DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 2-IV-14 (HS) 3-IV-14 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn S., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Curt-Matthias Engel, Otto-Schill-Straße 7, Leipzig, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz sowie die Richter Jürgen Rühmann, Uwe Berlit, Christoph Degenhart, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Hans Dietrich Knoth, Jochen Rozek und Hans-Heinrich Trute am 23. Januar 2014 beschlossen:

2 2 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. G r ü n d e : I. Mit seiner am 6. Januar 2014 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Oberlandesgericht Dresden (1 Ws 303/13) am 28. November 2013 einen landgerichtlichen Beschluss über die Aufhebung eines Haftbefehls aufgehoben sowie (erneut) einen Haftbefehl erlassen hat. Zugleich beantragt er, ihn im Wege einer einstweiligen Anordnung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Im Rahmen eines gegen Dritte gerichteten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz führte die Staatsanwaltschaft Leipzig (105 Js 26087/12) eine Telekommunikationsüberwachung durch. Auf Grund eines hierbei festgestellten telefonischen Kontakts mit dem einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer leitete sie auch gegen diesen ein Ermittlungsverfahren ein (105 Js 61599/12). Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 16. April 2013 wurde auf Anregung des LKA Sachsen eine Durchsuchung der vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnung angeordnet. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seit spätestens Anfang des Jahres 2012 gemeinsam mit den gesondert verfolgten Dritten aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses Betäubungsmittel an- und verkaufe. Am 24. September 2013 wurde die Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht. Nach dem Durchsuchungsprotokoll wurden u.a. ein kleines Tütchen mit der Beschriftung First Aid und weißer kristalliner Substanz, eine CD-Hülle mit weißer kristalliner Substanz, Bargeld in Höhe von insgesamt EUR (1 x 500 EUR, 4 x 100 EUR, 94 x 50 EUR, 97 x 20 EUR, 9 x 10 EUR, 110 x 5 EUR) sowie neun neuwertige Mobiltelefone gefunden. Mit einem im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Schlüssel wurde eine Tür im Dachgeschoss des Hauses geöffnet. Dort wurden eine Feinwaage, diverse Pappkisten, Plastiktragetaschen, eine geöffnete silberne Plastiktüte mit pflanzlicher Substanz und Reste dieser Substanz gefunden. Die nicht vermieteten Wohnungen im 1. Obergeschoss des Hauses wurden von der Eigentümerin, die Wohnungen im 2. Obergeschoss durch einen Schlüsseldienst geöffnet. In einer Wohnung wurde eine Marihuana-Indoor-Plantage aufgefunden. Es befanden sich dort silberfarbene Tüten wie im Dachgeschoss. Die weitere Wohnung war möbliert, aber offenbar unbewohnt. Nach der Hausdurchsuchung wurde gegen den Beschwerdeführer am 24. September 2013 ein Haftbefehl erlassen und in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer sei dringend verdächtig,

3 3 aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses Betäubungsmittel in seiner Wohnung und einem weiteren im Dachgeschoss des Hauses befindlichen Raum gelagert zu haben, um sie anschließend an verschiedene Käufer weiterzuveräußern; Wiederholungsgefahr bestehe. Gegen den Haftbefehl legte der Verteidiger des Beschwerdeführers Beschwerde ein und begründete diese u.a. damit, dass ein Haftbefehl und ein hierauf beruhender Haftfortdauerbeschluss nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden könnten, die dem Beschwerdeführer vorher bekanntgemacht worden seien und zu denen er sich auch tatsächlich habe äußern können. Akteneinsicht sei jedoch erst nach Erlass des Haftbefehls gewährt worden. Dieser leide auch an Begründungsmängeln. Das Landgericht Leipzig hob den Haftbefehl des Amtsgerichts Leipzig mit Beschluss vom 11. Oktober 2013 auf. Zwar bestünden in der Gesamtschau zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Täter oder Teilnehmer der ihm zur Last gelegten Tat sein könnte. Von einem dringenden Tatverdacht im Sinne des 112 Abs. 1 Satz 1 StPO sei aber nicht auszugehen, da auch die anderen Tatverdächtigen auf die Betäubungsmittel Zugriff gehabt hätten. Auf die von der Staatsanwaltschaft eingelegte weitere Beschwerde hob das Oberlandesgericht Dresden am 28. November 2013 den angegriffenen Beschluss auf und ordnete erneut Untersuchungshaft an. Der Beschwerdeführer sei des vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dringend verdächtig. Dies ergebe sich aus dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen, insbesondere den Ergebnissen der Wohnungsdurchsuchung vom 24. September 2013 und der Sicherstellung von Betäubungsmitteln. Das Vorliegen eines Wirkstoffgutachtens sei für die Annahme eines dringenden Tatverdachtes nicht erforderlich. Es sei auch von einem Besitz des Beschwerdeführers im Hinblick auf die im Dachgeschoss des Hauses befindlichen Substanzen und Gegenstände auszugehen. Der Beschwerdeführer habe einen Schlüssel für diesen Raum gehabt und sei zum fraglichen Zeitpunkt alleiniger Bewohner des Hauses gewesen. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr gemäß 112a Abs. 1 StPO, da der Beschuldigte bereits dreimal rechtskräftig wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und nunmehr eines weiteren Verbrechens nach 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 BtMG dringend verdächtig sei. Weniger einschneidende Mittel seien nicht erfolgversprechend. Am 4. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und dem Ermittlungsrichter vorgeführt. Dieser gab ihm den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November 2013 und dessen Haftbefehl bekannt. Der Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise die Außervollzugsetzung gegen geeignete Auflagen. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 erhob er gegen den Beschluss vom 28. November 2013 Gegenvorstellung sowie Anhörungsrüge und beantragte unverzüglich ergänzende Gewährung von Akteneinsicht. Bei Eingang der Verfassungsbeschwerde am 6. Januar 2014 lag eine Entscheidung über die Anhörungsrüge noch nicht vor. Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Beschluss vom 7. Januar 2014 die Anhörungsrüge zurückgewiesen und eine Änderung der Entscheidung auf die Gegenvorstellung abgelehnt.

4 4 Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf i.v.m. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf, seinem Anspruch auf ein faires und zügiges Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) sowie auf Gewährung von rechtlichem Gehör verletzt. Ein dringender Tatverdacht liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe mit den im Dachgeschoss aufgefundenen Betäubungsmitteln und Utensilien nichts zu tun, die in seiner Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel erreichten nicht ansatzweise den Grenzwert für eine sogenannte nicht geringe Menge. Eine inhaltliche Übereinstimmung mit den anderen im Wohnhaus sichergestellten betäubungsmittelverdächtigen Substanzen sei nicht festgestellt worden. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden sei unzureichend begründet; es fehle an substantiierten Ausführungen zur Beweissituation. Die Gutachten des LKA Sachsen vom 4. November 2013 und 14. November 2013 hätten dem Senat bei seiner Entscheidung nicht vorgelegen. Der Inhalt der gegen weitere Personen geführten Ermittlungsverfahren sei nicht bekannt, insoweit könnten sich für den Beschwerdeführer entlastende Umstände ergeben. Es liege weder ein Haftgrund gemäß 112 Abs. 2 noch ein Fall des 112 Abs. 3 StPO vor, es könne nicht allein auf die mögliche Straferwartung abgestellt werden. Es sei zu beachten, dass zwischen dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses und dessen Vollstreckung ohne erkennbare Gründe mehrere Monate vergangen seien, in denen der Aspekt der Wiederholungsgefahr offenbar keine Rolle gespielt habe. Bei den Ermittlungen werde der Beschleunigungsgrundsatz nicht beachtet. Die sichergestellten Betäubungsmittel sowie die Spurenlage zur Zuordnung der Betäubungsmittel seien nicht zeitnah untersucht worden. Die Aufrechterhaltung bzw. Anordnung der Untersuchungshaft sei nicht verhältnismäßig, der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit, auf die Verfahrensgestaltung Einfluss zu nehmen. Es sei nicht in angemessener Zeit Akteneinsicht gewährt worden. Der Umstand, dass die Untersuchungshaft noch keine sechs Monate andauere, stehe einem Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz nicht entgegen; entscheidend sei, dass es aufgrund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu erheblichen Verfahrensverzögerungen gekommen sei. Eine zusätzliche mündliche Haftprüfung könne nicht abgewartet werden, da sich das Oberlandesgericht Dresden erkennbar zu Lasten des Beschwerdeführers festgelegt habe. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, da die ihm drohenden Nachteile schwerer wögen als das Interesse des Staates an seiner weiteren Inhaftierung. Das Staatsministerium der Justiz und für Europa hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

5 5 II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.v.m. 27 Abs. 1 und 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). 2. Hieran gemessen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. a) Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist kein möglicher Verstoß gegen sein Freiheitsgrundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf und den Anspruch auf ein zügiges Verfahren gemäß Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf zu entnehmen. aa) Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angelegt. Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.a.] juris Rn. 15; st. Rspr.). bb) Eine mögliche Verletzung des Freiheitsgrundrechts ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltswürdigung des Oberlandesgerichts mit der Begründung angreift, ein dringender Tatverdacht bestehe nicht. Die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts unterliegt nur begrenzter verfassungsgerichtlicher Überprüfung (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli IV-06 [HS]/61-IV-06 [e.a.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember IV-03). Die Darlegungen des Beschwerdeführers lassen nicht erkennen, dass das Oberlandesgericht in willkürlicher Weise oder unter Verkennung des Gewährleistungsgehaltes des Grundrechts das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts angenommen hat. Das Oberlandesgericht hat die Dringlichkeit des Tatverdachtes tatrichterlich anders gewürdigt als das Landgericht und dies nachvollziehbar begründet. cc) Dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch keine unzureichende Aufklärung entnehmen. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das Oberlan-

6 6 desgericht von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen wäre, vor einer Entscheidung die Ermittlungsakten in den gegen andere Tatverdächtige geführten Ermittlungsverfahren beizuziehen und bei der Beurteilung des Bestehens eines hinreichenden Tatverdachtes des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt nicht ansatzweise erkennen, inwieweit sich aus diesen Akten Umstände ergeben könnten, die geeignet wären, einen dringenden Tatverdacht in Frage zu stellen. dd) Die Darlegungen des Beschwerdeführers lassen auch nicht erkennen, dass das Oberlandesgericht in willkürlicher Weise oder unter Verkennung des Gewährleistungsgehaltes des Grundrechts eine Wiederholungsgefahr angenommen hat. Dies wurde nachvollziehbar mit den einschlägigen Vorverurteilungen begründet und begegnet auch unter Berücksichtigung der Dauer des Ermittlungsverfahrens und der Unterbrechung der Untersuchungshaft keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. ff) Ein verfassungsrechtlich relevanter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist nicht dargelegt. Die Untersuchungshaft war bei Erlass der angegriffenen Entscheidungen weniger als 3 Wochen vollzogen worden. Welche Verzögerungen vorliegen könnten, ist weder konkret behauptet noch sonst ersichtlich. gg) Soweit der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf ein zügiges Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf als verletzt ansieht, kann dahinstehen, ob diese Verfassungsnorm im Wege der Spezialität durch Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verdrängt wird. Jedenfalls ist der Beschwerdeführer nicht nach 198, 199, 201 GVG vorgegangen (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 Vf. 42-IV- 12; Beschluss vom 10. Dezember 2012 Vf. 78-IV-12, st. Rspr.) und hat nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen von 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG erfüllt sind. b) Soweit der Beschwerdeführer sich in seinen Ansprüchen auf ein faires Verfahren und auf die Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt sieht, dass seinem Verteidiger nicht rechtzeitig bzw. nicht umfassend Akteneinsicht gewährt worden sei, und das Oberlandesgericht den Inhalt eines beschlagnahmten Notizbuchs als weiteres Indiz für einen dringenden Tatverdacht herangezogen habe, genügt sein Vortrag den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht. aa) Das Gebot fairer Verfahrensführung zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten. bb) Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass das Oberlandesgericht diesen Anforderungen nicht Genüge getan haben könnte. Die Entscheidung über die Anordnung und Vollziehung der Untersuchungshaft ist ausdrücklich auf den Inhalt der

7 7 Ermittlungsakte in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahren (105 Js 61599/12), insbesondere auf das Ergebnis der Hausdurchsuchung vom 24. September 2013 gestützt. Dem Verteidiger des Beschwerdeführers wurde insoweit jedenfalls vor der Entscheidung des Oberlandesgerichtes umfassend Akteneinsicht gewährt. Die Beschlagnahme eines Notizbuchs ist dem Beschwerdeführer bekannt und ergibt sich aus dem entsprechenden Protokoll. III. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. IV. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.v.m. 24 BVerfGG. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). V. gez. Munz gez. Rühmann gez. Berlit gez. Degenhart gez. Grünberg gez. Hagenloch gez. Knoth gez. Rozek gez. Trute

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