender Ehegatte (bei häuslicher Gemeinschaft) oder Kinder bzw. Enkelkinder (in Haushaltszugehörigkeit) - Geburtsurkunde / sonst das Kind (Enkelkind), das die Bestattungskosten bestritten hat. Sterbeurkunde, Geburtsurkunde des Kindes und Nachweis über bestrittene Kosten der Bestattung (Originalrechnungen samt Einzahlungsbelegen) sind vorzulegen sowie Bankverbindung des Gesuchstellers ist anzugeben. oder 2. Der Bestattungskostenbeitrag nur für im aktiven Dienststand Verstorbene (PG 44) ausgezahlt durch den Landesschulrat/Stadtschulrat/Landesregierung Anspruchsberechtigt ist die Person, die die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat - falls keine Person Anspruch auf Todesfallbeitrag hat, Höhe: Auf Antrag Ersatz der Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen bzw. durch gesetzliche Krankenversicherung nicht gedeckt sind, höchstens jedoch wie Todesfallbeitrag. Der Pflegekostenbeitrag nur für im aktiven Dienststand Verstorbene (PG 45) Anspruchsberechtigt ist die Person, die den Beamten vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege getragen hat. Voraussetzung: kein Anspruchsberechtigter auf Todesfallbeitrag, ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag darf nicht die Höhe des Todesfallbeitrages überschreiten. Höhe: Pflegekostenbeitrag und Bestattungskostenbeitrag zusammen höchstens wie Todesfallbeitrag. Anträge an Landesschulrat/Stadtschulrat/Landesregierung! 49

8 3. Begräbniskostenbeitrag von der Gewerkschaft bei Todesfall eines ÖGB-Mitgliedes des Öffentlichen Dienstes: Mitgliedschaft über 3 bis 10 Jahre: 150,-- über 10 bis 20 Jahre: 160,-- über 20 bis 30 Jahre: 170,-- über 30 Jahre 180,--. Pensionisten: bei Pensionierung vor dem : bei mindestens 10-jähriger Mitgliedschaft: 102,-- bei Pensionierung ab dem : je nach Mitgliedsdauer wie für aktive Mitglieder. Anspruchsberechtigt: Ehepartner, Lebensgefährte, Kinder, Eltern, Geschwister und Großeltern soweit sie im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, bzw. Personen, die für die Bezahlung der Begräbniskosten aufgekommen sind. Ansuchen mittels Formblatt Beilagen: Mitgliedsbuch (falls vorhanden), Sterbeurkunde, Begräbniskostenrechnung (ausgestellt auf den Namen des Antragstellers) Ein halber Begräbniskostenbeitrag gebührt einem ÖGB-Mitglied für verstorbene Gatten oder Lebensgefährten, wenn dieser Nichtmitglied war (Ansuchen samt Beilagen wie für aktive Mitglieder). Witwen-/Witwer- und Waisenversorgungsgenuss (pragm. Lehrer) - PG 14 ff A) Witwen- und Witwerversorgungsgenuss 1. Anspruch ist gegeben, wenn der Lehrer am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat (oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand) gehabt hätte. 2. Anspruch ist nicht gegeben, a) wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag das 35. LJ noch nicht erreicht hat Ausnahmen: * Lehrer ist an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit verstorben * Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert * aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen oder geht hervor * durch die Eheschließung wurde ein Kind legitimiert * am Sterbetag des Lehrers gehört dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes Kind des verstorbenen Lehrers an, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat. 50

9 b) wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Lehrers geschlossen worden ist. Ausnahmen: * mind. 3jährige Dauer der Ehe und nicht mehr als 20 Jahre Altersunterschied der Ehegatten * mind. 5jährige Dauer der Ehe und nicht mehr als 25 Jahre Altersunterschied der Ehegatten * mind. 10jährige Dauer der Ehe und einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren * Lehrer ist nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden * aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen oder geht ein Kind hervor * durch die Eheschließung wurde ein Kind legitimiert * am Sterbetag des Lehrers gehört dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes Kind des verstorbenen Lehrers an, das Anspruch auf Waisenversorgung genuss hat. 3. Ausmaß des Witwen- bzw. Witwerversorgungsgenusses: Formel: 70 minus 30 mal (Einkommen des Überlebenden dividiert durch Einkommen des Verstorbenen) Das Ergebnis ist eine Prozentzahl zwischen Null und 70. Diese Prozentzahl wird dann mit dem Einkommen des Verstorbenen multipliziert, daraus ergibt sich die Witwerpension. Höchstens 60 % des Ruhegenusses des Lehrers. B) Waisenversorgungsgenuss 1. Anspruch ist gegeben, a) wenn das Kind eines verstorbenen Lehrers, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; b) wenn das ältere Kind eines verstorbenen Lehrers das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet. c) wenn das Kind des verstorbenen Lehrers, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, aber erwerbsunfähig ist. 2. Anspruch ruht, a) wenn das Kind Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung eines angemessenen Lebens unterhaltes ausreichen, b) einem Stift oder Kloster angehört, das für den Lebensunterhalt aufkommt, c) verheiratet ist und die Einkünfte des Ehegatten zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen. 3. Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses: a) für jede Halbwaise 24 % des Ruhegenusses des Lehrers b) für jede Vollwaise 36 % des Ruhegenusses des Lehrers. 51

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